BGH, Urteil vom 19.03.2014 - XII ZB 19/13
Fundstelle
openJur 2014, 8879
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 5 UF 43/11

Zur Anpassung einer Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt bei späterem Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten (Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner für die Zeit ab März 2012 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an die Antragstellerin zu 1 verpflichtet worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten noch um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2011. Die 1993 geschlossene Ehe der Antragstellerin zu 1 (im Folgenden: Antragstellerin) und des Antragsgegners wurde im Oktober 2005 geschieden. Aus der Ehe ist der 1997 geborene Antragsteller zu 2 (im Folgenden: Antragsteller) hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt.

Die Eheleute hatten am 25. Februar 2005 eine privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung unter anderem zum Ehegatten- und Kindesunterhalt abgeschlossen, die sie durch eine weitere Vereinbarung vom 7. April 2006 ergänzten. In § 2 der Ergänzungsvereinbarung verpflichtete sich der Antragsgegner ab der - unentgeltlichen - Übertragung des Miteigentumsanteils am gemeinsamen Hausgrundstück durch die Antragstellerin für die Dauer von 14 Jahren zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 2.070 €, worin ein Kindesunterhalt von 700 € enthalten sein sollte. Nach § 9 der ursprünglichen Vereinbarung sollten den Antragstellern nur noch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zustehen, falls sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners wesentlich verschlechtern sollten oder dieser arbeitslos werden sollte. Sollten die vertraglich geschuldeten Unterhaltsleistungen allerdings über einen längeren Zeitraum als ein halbes Jahr nicht erbracht werden, sollte der Differenzbetrag zur erbrachten Leistung lediglich als gestundet gelten.

Der Antragsgegner war bereits vor der mit der Antragstellerin geschlossenen Ehe verheiratet gewesen. Nach der Scheidung von der Antragstellerin war er von 2007 bis 2010 wiederum verheiratet. Nachdem auch diese Ehe geschieden worden war, heiratete er im Dezember 2010 erneut. Aus der nunmehr vierten Ehe des Antragsgegners ist ein im Oktober 2011 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem hat der Antragsteller die im Juli 2007 geborene Tochter seiner heutigen Ehefrau im September 2011 adoptiert.

Der 1961 geborene Antragsgegner ist Elektroingenieur und war bei mehreren Unternehmen in leitender Stellung beschäftigt, unter anderem als Geschäftsführer. Bis November 2008 war er mit einem Monatsverdienst von brutto 10.000 € (bei 13 Monatsgehältern und nebst Zulagen) bei einem niederländischen Unternehmen beschäftigt. Dort schied er gegen Zahlung einer Abfindung aus. Im Anschluss daran gründete er mit seiner heutigen Ehefrau eine Unternehmensberatung, die zunächst Verluste und später geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Seit Juli 2010 ist der Antragsgegner außerdem wieder als Angestellter beschäftigt, zunächst als Geschäftsführer der Schweizer S-AG und seit März 2012 als Leiter Marketing und Sales bei einem anderen Schweizer Unternehmen.

Die ebenfalls 1961 geborene Antragstellerin war vor und während der Ehe als Bürogehilfin bei einer Krankenkasse tätig. Nach zwischenzeitlicher Arbeitslosigkeit war sie seit Januar 2011 mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von rund 720 € beschäftigt und hat insoweit eine Kündigung ihres Arbeitgebers zum Mai 2012 vorgelegt.

Der Antragsgegner leistete den vereinbarten Unterhalt bis einschließlich Juni 2009. Ab Juli 2009 zahlte er monatlich 200 € Ehegatten- und 400 € Kindesunterhalt und ab Dezember 2009 nur noch 377 € Kindesunterhalt.

Die Antragsteller haben die Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungen unverändert gültig seien.

