OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - OVG 11 A 1.12
Fundstelle
openJur 2014, 5284
  • Rkr:

Zur Rechtmäßigkeit eines eigenständigen Grünordnungsplans mit dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung eines innerörtlichen Waldbestands.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den eigenständigen Grünordnungsplan „B...“ der Antragsgegnerin, der im Amtsblatt der Gemeinde vom 28. Februar 2011 (Nr. 2, S. II) bekannt gemacht wurde.

Unmittelbares Ziel dieses Grünordnungsplans ist die Erhaltung und Entwicklung eines als „B...“ bezeichneten innerörtlichen Waldbestandes zu einem naturnahen Laubmischwald auf einer Fläche von insgesamt ca. 15.000 m².

Das südlich der P..., östlich der B... und nördlich der T... gelegene, im Osten teilweise - bis zur Südgrenze des Flurstücks - an die F... und nördlich davon an Wohnbebauung angrenzende Plangebiet umfasst 16 im Privateigentum u.a. der Antragstellerin stehende Flurstücke und den nördlichen Teil des im Gemeindeeigentum stehenden Flurstücks (Wegefläche „F...“) der Flur der Gemarkung S... Die Wegefläche ist, soweit sie im Plangebiet liegt, nicht als Straße ausgebaut, sondern ein von Fußgängern und Radfahrern genutzter befestigter Weg. Auf den östlich dieses Weges gelegenen Flurstücken ( bis ) befindet sich ein Laubholzbestand mit Kiefern, auf der westlich des Weges gelegenen Fläche befand und befindet sich teilweise auch noch ein Bestand aus ca. 100 Jahre alten Kiefern mit Laubholzeinmischungen. In diesem Bereich waren im Winter/Frühjahr 2009 auf einer Fläche von ca. 0,64 ha Baumfällungen vorgenommen worden.

Am 14. Mai 2009 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin die Auf-stellung des eigenständigen Grünordnungsplans „B...“ sowie eine Veränderungssperre für das Plangebiet.

Nach Beschluss des Vorentwurfs (Stand Oktober 2009) in geänderter Fassung (Stand Januar 2010) erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, in deren Verlauf u.a. die Antragstellerin sowie die untere Forstbehörde Stellungnahmen abgaben. Letztere führte unter dem 7. Mai 2010 aus, dass es sich bei dem Plangebiet um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handele und dass die Waldeigenschaft auch auf einer frei geschlagenen Fläche nicht verloren gehe. Mit Blick auf das angegebene Planungsziel der Erhaltung des Waldbestandes verwies sie auf die Notwendigkeit einer planmäßigen Verjüngung der überalterten Kieferbestände, deren Durchführbarkeit sie aufgrund der Zielstellung des Grünordnungsplans, der vorhandenen Bestandssituation, der Unwirtschaftlichkeit der forstlichen Maßnahmen sowie der Eigentumssituation als fraglich ansah, und empfahl für die dauerhafte Sicherung einer bestimmten Waldstruktur eine privatrechtliche Vereinbarung mit den betroffenen Waldbesitzern oder den Erwerb des Waldes durch die Gemeinde.

Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange unter Berücksichtigung der zum Vorentwurf des Grünordnungsplans eingegangenen Stellungnahmen und Billigung des danach in Teilen, u.a. hinsichtlich der Planungsziele, geänderten Entwurfs des Grünordnungsplanes (Stand Juli 2010) durch die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 9. September 2010 wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 11. Oktober bis 10. November 2010 im Amtsblatt vom 30. September 2010 (Nr. 09, S. II) bekannt gemacht. Parallel wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange, darunter die untere Forstbehörde, erneut angehört.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 billigte die Gemeindevertretung der Antrags-gegnerin die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus dieser Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und beschloss den eigenständigen Grünordnungsplan „B...“ als Satzung. Der aus Planzeichnung und der Begründung bestehende Grünordnungsplan wurde am 22. Februar 2011 ausgefertigt und im Amtsblatt für die Gemeinde S... vom 28. Februar 2011, Nr. 2, S. II, bekannt gegeben.

In der Planzeichnung ist für die im Geltungsbereich des Grünordnungsplans gelegenen Flurstücke - mit Ausnahme des Flurstücks, auf dem ein Waldspielplatz eingerichtet werden soll - die „Zweckbestimmung Laubmischwald (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, 2, 6, 9 BbgNatSchG)“ festgesetzt und unter Ziff. 1 der textlichen Festsetzungen ist ausgeführt, dass die als Wald dargestellte Fläche „der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubmischwälder“ dient. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Planzeichnung und die Begründung des Grünordnungsplans Bezug genommen.

Zur Begründung ihres am 16. Februar 2012 gestellten und am 18. Juli 2013 begründeten Normenkontrollantrags führt die Antragstellerin aus, dass dieser fristgemäß gestellt und auch sonst zulässig sei. Als Eigentümerin von im Geltungsbereich des Grünordnungsplans gelegenen Grundstücken sei sie antragsbefugt, da dieser Plan ihre in seinem Geltungsbereich gelegenen Grundstücke mit der Zweckbestimmung Wald ausweise und diese Festsetzung einer zukünftigen baulichen Nutzbarkeit ihrer jedenfalls unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB bebaubaren Grundstücke entgegenstehe. Auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit nicht entgegen, denn sie sei schon ihrem Wortlaut nach auf den hier in Rede stehenden Grünordnungsplan nicht anwendbar. Jedenfalls habe der Bekanntmachung der Auslegung der erforderliche Hinweis auf diese Präklusionswirkung gefehlt.

Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Grünordnungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Die am 28. Februar 2011 ortsüblich bekannt gemachte Planurkunde enthalte einen fehlerhaften Vermerk über den Verfahrensablauf. Denn die öffentliche Auslegung des Entwurfs, die in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis einschließlich 10. November 2010 stattgefunden habe, sei entgegen dem beurkundeten Verfahrensvermerk auf der Urkunde nicht im Amtsblatt der Gemeinde Stahnsdorf vom 30. September 2009 bekannt gemacht worden. Diese fehlerhafte Beurkundung führe zur Unwirksamkeit des angegriffenen Plans.

Der Plan erweise sich aber auch als materiell rechtswidrig. Es bestünden erhebliche Zweifel an der gem. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Planungsbefugnis, da sich das städtebauliche Ziel der Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldes ausweislich der Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 7. Mai 2010 nicht realisieren lasse.

Der Grünordnungsplan leide zudem an Abwägungsmängeln. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es sich beim B... um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handele, sei generell, jedenfalls aber hinsichtlich ihrer Flurstücke und, die durch die F... von den weiteren im Geltungsbereich des Grünordnungsplans gelegenen Flurstücken getrennt würden, zu verneinen. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises habe der Antragstellerin 2001 mitgeteilt, dass sich die Flurstücke und im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befänden. Ihr damaliger Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides sei allein mit Blick auf das Maß der geplanten Bebauung und die überbaubare Grundstücksfläche abgelehnt worden; eine freistehende Einzelhausbebauung sei dagegen für zulässig erklärt worden. Der im Bescheid enthaltene Hinweis, wonach eine Umwidmung nachzuweisen sei, da es sich um Waldflächen handele, sei unzutreffend; denn aufgrund seiner Einbettung in vorhandene Bebauung sei davon auszugehen, dass der vorhandene Bewuchs nicht die für Wald erforderliche Flächenhaftigkeit aufweise. Aufgrund der als Trennlinie wirkenden F... könne für die Beurteilung nur der Bereich maßgebend sein, der auf derselben Seite der F... liege wie die Flurstücke der Antragstellerin. Für diesen Bereich sei festzustellen, dass sowohl die Nachbargrundstücke an der F... als auch die Grundstücke an der P..., die direkt an die Flurstücke der Antragstellerin angrenzten oder ihnen gegenüber lägen, bebaut seien; die vorhandene Bebauung vermittele den Eindruck der Geschlossenheit. Die Flurstücke lägen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG „in bebautem Gebiet“ und auf ihnen befänden sich auch nur einzelne Baumgruppen. Sie seien durch die F... von der ungleich größeren Fläche des B... getrennt, die eine zusammenhängende, derzeit unbebaute Fläche bilde, und im Vergleich zu dieser deutlich größeren geschlossenen Fläche des Wäldchen komme ihnen weder allein noch im Zusammenhang mit dieser nennenswerte Bedeutung für die Erholung zu. Die Flurstücke und stellten gleichsam eine Baulücke dar und ihre Einbeziehung in den Grünordnungsplan leiste einer unorganisierten Entwicklung mit Blick auf die vorherrschende Wohnbebauung Vorschub.

Davon ausgehend sei auch ihr Interesse an der Bebaubarkeit ihrer Flurstücke verkannt worden. Diesem werde durch die Antragsgegnerin zu Unrecht kein Gewicht beigemessen. Es sei von einem Komplettausfall der Abwägung auszugehen, da die Eigentümerbelange, insbesondere das Interesse an der Bebaubarkeit der Flurstücke, von der Antragsgegnerin unter dem fehlerhaften Hinweis darauf, dass es sich um Wald und um Außenbereich nach § 35 BauGB handele, ausgeblendet worden seien. Dies führe zu einem Abwägungsmangel im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB. Eigentumsschonendere Planungsalternativen habe die Antragsgegnerin nicht einmal in Betracht gezogen. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG folge im Übrigen, dass die Antragstellerin nicht willkürlich anders behandelt werden dürfe als die Eigentümer der ebenfalls östlich der F... gelegenen, bereits bebauten Nachbargrundstücke.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung über den eigenständigen Grünordnungsplan „B...“, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011, Nr. 2/2011, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei, da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Eine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Grünordnungsplan sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich, da ihre dem Außenbereich zuzurechnenden Grundstücke auch ohne die Festsetzungen des Grünordnungsplans nicht baulich nutzbar seien.

Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Der gerügte Schreibfehler in dem Verfahrensvermerk auf der Planurkunde (30. September 2009 statt 30. September 2010) stelle keinen beachtlichen Mangel dar. Entscheidend sei allein, dass - wie hier - der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten worden sei. Das Fehlen des Hinweises in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Grünordnungsplans auf die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 2a VwGO führe lediglich dazu, dass die Präklusionswirkung nicht eintrete.

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB liege nicht vor. Bei dem B... handele es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Der Sachverständige S... habe im zur Gerichtsakte übersandten Gutachten vom 4. Oktober 2012 festgestellt, dass es sich beim B... hinsichtlich der Baum- und Strauchartenzusammensetzung, der Flächengröße und des flächenhaften Eindrucks, der Ausbildung einer waldtypischen Lebensgemeinschaft mit entsprechendem Naturhaushalt, der fehlenden Eigenschaften einer gärtnerisch gestalteten Anlage und der Eigenschaft und Funktion des vorhandenen Weges um eine Waldfläche im Sinne des Landeswaldgesetzes und nicht etwa um eine Parkanlage handele.

Auch die gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen der Aufstellung des Grünordnungsplans sei nicht fehlerhaft. Eine Entwertung etwa bestehender baulicher Nutzungsmöglichkeiten der Grundstückseigentümer durch den angefochtenen Grünordnungsplan erschließe sich nicht. Mit ihrer diesbezüglichen Rüge würde die Antragstellerin verkennen, dass eine allein in Betracht kommende bauliche Nutzung ihrer Grundstücke gem. § 35 Abs. 2 BauGB offensichtlich öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigen würde. Auch ein Abwägungsausfall liege nicht vor. Dass es der Antragsgegnerin nicht um eine Verhinderung der baulichen Nutzung der im Geltungsbereich belegenen Grundstücke gegangen sei, ergebe sich schon daraus, dass die bauliche Nutzung dieser Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Grünordnungsplans ausgeschlossen gewesen sei. Die angeführten Bedenken und Anregungen der unteren Forstbehörde seien abgewogen worden.

Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte einschließlich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachtens des Dipl.Ing. S... vom 4. Oktober 2012 sowie auf die von der Antragsgegnerin zum Parallelverfahren OVG 11 A 1.11 übersandten und zum hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Der gegen den eigenständigen Grünordnungsplan „B...“ der An-tragsgegnerin gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig.

Gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 BbgVwGG ist die Normenkontrolle für im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften und damit auch für den hier in Rede stehenden, gem. § 7 Abs. 6 BbgNatSchG (in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung) als Satzung erlassenen Grünordnungsplan eröffnet. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind hier erfüllt.

Einen Normenkontrollantrag kann gem. § 47 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch diese Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Davon ausgehend hat die Antragstellerin ihren Antrag fristgemäß gestellt, denn die Satzung über den eigenständigen Grünordnungsplan „B...“ ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011 bekannt gemacht worden und ihr Normenkontrollantrag ist am 16. Februar 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

Die Antragstellerin kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch die erforderliche Rechtsverletzung geltend machen. Denn die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte als Eigentümerin von im Geltungsbereich des Plans gelegenen Flächen (Flurstücke, der Flur der Gemarkung S...) durch die Festsetzungen des als Satzung erlassenen Grünordnungsplans kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks ist sie durch dessen Überplanung unmittelbar betroffen, was regelmäßig die Antragsbefugnis auslöst (so mit Blick auf Bebauungspläne BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, - 4 BN 38.00 - hier zit. nach juris). Dies ist im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise deshalb anders zu beurteilen, weil - wie die Antragsgegnerin meint - die Flächen der Antragstellerin auch ohne den Grünordnungsplan nicht bebaubar wären. Denn nach ihren hinreichend substantiierten Darlegungen sind gerade die - auch von der Antragsgegnerin selbst insoweit als erheblich angesehenen - Fragen der Zugehörigkeit der Flächen zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich sowie ihre Eigenschaft als Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes streitig und im Verfahren erst zu prüfen.

Der Antrag ist auch nicht gem. § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Denn die ausdrücklich nur für Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 BauGB geltende bundesrechtliche Regelung in § 47 Abs. 2a VwGO ist auf naturschutzrechtliche Grünordnungspläne nicht anwendbar. Der nicht das bundesrechtlich geregelte Prozessrecht, sondern allein das Verwaltungsverfahren betreffende Verweis des Landesgesetzgebers auf die Anwendbarkeit der für Bebauungspläne geltenden Verfahrensvorschriften in § 7 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG (in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung) vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich enthielt die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. September 2010 (Nr. 09, S. II) auch keinen diesbezüglichen Hinweis.

2. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet. Der als Satzung erlassene eigenständige Grünordnungsplan „B...“ ist nicht bereits aus formellen Gründen unwirksam (a.). Auch durchgreifende materielle Mängel liegen nicht vor (b.).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Erlass des eigenständigen Grünordnungsplans der Antragsgegnerin war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Mai 2009 noch das Brandenburgische Naturschutzgesetz in der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Fassung, insbes. § 7 BbgNatSchG. Mit Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das insoweit keine Übergangsregelung vorsah, am 1. März 2010 - und damit während des laufenden, erst mit der Bekanntmachung des Plans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011 endenden Aufstellungsverfahrens - wurde dieses, insbesondere § 11 BNatSchG, anwendbar. § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG enthält jedoch eine Länderöffnungsklausel, wonach abweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von Landschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vorschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit unberührt bleiben, und für Zuständigkeit und das anzuwendende Verfahren zur Aufstellung der Pläne sowie deren Durchführung verweist § 11 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls auf das Landesrecht.

a. Für das Verfahren zum Erlass eines eigenständigen Grünordnungsplans als Satzung gelten nach der damit (weiter) beachtlichen Regelung in § 7 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG „die Vorschriften für Bebauungspläne mit Ausnahme des § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches … entsprechend“. Eine Verletzung von danach erheblichen Verfahren- oder Formvorschriften, die eine Unwirksamkeit des Grünordnungsplans zur Folge haben könnte, ist nicht feststellbar.

Von Amts wegen zu berücksichtigende Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere wurde die aus Planzeichnung und Begründung bestehende Satzung - die ausweislich der ausdrücklichen Ausnahme des § 10 Abs. 2 BauGB aus den in § 7 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG in Bezug genommenen Verfahrensvorschriften keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurfte - von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 9. Februar 2011 beschlossen, vom Bürgermeister am 22. Februar 2011 ausgefertigt und unter Abdruck einer Karte des Geltungsbereichs sowie von Hinweisen auf den Ort der Ersatzbekanntmachung und die insoweit geltenden Öffnungszeiten in einer dem Hinweiszweck der Bekanntmachung genügenden Weise im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2011 bekannt gemacht.

Auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine zur Unwirksamkeit der Satzung führenden formellen Mängel. Soweit sie rügt, dass die am 28. Februar 2011 ortsüblich bekannt gemachte Planurkunde einen fehlerhaften Verfahrensvermerk enthält, trifft dies zwar zu. Tatsächlich wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Grünordnungsplans, die in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis einschließlich 10. November 2010 stattgefunden hat, nicht - wie in diesem Vermerk angegeben - im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. September „2009“, sondern im Amtsblatt vom 30. September 2010 bekannt gemacht. Eine Unwirksamkeit der Satzung ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Es spricht viel dafür, dass ein solcher offensichtlicher Irrtum bei der Übernahme des Erscheinungsjahres des zur Bekanntmachung genutzten Amtsblatts in den Verfahrensvermerk auf der Planurkunde ohne weiteres als redaktioneller Fehler erkennbar und schon deshalb als unbeachtlich anzusehen ist. Unabhängig davon führt dieser Fehler aber jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Denn wie das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 6. Juli 2001 - 7a D 198/98.NE -, zit. nach juris Rn 23) auch nach Auffassung des Senats überzeugend ausgeführt hat, ist ein fehlerhafter Vermerk über einen bestimmten Verfahrensablauf nach dem Gesetz kein beachtlicher Mangel des Plans. Entscheidend ist allein, dass der rechtlich vorgeschriebene Verfahrensablauf tatsächlich eingehalten worden ist. Dies wird im konkreten Fall durch den fehlerhaften Verfahrensvermerk nicht in Frage gestellt. Denn der die öffentliche Auslegung betreffende Verfahrensvermerk auf der Planurkunde ist weder ein gesetzlich vorgeschriebener und notwendiger Bestandteil eines als Satzung ergehenden Grünordnungsplans noch stellt seine (fehlerfreie) Anbringung einen als solchen unerlässlichen Verfahrensschritt dar, wie es etwa die Ausfertigung wäre. Der beanstandete Verfahrensvermerk dient vielmehr auch dann, wenn er nicht (nur) als selbständiger Bestandteil zur Verwaltungsakte genommen, sondern auf der Planurkunde angebracht wird, nur der Sicherung und Nachprüfbarkeit des beurkundeten - rechtlich vorgeschriebenen - förmlichen Akts des Planverfahrens. Aus der von der Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Ein Verfahrensvermerk erbringt als öffentliche Urkunde gem. § 418 Abs. 1 ZPO zwar den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache (BVerwG, Urteil v. 7. September 1979 - VI C 7.77 -, BeckRS 1979, 00906, Rn 23). Er stellt aber auch danach nur ein Beweismittel dar, und gem. § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der in einer solchen Urkunde bezeugten Tatsache zulässig. Hier ist schon angesichts des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Amtsblattes vom 30. September „2010“ ohne jeden Zweifel feststellbar, dass die öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs des Grünordnungsplans in diesem erfolgt und lediglich die im gerügten Verfahrensvermerk angegebene Jahreszahl „2009“ falsch ist. Dies bestreitet letztlich auch die Antragstellerin nicht.

Der fehlerhafte Verfahrensvermerk über die Bekanntmachung der Auslegung führt auch nicht deshalb zur Unwirksamkeit des Grünordnungsplanes, weil ihm - ähnlich einer Bekanntmachungsanordnung - zugleich Entscheidungscharakter zukäme. Die Anordnung der Bekanntmachung des von der Gemeindevertretung beschlossenen Entwurfs des Grünordnungsplans durch den Bürgermeister als zuständigen Hauptverwaltungsbeamten ist nicht Gegenstand des beanstandeten Vermerks. Der von den Antragstellern beanstandete Verfahrensvermerk auf der Planurkunde beurkundet ausweislich seines Wortlauts vielmehr nur Ort und Zeit der Auslegung des Entwurfs in der Fassung vom Juli 2010, die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung am 30. September „2009“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin und die Einleitung der Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 4. Oktober 2010. Nur diese zum Zeitpunkt der Erstellung des Verfahrensvermerks am 15. Februar 2011 sämtlich bereits in der Vergangenheit liegenden, offensichtlich anhand der Verwaltungsvorgänge und Amtsblätter rekonstruierten und rekonstruierbaren Verfahrensschritte werden an dieser Stelle nochmals ausdrücklich festgestellt. Angesichts dieser ersichtlich nur noch Nachweiszwecken dienenden Beurkundung von in der Vergangenheit durchgeführten Verfahrensakten ist für einen einer Bekanntmachungsanordnung gleichkommenden „Entscheidungscharakter“ des fehlerhaften Vermerks nichts ersichtlich.

Im Übrigen wäre dieser von der Antragstellerin gerügte formelle Mangel, der erstmals in der mehr als ein Jahr nach Bekanntmachung der Satzung beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antragsbegründung enthalten und, soweit ersichtlich, auch der Antragsgegnerin gegenüber zuvor nicht geltend gemacht worden waren, gem. § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich. Zu den von dieser Unbeachtlichkeitsregelung erfassten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gehören auch die für das Verfahren zur Aufstellung eigenständiger Grünordnungspläne allein aufgrund der landesrechtlichen Verweisung in § 7 Abs. 6 BbgNatSchG anwendbaren „Vorschriften für Bebauungspläne“.

b. Der eigenständige Grünordnungsplan „B...“ der Antragsgegnerin ist auch nicht materiell rechtswidrig.

aa. Der Plan verstößt weder gegen das „Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit“ noch ist die Aufstellung des Plans wegen einer von der Antragstellerin geltend gemachten fehlenden Realisierbarkeit der Planung ermessensfehlerhaft.

Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen das „Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit“ gemäß § 1 Abs. 3 BauGB rügt, ist zunächst klarzustellen, dass dieses für einen eigenständigen Grünordnungsplan schon deshalb nicht anwendbar ist, weil der Vorbehalt der Erforderlichkeit gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - die im Übrigen nicht städtebaulich, sondern anhand der Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung der in § 9 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftpflege zu beurteilen ist - nur für Landschaftspläne, nicht aber für (eigenständige) Grünordnungspläne gilt (vgl. Heugel, in: Schlacke, GK-BNatSchG, § 11 Rn 2). Für diese sieht § 11 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG („Grünordnungspläne können aufgestellt werden“) - ebenso wie § 7 Abs. 2 BbgNatSchG („Die Gemeinden … können für Teile des Gemeindegebiets Grünordnungspläne aufstellen“) - eine fakultative Aufstellung vor. Ungeachtet dessen ist die von der Antragstellerin der Sache nach geltend gemachte, aus einer Unerreichbarkeit der mit der Planung verfolgten Ziele folgende Funktionslosigkeit aber auch für die Aufstellung eines Grünordnungsplan beachtlich, denn die Grenzen des der Gemeinde durch die genannten Vorschriften eingeräumten Ermessens wären überschritten, wenn der Verwirklichung der mit der Planung verfolgten Ziele dauerhafte Hindernisse entgegenstünden und diese nicht (mehr) erreicht werden können. Denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses bereits feststeht, ist sinnlos (i.d.S. z.B. BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 1990 - 4 NB 29.90 -, zit. nach juris Rn 11), was im Übrigen auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Geeignetheit der getroffenen Festsetzungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wäre (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger- i. F. nur noch E/Z/B/K, BauGB § 1 Rn 213).

Eine solche „Funktionslosigkeit“ ist nach den zu § 1 Abs. 3 BauGB entwickelten, hier entsprechend heranzuziehenden Grundsätzen anzunehmen, wenn die Planung aus Gründen der fehlenden Zuständigkeit der Gemeinde oder wegen entgegenstehender fachgesetzlicher Regelungen unzulässig ist oder aus sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (vgl. die Ausführungen bei Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB § 1 Rn 37).

Hier rügt die Antragstellerin, dass eine Erreichung des mit dem Plan verfolgten Ziels der Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldes nicht erreichbar sei. Dies ist indes auch unter Berücksichtigung der angeführten Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 7. Mai 2010 nicht feststellbar.

(1) Dabei ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin davon auszugehen, dass es sich bei den in den Geltungsbereich des Grünordnungsplans einbezogenen Flächen einschließlich ihrer eigenen Flurstücke und um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG handelt.

Dass es sich bei den innerhalb des Straßen- und Wegegevierts aus P...A..., B..., T... und F... gelegenen Flächen um Wald in diesem Sinne handelt, stellt die Antragstellerin schon nicht substantiiert in Frage, und hieran bestehen auch keine Zweifel. Der Senat hat hierzu in dem im Parallelverfahren OVG 11 A 1.11 ergangenen Urteil vom gleichen Tage ausgeführt:

„Dass die einbezogenen Flächen - mit Ausnahme des Wegeflurstücks - mit Forstpflanzen bestockt sind, bestreiten die Antragsteller selbst nicht, und indem sie ausführen, dass im Jahr 2009 durchgeführte Fällungen zur Folge hätten, dass der Bewuchs einen flächenhaften Eindruck „nicht mehr“ vermittele (so in der Antragsbegründung vom 25. Juni 2012, S. 10), räumen sie selbst ein, dass der Bewuchs des B... vor den im Jahr 2009 von den Eigentümern verschiedener Flächen vorgenommenen Fällungen einen solchen Eindruck vermittelt hat. Darauf, wie und aufgrund welcher historischen Umstände diese flächenhafte Bestockung mit Forstpflanzen entstanden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Enders, BWaldG, § 2 Rn 13 m.w.N.). Eine danach jedenfalls vor den durchgeführten Fällmaßnahmen bestehende Waldeigenschaft kann aber weder durch diese Fällungen noch durch irgendwelche seitdem durchgeführten weiteren „Waldpflegemaßnahmen“ entfallen sein. Denn gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG gehören auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen noch zum Wald und sind weiter ordnungsgemäß forstwirtschaftlich zu bewirtschaften (vgl. §§ 4, 11 LWaldG). Lediglich eine Waldumwandlungsgenehmigung, mit der die Umwandlung in eine andere Nutzungsart zugelassen wird (oder eine diese ersetzende Zulassung, vgl. § 8 LWaldG) ließe die Eigenschaft der Flächen als Wald im Sinne des Gesetzes entfallen. Eine solche Waldumwandlungsgenehmigung wurde hier aber unstreitig für keines der in den Geltungsbereich des Plans einbezogenen Flurstücke erteilt.

Im Übrigen haben die 2009 durchgeführten Fällungen den für eine Feststellung der Waldeigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG maßgeblichen Eindruck der Flächenhaftigkeit (zu diesem Kriterium vgl. Beschl. des Senats v. 22. August 2013 - 11 N 80.10 -, zit. nach juris Rn 9) der im Plangebiet vorhandenen Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern aber auch nicht entfallen lassen, wie die ersichtlich nach diesem Zeitpunkt gefertigte Luftbildaufnahme zeigt, die dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten des Dipl.Ing. S... zur Feststellung der Waldeigenschaft als Anlage beigefügt ist. Denn solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in der Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. November 1998,-4 A 27/97-, NuR 1999, 403; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 1998 – 4 A 239/97 -;VGH Mannheim, NVwZ 1995, 1225, 1126).

Der Einstufung der im Geltungsbereich des Grünordnungsplans gelegenen Grundstücke als „Wald“ stand und steht auch die Lage der „mitten in einem Wohngebiet gelegenen und in nördlicher Richtung an die 4-spurige P... angrenzenden“ Fläche nicht entgegen. Denn für eine Ausnahme gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG wäre weiter erforderlich, dass es sich um „einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken und Schutzpflanzen bestockte sowie als Baumschulen verwendete Flächen“ handelt. Wann eine - hier allein in Betracht kommende - einzelne Baumgruppe in diesem Sinne vorliegt, ist gesetzlich zwar nicht definiert. Allerdings dient das - weder in § 2 Abs. 1 LWaldG noch in § 2 Abs. 1 BWaldG enthaltene - in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Kriterium der Flächenhaftigkeit gerade der Abgrenzung von Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 LWaldG zu den in § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG genannten einzelnen Baumgruppen und Baumreihen, denen keine Waldeigenschaft zukommt (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss v. 25. April 2002 - 4 A 60/01.Z -, n.v.; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand 6. Lfg. 2013, § 2 Anm. 3.1.2.3; zu § 2 BWaldG: Endres, a.a.O. § 2 Rn 9, 15). Da die zum Geltungsbereich des Grünordnungsplan gehörende Fläche ca. 15.000 m² bzw. 1,5 ha umfasst und damit die in der Begründung zur entsprechenden Vorschrift des Bundeswaldgesetzes (BT-Drucks. 7/889, S. 25) genannte Orientierungsgröße von 0,2 ha weit überschreitet, handelt es sich unzweifelhaft nicht mehr um eine „einzelne Baumgruppe“ im Sinne dieser Regelung. Dies ist hier auch nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil es an einem „waldtypischen Binnenklima“ fehlen würde. Ein solches kann sich teilweise schon bei Flächen von unter 1.000 m² einstellen (vgl. dazu Endres, BWaldG, 2013, § 2 Rn 15 m.N.) und bei einer Fläche der hier in Rede stehenden Größe bestehen daran keine Zweifel. Dies bestätigt im Übrigen auch das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten des Dipl.Ing. Michael S... vom 4. Oktober 2012 (dort S. 9), der den zu diesem Zeitpunkt – und damit ca. 18 Monate nach dem Beschluss über den Grünordnungsplan - vorgefundenen Bestand zusammenfassend so beschreibt:

`Insgesamt machen die Waldflächen insbesondere hinsichtlich ihrer starken Verjüngungsfreundlichkeit einen vitalen Eindruck. Die Kiefer erreicht zwar mit dem jetzigen Alter natürlicherweise die Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, kann aber nahtlos durch die vorhandene Verjüngung ohne weiteren Aufwand ersetzt werden. Die vorhandene Struktur des Bewuchses aus verschiedenen miteinander gemischten Baumarten, ihre horizontale Verteilung in mehreren Baumschichten, der Bestockungsgrad und der damit verbundene Schutz vor Wind und Sonneneinstrahlung lassen ein typisches Waldbinnenklima mit entsprechender Bodenvegetation (…) und Humusform entstehen, die wiederum die Verjüngungsfähigkeit und Stabilität des Aufwuchses unterstützt.´

`Hinsichtlich des Bestockungsgrades und der Struktur des Bewuchses bildet dieser eine waldtypische Lebensgemeinschaft mit eigenem Waldinnenklima und einem waldtypischen Naturhaushalt.´

Einwände gegen diese im Gutachten getroffenen tatsächlichen Feststellungen haben die Antragsteller nicht erhoben. Die von ihnen für ihre gegenteilige Behauptung eines fehlenden Waldbinnenklimas angeführte Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 7. Mai 2010 stellt weder die Waldeigenschaft der Flächen noch die Existenz oder - soweit erforderlich - Wiederherstellbarkeit eines waldtypischen Binnenklimas in Frage, sondern bestätigt im Gegenteil ebenfalls die tatsächliche Möglichkeit der Verjüngung des Bestandes. Dass diese mehrere Jahre erfordern kann, ist angesichts der Lebenszyklen von Waldbäumen weder „unnatürlich lange“ noch ein Beleg für einen fehlenden „eigenen Naturhaushalt“ des vorhandenen Bestandes.

Bei den in den Geltungsbereich des Grünordnungsplanes einbezogenen Flächen handelt es sich auch nicht um eine zu Wohnbereichen gehörende Parkanlage (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG). Denn zum einen fehlt es am erforderlichen Parkcharakter der bestockten Fläche. Diese weist nach den von der Antragsgegnerin zur Gerichtsakte übersandten und im vorgelegten Gutachten enthaltenen Fotos keinerlei erkennbare gartenbauliche Gestaltung - mit einer Wechselbeziehung zwischen Forstpflanzen, Strauchflächen, Hecken, angelegten Wegen und besonderem Bodenbewuchs wie Zierrasen, Blumenrabatten o.ä. (OVG Brandenburg, Urt. v. 18. August 1998 - 4 A 176/96 -, zit. nach juris Rn 3; vgl. auch Endres, a.a.O. Rn 41) - auf, weshalb auch die durchgeführten Fällarbeiten und Auslichtungen des Unterwuchses nicht als gerade hierauf bezogene Pflegemaßnahmen angesehen werden können. Die im Rahmen des allgemeinen Waldbetretungsrechts entstandenen Pfade sind keine „angelegten Wege“, die eine gartenbauliche Gestaltung belegen könnten, und auf die im angegriffenen Grünordnungsplan festgesetzte zukünftige Nutzung des Flurstücks als Waldspielplatz kann hierfür schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese Nutzung mit dem hier angegriffenen Grünordnungsplan überhaupt erst ermöglicht werden soll. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Gutachten (dort S. 10 ff.) des Sachverständigen S... führt nachvollziehbar aus, dass von gartenbaulichen Gestaltungsprinzipien „auf der zu beurteilenden Fläche nicht im Ansatz etwas zu sehen“ sei und diese „hinsichtlich des Aufwuchses auf der Fläche, seiner Struktur und seinem Pflegezustand sowie weiterer fehlender Eigenschaften einer gärtnerisch gestalteten Anlage deutlich dem Bild einer naturgemäßen Forstwirtschaft im Wald als dem einer Parkanlage“ entspreche. Die rein tatsächliche Durchführung von Pflegemaßnahmen in einer bisherigen Waldfläche, die einen Charakter der Fläche als Park herstellen soll, ließe deren Eigenschaft als Wald im Sinne des Gesetzes ohnehin nicht entfallen, wenn sie ohne entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erfolgt. Zum anderen handelt es sich bei den im Geltungsbereich des Plans gelegenen Flächen auch nicht um „zum Wohnbereich gehörende“ Parkanlagen, denn die Lage in einem Wohngebiet ohne erkennbare, den Ausschluss des allgemeinen Waldbetretungsrechts rechtfertigende eindeutige und ausschließliche Zuordnung zu einer ganz konkreten Wohnnutzung genügt insoweit nicht (zur entsprechenden Regelung im Bundeswaldgesetz vgl. BT-Drucks. 7/889, S. 25). Die bisherige - auf dem allgemeinen Waldbetretungsrecht gem. § 15 LWaldG beruhende - Nutzung der Fläche durch Bewohner der anliegenden Wohnhäuser macht sie weder zu einer „zu Wohnbereichen gehörenden Parkanlage“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG noch zu einer „mit Waldbäumen bestockten Fläche in gärtnerisch gestalteten Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen“ i. S. § 2 Abs. 3 Nr. 3 LWaldG (vgl. dazu Endres, a.a.O. Rn 41).

Soweit die Antragsteller meinen, dass das Plangebiet eine „andere Holzfläche“ im Sinne von Art. 3b) der Verordnung 2152/2003 EG v. 17. November 2003 (Verordnung für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft) darstelle, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit dies für die Subsumtion unter den hier maßgeblichen, in § 2 BWaldG und § 2 LWaldG geregelten Begriff des Waldes im Sinne des deutschen Waldrechts relevant sein könnte (vgl. EuGH, Urteil v. 22. April 2010 - C 82/09 -, Rn 26). Im Übrigen erfüllt die im Geltungsbereich des Grünordnungsplans vorhandene Bestockung - nach der nicht bestrittenen Beschreibung des vorhandenen Bestands im vorgelegten Gutachten (dort S. 3 bis 5) überwiegend Kiefer, Robinie, Spitz- und Bergahorn mit Bestockungsgraden zwischen 0,7 und 1,0 und im Oberstand erreichten Höhen von mehr als 20 m - die von den Antragstellern selbst zitierten Kriterien für eine derartige „andere Holzfläche“ auch tatsächlich nicht.“

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich auch bei den in ihrem Eigentum stehenden, östlich der über das Flurstück verlaufenden „F...“ gelegenen Flurstücke und der Flur um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG.

Darauf, ob diese Flächen zum Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB gehören - was zwischen den Beteiligten streitig ist und worauf im Folgenden noch ausführlich einzugehen sein wird -, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich für die Frage der Zugehörigkeit zum Wald im Sinne des § 2 LWaldG ist - wie in den zitierten Ausführungen bereits dargelegt - auch bei einer in bebautem Gebiet gelegenen Fläche nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 oder 2 LWaldG oder das einer Ausnahme gem. § 2 Abs. 3 LWaldG. Davon ausgehend handelt es sich aber auch bei den östlich der „F...“ gelegenen Flurstücken bis - und damit auch bei den Flächen der Antragstellerin - um Wald im Sinne des Gesetzes. Denn diese Flurstücke sind mit Forstpflanzen bestockt, die ausweislich des vorliegenden Luftbildes (im Anhang zum Gutachten S...) Kronenschluss aufweisen. Auf eine nach Auffassung der Antragstellerin fehlende besondere Qualität oder Wertigkeit des im Oberstand überwiegend aus Robinien bestehenden Baumbestandes kommt es insoweit nicht an. Mit einer Größe von zusammen 2.843 m² (Flurstück : 1164 m², Flurstück : 809 m²; Flurstück : 870 m²) weisen die drei östlich der F... gelegenen Flächen sogar allein - ohne die westlich gelegenen Flächen - schon eine für Waldflächen in Abgrenzung zu „Baumgruppen“ i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG erforderliche Flächenhaftigkeit auf; die Voraussetzungen der Ausnahme liegen schon danach nicht vor.

Unabhängig davon ist aber auch für eine trennende Wirkung der über das Flurstück verlaufenden, im Geltungsbereich des Grünordnungsplans von der Antragsgegnerin (Bl. 10 der Begründung) ebenso wie von der unteren Forstbehörde (Schreiben v. 12. Februar 2010, Bl.174 des Verwaltungsvorgangs) als Waldweg eingestuften F... nichts ersichtlich. Zum einen handelt es sich bei dieser sachlich-funktional um einen Waldweg i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 LWaldG und damit selbst um einen Teil des Waldes, denn sie verläuft im maßgeblichen Bereich zwischen den mit Forstpflanzen bestockten Flurstücken bis auf der östlichen und den mit Forstpflanzen bestockten Flurstücken, und auf der westlichen Seite, erschließt die angrenzenden Waldflächen sowohl für deren Eigentümer als auch für die Allgemeinheit und weist auch keinen Ausbauzustand auf, der eine schwerpunktmäßige Nutzung für andere Zwecke ermöglicht. Zum anderen weist das Wegeflurstück in Randbereichen selbst Baumbewuchs auf (vgl. den in der Vorplanung für den Waldspielplatz vom 15. April 2010 eingezeichneten - nach der Zeichenerklärung eingemessenen - Bestand an Laubbäumen, Bl. 272 des Verwaltungsvorgangs) und im Luftbild ist für den Bereich des Wegegrundstücks auch keine Unterbrechung des Kronenschlusses feststellbar.

(2) Handelt es sich nach allem bei den in den Geltungsbereich des Grünordnungsplans einbezogenen Flächen aber um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG, so bestehen entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine durchgreifenden Zweifel an der Realisierbarkeit des von der Antragsgegnerin verfolgten Ziels der Erhaltung und Entwicklung dieser bestehenden Waldfläche zu naturnahen Laubmischwäldern.

Aus der angeführten Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 7. Mai 2010 ergibt sich insoweit nichts anderes. Die in diesem Schreiben unter „Ziele der Planung“ geäußerten Bedenken knüpfen jedenfalls ausdrücklich an die im damaligen ersten Entwurf der Begründung (Stand Januar 2010) unter 3.2 angeführten, danach jeweils auf eine „Erhaltung“ des Waldbestandes abstellenden Planungsziele an. Diese hat die Antragsgegnerin in der Folge erheblich überarbeitet und insbesondere die - ursprünglich nur in der textlichen Festsetzung der Planzeichnung enthaltene - Entwicklung der Flächen in ihre unter Ziff. 3.2 dargelegten Planungsziele aufgenommen. Diese erweiterte Zweckbestimmung der im Grünordnungsplan als Wald dargestellten Flächen wird durch die Überalterung des - ausweislich der Bestandsbeschreibung im Gutachten S... - zwar westlich der F... vorherrschenden, östlich aber ohnehin nur ca. 20 % der Bestockung ausmachenden Kiefernbestandes (vgl. auch die Beschreibung der vorgefundenen Waldarten „Kiefernforst“ und „Laubholzforst mit Kiefern“ in der Begründung des Grünordnungsplans, S. 9 f.) nicht in Frage gestellt, da es der Antragsgegnerin sowohl ausweislich der Zweckbestimmung „Laubmischwälder“ als auch ausweislich der Konkretisierung der verfolgten Planungsziele unter 3.2 der Begründung in der von ihrer Gemeindevertretung beschlossenen Fassung ersichtlich nicht um die Erhaltung gerade dieses überalterten Kiefernbestandes, sondern um die Erhaltung von Wald auf dieser - auch im Landschaftsrahmenplan des Kreises als Wald ausgewiesenen - Fläche und dessen naturnahe Entwicklung hin zu einem standorttypischen Laubmischwald geht (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin am 9. September 2010 beschlossenen Abwägung zum Vorentwurf des eigenständigen Grünordnungsplans, Bl. 105 f. des Verwaltungsvorgangs).

Soweit die untere Forstbehörde im genannten Schreiben weiter ausgeführt hat, dass die Durchführbarkeit der erforderlichen, „unter Beachtung der Zielstellung des GOP“ zeitlich abgestimmt vorzunehmenden Verjüngung der Bestände „aufgrund der Zielstellung des GOP, der vorhandenen Bestandssituation, der Unwirtschaftlichkeit der forstlichen Maßnahmen sowie der Eigentumssituation“ als ausgesprochen fraglich angesehen werde, hat sie hieran im Rahmen der erneuten Trägerbeteiligung, deren Gegenstand der u.a. hinsichtlich der Planziele geänderte Entwurf (Stand Juli 2010) zugrunde lag, so nicht mehr festgehalten (vgl. Stellungnahme v. 8. November 2010, Bl. 255 VV), sondern nur noch ausgeführt, dass aufgrund der Überalterung des Kiefernbestandes eine planmäßige Verjüngung erforderlich und insoweit ein flurstücksübergreifendes Verfahren zu organisieren sei. Allein die - insbesondere durch die Vielzahl und für eine forstwirtschaftliche Nutzung (zu) geringe Größe der betroffenen Flächen hervorgerufenen - organisatorischen Schwierigkeiten einer solchen Verjüngung und ein angesichts zweifelhafter Wirtschaftlichkeit voraussichtlich geringes Interesse der Eigentümer an diesen Maßnahmen lässt indes nicht die Schlussfolgerung zu, dass eine Realisierung der mit dem Grünordnungsplan angestrebten Entwicklung des Waldes von vornherein ausgeschlossen wäre. Denn diese Schwierigkeiten müssen die Grundstückseigentümer unabhängig von den Festsetzungen des Grünordnungsplans bewältigen, weil sie als Waldbesitzer gem. § 4 LWaldG von Gesetzes wegen zur ordnungsgemäßen forstlichen Bewirtschaftung ihrer Flächen - und damit u.a. zur Erhaltung und Entwicklung von stabilen Waldökosystemen, die in ihrem Artenspektrum, in ihrer räumlichen Struktur sowie ihrer Eigendynamik den natürlichen Waldgesellschaften nahekommen (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 LWaldG), sowie zur Wiederaufforstung von Kahlschlägen (§ 11 LWaldG; vgl. dazu auch § 11 BWaldG) - verpflichtet sind. Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber des Landeswaldgesetzes wegen der Bedeutung der Forstwirtschaft für die Landeskultur, den Naturschutz und wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes eine fachliche und finanzielle Förderung (§ 25 LWaldG) sowie gerade für private Waldbesitzer weitere Möglichkeiten zur Unterstützung vorgesehen hat. So hat die untere Forstbehörde gem. § 28 LWaldG die Aufgabe, private Waldbesitzer durch Rat und Anleitung bei der Bewirtschaftung des Waldes und der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten (§ 28 LWaldG) zu unterstützen, und zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke, u.a. zur Überwindung der Nachteile geringer Flächengrößen, sieht § 29 LWaldG die Möglichkeit einer Gründung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse vor. Dass eine Fortführung der bisherigen forstlichen Nutzung der Flächen trotz allem nicht realisierbar wäre, hat die Antragstellerin jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt und dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, zumal der Gutachter S... angesichts der festgestellten starken Verjüngungsfreudigkeit und des vitalen Eindrucks der Waldflächen ausgeführt hat, dass dies einen Ersatz der überalterten Kiefern durch die vorhandene Verjüngung „ohne weiteren Aufwand“ ermögliche (Gutachten S. 9).

bb. Auch die von der Antragstellerin gerügten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

Zwar ist das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange auch bei der Aufstellung eines eigenständigen Grünordnungsplans zu beachten. Sofern man es - mit Schwerpunkt auf dem Abwägungsvorgang - als Verfahrensvorschrift versteht, folgt dies aus § 7 Abs. 6 Satz 3 BbgNatSchG i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB. Unabhängig davon handelt es sich aber jedenfalls um eine sich ohne weiteres aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verpflichtung jeder Planung (i.d.S. auch Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 1 Rn 179). Es ist in Anlehnung an die hierzu im Bauplanungsrecht entwickelten und auf die Abwägung eines eigenständigen Grünordnungsplans übertragbaren Grundsätze verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschluss v. 24. November 2010 - 4 BN 40.10 -, zit. nach juris Rn 5; Urteil v. 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, zit. nach juris Rn 29). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abwägung - und damit auch für die dieser zu Grunde zu legenden Verhältnisse - ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Plan (i.d.S. zu Bebauungsplänen BVerwG, Beschluss v. 30. März 1998 - 4 BN 2.98 -, NVwZ-RR 1998, 711; Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB, § 1 Rn 185); etwaige nachträglich eintretende wesentliche Veränderungen machen nicht den ursprünglichen Plan rechtswidrig, sondern begründen ggf. eine Fortschreibungspflicht gem. § 9 Abs. 4 BNatSchG (vgl. dazu Heugel, in: GK-BNatSchG, § 9 Rn 20 ff.).

Danach beachtliche Mängel ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht. Die Antragsgegnerin hat weder die in die - unstreitig durchgeführte - Abwägung eingestellten öffentlichen und privaten Belange unzutreffend ermittelt (1), (2) noch hat sie die von der Planung berührten Belange in fehlerhafter Weise abgewogen (3).

(1) Fehler der Antragsgegnerin bei der Ermittlung der öffentlichen Belange sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erkennbar.

Die Annahme der Antragsgegnerin, dass es sich bei den in das Plangebiet einbezogenen Flächen um Wald i.S.d. § 2 LWaldG handele, ist aus den vorstehend ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Die Darlegungen des Plans beachten im Übrigen auch die Ziele der Raumordnung (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BbgNatschG, § 11 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG; Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung v. 2 Juni 2009, Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs; Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft v. 10. Februar 2010, Bl. 65 des Verwaltungsvorgangs) und konkretisieren den - 2006 genehmigten - Landschaftsrahmenplan des Landkreises Potsdam-Mittelmark (http://www.potsdam-mittelmark.de/opencms/opencms/pm/de/landkreis/umwelt/landschaftsrahmenplan.html; § 7 Abs. 4 BbgNatSchG, § 11 Abs. 1 BNatSchG), der für den Bereich des „B...“ die „Nachrangige bzw. langfristige Entwicklung von naturnahen Laubwaldgesellschaften und strukturreichen Waldrändern“ als Entwicklungsziel ausweist.

Soweit die Antragstellerin zugesteht, dass die Antragsgegnerin mit dem Grünordnungsplan das in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB „grundsätzlich städtebaulich anerkannte“ Ziel verfolge, Räume für die Belange des Umweltschutzes zu schaffen, trifft dies zwar in der Sache zu, verkennt aber, dass sich die für den (eigenständigen) Grünordnungsplan zu berücksichtigenden Ziele nicht aus § 1 Abs. 6 BauGB, sondern aus § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 4, § 3 i.V.m. § 1 und § 4 BbgNatSchG ergeben (ohne die Öffnungsklausel in § 11 Abs. 1 Satz 4 BNatSchG ergäbe sich bundesrechtlich Vergleichbares aus § 11 Abs. 1, § 8 i.V.m. § 1, § 9 BNatSchG). Mit Blick auf Freiräume im besiedelten Bereich ist insoweit insbesondere der Grundsatz des § 1 Abs. 2 Nr. 7 BbgNatSchG (ähnlich § 1 Abs. 6 BNatSchG) zu beachten. Danach sind im besiedelten Bereich ausreichend Freiräume, Grünflächen und Gehölzgrün zu erhalten oder neu anzulegen und zweckmäßig den Bauflächen zuzuordnen, „noch vorhandene Naturbestände wie naturnahe Wälder, … sind zu erhalten und zu entwickeln“. Die von der Antragstellerin weiter angeführten Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mögen zwar ebenfalls zu den nach Lage der Dinge in die Abwägung der Darlegungen eines Grünordnungsplans einzustellenden Belangen gehören. Sie legt indes nicht dar, dass und ggf. inwiefern sich aus diesen Belangen für die Abwägung im konkreten Fall erhebliche, von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigte öffentliche Interessen ergeben sollten. Die Antragsgegnerin hat die angeführten Belange – wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf diese Normen – durchaus im Blick gehabt, denn sie hat in der flurstücksbezogenen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen (Bl. 506 des Verwaltungsvorgangs, der Begründung des Plans nachgeheftete Abwägung für jedes einzelne einbezogene Flurstück, z.B. S. 4) jeweils ausgeführt, dass sie eine „nachhaltige und lebenswerte Siedlungsentwicklung nach dem Grundsatz Innenentwicklung vor Außenentwicklung anstrebe und deshalb für die dem Außenbereich zuzuordnenden Flächen im Geltungsbereich des Plans keine Möglichkeit der baulichen Entwicklung sehe; in anderen Bereichen des Siedlungsgebiets stünden genügend Flächen für eine Nachverdichtung zur Verfügung. Die angeführten Interessen der Antragstellerin an einer Bebauung gerade ihrer Grundstücke vermögen die damit dargelegten Planungsleitlinien der Antragsgegnerin nicht in Zweifel zu ziehen, sondern sind allein als private Belange zu berücksichtigen und abzuwägen.

(2) Auch die betroffenen privaten Belange hat die Antragsgegnerin zutreffend ermittelt.

Die bauplanungsrechtliche Zuordnung der im Geltungsbereich des Grünordnungsplans gelegenen Grundstücke zum unbebauten Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB ist ebenfalls weder generell noch hinsichtlich der Flurstücke der Antragstellerin zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschluss v. 15. September 2005 - 4 BN 37.05 - zit. nach juris Rn 2; Beschluss v. 17. Januar 2005 - 4 B 3.05 -, zit. nach juris Rn 7; Beschluss v. 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 -, zit. nach juris Rn 4) ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB maßgeblich, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt der insoweit erforderlichen wertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie andere topographische Verhältnisse. Der Bebauungszusammenhang wird regelmäßig am letzten Gebäude enden, örtliche Besonderheiten können es aber auch rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand etc.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhaltes sein.

Davon ausgehend und auf der Grundlage der bei den Akten befindlichen Unterlagen - Lagepläne, Luftbild, Beschreibungen der Flächen in der Begründung des Grünordnungsplans und im von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten, Fotos in diesem Gutachten und zur Gerichtsakte übersandte Fotos - sind die von der Antragsgegnerin in den Geltungsbereich des Grünordnungsplans einbezogenen Flächen privater Eigentümer nicht mehr einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen, sondern stellen eine sog. „Außenbereichsinsel“ im Innenbereich dar. Dabei kann dahinstehen, ob allein die erhebliche Größe des betroffenen, insgesamt ca. 15.000 m² umfassenden unbebauten Bereichs ausreichen würde, um eine auf einem dort gelegenen Grundstück geplante Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheinen zu lassen. Auch auf eine etwaige trennende Wirkung der umliegenden Straßen kommt es insoweit nicht an. Denn im konkreten Fall kommt als ausschlaggebende topographische Besonderheit hinzu, dass die in diesem Bereich gelegene, ca. 15.000 m² große Fläche wesentlich durch den dort vorhandenen Waldbestand geprägt ist, der sie - wie z.B. auf dem dem Gutachten des Sachverständigen S... als Anlage beigefügten Luftbild ersichtlich - deutlich von den umgebenden Flächen abhebt, obwohl diese danach ebenfalls eher locker bebaut sind und Bäume und Grünflächen aufweisen. Der - auch auf den weiteren, dem Gutachten beigefügten Fotos dokumentierte – ganz eigenständige Charakter der bewaldeten Flächen lässt es nicht zu, sie als eine in Fortsetzung der vorhandenen Bebauung baulich zu nutzende Baulücke zu sehen. Der die Grundstücke zu den umgebenden Straßen hin begrenzende Waldrand stellt eine unübersehbare Zäsur gegenüber der umgebenden Bebauung dar, und lässt den für eine Zuordnung zum Innenbereich erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der bewaldeten und der umliegenden bebauten Flächen nicht zu. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam in dem von der Antragsgegnerin angeführten Urteil vom 4. September 2000 (4 K 2459/98, EA S. 6 f.) an, das in dem von einem der Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 11 A 1.11 gegen den Landkreis als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde geführten Verfahren ergangen ist.

Dies ist schließlich auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Eigentümer einiger Grundstücke vor Inkrafttreten der Veränderungssperre im Jahr 2009 den dort befindlichen Oberstand auf einer Fläche von insgesamt ca. 0,64 ha (so die Angabe in der Begründung des Grünordnungsplans, Seite 9; im Gutachten S... wird diese Fläche mit 0,37 ha angegeben) vollständig haben fällen lassen. Denn allein die - ausweislich des vorliegenden Luftbildes - auf einem unregelmäßig geformten Bereich im Inneren der Waldfläche vorgenommene Abholzung des Oberstandes war weder geeignet, diese Fläche, auf der die Stümpfe der gefällten Bäume verblieben (erwähnt im Gutachten S..., S. 4) und auf der sich aus dem vorhandenen Waldboden in kurzer Zeit ein dichter Aufwuchs aus Robinien, Eiche und Ahorn entwickelte (so bereits die Begründung des Grünordnungsplans, S. 9; dies bestätigend Gutachten S..., S. 4), noch gar den gesamten Bereich des „B...“ als etwas anderes als Wald oder gar als sich in Fortsetzung der Umgebungsbebauung zur Bebauung anbietende, durch die umliegende Bebauung geprägte Baulücke erscheinen zu lassen.

Der Umstand, dass die Parzellierung der einbezogenen privaten Flächen und die Übertragung des Eigentums an den Wegeflächen auf ein 1930 vertraglich erklärtes Einverständnis der Gemeinde mit der Befreiung vom Bauverbot zurückgehe und die Gemeinde nicht nur die Bebauung der umliegenden Flächen hingenommen, sondern noch bis vor wenigen Jahren eine Bebaubarkeit auch der nunmehr in den Geltungsbereich des Grünordnungsplans einbezogenen Grundstücke umliegender Flächen befürwortet habe, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Denn einen die Bebaubarkeit der Flächen eröffnenden Bebauungsplan hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht beschlossen. Auf nicht umgesetzte und ausweislich des nunmehrigen Erlasses des Grünordnungsplans inzwischen aufgegebene abweichende Planungsabsichten kommt es für die - wie dargelegt - allein anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu beurteilende Frage der Zugehörigkeit einer Fläche zum Innen- oder Außenbereich nicht an.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Frage der Zugehörigkeit zum Innenbereich auch für ihre auf der Ostseite der im maßgeblichen Bereich als Waldweg verlaufenden „F...“ gelegenen Flurstücke nicht anders zu beurteilen. Der in diesem Bereich fehlende straßenmäßige Ausbau und die Nutzung des Weges für Fußgänger und Radfahrer lassen diesen nicht als Trennung zwischen den Flächen der Antragstellerin und den westlich angrenzenden Waldflächen erscheinen, sondern bekräftigen vielmehr den Eindruck eines einheitlichen, die Flächen auf beiden Seiten umfassenden Waldgebietes (vgl. Foto auf S. 6 des Gutachtens, ähnlich Foto Bl. 148 GA 11 A 1.11). Gegenüber der sich östlich an ihr Grundstück und südlich an das Flurstück anschließenden Bebauung begründet der auf den Flurstücken bis vorhandene dichte Waldbestand auch ohne eine zusätzlich noch dazwischenliegende Straße eine ebenso deutliche Zäsur wie die westlichen und südlichen Waldränder des Gebietes gegenüber der auf den jeweils gegenüberliegenden Straßenseiten vorhandenen Bebauung. Für eine Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs über diese östlich gelegene „letzte“ Bebauung vor dem auf ihrem Grundstück beginnenden Wald hinaus ist unter diesen Umständen kein Raum.

Auf die weiteren, in diesem Zusammenhang geäußerten Einwände der Antragstellerin, dass ihre Flurstücke aufgrund ihrer Größe und Lage jenseits der F... im Vergleich zur deutlich größeren geschlossenen Fläche des B... weder allein noch im Zusammenhang mit dieser nennenswerte Bedeutung für die Erholung hätten und die Belegung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes durch die geschlossene größere Grünfläche und nicht durch ihre Flurstücke erreicht werde, kommt es für die Beurteilung der Zugehörigkeit zum Innenbereich nach den eingangs dargelegten Maßstäben nicht an. Auch der Umstand, dass die Fläche in dem ihr gegenüber ergangenen – die beantragte Bebauung ablehnenden - Bescheid der unteren Baubehörde des Landkreises vom 15. November 2001 dem Innenbereich zugeordnet worden war, vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Denn diese – seinerzeit nicht entscheidungserhebliche – Zuordnung muss aus den vorstehend dargelegten Gründen als unzutreffend angesehen werden.

Die Frage der Zugehörigkeit der in Rede stehenden Flächen zum Innen- oder Außenbereich konnte im konkreten Fall auch ohne eine - von keinem der Beteiligten beantragte - Einnahme des Augenscheins beurteilt werden, denn die bei den Akten befindlichen Lagepläne, Fotos, Luftbilder und Ortsbeschreibungen geben dem Senat einen hinreichenden, eine diesbezügliche Überzeugungsbildung erlaubenden Eindruck der Situation (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 – 4 BN 37/05 –, zit. nach juris Rn 4; BayVGH, Beschluss v. 19. August 2008 - 14 ZB 09.319 -, zit. nach juris Rn 12).

(3) Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Abwägung der danach zutreffend ermittelten widerstreitenden Interessen ist auch als solche nicht zu beanstanden. Sie hat weder das Gewicht der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange verkannt noch sind sonstige Fehler ersichtlich.

Zunächst hat die Antragsgegnerin das Interesse der Grundstückseigentümer an einer Bebaubarkeit der Flurstücke keineswegs unter Hinweis darauf, dass es sich um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes und um Außenbereich nach § 35 BauGB handele, „ausgeblendet“. Schon die von den Gemeindevertretern in der entscheidenden Sitzung beschlossene, in der Darstellung den erhobenen Einwendungen folgende Abwägung (Bl. 493 ff. des Verwaltungsvorgangs), erst recht aber die der Begründung beigefügte, für jedes einzelne der in das Plangebiet einbezogenen Flurstücke gesondert erstellte Darstellung der vorhandenen und der nach Inkrafttreten des Plans möglichen Nutzung sowie der daran anknüpfenden Abwägung privater und öffentlicher Belange lassen keinen Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Eigentümer der einbezogenen Flächen an einer Bebauung trotz deren Lage im bauplanungsrechtlichen Außenbereich sehr wohl erkannt und gewürdigt hat.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Behauptung der Antragstellerin auch eigentumsschonende Alternativen geprüft. So hat sie in den genannten grundstücksbezogenen Abwägungen jeweils ausgeführt, dass weniger beeinträchtigende Möglichkeiten, mit Hilfe planerischer Instrumente das Planungsziel zur Erhaltung und Entwicklung des innerörtlichen Wäldchens zu erreichen, nicht bestünden. Insbesondere komme eine Bauleitplanung, in der eine Bebauung der Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Wohngebäuden bauplanungsrechtlich möglich wäre, nicht in Betracht, da durch die Gestattung von Wohnbebauung auch in Randbereichen des Beethovenwäldchens entscheidende Funktionen des innerörtlichen Waldbestandes (wie die öffentliche Durchwegung des Waldes und Nutzungsmöglichkeit für Erholungssuchende, die Entwicklung eines naturnahen Laubmischwaldes, die Grundwasserneubildung und Schadstoffbindung im Boden, der Schutz für besonders geschützte Arten sowie die Funktion im Biotopverbund und die Anlage eines Waldspielplatzes inmitten eines intakten Bestandes) durch die mit einer Wohnbebauung verbundene Verringerung des Waldbestandes nicht mehr oder nur noch teilweise vorhanden sein würden. Es würde zur Zersiedlung des Waldes mit Gebäuden und Nebenanlagen sowie zur Zerschneidung des Waldbestandes durch Einzäunung kommen. Mit dem dann entstehenden Restwald würden die von der Gemeinde verfolgten Ziele nicht zu verwirklichen sein. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen werden durch das unsubstantiierte Bestreiten der Prüfung von - nicht näher konkretisierten - Planungsalternativen seitens der Antragstellerin nicht in Frage gestellt.

Angesichts der in der Begründung formulierten Planungsziele geht es der Antragsgegnerin bei der Aufstellung des Grünordnungsplans auch nicht etwa - wie die Antragstellerin meint - „unter dem Etikett der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Laubwälder“ in Wirklichkeit um die Verhinderung der baulichen Nutzung der Grundstücke. Die mit der Zweckbestimmung für Laubmischwald verbundene Verfestigung der vorhandenen forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen stellt auch keine unzulässige „Verhinderungsplanung“ dar. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Grünordnungsplan sehr wohl positive Planungsziele (zu diesem Kriterium vgl. Söfker, in: E/Z/B/K, BauGB § 1 Rn 35). Sie konkretisiert die entsprechende Darlegung im Landschaftsrahmenplan des Kreises (§ 11 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BNatSchG) und die im Plan wie in der Begründung (dort insbes. unter Zif. 3.2) ausgeführten, die „positive Planungskonzeption“ kennzeichnenden Ziele liegen zweifellos im Rahmen der mit einem Grünordnungsplan zulässigerweise zu verfolgenden und für den konkreten Fall nachvollziehbar dargelegten naturschutzrechtlichen Zwecke (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG i.v.m. § 7 Abs. 3 BbgNatSchG).

Auch eine fehlerhafte Gewichtung des Interesses der betroffenen Eigentümer an der Bebaubarkeit der Flächen ist nicht zu erkennen. Es trifft zwar zu, dass im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage getroffene Dispositionen zur Realisierung konkreter Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers, die durch die Planung vollständig entwertet würden, als gesteigerter Belang mit erhöhtem Gewicht in die Abwägung einzustellen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17. Dezember 2010 – 2 A 1.09 -, juris Rn 40). Im konkreten Fall ist aber nicht ersichtlich, dass und ggf. welche Dispositionen zur Realisierung einer bis zum Erlass des Grünordnungsplans konkret zulässigen Bebauung welche Eigentümer getroffen haben wollen, die insoweit besonders zu gewichten sein könnten. Die der Antragsgegnerin bekannten Bauvorbescheidsanfragen eines der Antragsteller des Parallelverfahrens OVG 11 A 1.11 (vom Juni 1996) und der Antragstellerin (vom Juli 2001) waren bereits vor Erlass des Grünordnungsplans erfolglos geblieben und mit den ihr weiter bekannt gewordenen – danach noch nicht näher konkretisierten - Plänen der Antragstellerin, auf ihren Flächen einen Kindergarten zu errichten, hat sich die Antragsgegnerin im Rahmen der konkret auf diese Flurstücke bezogenen Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen (Bl. 506 ff. des Verwaltungsvorgangs, dort S. 53, 55 sowie 57, 59) ausführlich befasst. Dass sie diesem angedachten Kindergartenbau mit Blick auf den damit verbundenen Verlust von Wald, von dem bei Bau eines Kindergartens auf diesen Flächen „nicht mehr viel übrig“ bliebe, und im Hinblick auf eine erforderliche, dann aber dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechende Untersagung der Bebauung/Waldumwandlung auf allen anderen einbezogenen Flächen kein die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Waldbestandes überwiegendes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin meint, dass sie zumindest auf eine bauliche Nutzbarkeit ihrer Flächen gem. § 35 BauGB hätte vertrauen können, trifft dies zwar abstrakt zu. In der konkreten Situation durfte die Antragsgegnerin aber davon ausgehen, dass eine bauliche Nutzung der einbezogenen Flächen gem. § 35 Abs. 2 BauGB auch vor Erlass des Grünordnungsplans nicht zulässig gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es sich bei allen Flächen mangels entsprechender Waldumwandlungsgenehmigungen nach wie vor um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes handelte, hätte einer Bebauung der Grundstücke die damit voraussichtlich verbundene Beeinträchtigung öffentlicher Belange - konkret insbes. eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes oder Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des VG Potsdam v. 4. September 2000, Az. 4 K 2459/98, S. 7 f. EA) und, seit 2006, der Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsrahmenplans des Landkreises gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB - entgegengestanden. Die Antragsgegnerin durfte danach davon ausgehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses über den Grünordnungsplan keine andere Nutzung als die zu forstlichen Zwecken zulässig war und auch in absehbarer Zeit nicht konkret realisierbar sein würde.

Davon ausgehend ist die Annahme der Antragsgegnerin, dass das private Interesse der Antragstellerin an einer – zum Entscheidungszeitpunkt weder realisierten noch sonst gesicherten, ohne vorherige Schaffung bisher fehlender Rahmenbedingungen (wie insbesondere einer die Bebaubarkeit eröffnenden Bebauungsplanung) auch nicht realisierbaren – vollständigen oder teilweisen baulichen Nutzung der Flächen gerade als Bauland im konkreten Fall nicht durch Art. 14 GG geschützt sei, ebenso wenig zu beanstanden wie die auf dieser Grundlage getroffene Abwägung, dass die Festsetzung als Wald mit der Zweckbestimmung Laubmischwald angesichts der den Eigentümern verbleibenden Möglichkeit der Fortführung der bisher tatsächlich (nur) realisierten forstlichen Nutzung der Flächen einerseits und des Gewichts der mit der Erhaltung und Entwicklung des B... verfolgten, in den Planungszielen konkretisierten - und von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellten - öffentlichen Interessen andererseits verhältnismäßig im engeren Sinne sei.

Schließlich liegt auch eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare willkürliche Ungleichbehandlung der Eigentümer der Flächen im Plangebiet gegenüber den Eigentümern umliegender, ursprünglich wohl ebenfalls einmal bewaldeter, inzwischen bebauter Grundstücke nicht vor. Denn für die Frage der Vergleichbarkeit bzw. des Vorliegens eines die unterschiedliche Behandlung rechtfertigenden Grundes kommt es nicht auf irgend einen Zeitpunkt in der Vergangenheit an, sondern auf die Vergleichbarkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin über den Grünordnungsplan. Zu diesem Zeitpunkt handelte es sich aber nur noch bei den in das Plangebiet einbezogenen Flächen um ein zusammenhängendes Waldgebiet, was den nach der Planung der Antragsgegnerin maßgeblichen und ersichtlich nicht willkürlichen Grund für die Abgrenzung des Gebiets darstellte, und die Antragstellerin verfügte - anders als die Eigentümer der tatsächlich bereits bebauten umliegenden Flächen - weder über eine Waldumwandlungs- noch über eine Baugenehmigung oder auch nur einen positiven Bauvorbescheid, die eine Herausnahme ihrer Flächen aus der in den Planbereich einbezogenen einheitlichen Waldfläche sachlich hätten rechtfertigen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem hier entsprechend anwendbaren § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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