OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
Fundstelle
openJur 2014, 12597
  • Rkr:

1. Der Umfang des von der Strafvollstreckungskammer geforderten Prüfungs- und Abwägungsprozesses und die diesbezüglichen Darstellungserfordernisse für erstinstanzliche Entscheidungen der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen stellen sich nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, sie sind vielmehr einzelfallbezogen und entscheidend auch von Dauer, Wirksamkeit und Erfolg bisheriger Behandlungsansätze mit Medikamenten und dem Unterbringungs- und Behandlungsverlauf abhängig.

2. Zumindest in Fällen mit einem langen und ungünstigen, letztlich bisher ohne dauerhaften Erfolg gebliebenen Behandlungs- und Krankheitsverlauf und bei Betroffenen, denen bereits vor Inkrafttreten des § 8 UBG über eine lange Zeit hin gegen deren Willen zwangsweise im Maßregelvollzug Medikamente verabreicht worden waren, verlangt die Schwere des beabsichtigten Grundrechtseingriffs detaillierte, nachvollziehbare Darlegungen, weswegen die nunmehr von den Behandlern vorgeschlagene Medikation, zu der die Zustimmung erteilt wird, noch Erfolg versprechen sollte.

3. Ein vager, bloß an theoretisch vorstellbaren Entwicklungen ausgerichteter "Behandlungsoptimismus", der sich in einem "Durchprobieren" sämtlicher noch nicht erprobter Medikamente erschöpft, kann als Beleg für die "Geeignetheit" einer Zwangsbehandlung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UBG bei schon langjährig im Maßregelvollzug zwangsweise mit Medikamenten behandelten Patienten in der Regel nicht ausreichen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 9. Januar 2014 mit den Feststellungen

a u f g e h o b e n.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Gründe

I.1.

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 9. Januar 2014 erteilte das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg auf Antrag der Maßregelvollzugseinrichtung vom 8. Januar 2014, den das Zentrum für Psychiatrie (ZfP) unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme vom 23. September 2013 gestellt hatte, die Zustimmung nach § 8 Abs. 5 Satz 1 Unterbringungsgesetz Baden-Württemberg (in der Neufassung vom 2. Juli 2013, gültig seit 12. Juli 2013; im Folgenden: UBG) zur Behandlung des Beschwerdeführers mit einer intramuskulären Verabreichung von 150 mg Xeplion alle vier Wochen, die im Falle der Weigerung auch zwangsweise verabreicht werden dürfte. Die Zustimmung wurde auf den Zeitraum von sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung befristet.

Die Strafvollstreckungskammer hatte nach § 8 Abs. 5 Satz 1 UBG bereits mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 die zwangsweise Behandlung des Betroffenen mit einem anderen Medikament angeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hatte der Senat am 31. Oktober 2013 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen, da der angefochtene Beschluss sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhielt und hinsichtlich mehrerer wesentlicher Punkte lückenhaft war. Insbesondere fehlte damals die Darstellung der Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme gem. § 329 Abs. 1 FamFG und dessen wesentlichen Inhalts.

2.

Der angefochtenen Entscheidung lassen sich u. a. folgende Feststellungen der Kammer zum bisherigen Verlauf von Krankheit, Unterbringung und Behandlung entnehmen:

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts vom 7. Dezember 2007, rechtskräftig seit 24. April 2008, wegen räuberischen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu der Gesamtstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt sowie wegen Diebstahls in drei weiteren Fällen zu der weiteren Gesamtstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe; zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die einstweilige Unterbringung und somit der Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus hatten am 27. November 2007 begonnen. Die Maßregel wird seither ununterbrochen im ZfP X. vollzogen.

Dem angefochtenen Beschluss lässt sich weiter entnehmen, dass bei dem nun 33 Jahre alten Beschwerdeführer bereits im 13. Lebensjahr eine Psychose diagnostiziert wurde. Er hat allerdings die ärztliche Behandlung abgebrochen. Im Jahr 2004 hat er sich erneut in nervenärztliche Behandlung begeben. Weiter wurde er im Oktober 2005 stationär behandelt, dabei wurde eine paranoide Psychose diagnostiziert. Er verließ allerdings die Klinik gegen ärztlichen Rat. Im Februar 2006 befand er sich erneut stationär in der Universitätsklinik A. Es wurde wieder eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Im März 2006 wurde er in das ZfP Y. aufgenommen, allerdings erneut auf eigenen Wunsch entlassen. Im August 2006 befand er sich aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts erneut im ZfP Y., die Einweisung erfolgte nach dem Unterbringungsgesetz wegen drohender Eigen- und Fremdgefährdung. Im September/Oktober 2006 und im April 2007 erfolgten weitere Aufenthalte im ZfP Y. Zum Zeitpunkt dieser Aufnahme nahm der Beschwerdeführer die ihm verordneten Medikamente nicht. Er wurde im Juli 2007 aus dem ZfP Y. entlassen und hielt dann bis zum Beginn der einstweiligen Unterbringung kaum Kontakt zum sozialpsychiatrischen Dienst.

