VG Schwerin, Beschluss vom 13.03.2014 - 3 B 230/14 As
Fundstelle
openJur 2014, 7586
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 3 A 395/14 As wird angeordnet.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Landesamt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern und der Landrat des Landkreises Rostock als Ausländerbehörden erhalten Kopien dieses Beschlusses zur Kenntnis.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Überstellung nach Bulgarien.

Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger. Er wurde von der Bundespolizei im Zug aus Dänemark kommend ohne Ausweis aufgegriffen. Am 27. November 2013 beantragte er Asyl.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bat zunächst die Republik Belgien unter dem 4. Dezember 2013 um Übernahme des Asylverfahrens. Nachdem der belgische Staat die Übernahme des Antragstellers am 11. Dezember 2013 abgelehnt hatte, bat das Bundesamt die Republik Bulgarien um Übernahme des Asylverfahrens, da der Antragssteller nach Erkenntnissen des Bundesamtes am 27. August 2013 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hatte.

Am 12. Dezember 2013 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt sinngemäß die Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. In seiner Anhörung gab der Antragsteller am 23. Dezember 2013 an, er habe in Belgien 2008 Asyl oder Flüchtlingsschutz beantragt oder erhalten, sei aber wieder in den Iran zurückgekehrt. Am 6. Februar 2014 teilte die Staatliche Behörde für Flüchtlinge der Republik Bulgarien dem Bundesamt mit, dass sie das Asylverfahren des Antragstellers nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 1 Buchst c) der Dublin-II-VO übernehme.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2014 stellte darauf das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist und ordnete dessen Abschiebung nach Bulgarien an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 26. Februar 2014 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 26. Februar 2014 die Klage 3 A 395/14 As erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt zur Begründung unter anderem vor, dass in Bulgarien die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis nicht an die nach den maßgebenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgegebenen Standards heranreichten. Der Antragsteller verweist zur Begründung auf den Bericht von UNHCR vom 2. Januar 2014 „Bulgaria as a Country of Asylum“ und eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. März 2011 – 9 B 83/11 MD -. Aus einem Film der Deutschen Welle ergebe sich auch, dass in Bulgarien Asylbewerber eingesperrt würden und Bulgarien gegen EU-Recht verstoße. Deshalb habe er Anspruch, dass das Asylverfahren von der Antragsgegnerin durchgeführt werde.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 395/14 As anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt sie unter Hinweis auf gerichtliche Entscheidungen und Erkenntnisquellen aus dem Jahren 2011 bis 2013 ausführlich vor, dass und weshalb aus ihrer Sicht das Asylverfahren und die Unterbringung Asylsuchender in Bulgarien nicht unter systemischen Mängeln leide und die ausreichende Versorgung der Asylsuchenden gesichert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Hauptsacheverfahrens 3 A 395/14 As sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.

II.

1. Der Antrag ist angesichts der Regelungen in § 75 des Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässig, insbesondere ist der Antrag auch rechtzeitig binnen der Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG bei Gericht eingegangen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Nach § 34a AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Erfolg eines solchen Antrags in der Sache hängt vom Ausgang einer Interessenabwägung ab. Das Gericht hat dabei eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, wobei alle in der Sache betroffenen Interessen zu berücksichtigen sind. Das Gericht kommt im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Folgen, die einträten, wenn vorläufiger Rechtsschutz versagt würde, die Klage aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abgewogen, die entstünden, wenn die aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet würde, der Klage aber letztlich der Erfolg zu versagen wäre.

b) Dem Antragsteller ist es danach nicht zuzumuten, zunächst nach Bulgarien zu reisen bzw. abgeschoben zu werden, da ihm dort derzeit erhebliche Eingriffe in seine Rechte als Asylsuchender nach den Vorschriften des EU-Rechts drohen könnten. Denn nach seinem Vortrag und dem vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen ist es derzeit nicht auszuschließen, dass das Asylverfahren der Republik Bulgarien, deren Handhabung und die Umsetzung der weiteren Asylbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft mit systemischen (systemimmanenten) Mängel behaftet ist, die eine Abschiebung nach Bulgarien rechtswidrig erscheinen lassen.

aa) Die auf der Grundlage des § 27a AsylVfG getroffene Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags des Antragstellers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge könnte sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich erforderlichen summarischen Wertung im Ergebnis als rechtswidrig erweisen. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung liegt hier zwar vor, nachdem sich Bulgarien zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt und ausweislich der Bundesamtsakten auch die Überstellungsmodalitäten mitgeteilt hat.

bb) Im vorliegenden Verfahren maßgebend ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin II-VO) vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1). Denn nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 der (neuen) VO (EU) 604/2013 (sog. Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 S. 31) ist die Dublin III-VO erst auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2 VO (EU 604/203) gilt für alle vor dem 1. Januar 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz die Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Der Antragsteller hat einen Asylantrag am 27. November 2013 bei der Bundespolizei gestellt.

