ArbG Oberhausen, Urteil vom 24.11.2011 - 2 Ca 1013/11
Fundstelle
openJur 2014, 13877
  • Rkr:

Der Arbeitnehmer haftet gegenüber seinem Arbeitgeber nicht für Diebstähle, die dann begangen werden, wenn er alleine im Ladenlokal ist und durch Kunden abgelenkt wird.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 05.07.2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.120,00 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2011 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

6. Der Streitwert wird auf 7.356,50 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Parteien streiten über Restlohnansprüche und einen Schadenersatzanspruch aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, der eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hat, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als Technischer Verkaufsberater bei dem Beklagten tätig. Sein Festgehalt belief sich bei einer 40-Stundenwoche auf einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € brutto. Zuzüglich hatte er einen Provisionsanspruch, dessen Einzelheiten sich aus § 5 des Arbeitsvertrages ergeben.

Der Beklagte betreibt im Rhein-Ruhr-Zentrum in Mülheim an der Ruhr einen P.-Shop. Am 05.05.2011 war der Kläger gegen halb acht Uhr alleine im Ladenlokal. In seiner Stellungnahme vom 07.05.2011 schilderte er das Schadenereignis dergestalt, dass ein Kunde bei ihm ein Stereo-Headset hätte kaufen wollen. Dann müssten die Diebe in das Lager, welches sich direkt hinter dem Ladenlokal befindet, eingedrungen und 12 hochwertige Mobiltelephone (iPhones) gestohlen haben. Der Wert dieser 12 Mobiltelephone wird von dem Beklagten mit 6.040,00 € angegeben. Der Lagerraum wurde zudem von einer Sicherungskamera in Höhe von etwa 2 Metern überwacht, die zur Privatwohnung des Beklagten aufgeschaltet war. Zum Tatzeitpunkt war das oben an der Decke befestigte Kabel der Kamera herausgezogen.

Der Beklagte errechnete für den Kläger als anteiligen Lohn für den Monat Mai 2011 einen Betrag in Höhe von 1.120,00 € brutto. Die Provisionsansprüche für April und Mai 2011 bezifferte er mit 236,30 € brutto. Eine Zahlung auf diese Beträge erfolgte nicht.

Vielmehr beanspruchte der Beklagte vom Kläger im Wege der Widerklage den von ihm behaupteten Betrag in Höhe von 6.040,00 € als Schadenersatz für 12 entwendete iPhones. Nach seiner Ansicht sei der Kläger im Wege der Arbeitnehmerhaftung verpflichtet, ihm diesen Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei entweder Mittäter gewesen oder habe durch bedingt vorsätzliches Verhalten den Diebstahl der Geräte verursacht.

Im Gütetermin vom 05.07.2011 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung für den Kläger niemand erschienen. Das klageabweisende Versäumnisurteil verhielt sich nur über den Zahlungsanspruch zu Ziffer 1, die Herausgabe der Provisionslisten und Auskunft über die Höhe des Provisionsanspruchs. Gegen das ihm am 13.07.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit einem am 18.07.2011 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die vom Kläger beanspruchte Herausgabe von Provisionslisten und die Auskunftserteilung über die Höhe der verdienten Provisionen haben die Parteien im Kammertermin vom 24.11.2011 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger meint, der Beklagte sei zur Zahlung seines Lohnes verpflichtet. Er könne nicht gegen Pfändungsfreigrenzen aufrechnen. Zum Schadenersatz sei er nicht verpflichtet. Er habe von dem Diebstahl nichts mitbekommen. Eine Haftung scheide schon aufgrund seines geringen Einkommens aus.

Der Kläger beantragt,

1.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.120,00 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2011 zu zahlen,

2.den Beklagten zu verurteilen, an ihn 236,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2011 zu zahlen,

3.die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1.die Klage abzuweisen,

2.im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an ihn 6.040,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2011 zu zahlen.

Der Kläger sei verpflichtet gewesen, den Lagerraum geschlossen zu halten. Ab 19.30 Uhr habe er keine Verbindung mehr zu der Sicherungskamera gehabt. Aufgrund der Größe des Ladenlokals und der Anordnung der Theke und des Zugangs zum Lagerraum sei es völlig ausgeschlossen, dass die Täter das Kabel der Sicherungskamera abziehen, in den Lagerraum hätten unbemerkt eindringen, eine Anzahl von 12 Geräten entwenden und wiederum aus dem Ladenlokal verschwinden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Widerklage unterlag der Abweisung.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des anteiligen Lohns für den Monat Mai 2011 in Höhe von 1.120,00 € brutto gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien zu. Der Kläger hat seine Arbeitsleistung bis zum 28.05.2011 für den Beklagten erbracht.

Der Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ist nicht durch die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 6.040,00 € erloschen, § 389 BGB.

Nach § 394 BGB kann gegen Arbeitseinkommen aufgerechnet werden, soweit dieses der Pfändung unterliegt. Gemäß § 850 Abs. 1 ZPO ist Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850 a bis i ZPO pfändbar. Nach § 850 e ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Beträge, die unmittelbar aufgrund sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, nicht mitzurechnen. Der Arbeitgeber kann daher regelmäßig nur gegen den Nettolohnanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen (BAG Urteil vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Juris; Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 910/99 - AP Nr. 19 zu § 5 BurlG; LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - NZA-RR 2005 317 f; ErfK/Preis, 11. Aufl., § 611 BGB Rn 450). Dem Beklagten war es deshalb verwehrt, gegen den Bruttolohnanspruch des Klägers aufzurechnen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Die Vergütung war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.

Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung der Provision für die Monate April und Mai 2011 in Höhe von 236,30 € brutto gemäß § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien zu.