Der Antragsgegner hat den Kindesunterhalt teilweise anerkannt. Das Amtsgericht hat ihn für die Zeit ab März 2011 antragsgemäß zur Zahlung des vollen vereinbarten Unterhalts verpflichtet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Unterhaltsanträge für die Zeit bis Februar 2012 - als derzeit unbegründet - abgewiesen und den Unterhalt ab März 2012 herabgesetzt sowie den Ehegattenunterhalt zum Teil als derzeit unbegründet abgewiesen. Es hat den Antragsgegner zu einem Ehegattenunterhalt in Höhe von 860,74 € von März bis Dezember 2012 und in Höhe von 810,74 € von Januar 2013 bis Mai 2020 verpflichtet. Hinsichtlich des Kindesunterhalts hat es den Antragsteller für die Zeit ab März 2012 zur Zahlung von monatlich weiteren 111 € (insgesamt - einschließlich des Teilanerkenntnisurteils - also 488 €) verpflichtet.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der - soweit er den Unterhalt nicht anerkannt hat - seine Abweisungsanträge weiterverfolgt.

B.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, als der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet worden ist.

I.

Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zulässig. Zwar wendet sich der Antragsgegner gegen den angefochtenen Beschluss auch insoweit, als die Unterhaltsanträge für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 und für den teilweise gestundeten Ehegattenunterhalt ab März 2012 abgewiesen worden sind. Das Oberlandesgericht hat aber in den Gründen seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Anträge teilweise nur als derzeit unbegründet abgewiesen worden sind, weil der Unterhalt insoweit gestundet sei. Damit entfaltet der angefochtene Beschluss gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 322 ZPO nur eine entsprechend eingeschränkte materielle Rechtskraft (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. Vor § 322 Rn. 56 ff. mwN) und schließt eine spätere Geltendmachung der gestundeten Beträge nicht aus. Da dem auf endgültige Abweisung gerichteten Antrag des Antragsgegners nicht in vollem Umfang entsprochen worden ist, ist der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss auch insoweit beschwert (BGHZ 144, 242 = NJW 2000, 2988 f. mwN; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. Vor § 511 Rn. 21; aA Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. Vor § 511 Rn. 21).

II.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts begründeten die geschiedenen Ehegatten durch die von ihnen geschlossenen Vereinbarungen einen eigenständigen vertraglichen Unterhaltsanspruch. Die Annahme einer vertraglichen, vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch gelösten Unterhaltsregelung könne zwar nur bei besonderen dafür sprechenden Umständen bzw. Anhaltspunkten erfolgen. Solche lägen hier aber vor. Dafür spreche die im Vertragstext vorgenommene Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch und der Gewährung des vertraglichen Unterhalts. Außerdem spreche dafür, dass die Antragstellerin den Antragsgegner während der Gewährung des vertraglichen Kindesunterhalts von dem gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt freizustellen habe. Auch sei der vertragliche Kindesunterhalt zeitlich begrenzt und im Übrigen darauf verwiesen worden, dass dem Antragsteller für die Zeit nach Ablauf des vertraglichen Unterhalts nur noch die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zustünden. Zudem verweise § 9 der ursprünglichen Vereinbarung für den Fall der Arbeitslosigkeit oder wesentlichen Einkommensverschlechterung auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Aus der Vereinbarung ergebe sich somit nicht nur eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche, sondern ein eigener vertraglicher Anspruch, wobei sich die Berechnung an der Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs orientiert, diese jedoch aufgrund einiger Besonderheiten modifiziert habe.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung halte auch einer Wirksamkeitskontrolle stand. Zwar fänden die für die Inhaltskontrolle entwickelten Grundsätze auch für den Unterhaltsschuldner Anwendung, weil auch auf dessen Seite eine erhebliche Unterlegenheitsposition vorliegen könne, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten führen könne. Den Ehegatten stehe aber insoweit ein größerer Gestaltungsspielraum zu. Die getroffenen Vereinbarungen stellten keine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung zum Nachteil des Antragsgegners dar. Der aus den damaligen Einkommensverhältnissen errechnete gesetzliche Ehegattenunterhalt sei geringfügig höher als der vertraglich vereinbarte. Die Regelung zur Dauer des Ehegattenunterhalts habe zum damaligen Zeitpunkt eine deutliche Benachteiligung der Antragstellerin dargestellt. Auch für den Kindesunterhalt stelle die Vereinbarung keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil des Antragsgegners dar.

