VG München, Urteil vom 23.04.2014 - M 7 K 13.2792
Fundstelle
openJur 2014, 11411
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen polizeilichen Leistungsbescheid wegen der Sicherstellung seines Hundes.

In der Vergangenheit war es wegen des klägerischen Hundes, eines schwarzen Rüden, zu mehreren Polizeieinsätzen gekommen. In der Nacht des ... April 2012 wurde Anzeige wegen Hundegebells zur Nachtzeit erstattet, nachdem der Hund 40 Minuten lang ununterbrochen gebellt hatte. Der Kläger erklärte dazu gegenüber der Polizei, der Hund sei sommers und winters draußen; er könne nichts dagegen tun, wenn er belle. Am ... Juni 2012 um 16:42 Uhr wurde das Tier unbeaufsichtigt auf öffentlichen Straßen im Stadtgebiet umherlaufend aufgegriffen und in das örtliche Tierheim verbracht. Weitere Einsätze folgten am ... und ... Juni 2012. Am ... Juni 2012 querte der streunende Hund mehrmals die Fahrbahn und blieb in der Mitte stehen. In diesem Zusammenhang wurde der Kläger auf die Verkehrsgefahr hingewiesen. Auch am nächsten Tag streunte der Hund allein auf öffentlichen Straßen umher. Anlässlich dieses Einsatzes wurde beim Wohnanwesen des Klägers ein Loch im Zaun festgestellt. In der Nacht des ... Juni 2012 um 2:44 Uhr kam es wieder zu einem Polizeieinsatz wegen lauten, 20 Minuten andauernden Gebells. Eine Streifenbesatzung fing den Hund ein und brachte ihn dem Kläger zurück. Morgens um 6:40 Uhr desselben Tages wurde das Tier bereits wieder frei umherlaufend an einem Waldstück bei .../... gesichtet. Die Polizei verständigte die Anwaltskanzlei des Klägers, der aber beruflich unterwegs und nicht zu erreichen war. Etwas später lief der Hund einem Firmeninhaber in ... zu, der ihn bis zum Nachmittag auf seinem Betriebsgrundstück aufnahm. Da der Kläger den Hund nicht abholen konnte, der Firmeninhaber ihn jedoch nicht gemäß dem Wunsch des Klägers auf die Straße setzen wollte, verständigte der Firmeninhaber die Polizei. Die Polizei nahm den Hund bis zur Abholung durch den Kläger gegen 17:00 Uhr auf ihrer Dienststelle in Verwahrung.

Nach Anhörung, auf die der Kläger sich nicht äußerte, stellte das Polizeipräsidium ... dem Kläger mit Kostenrechnung vom ... Mai 2013 gestützt auf Art. 28 Abs. 3, Art. 76 PAG für die Sicherstellung seines Hundes am ... Juni 2012 56,- EUR in Rechnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vom Kläger gehaltene Hund sei an diesem Tag unbegleitet in ... in der ... Straße umhergelaufen und um 14:30 Uhr von der Polizei gem. Art. 25 Nr. 1, 2 PAG sichergestellt und in den Diensträumen der Polizei gem. Art. 26 Abs. 1 PAG in Verwahrung genommen worden, bis ihn der Kläger abgeholt habe.

Gegen den am ... Mai 2013 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Leistungsbescheid erhob der Kläger am 24. Juni 2013 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid vom ... Mai 2013 aufzuheben,

und trug zur Begründung vor, er habe alles unternommen um zu verhindern, dass sein Hund weglaufe. Dieser habe sich im vergangenen Sommer mehrfach unter einer Thujenhecke und einem festen Zaun durchgegraben, wohl um sich nach Hündinnen umzusehen. Am ... Juni 2012 sei er gegen 13:30 Uhr von einem Gartenbesitzer in ... angerufen worden, damit er seinen Hund abhole. Dem habe er wegen eines wichtigen geschäftlichen Termins nicht sofort nachkommen können und gebeten, man möge seinen Hund freilassen. Es sei ein absolut friedfertiges Tier, das noch nie jemandem etwas zuleide getan habe. Etwa fünf Minuten später habe ein Polizeibeamter bei ihm angerufen und ungehalten die Abholung des Tieres verlangt. Daraufhin habe er auch diesem erklärt, dass eine Abholung vor 17:00 Uhr nicht möglich sei. Der Beamte habe ihm sodann erklärt, er werde den Hund von einer Streife abholen lassen. Kurz vor 17:00 Uhr habe er seinen Hund auf der Polizeiinspektion ... abgeholt. Dieser sei völlig verstört gewesen und habe drei Tage gebraucht, um sich wieder zu erholen. Offensichtlich habe der Hund in Panik den ihm um den Hals gebundenen Gurt, mit dem er an einem Geländer angeleint gewesen sei, zerbissen. Angesichts des Zustands des Tieres könne davon ausgegangen werden, dass es auf der Polizei sehr schlecht behandelt, wenn nicht gar misshandelt worden sei. Von dem Hund sei keinerlei Gefahr ausgegangen. Das Vorgehen der Polizei sei nicht von der auftragsgemäßen Tätigkeit der Polizei gedeckt gewesen.

