VG Ansbach, Urteil vom 27.05.2014 - AN 4 K 13.01194
Fundstelle
openJur 2014, 11401
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zugang zur Telefondurchwahlliste und zu den Mailadressen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ...

Die Beklagte betreibt die telefonische Abwicklung über ein Servicecenter. Telefonische Anfragen werden in einem Zeitfenster von 50 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beantwortet. Können die Mitarbeiter des Servicecenters die dort anfallenden Anfragen nicht sofort und fallabschließend beantworten, so wird die Anfrage an das zuständige Team in der Agentur für Arbeit weitergegeben. Bei einer Weitergabe des Anliegens bereitet das Servicecenter die weitere Bearbeitung vor, indem alle erforderlichen Informationen vom Anrufer erfragt werden.

Der Kläger ist Bezirksverordneter des Bezirks ... und Kunde der Bundesagentur für Arbeit ..., die für seine Eingliederung in das Arbeitsleben als Arbeitssuchender zuständig ist.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit ... den Antrag, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mailadressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ... zugänglich zu machen und ihm an seine Geschäftsadresse zuzusenden.

Mit Schreiben vom 4. März 2013 lehnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ..., den gestellten Antrag auf Übersendung der geschäftlichen Telefon- und E-Mail-Listen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit ... ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig keine Allgemeinverbindlichkeit für andere Jobcenter und Agenturen im Bundesgebiet entfalte. Außerdem sei es noch nicht rechtskräftig. Im Übrigen seien auch datenschutzrechtliche Regelungen verletzt, wenn ein Mitarbeiter, der sich gerade in einem persönlichen Beratungsgespräch befände, am Telefon sensible Thematiken und Sachverhalte einer dritten Person bespräche.

Mit Schreiben vom 27. März 2013 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, auf welche konkrete gesetzliche Regelung sich die Ablehnung beziehe. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Die Telefonliste der Mitarbeiter sei in erster Linie eine Sammlung von Daten, die mit der dienstlichen Tätigkeit der Mitarbeiter zusammenhänge und somit nach § 5 Abs. 4 IFG nicht aus Schutz personenbezogener Daten abgelehnt werden könne. Darauf, was aus dem Veröffentlichen der Liste folgen könnte, und dass unbekannte Dritte, aufgrund von Telefonaten mit dem Sachbearbeiter, unbefugt Daten erlangen könnten, komme es hier nicht an. Zudem stehe der Behörde frei, wie sie intern mit Telefonaten umgehen wolle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion ..., den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde angeführt, dass es unstreitig sei, dass nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Derartiges begehre der Kläger hier aber nicht. Vielmehr mache der Kläger die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Dabei handle es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs. 4 IFG, sondern um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass dort eine Abwägung durchgeführt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiterfürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Mangels erkennbarem nachvollziehbarem Bedarf des Klägers zur Durchführung einer Interessenabwägung bzw. da im Rahmen einer punktuellen Mitarbeiterbefragung schon spontan die ersten angesprochenen Mitarbeiter die Einwilligung zu einer Veröffentlichung ihrer dienstlichen E-Mail-Adresse, Tätigkeit und Durchwahlnummer nicht erteilt hätten, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der gewünschten personenbezogenen Daten. Es sei die nachvollziehbare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach Veröffentlichung der Daten mit aktuellen Erreichbarkeitsdaten an den Internetpranger gestellt würden, wenn diese ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interessen eines jeden Kunden lägen. In den gesetzlichen Vorschriften fände sich keine Verpflichtung zur Bereithaltung etwa von Telefonzeiten. Es sei nach der internen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit verpflichtend, dass jeder Anrufer, dessen Anliegen nicht unmittelbar in den Telefonservicecentern der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden könne, innerhalb von zwei Arbeitstagen einen Rückruf vom zuständigen Mitarbeiter erhalte.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Juni 2013, eingegangen am 1. Juli 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben. Er stellt sinngemäß die Anträge:

1. Der Bescheid vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unverzüglich Akteneinsicht in die bei der Beklagten befindlichen dienstlichen MitarbeiterInnentelefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit ... zu gewähren.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit einer Abschrift oder Ablichtung der dienstlichen MitarbeiterInnentelefonlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit ... zu ermöglichen.

Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf die im Widerspruch angeführte Begründung und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013. Im gerichtlichen Verfahren führte er weiter aus, dass ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter nicht gesehen werde. Es gehe in dem Begehren nur um dienstliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch nur für dienstliche Zwecke nutzen. Dem Kläger komme es auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter an, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe (inklusive Widerspruchstelle). Das Begehren bzw. der Anspruch sei somit eng eingegrenzt und hebe sich somit schon von einem allgemeinen einfachen Herausgabebegehren ab. Mit der Eingrenzung nehme der Kläger bereits auf die interne Verwaltungsstruktur der Behörde Rücksicht. Die Beklagte leite ihre Auffassung aus der Annahme ab, der Gesetzgeber habe das Auskunftsrecht ausschließlich auf materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne konkreter Verwaltungsvorgänge beschränken wollen. Diese enge Auslegung, die einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal zumindest sehr nahe komme, fände jedoch weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Insgesamt wäre auch das Maß erträglicher Rechtsunsicherheit bei Zugrundelegung der vorgeschlagenen Auslegung überschritten: Ein Antragsteller könne weder erkennen noch kontrollieren, ob die Verwaltung die begehrte Information einem konkreten Vorgang zugeordnet habe. Weiter führte er aus, dass sich die organisatorische Strategie der Beklagten nicht bewährt habe. Das Servicecenter erweise sich als erweiterter Anrufbeantworter, der die Anrufe entgegennehme und zu den entsprechend zuständigen Sachbearbeitern weiterleiten solle, weil dem Personal der Zugriff in die jeweiligen Leistungsakten verwehrt sei. Dem Ratsuchenden werde ein Rückruf versprochen, der in der Regel jedoch eher nicht erfolge. Die Organisationsstruktur werde dem Informationsinteresse des Bürgers kaum gerecht.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2013 entgegengetreten.

Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural "Bearbeiter“ lasse für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handle, der gleichzeitig auf die Herausgabe mehrerer Telefonnummern gerichtet sei. Vielmehr folge daraus, dass es sich um die an der Bearbeitung eines konkreten Vorgangs innerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit innerhalb der Behörde Beteiligten handle. Dies lasse sich auch aus dem allgemeinen Sprachverständnis herleiten, da ein „Bearbeiten“ einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Ausübung eines Behördenmitarbeiters voraussetze. Eine Telefonliste bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab. Denn es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Vorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Hätte der Gesetzgeber einen generellen Zugang zu Informationen im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG schaffen wollen, so wäre eine begriffliche Bezugnahme auf Bearbeiter überflüssig gewesen. Aus diesen Gründen sei hier § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden und der Zugang zu personenbezogenen Daten wie den Telefonnummern der Beschäftigten einer örtlichen Agentur für Arbeit dürfe nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Die hier vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hätten betroffene Mitarbeiter ihre Einwilligung nicht erteilt. Der Kläger habe sein Informationsinteresse nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG konkret begründet. Durch die Bekanntgabe einer Telefonliste würde erheblich in die Organisationsstruktur eingegriffen.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat das Gericht den Kläger insbesondere um Stellungnahme, ob die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2013 auf Mitarbeiter beschränkt werde, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe.

Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2014, dass er gegen die Beklagte eine Untätigkeitsklage auf Entscheidung über Bewerbungskostenerstattung für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges im Oktober 2013 vor dem Sozialgericht ... (AZ.: ...) betreibe. Er sei beruflich als Angestellter eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses von ... tätig und unterhalte durch die berufliche Tätigkeit weitere Kontakte zur Beklagten. Zudem sei der Kläger auch weiterhin arbeitssuchend gemeldet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Neuwahlen im August 2016 befristet sei. Eine Stellungnahme hinsichtlich einer Antragsbeschränkung erfolgte nicht.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. und 18. Oktober 2013 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, 9 Abs. 4 Satz 1 IFG statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), geht es in der Sache um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO.

