LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AS 3878/11
Fundstelle
openJur 2014, 12548
  • Rkr:

1. Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.

2. Wenn ein Konzept nicht mehr schlüssig gemacht werden kann, ist auf die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus einem Aufschlag von 10% zurückzugreifen (im Anschluss an BSG Urt. vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R).

3. Ohne Nachweis der tatsächlichen Heizkosten ist bei einer pauschalierten Berechnung durch den Beklagten auch nicht "sicherheitshalber" auf die sich nach dem bundesweiten Heizspiegel ergebenden (höheren) Werte abzustellen.

4. Es ist eine Obliegenheit der Kläger, während eines Rechtsstreits über die Kosten der Unterkunft und Heizung die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen Nachweise über die tatsächlichen Kosten zu erbringen.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier in der Zeit vom 15.04. bis 30.09.2009.

Die 1978 geb. Klägerin zu 1. ist die Ehefrau des 1982 geborenen M. A., der als Student Leistungen nach dem BAföG bezieht. Die Eheleute leben gemeinsam mit dem am 14.12.2007 geborenen Sohn I., dem Kläger zu 2., und der später am 03.07.2009 hinzu geborenen Tochter M., der Klägerin zu 3. Die Kläger zu 1. bis 3. erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; der Ehemann ist als Student vom Leistungsbezug ausgeschlossen.

Bis Mitte April 2009 wohnten die Kläger in der K. Str. 4 in 7. F. und bezogen Leistungen von der ARGE F.. Wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1. wurde die dortige Wohnung zu klein. Die ARGE F. bestätigte die Notwendigkeit des Auszugs. Nachdem die Familie keine passende Wohnung in F. gefunden hatte, wurde der Umzug in das ca. 10 km entfernt liegende M. (ca. 8.700 Einwohner) erwogen. Die ARGE F. beteiligte den Beklagten hinsichtlich einer Zusicherung zum Umzug. Diese wurde nicht erteilt, weil die Wohnung nicht angemessen sei (E-Mail vom 25.02.2009, Bl. 2 f VA). Am 15.04.2009 zog die Familie dennoch in die W. 4b, 79232 M. um. Bei der Wohnung handelt es sich um eine 4-Zimmer-Wohnung mit 85,75 m2 , Baujahr 1984. Die Kaltmiete beträgt 680 EUR, hinzu kommen Kosten in Höhe von 20 EUR für einen Stellplatz und Nebenkosten in Höhe von 210 EUR, worin die Kosten für Heizung und Warmwasser sowie Kosten in Höhe von 5 EUR für den Betrieb der Gemeinschaftsantenne/Satellitenanlage enthalten sind. Kosten für einen Kabelanschluss sind in der Miete nicht enthalten, ein Kabelanschluss besteht nicht (Bl. 135 VA). Die Gesamtmiete warm beträgt demnach 910 EUR.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Umzug hatte die Klägerin zu 1. bereits am 26.02.2009 bzw. 05.03.2009 für sich und den Kläger zu 2. bei dem Beklagten (vormals ARGE B.-H., im Folgenden auch Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Mit Bescheid vom 08.04.2009 bewilligte der Beklagte für die Antragsteller Arbeitslosengeld (Alg) II und Sozialgeld für den Zeitraum vom 15.04. bis 30.09.2009, wobei er für die Kosten der Unterkunft und Heizung je 216,29 EUR monatlich bewilligte. Der Berechnung zugrunde lag eine für angemessen gehaltene Kaltmiete in Höhe von 459,90 EUR - im Hinblick auf die Schwangerschaft - bereits für einen 4-Personen-Haushalt und 90 m2 Wohnfläche (entsprechend 5,11 EUR pro m2), pauschale Heizkosten von 86 EUR abzüglich einer Warmwasserpauschale von 15,92 EUR, sowie Nebenkosten - abzüglich Kabelanschluss 5,11 EUR - in Höhe von 118,89 EUR. Müllgebühren waren nicht gesondert nachgewiesen. Die gesamten angemessenen KdU und Heizung betrugen damit nach der Berechnung des Beklagten 648,87 EUR (geteilt durch 3 Personen = je 216,29 EUR; vgl. Bl. 54, 61 VA). Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein und begehrten hinsichtlich der KdU und Heizung die tatsächlichen Kosten (vgl. Bl. 126, 131 VA). Sie legten eine Bestätigung des Vermieters vor, wonach in den Nebenkosten keine Kabelgebühr enthalten ist (Bl. 135 VA).