Mit Schreiben vom 9. August 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen,

und erwiderte, die Polizei sei von dem Firmeninhaber, dem der Hund des Klägers zugelaufen sei, verständigt worden, weil er sich wegen eigener beruflicher Termine nicht länger um das Tier habe kümmern können. Ein Polizeibeamter habe daraufhin den Kläger angerufen, ihn über seine Pflichten als Tierhalter gem. § 28 StVO belehrt und ihm, für den Fall, dass er den Hund nicht abhole oder abholen lasse, eine kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht. Der Kläger sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Das örtliche Tierheim sei voll belegt gewesen und habe den Hund nicht aufnehmen können. Er sei deshalb von einer Polizeistreife sichergestellt und bis zur Abholung durch den Kläger auf die örtliche Inspektion verbracht worden. Diese Maßnahmen hätten dem Ziel gedient, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 StVO zu verhüten. Die Herausnahme des unbegleiteten Hundes aus dem öffentlichen Raum und dem Straßenverkehr durch Sicherstellung und die Verwahrung habe der Verkehrssicherheit und dem Schutz des Tieres vor Verletzung und Tötung gedient. Die Ersatzvornahme (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 PAG) sei dem Kläger angedroht worden. Sie habe eine weitere Ordnungswidrigkeit verhindert, die durch die Freisetzung des Tieres durch den Mitteiler verwirklicht worden wäre. Die Maßnahmen seien geeignet und erforderlich gewesen. Ein milderes Mittel habe unter den Umständen nicht zur Verfügung gestanden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Hund aggressiv gegenüber Menschen gewesen sei, weil dies nicht der Auslöser der polizeilichen Maßnahmen gewesen sei. Bei einem unbegleiteten Hund im Verkehrsraum bestehe stets ein Unfallrisiko für andere Verkehrsteilnehmer und das Tier selbst. Dies habe sich bereits am ... Juni 2012 gezeigt, als der Hund des Klägers mehrmals die Fahrbahn gekreuzt habe und in der Fahrbahnmitte länger stehen geblieben sei.

Mit Schreiben vom ... September 2013 erwiderte der Kläger, sein Hund sei nicht auf öffentlichem Verkehrsgrund, sondern auf einem Privatgrundstück sichergestellt worden, wo von ihm keine Gefahr ausgegangen sei. Der Hund habe mit dem Hund des Grundstückseigentümers dort seit Stunden gespielt. Es müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass das Tierheim am ... Juni 2012 gegen 14:00 Uhr voll belegt gewesen und den Hund nicht habe aufnehmen können.

In der mündlichen Verhandlung am 4. Dezember 2013 beantragte der Kläger, den Firmeninhaber, dem sein Hund zugelaufen war, als Zeugen zu hören. Sodann wurde die Streitsache mit Beschluss der Kammer dem Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom ... Januar 2014 teilte das Polizeipräsidium ... mit, dass sich der Sachverhalt nach nochmaliger Ermittlung anders darstelle als bisher aufgrund eines Kommunikationsfehlers angenommen. Der Dienststellenleiter habe die Sicherstellung des Hundes während des Telefonats mit dem das Tier aufnehmenden Mitteiler angeordnet und nicht vor Ort. Der klägerische Hund sei nicht durch einen Streifenwagen bei jenem abgeholt worden, sondern von jenem nach Absprache zur Polizei gebracht worden. Rechtlich ergäben sich daraus aber keine Folgen, die die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides in Frage stellten. Vielmehr bringe dieser Sachverhalt besonders zum Ausdruck, dass der aufnehmende Mitteiler nicht gewillt gewesen sei, das Tier bei sich zu behalten.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 hielt der Kläger an dem gestellten Beweisantrag fest. Es werde bestritten, dass der diensthabende Polizeibeamte die Sicherstellung am Telefon angeordnet habe. Zudem sei der Zeuge dazu zu hören, ob er den Hund auf die Straße gelassen hätte und damit eine Sicherstellung erforderlich gewesen sei. Es werde bestritten, dass das Tierheim den Hund nicht habe aufnehmen können. Auch wäre es problemlos möglich gewesen, den Hund bei ihm zu Hause abzugeben, was für den Zeugen erheblich näher gewesen wäre, als die Polizeidienststelle.

