Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin betreibt in C. , J.--------straße 00, eine Spielhalle, in der im hier verfahrensbetroffenen Zeitraum u.a. 36 Gewinnspielgeräte aufgestellt waren.
Die Stadt C. erhebt auf der Grundlage ihrer Vergnügungssteuersatzung (VStS) vom 31. Oktober 2007 in der hier maßgeblichen Fassung der ab 1. April 2010 geltenden Änderungssatzung vom 24. März 2010 Vergnügungssteuern für Spielapparate mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit. Die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit (Gewinnspielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 14,0 v.H. des Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld (§ 8 Abs. 1 und 2 VSTS). § 8 Abs. 7 VSTS bestimmt, dass für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit der Steuerschuldner (§ 3 VSTS) verpflichtet ist, die Steuer selbst zu errechnen und regelt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Steueranmeldung abzugeben ist. Nach § 8 Abs. 7 S. 4 VSTS gilt die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung. § 15 VSTS bestimmt, dass die Steuer gemäß § 12 KAG i. V. m. § 162 Abgabenordnung geschätzt wird, wenn der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung verstößt und infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen sind. Auf den weiteren Inhalt der Satzung wird verwiesen.
Nachdem die Klägerin - wie bereits hinsichtlich vorangegangener Besteuerungszeiträume - auf das Erfordernis der Steueranmeldung hingewiesen und vergeblich unter Fristsetzung und zur Meidung einer sonst erfolgenden Schätzung zu deren Vorlage aufgefordert worden war (hier: Aufforderung vom 23. Februar 2011 mit der Ankündigung, die Vergnügungssteuer für das IV. Quartal 2010 für diesen Fall orientiert an Erkenntnissen aus gleich gelagerten Fällen und sonstigen Erfahrungswerten aus der Praxis über das Einspielergebnis auf 20.000,00 Euro zu schätzen), setzte die Beklagte mit Veranlagungsbescheid vom 9. März 2011 die Vergnügungssteuer für das IV. Quartal 2010 auf 20.000,00 Euro fest. Bei der Berechnungsgrundlage wurde eingemerkt, dass von einem geschätzten Einspielergebnis der Gewinnspielgeräte in diesem Quartal in Höhe von 142.857,15 Euro ausgegangen werde, woraus bei dem Steuersatz von 14 v.H. die festgesetzte Steuer folge.
Die Klägerin hat hiergegen am 8. April 2011 Klage erhoben.
Die Klägerin lässt anwaltlich im Wesentlichen vortragen: Die angegriffene Steuerfestsetzung beruhe auf einer Vergnügungssteuersatzung, die wegen mehrfacher Verletzung von Europarecht, Bundesverfassungsrecht und einfachem Gesetzesrecht unwirksam sei. Sie lässt hierbei hervorheben: Die Besteuerung verletze insbesondere Art. 1 Abs. 3 b) der Richtlinie 2008/118/EG, führe wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Spielbanken und Spielhallen zu einer auch europarechtlich (Art 107 AEUV) untersagten Wettbewerbsverfälschung auf dem gesamten Glücksspielmarkt und sei als Unternehmer- bzw. Haltersteuer nicht auf Abwälzung auf den Endverbraucher als Benutzer angelegt. Die gutachterliche Stellungnahme von Prof. C1. , N. , zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungssteuer am Beispiel von Berlin unterstütze die von ihr vertretene Auffassung.
Die Klägerin beantragt,
den Vergnügungssteuerbescheid der Beklagten vom 9. März 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Hinweis auf die gefestigte - auch obergerichtliche - Rechtsprechung und eine fortgeschriebene Darstellung der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der aufgestellten Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet zwischen Oktober 2009 und Dezember 2013 im Einzelnen entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Steuerfestsetzung der Beklagten für die Gewinnspielgeräte, die in der Spielhalle der Klägerin im streitbetroffenen Besteuerungszeitraum des IV. Quartals 2010 aufgestellt gewesen waren, ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der angefochtene Steuerbescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Namentlich genügt er den Anforderungen, die gemäß § 15 VStS i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 a) KAG und § 162 Abs. 1 AO an steuerrechtliche Schätzungsbescheide zu stellen sind.