Der Beklagte änderte die Leistungsbewilligung für die Zeit ab 01.05.2009 bis 30.09.2009 mit Änderungsbescheid vom 19.08.2009. Er berücksichtigte dabei einerseits ab 01.05.2009 auf der Grundlage seines neuen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Miete die neue Mietobergrenze von 519,30 EUR (statt 459,90 EUR; angemessene KdU und Heizung gesamt 708,27 EUR : 3 = 236,09 EUR pro Person) sowie ab Geburt am 03.07.2009 die Klägerin zu 3 (Bl. 81 VA; 708,27 : 4 = 177,06 bzw. 177,07 EUR pro Person). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12.01.2010 berücksichtigte er das Vorbringen im Widerspruch teilweise und gewährte für die Zeit vom 15.04. bis 30.09.2009 die Leistungen in Bezug auf KdU und Heizung ohne Abzug der Kabelgebühr von 5,11 EUR (KdU und Heizung gesamt 713,38 EUR, anteilig durch 3 bzw. 4 Personen).

Der Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 (der auch noch den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid für den Folgezeitraum betraf) zurückgewiesen. In der Widerspruchsbegründung verteidigte der Beklagte im Wesentlichen sein neues Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kaltmiete. Im Rahmen der Erstellung seien 3.226 Datenbestände, die den Ist-Bestand aus den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG mit Stand Oktober 2008 unter dem Gesichtspunkt tatsächliche Kaltmiete und Wohnungsgröße ausgewertet worden, die das untere Preissegment abbildeten. Als räumlicher Vergleichsmaßstab seien 7 Raumschaften gebildet worden. Die den Vergleichsraum für die Kläger bildende Raumschaft „Umland F.“ umfasse die Gemeinden G., G., G., H., M., M. und U.. Auf der Grundlage der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) als angemessen betrachteten Wohnungsgröße - 30 bis 45 m² für 1-Personen Haushalte, 45 bis 60 m² für 2-Personen-Haushalte etc. seien die tatsächlichen durchschnittlichen Miet-Quadratmeterpreise für diese Wohnungsgrößen je Raumschaft ermittelt worden. So sei mit einer größtmöglichen Datenmenge eine hinreichende Datengrundlage zur Ermittlung durchschnittlicher Quadratmeterpreise im unteren Segment des Wohnungsmarktes in der jeweiligen Raumschaft erreicht worden. Für den Wohnort der Kläger sei ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von 5,77 EUR im unteren Preissegment für eine 90 m² -Wohnung ermittelt worden. Deshalb betrage die Mietobergrenze 519,30 EUR (vgl. Bl. 186 VA).

Den hier streitigen Zeitraum betreffend änderte der Beklagte die Bewilligung der KdU und Heizung für die Zeit vom 15.04. bis 30.04.2009 später nochmals und legte der Berechnung auch für April 2009 eine für angemessen gehaltene Kaltmiete in Höhe von 519,30 EUR zugrunde (Teilanerkenntnis im zu Grunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht F. S 7 AS 1218/10, Änderungsbescheid vom 25.05.2011, vgl. Bl. 376 VA), so dass für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft und des Ehemanns im gesamten Bewilligungszeitraum vom 15.04. bis 30.09.2009 angemessene KdU und Heizung in Höhe von monatlich 713,38 EUR zu Grunde gelegt waren.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 haben die Kläger den Zeitraum vom 15.04. bis 30.09.2009 betreffend am 08.03.2010 Klage zum Sozialgericht F. (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Beklagte die Datenbasis, auf Grund derer er die Zahlen ermittelt habe, nicht offen lege. Deshalb könne eine Überprüfung des Konzepts nicht erfolgen.

Der Beklagte hat die Daten von 166 Bestandswohnungen der Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG mit mindestens 60,01 m² Wohnfläche in der Raumschaft „Umland F.“, zu der die Gemeinde M. zähle, mitgeteilt und sein Konzept - Durchschnittswert der Wohnungen von Leistungsbeziehern - erläutert. Ausgehend von den tatsächlichen Kaltmietpreisen dieser Wohnungen seien die tatsächlichen Quadratmeterpreise durch Division ermittelt worden. Wohnungen mit einem Quadratmeterpreis von 8,- EUR und mehr (Kappungsgrenze) seien nicht in die Berechnung eingeflossen, vorliegend 1 Wohnung. Anschließend seien die sich so ergebenden Quadratmeterpreise aller 166 Wohnungen addiert und durch die Anzahl der Wohnungen dividiert worden. Aus dem Produkt des sich auf diese Weise ergebenden Quadratmeterpreises von 5,77 EUR und der maximal angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² habe sich die Mietobergrenze von 519,30 EUR ergeben. Zur Nachprüfung und Plausibilisierung sei eine Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote in den unentgeltlichen Anzeigenblättern Schnapp und Zypresse in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 erfolgt, die fortgeschrieben werde. So sei festgestellt worden, dass auch tatsächlich Wohnraum in ausreichendem Maße zu den errechneten Mietobergrenzen angeboten werde.

