BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - VI ZB 22/13
Fundstelle
openJur 2014, 8226
  • Rkr:
Verfahrensgang

Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 12.000 €

Gründe

I.

Die 1997 geborene Klägerin litt seit ihrer Geburt an einer Fibulaaplasie des rechten Beins. Die im Jahr 2003 im Gelenkzentrum W. versuchte operative Behebung der Beinlängendifferenz hatte letztlich keinen Erfolg. Nach zunehmender Verbiegung des rechten Unterschenkels suchte die Klägerin im Oktober 2004 die Notfallambulanz der A. Klinik W. auf. Dort wurde eine Grünholzfraktur diagnostiziert und mittels einer Plattenosteosynthese versorgt. Die Weiterbehandlung erfolgte durch den Beklagten zu 1 im Klinikum S., dessen Trägerin die Beklagte zu 2 ist. Bei der Erstvorstellung wurden neben einer Beinlängendifferenz eine Valgusfehlstellung und eine X-Beinfehlstellung des rechten Unterschenkels von 40¡ diagnostiziert. Der Beklagte zu 1 stimmte mit den Eltern der Klägerin eine Behandlung in zwei Schritten ab. Eine zunächst vorzunehmende Achskorrektur sollte die Belastungsfähigkeit des Beins gewährleisten; anschließend sollte in einem zweiten Schritt die Beinlängenverlängerung wieder aufgenommen werden. Mit der Verlängerung des rechten Unterschenkels wurde im Oktober 2004 begonnen. Am 28. Januar 2005 wurde sie bei einer radiologisch gemessenen Verlängerung um 1,5 cm eingestellt. Die weitere Behandlung dauerte bis Mai 2007. Am 5. Oktober 2007 unterzog sich die Klägerin im Universitätsklinikum F. einer neuerlichen achskorrigierenden Operation des Unterschenkels, bei der u.a. der bis dahin noch nicht durchtrennte Fibulastrang des rechten Beins durchtrennt wurde.

Die Klägerin macht geltend, die Behandlung durch den Beklagten zu 1 sei in mehrerlei Hinsicht fehlerhaft gewesen. Nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. hat sie unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten von Dr. C. u.a. geltend gemacht, ohne eine Durchtrennung des Fibulastrangs hätten die Korrekturmaßnahmen keinen Erfolg haben können. Angesichts der problembehafteten Vorgeschichte sei es ferner behandlungsfehlerhaft gewesen, nur die Fehlstellung des Unterschenkels zu therapieren, statt eine Gesamtkorrektur der Beinachse vorzunehmen. Bei der anschließenden Behandlung und Versorgung seien dem Beklagten zu 1 weitere Behandlungsfehler unterlaufen.

Die Klägerin begehrt im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, das Landgericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit dem Privatgutachten von Dr. C. auseinanderzusetzen. Das Landgericht habe es versäumt, trotz der Widersprüche zwischen dem Privat- und dem Gerichtsgutachten auch den Privatgutachter anzuhören oder ein weiteres, von ihr beantragtes Sachverständigengutachten einzuholen, hilfsweise den gerichtlichen Sachverständigen mit einer Ergänzung seines Gutachtens zu beauftragen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden sei. Die Berufungsbegründung zeige nicht auf, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer unzureichenden Würdigung und Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten beruhe. Es seien auch keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten. Nicht ersichtlich sei, welche Feststellungen angegriffen würden und welche Folgerungen daraus zu ziehen seien. Das Landgericht habe sich erkennbar mit dem Gutachten von Dr. C. auseinandergesetzt. Es habe den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt, in einem Ergänzungsgutachten zu dem Privatgutachten Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung sei der gerichtliche Sachverständige detailliert zu dem Privatgutachten befragt worden. Er habe nachvollziehbar erklärt, warum er keine Abweichung von dem fachärztlichen Standard sehe. Selbst der Privatgutachter beschreibe in seiner Zusammenfassung im Ergänzungsgutachten lediglich eine Vielzahl von kleinen Problemen, auf die seiner Ansicht nach keine adäquate Antwort gefunden worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Klägerin in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.

aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleiten. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 Rn. 8 mit zahlreichen Nachweisen).

bb) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, VersR 2004, 1064, 1065 und vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08, juris Rn. 11). Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 272).

b) Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt sowohl den Erfordernissen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO als auch denen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO.

aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, das Landgericht sei unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne sich mit den Einwendungen aus den vorgelegten Privatgutachten von Dr. C. auseinanderzusetzen, der die Behandlung durch den Beklagten zu 1 in mehrerlei Hinsicht als fehlerhaft bewertet habe. Darin liegt die Rüge des Verfahrensfehlers einer unvollständigen Beweiswürdigung (Verstoß gegen § 286 ZPO).

bb) Mit dieser Rüge hat die Klägerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten können. Das Gericht hat in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93, VersR 1994, 480, 482; vom 10. Mai 1994 - VI ZR 192/93, VersR 1994, 984, 986; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95, VersR 1996, 647, 648; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95, VersR 1996, 1535, 1536; vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, VersR 1998, 853, 854; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, VersR 2001, 525, 526; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, VersR 2001, 783, 784 und vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790, 791; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2009 - VI ZR 170/08, VersR 2009, 499 Rn. 7). Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteile vom 22. September 2004 - IV ZR 200/03, VersR 2005, 676, 677 f. und vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, VersR 2008, 1676 Rn. 11, jeweils mwN).

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren nähere Darlegungen zu Zweifeln an den getroffenen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auch nicht deshalb geboten, weil das Landgericht den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt gehabt habe, in einem Ergänzungsgutachten zu dem Privatgutachten Stellung zu nehmen, und der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung detailliert zu dem Privatgutachten befragt worden sei. Das Ergänzungsgutachten und das Ergebnis der mündlichen Erörterung mögen für das Gericht überzeugend gewesen sein. In den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils wird dazu jedoch nichts ausgeführt. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb das Gericht hinsichtlich der entscheidenden medizinischen Fragen dem gerichtlichen Gutachten den Vorzug gegenüber dem Privatgutachten gegeben hat. Diesen Mangel hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung gerügt. Die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, sind mit dieser Rüge hinreichend bezeichnet. Damit genügte die Berufungsbegründung den Anforderungen für die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Für die Zulässigkeit der Berufung ist dagegen nicht erforderlich, dass die Berufungsbegründung inhaltlich schlüssig ist und begründeten Anlass für eine erneute und vom Erstgericht abweichende Würdigung (Feststellung) gibt (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, aaO Rn. 11).

3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen:

LG Gießen, Entscheidung vom 30.11.2012 - 3 O 261/09 -

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2013 - 8 U 1/13 -