OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ausl A 104/13
Fundstelle
openJur 2014, 8997
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Verfolgten, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und einen Aufschub der Auslieferung anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 24.06.2013 den Verfolgten in vorläufige Auslieferungshaft genommen und die hiergegen gerichteten Einwendungen mit Beschluss vom 06.08.2013 zurückgewiesen. Nach dem Senatsbeschluss vom 16.08.2013 dauert die vorläufige Auslieferungshaft als förmliche fort. Mit Beschluss vom 22.01.2014 hat der Senat weitere Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen, die Auslieferung des Verfolgten in die USA für zulässig erklärt und zuletzt die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Auf die Gründe der vorgenannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

Der Verfolgte hat unter dem 06.02.2014 bei dem Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 22.01.2014 gestellt. Mit Schriftsatz vom 10.02.2014 hat der Verfolgte beantragt, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden und den Aufschub der Auslieferung anzuordnen (§ 33 Abs. 1, 2 4 IRG). Zur Begründung wird auf den beigefügten Antrag vom 06.02.2014 an das Bundesverfassungsgericht Bezug genommen.

Der Antrag des Verfolgten war zurückzuweisen, da nach der Senatsentscheidung vom 22.01.2014 über die Zulässigkeit der Auslieferung weder neue Umstände eingetreten noch bekannt geworden sind, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind. Der Bevollmächtigte des Verfolgten hat – worauf er in dem an das Bundesverfassungsgericht gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag selbst hinweist – vor der Zulässigkeitsentscheidung umfassend zu der aus seiner Sicht bestehenden grund- und unionsrechtlichen Problematik vorgetragen. Der Senat hat sich mit dem Vortrag in seiner Entscheidung vom 22.01.2014 auseinandergesetzt.

Bei dieser Sach-und Rechtslage ist für die Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nach § 33 Abs. 4 IRG kein Raum.

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