In der weiteren mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 wurde der Zeuge gehört. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Leistungsbescheid vom ... Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheides ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art. 9 Abs. 2, Art. 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind; des Weiteren nach allgemeiner Meinung, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2011, Art. 76 PAG Rn 28, Art. 11 PAG Rn 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn 23; BayVGH, U. v. 17. April 2008 - 10 B 08.449 - juris Rn 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Kostenerhebung liegt eine rechtmäßige Sicherstellung gem. Art. 25 PAG zugrunde. Abgesehen davon, dass sich im Verfahren, auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussage, keine Zweifel an der Stellungnahme des handelnden Polizeibeamten vom ... Januar 2014 ergeben haben, kann offen bleiben, ob er die Sicherstellungsanordnung bereits in seinem Telefongespräch mit dem Zeugen getroffen hat oder der Hund erst mit Entgegennahme auf der Polizeidienststelle durch die Begründung amtlichen Gewahrsams (vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 1 PAG) sichergestellt worden ist. Nachdem der Hund tatsächlich mehrere Stunden bis zur Abholung durch den Kläger auf der Polizeidienststelle verwahrt worden ist und die Voraussetzungen für eine Sicherstellung vorlagen, besteht kein Zweifel daran, dass der Hund polizeilich sichergestellt worden ist. Amtlicher Gewahrsam (Inbesitznahme) ist immer dann anzunehmen, wenn der Vorbesitzer oder Verfügungsberechtigte - wie hier - den Besitz nicht ohne tätige Mitwirkung der Polizei oder eines von ihr Beauftragten wiedererlangen kann (vgl. Berner/Köhler/Käß, aaO, Art. 25 Rn 5). Im Übrigen ist die Verwaltung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG nicht auf schriftliches Handeln (durch förmlichen Bescheid) beschränkt, sondern kann auch mündlich oder in anderer Weise tätig werden (vgl. U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7., Aufl., § 35 Rn 70, 81). Von der Begründung amtlichen Gewahrsams hat die Polizei den Kläger zudem unterrichtet, als er auf der Dienststelle angerufen hat, und ihm bei Abholung einen Abdruck des Sicherstellungsverzeichnisses ausgehändigt (Art. 26 Abs. 2 PAG).

Ziel der streitgegenständlichen Maßnahme war, wie sich aus den Gründen des Leistungsbescheides ergibt, zum einen die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG und zum anderen der Schutz des Klägers als Eigentümer des Tieres vor einem drohenden Schaden im Sinne des Art. 25 Nr. 2 PAG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind gegeben.

Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Ein Tier ist mangels anderweitiger Regelungen gem. § 90 a Satz 3 BGB insoweit rechtlich wie eine Sache zu behandeln. Der Aufenthalt eines unbegleiteten Hundes auf öffentlichem Verkehrsgrund stellt eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Ein die Fahrbahn kreuzender oder gelegentlich auf ihr verweilender Hund gefährdet ohne eine ihn kontrollierende Begleitperson aufgrund seiner Unberechenbarkeit und seiner nicht unerheblichen Größe grundsätzlich stets den öffentlichen Verkehr (vgl. OVG BB, B. v. 20. Dezember 2012 - OVG 5 S 22.12 - juris Rn 6; VG Stade, U. v. 21. März 2007 - 1 A 1225/05- juris Rn 21). Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Beendigung der Obhut auf dem Privatgrundstück des Zeugen war eine Sachlage gegeben, bei der das Eintreten von Verkehrsbehinderungen sowie von Schäden für die Gesundheit sowie das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (Berner/Köhler/Käß, aaO, Art. 2 Rn 26 f.). Der Zeuge, der nicht zu einer (weiteren) Aufnahme des Tieres verpflichtet war, hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Aufenthalt des Hundes auf seinem Grundstück zu beenden beabsichtigte. Ungeachtet dessen, dass die schlüssige Zeugenaussage, die mit der Darstellung des handelnden Polizeibeamten vom ... Januar 2014 in Einklang steht, keine Anhaltspunkte zu Zweifeln geboten hat, hat der Zeuge diese Absicht auch durch sein Handeln untermauert, indem er sich zunächst an das Tierheim und dann an die Polizei gewandt hat. Im Hinblick auf die in der Umgebung des Betriebsgrundstücks zahlreich vorhandenen Straßen und das vorangegangene Geschehen war auch nicht damit zu rechnen, dass der Hund ohne Berührung von öffentlichem Straßengrund nach Hause laufen würde. Außerdem war alsbald mit der Verwirklichung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO zu rechnen, was ebenfalls eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG darstellt. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVO sind Haustiere, die den Verkehr gefährden können, wie der klägerische Hund, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Insoweit hat der Kläger bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt, weil er aufgrund der vorangegangenen Ausbrüche des Hundes aus seinem Garten und der dadurch veranlassten Polizeieinsätze wusste, dass sein Hund bereits mehrmals unbegleitet auf öffentlichen Straßen umhergestreunt ist, und weil er damit rechnen musste, dass er dies auch in Zukunft tun würde, wenn hiergegen keine bzw. keine wirksamen Vorkehrungen getroffen würden.

