Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 22.05.2014 - 8 A 136/12
Fundstelle
openJur 2014, 13040
  • Rkr:

Versagung des Einvernehmens zur Unterschreitung des Waldabstandes. Verhältnis von § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG zu § 41 LWaldG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) sind nicht erstattungsfähig.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine sog. Forstschutzhütte sowie für ein Holzlager (Holzschuppen) und eine Chemietoilette.

Die Klägerin ist Miteigentümerin der Flurstücke - und - der Flur - in der Gemarkung A.. Die Flurstücke bestehen überwiegend aus Wald- oder Wiesenflächen. Das streitgegenständliche Grundstück ist Teil einer Waldinsel und umfasst eine circa 1 ha große und von Wald umgebene Wiese. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann, der Miteigentümer der Grundstücke ist, übernommenen Flächen wurden zuvor forstwirtschaftlich genutzt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen weist die Grundstücke als forstwirtschaftliche Nutzfläche aus. In dem für das Gebiet geltenden Landschaftsplan wird der Bereich, in dem sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, als Mischwald mit hohem bis besonders hohem Biotopwert eingestuft.

Auf dem Grundstück befindet sich ein aus Holz errichtetes Gebäude (einfaches Holzständerwerk in grüner Farbe) mit einer Grundfläche von circa 29 m2. Das Gebäude besteht u.a. aus einem Aufenthaltsraum mit den Außenmaßen 5,67 m x 4,04 m. Die Raumhöhe beträgt 2,05 m. Die Firsthöhe des satteldachförmigen Gebäudes beträgt 4 m, die Traufhöhe bemisst 2,39 m. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Maßen des Gebäudes wird auf die Antragsunterlagen der Klägerin verwiesen (vgl. Bl. 12 Beiakte B). Das Gebäude ist mit einem Holzofen ausgestattet, jedoch nicht an die Strom- oder Wasserversorgung angeschlossen. In der Nähe des Gebäudes ist ein Brunnen belegen. Des Weiteren befindet sich in circa 20 m Entfernung von dem Gebäude ein Holzschuppen in grüner Farbe mit den Außenmaßen 2,49 m x 2,49 m, der als Holzlager genutzt wird. Die Firsthöhe des Schuppens beträgt 2,35 m. Neben dem Schuppen steht eine Chemietoilette aus Stahl mit den Außenmaßen 1,02 m x 1,27 m (Höhe 2,13 m). Die genannten Anlagen befinden sich innerhalb des auf dem Grundstück vorhandenen Baumbestandes. Wegen der weiteren Einzelheiten zu der Beschaffenheit der Anlagen und des die Anlagen umgebenden Baumbestandes wird auf die im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder verwiesen (vgl. Bild 1-8).

Unter dem 08.08.2010 beantragte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann die Erteilung einer Baugenehmigung für die sog. forstwirtschaftliche Schutzhütte mit einem Holzlager und Chemietoilette. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, dass sich das Gebäude nach den Aussagen des Voreigentümers seit mindestens 1945 auf dem Grundstück befinde und zur Lagerung der betriebserforderlichen Werkzeuge und Maschinen und aus Gründen des Arbeitsschutzes erforderlich sei. Der Lagerschuppen diene außer der Lagerung von Holz auch der Verwahrung von diversen, für die Unterhaltung des Forstbetriebes notwendigen, Werkzeugen. Ausweislich der beigefügten Angaben zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beträgt die von der Klägerin und ihrem Ehemann bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Fläche 7,56 ha, wovon 6,56 ha auf Forstflächen entfallen. Die zu erwartenden Einnahmen aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit 7.300,- € angegeben. Mit Schreiben vom 12.01.2012 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag zur Erforderlichkeit der sog. Forstschutzhütte. Die gewählte, den Maschineneinsatz vermeidende, Betriebsweise erfordere in weit höherem Maße das Vorhalten von Geräten, Werkzeugen und Materialien vor Ort (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Bl. 51 ff. Beiakte B). Das Gebäude habe zudem in den mindestens 60 Jahren ihres Bestehens nicht die Entstehung einer Splittersiedlung befördert oder das Landschaftsbild oder den Naturhaushalt beeinträchtigt.

Mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 10.12.2010 teilte der Beigeladene zu 1) mit, dass durch das beantragte Vorhaben Waldfläche in Anspruch genommen werde und der gem. § 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) erforderliche Waldabstandsstreifen nicht vorhanden sei. Unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Lage der Bebauung könne ein Einvernehmen zum Wegfall des Waldschutzstreifens nicht erteilt und eine Waldumwandlung für das Vorhaben nicht in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen sei das Vorhaben aus forstfachlicher Sicht nicht notwendig. Für die aufgeführte Waldfläche von 6,5 ha und die Holzmengen von 15 Raummeter Brennholz und zwei Festmeter Schnittholz sei ein maximales Arbeitsvolumen von 40 Arbeitsstunden anzusetzen. Eine feste Schutzhütte sei für diesen Zeitraum nicht erforderlich. Bei Bedarf könne eine mobile Schutzhütte verwendet werden. Die für die voraussichtlichen Arbeiten und den Mengenanfall erforderlichen Geräte würden sich problemlos in einem PKW transportieren lassen.

Mit Schreiben vom 26.01.2011 verweigerte die Beigeladene zu 2) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Bauantrag.

Mit Bescheid vom 03.02.2012 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Das nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es zähle nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Das Bauvorhaben widerspreche den Planungszielen der Beigeladenen. Das Grundstück sei nach dem Flächennutzungsplan nicht als Bauland vorgesehen. Weiterhin würden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Eingriff in die Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Das Bauvorhaben beeinträchtige zudem die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Hierbei sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob das Bauwerk konkret zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führe. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde schon deshalb beeinträchtigt, weil das Vorhaben in seiner Umgebung wesensfremd sei und sich nicht organisch einfüge. Das Bauwerk weise keinen Bezug zur vorhandenen Bodennutzung auf und passe sich nicht der vorhandenen Landschaft an. Der Außenbereich solle wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit möglichst von Bebauung freigehalten werden und sei daher grundsätzlich gegenüber einer wesensfremden Benutzung zu schützen. Der Beklagte führte unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beigeladenen zu 1) vom 10.12.2010 aus, dass das Vorhaben gem. § 73 Abs. 1 LBO i.V.m. § 24 LWaldG unzulässig sei. Es nehme Waldfläche in Anspruch und der gem. § 24 LWaldG erforderliche Waldabstand sei nicht vorhanden. Der Beigeladene zu 1) habe auch kein Einvernehmen zur Unterschreitung des Waldabstandes erteilt.

Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 09.03.2012 Widerspruch ein. Das Vorhaben stelle eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte Nutzung dar und beeinträchtige auch nicht die Belange des Natur- oder Landschaftsschutzes. Es entziehe der Nutzung „Forst“ nicht mehr als die Flächen, die als Abstandsfläche zwischen den sie umgebenden Bäumen zur Erzielung von Wertholz mindestens freizuschneiden seien. Das Vorhaben sei in der Landschaft auch nicht wahrnehmbar und habe in den Jahrzehnten seiner Existenz nicht zur Entstehung einer Splittersiedlung angeregt. § 24 LWaldG stehe ebenfalls nicht entgegen, da die zuständige Behörde eine Befreiung nach § 41 LWaldG erteilen müsse. Die Schutzhütte bestehe seit Jahrzehnten und habe die Entwicklung eines gesunden und naturnahen Waldes nicht beeinträchtigt. Das wesentliche Ziel der Abstandsregelung werde trotz des Bestandes der Hütte erreicht. Die Ziele der Regelung wären ggf. auch durch Auflagen erreichbar. Die Beseitigung der Hütte würde zudem zu einer nicht beabsichtigten Härte führen. Der Klägerin und ihrem Ehemann wäre damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr möglich.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2012 zurück. Unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Ablehnungsbescheid vom 03.02.2012 trägt er ergänzend Folgendes vor:

Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei nicht erfüllt. Es handele sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Es sei keine auf Dauer lebensfähige betriebliche Planung vorhanden. Lebensfähigkeit und Dauer setzten dabei einen Mindestumfang der land- und forstwirtschaftlichen Betätigung voraus. Die Gewinnerzielung sei zwar nicht Voraussetzung für die Annahme der Betriebseigenschaft, aber ein wichtiges Indiz hierfür. Die von der Klägerin bewirtschaftete forstwirtschaftliche Fläche von 6,56 ha reiche nicht für eine Privilegierung als forstwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle aus. Es handele sich vielmehr um sog. Liebhaberei. Die an die Größe eines Betriebes zu stellenden Anforderungen seien bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben naturgemäß unterschiedlich. Ein Forstbetrieb werde weit weniger intensiv als Landwirtschaft betrieben und setze im Allgemeinen größere Flächen für die Annahme eines Voll- oder Nebenerwerbs voraus. Nur ein Betrieb größeren Umfangs erfordere von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB liege bereits deshalb vor, weil die Ausführung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Durch das Bauvorhaben entstehe eine zu missbilligende unorganische Inanspruchnahme des Außenbereichs. Das Vorhaben stelle einen Vorgang der Zersiedlung dar. Da der Außenbereich möglichst unbebaut bleiben soll, sei es hier aus städtebaulichen Gründen geboten, die Genehmigung zu versagen. Mit der Zulassung des beabsichtigen Vorhabens würde ein Anwachsen der ungeordneten Bebauung und damit ein Prozess der Zersiedlung des Außenbereiches vollzogen. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Vorhaben seit langem an dem jetzigen Standort ungenehmigt stehe. Das Bauvorhaben sei so zu beurteilen, als wenn es neu errichtet werden würde. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft sei zu beachten, dass das Grundstück selbst und dessen Umgebung als Landschaft mit Erholungsmöglichkeit zu betrachten seien. Durch die Errichtung der beantragten Anlagen würden diese Erholungsmöglichkeit und der Reiz der Landschaft unmittelbar im Wald beeinträchtigt. Die Anlagen seien auch in der Landschaft wahrnehmbar.

Den beantragten Vorhaben stehe zudem § 24 Abs. 1 LWaldG entgegen. Durch die Anlagen werde Waldfläche in Anspruch genommen und der erforderliche Waldabstand verletzt. Bei den Flurstücken - und - der Flur - handele es sich mit Ausnahme der Wiesenfläche auf dem Flurstück - um Waldflächen im Sinne von § 2 Abs. 1 LWaldG. Die Voraussetzungen für eine Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG sei nicht erfüllt. Der Beigeladene zu 1) habe das erforderliche Einvernehmen mit Schreiben vom 10.12.2010 und 02.04.2012 (vgl. Bl. 16 ff. Beiakte A) versagt und zur Begründung ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Lage der Bebauung ein Einvernehmen zum Wegfall des Waldschutzstreifens oder eine Waldumwandlungsgenehmigung für das Vorhaben nicht in Aussicht gestellt werden könnten. Eine Unterschreitung des Waldabstandes sei nur möglich, wenn von der baulichen Anlage eine unterdurchschnittliche Brandgefahr ausgehe und der Wald unterdurchschnittlich leicht in Brand gerate. Für den angrenzenden Wald sei in Teilbereichen (Nadelholzbestand) eine unterdurchschnittliche Brandgefährdung nicht gegeben. Auch die Belange der Windwurfgefährdung würden berührt, wobei die Gefährdungslage mit zunehmendem Alter des Bestandes und der Wuchshöhe zunehme. Zusätzlich führe der nicht vorhandene Waldabstand bereits jetzt zu einer Gefährdung des angrenzenden Waldes durch eine stillschweigende Nutzungsänderung, erkennbar durch die Lagerung verschiedener Materialien und das Belaufen der umliegenden Waldfläche. Eine Reduzierung des Waldabstandes auf Null sei aus Gründen der Gefahrenabwehr Sicht nicht vertretbar. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 41 LWaldG seien nicht erfüllt. Es liege keine unbeabsichtigte Härte vor, da die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Waldflächen auch bei einem Wegfall der Schutzhütte möglich sei. Es bestehe zudem kein überwiegendes öffentliches Interesse, welches die Erteilung einer Befreiung erfordere.

