OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014 - 24 U 199/12
Fundstelle
openJur 2014, 9945
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20.11.2012 (7 O 253/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Vergütung aus einem VOB/B-Werkvertrag sowie Entschädigung und Schadensersatz wegen Bauzeitverlängerung. In der Berufungsinstanz noch streitig sind eine gegenüber dem vereinbarten Vertragspreis erhöhte Vergütung aufgrund während der Bauzeit gestiegener Beschaffungskosten für Stahl in Höhe von 39.007,61 € (UA S.5; GA Bl.1182 ff.), ein Anspruch wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 257.629,45 € aufgrund Unterdeckung kalkulierter Zuschläge (UA S.5; GA Bl.1156 ff.), ein Anspruch auf Erstattung von Personalkosten in Höhe von 60.000 € für die Erstellung der durch die Behinderungen erforderlich gewordenen Nachträge (UA S.5; GA Bl.1186), erhöhte Entsorgungskosten aufgrund Bauzeitverschiebung in Höhe von 52.509,57 € (UA S.5; GA Bl.1178 ff.), und zusätzliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54.145,19 € (UA S.5, GA Bl.1185 f.), jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage, soweit nach Teilklagerücknahme und einem zwischen den Parteien geschlossenen Teilvergleich noch zu entscheiden war, abgewiesen. Ein Anspruch aus § 642 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin schon die Ursächlichkeit der von ihr behaupteten Störungssachverhalte für die geltend gemachte Bauzeitverlängerung nicht schlüssig dargelegt habe; der auf das 3. Gutachten der N gestützte Vortrag der Klägerin erfülle insoweit die Anforderungen nicht (UA S.7-9). Im Übrigen habe die Klägerin ihre bauzeitverlängerungsbedingten Ansprüche auch bereits mit den von ihr jeweils gestellten Nachträgen, die insoweit keinen Vorbehalt enthielten, abschließend abgerechnet (UA S.9). Eines gesonderten Hinweises des Gerichts auf die einzelnen Mängel des Gutachtens der N habe es nicht bedurft, denn diese Fragen seien zwischen den Parteien von Beginn des Rechtsstreits an intensiv diskutiert worden; mit dem Inhalt des Gutachtens habe sich das Gericht auseinandergesetzt (UA S.9 unten). Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Kosten auf der Bauzeitverzögerung beruhten (UA S.10 oben). Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sei insoweit insgesamt nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, welcher zusätzliche Arbeitsaufwand mit welchem Sachverhalt in Zusammenhang stehe; deshalb scheide auch eine Schätzung gem. § 287 ZPO aus (UA S.10). Aus den vorgenannten Gründen scheide auch ein Anspruch gem. § 2 Nr.5, Nr.6 VOB/B aus (UA S.10). Ebenfalls bestehe kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Mehrvergütung wegen gestiegener Stahlpreise aus § 642 BGB (UA S.10 unten). Das Risiko einer Preissteigerung liege nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin (UA S.11 oben). Eine Pflichtverletzung des Beklagten wegen verspäteter Übergabe von Plänen lasse sich nicht feststellen; da die Klägerin die benötigte Gesamtstahlmenge gekannt habe, sei es ihr möglich gewesen, die Gesamtmenge vorab verbindlich zu ordern und in den jeweils benötigten Teilmengen abzurufen (UA S.11). Zudem habe die Klägerin zur Kausalität wiederum nur unzureichend vorgetragen, weil sich nicht erschließe, aufgrund welcher verzögerten Planvorlage welche Stahlmengen jeweils teurer eingekauft werden mussten (UA S.11). Schließlich sei die vorgenommene Berechnung auch widersprüchlich, weil die Klägerin sowohl behaupte, sie gehe von dem von ihrem Stahllieferanten konkret geforderten Mehrpreis aus, als auch auf den Stahlpreisindex zur Berechnung Bezug nehme; zudem korrespondiere ihr Vortrag zu Preisbindungsfristen nicht mit den vorgelegten Unterlagen (UA S.11 f.