Der Klägerbevollmächtigte hat das Konzept als willkürlich kritisiert. Es sei nicht erklärt, warum von Wohnungen, von denen bereits durch die Auswahl sichergestellt sei, dass es sich um Wohnungen des untersten Preissegments handele, der Durchschnittswert die Obergrenze des unteren Preissegments sein solle.

Mit Urteil vom 08.08.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass das Konzept des Beklagten den Vorgaben der Rechtsprechung des BSG entspreche. Sowohl die angenommene Wohnungsgröße von 90 m² für einen 4-Personen-Haushalt als auch der gewählte Vergleichsraum sei im Falle einer Kleingemeinde zutreffend gewählt worden. Auch habe der Beklagte mit den 166 Wohnungen im „Umland F.“ einen vergleichbaren Datenbestand ermittelt, nachdem von den Wohnungen mit Warmmieten 1,50 EUR/m² abgezogen worden sei. Ausreichend sei vorliegend, dass ein klar und eindeutig abgrenzbarer Teil des Konzeptes, welcher allein maßgebend für die Entscheidung eines konkreten Falles sei, den Anforderungen eines schlüssigen Konzeptes genüge. Das sei für die Raumschaft „Umland F.“ für einen 4-Personenhaushalt der Fall. Das Konzept weise den vorliegenden Fall betreffend keine durchgreifenden methodischen Fehler auf. Auch wenn nur Wohnungen von Leistungsbeziehern nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG erfasst seien, seien darin auch solche erfasst, die von Personen bewohnt werden, die erstmals Leistungen beantragt haben oder denen ein Umzug nicht zumutbar sei. Deshalb seien auch Wohnungen gehobenen Standards darin zu finden, was die Ermittlung eines Durchschnittswerts rechtfertige. Wohnungen zu dem Preis stünden nach den einschlägigen Anzeigenblättern auch zur Verfügung. Die Kappung bei 8 EUR pro Quadratmeter begegne keinen Bedenken, da es sich nur um 1 Wohnung handele. Zudem seien die Kaltmieten auch bei Warmmietpreisen durch Herausrechnen der Heizkosten zutreffend ermittelt worden. Die Datenmenge sei angesichts einer Einwohnerzahl von weniger als 300.000 ausreichend. Die Gefahr einer Spirale nach unten ergebe sich durch die Bildung eines Durchschnittswerts nicht, weil auch wieder Neu-Leistungsbezieher mit teureren Wohnungen vor dem Durchlaufen eines Kostensenkungsverfahrens mit hinzu kämen und im Übrigen durch eine stetige Überprüfung der Anzeigenblätter vermieden werde.

Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 12.08.2011 zugestellte Urteil hat er am 07.09.2011 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und das Begehren weiterverfolgt. Das Konzept des Beklagten entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG, wie die Cuxhaven-Entscheidung (BSG, Urteil vom 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R) zeige. Bei der Betrachtung des unteren Segments des Wohnungsmarktes müsse der sog. Spann- und Oberwert herangezogen werden, was vorliegend einen Quadratmeterpreis von 8 EUR ergebe. Damit seien die darunter liegenden tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Ergänzend haben sich die Kläger auf die vom SG Mainz (Urteil vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09) vertretene Auffassung der Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berufen

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. April 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. August 2009 und 12. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2010 sowie den Änderungsbescheid vom 25. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 15. April 2009 bis zum 30. September 2009 höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II anteilig unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Wohnungskosten in Höhe von 910 EUR monatlich zu gewähren,hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Schreiben vom 10.01.2013 hat der Senat die Kläger aufgefordert hinsichtlich der Nebenkosten die Abrechnungen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 vorzulegen. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt.

Der Senat hat das Konzept des Beklagten als nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des BSG eingeschätzt und versucht, dieses schlüssig zu machen. Hierzu hat der Senat dem Beklagten vorgegebenen, zu den bereits erhobenen Daten noch die Daten von Wohnungen der Wohnungsgeldbezieher hinzuzunehmen, Ausreißermieten ausgehend vom arithmetischen Mittelwert zu eliminieren und den dann ermittelten Spannenoberwert zu benennen (vgl. Bl. 35 LSG-Akte). Der Beklagte hat daraufhin noch die Wohnungen von Wohngeldbeziehern ermittelt, dann aber nach Ermittlung von Korridoren von plus und minus 20 % aus den verbleibenden Datensätzen wiederum Durchschnittswerte gebildet. So hat er für einen 4-Personen-Haushalt in M. eine Kaltmietobergrenze von 512,40 EUR ermittelt. Eine weitere Nachberechnung unter Zugrundelegung des Spannenoberwerts lehnt der Beklagte ab, ebenso die Vorlage seiner Daten (Schreiben vom 17.12.2013, Bl. 76 LSG-Akte).