Der streitige Steuerbescheid ist auch materiellrechtlich beanstandungsfrei. Insbesondere stellen die Regelungen der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten vom 31. Oktober 2007 in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 24. März 2010, soweit die verfahrensbetroffene Steuerfestsetzung hierauf beruht, eine wirksame Rechtsgrundlage dar.
Das Gericht hat bereits mehrfach in Klageverfahren gleichen Rubrums über die Gültigkeit der Vergnügungssteuersatzungen der Beklagten in den verschiedenen Fassungen entschieden, zuletzt durch Urteil vom 23. Februar 2011 ? 9 K 1640/10 ? betreffend die gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der auch hier zur Prüfung gestellten Satzungsregelung festgesetzte Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte für das II. Quartal 2010. Das zum Nachteil der Klägerin ergangene Urteil ist, nachdem der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW vom 6. Mai 2011 ? 14 A 583/11 ? abgelehnt worden ist, rechtkräftig. Die Gründe jener Entscheidungen haben sich umfänglich mit den im Wesentlichen auch im vorliegenden Klageverfahren angebrachten Rügen der Klägerin gegen die Gültigkeit dieser Vergnügungssteuersatzung befasst. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Satzungsregelungen, abgesehen von der - zur bloßen Teilnichtigkeit der Satzung führenden - Bestimmung in § 8 Abs. 7 S. 4 VSTS, wonach die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gelte, sowohl mit den zu beachtenden europarechtlichen als auch mit den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Das Gericht hält an dieser Beurteilung nach erneuter Überprüfung und in Würdigung des jetzigen Klagevorbringens (einschließlich der wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten des Prof. C1. ) sowie der zwischenzeitlich umfangreich ergangenen ? auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten - weiteren Rechtsprechung des Gerichts, des OVG NRW und anderer Gerichte fest und verweist insoweit auf die hierauf bezogenen Ausführungen in den Entscheidungen vom 23. Februar 2011 und 6. Mai 2011. Namentlich besteht mit Blick auf die von der Beklagten - fortschreibend zu ihrer Mitteilung vom 31. Januar 2013, Bl. 91 ff. der GA - aktualisiert vorgelegte Übersicht zur Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und Gewinnspielgeräte im Stadtgebiet bis zum Ende des Jahres 2013, auf die verwiesen wird, keinerlei Ansatz für die Annahme, der seit dem 1. April 2010 geltende Steuersatz von 14,0 v. H. des maßgeblichen Einspielergebnisses wirke im verfassungsrechtlichen Verständnis erdrosselnd bzw. könne von den Spielhallenbetreibern im Stadtgebiet nicht abgewälzt werden. Der von November 2012 bis Dezember 2013 eingetretene Rückgang um einen Spielhallenstandort (= eine Spielhalle) belegt solches jedenfalls nicht. Der Bestand an Standorten, Spielhallen und Gewinnspielgeräten zum Dezember 2013 entspricht vielmehr dem von November 2011. Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund in der mündlichen Verhandlung diese Aspekte auch nicht mehr problematisiert.
Soweit die Klägerin im vorliegenden Verfahren, nachgehend zu der Entscheidung des EuGH vom 24. Oktober 2013 - C-440/12 -, namentlich in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 und in der mündlichen Verhandlung zum Schwerpunkt ihres Vorbringens gemacht hat, die streitige Vergnügungssteuererhebung der Beklagten verletze Art. 1 Abs. 3 b) der sog. Verbrauchssteuerrichtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008, die mit ihrem Inkrafttreten an die Stelle der Richtlinie 92/12/EWG getreten ist, kann sie damit nicht durchdringen.
