OLG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2013 - 4 U 184/12
Fundstelle
openJur 2014, 7477
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.11.2012 (2 O 180/12 Co) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen Ziffer 1 (Unterlassungsanspruch) des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Wert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR

Gründe

I.1.

Die Parteien streiten um die Befugnis der Klägerin, an auf Grundstücken des Beklagten aufgestellten Masten einer Hochspannungsleitung Maßnahmen zur Ersetzung der bisherigen 220-kV-Leitung durch 380-kV-Leitungen vorzunehmen.

Die Klägerin unterhält als Netzbetreiberin Hochspannungsnetze mit einer Nennspannung von 220 kV und 380 kV für den Transport elektrischer Energie. Die Klägerin unterhält auch die Hochspannungsleitung H - G. Mehrere Masten dieser Leitung stehen auf Grundstücken des Beklagten.

Zugunsten der Energie-Versorgung Schwaben, der Rechtsvorgängerin der E E B-W AG, wurden diese Grundstücke im Jahr 1967 aufgrund von Dienstbarkeitsverträgen (Anlage K 2 und K 3) mit beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten belastet.

In Ziff. 1 der Dienstbarkeitsverträge heißt es u.a.:

Der Eigentümer gestattet der E, die vorstehenden Grundstücke in der bezeichneten Art für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Hochspannungsfreileitung zu benützen und zu betreten...Die E ist berechtigt, die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Dritten zu überlassen.

Aufgrund einer mündlichen Absprache, die durch schriftliche Vereinbarung vom 06.03./07.03.2012 (Anlage K 13, Bl. 120) bestätigt wurde, hat die E E B-W AG der Klägerin die Ausübung dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten überlassen.

Die Klägerin beabsichtigt, die Umspannwerke H und G an das 380 kV-Leitungsnetz anzubinden sowie auf die bestehende Hochspannungsfreileitung H-G in zwei Ausbaustufen zwei 380-kV-Stromkreise aufzulegen. Hierzu sollen an den Masten auf den bisher freien Gestängeplätzen zusätzliche Isolatoren angebracht und Leiterseile für einen 380 kV-Stromkreis verlegt werden. In einer weiteren Ausbaustufe sollen die bestehenden Isolatoren durch 380 kV-Isolatoren ersetzt und die bestehende Beseilung durch ein weiteres Seil zur Dreierbündelbeseilung ergänzt werden.

Durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 19.04.2011 (Anlage K 5, Bl. 13) hat das Regierungspräsidium S die Genehmigung zur Verlegung und Änderung der 380 kV-Hochspannungsleitung erteilt. Die Erteilung der Genehmigung für die Umstellung des bestehenden Stromkreises auf 380 kV ist einem Ergänzungsverfahren vorbehalten worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten berechtigt sei, an der über den Grundstücken des Klägers führenden Hochspannungsleitung entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss Maßnahmen durchzuführen und die Grundstücke hierzu betreten zu dürfen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei und die bestehenden Dienstbarkeiten ausschließlich den Betrieb einer Hochspannungsleitung mit einer Nennspannung von 220 kV ermöglichen würden. Auch bestehe der wissenschaftlich begründete Verdacht, dass niederfrequente elektrische und magnetische Felder gesundheitliche Risiken erhöhen, insbesondere kindliche Leukämie und neurodegenerative Erkrankungen hervorrufen würden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens in erster Instanz einschließlich der Antragstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2.

Das Landgericht hat den Beklagten unter Androhung von Zwangsmitteln antragsgemäß zur Duldung verurteilt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Aufgrund der Dienstbarkeiten sei die Klägerin berechtigt, die Bestückung der Masten mit zur Durchleitung von 380 kV geeigneten Leitungssträngen durchzuführen und hierzu die Grundstücke des Beklagten zu betreten.

Nach dem Wortlaut der Dienstbarkeiten, auf welchen zur Ermittlung deren Inhalts vorrangig abzustellen sei, würden sich diese allgemein auf eine Hochspannungsfreileitung beziehen. Eine Begrenzung auf den Betrieb einer Leitung mit 220 kV sei nicht erfolgt. Die Dienstbarkeiten würden daher auch den Betrieb einer Leitung mit 380 kV umfassen.

Eine Beschränkung ergebe sich auch nicht daraus, dass zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeiten eine Leitung mit einer über 220 kV liegenden Spannung nicht in Rede gestanden habe.