Eine einseitige Lastenverteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Vereinbarung keine Abänderung für den Fall des Hinzutretens weiterer Unterhaltsberechtigter vorsehe. Die Regelung in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung stelle zwar im Vergleich zur gesetzlichen Regelung eine Schlechterstellung des Antragsgegners dar. Auch dadurch werde seine Existenz aber nicht gefährdet. Vielmehr gewähre ihm die Stundung hinreichenden Schutz. In der Gesamtschau sei von einer ausgewogenen Regelung auszugehen.

Die Vereinbarung halte indessen einer Ausübungskontrolle nicht stand. Durch das Hinzukommen zweier weiterer minderjähriger Unterhaltsberechtigter und der unterhaltsberechtigten Ehefrau habe sich wie im Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation das für jeden Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehende Einkommen erheblich verändert und sei das Existenzminimum des Antragsgegners nicht mehr gewahrt.

Das aktuelle bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners betrage (einschließlich eines Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit sowie eines Wohnvorteils und abzüglich von Hausverbindlichkeiten) 2.912,49 €. Nach Abzug der vereinbarten Unterhaltsleistungen sowie des Mindestunterhalts der weiteren Kinder verblieben dem Antragsgegner nur 392,49 €. Dem Antragsgegner müsse aber nach den Süddeutschen Leitlinien ein Selbstbehalt von 1.050 € verbleiben, für die mit ihm zusammenlebende Ehefrau sei ein Bedarf von 840 € anzusetzen. Der "Gesamtmindestbedarf" des Antragsgegners und seiner Ehefrau betrage einschließlich der Krankenversicherungskosten (451 €) 2.341 € und könne durch die (verbleibenden) Einkünfte der Eheleute nicht gedeckt werden. Das von der Ehefrau bezogene Erziehungsgeld (Elterngeld) sei nicht anzurechnen.

Zwar werde die Einkommensverschlechterung durch die Stundungsregelung aufgefangen und der Antragsgegner insoweit hinreichend geschützt. Anderes gelte aber für das Hinzutreten dreier weiterer Unterhaltsberechtigter. Dieses sei bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen und erfordere eine Anpassung der Vereinbarungen. Die untere Grenze der Anpassung werde durch den gesetzlichen Unterhaltsanspruch gezogen. Ausgangspunkt sei das damalige Einkommen des Antragsgegners, wie es in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung niedergelegt worden sei. Aufgrund dieses Einkommens sei der Unterhalt sämtlicher Berechtigter zu ermitteln. Es ergebe sich ein Kindesunterhalt von 488 € und ein Ehegattenunterhalt von gerundet 1.065 €. Der Ehefrau sei in diesem Zusammenhang nur der Mindestbedarf von 840 € zuzugestehen. Eine weitere Herabsetzung des Unterhalts der Antragstellerin komme nicht in Betracht, weil sie der Ehefrau gegenüber vorrangig sei. Das ergebe sich abweichend von der gesetzlichen Rangfolge daraus, dass der Unterhalt auf eine vertragliche Grundlage gestellt worden sei. Wegen des gesunkenen Einkommens werde ein hinreichender Schutz durch die Stundung gewährt.

Für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 greife die Stundung ein, weil der Antragsgegner in dieser Zeit weiterhin über kein ausreichendes Einkommen verfügt habe, um den Unterhalt der Antragsteller über den anerkannten Kindesunterhalt hinaus zahlen zu können.