Als Diagnose, die wohl die Strafvollstreckungskammer und der von ihr beauftragte Sachverständige im Einklang mit der Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung teilen, lässt sich dem angefochtenen Beschluss entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10:F20.0) leidet. Weiter kann man den Feststellungen entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich am 27. Oktober 2011 weigerte, die neuroleptische Medikation fortzusetzen. Am 24. Oktober 2011 entwich er von einem genehmigten Stadtausgang, am 26. Oktober 2011 wurde er durch die Polizei aufgegriffen. Daher wurden sämtliche Lockerungen - welche ihm im Einzelnen bis dahin gewährt wurden, bleibt offen - zurückgenommen.

Seit 20. Juli 2012, als die Strafvollstreckungskammer einen Antrag des Untergebrachten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung einer Zwangsmedikation wegen Fremdgefährdung durch das ZfP zurückgewiesen hatte, nahm er allein wegen der damaligen Entscheidung und später dann wegen des aktuellen Verfahrens zur Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsmedikation ohne körperlichen Zwang die vom ZfP für erforderlich gehaltene Medikation ein - zuletzt täglich 8 mg Risperidon, zuvor in einer Dosis von 4 mg oral. Ab wann diese Dosen gegeben wurden und welche(s) Medikament(e) zuvor wie lange verordnet worden war(en), bleibt im Beschluss unklar. Es lässt sich ihm nur noch entnehmen, dass wohl auch längere Zeit Haldol verabreicht wurde. Die Strafvollstreckungskammer stellt weiter fest, dass man damit zwar das fremdaggressive Verhalten des Untergebrachten eindämmen konnte, eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes des Untergebrachten konnte aber nicht bewirkt werden. Es wird weiter ausgeführt, dass ausweislich der Bekundung des im Prüfungsverfahren nach § 67e StGB gehörten externen Sachverständigen, bei dem es sich nicht um den im Verfahren der Zustimmung zu Zwangsmedikation gehörten Gutachter handelt, der Gesundheitszustand des Betroffenen beim Anhörungstermin am 11. September 2013 deutlich schlechter gewesen sei als bei der Exploration am 27. Dezember 2012. Im angefochtenen Beschluss wird zudem dargestellt, dass die Strafvollstreckungskammer am 16. September 2013 im Beschluss zur Fortdauer der Maßregel festhielt, dass der Untergebrachte trotz der Einnahme von Risperidon von seinen Therapeuten als nicht absprachefähig und unberechenbar beschrieben wurde.

In der verfahrensgegenständlichen Anhörung am 8. Januar 2014 wurden die formalen Denkstörungen des Beschwerdeführers vom Sachverständigen trotz einer Medikation mit 8 mg Risperdal täglich als „außergewöhnlich“ bezeichnet. Weiter schildert die Strafvollstreckungskammer, dass das ZfP anlässlich der Blutkontrollen festgestellt habe, dass das Medikament kaum im Stoffwechsel des Beschwerdeführers ankäme. Unklar bleibe, ob der Beschwerdeführer das Medikament nicht oder nur unregelmäßig einnehme oder das Medikament außergewöhnlich rasch abgebaut werde. Ausführungen dazu, ob bzw. in welcher Weise das ZfP Anstrengungen bzw. Versuche unternommen hat, die (orale) Einnahme der Medikamente zu überwachen, finden sich im Beschluss nicht.

Fazit der Kammer, so lässt sich ihren Ausführungen entnehmen, ist, dass trotz der Erhöhung der Medikation von ursprünglich 4 mg Risperdal auf 8 mg Risperdal eine Verbesserung des Gesundheitszustandes in Richtung einer Gesundung des Untergebrachten noch nicht erreicht werden konnte.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie hat mit der Sachrüge erneut zumindest vorläufigen Erfolg.

1.

a) Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG (s. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 (V); Die Justiz 2014, 33 - 35).

Innerhalb der Frist des § 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wurde hier die Rechtsbeschwerde durch eine Rechtsanwältin eingelegt und begründet.

b) Es wurde die Sachrüge erhoben. Eine (Rechts-)Beschwerdebegründung ist der Auslegung fähig. Maßgebend ist die wirkliche rechtliche Bedeutung des Angriffs des Rechtsmittels, wie er aus Sinn und Zweck des Vorbringens entnommen werden kann. Eine Bezeichnung der angeblich verletzten Vorschriften ist nicht erforderlich, selbst eine unrichtige Bezeichnung wäre unschädlich. Hier kann dem anwaltlichen Vortrag ausreichend entnommen werden, dass die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt und seine Aufhebung insgesamt erstrebt wird. Es wurde u. a. bemängelt, dass die Strafvollstreckungskammer im Beschluss selbst Bedenken geäußert habe, „ob die Zwangsmedikation überhaupt ein geeignetes Mittel ist“; weiter wurde beanstandet, dass von der Strafvollstreckungskammer nicht geprüft worden sei, „ob der Nutzen der Zwangsmedikation höher ist als die zu erwartenden Schäden bei Nichtbehandlung“.

c) Es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 93 JVollzGB III i.V.m. §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 3 des StVollzG).

Die Eingriffsvoraussetzungen des § 8 UBG sowie dessen Anwendung durch die Strafvollstreckungskammern sind obergerichtlich zu prüfen. Es ist zudem auf die Vermeidung von Fehlern in der Rechtsanwendung hinzuwirken und es sind Maßstäbe für den Inhalt von Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern in Beschlussformel und Gründen, der notwendig ist, damit das Rechtsbeschwerdegericht seinem (gesetzlich eingeschränkten) Prüfungsauftrag nachkommen kann, zu entwickeln.

2.

Der angefochtene Beschluss hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die angefochtene Entscheidung weist Darstellungs- und Erörterungsmängel auf und ist hinsichtlich wesentlicher Punkte lückenhaft.

a) Bei der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika handelt es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Die fachgerichtliche Überprüfung dieses Grundrechtseingriffs kann die gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur dann gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12 mwN; zitiert nach juris, Rn. 27).

Bereits im Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 35-38) wurden die (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG dargestellt, wie sie dem Senat durch die neue Fassung von § 8 UBG, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 (BVerfGE 129, 269-284) notwendig wurde und bei der der Landesgesetzgeber das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel hatte, sich „strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts“ zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2), im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen.

Eine (Zustimmungs-)Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG muss sämtliche entscheidungserhebliche Tatsachen und rechtliche Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht sie allein aufgrund des Beschlusses überprüfen kann. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen und der grundrechtssichernden Verfahrensmaßgaben des Bundesverfassungsgerichts, die in § 8 UBG - als Eingriffsvoraussetzungen einer Zwangsmedikation - eingeschlossen sind, auf eine Sachrüge hin zu überprüfen. Es liegt dabei im Wesen der Rechtsbeschwerde, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Ausgangsentscheidung nur dann auf etwaige Rechtsfehler überprüfen kann, wenn ihm in der angefochtenen Entscheidung die maßgeblichen Erkenntnisgrundlagen vermittelt werden. Es ist dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, wie auch bei der insoweit vergleichbaren Revision, Erkenntnisse und Tatsachen heranzuziehen, die außerhalb der Feststellungen der Strafvollstreckungskammer als einziger und letzter Tatsacheninstanz liegen. Die infolge des Grundsatzes der Revisionsähnlichkeit abzusetzenden Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern haben daher nach § 120 Abs. 1 i.V.m § 267 StPO den Anforderungen an die Begründung eines strafgerichtlichen Urteils zu genügen (s. Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 115 Rn. 6 mwN).

Ähnlich wie bei einem Strafurteil muss der Beschluss der Strafvollstreckungskammer in seinen Gründen wenigstens die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Gutachtens des beauftragten Sachverständigen wiedergeben, so dass es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird, dessen Ausführungen nachzuvollziehen und zu überprüfen.

Der aus Rechtsgründen erforderliche Umfang des von der Strafvollstreckungskammer geforderten Prüfungs- und Abwägungsprozesses und die diesbezüglichen Darstellungserfordernisse für erstinstanzliche Entscheidungen der Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG von im Maßregelvollzug untergebrachten Personen stellen sich nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, sie sind vielmehr einzelfallbezogen und entscheidend auch von Dauer, Wirksamkeit und Erfolg bisheriger Behandlungsansätze mit Medikamenten und dem Unterbringungs- und Behandlungsverlauf abhängig.

b) Die Strafvollstreckungskammer stützt ihre Zustimmung zur Behandlung des Beschwerdeführers auf § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2, Abs. 5 UBG. Zu zentralen, entscheidungserheblichen Voraussetzungen einer Zustimmung gemäß dieser Vorschrift werden im angefochtene Beschluss die Darlegungen und Erkenntnisse des Sachverständigen nicht oder nur unzureichend oder missverständlich bzw. widersprüchlich dargestellt. Dies hat zur Folge, dass für den Senat in diesen Punkten auch nicht ersichtlich wird, ob sich die Strafvollstreckungskammer eine eigene Überzeugung zu diesen Fragen gebildet hat bzw. gegebenenfalls welche und auf welcher Grundlage. Daher kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht, dem eigene Sachverhaltsfeststellungen, klärende Nachfragen und eigene Wertungen versagt sind, nicht ausreichend prüfen, ob die Voraussetzungen der Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit Medikamenten im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wirklich vorliegen.

Ein derartiger Prüfungsmaßstab entspricht auch den Anforderungen der Oberlandesgerichte (z. B. OLG Stuttgart, RuP 2010, 93-94; OLG Celle, NJW-RR 2008, 230-231; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664-1665) in betreuungsrechtlichen Verfahren bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (BVerfGE 128, 282-322).

Im Einzelnen:

(1) Für die gerichtliche Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung ist erforderlich, dass die beantragte Zwangsbehandlung nach gutachtlicher Einschätzung nachweislich dazu dient, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Personen so weit als möglich wieder herzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (s. § 8 Abs. 3 Nr.1b UBG, in Anlehnung an BVerfGE 128, 282 -322). Weiter fordert § 8 UBG dem Bundesverfassungsgericht folgend, dass die Behandlung im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertigt, Erfolg versprechen muss. Die Belastungen dürfen nicht außer Verhältnis zum erwartbaren Nutzen stehen. Dieser muss mögliche Schäden der Nichtbehandlung deutlich feststellbar überwiegen. Eine Zwangsmedikation darf, so das Bundesverfassungsgericht weiter, dann nicht aufrechterhalten werden, wenn sie nicht zu einer deutlichen Verbesserung der Heilungs- und Entlassungsaussichten führt. Das Bundesverfassungsgericht begrenzt dabei die zulässige Dauer des Einsatzes zwangsweise verabreichter Medikamente zur Erreichung des Vollzugsziels, ohne allerdings selbst eine konkrete zeitliche Vorgabe oder Höchstgrenze aufzustellen.

(2) Der angefochtene Beschluss stellt noch ausreichend deutlich dar, dass der Betroffene krankheitsbedingt zur Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Krankheit, wegen der seine Unterbringung notwendig ist, bzw. zum Handeln gemäß solcher Einsicht nicht fähig ist. Auch wird noch ausreichend deutlich, dass der Betroffene vor dem Antrag auf Zwangsmedikation von einem Arzt angemessen aufgeklärt und versucht wurde, seine „auf Vertrauen gegründete Zustimmung“ zu erreichen. Allerdings wäre eine Darstellung, die über den Wortlaut des Gesetzes hinaus Fakten und Daten mitteilt, zukünftig zumindest in problematischen Fällen hilfreich.

(3) Die Frage der Geeignetheit der Zwangsbehandlung und die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen werden allerdings angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausreichend dargestellt und erörtert bzw. fehlen nahezu ganz. Bereits im Beschluss vom 31. Oktober 2013 hat der Senat in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Frage hier (d.h. beim Beschwerdeführer) deswegen besonders gründlich zu prüfen sein wird, da die Bevollmächtigte des Betroffenen bereits in der damaligen Rechtsbeschwerdebegründung bemängelte, dass frühere Medikamentierungen wohl zu keiner grundlegenden Änderung/Besserung der Grundstörung geführt haben.

Angesichts des im Beschluss dargestellten Krankheits- und Behandlungsverlaufs beim Beschwerdeführer drängen sich beim Senat gewichtige Zweifel auf, ob die Zwangsmedikation, zu der die Strafvollstreckungskammer die Zustimmung erteilt hat, überhaupt (noch) geeignet ist, das Vollzugsziel in absehbarer Zeit zu erreichen. Zumindest fehlt es insoweit an einer nachvollziehbaren, in sich geschlossenen Darstellung der diesbezüglichen Ausführungen und Einschätzung des beauftragten Sachverständigen und der erforderlichen eigenen Bewertung der Strafvollstreckungskammer. Zumindest in Fällen mit einem derart langen und ungünstigen, letztlich bisher ohne dauerhaften Erfolg gebliebenen Behandlungs- und Krankheitsverlauf, wie für den Beschwerdeführer im Beschluss dargelegt, und bei Betroffenen, bei denen bereits vor Inkrafttreten des § 8 UBG über eine lange Zeit hin gegen deren Willen zwangsweise im Maßregelvollzug Medikamente verabreicht worden waren, verlangt die Schwere des beabsichtigten Grundrechtseingriffs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts detaillierte, nachvollziehbare Darlegungen, weswegen die nunmehr von den Behandlern vorgeschlagene Medikation, zu der die Zustimmung erteilt wird, noch Erfolg versprechen sollte. Auch nach psychiatrischen Erkenntnissen muss durchaus mit einer Gruppe von Patienten gerechnet werden, die nicht ausreichend auf antipsychotische Behandlung durch Medikamente ansprechen (s. Nedopil/Müller, Forensische Psychiatrie, 4. Auflage, S. 182 Nr. 12.5.2.; Behandlungsleitlinie Schizophrenie S3, Praxisleitlinien in Psychiatrie und Psychotherapie, hrsg. von DGPPN, 2006, S. 201, Nr. 4.4 „medikamentöse Behandlungsresistenz“). Angesichts der Ausführungen der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss, dass es Aufgabe der behandelnden Ärzte sei, so der Sachverständige, „weitere Medikamente zu erproben“, im Hinblick auf die jahrelange bisherige Medikamentierung mit Haldol und Risperidon, welches bereits zu den atypischen Neuroleptika zählt, sowie der trotz dieser langen sach- und kunstgerechten ärztlichen Behandlung nicht eingetretenen Stabilisierung des Beschwerdeführers durch Medikamentengabe drängt sich der Eindruck auf, es handle sich um einen mittlerweile weitgehend „austherapierten“ Patienten. Die „Hoffnung“ auf neue Behandlungsansätze mit dem nunmehr verordneten Medikament wäre daher unter den gegebenen Umständen dem Senat unter Mitteilung der gutachterlichen Einschätzung und deren fachlicher Herleitung und Begründung ausreichend darzulegen gewesen, damit deutlich wird, weswegen die Behandlung nunmehr Erfolg versprechen soll. Auch in der forensisch-psychiatrischen Literatur wird darauf hingewiesen, dass „detaillierte Aussagen zu Indikation und Behandlung einschließlich Medikament, Behandlungsdauer und Dosierung gefordert“ sind; auf die zeitliche Befristung wird hingewiesen (Nedopil/Müller, aaO, S. 370, Nr. 16.1.2.1). Ein vager, bloß an theoretisch vorstellbaren Entwicklungen ausgerichteter „Behandlungsoptimismus“, der sich in einem „Durchprobieren“ sämtlicher noch nicht erprobter Medikamente erschöpft, kann als Beleg für die „Geeignetheit“ einer Zwangsbehandlung i. S. v. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr.1b, Satz 2 UBG bei schon langjährig im Maßregelvollzug zwangsweise mit Medikamenten behandelten Patienten in der Regel nicht ausreichen.

Auf Seite 10 des Beschlusses stellt die Strafvollstreckungskammer ihr Ergebnis zudem selbst in Frage, wenn sie ausführt, es bestünden „erhebliche Bedenken dagegen, ob die Zwangsmedikation überhaupt ein geeignetes Mittel ist, die Voraussetzung für ein möglichst selbstbestimmtes Leben“ des Beschwerdeführers „in Freiheit zu schaffen“.