Der Kläger hat diesen Provisionsbetrag unstreitig ins Verdienen gebracht.

Dem Beklagten ist es - wie gerade ausgeführt wurde, - verwehrt, gegen den Bruttobetrag des Arbeitseinkommens des Klägers aufzurechnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 291 BGB.

Dem Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Schadenersatzanspruch in Höhe von 6.040,00 € gem. § 280 Abs. 1 BGB zu.

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für Sach- und Vermögensschäden nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung. Dem Arbeitnehmer kommen aber Haftungserleichterungen zu Gute, wenn er den Schaden bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht hat (grundlegend BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei den Grundsätzen der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 25.09.1957 - GS 4/56 - AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO; BAG, Urteil vom 28.04.1970 - 1 AZR 146/69 - AP Nr. 55 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 07.07.1970 - 1 AZR 505/69 - AP Nr. 58 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 03.11.1970 - 1 AZR 228/70 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS1/89 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Auf Grund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebes das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Für die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber gilt daher gem. § 254 BGB analog folgendes: Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers gilt dem Grundsatz entsprechendes, allerdings ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von der Abwägung im Einzelfall abhängig (BAG, Urteil vom 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - AP Nr. 121 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Hier kann eine Haftungserleichterung etwa eingreifen, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 221/97 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht (vgl. etwa BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611BGB Haftung des Arbeitnehmers). Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer anteilig zu haften (BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Ob und ggfls. in welchem Umfang er zum Ersatz verpflichtet ist, richtet sich im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere von Schadensanlass und Schadensfolgen, nach Billigkeit und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Primär ist auf den Grad des dem Arbeitsnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, die Versicherbarkeit des Risikos, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Arbeitsentgelts sowie persönliche Umstände des Arbeitnehmers wie etwa die Dauer der Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse sowie sein bisheriges Verhalten abzustellen (ständige Rechtsprechung seit BAG, Beschluss vom 27.09.1994 - GS 1/98 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; vgl. ferner BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01 - AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 91/03 - AP Nr. 126 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

Die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen trägt der Arbeitgeber. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB findet nach § 619a BGB keine entsprechende Anwendung. Der Arbeitgeber trägt daher die Darlegungs- und Beweislast auch für den die Haftung des Arbeitnehmers begründenden Verschuldungsgrad des Arbeitnehmers (ErfK/Preis, 11. Aufl., § 619a BGB Rn. 21). Allerdings dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, wenn das schädigende Ereignis näher am Arbeitnehmer als am Arbeitgeber gelegen ist. Der Arbeitnehmer hat sich im Sinne einer abgestuften Darlegungslast substanzziert zu äußern. Vom Arbeitgeber vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verschulden des Arbeitnehmers hinweisen, sind sorgfältig zu würdigen. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können daraus entsprechende Schlüsse gezogen werden (BAG, Urteil vom 17.08.1998 - 8 AZR 175/97 - NZA 1999, 141).

Nach Auffassung der Kammer ist dem Kläger unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze allenfalls der Vorwurf leichtester Fahrlässigkeit (culpa levissima) zu machen. Hinsichtlich des Tathergangs liegt nur die Schilderung des Klägers vom 07.05.2011 vor. Danach befand er sich am 05.05.2011 gegen 19.30 Uhr in einem Verkaufsgespräch. Dabei wurde er offensichtlich von dem "Kunden" abgelenkt, so dass die Diebe die Geräte im Lagerraum entwenden konnten.

Der Kläger hat grundsätzlich sorgfältig mit den ihm anvertrauten Vermögens- und Sachwerten des Arbeitgebers umzugehen. Insbesondere hat er auch aufzupassen, dass in dem Geschäftslokal keine Diebstähle begangen werden. Ist der Kläger allerdings der Einzige im Ladenlokal befindliche Arbeitnehmer, der sich zudem noch in einem Verkaufsgespräch befindet, so kann er alleine diese Funktion nicht ausreichend wahrnehmen. Daran ändern auch die umfänglichen Schilderungen des Beklagten zur Lage der Theke und der sich schräg dahinter befindlichen Tür zum Lagerraum nichts. Seine Mutmaßungen, wie der Diebstahl hätte passieren können, ändern nichts daran, dass es der Beklagte ist, der die volle Darlegungs- und Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen trägt. Der Beklagte kann sich hier letztlich nur in Spekulationen ergehen. Die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast kann er damit nicht nachkommen.

Auch soweit der Beklagte darauf hinweist, dass er ab ca. 19.30 Uhr keinen Empfang mehr von der installierten Kamera bekam, führt dies nichts am gefundenen Ergebnis. Nach Auffassung der Kammer wäre es vielmehr an dem Beklagten gewesen, den Kläger unverzüglich im Ladenlokal anzurufen und ihn auf den Ausfall der Kamera aufmerksam zu machen. Der Kläger muss sich nicht entgegen halten lassen, dass die Kameraverbindung durch Ziehen des Netzsteckers abgebrochen war.

Schlussendlich hatte der Beklagte im Rahmen des Kammertermins vom 08.09.2011 erklärt, dass die Tür zum Lagerraum nicht ständig verschlossen war.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Dem Kläger stand der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Provisionslisten und Auskunft über die ins Verdienen gebrachte Provision zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91, 91a ZPO. Die Kammer hat davon abgesehen, dem Kläger die Säumniskosten gem. § 344 ZPO aufzuerlegen, weil insoweit nur die Kosten für eine Zustellungsurkunde entstanden sind, die nach der Vormerkung Teil 9 des KV 9002 zum GKG in den zehn Zustellungsurkunden enthalten sind, welche der Beklagte als Kosten zu tragen hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

S.