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs, auf Rechtsfehlern bei der Anwendung der §§ 642 BGB, 2 Nr.5, Nr.6 VOB/B und falscher Würdigung des Sachvortrags und der Beweise (GA Bl.1145). Bei der angefochtenen Entscheidung handele es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung (GA Bl.1147-1152). Schon die Verweigerung des beantragten Schriftsatznachlasses stelle einen "absoluten Berufungsgrund" dar (GA Bl.1147-1149). Nach den Hinweisen des Gerichts sei nicht erkennbar gewesen, dass die Entscheidung ggf. auf die Anwendung der §§ 642 BGB, § 2 Nr.5, Nr.6 VOB/B gestützt werden würde, nachdem die Kammer erklärt habe, es gehe nicht um vertragliche Ansprüche, sondern um solche aufgrund Änderung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage; auch seien das N-Gutachten und dessen angebliche Mängel mit den Parteien nicht erörtert worden (GA Bl.1149-1152). Wäre das Landgericht insoweit seiner Hinweispflicht nachgekommen, hätte die Klägerin ihr Vorbringen entsprechend ergänzt (GA Bl.1152). Das Gericht habe auch seine - bei der Geltendmachung baubetrieblicher Ansprüche gesteigerte, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu erfüllende - Hinweispflicht gem. § 139 ZPO verletzt, indem es den Hinweis auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrags zu den Anforderungen an die konkrete bauablaufbezogene Darstellung unterlassen habe (GA Bl.1152-1154). Bei Streit über die Ursachen von unstreitigen Verzögerungen sei Beweis zu erheben und ggf. gem. § 287 ZPO zu schätzen; keinesfalls könne die Klage als unschlüssig abgewiesen werden (GA Bl.1155 f.). Das N-Gutachten enthalte entgegen der Annahme des Landgerichts sehr wohl eine konkrete bauablaufbezogene Anspruchsdarstellung (GA Bl.1156-1175). Dass N zu einer theoretischen Bauzeitverlängerung von 10 Monaten gegenüber einer tatsächlichen Bauzeitverlängerung von 4,45 Monaten gekommen sei, stelle die Schlüssigkeit der Erwägungen nicht in Frage; die Bewertung der Folgen von Störungen sei letztlich eine Frage der Schätzung gem. § 287 ZPO und keine Frage schlüssiger Darlegung (GA Bl.1156-1158). Das Gericht hätte konkret auf die benannten 14 Störungssachverhalte, deren Ursachen und Auswirkungen, eingehen müssen (GA Bl.1159-1164, Bl.1232-1240). Soweit das N-Gutachten einen hypothetischen Prüfungsansatz enthalte, beziehe sich dieser allein auf den Nachweis, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauleistungen nicht in Leistungsverzug befunden habe; weitere, ggf. unzulässige Folgerungen ergäben sich hieraus nicht (GA Bl.1164 f.). Inhaltlich werde, was in der Baubetriebslehre allgemein anerkannt sei, allein der Umfang der auftraggeberseitig zu vertretenden Störung ermittelt, für den Umfang der Mehrkosten aber auf den benötigten Ist-Zeitraum abgestellt; auftragnehmerseitig zu vertretende Störungen seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen (GA Bl.1165). Diese Methode nach Mitschein stelle sich als geeignet zur schlüssigen Anspruchsdarlegung dar; selbst wenn man dies anders sehe, müsse man sich mit den vorgetragenen Störungssachverhalten i.E. beschäftigen (GA Bl.1166 f.). Entgegen der Ansicht der Kammer habe die Klägerin von ihr selbst zu vertretende Verzögerungen nicht vortragen und bei ihren Berechnungen berücksichtigen müssen; dies sei nur erforderlich, wenn der tatsächliche Bauablauf länger dauere, als es unter Berücksichtigung der isoliert betrachteten auftraggeberseitig zu vertretenden Störungen der Fall sei (GA Bl.1167 f.); um einen solchen Fall gehe es hier (GA Bl.1167 f.). Die Frage, in wessen Verantwortungsbereich die jeweilige Störung falle, berühre nicht die Schlüssigkeit, sondern sei durch Beweisaufnahme zu klären (GA Bl.1168). Soweit das Landgericht eine Darstellung dazu vermisst habe, inwieweit die Verzögerung durch weitere Optimierungsmaßnahmen (etwa: Vorziehen anderer Arbeiten) hätte aufgefangen werden können, sei eine solche nicht erforderlich (GA Bl.1168 f.); im Übrigen habe es solche Optimierungsmöglichkeiten hier auch nicht gegeben (GA Bl.1169). Bei seinen Erwägungen