(4) Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer gestatten es dem Rechtsbeschwerdegericht angesichts der oben geschilderten Zweifel an der Geeignetheit der medikamentösen Behandlung auch nicht, ausreichend zu überprüfen, ob die vom Bundesverfassungsgericht problematisierte zulässige Dauer des Einsatzes zwangsweise verabreichter Medikamente zur Erreichung des Vollzugsziels noch im Verhältnis zum erwarteten Nutzen stehen wird. In der Anhörung habe, so die Strafvollstreckungskammer, der behandelnde Oberarzt ausgeführt, „die Behandlung des Beschwerdeführers werde voraussichtlich noch Jahre andauern“. Eine Krankheitseinsicht, so der gerichtlich beauftragte Sachverständige, werde selbst durch die nunmehr bewilligte Medikation nicht gefördert, sondern allenfalls die „Behandlungseinsicht soweit, dass der Beschwerdeführer sich später freiwillig behandeln lassen“ werde; wann dieser Zustand und mit welcher Wahrscheinlichkeit erreicht werden könnte, bleibt ebenfalls offen.

(5) Durch das Aufklärungs- bzw. Darstellungsdefizit konnte die Strafvollstreckungskammer auch die verfassungsrechtlich gebotene Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht in der gebotenen Weise vornehmen bzw. darstellen. Schon im Hinblick auf die erwartete Dauer des Einsatzes muss diese Abwägung scheitern, wenn gar keine belastbare Aussage über die Dauer getroffen wird. Auch kann ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens nicht geprüft werden, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Nutzens offen bleibt bzw. sich im Bereich von „Hoffnung“ bewegt.

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird bezüglich der weiteren Dauer von zwangsweiser Medikamentengabe auch zu beachten sein, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zwangsbehandlung schon dann vorliegt, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, unabhängig davon, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist oder sich ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, weil er die Aussichtslosigkeit körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung sich in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (BVerfGE 128, 282-322; bei juris Rn. 79). Der Beschwerdeführer wird ausweislich des angefochtenen Beschlusses nach dieser Definition seit mindestens 20. Juli 2012 immer wieder zwangsweise behandelt.

(6) Die angefochtene Entscheidung leidet weiter darunter, dass sie so gut wie keine Ausführungen zu unerwünschten Folgen, d. h. Risiken der Behandlung enthält und dementsprechend auch keine Abwägung des erwarteten Nutzens mit unerwünschten Folgen vornimmt. Demzufolge kann erst recht kein deutliches Überwiegen des Nutzens festgestellt werden. Die Behandlung darf nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden sein (BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 61). Der aus Rechtsgründen erforderliche Umfang dieses Abwägungsprozesses stellt sich ebenfalls nicht schematisch für alle Fälle gleich dar, auch er ist vielmehr jeweils einzelfallbezogen und insbesondere von Dauer und Wirksamkeit bisheriger Behandlungsansätze abhängig (s. Stellungnahme der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und deren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer: „Zwangsbehandlung bei psychischen Erkrankungen“; April 2013, 5.2 b): „differenzierte, einzelfallbezogene Beurteilung notwendig“).

Hierbei wären u. a. - ebenfalls mit Hilfe der Sachkunde des beauftragten Gutachters - angesichts der sehr langen, letztlich bisher erfolglosen Behandlung des Beschwerdeführers auch mit Medikamenten nicht nur Nebenwirkungen des Medikaments und sonstige gesundheitliche Risiken durch die Anwendung, sondern auch mögliche Beeinträchtigungen von Behandlungserfolgen durch den Zwang, das subjektive Erleben des Patienten und mögliche (weitere) Beeinträchtigungen des Vertrauensverhältnisses zum Arzt und Behandlerteam, das auch weiterhin Grundlage der Behandlung im Maßregelvollzug sein sollte, zu erörtern und abzuwägen gewesen (s. auch hierzu: Zentrale Ethikkommission, aaO, Nr. 5.2 b)). Dem Beschluss sind nur Ausführungen der Strafvollstreckungskammer zu entnehmen, dass von anderen Medikamenten noch stärkere, quasi unvertretbare Nebenwirkungen erwartet werden, allerdings wohl auch dies nur auf den körperlich-gesundheitlichen Bereich bezogen. Ausführungen zu Risiken des konkret angeordneten Medikaments finden sich demgegenüber überhaupt nicht und auch Überlegungen zu Störungen des Vertrauensverhältnisses und deren Folgen und zur Beeinträchtigung sonstiger eventuell durch die Behandlung im Maßregelvollzug erreichter Verbesserungen fehlen gänzlich. Welche konkreten Nebenwirkungen die beabsichtigte Medikation beim Betroffenen hervorrufen kann, bleibt unklar. Ein mögliches Nebenwirkungsprofil wird nicht beschrieben. Zur Verträglichkeit des Medikaments findet sich nichts Aussagekräftiges. Desweiteren enthält die Entscheidung auch keinerlei Feststellungen dazu, ob - und wenn ja, in welchem Umfang - sich die Zwangsmaßnahme auf die Psyche des Betroffenen auswirken könnte. Auch solche Auswirkungen sind in die gebotene Güterabwägung einzubeziehen (OLG Köln, aaO).