cc) Gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Danach ist im vorliegenden Fall die Republik Bulgarien als Mitglied der Europäischen Gemeinschaft zuständig. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs hatte der Antragsteller bereits am 27. August 2013 einen Asylantrag in Bulgarien gestellt. Damit bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bereits vor Antragstellung im Bundesgebiet in einem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, nämlich Bulgarien gewesen ist. Dementsprechend hat die zuständige bulgarische Flüchtlingsbehörde unter dem 6. Februar 2014 gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ihre Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers erklärt.

dd) Jedoch könnte nach dem Vortrag des Antragstellers und den Erkenntnissen des Gerichts das Asylverfahren in Bulgarien oder die Unterbringung von Asylbewerbern durch den bulgarischen Staat mit systemischen (systemimmanenten) Mängel belastet und Bulgarien nicht in der Lage sein, ein den Anforderungen an europäisches Recht genügendes Asylverfahren durchzuführen. Dafür spricht insbesondere der Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014. In einer Pressemitteilung vom 3. Januar 2014 hat der UNHCR auf der Grundlage des Berichts dargelegt, dass sie

„die Mitgliedsstaaten der Dublin-Verordnung dazu auf[ruft], Rückführungen von Asylbewerbern nach Bulgarien vorübergehend auszusetzen. Es bestehe große Gefahr, dass Asylsuchende aufgrund der systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylverfahren in Bulgarien Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung würden[…].

Die durch UNHCR erfolgte Evaluierung zeigt, dass Asylbewerbern in Bulgarien der Zugang zu Basisleistungen wie Nahrungsmittel- und Gesundheitsversorgung fehlt. Sie müssen lange Verzögerungen bei ihrer Registrierung hinnehmen, was sie in der Folge davon abhält, ihre Grundrechte wahrzunehmen. Zudem laufen sie Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Darüber hinaus bestehen schwerwiegende Probleme beim Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren und es werden regelmäßig Berichte über Push-Backs an der Landesgrenze laut.

UNHCR ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in Bulgarien, trotz der Fortschritte der letzten Jahre und einer Verbesserung der Aufnahmebedingungen in den letzten Wochen, große Lücken bei der Umsetzung von internationalen rechtlichen und politischen Schutzstandards bestehen. Diese Lücken haben sich mit der wachsenden Zahl von Asylbewerbern über die letzten Monate, vor allem aus Syrien, noch vergrößert. Im Jahr 2013 suchten 9.000 Menschen Asyl in Bulgarien, während es zuvor durchschnittlich 1.000 Personen jährlich waren, seit Bulgarien 2007 der EU beigetreten ist.

[…]“

http://www.unhcr.de/print/home/artikel/73aeceabb9c24d05365fcc66d9fc07a6/bulgarien-unhcr-fordert-stopp-der-dublin-ueberstellungen-1.html ; vgl. auch die ausführlichere Zusammenfassung des Berichts von PRO ASYL sowie die dortige Darstellung von PRO ASYL „UNHCR fordert Überstellungsstopp nach Bulgarien“; http://www.proasyl.de/de/news/detail-zurueck-zu-home/news/unhcr_fordert_ueberstellungsstopp_nach_bulgarien/?cHash=9911005d95f0d24379202af7c099c04e&no_cache=1&sword_list%5B0%5D=bulgarien;

Nach einem Bericht der Neuen Züricher Zeitung vom 5. Oktober 2013 sei Bulgarien mit dem Flüchtlingsstrom überfordert. amnesty international führte in ihrem Amnesty Report 2013 aus, „Asylsuchenden waren beim Zugang zu internationalem Schutz nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert“. Bulgarien sei in einem Fall auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen verweigertem Rechtsschutz für einen Flüchtling verurteilt worden. In einem Artikel der Wochenzeitung (Schweiz) vom 12. Dezember 2013 wird die Unterbringungsituation der Flüchtlinge in Bulgarien als „prekär“ geschildert.

vgl. Mihai, An den Grenzen des Westens, WOZ (Schweiz) vom 12. Dezember 2013.

Damit bestehen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass überstellte Asylbewerber in Bulgarien tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCH) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden.

Ebenso VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 9 B 362/13 –, juris, Rn. 6 mwN; grundlegend zum Vorstehenden EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 –, juris; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss vom 02. April 2013 – 27725/10 –, juris; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 B 111/13 As –, juris Rn. 17 ff. und Beschluss vom 13. November 2013 – 3 B 315/13 As –, juris Rn. 14 ff. je mwN - jeweils betreffend die Republiken Griechenland bzw. Italien.

Soweit die Antragsgegnerin eine gegenteilige Auffassung hinsichtlich der relevanten Zustände in Bulgarien vertritt, ist darauf hinzuweisen, dass sie sich diesbezüglich auf Erkenntnisquellen und gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2013 und älter beruft. Diese sind angesichts der Einschätzung von UNHCR nicht mehr hinreichend aktuell.

Bei dieser Sachlage haben die Interessen der Antragsgegnerin, den Antragsteller zügig abzuschieben, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustehen.

3. Das Gericht weist darauf hin, dass die Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Bulgarien derzeit Abstand zu nehmen, bis zum 30. März 2014 gilt. UNHCR beabsichtige, danach eine Neubewertung der Situation in Bulgarien vorzunehmen. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, bei einer Änderung der dortigen Verhältnisse einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterliegender gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG).

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