zur Vereinbarung von Vertragsfristen verkenne das Landgericht die unstreitige Vereinbarung des Fertigstellungstermins (GA Bl.1169 f.). Im Übrigen handele es sich auch bei den im Bauablaufplan der Klägerin enthaltenen Fristen um vertraglich vereinbarte Fristen (GA Bl.1170-1172), was aber dahinstehen könne, weil es hier um eine Überschreitung des klar vereinbarten Fertigstellungstermins gehe (GA Bl.1172, Bl.1243). Des Weiteren sei auch der von N zugrunde gelegte Terminplan der Klägerin plausibel und damit taugliche Grundlage für die Berechnung des baubetrieblichen Anspruchs (GA Bl.1173, 1243 f.). Der Beklagte habe die seitens der Klägerin angestrebte Arbeitsaufnahme noch im Juli 2009 abgelehnt; der Planlieferverzug habe den Zeitraum der Betriebsferien der Klägerin überlagert; auch seien erforderliche Nachträge noch nicht erteilt gewesen (GA Bl.1174 f.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich die Klägerin weiter gehende Ansprüche bei Vereinbarung der Nachträge jeweils vorbehalten; wie unter Beweis gestellt sei, habe es entsprechende Hinweise im Begleittext zu den Nachtragsangeboten jeweils gegeben (GA Bl.1175). Ein schützenswertes Vertrauen des Beklagten habe es auch deshalb nicht geben können, weil er um die Einschaltung des baubetrieblichen Gutachters gewusst und dessen Gutachten schon frühzeitig gekannt habe (GA Bl.1176, Bl.1242 f.). Dass die jetzt geltend gemachten Kosten in den Nachträgen nicht enthalten gewesen seien, sei auch anhand der Nachtragskalkulation der Klägerin leicht zu erkennen gewesen (GA Bl.1176). Zur Frage der Zerstörung eines möglichen Vertrauens des Beklagten habe jedenfalls Beweis erhoben werden müssen (GA Bl.1177). Ansprüche aufgrund Bauzeitverzögerung seien nach gleichen Grundsätzen zu behandeln, ungeachtet der Frage, ob sie auf § 642 BGB oder auf §§ 2 Nr.5, Nr.6 VOB/B gestützt würden, nämlich durch lineare Fortschreibung der allgemeinen Geschäftskosten unter Abzug tatsächlich erwirtschafteter Kosten. Dem werde das N-Gutachten gerecht (GA Bl.1177 f.). Mit den Entsorgungsmehrkosten befasse sich das angefochtene Urteil überhaupt nicht (GA Bl.1178). Insoweit sei der Anspruch gerechtfertigt, weil der Klägerin ein kalkulierter Entsorgungsweg aufgrund der von dem Beklagten durch ungenaue Leistungsbeschreibung zu vertretenden Anfangsverzögerung entgangen sei (GA Bl.1178-1181, Bl.1245 f., Bl.1304-1324). Der Höhe nach sei die Kalkulation der Klägerin schlüssig (GA Bl.1181 f., Bl.1325-1327). Auch der Anspruch wegen erhöhter Stahlbeschaffungskosten bestehe (GA Bl.1182-1185). Die Pflichtverletzung des Beklagten liege in der verzögerten Übergabe der Schal- und Bewehrungspläne (GA Bl.1182, Bl.1246 f.). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei nicht unstreitig, sondern streitig gewesen, dass der Klägerin eine Vorabbestellung der Gesamtstahlmenge unabhängig hiervon möglich gewesen sei; dies sei tatsächlich nicht möglich gewesen (GA Bl.1183, Bl.1247). Der sich somit ergebende Mehrvergütungsanspruch sei kalkulatorisch zu ermitteln (GA Bl.1184, Bl.1248); die vom Landgericht zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf 23 U 48/08 sei nicht einschlägig, da von einer stillschweigenden Risikoübernahme hier keine Rede sein könne (GA Bl.1184 f.). Auch der geltend gemachte Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sei entgegen der Ansicht des Landgerichts schlüssig dargelegt; zumindest habe es insoweit die gesetzlichen Gebühren iHv 2.994,40 € zuerkennen müssen (GA Bl.1185 f., Bl.1248). Bei den Kosten für die Aufbereitung baubetrieblicher Ansprüche handele es sich anerkanntermaßen um erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten, so dass die Kosten für die N-Gutachten ebenfalls erstattungsfähig seien (GA Bl.1186). Die Rechtsverfolgungskosten seien zumindest anteilig, bezogen auf den auf die erhöhten Entsorgungskosten entfallenden Anteil, begründet (GA Bl.1327 f.).