Ab März 2012 habe sich die Einkommenssituation des Antragsgegners verbessert, sie erreiche aber nicht das gleiche Niveau, wie es der vertraglichen Vereinbarung zugrunde gelegt worden sei. Für den - neu berechneten - Kindesunterhalt sei der Antragsgegner hinreichend leistungsfähig. Zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin in der vereinbarten Höhe sei der Antragsgegner allerdings nur teilweise leistungsfähig. Unter Wahrung seines Selbstbehalts stünden ihm von März bis Dezember 2012 für den Unterhalt der Antragstellerin 860,74 € und ab Januar 2013 - aufgrund des von 1.050 € auf 1.100 € erhöhten Selbstbehalts - 810,74 € zur Verfügung. Der Unterhaltsanspruch eines nachrangigen Ehegatten sei dagegen nicht zu berücksichtigen. Zwar führe dieser Grundsatz dazu, dass der Ehefrau des Antragsgegners nur ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 241,03 € zur Verfügung stehe, während das Erziehungsgeld (Elterngeld) in Höhe von 300 € nicht anrechenbar sei. Damit sei zwar nicht einmal deren "Mindestbedarf in Höhe von 840 €" gesichert. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin der neuen Ehefrau des Antragsgegners vorrangig sei, komme aber eine weitere Anpassung des vertraglichen Unterhaltsanspruchs nicht in Betracht.

In Höhe der zum angepassten Ehegattenunterhalt (1.065 €) bestehenden Differenz sei der vertragliche Unterhalt wiederum gestundet.

Der Unterhalt der Antragstellerin sei entsprechend der vertraglichen Vereinbarung bis einschließlich Mai 2020 zu befristen.

III.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Das Oberlandesgericht hat die geltend gemachten Ansprüche aufgrund der Vereinbarungen vom 25. Februar 2005 und vom 7. April 2006 als rein vertragliche Unterhaltsansprüche angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang. Vielmehr stellen die Vereinbarungen auch aufgrund der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen lediglich Modifizierungen des gesetzlichen Unterhalts dar.

Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihm damit das Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu nehmen, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände angenommen werden (Senatsurteile vom 21. September 2011 - XII ZR 173/09 - FamRZ 2012, 699 Rn. 19 mwN und vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 32 ff.).

Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Die in der Vereinbarung verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Unterhalt vermag eine rein vertragliche Natur des Unterhalts nicht zu begründen. Aus der Vereinbarung ergibt sich noch nicht, dass der Unterhalt nach den Vorstellungen der Vertragsparteien völlig unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren sein sollte. Selbst wenn der gesetzliche Unterhalt in verschiedener Hinsicht, vor allem in Bezug auf die Höhe des Bedarfs, die Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und Dauer einschließlich einer damit verbundenen eingeschränkten Abänderbarkeit modifiziert worden ist, folgt daraus noch nicht, dass die Vertragsparteien gänzlich von der gesetzlichen Unterhaltsregelung Abstand nehmen wollen. Dies gilt vor allem für den Kindesunterhalt. Dass die Antragstellerin nach § 3 der ursprünglichen Vereinbarung den Antragsgegner von einem etwaigen weitergehenden gesetzlichen Anspruch auf Kindesunterhalt freigestellt hat, besagt nicht, dass der insoweit im Wege des Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 BGB versprochene Unterhalt nicht den gesetzlichen Unterhalt darstellt. Eine den Kindesunterhalt ändernde Regelung konnte schon mangels Beteiligung des Antragstellers nicht wirksam getroffen werden (vgl. auch § 1614 BGB). Dass der Antragsgegner den vertraglich vereinbarten Kindesunterhalt zusätzlich zum gesetzlichen Kindesunterhalt zahlen sollte, liegt schließlich fern.