Mit Fax vom 18.03.2014 hat der Senat den Bevollmächtigten der Kläger nochmals an den Nachweis der tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten erinnert. Der Klägervertreter hat daraufhin mitgeteilt, dass die Klägerin die entsprechenden Unterlagen nicht aufbewahrt habe. Sie werde nach Urlaubsrückkehr des Vermieters am 01.04.2013 nochmals bei diesem nachfragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Band) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf (weitere) höhere KdU und Heizung im streitigen Zeitraum vom 15.04.2009 bis 30.09.2009. Das SG hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Streitgegenstand sind der Bescheid vom 08.04.2009 in der Form der Änderungsbescheide vom 19.08.2009 sowie vom 12.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2010 in Form des weiteren Änderungsbescheides vom 25.05.2011 ausschließlich bezüglich der gewährten KdU und Heizung. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat der Beklagte den Klägern ausgehend von angemessenen KdU und Heizung für die gesamte Wohnung in Höhe von monatlich 713,38 EUR (519,30 EUR Kaltmiete, 86 EUR pauschalierte Heizkosten abzüglich 15,92 EUR Warmwasserpauschale, 124 EUR sonstige Nebenkosten) kopfanteilig KdU und Heizung im Zeitraum vom 15.04. bis 30.09.2009 gewährt. Die Kläger begehren höhere KdU und haben den Streitgegenstand zulässig hierauf begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris Rn. 10). Eine weitere Aufspaltung in einzelne Elemente des Bedarfs - etwa in die hier allein streitige Höhe der angemessenen Kaltmiete - ist nicht zulässig (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, juris Rn. 20 m.w.N.).

Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin zu 1. ist Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) hat sie Anspruch auf Alg II in Form von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die unter 15-jährigen Kinder der Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3., die mit ihr zusammenleben, haben als nichterwerbsfähige Leitungsberechtigte (vgl. § 7 Abs. Abs. 1 S. 1 SGB II) Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I, 416). Danach umfasst das Sozialgeld die sich aus § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen; mithin sind auch der hilfebedürftige Kläger zu 2. und - ab ihrer Geburt am 03.07.2009 - die hilfebedürftige Klägerin zu 3. Berechtigte für KdU und Heizung. Der Ehemann und Vater der Kläger ist als Studierender gem. § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, gleichwohl sind die KdU und Heizung nach dem Kopfteilsprinzip aufzuteilen.

Leistungen für KdU und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Der Begriff der „Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R –, juris mit Hinweis auf: BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2, Rn. 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 27 Rn. 15; vgl zuletzt Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - Rn. 19 ff).

Für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft ist zunächst die angemessene Größe festzulegen. Diese beträgt in Anlehnung an das landesrechtlich geregelte Wohnungsbindungsrecht für 4-Personenhaushalte 90 m² Wohnfläche in Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B.-W. zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002 [GABl S. 240] i.d.F. der VwV vom 22.01.2004 [GABl S. 248]). Nachdem die Notwendigkeit des Auszugs aus der alten Wohnung durch die ARGE F. bestätigt und der Umzug damit erforderlich war, ist es im Hinblick auf die Schwangerschaft der Klägerin zu 1. und die baldige Erhöhung des Wohnraumbedarfs durch Hinzutreten einer weiteren Person bereits auch ca. 3 Monate vor der Geburt der Klägerin zu 3. angemessen, von dem Wohnbedarf für 4 Personen auszugehen (vgl. zur Zusicherung zum Umzug bei Schwangerschaft: Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2009 – L 8 AS 48/08 –, juris ). Mithin bestand auch in der Zeit vom 15.04. bis 02.07.2009 Anspruch auf Erstattung der angemessenen Kosten für eine 90m²-Wohnung. Diesen Rahmen übersteigt die Wohnung in der Weberstr. 4b mit 85,75 m² nicht.

Als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum hält es der Senat vorliegend für sachgerecht, die Raumschaft „Umland F.“ mit der Gemeinde M. und den weiteren Gemeinden G., G., G., H., M. und U. zu wählen. Das BSG hat entschieden, dass es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen gehe. Daher seien die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere danach abzustecken, ob es sich um einen ausreichend großen Raum (nicht bloße Orts- oder Stadtteile/-bezirke) der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handele. Der Raum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R; juris Rn. 21; Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, juris). Die Gemeinde M. mit 8681 Einwohnern (Stand 31. Dezember 2012) befindet sich im ländlichen Raum ca. 10 km von F. entfernt und ist zu klein, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Von daher begegnet es keinen Bedenken, wenn der Beklagte in seinem Flächenlandkreis mit 1.378,33 km² und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in dem Mietspiegel nicht vorliegen, in sog. Raumschaften Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum zusammengefasst hat. So umfasst die Raumschaft „Umland F.“ gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebundene Gemeinden um die Stadt F. herum.

Zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche unter Berücksichtigung eines einfachen Wohnungsstandards innerhalb des Vergleichsraums (Referenzmiete) ist ein sog. schlüssiges Konzept zugrunde zu legen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn.16; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 7 Rn. 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R - juris Rn. 7). Entscheidend ist jedoch, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist (BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R –, juris Rn. 24 mwN).

Diesen Anforderungen wird das seit 01.05.2009 offiziell in Kraft getretene Konzept des Beklagten (auch in der auf Veranlassung des Senats nachgebesserten Form) zumindest in einem wesentlichen Punkt nicht gerecht. Der Beklagte hat mit seinem ab Ende 2008 entwickelten Konzept auf Bestandsmieten von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG in seinem Bezirk zurückgegriffen. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und stellt eine zulässige Vorgehensweise zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts dar (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Die so erfassten 3.226 Datensätze für alle Raumschaften beruhen auf dem Stand Oktober 2008 und bilden nach der Auffassung des Beklagten das untere Preissegment ab. Für die Raumschaft „Umland F.“ haben sich nach vorheriger Kappung aller Wohnungen über 8 EUR/m² (1 Wohnung im Umland F.) 166 Mietwohnungen ergeben, die mindestens eine Wohnfläche von 60,01 m² Wohnfläche aufweisen. Durch Division der vorher teils rechnerisch ermittelten Kaltmiete durch die tatsächliche Quadratmeterzahl wurde der tatsächliche Quadratmeterpreis der Wohnungen ermittelt. Anschließend wurden die sich so ergebenden tatsächlichen Quadratmeterpreise aller 166 Wohnungen addiert, durch die Anzahl der Wohnungen dividiert und hierdurch ein Quadratmeterpreis von 5,77 EUR ermittelt. Es wurde also ein Durchschnittswert ermittelt. Multipliziert mit der maximal angemessenen Wohnungsgröße von 90 m² ergibt sich die Mietobergrenze von 519,30 EUR. Eine Ergebniskontrolle sei durch die Auswertung einschlägiger Anzeigenblätter erfolgt.

Die Bildung eines Durchschnittswertes bei Wohnungen des unteren Preissegments ist aber rechtlich nicht zulässig, wenn -wie hier - nur die Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen werden. So errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird (Spirale nach unten). Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger entweder auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards, und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln. Oder der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 91/10 R –, , juris Rn. 24). Das vom Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2009 eingeführte Konzept erweist sich damit als nicht schlüssig.

Entgegen der Auffassung des SG und nun auch des Beklagten, dass in dem abgebildeten Wohnsegment von Leistungsbeziehern auch Wohnungen über dem einfachen Standard abgebildet sind, weil Leistungsempfänger noch kein Kostensenkungsverfahren durchlaufen haben und daher noch in einer nicht angemessenen Wohnung leben, geht das BSG davon aus, dass Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II bzw. SGB XII grundsätzlich Wohnungen einfachen Standards sind. Nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger könnten Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Für die vom Beklagten aufgestellte These, dass in den Datensätzen auch teurere, für Leistungsbezieher nicht angemessene Wohnungen enthalten sind, ergeben sich keine nachprüfbaren Anhaltspunkte, noch ist etwas über deren Anzahl ausgesagt. Damit handelt es sich um bloße Mutmaßungen, die das Konzept nicht schlüssig werden lassen.

Der Senat hat erfolglos versucht, das Konzept vom Beklagten schlüssig machen zu lassen. Er hat sich, nachdem im Mietrecht ständig „ortsübliche Vergleichsmieten“ zu ermitteln und Vergleiche mit dem bestimmten Mietobjekt anzustellen sind, am im Mietrecht beachteten Gesichtspunkten orientiert und etwa die „Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) sowie die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.02.2012 - (VIII ZR 346/10, juris, zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete) herangezogen. Sodann wurde dem Beklagten u.a. aufgegeben, die Datenmenge durch Einbeziehung der Daten von Wohngeldempfängern im Monat Oktober 2008 zu vergrößern (Repräsentativität, vgl. BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R, juris Rn. 19; Identität, BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14/7b AS 44/06 R, juris, Rn. 17), die Neuauswertung ausreichend zu dokumentieren (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 10. S. 30), die verwendeten Daten transparent zu machen, den Mietbegriff (Kalt- oder Warmmiete) festzulegen und zu vereinheitlichen (vgl. Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, 2. Teil I. 3. S. 23 f.; BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R , juris Rn. 23). Sodann sollten als „Ausreißermieten“ die Datensätze eliminiert werden, die 20% und mehr über und unter dem arithmetischen Mittel liegen (II. 4. S.41 f der Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, BGH, aaO., juris Rn. 19 unter Hinweis auf Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht). Sodann sollte der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne bzw. die obere Preisgrenze dieses Segments zu Grunde gelegt werden.