Es sei zu berücksichtigen, dass Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gewissen Veränderungen unterworfen seien, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Der Umfang einer Dienstbarkeit könne entsprechend dem Bedürfnis des Berechtigten wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des Grundstücks halte und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare Benutzungsänderung zurückzuführen sei.

Die Erhöhung der durchleitbaren Spannung stelle eine der Art nach gleichbleibende Benutzung dar und sei eine nicht außerhalb des Vorhersehbaren liegende Konsequenz aus der wirtschaftlichen und technischen Fortentwicklung.

Durch diese auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Anpassung würden unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 906 Abs. 1 BGB die Grundstücke des Beklagten und deren Nutzbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB liege in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten würden. Nach dem Vortrag der Parteien sowie den Feststellungen des Regierungspräsidiums im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sei von der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV auszugehen. Dies indiziere die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung. Soweit der Beklagte hiergegen vorgebracht habe, dass nach Untersuchungen der Strahlenschutzkommision ein wissenschaftlich begründeter Verdacht bestehe, dass schon magnetische Feldwerte von 0,2 und 0,4 Mikrotesla gesundheitliche Risiken erhöhen würden, habe bereits das Bundesverwaltungsgericht vergleichbare Einwendungen als nicht ausreichend angesehen. Aus der Empfehlung der Strahlenschutzkommision des Bundes vom 21./22.02.2008, auf welche sich der Beklagte maßgeblich stütze, gehe hervor, dass die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Grenzwertempfehlungen nicht überholt seien. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in der Anwendung der Grenzwerte der 26. BImSchV auf von Hochfrequenzanlagen ausgehende elektromagnetische Strahlungen keine Rechtsverletzung erkennen können.

Wissenschaftliche Erkenntnisse, wonach durch den Betrieb einer Hochspannungsfreileitung mit 380 kV eine Gesundheitsgefährdung des Beklagten zu gewärtigen sei, lägen nicht vor. Die vorgelegte Präsentation des Bundesamtes für Strahlenschutz führe ebenfalls nicht zu einer Erschütterung der Indizwirkung, da in dieser gerade ausgeführt werde, dass experimentielle Studien Hinweise auf einen Wirkungszusammenhang zwischen elektrischen und magnetischen Feldern unterhalb der Grenzwerte und einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht stützen würden. Der beweisbelastete Beklagte habe keine die Indizwirkung erschütternden Umstände darlegen und beweisen können.

Die Klägerin sei auch aktivlegitimiert.

Die durch die vertragliche Vereinbarung vom 06./07.03.2012 belegte mündliche Überlassung der Ausübung der Dienstbarkeit umfasse auch die Befugnis, den Beklagten auf Duldung in Anspruch zu nehmen.

Der Aktivlegitimation stehe nicht entgegen, dass aus der Überlassung der Ausübung im Grundsatz nur ein schuldrechtlicher Anspruch und kein dingliches Recht folge. Mit dinglicher Wirkung könnten nämlich einzelne aus der Dienstbarkeit fließende Einzelrechte überlassen und dann auch gegenüber dem Eigentümer geltend gemacht werden. Nach der Aufgabenverteilung innerhalb des Konzerns trage die Klägerin - neben drei anderen Netzbetreibern - die Verantwortung für den gesetzlich geforderten Ausbau des Hochspannungsnetzes. Sinn und Zweck dieser Aufteilung würden es bedingen, dass die Klägerin mit sämtlichen Befugnissen ausgestattet werde, die ihr die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen ermöglichen würden. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Vereinbarung darauf gerichtet gewesen sei, möglichst weitgehende Befugnisse der Klägerin zu begründen.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Klägerin die Befugnis zustehe, die Rechte aus den Dienstbarkeiten gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

3.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die vom Landgericht angenommene Aktivlegitimation aufgrund der Überlassung von Einzelrechten mit dinglicher Wirkung sei von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Auch aus der Vereinbarung vom 06./07.03.2012 (Anlage K 13, Bl. 120) ergebe sich nicht, dass eine Überlassung von Einzelrechten beabsichtigt gewesen sei. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung, der keine Einzelrechte erwähne, handele es sich um eine normale Ausübungsüberlassung gem. § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Ob eine Überlassung von Einzelrechten stattgefunden habe, bedürfe auch einer sorgfältigen Prüfung durch den Richter. Aus der schlichten Überlassung der Ausübung lasse sich in der Regel nicht auf einen weitergehenden Willen zur dinglichen Übertragung einzelner Rechte schließen.