Die begriffliche Differenzierung zwischen vertraglichem und gesetzlichem Unterhalt weist demnach nur auf Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hin, ohne dass dem Unterhalt das Wesen als gesetzlicher Unterhaltsanspruch genommen werden soll. Dass die vorliegende Vereinbarung den gesetzlichen Unterhalt lediglich modifizieren sollte, liegt schon deshalb nahe, weil der zu zahlende Unterhalt ausgehend vom gesetzlichen Unterhalt berechnet worden ist. Mit der Regelung in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung haben die Vertragsparteien entsprechend dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners Rechnung getragen. Schließlich hat das Oberlandesgericht selbst die von ihm vorgenommene Vertragsanpassung zumindest im Ausgangspunkt ebenfalls an der gesetzlichen Regelung orientiert. Dass die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung wegen nachträglich hinzugetretener Unterhaltspflichten geboten ist, lässt sich nur erklären, wenn der zu zahlende Unterhalt dem Grunde nach unverändert auf den gesetzlichen Vorschriften beruhen sollte, und wäre bei einem rein vertraglichen Anspruch jedenfalls grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

Schließlich ist das Oberlandesgericht der Sache nach der von ihm vertretenen Qualifizierung selbst nicht gefolgt, indem es die Wirksamkeit der Vereinbarung am Maßstab des gesetzlichen Unterhaltsrechts überprüft und auch die Anpassung jeweils unter Rückgriff auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche durchgeführt hat.

2. Dass das Oberlandesgericht die Vereinbarungen nicht nach § 138 BGB für unwirksam gehalten hat, steht mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 19 ff.) im Einklang und wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht aber wegen des von den Vertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarungen nicht vorhersehbaren Hinzutretens weiterer Unterhaltsberechtigter eine Notwendigkeit zur Anpassung der Vereinbarung angenommen. Diese ergibt sich allerdings nicht - wie vom Oberlandesgericht angenommen - aus § 242 BGB, sondern aus § 313 BGB (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2012 - XII ZR 139/09 - FamRZ 2012, 525 Rn. 38 ff.).

Die von den Antragstellern hinsichtlich der Vertragsanpassung erhobenen Gegenrügen greifen nicht durch. Der Einwand, dass sich eine entsprechende Anwendung der sogenannten Notfallklausel in § 9 der ursprünglichen Vereinbarung verbiete, stellt die vom Oberlandesgericht durchgeführte Anpassung nicht in Frage. Denn dieses hat das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter gerade nicht als eine Einkommensverschlechterung im Sinne der genannten Vertragsklausel angesehen, sondern den Vertrag unter Einbeziehung der gesetzlichen Regelung an die neue unterhaltsrechtliche Situation angepasst.

3. Das Oberlandesgericht hat die Vereinbarungen dahin angepasst, dass es aufgrund des seinerzeit zugrunde gelegten Einkommens des Beklagten den Unterhalt sämtlicher Berechtigter - den Ehegattenunterhalt letztlich im Rahmen einer Billigkeitsbetrachtung nach § 1581 BGB - neu ermittelt hat. Im Anschluss daran hat es getrennt für die Zeit von März 2011 bis Februar 2012 und ab März 2012 bestimmt, in welcher Höhe der geschuldete Unterhalt zu zahlen ist und in welchem Umfang die Stundung eingreift.

Die Art und Weise der vom Oberlandesgericht durchgeführten Anpassung begegnet indessen Bedenken.

a) Noch zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die geschlossenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der hinzugetretenen Unterhaltspflichten insoweit einerseits unter Wahrung der vertraglichen Vereinbarungen, andererseits nach dem gesetzlichen Unterhalt anzupassen sind. In dieser Hinsicht ist es von einem aufgrund Herabstufung um zwei Gruppen der Düsseldorfer Tabelle reduzierten Kindesunterhalt des Antragstellers von 488 € (Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) sowie dem vertraglich festgelegten Bedarf der Antragstellerin von 1.370 € ausgegangen. Es hat unter Einbeziehung der beiden Kinder aus der heutigen Ehe des Antragsgegners (ebenfalls aus Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2011) und nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 2.969,70 € ermittelt sowie ein nach Abzug des Unterhaltsbedarfs der Antragstellerin für den Antragsgegner und seine Ehefrau verbleibendes Einkommen von 1.599,70 €. Aufgrund dessen hat es den Unterhalt der Antragstellerin gemäß § 1581 BGB auf 1.065 € gekürzt, um auch den "Mindestunterhalt" der Ehefrau von 840 € sicherzustellen. Einer weiteren Anpassung bedürfe es nicht, weil die Antragstellerin der Ehefrau des Antragsgegners vorrangig sei. Dies ergebe sich abweichend von der gesetzlichen Regelung in § 1609 Nr. 2 BGB aus der vertraglichen Regelung, nach welcher keine Berücksichtigung anderer Unterhaltsberechtigter erfolgen solle.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt die fehlerhafte Einordnung der heutigen Ehefrau des Antragsgegners als gegenüber der Antragstellerin nachrangig. Die Rüge ist berechtigt.

Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung ist insoweit widersprüchlich. Dass die Vertragsparteien dem Unterhalt der Antragstellerin auch bei Wiederverheiratung des Antragsgegners Vorrang einräumen wollten, steht im Widerspruch zum eigenen Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts zum Grund der Vertragsanpassung. Dieser besteht (allein) darin, dass sich die Situation bei Vertragsschluss durch das Hinzutreten von drei weiteren Unterhaltsberechtigten unerwartet verändert hat. Damit ist die Auslegung der Vereinbarung in dem Sinne, dass der Unterhalt der Antragstellerin nach dem Willen der Vertragsparteien vorrangig gestellt werden sollte, aber ebenso wenig vereinbar wie die völlige Nichtberücksichtigung hinzugetretener Unterhaltspflichten. Die Auslegung des Oberlandesgerichts widerspricht überdies der von ihm durchgeführten Unterhaltsermittlung bezüglich des neu hinzugetretenen Kindesunterhalts. Insoweit hat das Oberlandesgericht den Kindesunterhalt des Antragstellers wegen der weiteren Unterhaltspflichten um zwei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft und ist auch im Verhältnis des neu hinzugetretenen Unterhalts zum Unterhalt der Antragstellerin nach der gesetzlichen Rangfolge verfahren, was sich mit seiner Ansicht zum Vorrang der Antragstellerin nicht vereinbaren lässt.

Die Auslegung ist mithin auch nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren eingeschränkten Überprüfungsmaßstab nicht haltbar.

c) Demnach muss auch bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe im Rahmen der Anpassung der Vereinbarungen die gesetzliche Regelung berücksichtigt werden. Eine Kürzung des Unterhalts wegen hinzutretender Unterhaltspflichten bestimmt sich nach der auch vom Oberlandesgericht herangezogenen Vorschrift des § 1581 BGB. Diese setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass die hinzugetretene Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehegatten vor- oder gleichrangig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 38, 40, 48 f.).

Da die hinzugetretene Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners (neben dem hinzugetretenen Kindesunterhalt) die Anpassung der Vereinbarungen erst begründet, ist sie auch bei der Anpassung entsprechend den gesetzlichen Wertungen des § 1581 BGB zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat in dem durch Hinzutreten weiterer Unterhaltspflichten ausgelösten relativen Mangelfall eine Kürzung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten stattzufinden. Diese kann grundsätzlich im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens erfolgen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 42 mwN), wobei die nach § 1581 BGB gebotene Billigkeitsabwägung im Einzelfall auch davon abweichende Ergebnisse, die neben dem Rang auf weitere individuelle Umstände gestützt werden können, erlaubt (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 50 mwN).