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 463.291,82 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (GA Bl.1196-1221, Bl.1260-1270, Bl. 1329-1339).

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem denkbaren Rechtsgrund zu; hinsichtlich der Begründung tritt der Senat im Wesentlichen den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts bei. Im Einzelnen:

1.

Die von der Berufung erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen eine abändernde Entscheidung nicht.

a.

Soweit die Klägerin ihre Berufung darauf stützt, dass das Landgericht ihr in der letzten mündlichen Verhandlung zu Unrecht den beantragten Schriftsatznachlass verweigert habe, kann weder festgestellt werden, dass dies zu Unrecht geschehen wäre, noch, dass das Urteil hierauf beruht.

aa.

Soweit der Klägerin im Termin vom 25.9.2012 Schriftsatznachlass nur zu den richterlichen Hinweisen, nicht aber zu dem letzten Schriftsatz des Beklagten vom 3.9.2012 gewährt worden ist (GA Bl.1008 f.), ist dies in der Sache nicht zu beanstanden, so dass ein Verfahrensfehler insoweit nicht vorliegt. Zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 3.9.2012 hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 11.9.2012 (kurz) Stellung genommen. Angesichts des weiteren Zeitablaufs bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, warum hier ein Anspruch auf Schriftsatznachlass bestanden haben sollte, nachdem der - im Wesentlichen eine Erwiderung auf das Vorbringen der Klägerin in den Schriftsätzen vom 14.6. und 17.7.2013 enthaltende - Schriftsatz weit länger als 1 Woche vor dem Termin zugegangen war, vgl. §§ 132, 283 ZPO. Dass der Klägerin eine Stellungnahme ohne vorherige Fristsetzung durch die Kammer nicht möglich gewesen sein soll (GA Bl.1148), erschließt sich dem Senat nicht.

bb.

Im Übrigen beruht das angefochtene Urteil auf einem etwaigen Verfahrensfehler nicht. Einen von der Berufung (GA Bl.1149) postulierten "absoluten Berufungsgrund" wegen verweigerten Schriftsatznachlasses gibt es nach geltendem Recht nicht. Da die Klage auch unter Berücksichtigung des mit der Berufung nachgeholten weiteren Vortrags der Klägerin nicht begründet ist (s.u.), wäre ein etwa zu Unrecht verweigerter Schriftsatznachlass für die Klageabweisung auch nicht ursächlich geworden.

b.

Auch auf einer angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Landgericht kann das Urteil ebenso wenig beruhen wie darauf, dass es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Mit dem Urteil sind etwaige Hinweise erteilt; das rechtliche Gehör wird nunmehr im Berufungsrechtszug gewährt. Im Übrigen muss die Klägerin vortragen, was sie auf entsprechenden Hinweis jeweils weiter vorgetragen hätte, um ihre Rüge schlüssig zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008, I ZB 72/07, BGHReport 2009, 35 f., juris Rn12; OLG Düsseldorf, BauR 2013, 123 ff., juris LS6; OLG Zweibrücken, BauR 2013, 1453 f., juris Rn33). Da dieses, vom Senat zu würdigende Vorbringen der Klägerin nicht ausreicht, um die Klage schlüssig zu machen (s.u.), beruht das angefochtene Urteil auf den behaupteten Verfahrensfehlern nicht.