B)

Die Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonlisten und E-Mail-Adressen ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit ...

I)

Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur Bezeichnung der Beklagten genügte die Angabe der Behörden Bundesagentur für Arbeit ... und Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion ... (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO).

II)

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Telefonnummernlisten noch in die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur ...

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier (voraussetzungsloser) Informationszugangsanspruch gewährt wird.

1)

Zwar kann der Kläger den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich geltend machen, da dieser für jedermann besteht. Jeder hat ein eigenes voraussetzungsloses Zugangsrecht. Insofern besteht ein grundlegender Unterschied zu sonstigen Bereichen, in denen die Geltendmachung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (BT-Drs. 15/4493, S. 7).

2)

Jedoch handelt es sich bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur ... nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Nach Auffassung des Gerichts sind die Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit ... keine amtlichen Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG.

Die amtliche Information erfasst zwar alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Information, die auf einem Informationsträger akustisch oder anderweitig gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wird aber deutlich, dass Telefonlisten und Listen der E-Mail-Adressen nicht darunter fallen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Dort heißt es, dass § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG keine Änderung der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Daraus wird ersichtlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass diese Informationen, die in diesem Zusammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil des Verwaltungsvorgangs sind.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Nennung der Durchwahlnummern in § 5 Abs. 4 IFG. Danach sind insbesondere Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die genannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren.

Zwar stuft der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als sonstige amtliche Information ein (BT-Drs. 15/4493, S. 16). Jedoch handelt es sich bei Telefonlisten und E-Mail-Adresslisten nicht um Geschäftsverteilungspläne. Aus ihnen wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen.

3)

Selbst wenn man annehmen würde, die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten stellen amtliche Informationen dar, hat der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Zugang zu den Informationen, da vorliegend ein Ausnahmetatbestand besteht.

a)

Zwar stehen keine Ausnahmetatbestände nach §§ 3, 4 und 6 IFG entgegen. Insbesondere der einzig naheliegende Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG, auf den auch die Gesetzesbegründung verweist (BT-Drs. 15/4493, S. 14) ist vorliegend nicht erfüllt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (vgl. § 99 VwGO und § 96 StPO) auch Individualrechtsgüter geschützt werden (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wurde von Seiten der Beklagten eine konkrete Gefahr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

b)

Jedoch besteht ein Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Diesen machte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

1.

Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern und den E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten.

2.

Die Beschäftigten der Bundesagentur ... sind Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Durchwahlnummern auf den Telefonlisten (aa)) als auch für die E-Mail-Adresslisten (bb)).

aa)

Die Mitarbeiter der Bundesagentur ... sind bezüglich der Durchwahlnummern auf der Telefonliste Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter, die den Kläger in der Behörde als Arbeitssuchenden betreuen als auch für alle übrigen dort beschäftigten Mitarbeiter.

Amtsträger sind grundsätzlich Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Danach ist jeder Dritter, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommu-nikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das Gericht folgt diesbezüglich der Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse an einen konkreten Vorgang zu binden (wie auch Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 70).

Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Norm. Darin wird von „Bearbeitern“ gesprochen. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich nicht dafür entschieden, statt den „Bearbeitern“ den Terminus „Amtsträger“ zu übernehmen. Diese Entscheidung ist von ihm bewusst getroffen worden, da ihm der Unterschied zwischen einem Amtsträger und einem Bearbeiter im Gesetzgebungsverfahren vor Augen geführt wurde. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Darin wird von personenbezogenen Daten von „Amtsträgern“ gesprochen, die grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt seien. Anders sei es aber, „wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind“. Daher geht der Gesetzgeber offensichtlich von unterschiedlichen Bedeutungen der Begriffe Amtsträger und Bearbeiter aus. Wer konkret als Bearbeiter erfasst ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls impliziert der Begriff „Bearbeiter“ eine Beschäftigung mit einem Vorgang. Das bedeutet, dass bereits im Rahmen des § 5 Abs. 4 IFG ein konkreter Bezug zu einem Verwaltungsvorgang erforderlich ist. Anders ist es nicht zu erklären, dass sich der Gesetzgeber für den Begriff des Bearbeiters entschieden hat. Hätte er grundsätzlich einen Zugang zu den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter gewähren wollen, so hätte er sich ohne weiteres auf den Begriff des Amtsträgers festlegen können. Dies hat er jedoch nicht getan. Zudem erscheint der Schutz der Mitarbeiter, den der Gesetzgeber ebenfalls gewähren wollte (§ 3 Nr. 2 IFG), nicht umfassend zu sein, wenn man die Auffassung vertritt, dass eine Telefonliste aller Mitarbeiter grundsätzlich jedermann zugänglich gemacht werden muss, aber bei einer nachfolgenden Entscheidung des Einzelfalls dann die personenbezogenen Daten möglicherweise nicht herausgegeben werden müssen, weil dort ein Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Form des Individualschutzes gegeben ist.

Für diese Auslegung spricht zudem die Regelung in § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG. Danach gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten, nicht zu den amtlichen Informationen. Daraus wird ersichtlich, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass sich die Informationen in Zusammenhang mit einem Vorgang ergeben. Denn § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG macht keine Änderung in der Aktenführung der Behörden durch Trennung von Unterlagen erforderlich. Erst im Falle eines Informationsbegehrens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Information auszusondern (BT-Drs. 15/4493). In der systematischen Auslegung mit § 5 Abs. 4 IFG und dem dort genannten Begriff der „Bearbeiter“, ergibt sich, dass diese Normen gerade auf die Bearbeiter eines gewissen Vorganges bezogen sind. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon ausgeht, dass unabhängig von einer individuellen Betroffenheit Sachkenntnisse entscheidende Voraussetzung für eine Beteiligung der Bürger an staatlichen Entscheidungsprozessen seien (BT-Drs. 15/4493, S. 6). Ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang in Form von Akteneinsicht besteht daher nicht.

Diese Auslegung ist auch mit anderen gesetzlichen Regelungen vereinbar. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht § 9 Abs. 3 a) IFG NRW. Danach soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat. Gleiches gilt für die Norm des § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin. Danach stehen schutzwürdige Belange der Betroffenen der Offenbarung personenbezogener Daten in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Die dortigen Landesgesetzgeber haben sich dafür entschieden, den Bezug zum konkreten Vorgang mit den Umschreibungen "Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt“ bzw. „Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen“ herzustellen. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Bundesgesetzgeber durch die Verwendung eines anderen Begriffs, „Bearbeiter“, den Bezug zum jeweiligen konkreten Verwaltungsvorgang gerade nicht ziehen wollte. Vielmehr ist dem Begriff „Bearbeiter“ der Bezug schon immanent.

Diese Auslegung widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 (BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Diese betraf gerade den umgekehrten Fall. Dort veröffentlichte die Behörde dienstliche Informationen, insbesondere zur Erreichbarkeit, des Mitarbeiters auf deren Internetseite. Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu, dass kein Bediensteter einer Behörde Anspruch darauf habe, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch und elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen z. B. der Sicherheit geböten dies. Mit der Nennung des Namens, der Dienstbezeichnung, der dienstlichen Telefonnummer und der dienstlichen E-Mail-Adresse des Beamten würden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, sodass sich die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stelle. Der Kläger werde durch diese Dritten zugänglichen Angaben auch nicht zu irgendwelchen dienstlichen Handlungen gezwungen, die ihren Ursprung außerhalb seiner allgemeinen Gehorsamspflicht hätten. Ob und wie er auf ihn erreichende Briefe, Anrufe oder E-Mails zu reagieren habe, bestimme nicht der Absender der E-Mail, sondern der Dienstherr.

Auch wenn eine Behörde zur Veröffentlichung der Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage bedarf, so bedeutet dies nicht, dass ein Bürger grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat, wenn sich die Behörde dazu entschließt, eine solche Veröffentlichung nicht freiwillig zu veranlassen. Denn wie die Behörde sich nach außen präsentiert, ob durch Behördenwegweiser, Übersichtstafeln, Namensschilder oder in moderner Weise durch entsprechende Verlautbarung auf ihrer Internetseite liegt allein in ihrem organisatorischen Ermessen (BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2). Macht sie jedoch, wie vorliegend, nicht Gebrauch davon sich im Internet durch Offenbarung der Namen der Mitarbeiter und deren Durchwahlnummern zu präsentieren, so wird ihr diese Entscheidung nicht durch die Regelungen des IFG abgenommen. Vielmehr kann sie selbst bestimmen, ob und gegebenenfalls auf welche Weise sie die tatsächliche Erreichbarkeit ihrer Bediensteten durch Außenstehende sicherstellen will (BVerwG, B.v. 12.3.2008 – 2 B 131/07 – Buchholz 237.8 § 102 RhPLBG Nr. 2).

Zwar könnte sich möglicherweise ein Anspruch auf Herausgabe der Durchwahlnummer einzelner Mitarbeiter ergeben, wenn man darauf abstellt, dass der Kläger Arbeitsuchender ist und von der Bundesagentur für Arbeit ... betreut wird. Jedoch hat der Kläger nicht deutlich erkennen lassen, auf welchen Verwaltungsvorgang oder Vorgangsteil, deren Bearbeiter er erreichen will, er sich bezieht.

cc)

Eine Einwilligung der Mitarbeiter ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.

dd)

Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht.

Grundsätzlich hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Geheimhaltungsinteresse des Dritten das Informationsinteresse des Antragstellers grundsätzlich überwiegt. Bleiben bei der Einzelfallabwägung bereits Zweifel am Überwiegen des Informationsinteresses, ist der Informationszugang ausgeschlossen (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, § 5 Rn. 23).

Ein Fehler in der behördlichen Abwägungsentscheidung ist nicht ersichtlich. Es ist nichts vorgetragen, das das Informationsinteresse des Klägers bezüglich der Telefonliste oder E-Mailliste überwiegen würde. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass allgemeine Auskünfte, die der Kläger als Bezirksverordneter des Bezirks ... einholen will, nicht vom jeweiligen Sachbearbeiter, sondern von der Pressestelle erteilt werden. Die Kontaktdaten der Pressestelle der Bundesagentur für Arbeit ... sind im Internet auffindbar (aufrufbar unter: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/dienststellen/rdbb/berlinnord/Agentur/Presse/index.htm).

bb)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der Beschäftigten. Diese Daten sind bereits nicht in § 5 Abs. 4 IFG genannt. Folglich sind sie vom Informationszugang ausgeschlossen, auch wenn sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Einwilligungen der Beschäftigten sind nicht vorgetragen. Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt hinsichtlich der E-Mail-Adressen das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter am Ausschluss des Informationszugangs nicht, zumal die E-Mail-Adressen, nach Auskunft der Beklagten, die Vornamen der Mitarbeiter enthalten und diese jedenfalls nicht offenbart werden müssen. Im Übrigen kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

III.

Da der Kläger weder einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Telefonnummernliste noch in die E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur ... hat, ist die Ablehnung rechtmäßig. Der Kläger wird dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

IV.

Da kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, muss dem Kläger schon aus diesem Grund keine Möglichkeit einer Abschrift oder Ablichtung ermöglicht werden.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).