Es habe auch nicht die Möglichkeit bestanden, den Duldungsanspruch mit dinglicher Wirkung zu überlassen, da dieser zentraler Inhalt der Dienstbarkeiten sei. Da beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zwingend unübertragbar seien, könne auch der zentrale Inhalt der Dienstbarkeit nicht mit dinglicher Wirkung überlassen werden.

Auch erlaube die Gestattung der Ausübungsüberlassung durch den Eigentümer nicht die Überlassung von Einzelrechten mit dinglicher Wirkung.

Weiter ergebe sich aus § 1092 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach die Übertragbarkeit nicht das Recht erfasse, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen, dass erst recht bei einer Ausübungsüberlassung nicht einzelne Befugnisse übertragen werden könnten.

Soweit das Landgericht feststelle, dass es keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Dienstbarkeiten auf eine 220 kV-Leitung gebe, übersehe es, dass in den vorgelegten Abrechnungen (Anlage B 1 und B 2) ausdrücklich erwähnt werde, dass es sich um eine 220 kV-Leitung handele.

Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass 40 Jahre nach Bestellung die Duldung einer 380 kV-Leitung begehrt werde. Es sei vielmehr zu erwarten gewesen, dass es bei der installierten Leitung verbleiben werde. Die Dienstbarkeitsverträge aus dem Jahr 1967 seien daher keine Grundlage für das Duldungsbegehren der Klägerin.

Soweit das Landgericht die Indizwirkung des § 906 Abs. 1 BGB als nicht erschüttert ansehe, habe es sich ausschließlich mit einem kleinen Ausschnitt der Präsentation des Bundesamtes für Strahlenschutz befasst und übersehen, dass in diesem von konsistenten Hinweisen die Rede sei. Nach den Kriterien der Strahlenschutzkommission komme es für die Annahme eines wissenschaftlich begründeten Verdachts maßgeblich auf die Konsistenz der wissenschaftlichen Erkenntnisse an. Eine solche Konsistenz sei hier gegeben.

Die Empfehlung der Strahlenschutzkommission sei vom Landgericht überhaupt nicht beachtet worden. Die Strahlenschutzkommission komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass bei niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern kindliche Leukämie und neurodegenerative Erkrankungen entstehen. Dass der begründete Verdacht noch nicht durch experimentelle Studien bestätigt sei, ändere nichts an dessen Bestehen.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20.11.2012, Az: 2 O 180/12 Co, wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Die Aktivlegitimation sei gegeben.

Die E E B-W AG habe, was durch die Vereinbarung vom 06./07.03.2012 (Anlage K 13, Bl. 120) deklaratorisch bestätigt worden sei, ihr die konkreten Dienstbarkeitsrechte in vollem Umfang als Summe sämtlicher daraus fließender Einzelrechte zur Ausübung überlassen. Der umfassende Berechtigungstransfer habe alle Befugnisse eingeschlossen. Eine Auflistung sämtlicher Einzelkomponenten sei nicht erforderlich.

Darüber hinaus habe die E E B-W AG zur Herauslösung der Klägerin aus dem Konzernverband, welche im Hinblick auf einen gestellten Antrag auf Anerkennung als unabhängiger Transportnetzbetreiber notwendig geworden sei, dieser mit Vertrag vom 29.01./01.02.2013 (Anlage K 14, Bl. 234) die auf den Grundstücken des Beklagten lastenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten übertragen. Die Eintragung im Grundbuch sei am 11.02.2013 erfolgt (vgl. Anlage K 15, Bl. 236).

Der Beklagte sei aufgrund der 1967 bestellten beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten zur Duldung der streitgegenständlichen Maßnahmen an der vorhandenen Hochspannungsleitung verpflichtet.

Nach dem objektiven Inhalt der Grundbucheintragung sei die Dienstbarkeit nicht auf eine Hochspannungsfreileitung mit einer 220 kV-Spannung beschränkt. Eine derartige Einschränkung sei nicht vorgenommen worden. Die Duldungsverpflichtung sei deshalb nicht auf den derzeitigen Stand beschränkt.

Ein Unterlassungs- bzw. Abwehranspruch des Klägers bestehe nicht, da die Änderungsmaßnahmen in Einklang mit den beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten stehen würden.

Im Übrigen seien bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 19.04.2011 (Anlage K 5) die vom Beklagten vorgebrachten Bedenken als unbeachtlich eingestuft worden.

Nachdem bereits im Planfeststellungsverfahren eine umfängliche Prüfung erfolgt sei, seien die Zivilgerichte von einer erneuten Prüfung entbunden.

Aufgrund der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei der Beklagte mit seinen Einwänden ausgeschlossen, solange er die behauptete Unzumutbarkeit nicht mit neuen Erkenntnissen zu unterfüttern vermöge. Dies habe der Beklagte nicht gemacht. Vielmehr habe er sich in Spekulationen und haltlose Befürchtungen von Gesundheitsgefährdungen geflüchtet.

Die auf den Grundstücken des Beklagten vorgesehenen Maßnahmen seien Bestandteil eines Gesamtprojekts, dessen Zweck die Anbindung der beiden Umspannwerke H und G an das 380 kV-Leitungsnetz sowie das Auflegen von zwei 380 kV-Stromkreisen sei. Die streitgegenständlichen Maßnahmen bedürften einer unverzüglichen Umsetzung, um den Transport der in Küstengewässern produzierten regenerativen Energien nach Süddeutschland zu ermöglichen. Derzeit sei dies aufgrund des fehlenden 380 kV-Stromkreises H - G nicht gewährleistet.

II.

Die Berufung ist zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte zur Duldung der von der Klägerin zur Auflegung eines 380 kV-Stromkreises in Umsetzung des Planfeststellungbeschlusses des Regierungspräsidiums S vom 19.04.2011 beabsichtigten Maßnahmen auf seinen im Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgeführten Grundstücken verpflichtet ist, da sich diese im Rahmen der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten, welche auf den Grundstücken lasten, halten.

1.a)

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der sich aus auf den Grundstücken des Beklagten lastenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ergebenden Rechte aktivlegitimiert.

Die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten wurden unstreitig im Jahr 1967 zugunsten der E-V AG bestellt, welche im Jahr 1997 zusammen mit der B Holding AG zu der E E B-W AG verschmolzen wurde (vgl. Anlage K 4). Die E E B-W AG hat die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Februar 2013 gemäß § 1092 Abs. 3 BGB wirksam auf die Klägerin übertragen.

Abweichend vom Grundsatz des § 1092 Abs. 1 BGB, wonach eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nicht übertragen werden kann, ermöglicht § 1092 Abs. 3 BGB die Übertragbarkeit von juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften zustehenden Dienstbarkeiten, welche für Versorgungsleitungen - einschließlich sämtlicher dazugehöriger Anlagen - für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffe bestellt sind.

Die Übertragung erfolgt ohne Mitwirkung des Grundstückseigentümers gemäß § 873 Abs. 1 BGB durch eine Einigung des Dienstbarkeitsberechtigten mit dem Erwerber der Dienstbarkeit und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch (MünchKomm BGB/Joost, 5. Aufl., § 1092 Rn. 16; Bamberger/Roth/Wegmann, BGB, 3. Aufl., § 1092 Rn. 14).

Eine gesetzliche Übergangsregelung für die Neuregelung des § 1092 Abs. 3 BGB wurde nicht erlassen. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 13/3604, 7) sind daher auch Dienstbarkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 06.08.1996 begründet wurden, übertragbar (Staudinger/Mayer [2009], BGB, § 1092 Rn. 33; MünchKomm/Joost a.a.O., § 1092 Rn. 21).

Die E B-W AG hat mit Vertrag vom 29.01./01.02.2013 (Anlage K 14, Bl. 234) die auf den Grundstücken des Beklagten lastenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten an die Klägerin übertragen. Die Rechtsänderung wurde - wie sich aus der vorgelegten Eintragungsbekanntmachung (Anlage K 15, Bl. 236) ergibt - am 11.02.2013 im Grundbuch eingetragen. Dienstbarkeitsberechtigter ist damit die Klägerin.

b)

Darin, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihre Klage - statt wie zuvor ausschließlich auf ein ihr zur Ausübung überlassenes Recht - nunmehr auch auf ein eigenes Recht stützt, liegt eine Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO, weil damit eine Änderung des der Klage zugrunde liegenden Lebenssachverhalts erfolgt (vgl. BGH NJW 1999, 1407; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263 Rn. 7).

Will der Berufungsbeklagte, wie vorliegend die Klägerin, das erstinstanzliche Urteil nicht ausschließlich verteidigen, sondern den im ersten Rechtszug gestellten Antrag auch auf eine andere Grundlage stellen, so muss er hierzu Anschlussberufung einlegen (BGH NJW 2008, 1953; OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des neu vorgetragenen Lebenssachverhalts eine Änderung des Sachantrags nicht erforderlich wird und der Berufungsbeklagte sich deshalb darauf beschränken kann, die Zurückweisung des Rechtsmittels des Gegners zu beantragen (BGH NJW 2008, 1953).

Der Berufungserwiderungsschriftsatz vom 25.02.2013 (Bl. 226), in welchem die Klägerin die Klage nunmehr hauptsächlich darauf stützt, dass sie Berechtigte der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten sei, ist daher als Anschlussberufung zu behandeln. Unerheblich ist, dass die Klägerin nicht gemäß § 524 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat, Anschlussberufung einlegen zu wollen. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nämlich nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn die Klägerin als Berufungsbeklagte vorträgt, dass sie ihre Klage jetzt vorrangig auf eigenes Recht stützen will und dies nur im Wege der Anschlussberufung erreichen kann, so ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil die Auslegung von Prozesserklärungen nach der Interessenlage der Parteien zu erfolgen hat (BGH NJW 2008, 1953).

Der als Anschlussberufung auszulegende Schriftsatz vom 25.02.2013 ist auch binnen der Anschlussfrist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO bei Gericht eingegangen.

Die Klageänderung ist auch gemäß § 533 ZPO zulässig.

Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), wenn durch sie der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens ausgeräumt und einer andernfalls zu gewärtigenden neuen Klage vorgebeugt werden kann. Die Sachdienlichkeit kann daher im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völliger neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (Zöller/Heßler a.a.O., § 533 Rn. 6 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klageänderung vorliegend sachdienlich, da sie an den bisherigen Prozessstoff anknüpft.

Auch die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO sind erfüllt.

2.

Das Vorhaben der Klägerin, an den auf den Grundstücken des Beklagten stehenden Masten die zur Anbindung an das 380 kV-Leitungsnetz sowie das Auflegen von 380-kV-Stromkreisen notwendigen Maßnahmen vorzunehmen, wird durch die eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gedeckt.

a)

Für die Bestimmung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich bei objektiver Betrachtungsweise für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (BGH NJW-RR 2003, 1235; BGHZ 92, 351, 355; Staudinger/Mayer a.a.O., § 1090 Rn. 30 i. V. m. § 1018 Rn. 137).

Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, so richtet sich der Umfang der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nach der Auslegungsregel des § 1091 BGB im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Unter den weit zu fassenden Begriff des persönlichen Bedürfnisses wird auch ein geschäftliches Bedürfnis gefasst (OLG München RdE 2001, 74; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1091 Rn. 1).

Nach dem Wortlaut der der Grundbucheintragung zugrunde liegenden Dienstbarkeitsverträge aus dem Jahr 1967 (Anlagen K 2 und K 3) wird dem Dienstbarkeitsberechtigten gestattet, die Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung einer Hochspannungsfreileitung zu benützen und zu betreten.

Eine ausdrückliche Beschränkung hinsichtlich der Nennspannung der Hochspannungsfreileitung ist nicht erfolgt.

Eine Beschränkung der Dienstbarkeiten auf eine 220 kV-Hochspannungsleitung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus den als Anlagen B 1 (Bl. 39) und B 2 (Bl. 41) vorgelegten Schreiben der E-V S AG aus dem Jahr 1967 sowie der Anlage B 3 (Bl. 42). Es handelt sich insoweit nicht um den den Inhalt der Dienstbarkeiten regelnde Vereinbarungen, sondern um eine Abrechnung der dem Rechtsvorgänger des Beklagten aufgrund der Dienstbarkeitsverträge zustehenden Entschädigung (Anlage B 1) und einen Zahlungsauftrag (Anlagen B 2 und B 3). Der Umstand, dass in dem Schreiben bzw. dem Zahlungsauftrag im Betreff jeweils 220 kV-Leitung aufgeführt wird, ist mithin für den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeiten ohne Bedeutung.

b)

Eine Beschränkung der Dienstbarkeiten auf eine Hochspannungsfreileitung mit einer Nennleistung von 220 kV ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeiten im Jahr 1967 aufgrund der damaligen Verhältnisse eine Hochspannungsfreileitung mit einer 220 kV übersteigenden Nennspannung nicht im Raum stand.

aa)

Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit sind nicht von vornherein für alle Zeiten festgelegt. Bei einer Dienstbarkeit, deren äußerster Umfang nicht abschließend festgelegt ist, findet keine Zementierung auf den Zustand zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung statt (Staudinger/Mayer a.a.O., § 1090 Rn. 30 i. V. m. § 1018 Rn. 153). Inhalt und Umfang einer solchen Dienstbarkeit können sich vielmehr unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung ändern, insbesondere auch mit einer Bedarfssteigerung wachsen (vgl. BGH NJW 1959, 2060; NJW-RR 2003, 235). Maßgeblich ist nicht die bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von der Dienstbarkeit in diesem Rahmen Gebrauch zu machen, an. Der Umfang einer Dienstbarkeit kann daher unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung und einem dadurch gesteigerten Nutzungsbedarf nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1960, 673; NJW 1965, 1229; NJW-RR 2003, 1235) sowie ganz herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. nur MünchKomm/Joost a.a.O., § 1092 Rn. 5; Palandt/Bassenge a.a.O., § 1090 Rn. 7; Staudinger/Mayer a.a.O., § 1090 Rn. 30 i. V. m. § 1018 Rn. 153 ff.) im Laufe der Zeit sich erweitern, wenn die Bedarfssteigerung sich in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist.

Eine aus dem Rahmen des bestehenden Nutzungsrechts fallende und daher unzulässige Art der Nutzung liegt demnach dann vor, wenn anstelle einer bestimmten Nutzungsweise eine solche tritt, die in der ursprünglichen Zweckbestimmung der Dienstbarkeit nicht begründet und nicht voraussehbar war.

bb)

Das Charakteristische der Dienstbarkeiten besteht vorliegend darin, dass die belasteten Grundstücke für den Betrieb und die Unterhaltung einer Hochspannungsfreileitung benutzt werden dürfen. Durch die Erhöhung der durchzuleitenden Spannung wird dieses Wesen der Dienstbarkeit nicht berührt. Diese stellt vielmehr eine der Art nach gleichbleibende Benutzung dar.

Die Erhöhung der Nennspannung ist nach dem insoweit nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin wegen geänderter energiewirtschaftlicher Bedingungen notwendig. Die Erhöhung der Nennspannung liegt auch nicht außerhalb des Vorhersehbaren, sondern ist Folge der nach allgemeiner Erfahrung auch in den 1960er-Jahren zu erwartenden wirtschaftlichen und technischen Fortentwicklung.

Die dem technischen Fortschritt und den geänderten energiewirtschaftlichen Bedingungen angepasste Erhöhung der Nennspannung und die dadurch bedingten baulichen Maßnahmen stellen mithin keine vom Inhalt der Dienstbarkeit abweichende Nutzung dar. Nachdem die Klägerin mit der Spannungsanpassung der ihr nach dem EnLAG und EnWG zukommenden Verpflichtungen nachkommt, liegt auch keine willkürliche Benutzungsänderung vor.

3.

Die Nutzung der Grundstücke des Beklagten zur Durchleitung einer Hochspannungsleitung mit einer Nennspannung von 380 kV führt auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung derselben.

a)

Rechtsgrundlage für eine Anpassung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit an entwicklungsbedingte Veränderungen ist § 242 BGB (BGH DNotZ 1959, 240; BGHZ 106, 348, 350; Staudinger/Mayer a.a.O., § 1090 Rn. 30 i. V. m. § 1018 Rn. 153; MünchKomm/Joost a.a.O., § 1092 Rn. 6 i. V. m. § 1018 Rn. 52).

Bei der Bestimmung der Rechte aus der Dienstbarkeit infolge tatsächlicher Veränderungen sind daher auch die Rechtsfolgen für das belastete Grundstück zu berücksichtigen, insbesondere die damit verbundenen Auswirkungen hinsichtlich Umfang und Intensität der Inanspruchnahme dieses Grundstücks (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 663).

Bei der hierbei vorzunehmenden Wertung kann - wenn wie vorliegend vom Beklagten Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder geltend gemacht werden - auf die Maßstäbe des § 906 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Danach sind Auswirkungen vom betroffenen Grundstück zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung desselben führen.

Gemäß § 906 Abs. 1 S. 2 BGB liegt dabei in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden.

b)

Für elektrische und magnetische Felder werden in der 26. BImSchV Grenzwerte zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft festgelegt. Gemäß § 3 der Verordnung sind, wenn Gebiete tangiert werden, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, Niederfrequenzanlagen so zu errichten und betreiben, dass in dem betroffenen Gebiet bei höchster betrieblicher Auslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang 2 bestimmten Grenzwerte der elektrischen Feldstärke (5 kV/m) und der magnetischen Flussdichte (100 Mikrotesla) nicht überschritten werden.

Diese Grenzwerte werden nach den Angaben im Schreiben der Klägerin vom 22.12.2011 (Anlage B 5, Bl. 47), auf welches der Beklagte sich ausdrücklich bezieht, bei einer Nennspannung von 380 kV eingehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart ist im Planfeststellungsbeschluss vom 19.04.2011 (Anlage K 5) zum Ergebnis gelangt, dass diese Grenzwerte nicht überschritten werden, so dass nach der Regel des § 906 Abs. 1 S. 2 BGB von einer unwesentlichen Beeinträchtigung auszugehen ist.

cc)

Die Indizwirkung nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB erschütternde Umstände hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung geltend macht (BGH NJW 2004, 1317 m.w.N.).

Zur Erschütterung der Indizwirkung ist dabei darzulegen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte besteht bzw. ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb der Grenzwerte festgestellt werden kann (BGH NJW 2004, 1317). Die bloße Möglichkeit von Schäden ist insoweit nicht ausreichend. Ein fundierter Verdacht verlangt vielmehr, dass wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich der ernsthafte Verdacht einer Gefährdung ergibt. (BGH NJW 2004, 1317).

Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Beklagte die sich aus der Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV ergebende Indizwirkung nicht erschüttert.

Aus den von ihm vorgelegten Unterlagen geht vielmehr hervor, dass in Wissenschaft und Forschung bislang nicht nachgewiesen ist, dass elektromagnetische Felder unterhalb der durch die Verordnung gezogenen Grenzen zu gesundheitlichen Schäden führen.

Aus der vom Beklagten vorgelegten Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom 21./22.02.2008 zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung (Anlage B 8, Bl. 74) ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die Kommission unter Auseinandersetzung mit internationalen Standards nicht hat feststellen können, dass die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Erkenntnisse mittlerweile überholt wären. In der Empfehlung heiß es vielmehr ausdrücklich: Die SSK kommt nach Bewertung des aktuellen Wissensstands zu dem Schluss, dass sich derzeit keine ausreichenden Gründe ergeben, die bestehenden Expositionsgrenzwerte in Frage zu stellen.

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass ein wissenschaftlich begründeter Verdacht auf eine mögliche Beeinflussung kindlicher Leukämie und neurodegenerativer Erkrankungen durch Magnetfeldexpositionen bestehe, wird in der Empfehlung ausgeführt, dass derartige Ergebnisse von epidemiologischen Studien weder durch Laborstudien noch durch Wirkungsmodelle unterstützt und daher zu wenig gesichert seien, um Grenzwertregelungen zu rechtfertigen.

Zu derselben Einschätzung gelangt der vorgelegte Technik-Dialog Freileitungen und Erdkabel des Bundesamtes für Strahlenschutz (Anlage B 7, Bl. 59, S. 10 und 11).

Aus den vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich mithin lediglich, dass ein wissenschaftlich nicht belegter Gefahrenverdacht besteht.

Es ist folglich nicht erkennbar, dass auch unterhalb der durch die 26. BImSchV gesetzten Grenzen vorliegend ein Gefährdungspotential vorhanden ist, das als wesentliche Beeinträchtigung einzustufen wäre.

Auch der Bundesgerichtshof (Urteil v. 13.02.2004 - V ZR 217/03, NJW 2004, 1317) und das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 22.07.2010 - 7 VR 4/10, NVwZ 2010, 1486) gehen davon aus, dass nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Forschung durch elektromagnetische Felder unterhalb der durch die 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte keine gesundheitliche Schäden zu befürchten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei unter Hinweis auf die Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom 21./22.02.2008 ausdrücklich ausgeführt, dass die der 26. BImSchV zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht als überholt anzusehen sind.

4.

Die Androhung der Ordnungsmittel hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.