Die Klägerin hat unter dem 21.08.2012 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, dass das Vorhaben einem forstwirtschaftlichen Betrieb diene. Die forstliche Bewirtschaftung der Flächen erfolge derzeit ohne den Einsatz von Fahrzeugen im Wald. Es erfolge noch keine Entnahme von Schnittholz. Die einen Durchforstungsrückstand aufweisenden Fichten- und Lärchenbestände würden in der Weise durchforstet, dass Einzelstämme entnommen und als Brennholz vermarktet werden. Ferner würden Zukunftsbäume wertgeastet. In den kommenden Jahren solle auch einzelstammweise und mit bodenschonender Rückung Schnittholz entnommen werden. Die vorhandene bauliche Anlage sei bei dieser gewählten Betriebsform erforderlich. Es entspreche dem Wesen des Nebenerwerbs, dass nicht mit einer hohen Personaldichte und mit hohem Mechanisierungsgrad in einer begrenzten Arbeitsperiode Waldarbeit verrichtet werde, sondern dass die Arbeiten zeitlich gestreckt über den Jahresverlauf und an die Witterung angepasst ausgeführt würden. Die Betriebsinhaber seien nicht am Betriebsgrundstück oder in dessen unmittelbarer Umgebung wohnhaft und daher auf die Schutzhütte angewiesen. Eine Nutzung finde lediglich an ca. 20 Tagen im Jahr statt.

Das Vorhaben beeinträchtige auch keine öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. Die jahrzehntelange Duldung der Schutzhütte belege, dass von dieser keine schädlichen Auswirkungen ausgingen. Eine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft liege nicht vor. Die Hütte sei praktisch nicht wahrnehmbar und führe nur zu einem geringen Verlust an Vegetationsfläche. Die Schutzhütte lasse auch nicht das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten. In den vergangenen Jahrzehnten seien von ihr keinerlei Vorbildwirkungen ausgegangen. In einem Umkreis von mehreren Kilometern würden sich keine vergleichbaren Bauwerke oder eine „Siedlung von Forstschutzhütten“ befinden. Der mit der Versiegelung von Flächen im Umfang der Grundfläche der Bauwerke verbundene Eingriff in den Naturhaushalt sei minimal und hinnehmbar. Im Rahmen der Prüfung von § 24 LWaldG hätten mildere Mittel als die Versagung einer Unterschreitung der Abstandsfläche geprüft werden müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2012 aufzuheben und die beantragte Baugenehmigung zu erteilen;hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechts-aufassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung seines Antrages auf den Ablehnungsbescheid vom 03.02.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2012.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Mit Beschluss vom 11.03.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Die streitgegenständlichen Anlagen und die nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen. Es wurden Lichtbilder gefertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beantragen Anlagen verstoßen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.

Eine Baugenehmigung für die Schutzhütte und den Holzschuppen kann bereits wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG nicht erteilt werden. Danach ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuches in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen. Zum Prüfungsmaßstab des § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO gehört das gesamte öffentliche Recht, soweit die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren über das Vorhaben zu entscheiden hat. Prüfungsmaßstab sind daher - neben dem Bauplanungs- und dem Bauordnungsrecht - unter anderem auch die Vorschriften des Landwaldgesetzes (vgl. Domning/Möller/Suttkus, Kommentar zur LBO, 3. Aufl. 2005, § 78 a.F. Rn 109 ff.). Sofern, wie im vorliegenden Fall, eine bauliche Anlage nach den Vorschriften des Landeswaldgesetzes unzulässig ist, hat der Bauherr auch keinen Anspruch auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung.

Bei der Schutzhütte und dem Holzschuppen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB. Der Anwendungsbereich von § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist auch nicht gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossen. Danach gilt Satz 1 nicht für genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben gem. § 69 der Landesbauordnung sowie für Anlagen des öffentlichen Verkehrs, jeweils mit Ausnahme von Gebäuden. Bei § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG handelt es sich um eine statische Verweisung auf die genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben nach § 69 LBO in der Fassung vom 10. Januar 2000 (GOVBl. Schl.-H., S. 47). Die Vorschrift bezieht sich nicht auf die gem. § 63 LBO in der Fassung vom 22.01.2009 (GOVBl. Schl.-H., S. 6) verfahrensfreien Vorhaben. Hierfür spricht vor allem die ausdrückliche Bezugnahme auf § 69 LBO in der Fassung des Landeswaldgesetzes vom 05.12.2004 (GOVBl. Schl.-H., S. 461). Ein Änderung von § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG durch Art. 1 des Änderungsgesetzes vom 13.07.2011 (GOVBl. Schl.-H., S. 225 ff.) und eine Bezugnahme auf § 63 LBO 2009 hat nicht stattgefunden. Auch die sprachliche Fassung von § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG spricht für eine statische Verweisung. Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben. Dies entspricht dem Wortlaut von § 69 LBO 2000. § 63 LBO 2009 verwendet demgegenüber den Begriff der verfahrensfreien Vorhaben.