2.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch auf der Grundlage ihres in der Berufungsinstanz gehaltenen, ergänzten Vortrags nicht zu. Sie hat weder einen Anspruch auf erhöhte Vergütung aufgrund während der Bauzeit gestiegener Beschaffungskosten für Stahl in Höhe von 39.007,61 € (UA S.5; GA Bl.1182 ff.; dazu zu a.), noch einen Anspruch wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 257.629,45 € aufgrund Unterdeckung kalkulierter Zuschläge (UA S.5; GA Bl.1156 ff.; dazu zu b.), noch einen Anspruch auf Vergütung für erhöhte Entsorgungskosten aufgrund Bauzeitverschiebung in Höhe von 52.509,57 € (UA S.5; GA Bl.1178 ff.; dazu zu c.), noch einen Anspruch auf Erstattung von Personalkosten in Höhe von 60.000 € für die Erstellung der durch die Behinderungen erforderlich gewordenen Nachträge (UA S.5; GA Bl.1186; dazu zu d.), noch einen Anspruch auf Erstattung zusätzlicher vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 54.145,19 € (UA S.5, GA Bl.1185 f.; dazu zu e.), noch einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (dazu zu f.).

a.

Ein Anspruch der Klägerin auf erhöhte Vergütung aufgrund während der Bauzeit gestiegener Beschaffungskosten für Stahl in Höhe von 39.007,61 € besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht.

aa.

Die Klägerin macht einen kalkulatorischen Mehraufwand geltend (GA Bl.1184), ohne darzulegen, welche Mehrkosten ihr tatsächlich entstanden sind (UA S.11; GA Bl.1184 f., Bl.1248). Das ist im Rahmen eines Anspruchs auf erhöhte Vergütung wegen Bauzeitverlängerung unzulässig, denn dieser Anspruch ist nur begründet, wenn der Klägerin tatsächlich und nicht nur kalkulatorisch erhöhte Aufwendungen entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff., juris Rn84 f., Rn87). Dass das hier der Fall war, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hatte schon erstinstanzlich den Anfall tatsächlicher Mehrkosten dem Grunde nach bestritten (UA S.6). Die Klägerin hat solche tatsächlich entstandenen Mehrkosten nicht dargelegt. Ihre eigene Rechnung vom 21.12.2010, Anl. K157, weist einen Pauschalbetrag aus, der nicht weiter erläutert ist. Aus Anlage 141 zum N-Gutachten ergibt sich lediglich, dass ein Lieferant der Klägerin angekündigt hatte, ab 1.10.2009 höhere Preise zu verlangen. Wann aber welche Mengen tatsächlich zu - gegebenenfalls welchen - höheren Preisen bestellt wurden, wird indes trotz des klaren Hinweises im angefochtenen Urteil auf die Erforderlichkeit solcher Angaben (UA S.11 unten) auch in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen. Darauf, dass der Stahlpreis nach Angaben des statistischen Bundesamtes allgemein gestiegen ist (GA Bl.132), wie die Klägerin geltend macht, kommt es nicht an.

bb.

Unabhängig hiervon hat das Landgericht als von der Klägerin nicht bestritten festgestellt, dass die Möglichkeit bestand, die Stahlmenge vorab - und damit insgesamt zum ursprünglich kalkulierten Preis - zu ordern und sodann nach und nach zu konkretisieren und abzurufen (UA S.11). Soweit die Berufungsbegründung dem entgegen hält, diese Frage sei erstinstanzlich sehr wohl streitig gewesen (GA Bl.1183 f., Bl.1247 f.), handelt es sich ausgehend vom gem. § 314 ZPO bindenden Tatbestand des angefochtenen Urteils - Tatbestandsberichtigung ist nicht beantragt worden - um neues, streitiges Vorbringen, das der Präklusion gem. § 531 Abs.2 ZPO unterfällt. Hiervon ausgehend wäre es dann aber der Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen, die Mehrkosten zu vermeiden, so dass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Mehrvergütung ausscheidet.

b.

Ein Anspruch der Klägerin wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 257.629,45 € aufgrund Unterdeckung kalkulierter Zuschläge ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Senat teilt insoweit die im angefochtenen Urteil formulierten Bedenken in vollem Umfang.

aa.