Der Vorgabe entsprechend hat der Beklagte die bereits erhobenen Daten um die Daten von Wohngeldbeziehern ergänzt, sodass nun 4.269 Datensätze erfasst sind. Auch wenn sich die Datenmenge für den gesamten Landkreis dadurch um ca. 1000 vergrößert hat, dürfte es sich hierbei angesichts des Bestands von Wohnungen und Räumen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald von zusammen 119.358 (Bestand an Wohnungen und Räumen in den Stadt und Landkreisen Baden-Württembergs am 31.12.2012, vgl. www.statistik.baden-wuerttemberg.de/veroeffentl/ Statistische_Berichte/3734_12001.pdf) dennoch nicht um eine ausreichend große Datenmenge handeln. Die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes können wiedergegeben sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris Rn. 16). Dies ist bei vorliegend 3,58 % nicht der Fall, auch wenn berücksichtigt wird, dass nicht nach selbstgenutzten Eigentums- und Mietwohnungen unterschieden ist.

Davon unabhängig ist die Berechnung des Beklagten wiederum nicht zulässig, weil er erneut einen Durchschnittswert bildet. Für die Raumschaft Umland F. wurden 53 Datensätze für Wohnungen von Leistungsbeziehern mit einer Größe von 60 bis 75 m² und 78 Datensätze für Wohnungen von 75 bis 90 m² bzw. 90 bis 105 m² vorgelegt. Entsprechend den oben beschriebenen Raumschaften und Wohnflächen je Haushaltsgröße hat der Beklagte wie vom Senat vorgegeben Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Miete je Quadratmeter ermittelt. Ausgehend davon wurden Korridore von plus bzw. minus 20 % von diesem Wert bestimmt. Aus den sich danach (Kaltmiete pro Quadratmeter größer oder gleich dem unteren Korridorwert und zugleich kleiner oder gleich dem oberen Korridorwert) ergebenden Datensätzen wurden jedoch wiederum Durchschnittswerte (arithmetisches Mittel) für die Kaltmiete pro Quadratmeter ermittelt. Danach ergab sich für Wohnungen im Umland F. mit einer Größe über 75 m² ein Durchschnitt innerhalb des Korridors von 5,66 pro Quadratmeter und von 5,70 EUR/m² für Wohnungen mit 60 bis 75 m², damit Werte, die geringfügig unter den bisherigen liegen. Insgesamt errechnete der Beklagte bezogen auf die Wohnsituation der Kläger eine angemessene Kaltmietobergrenze von 512,40 EUR. Diese Berechnung fußt jedoch auf einer erneuten Bildung eines Durchschnittswertes aus Wohnungen von Leistungsbeziehern die mangels nachprüfbarer Erkenntnisse dem unteren Preissegment zugeordnet werden müssen, was der Senat für unzulässig hält. Sie ist nicht mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des BSG vereinbar. Es hätte vielmehr zur Vermeidung eines Zirkelschlusses vom Spannenoberwert ausgegangen werden müssen. Eine weitere diesbezügliche Berechnung lehnt der Beklagte ab und auch die angeforderte Dokumentation der einzelnen Schritte der Auswertung stellt er nicht zur Verfügung. Der Senat stellt deshalb fest, dass ein schlüssiges Konzept nicht mehr erstellt werden kann und von einem Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen ist.

Der Senat kann auch nicht den als Durchschnittswert plus 20% ermittelten und mitgeteilten Quadratmeterpreis für die Ermittlung der abstrakt angemessenen KdU zu Grunde legen, weil eine vergleichbare Datenbasis nicht vorliegt. Als weiteres Manko des nachgebesserten Konzepts konnte hinsichtlich der Wohnungen von Wohngeldempfängern nicht nach Brutto- und Nettokaltmieten unterschieden werden, während hinsichtlich der übrigen Wohnungen der Beklagte von einer zumindest errechneten Nettokaltmiete ausgegangen ist. Insofern fehlt es bereits an einem einheitlichen Mietbegriff, so dass die Auswertung zu Verzerrungen führen kann. Dies belegt im Übrigen auch ein Vergleich der ermittelten Durchschnittswerte plus 20 %, die als Spannenoberwert angesehen werden könnten, mit den Werten des qualifizierten Mietspiegels der Großstadt F., die für den im allgemeinen als preiswerter einzustufenden ländlichen Raum wider die Erwartung zum Teil erheblich darüber liegen, so z.B. der Wert für eine 30 bis 45 m² große Wohnung im Umland F. mit 8,06 EUR/m² gegenüber dem der Mietspiegel 2009 der Stadt F. für eine Standardwohnung mit 45 m² lediglich eine Basismiete von 7,87 EUR ausweist.