Die streitgegenständlichen Anlagen (Schutzhütte und Holzschuppen) sind nicht gem. § 69 LBO 2000 genehmigungs- oder anzeigefrei. Die Anlagen fallen nicht unter § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000, da sie ein größeres Volumen als 10 m3 umbauten Raumes aufweisen. Hinsichtlich der Schutzhütte ist § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich um ein Gebäude mit einem Aufenthaltsraum handelt. Eine Genehmigungs- oder Anzeigefreiheit für den Holzschuppen folgt nicht aus § 69 Abs. 1 Nr. 22 LBO 2000, da die Anlage nicht zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt ist, sondern der Unterbringung von Holz und Arbeitsgeräten dienen soll.

Sowohl die Schutzhütte als auch das Holzlager halten den nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderlich Waldabstand nicht ein. Das Gericht konnte sich im Rahmen des Ortstermins davon überzeugen, dass die Anlagen mitten in einer Waldfläche und umgeben von Bäumen errichtet wurden (vgl. hierzu auch die Lichtbilder 1-8). Der Beklagte hat auch zu Recht die Zulassung der Unterschreitung des Waldabstandes gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG abgelehnt. Danach kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde Unterschreitungen des Abstandes im Einvernehmen mit der Forstbehörde zulassen, wenn eine Gefährdung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu besorgen ist. Der Beigeladene zu 1) hat das erforderliche Einvernehmen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG mit Schreiben vom 10.12.2010 und 02.04.2012 verweigert. Die Ablehnung des Einvernehmens ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Vorliegend stehen sowohl die Aspekte der Waldbrandgefahr als auch der Windwurfgefahr einer Unterschreitung bzw. Nichtbeachtung des Waldabstandes entgegen. Eine Gefährdung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist nicht zu besorgen, wenn in der konkreten Situation aufgrund besonderer Umstände die Gefahren, vor denen der Waldschutzstreifen schützen soll, also Gefahren für den Wald einerseits sowie von dem Wald auf die geplante Anlage ausgehenden Gefahren andererseits, praktisch ausgeschlossen, zu vernachlässigen oder vermeidbar sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2001 - 1 L 243/01 - n.v.; VGH Mannheim, Urt. v. 31.08.1995 - 8 S 1719/95 - BRS 57 Nr. 231). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Der Vertreter des Beigeladenen zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der in der Nähe der Forstschutzhütte vorzufindende Nadelholzbestand keine unterdurchschnittliche - sondern eher eine überdurchschnittliche - Brandgefährdung aufweise, was insbesondere an der fehlenden Bodenvegetation liege. Demgegenüber weisen sowohl die Forstschutzhütte als auch das Holzlager (Schuppen) eine erhöhte Brandgefahr auf. Beide Anlagen bestehen aus Holz, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung leichter in Brand geraten kann als andere Werkstoffe, die zur Errichtung von baulichen Anlagen verwendet werden. Feuerhemmende Maßnahmen wurden offensichtlich ergriffen. Insoweit hat auch der Vertreter des Beklagten nachvollziehbar dargelegt, dass die Forstschutzhütte eher überdurchschnittlich brandgefährdend ist, da sie nicht aus besonders feuerhemmenden bzw. feuerwiderstandsfähigen Materialien bestehe. Darüber hinaus bestehen nach Auffassung des Gerichts auch keine Zweifel an der fachkundigen Einschätzung des Vertreters des Beigeladenen zu 1), wonach die in der Nähe der streitgegenständlichen Anlage belegenen Fichtenbäume grundsätzlich nicht stabil seien und daher eine erhöhte Gefahr des Windwurfes bestehe. Die maßgeblichen Gesichtspunkte der Waldbrandgefahr und der Windwurfgefahr werden auch nicht zugunsten der Klägerin dadurch entkräftet, dass die Forstschutzhütte bereits seit vielen Jahren dort vorhanden ist und bislang keine Gefährdungssituation eingetreten sei. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung sind diese Umstände nicht berücksichtigungsfähig. Die beantragten Anlagen sind so zu behandeln, als ob sie noch nicht errichtet worden wären. Die Gefahrenanalyse des Beklagten und des Beigeladenen zu 1) hat sich an den Verhältnissen im Genehmigungszeitpunkt zu orientieren. Lassen diese eine Unterschreitung des Waldabstandes - wie hier - nicht zu, kann dies nicht mit dem Verweis auf einen möglicherweise jahrelangen Bestand ohne Gefahrenereignisse entkräftetet werden.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Unterschreitung des gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG einzuhaltenden Waldabstandes auch nicht auf die Voraussetzungen einer Befreiung gem. § 41 LWaldG berufen. Danach kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen (1.) oder wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Befreiung erfordert (2). Das Gericht ist der Auffassung, dass § 41 LWaldG vorliegend von der spezielleren Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG verdrängt wird. Hierfür spricht die ausdrückliche Bezugnahme in § 24 Abs. 2 Satz 2 auf die Regelungsziele des § 24 Abs. 1 LWaldG. § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG erlaubt eine Unterschreitung des Waldabstandes nur dann, wenn die in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen Gefahren nicht zu besorgen sind. § 41 LWaldG bezieht sich demgegenüber lediglich auf den allgemein gehaltenen Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Belange und nicht ausdrücklich auf den speziellen öffentlichen Belang der Vermeidung von Brand- und Windwurfgefahren.Des Weiteren ist bei der „Ausnahmevorschrift“ des § 24 Abs. 2 Satz 2 LWaldG die Berücksichtigung der (privaten) Belange des Antragstellers nicht möglich. Diese Nichtberücksichtigung ist sachgerecht, da es sich bei § 24 Abs. 1 LWaldG um eine Vorschrift des Gefahrenabwehrrechts handelt und private Belange bei der Frage, ob der Waldabstand unterschritten werden kann, nicht entscheidungserheblich sein dürfen. Das Ziel, Gefahren durch Brandereignisse und Windwurf zu vermeiden, überwiegt generell jegliches private Interesse an der Errichtung von baulichen Anlagen im Waldabstand. Allein eine verminderte Gefahrenprognose kann eine Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigen. Dieses vom Gesetzgeber vorgesehene Bewertungssystem könnte durch eine subsidiäre Heranziehung der Befreiungsregelung in § 41 LWaldG hinsichtlich der Unterschreitung des Waldabstandes umgangen werden. Im Übrigen schließt sich das Gericht der in dem Widerspruchsbescheid dargelegten Auffassung des Beklagten an, wonach die Voraussetzungen des § 41 LWaldG vorliegend nicht erfüllt sind (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ob auch die streitgegenständliche Chemietoilette bereits wegen eines Verstoßes gegen § 24 Abs. 1 Satz 1 LWaldG materiell illegal ist, kann dahinstehen. Hiergegen spricht, dass die Toilette wohl nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 genehmigungs- und anzeigefrei ist und daher gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 LWaldG nicht vom Anwendungsbereich des Satzes 1 erfasst wird. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2000 sind untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 10 m3 umbauten Raumes im Außenbereich genehmigungs- und anzeigefrei. Die Chemietoilette unterschreitet den angegeben Rauminhalt und dürfte eine untergeordnete bauliche Anlage sein. Die Chemietoilette ist jedoch, ebenso wie die Schutzhütte und der Holzschuppen, bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht genehmigungsfähig.

Die beantragten Anlagen sind bauplanungsrechtlich unzulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB, da sich die Anlagen, wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, im Außenbereich des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 2) belegen sind. Die als sonstige Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnenden Anlagen führen zu einer Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen nach § 35 Abs. 3 BauGB.