Einem Auftragnehmer steht nur dann ein Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Zusatzkosten wegen einer Bauzeitverlängerung zu, wenn der Auftraggeber durch eine rechtmäßige Anordnung (§ 2 Nr. 5 oder Nr. 6 VOB/B) oder eine rechtswidrige Behinderung (§ 6 Nr. 6 VOB/B, § 642 BGB) eine Bauzeitverlängerung verursacht hat, auf der die geltend gemachten Zusatzkosten beruhen. Die Annahme des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Auftraggebers und der Überschreitung der geplanten Bauzeit setzt voraus, dass die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1304 ff., juris Rn33). Trifft dies nicht zu, beruht eine etwaige Überschreitung der vorgesehenen Bauzeit nicht auf einer in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallenden Ursache, sondern auf einer fehlerhaften Angebotskalkulation des Auftragnehmers. Zudem dürfen nicht Fehler des Auftragnehmers bei Organisation oder Durchführung des Bauvorhabens zur Verlängerung der Bauzeit geführt haben (vgl. OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76f.). Zusatzkosten können auch nur für solche Verlängerungszeiten verlangt werden, die nicht durch gebotene, naheliegende Umstellungen im Bauablauf hätten vermieden werden können (vgl. OLG Brandenburg, IBR 2011, 394, juris Rn110).

bb.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Tatsachen, aus denen die Verpflichtung zum Schadensersatz hergeleitet wird, als konkreter Haftungsgrund nach den Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen. Lediglich für solche Umstände, die allein für die Entstehung und den Umfang des Schadens von Bedeutung, insbesondere der Berechnung seiner Höhe zugrunde zu legen sind, gilt § 287 ZPO. Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. Die Frage, ob und inwieweit etwa eine verzögerte Planlieferung zu einer Behinderung führt, ist nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, § 286 ZPO, zu beurteilen. Weder der Umstand, dass überhaupt eine Behinderung vorliegt, noch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer einschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich. Nur die genaue Darstellung einer Behinderung erlaubt die Beurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B erforderlich oder wegen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig lässt sich nur daraus ableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die Behinderungsanzeige muss die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auftragnehmer hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Anzeige einer Behinderung würden sinnentleert, wenn letztlich in einem Prozess geringere Anforderungen an die Darlegung der einzelnen Behinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur aufgrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden, inwieweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind (BGH, Urt. v. 24. 2.2005, VII ZR 141/03, BGHZ 162, 259 ff., juris Rn15 ff.). Die Forderung nach einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung ist auch bei Großbaustellen nicht überhöht. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2002, VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 ff., juris Rn23). Nur die weiteren Folgen einer konkreten Behinderung unterliegen der Beurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Einfluss auf eine festgestellte Verlängerung der Gesamtbauzeit genommen haben. Aus diesem Grund ist eine Schätzung nach § 287 ZPO dahin möglich, inwieweit ein Verhalten des Auftragnehmers einerseits und dasjenige des Auftraggebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzuführenden Schaden verursacht hat. Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt allerdings nicht dazu, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muss. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehbare Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht deshalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser Darstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen (BGH, Urt. v. 24.2.2005, VII ZR 225/03, NJW 2005, 1650 ff., juris Rn30 f.).

cc.

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass im Rahmen der Berechnung eines Anspruchs wegen Bauzeitverzögerung vom Auftragnehmer selbst verursachte Verzögerungen ebenso zu berücksichtigen sind (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn76) wie die Erteilung von Nachträgen (KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.; OLG Dresden, IBR 2012, 380, juris Rn42). Eine Berechnung, die solche Faktoren außer Acht lässt, ist unschlüssig (KG, aaO.). Darzulegen ist in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüber zu stellen. Sodann sind die einzelnen Behinderungstatbestände aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern (OLG Brandenburg, IBR 2011, 394, juris Rn85; ebenso OLG Köln, IBR 2013, 66, juris Rn42). Die Darstellung muss insbesondere auch die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, BauR 2004, 1304 ff., juris Rn33) und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können (OLG Hamm, BauR 2013, 956 ff., juris Rn157, Rn182), wie etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen (OLG Brandenburg, aaO. juris Rn110), oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen (OLG Hamm, aaO. juris Rn197; OLG München, IBR 2009, 10, juris Rn10; vgl. auch BGH, NZBau 2012, 434, juris Rn9 zur Erheblichkeit der Rüge fehlender Darlegung zu anderweitigem Arbeitseinsatz während Behinderungszeiten). Insgesamt ist danach eine konkret bauablaufbezogene Darstellung mit Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich (Döring, in: Ingenstau/Korbion, § 6 Abs.6 VOB/B Rn40). Dem schließt sich der Senat an.

dd.