c) Dem Senat ist bewusst, dass es durch die aufgezeigten hohen Anforderungen an eine Zwangsbehandlung Fälle geben mag, in denen durch die Stärkung der Rechte des Betroffenen auf sein „Kranksein“ und den hohen grundrechtlichen Schutz vor Eingriffen in seine körperliche Integrität Unterbringungsverläufe vorgezeichnet sein können, die auf eine mehr oder weniger langwierige Verwahrung ohne Perspektive auf Lockerung oder Erprobung hinauslaufen, und die Ärzte möglicherweise vor ethische Probleme stellen, wenn sie eigentlich denkbare, zumindest erprobbare Hilfe unterlassen, die noch möglich und sinnvoll erscheint, und sie somit gegen ärztliche Prinzipien handeln müssen (s. hierzu Nedopil/Müller, aaO, S. 370, Nr. 16.1.2.1). Eine derartige Konsequenz stand letztlich jedoch auch schon dem Bundesverfassungsgericht klar vor Augen, wenn es betont, der Schutz Dritter vor Straftaten eines Untergebrachten könne auch dadurch gewährleistet werden, dass der Untergebrachte unbehandelt im Maßregelvollzug verbleibt. Die Weigerung eines Untergebrachten, sich behandeln zu lassen, sei nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten abträglich, sondern seiner Entlassungsperspektive (BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 46). Auch die Befugnis des Staates, durch einen Eingriff die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen und ihn nicht dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen, steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (s. BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 51).

Auch sieht der Senat, wie schon in früheren Beschlüssen betont, die zusätzlichen Anforderungen und Herausforderungen für die Strafvollstreckungskammern, die jedoch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurden.

3.

Die zu neuer Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird im Falle einer erneuten Zustimmungserteilung zu beachten haben, dass gemäß § 323 Abs. 2 FamFG, den die Strafvollstreckungskammern im Verfahren nach § 8 Abs. 5 UBG entsprechend anzuwenden haben, bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Beschlussformel ausdrücklich auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes enthalten muss (Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 323 Rn. 8). Ausführungen zu diesen Punkten lediglich in den Beschlussgründen sind nicht ausreichend. Auch diese verfahrensrechtliche Absicherung war bereits durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angemahnt worden und soll einerseits der sachgerechten Durchführung der Maßnahme dienen und andererseits eine leichtere Rechtsverfolgung für Betroffene bei Verstößen ermöglichen (Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 323 Rn. 6 a).

4.

Da der Beschluss schon auf die Sachrüge aufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Vortrag der Rechtsbeschwerde bezüglich fehlerhafter Versagung eines (weiteren) Verfahrenspflegers die Anforderungen an eine (gebotene) Verfahrensrüge erfüllen würde. Der Senat hat dazuhin bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 33-35) dargelegt, dass zumindest in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden. § 317 Abs. 4 FamFG wurde bei der Reform des FamFG vom 18. Februar 2013 trotz der Einfügung von § 312 Satz 3 FamFG nicht geändert (s. hierzu auch: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Auflage 2014, § 317 Rn. 5 aE; Keidel, aaO, § 312 Rn. 15).

Gleichwohl mag im Einzelfall eine unauflösbare Interessenkollision dann vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt, der z. B. im Prüfungsverfahren der Fortdauer der Unterbringung nach § 67e StGB für einen Untergebrachten tätig ist, glaubhaft darlegt, die Interessen des Betroffenen im Verfahren auf Zustimmung zur Zwangsbehandlung nicht ausreichend wahrnehmen zu können, weil eine Ablehnung der Zwangsmedikation, die der Betroffene erstrebt, möglicherweise unmittelbar Auswirkungen auf die Fortdauerentscheidung haben kann, die - quasi zwangsläufig Kehrseite der Argumentation gegen die Zwangsbehandlung - nachteilig für den Betroffenen ausfallen würde.