Ferner bestand wegen der unmittelbar bevorstehenden Beendigung der Obhut durch den Zeugen die Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 2 PAG, dass der im Eigentum des Klägers stehende Hund im Straßenverkehr einen Schaden erleiden würde. Auch hiervor sollte der Kläger als Hundebesitzer durch die polizeiliche Sicherstellung geschützt werden (vgl. Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 25 PAG Rn 22).

Der Kläger war Tierhalter und damit polizeirechtlich verantwortlich für die Gefahr im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 PAG. Als Tierhalter ist der Eigentümer des Tieres anzusehen und derjenige, der die Bestimmungsmacht über ein Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt (BGH, U. v. 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - NJW 1988, 655/656). Entgegen seinen Obliegenheiten als Tierhalter hat er es zum einen unterlassen, den Hund ausbruchssicher unterzubringen, und damit die Ursache dafür gesetzt, dass dieser auf öffentlichen Straßengrund entweichen konnte (Art. 7 Abs. 1 PAG). Zum anderen ist er als Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Art. 8 PAG), d.h. der unmittelbaren Verfügungsmacht (Berner/ Köhler/Käß, aaO, Art. 8 Rn 4) über das Tier, allgemein für die von dem Tier ausgehenden Gefahren verantwortlich.

Da der Zweck der Sicherstellung, nämlich die Verhütung der bevorstehenden Gefahren durch ein Umherstreunen des Hundes auf öffentlichen Straßen, durch Inanspruchnahme des nach Art. 7 oder 8 PAG verantwortlichen Klägers, welcher nicht zugegen oder bereit bzw. imstande war, für eine Inobhutnahme des Tieres zu sorgen, nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, lagen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 PAG für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme vor.

Die Maßnahme war verhältnismäßig, nämlich zunächst geeignet und auch erforderlich. Der Zeuge hat ebenso wie der handelnde Polizeibeamte angegeben, dass das Tierheim eine Aufnahme des Hundes aus Gründen mangelnder Kapazität abgelehnt hatte, so dass eine Verwahrung auf der Polizeidienststelle erforderlich war. Im Übrigen ginge auch einer polizeilichen Verbringung des Hundes ins Tierheim eine kostenpflichtige Sicherstellung voraus. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 PAG kann die Verwahrung einem Dritten übertragen werden, wenn die Verwahrung durch die Polizei unzweckmäßig erscheint. Sichergestellte Tiere erfüllen stets diese Voraussetzung (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 26 Rn 3 a.E.). Das öffentliche Verwahrungsverhältnis bestünde auch in diesem Fall zwischen dem Tierhalter und dem Freistaat Bayern; das Tierheim wäre insoweit Erfüllungsgehilfe, Erklärungs- und Empfangsbote der Polizei (Schmidbauer/Steiner, aaO, Art. 26 Rn 6). Eine mildere Maßnahme ist nicht ersichtlich (Art. 4 Abs. 1 PAG). Insofern ist festzustellen, dass die Polizei entsprechend der obergerichtlichen Rechtsprechung in Abschleppfällen (vgl. BayVGH, B. v. 22. Juni 2009 - 10 ZB 09.1052 - juris Rn 19; OVG Hamburg, U. v. 19. August 1993 - Bf VII 3/93- juris Rn 34: keine Verpflichtung zu einer aufwendigen Suche nach freien Parkplätzen in der Umgebung) nicht verpflichtet ist, eine für den Kläger kostenfreie oder -günstigere Alternative zu suchen, die sich nicht ohne Aufwand unmittelbar anbietet. In Anbetracht der drohenden Gefahren für Verkehrsteilnehmer und das Tier und der geringen durch die Maßnahme verursachten Kosten war die Sicherstellung auch verhältnismäßig im engeren Sinn (Art. 4 Abs. 2 PAG).

Ebenso wenig haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kostenerhebung im Sinne von Art. 76 Satz 4 PAG der Billigkeit widersprechen könnte. Ein Bagatellfall war die angegriffene Maßnahme vom Zeitaufwand her nicht. Hinzu kommen die Anzahl der durch den Hund ausgelösten Polizeieinsätze und die Untätigkeit des Klägers hinsichtlich einer sicheren Unterbringung des Hundes. Dass dem Kläger für die vorherigen Einsätze keine Kosten in Rechnung gestellt worden sind, begründet kein berechtigtes Vertrauen, geschweige denn einen Anspruch darauf, dass er auch in Zukunft von Kosten verschont bleiben müsste.

Einwendungen gegen die Höhe der angefallenen Kosten wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 56,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).