Die streitgegenständlichen Anlagen sind keine gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Die Anlagen dienen nicht einem forst- oder landwirtschaftlichen Betrieb. Voraussetzung für einen im Vollerwerb oder im Nebenerwerb unterhaltenen Betrieb im Verständnis von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine organisatorische Einheit mit entsprechenden Betriebsmitteln und menschlichem Arbeitseinsatz sowie eine Dauerhaftigkeit der Betriebsausübung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 109. EL Juni 2013, § 35 Rn 46 ff. m.w.N.). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, dass ein Betrieb, auch ein Nebenerwerbsbetrieb, durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss. Dauerhaftigkeit des Betriebs bedeutet auch, dass er gerade nicht auf die individuellen Verhältnisse des derzeitigen Inhabers so zugeschnitten ist, dass nach dessen Aufgabe eine Weiterführung des Betriebs nicht erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1993 - 4 B 196/93 - BRS 55 Nr. 79). Die Dauer und Nachhaltigkeit des Betriebes setzt bei Nebenerwerbsbetrieben zudem als wichtiges Indiz die Gewinnerzielung in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei voraus, d.h. ein Nebenerwerb muss dem Betriebsinhaber einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben (BVerwG, Beschl. v. 20.01.1981 - 4 B 167/80 - BRS 38 Nr. 85). Fehlt es an der Erwirtschaftung eines Gewinns, können andere Indizien für die Nachhaltigkeit sprechen. Als Faustregel gilt dabei: Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche, je geringer der Kapitaleinsatz und je geringer die Zahl der Tiere und Menschen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu (BVerwG, Urt. v. 11.04.1986 - 4 C 67/82 - BRS 46 Nr. 75).Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen- oder Weidewirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich Gebäude zu errichten oder um einen Tatbestand zu schaffen, der eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung des Betriebsgebäudes zu nichtprivilegierten Zwecken ermöglicht (BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - 4 C 7.04 - juris).

Die Klägerin und ihr Ehemann betreiben keinen Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb in der Forstwirtschaft. Das Gericht bezieht sich insoweit und auf die überzeugenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten und schließt sich diesen an, § 117 Abs. 5 VwGO. Sowohl nach der Größe der bewirtschafteten Flächen als auch nach der Art und des Umfangs der von der Klägerin und ihrem Ehemann betriebenen Forstwirtschaft geht der Beklagte zu Recht von einem Betrieb aus sog. Liebhaberei aus, der keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB darstellt. Ergänzend ist auszuführen, dass der Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes bereits und vor allem die geringe Betriebsgröße von circa 6,5 ha für Forstflächen widerspricht. Die an die Größe eines Betriebes zu stellenden Anforderungen sind naturgemäß bei land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben unterschiedlich. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb setzt im Allgemeinen größere Flächen voraus, weil nur ein Betrieb größeren Umfangs von seiner Funktion her zur Pflege und Beaufsichtigung der Pflanzen einen ständigen Einsatz von Arbeitskräften und damit die Errichtung von baulichen Anlagen und Unterkunft erfordert und seine Privilegierung gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1967 - 4 C 47/65 - juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 109. EL Juni 2013, § 35 Rn 29 f. und 47 m.w.N.). Eine Fläche von wenigen Hektar Wald bedarf - abgesehen von jährlichen Kontrollarbeiten, die in wenigen Tagen durchgeführt werden können - keiner besonderen Pflege, so dass in solchen Fällen von einem dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang keine Rede sein kann (BVerwG, Beschl. v. 01.04.1971 - IV B 215.69 - BRS 24 Nr. 60). Dort fallen im Abstand von Jahrzehnten lediglich Durchforstungs- oder Einschlagsarbeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa im Urteil vom 04.03.1983 die Bewirtschaftung von 100 ha Wald – je nach der Verkehrsauffassung und den konkreten Umständen des Einzelfalls – einem forstwirtschaftlichen Voll- oder zumindest Nebenerwerbsbetrieb zugänglich erachtet (BVerwG, Urt. v. 04.03.1983 – 4 C 69.79 - BRS 40 Nr. 71). Demgegenüber besitzt die Klägerin ausweislich ihrer Betriebsbeschreibung nur Forstfläche von ca. 6,5 ha (vgl. insoweit auch VG Saarlouis, Urt. v. 03.06.2009 – 5 K 1767/08 – juris, wonach eine Forstfläche von 3,5 ha und eine Aufforstungsfläche 3,5 ha nicht für die Annahme eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausreichen). Gegen die Annahme eines Nebenerwerbs spricht zu dem die geringe Umsatzerwartung aus dem Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Durch die beantragen Anlagen werden jedenfalls die öffentlichen Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen in dem Widerspruchbescheid des Beklagten an, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist folgendes anzuführen:

Die streitgegenständlichen Anlagen beeinträchtigen die natürliche Eigenart der Landschaft (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Errichtung einer derartigen Hütte und der zugehörigen Nebenanlagen (Holzschuppen und Chemietoilette) stellt eine wesensfremde Bebauung in der im Wesentlichen unberührten Wald- und Wiesenlandschaft dar. Die Landschaft ist in der näheren Umgebung vor allem durch das Fehlen von baulichen Anlagen gekennzeichnet. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn 96 m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG). Es kommt hierbei nicht darauf an, ob das Vorhaben mehr oder weniger auffällig in Erscheinung tritt, ob es durch Bäume oder Hecken der Sicht entzogen ist, ob insgesamt seine Zweckbestimmung erkennbar oder das zur Bebauung bestimmte Grundstück eingezäunt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.1969 – 4 C 63.68 – juris).Die vorhandenen Bauwerke weisen keinen Bezug zur vorhandenen Bodennutzung auf und passen sich nicht der vorhandenen Landschaft an. Die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Natur und Landschaft wird vorliegend auch nicht dadurch kompensiert, dass die Anlagen überwiegend aus Holz und in grüner Farbe errichtet wurden. Nach dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Ortstermins gewonnen hat, sind die Anlagen trotz ihrer grünen Einfärbung deutlich als Fremdkörper im Wald zu erkennen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Anlagen nach dem für das Gebiet geltenden Landschaftsplan in einem Bereich errichtet wurden, der als Mischwald mit hohem bis besonders hohem Biotopwert eingestuft wurde. Diese Einstufung im Landschaftsplan verstärkt das öffentliche Interesse, diesen Bereich der Landschaft von jeglicher Bebauung freizuhalten.

Weiterhin kann insbesondere durch die Bezugsfallwirkung derartiger Anlagen in diesem landschaftlich reizvollen und nach dem Landschaftsplan (besonders) schützenswerten Bereich eine unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auch hinsichtlich der Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs ist es für die Frage der Genehmigungsfähigkeit nicht relevant, ob die streitgegenständlichen Anlagen, insbesondere die sog. Schutzhütte, bereits seit vielen Jahren dort vorhanden sind und nicht zur Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung geführt haben. Maßgeblich für die Bewertung ist allein, ob die Anlagen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch im Falle ihres Nichtvorhandenseins genehmigungsfähig sind. Die Errichtung von Schutzhütten und anderer - hier zugehöriger - Nebenanlagen wie des Holzschuppens und der Chemietoilette sind grundsätzlich geeignet, eine mit Rücksicht auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs einzuleiten. Den Begriff der Splittersiedlung erfüllen nicht nur zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, sondern auch bauliche Anlagen, die sonstigen Zwecken dienen, da von ihnen vergleichbare Zersiedlungswirkungen ausgehen können. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die - wie eine Schutzhütte - zum, wenn auch nur gelegentlichen, Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und in denen sich notwendigerweise Menschen gelegentlich zu Arbeits- oder Erholungszwecken aufhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10/97 - juris [Garage]; BVerwG, Beschl. v. 11.09.1989 - 4 B 170/89 - juris [Lagerschuppen]; VG Aachen, Urt. v. 07.09.2012 - 3 K 1669/10 - BeckRS 2013, 53510 [Gartenhaus]; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.01.2013 - 6 K 2898/11 - juris [Gartenhaus]). Die Entstehung einer Splittersiedlung kann im Übrigen bereits durch die erstmalige Zulassung eines Bauvorhabens zu befürchten sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorhaben eine Vorbildwirkung besitzen und zur Folge haben kann, dass noch weitere Bauten hinzutreten. Bei der Frage der Vorbildwirkung kommt es nicht auf eine abschließende Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Vorhaben an (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 103. EL 2012, § 35 Rn 107 m.w.N.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sind somit auch kein Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO eingegangen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der regelmäßigen Wertannahmen des Berufungsgerichts festgesetzt worden (6.000 € für die Forstschutzhütte, 3.000,- € für das Holzlager, 1.000,- € für die Chemietoilette).