Von diesen Grundsätzen ausgehend ist das von der Klägerin zur Begründung ihrer Bauzeitverlängerungsansprüche vorgelegte Gutachten N vom 14.4.2011 (Anl. K103) keine taugliche Grundlage für die Ermittlung von Vergütungs-, Entschädigungs-, und Schadensersatzansprüchen der Klägerin aufgrund Bauzeitverlängerung.

(1)

Ob die Methode im N-Gutachten vom 14.4.2011 (Anl. K103) den genannten Anforderungen genügt, ist Rechtsfrage und daher entgegen der Ansicht der Berufung nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, sondern vom Senat eigenständig zu beurteilen.

(2)

Die Klägerin trägt vor zu dem von ihr ursprünglich geplanten Bauzeit-Soll und zu von ihr geltend gemachten Ansprüchen auf Bauzeitverlängerung, aus denen sich aufgrund verschiedener Behinderungstatbestände ein modifiziertes Bauzeit-Soll ergebe, das zu einem späteren Soll-Endtermin führe, der 10 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Endzeitpunkt der Arbeiten liege. Dass der tatsächliche Endtermin unstreitig nur 4,45 Monate nach dem vertraglich vereinbarten Endtermin lag, soll auf - nicht näher spezifizierten - Beschleunigungsmaßnahmen der Klägerin beruhen (N-Gutachten vom 14.4.2011 S.31 f., S.101-104). Schon dieser Ansatz genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte ist maßgeblich der Einfluss von Behinderungen auf den konkreten Bauablauf, nicht hingegen ein etwaiger, abstrakter Anspruch auf Bauzeitverlängerung, den die Klägerin als Ansatz gewählt hat. Den tatsächlichen Bauablauf lediglich als Vergleichsgröße zur Begrenzung eines abstrakt ermittelten Anspruchs auf Bauzeitverlängerung heranzuziehen, ersetzt nicht die konkrete Darlegung, dass sich bestimmte Umstände in bestimmtem Umfang tatsächlich bauzeitverlängernd ausgewirkt haben. Dies wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen der ursprüngliche Bauzeitenplan sogenannte "Pufferzeiten" enthält oder es sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer zu vertretende Bauzeitverzögerungen gibt. In beiden Fällen ist es nicht gerechtfertigt, dem bloßen Umstand, dass es zu einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung gekommen ist, unmittelbar einen Anspruch auf verlängerte Bauzeit zuzuordnen und später allein noch zu prüfen, ob die tatsächliche Bauzeit dahinter zurückbleibt. Denn im Falle mehrerer, von den Parteien in unterschiedlicher Weise zu vertretender Behinderungen, die sich zeitlich überschneiden, kann es bei fehlender Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit des Auftragnehmers schon nicht zu einem erst anspruchsbegründenden Annahmeverzug des Auftraggebers kommen, § 297 BGB, und bei Pufferzeiten, die der Auftragnehmer nicht zur Kompensation von von ihm selbst zu vertretenden Verzögerungen benötigt, besteht a priori kein Grund, diese nicht dem Auftraggeber zugute kommen zu lassen. Auch die Annahme der Klägerin, es sei nicht relevant, ob andere Bauabschnitte hätten vorgezogen werden können (GA Bl.1169), geht deshalb fehl (vgl. OLG Brandenburg, IBR 2011, 394, juris Rn110).

(3)

Eine substantiierte Darstellung der Klägerin zum konkreten Einfluss der jeweiligen Behinderungstatbestände auf den tatsächlichen Bauablauf fehlt. Insbesondere fehlt es in den Darlegungen der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Gutachten N v. 14.4.2011 an jeder Stellungnahme zum konkreten Arbeitskräfteeinsatz auf der Baustelle, der für die schlüssige Darlegung des Anspruchs in jedem Fall zu erörtern ist (OLG Hamm, aaO. juris Rn197; OLG München, IBR 2009, 10, juris Rn10; OLG Brandenburg, IBR 2011, 394, juris Rn85). Darüber hinaus lässt die auf dem N-Gutachten vom 14.4.2011 beruhende Berechnung der Klägerin die Erteilung von Nachträgen, die zu einer unstreitigen Erhöhung der Schlussrechnungssumme geführt haben, gänzlich außer Acht, was ebenfalls nicht in Einklang mit der oben zitierten Rechtsprechung (vgl. KG, BauR 2012, 951 ff., juris Rn102, Rn110 f.) steht.