Auf Grund des Ausfalls von weiteren lokalen Erkenntnismöglichkeiten für die Entwicklung eines schlüssigen Konzepts im räumlichen Vergleichsgebiet erachtet der Senat den Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle als zulässig (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R, Rn. 16). Die Tabellenwerte des hier maßgeblichen § 12 WoGG (gültig ab 01.01.2009) deckeln die dann grundsätzlich zu übernehmenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze (BSG aaO Rn. 20). In ihnen sind die - ansonsten ebenfalls abstrakt zu ermittelnden - kalten Betriebskosten enthalten (§ 9 Abs. 1 WoGG). Es ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag" von 10 % einzubeziehen (BSG, aaO, Rn. 22; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R, bisher nur als Terminbericht vorhanden). Für die Wohnung der Kläger (4 Personen) ergibt sich hieraus für den Wohnort M., der nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung (WoGV, BGBl. I 2008, 2487-2519 ab 01.01.2009) dem Kreis Breisgau- Hochschwarzwald zugehörig der Mietenstufe III zugeordnet ist, ein Betrag von 556 EUR. Zuzüglich 10 % beträgt die abstrakt angemessene Kaltmiete inklusive Nebenkosten mithin 661 EUR.

Hinzu kommen die angemessenen Heizkosten. Die Prüfung der Angemessenheit der Leistung für die Heizung hat nicht nur getrennt von der für die Unterkunft zu erfolgen, sondern auch nach eigenen Regeln: Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist - mangels anderer Zahlen - so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 25; BSG, Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 Rn. 23 ff). Grundsätzlich ist bei einer Warmwasserbereitung über die Heizung - wie vorliegend - der Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, im hier vorliegenden Zeitraum noch abzuziehen (bis 31.12.2010; BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - ; BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris; BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris).

Die Höhe der Heizkosten der Kläger im streitigen Zeitraum ist unbekannt. Mietvertraglich sind kalte und warme Nebenkosten nur in einer pauschalen Summe von 210 EUR monatlich vereinbart. Die tatsächlichen Kosten lassen sich damit erst durch eine nachträgliche Verbrauchsabrechnung ermitteln, was auch angeblich geschehen ist. Die Nebenkostenabrechnung für den streitigen Zeitraum hatte der Beklagte nicht angefordert, ist von den Klägern auf die Aufforderung des Senats vom 10.01.2013 nicht vorgelegt worden und kann nach Mahnung nun mangels Aufbewahrung nicht mehr vorgelegt werden. Die tatsächlichen Heizkosten sind damit nicht bestimmbar und es ist nicht nachgewiesen, dass diese tatsächlich höher waren, als vom Beklagten pauschal mit 86 EUR (86 m² x 1 EUR) zu Grunde gelegt. Die Beweislast trifft insoweit die Kläger, die einen höheren Anspruch geltend machen. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die KdU und Heizung ist es eine Obliegenheit der Kläger, die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und ggf. Nachweis zu erbringen. Dazu sind die Kläger im vorliegenden Verfahren bereits seit dem Widerspruchsverfahren von einem in diesem Rechtsgebiet sehr häufig auftretenden Rechtsanwalt vertreten, der genauestens mit der rechtlichen Materie vertraut ist. Nachdem die Kläger bereits vor über einem Jahr, nämlich im Januar 2013 vom Senat zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert worden sind, ist mehr als genügend Zeit vergangen, sich die Nachweise ggf. beim Vermieter wiederzubeschaffen. Die jetzige Urlaubsabwesenheit des Vermieters vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung geht zu Lasten der Kläger. Es besteht für den Senat auch keine Veranlassung, die Entscheidung über den Rechtsstreit zu verschieben und selbst beim Vermieter noch nachzuforschen. Hierbei handelt es sich um Ermittlungen ins Blaue hinein, zu denen keine Verpflichtung besteht. Es ist weder behauptet worden, dass die Heizkosten höher waren, noch steht fest, dass der Vermieter die Unterlagen aufbewahrt hat und diese durch Nachfrage dort beschafft werden könnten.

Aus diesem Grunde greift der Senat auch nicht - was denkbar wäre - ersatzweise auf den niedrigsten Grenzbetrag (BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris Rn. 43) des bundesweiten Heizkostenspiegels von 2010 (Abrechnungsjahr 2009) zurück, obwohl die maximalen abstrakt angemessenen Heizkosten für eine 90 m² Wohnung sich danach in Höhe von 108,90 EUR (12,10 EUR x 90 m² für Heizöl) monatlich errechnen und ein weiterer Abzug für die Warmwasserbereitung nicht gerechtfertigt sein dürfte, da sich die Vergleichswerte in den Tabellen ausschließlich auf die reine Raumwärme beziehen. Auch wenn der bundesweite Heizkostenspiegel gegebenenfalls höhere tatsächliche Kosten deckelt und als Obergrenze angesehen werden kann, besteht hierzu auch deshalb kein Anlass, da die Heizkosten im Bereich des Beklagten - wie dem Senat aus anderen Rechtsstreitigkeiten bekannt ist - zum Teil auch unter den pauschal vom Beklagten erstatteten Heizkosten liegen. „Sicherheitshalber“ sind den Klägern bei Verlust des Nachweises über die tatsächlichen Heizkosten keine höheren als die bereits erstatteten Heizkosten zu gewähren.

Allerdings hat der Beklagte im streitigen Zeitraum den Abzug der Warmwasserpauschale nicht korrekt vorgenommen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R und Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R). Die Werte betragen für zwei Erwachsene in einem Haushalt bis 30.06.2009 je 5,70 EUR (= 11,40 EUR) und ab 01.07.2009 je 5,82 EUR (= 11,64 EUR) und für den Kläger zu 2. 3,80 EUR bzw. die Kinder je 3,88 EUR (= 7,76). Für die Warmwasserbereitung sind daher bis 30.06.2009 nur 15,20 EUR bzw. ab 01.07.2009 nur 19,40 EUR statt 20,36 EUR abzuziehen, so dass die Heizkosten nach Abzug noch 70,80 EUR bzw. ab 01.07.2009 noch 66,60 EUR ausmachen (wobei korrekterweise zu berücksichtigen wäre, dass die Klägerin zu 3. erst am 03.07.2009 geboren worden ist. Auf eine weitere Aufspaltung der Kosten wird verzichtet, da es darauf letztlich nicht ankommt).

Zusammenfassend betragen die abstrakt angemessenen KdU und Heizung für die Wohnung der Kläger im streitigen Zeitraum daher monatlich gesamt 682,40 EUR in der Zeit bis 30.06.2009 (611,60 EUR + 86 EUR - 15,20 EUR) bzw. ab 01.07.2009 678,20 EUR (611,60 EUR + 86 EUR - 19,40 EUR).

Die tatsächlichen KdU und Heizung mit insgesamt 910 EUR sind daher - unabhängig davon, ob die Kosten in Höhe von 20 EUR für einen Stellplatz zu übernehmen wären (vgl. etwa BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) - nicht angemessen. Eine temporäre Übernahme der tatsächlichen Kosten kommt nicht in Betracht, nachdem die Kläger keine Zusicherung für den Umzug erhalten haben und über die Unangemessenheit der Kosten informiert waren. Der Beklagte hat den Klägern anteilige Leistungen für KdU und Heizung ausgehend von angemessenen Kosten in Höhe von insgesamt 713,38 EUR statt abstrakt angemessener Kosten in Höhe von 678,60 EUR bzw. 678,20 EUR gewährt. Die Kläger haben somit bereits höhere Leistungen für KdU und Heizung erhalten. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation in der Entscheidung des SG Mainz (vom 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09) haben die Kläger keinen Anspruch auf höhere KdU und Heizung. Der Senat hat bereits entschieden, dass er - wie auch schon der 1. und 13. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 21.06.2013 - L 1 AS 3518/11 ZVW - juris; Urteil vom 25.02.2014 - L 13 AS 3088/12 ZVW; ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 72) - der Auffassung des SG Mainz nicht folgt. Die vom Sozialgericht Mainz in seiner Entscheidung vom 08.06.2012 geäußerte Auffassung, dass der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete Begriff der „Angemessenheit“ den im Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom 09.02.2010 aufgestellten Anforderungen nicht genüge, ist falsch. Das BVerfG hat in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. „schlüssigen Konzept“ die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bereits gebilligt und ausgerechnet in dem vom Sozialgericht Mainz als Beleg für seine irrige Auffassung angeführten Urteil folgendes ausgeführt: „§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Übernahme angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem individuellen Bedarf sicher“ (BVerfG 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr 148). Damit ist die Entscheidung des Sozialgericht Mainz schon im Ansatz unrichtig, wenn sie aaO Rdnr 62, 68 der Meinung ist, es fehle für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Angemessenheit“ an einer hinreichenden parlamentsgesetzlichen Grundlage und der Bundesgesetzgeber stehe „demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht“. Das ist, wie das Bundesverfassungsgericht klar gestellt hat, bereits in ausreichendem Maße geschehen. Auch in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (1 BvR 232/11 = info also 2012, 28 = juris Rn. 24 f.) hat das BVerfG das schlüssige Konzept des BSG ersichtlich für geeignet erachtet, den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit auszufüllen. Diese Entscheidung scheint dem Sozialgericht Mainz nicht bekannt gewesen zu sein.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.