Soweit im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung gegenüber einem geschiedenen und einem gleichrangigen neuen Ehegatten bei der Billigkeitsabwägung eine Dreiteilung des vorhandenen Einkommens erfolgt, ist das gesamte Einkommen aller Beteiligten zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 =

FamRZ 2012, 281 Rn. 44 mwN). Synergieeffekte durch das Zusammenleben des Unterhaltspflichtigen in einer neuen Ehe sind zu berücksichtigen. Der Vorteil des Zusammenwohnens ist nach der Senatsrechtsprechung für die Ehegatten der neuen Ehe mit 10 % ihres Gesamtbedarfs in Ansatz zu bringen (Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 46 mwN). Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist zudem im Rahmen der Leistungsfähigkeitsprüfung ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - XII ZR 133/11 - FamRZ 2013, 1366 Rn. 87).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich ausgehend von der Einkommensberechnung des Oberlandesgerichts das für den Unterhalt der Ehefrau und den eigenen Unterhalt des Antragsgegners verfügbare Einkommen wie folgt dar:

Bereinigtes Einkommen (mtl.)

4.467,

./. Kindesunterhalt Antragsteller -488,

./. Kindesunterhalt -340,

./. Kindesunterhalt -340, 3.299,

./. Unterhalt Antragstellerin -1.065, 2.234, Die Berechnung zeigt, dass für den Unterhalt des Antragsgegners und seiner Ehefrau jeweils mehr zur Verfügung steht als der zu leistende nacheheliche Unterhalt. Da - neben dem eigenen Einkommen der Ehefrau des Antragsgegners - wegen des Zusammenlebens in der neuen Ehe zudem noch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, bedarf es auch im Fall eines etwaigen Vorrangs der Ehefrau des Antragsgegners keiner weiteren Kürzung des vereinbarten Unterhalts der Antragstellerin.

Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts beeinflusst somit die Anpassung der Unterhaltspflicht aus den geschlossenen Vereinbarungen im Ergebnis nicht zu Lasten des Antragsgegners.

d) Die Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die - nicht der Stundung unterfallenden - Zahlbeträge für den Unterhalt der Antragstellerin ermittelt hat. Das Oberlandesgericht ist für das ab März 2012 erzielte Einkommen des Antragsgegners (netto bereinigt 2.912,74 €/Monat) zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses die Zahlung des angepassten Unterhalts überwiegend erlaubt und nur hinsichtlich des Spitzenbetrags bis zum angepassten Unterhalt der Antragstellerin - weiterhin - gestundet ist.

Die Berechnung ist insoweit zu beanstanden, weil das Oberlandesgericht die Ehefrau des Antragsgegners ohne Rücksicht darauf, dass ihr Unterhalt dem der Antragstellerin nach § 1609 Nr. 2 BGB zumindest gleichrangig ist, unberücksichtigt gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, ist schon die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung zum Rangverhältnis nicht tragfähig. Demnach wäre ein etwaiger Vorrang der Ehefrau des Antragsgegners in der Weise zu berücksichtigen, dass der Zahlbetrag für die Antragstellerin entsprechend gekürzt wird. Im Fall des Gleichrangs wäre eine Mangelfallberechnung anzustellen.

Gegen die Einstufung des Kindesunterhalts hat die Rechtsbeschwerde schließlich keine Beanstandungen erhoben.

4. Da sich ein verbleibender Mindestbetrag des zu zahlenden Unterhalts nicht bestimmen lässt, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an die Antragstellerin ab März 2012 verurteilt worden ist. Hinsichtlich des Kindesunterhalts ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde bezieht sich schließlich auch auf die vom Antragsgegner angegriffene Zurückweisung der Unterhaltsanträge als derzeit unbegründet. Die von der Rechtsbeschwerde gegen die Stundung erhobenen Einwände vermögen die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts nicht in Frage zu stellen. Diese orientiert sich insoweit in zulässiger Weise an der von den geschiedenen Ehegatten getroffenen Vereinbarung und weist keine Rechtsfehler auf.

Das Oberlandesgericht wird nach der entsprechend eingeschränkten Zurückverweisung anhand der oben dargestellten Grundsätze zu klären haben, in welcher Höhe der Antragsgegner ab März 2012 an die Antragstellerin Unterhalt zu zahlen hat.

Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen:

AG Singen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 3 F 73/09 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2012 - 5 UF 43/11 -