(4)

Damit hat die Klägerin den Ursachenzusammenhang zwischen Anordnungen oder Behinderungen seitens des Beklagten, eines dadurch bedingten zusätzlichen Zeitaufwands, der daraus resultierenden Überschreitung von Einzelfristen und schließlich der Gesamtbauzeit insgesamt nicht schlüssig dargelegt. Auf dieser Grundlage ist auch die Schätzung eines der Klägerin mindestens zustehenden Anspruchs gem. § 287 ZPO nicht möglich.

c.

Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhte Entsorgungskosten ist ebenfalls nicht begründet. Die Klägerin kann sich gegenüber dem Beklagten angesichts ihrer Äußerungen im Bietergespräch vom 8.6.2009 nicht darauf berufen, dass sie nicht mit einer - angeblich Zusatzkosten verursachenden - Verbringung des Erdaushubs auf die Deponie kalkuliert habe, sondern von der Möglichkeit eines anderweitigen Einbaus des Erdaushubs im Rahmen eines anderen Bauvorhabens ausgegangen sei.

Ein Bieter, der im Bietergespräch falsche Angaben zu seinen Kalkulationsgrundlagen macht, kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert sein, einen Mehrvergütungsanspruch auf seine tatsächliche Kalkulation zu stützen (vgl. OLG Dresden, BauR 2005, 1679, juris Orientierungssatz, Rn18 ff.). So liegt der Fall hier. Mit der von der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung vorgelegten "Bietergesprächsniederschrift" vom 8.6.2009 (Anlage B1) ist dargelegt worden, dass die Klägerin selbst im Rahmen des Bietergesprächs vom 8.6.2009 erklärt hat, dass anfallender Bodenaushub zur Deponie Aldenhoven verbracht werden solle (GA Bl.264; Anl.B1, Punkt 1.14). Die Klägerin hat diesen Vortrag des Beklagten weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren bestritten. Ungeachtet der Frage, ob damit nicht schon ein entsprechendes Leistungssoll vereinbart worden ist, das Mehrvergütungsansprüche ausschließt, verstieße es jedenfalls gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Mehrkosten darauf stützen könnte, dass sie ihre - angeblich anders lautende - Kalkulation im Bietergespräch nicht offengelegt, sondern den Eindruck erweckt hat, der Bodenaushub werde ohnehin zur Deponie verbracht.

d.

Erweisen sich die geltend gemachten Ansprüche wegen erhöhter Stahlkosten (s.o. zu a.), wegen Bauzeitverlängerung (s.o. zu b.) und wegen erhöhter Entsorgungskosten (s.o. zu c.) als nicht begründet, so kommt auch ein Anspruch auf Erstattung von Personalkosten in Zusammenhang mit der Aufstellung entsprechender Nachträge insoweit nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2012, 651 ff., juris Rn116).

e.

Aus demselben Grund kommt auch ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht, die nur insoweit gerechtfertigt sein können, als der Hauptanspruch, auf den sie sich beziehen, begründet ist. Hieran scheitert auch die Geltendmachung im Wege einer von der Klägerin als Mindestbetrag begehrten Abrechnung nach Gebührenstreitwert (GA Bl.1185 f.). Ungeachtet des danach fehlenden Anspruchsgrundes teilt der Senat auch die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich der fehlenden Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Kosten der Höhe nach, weil ohne eine - trotz Hinweises im landgerichtlichen Urteil auch in der Berufungsinstanz nicht nachgeholte - konkrete Darlegung zu Umfang und Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit nicht zu beurteilen ist, ob es sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt hat. Auch aus diesem Grund kommt eine Erstattung hier nicht in Betracht.

f.

Ein Zinsanspruch besteht mangels Hauptanspruchs (s.o.) nicht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage nach der "richtigen" baubetrieblichen Methodik stellt sich aus Sicht des Senats lediglich als Frage der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall, die dem Grundsatz nach in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt erscheint.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 463.291,82 Euro