Das OVG NRW hat bereits in zahlreichen - dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin auch wegen eigener Beteiligung bekannten - Entscheidungen entschieden, dass die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte als Aufwandsteuer sowohl mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 der vormaligen Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 vereinbar war als auch mit der an ihre Stelle getretenen und im hauptsächlichen Regelungsgehalt unverändert gebliebenen Regelung in Art. 1 Abs. 3 b) Richtlinie 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 vereinbar ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2010 - 14 A 597/09 - , Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 14 A 885/12 - , vom 26. Februar 2013 - 14 A 2916/12 - , vom 3. Juli 2013 - 14 A 1158/13 - , vom 26. August 2013 - 14 A 1468/13 - und jüngst - unter Beteiligung der Klägerin - vom 19. Mai 2014 - 14 A 528/14 u. a. -.
Das OVG NRW hat in dieser Rechtsprechung entschieden, dass sich die auch hier streitbetroffene kommunale Vergnügungssteuer für die Nutzung von Gewinnspielgeräten in Spielhallen bereits nicht als "umsatzbezogene Steuer" im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 der Richtlinien 92/12/EWG bzw. Art. 1 Abs. 3 b) der Richtlinie 2008/118/EG darstellt und auch nicht den gleichbedeutenden "Charakter von Umsatzsteuern" (Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG) aufweist.
Vgl. hierzu auch wegen der unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinien bereits VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 1 L 358/09 - , juris.
Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung in seiner ständigen Spruchpraxis, die aufrecht erhalten wird. Die Klägerin tritt dieser Beurteilung auch nur mit dem schlichten Behaupten des Gegenteils entgegen.
Das OVG NRW hat zudem in der vorgenannten Rechtsprechung - nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die Regelungen und Erwägungsgründe zum Anwendungsbereich (s. Art. 3 Abs. 1 und 2 RL 92/12/EWG bzw. Art. 1 Abs. 1 und 2 RL 2008/118/EG) ebenfalls zutreffend - entschieden, dass die Richtlinie 92/12/EWG bzw. nunmehr 2008/118/EG schon vom Ansatz her hier nicht einschlägig ist, da ihr Regelungsbereich auf die Erhebung von Verbrauchssteuern und anderen indirekten Steuern bezogen ist, die auf den Verbrauch von Waren und damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen erhoben werden. Schließlich handelt es sich nach dieser Rechtsprechung nicht einmal um eine Steuer "auf Dienstleistungen", da Steuergegenstand der hier betroffenen Vergnügungssteuer keine Dienstleistung ist, die der Halter der Spielautomaten gegenüber den Spielern erbringt, sondern der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers. Auch dies trifft zu. Die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Art. 57 AEUV, auf die sich die Klägerin bezieht, führen zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung.
Soweit die Klägerin - nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ergänzend - meint, die hier vorliegende kommunale Vergnügungsbesteuerung sei auch europarechtlich wettbewerbswidrig (Art. 107 AEUV), da die Besteuerung von Spielhallen einerseits und Spielbanken andererseits in ihrer Gesamtbetrachtung den Wettbewerb auf dem gesamten Glücksspielmarkt massiv verfälsche, geht dies schon deshalb hier fehl, da auf dem Gemeindegebiet der Beklagten ein "Glücksspielmarkt" mit Konkurrenz zwischen dortigen Spielhallen und dortigen Spielbanken schon nicht stattfindet. Unabhängig davon ist in der auch obergerichtlichen Rechtsprechung weitgreifend geklärt, dass eine bundesverfassungsrechtlich beachtliche steuerrechtliche Gleichheitswidrigkeit für diese Spielstätten wegen der jeweils erheblich unterschiedlichen Rechtsregime nicht besteht. Gleiches hat auch in der europarechtlichen Ausprägung der dortigen auf den Binnenmarkt bezogenen Wettbewerbsmaßgaben zu gelten.
Im Hinblick auf diese umfassende und zweifelsfreie Klärung der Vereinbarkeit der kommunalen Vergnügungssteuer mit europarechtlichen Regelungen besteht für das Gericht auch keine Veranlassung zu einer - von der Klägerin angeregten - Vorlage der Frage an den EuGH.
Die Steuerfestsetzung als solche lässt keine inhaltlichen Fehler erkennen. Solche werden auch nicht geltend gemacht.
Anlass, wie klägerseitig ebenfalls angeregt die Berufung zuzulassen, sieht das Gericht nicht, da die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 124 a VwGO nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.