RG, Urteil vom 28.11.1882 - Rep. 2659/82
Fundstelle
openJur 2014, 8309
  • Rkr:

1. Was heißt einen Menschen "einsperren" im Sinne des §. 239 St.G.B.'s?

2. Kommt für das Begriffsmerkmal der Vorsätzlichkeit in §. 239 St.G.B.'s der mit der Einsperrung verfolgte Zweck in Betracht?

3. Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe gegen Hausfriedensbruch zulässig und erscheint die Einsperrung des Thäters als geeignetes Mittel hierzu?

Gründe

1. Die Strafkammer hat hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Freiheitsberaubung als erwiesen angenommen, daß am 4. Mai 1882 die Ehefrau M., welche vorher mit ihrem Ehemanne als Leibgedinger auf dem Mühlengrundstücke des Angeklagten gesessen, nach Erlöschung ihres Leibgedingrechtes aber die innegehabte Wohnung zu räumen hatte und von dem Gerichtsvollzieher gewaltsam ermittiert worden war, sich darauf mit Zulassung des Gerichtsvollziehers bzw. Ortsschulzen in einem zu dem Grundstücke gehörigen Stalle niederließ und, der Aufforderung des Angeklagten ungeachtet, denselben zu räumen weigerte, daß letzterer darauf ihr gedroht, die Stallthüre zu vernageln und sie einzusperren, falls sie nicht gutwillig abziehe, und, als dieses nicht geschehen, die Thüre des Stalles mittels eines daran genagelten Brettstückes derart verschloß, daß die um Befreiung und Rettung schreiende M. sich vergebens bemühte, dieselbe zu öffnen.

Das Begriffsmerkmal des "Einsperrens" aus §. 239 St.G.B.'s ist gegenüber dem Thatbestande verneint worden, weil Angeklagter auf das Geschrei der M. sowie der inzwischen angesammelten Leute, namentlich auf Vorstellung des Vater der M., das Brett mit den Nägeln wieder entfernte und die M., deren Einsperrung nur etwa ein "Vaterunser" lang gedauert, darauf den Stall verlassen hatte, ein zu kurzer Zeitraum der Freiheitsberaubung aber nicht genüge, um die Annahme eines "Einsperrens" zu rechtfertigen.

Es ist dieses rechtsirrig.

Jemanden einsperren heißt nach dem gemeinen Sprachgebrauche, welchen verlassen zu wollen der Geschichte der Gesetzesvorschrift sowie dem Zwecke und Inhalte derselben für den Gesetzgeber keine Veranlassung vorgelegen hat, eine Person durch äußere Vorrichtungen hindern, aus dem Raume, in welchem sie verweilt, sich willkürlich zu entfernen, und eingesperrt ist ein Mensch, sobald er auf diese Weise objektiv gehindert ist, von seiner persönlichen Freiheit des Bewegens von einer Stelle zur anderen Gebrauch zu machen. Mit derjenigen Thätigkeit, welche diesen Erfolg herbeiführt, erscheint daher das Delikt aus §. 239 St.G.B.'s vollendet, und es kann weder darauf ankommen, wie lange der Zustand der Unfreiheit, des Eingesperrtseins, gedauert hat, noch ob der Eingesperrte sich der dadurch herbeigeführten Freiheitsbeschränkung überhaupt bewußt geworden ist.

Wenn die Strafkammer auf den Abs. 2 des §. 239 St.G.B.'s für ihre Auffassung verweisen zu können glaubt, so ließe sich derselbe vielleicht mit mehr Recht für das Gegenteil verwerten, indem, wenn daselbst eine Freiheitsberaubung von längerer als einwöchentlicher Dauer mit der schweren Strafe des Zuchthauses bis zu zehn Jahren bedroht wird, damit anerkannt ist, daß die größere oder geringere Dauer der Einsperrung nur für die Strafausmessung und nicht für den Thatbestand von Bedeutung sein soll.

Bei einem minimalen Zeitraume zwischen der Thatsache des Einsperrens und der Wiederaufhebung der daselbe bewirkenden Maßregel läßt sich allerdings die Frage aufwerfen, ob im konkreten Falle der Zustand der Unfreiheit überhaupt schon eingetreten, also eine perfekte Freiheitberaubung vorliege, ob mithin die Handlung, wodurch nach der Absicht des Thäters die Freiheitsberaubung erfolgen sollte, bereits zur Vollendung gelant, aber der Entschluß hierzu schon vorher wiederum aufgegeben worden ist. Allein die Frage, ob Vollendung oder bloßer Versuch vorliege, kann gegenwärtig nicht enstehen, da feststeht, daß die M. sich vergebens bemühte, die Stallthüre zu öffnen, der vom Angeklagten bewirkte Verschluß derselben daher ein perfekter war.

2. Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils geben indessen noch zu weiteren Bedenken Anlaß.

Es wird zunächst bestritten, daß der Angeklagter in der Absicht, die M. der Freiheit zu berauben, gehandelt habe; seine Absicht sei vielmehr nur dahin gegangen, sie von seinem Grundstücke zu entfernen und ihr außerhalb desselben die volle Freiheit der Bewegung und des Handelns zu lassen. Hierin liegt eine Verwechslung von Zweck und Vorsatz. Wollte Angeklagter die Entfernung der M. herbeiführen oder einen sonstigen Zweck erreichen, und gelangte er bei der Prüfung der zur Erreichung dieses Zweckes dienlichen Mittel zu der Wahl der Freiheitsberaubung, so hat die letztere bei der Ausführung in seinem Willen gelegen, und sie ist in diesem Falle im Sinne des §. 239 St.G.B.'s vorsätzlich mit dem Bewußtsein und dem Willen, daß seine Thätigkeit die eingetretene Wirkung der Freiheitsberaubung haben werde, erfolgt.

3. Der erste Richter vindiziert der Handlung des Angeklagten ferner auch den Charakter eder Rechtmäßigkeit, indem dieser befugt gewesen sei, die von dem Gerichtsvollzieher unvollständig ausgeführte Ermission der Eheleute M. aus dem Grundstücke weiter auszuführen, namentlich sein Hausrecht zu gebrauchen, als die M. seiner ihr durch den Zeugen R. ins Polnische übertragenen Aufforderung zur Räumung des Stalles und des Grundstückes nicht entsprach, wodurch sie sich des Hausfriedensbruches schuldig gemacht habe. Allein kein Gesetz gestattet jemandem, die zu seinen Gunsten eingeleitete aber unvollständig durchgeführte gerichtliche Erekution selbst in die Hand zu nehmen und zu ergänzen. Es wird dieses stets Sache des zuständigen Gerichtes bezw. Beamten bleiben, und der Erekutionsberechtigte betritt den Weg der unerlaubten Selbsthilfe, indem er in dieser Beziehung der Thätigkeit der staatlichen Organe vorgreift. Richtig ist zwar, daß, wo nach civilistischen Regeln die Selbsthilfe gestattet ist, der darauf gerichtete und sich darauf beschränkenden Handlung der Charakter der Widerrechtlichkeit nicht beiwohnt. Richtig ist ferner, daß nach Beschaffenheit des Falles auch gegenüber einem Bruches des Hausfriedens von der Selbsthilfe Gebrauch gemacht werden kann, wenn den gegebenen Verhältnissen nach die staatliche Hilfe nicht zur Hand, und ein anderes Mittel zur Erwehrung des Eindringlings nicht geboten ist.

Allein zunächst läßt sich nicht ersehen, ob die festgestellte Störung des Hausfriedens überhaupt vorlag. Dieses würde unbedenklich nicht der Fall gewesen sein, wenn der Stall, in welchem die Ehefrau M. ihren Aufenthalt nahm, ihr schon früher infolge ihres Leibgedingrechtes zur Benutzung freistand (vgl. Entsch. des R.G.'s in Strafs. Bd. 1 S. 222), während, wenn umgekehrt derselbe erst infolge der Ermission aus der Wohnung vonseiten des Gerichtsvollziehers und der unbefugten Ermächtigung vonseiten des Ortsschulzen von ihr in Besitz genommen wurde, ein widerrechtliches Eindringen, bezw.Verweilen allerdings vorgelegen hätte. Allein auch alsdann würde die Selbsthilfe nur berechtigt gewesen sein, wenn die Handlung, in welcher sie hervortrat, als Akt der Gewalt oder Bedrohung geeignet und geboten war, den Zweck der Räumung zu erreichen.

Klar ist nun, daß das Einschließen der M. als absoluter Gewaltakt nicht nur Entfernung, sondern gegenteilig nur zum Verbleiben derselben führen konnte, während die Drohung mit der Einschließung nicht Gegenstand der Untersuchung ist, welche es nur mit der Ausführung dieser Drohung zu thun hat. Zu dieser Beziehung aber lassen die Gründe des angefochtenen Urteils es unklar, unwiefern und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Einschließungshandlung des Angeklagten nach ihrer subjektiven und objektiven Seite sich als notwendiges und entsprechendes Mittel darstellte, um dadurch die Entfernung der M. herbeizuführen.

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte