FG München, Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 - 1 K 2603/11
Fundstelle
openJur 2014, 5518
  • Rkr:
Tenor

1. Die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob dem Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide für das Streitjahr 2000 jeweils vom … die bereits vorher eingetretene Feststellungsverjährung entgegenstand und ob in der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2000 eine Forderung i.H.v. … gewinnwirksam zu aktivieren ist.

1. Die Klägerin ist eine Publikumsfondsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand nach  § 2 ihres am … neugefassten Gesellschaftsvertrages (Dauerunterlagen - DU -, nicht paginiert) die Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung des Filmprojekts … (Film) ist, des … Trilogie). Ausgangspunkt der Fondskonstruktion der Klägerin ist das sich aus § 5 Abs. 2 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 2000, 402; EStG) ergebende Bilanzierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Initiatorin der Klägerin ist die … (Fondsinitiatorin), die mit der Klägerin, (neben der parallel entwickelten und realisierten Fondsgesellschaft … - Teil III -), erstmals einen derartigen Filmfonds auflegte (vgl. Schreiben der Klägerin - Kl-S - vom …, Finanzgerichtsakte – FgA -, Bl. 315, 365). Komplementärin der Klägerin ist die Firma … (L-GmbH), an der die Fondsinitiatorin seit dem … zu 100 % beteiligt ist (vgl. Vertrag vom … über den Verkauf und die Abtretung eines Geschäftsanteils an der L-GmbH, Beweismittelakte, Bd. - BewA - VII-1, Bl. 24).

Als Kommanditisten haben sich … Anleger über die … als Treuhandkommanditistin (T-GmbH; Alleingesellschafterin: Fondsinitiatorin) und …Anleger direkt an der Klägerin beteiligt (Anleger; vgl. Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2000, Feststellungsakte – FestA - 2000; vgl. auch Steuerlicher Zwischenbericht der Steuerfahndungsstelle …, – SteuFa – vom … – Zwischenbericht –, Seite 5, Betriebsprüfungsakte – BpA -, nicht paginiert); die Anleger finanzierten ihre jeweilige Einlage - entsprechend dem Beteiligungsangebot der Fondsinitiatorin – mit Eigenkapital sowie einer obligatorischen Fremdfinanzierung zu jeweils … % durch Darlehensaufnahmen bei der … (Bank; Alleingesellschafterin: … - L-Bank -) in Gestalt von Inhaberschuldverschreibungen mit einer jeweiligen Laufzeit bis zum ….

Die Gewinnermittlung der Klägerin erfolgt nach § 5 Abs. 1 EStG. § 2b EStG kommt entsprechend einer verbindlichen Auskunft des Beklagten (…- Finanzamt -) vom … (BewA VII-6, Bl. 248) wegen des Rechteerwerbs und des Filmherstellungsbeginns vor dem 5. März 1999 nicht zu Anwendung.

2. Rechtsvorgängerin der Klägerin war die am … gegründete Firma … (N-KG; vgl. Gesellschaftsvertrag, BewA VII-5, Bl. 70; BewA VII-4, Bl. 3, 197). Gesellschafter der N-KG waren  -      die … (F-GmbH), als persönlich haftende Gesellschafterin und  -      die … (Z-GmbH; Kommanditeinlage: …), als Kommanditistin;beide Gesellschaften waren Tochtergesellschaften des …(Studio; vgl. interne E-Mail der inländischen Rechtsberater des Studios, BewA VII-4, Bl. 178). … wurde die F-GmbH durch die … ersetzt und die N-KG in … (K-KG) umfirmiert (vgl. Zwischenbericht, Seite 5, BpA; Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom …., BewA VII-6, Bl. 250).Die N-KG erwarb mit Vertrag vom … (BewA VII-1, Bl. 84; geändert mit Vertrag vom …, BewA, Bd. VII-1, Bl. 15, 74) die Film-/Stoffrechte (Filmrechte) für … Trilogie von der Firma … (Rechteverkäufer), einem Konzernunternehmen des Studios.

Mit einem Produktionsleistungsvertrag vom … (BewA VII-1, Bl. 116) beauftragte die N-KG die Firma … (Produktionsdienstleister), ebenfalls einem Konzernunternehmen des Studios, mit der Produktion der Trilogie auf der Grundlage der Filmrechte hierfür. Nach Tz. 2.1 dieses Vertrags sollte die N-KG alle Produktionskosten dieser Trilogie in Höhe eines Budgets von …(vgl. Anlage 1 dieses Vertrages, BewA VII-1, Bl. 138; BewA VII-4, Bl. 229) tragen. Der Beginn der (im Wesentlichen in … geplanten) Filmaufnahmen für die Trilogie war für den … vorgesehen (vgl. BewA VII-1, Bl. 139), hinsichtlich des Films für den … (vgl. BewA VII-1, Bl. 149).

Im Rahmen eines Fertigstellungsgarantievertrages vom … (BewA VII-1, Bl. 280; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 116; Fertigstellungsgarantievertrag) übernahm die Firma …. (Garantiegeber), ebenfalls ein Konzernunternehmen des Studios, als Garant gegenüber der N-KG die Garantie für die Fertigstellung der Trilogie unter Zugrundelegung eines “Bestätigten Budgets“ i.H.v…. .

Der Firma … einer weiteren Tochtergesellschaft des Studios (Verleihunternehmen), gewährte die K-KG (als Eigentümerin) in einem dem … Recht unterliegenden Filmvertriebsvertrag vom … (BewA VII-2, Bl. 10; - Lizenzvertrag -; im weiteren Verlauf wiederholt geändert, etwa mit den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen vom …, BewA VII-2, Bl. 58, 100) das Recht, die Urheberrechte am Film sowie am Teil III, bis zum … (umfassend) zu verwerten.

3. Die Fondsinitiatorin stellte dem Studio mit Schreiben vom … (unterzeichnet von … – E - und … – A -; BewA VII-10, Bl. 22) bzw. dem Produktionsdienstleister mit Schreiben vom … (unterzeichnet von A und … – P -; BewA VII-14, Bl. 1) im Zusammenhang mit der Finanzierung des Films und des Teils III durch die Fondsinitiatorin in wirtschaftlicher Hinsicht einen Nettobarwertvorteil (“Net Present Value Benefit“) i.H.v. … % der Produktionskosten in Aussicht; die Fondsinitiatorin legte hierbei Produktionskosten i.H.v. etwa … zu Grunde.

4. Die Filmrechte für den Film und Teil III wurden am … (mit Wirkung zum …) auf die damit errichtete … abgespalten; die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am …(vgl. Steuerlicher Bericht der SteuFa vom …– Steuerlicher Bericht –, Seite 6; BpA; Handelsregisterauszug, BewA VII-10, Bl. 127).

In der u.a. im Hinblick auf den Film für den … erstellten Vorlage … (Beiratsvorlage; FgA, Bl. 442), welche nach der aufgedruckten Faxzeile (BewA VII-6, Bl. 220) am … an die L-Bank gefaxt worden ist, legte A, als der für die Projektleitung zuständige …, u.a. dar, dass er aufgrund der seit … begonnenen Akquisitionsphase ein gesichertes Absatzvolumen sehe und für den Fall der vollen Nichtplatzierung ein "Risiko in Höhe des Barwertvorteils von ca. … für beide Filme“ (den Film sowie Teil III), “bei derzeitigem Zinsniveau".

5. Durch eine weitere, am … (mit Wirkung zum …) erfolgte Abspaltung auch der Filmrechte für Teil III entstand die Klägerin unter der Firma … (II-KG) mit  -    der L-GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin sowie  -    der Z-GmbH als alleinige Gründungskommanditistin;der Gesellschaftsvertrag der Klägerin wurde für die L-GmbH von A und P als gemeinschaftlich vertretungsbefugte Geschäftsführer unterzeichnet (vgl. DU). Die Kommanditeinlage der Z-GmbH wurde ebenfalls am … teilweise an die beitretende T-GmbH (i.H.v. …, zeitlich befristet bis zur ersten Erhöhung des Gesellschaftskapitals) veräußert.6. Anschließend schloss die Klägerin im … unter der Firma II-KG u.a. folgende Verträge:-Mit dem Verleihunternehmen über-die Gewährung von Sicherungsrechten zu Gunsten des Verleihunternehmens (SECURITY AGREEMENT – Sicherungsvertrag -; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 19; vorgehende Fassung von … betreffend noch den Film und Teil III in Finanzgerichtsakte … - FgA 2 -, Bl. 337);-die hypothekarische Belastung und Abtretung des Urheberrechts zu Sicherungszwecken (COPYRIGHT MORTGAGE AND ASSIGNEMENT FOR PURPOSES OF SECURITY, beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 8; vorgehende Fassung von …. betreffend noch den Film und Teil III in FgA 2, Bl. 342);-die Gewährung einer Urheberrechtslizenz am Film (COPYRIGHT LICENSE; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 5; vorgehende Fassung von … betreffend noch den Film und Teil III in BewA VII-2, 92);-die Urheberrechtsübertragung am Film im Umfang von … % (COPYRIGHT ASSIGNMENT; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 52; vorgehende Fassung betreffend noch den Film und Teil III, datiert “as of“ den … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P in BewA VII-3, 231, BewA VII-2, Bl. 96);-die Änderung des Lizenzvertrages (betreffend noch den Film und Teil III und datiert “as of“ den …; BewA VII-3, Bl. 190, BewA VII-2, Bl. 58); in diesem geänderten Lizenzvertrag vom … verpflichtete sich das Verleihunternehmen nunmehr gegenüber der Klägerin u.a. gemäß Tz. 1. (a) dieses Vertrages (unter Änderung der Tz. 4 (a) des Lizenzvertrages) zur Zahlung von … festen Lizenzraten halbjährlich nachschüssig gemäß einem beigefügten Anhang A i.H.v. jeweils …(BewA VII-3, Bl. 201; vgl. auch BewA VII-2, Bl. 69);-die Änderung und Neuformulierung des Lizenzvertrages (datiert “as of“ den                 … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P; BewA VII-3, Bl. 237, 274; BewA VII-2, Bl. 100; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 132; - Filmvertriebsvertrag -), in dem u.a. die Verwertungsfrist des Films … auf den … begrenzt wurde; insbesondere verpflichtete sich das Verleihunternehmen im Rahmen dieses Filmvertriebsvertrages gegenüber der Klägerin nunmehr u.a.-zur Zahlung von …halbjährlichen Lizenzraten (vgl. Tz. 4. (a) dieses Vertrages) gemäß Anhang B i.H.v. jeweils … ab dem … (Lizenzraten; insgesamt …; vgl. “Exhibit A“, BewA VII-3, Bl. 312 sowie Aktenvermerke der SteuFa über die Vorprüfung der Klägerin vom … und vom …, Ermittlungsakte, Bd. – ErmA – VII-1, Bl. 4, 19 und tabellarische Übersicht, ErmA VII-1, Bl. 29); diese Ratenzahlungen setzen sich aus einem A-Teil (A-Portion) und einem B-Teil (B-Portion) zusammen, wobei der A-Teil (betreffend den Eigenkapitaleinsatz der Anleger) der Klägerin als freie Liquidität zufließt und der B-Teil (betreffend die Fremdfinanzierung der Anleger) zur Bedienung der laufenden Zins- und Tilgungsraten der persönlichen (zusätzlichen) Anteilsfinanzierung der Anteilseigner der Klägerin ausgeschüttet wird;-unter verschiedenen, jeweils näher bestimmten Voraussetzungen zur Zahlung einer jeweils am … fälligen fixen Abschlusszahlung (im Ergebnis unstreitig i.H.v. …; Schlusszahlung; vgl. Anhang 2 des Filmvertriebsvertrages, BewA VII-3, Bl. 309), insbesondere bei jeweiliger Ausübung eines entsprechenden Andienungsrechts durch die Klägerin oder eines Ankaufsrechts des Verleihunternehmens in Gestalt einer Kaufpreiszahlung bzw. in Gestalt einer entsprechenden, am … fälligen festen Zahlung;-zur Zahlung einer Beteiligungslizenzgebühr i.H.v. …% der u.a. nach den Maßgaben des Anhangs NP des Filmvertriebsvertrages (BewA VII-3, Bl. 277) ermittelten “Berichtigten Nettoerlöse“ aus der Verwertung des Films (vgl. Tz. 4. (b) des Vertrages), d.h. der nach den Maßgaben dieser Anlage ermittelten Einnahmen aus der Verwertung des Films abzüglich der in dieser Anlage aufgeführten Abzüge hiervon (variable Erlöse); unter der Tz. 6. des Anhangs NP (BewA VII-3, Bl. 281) wurden die gesamten Lizenzgebühren mit … zu einem DM/USD-Kurs für Zwecke der Kalkulation i.H.v. (handschriftlich geändert) … beziffert; sowie-zur Beibringung einer Schuldübernahmevereinbarung mit einem Bankinstitut  über die Lizenzraten und die Schlusszahlung bzw. die Lizenzvorauszahlungen (vgl. Tz. 4. (c) des Filmvertriebsvertrags); im Rahmen dieser Schuldübernahme durch eine Bank hatte weiterhin das Verleihunternehmen bei dieser die erforderliche Schuldübernahmegebühr zu hinterlegen;- mit dem Rechteverkäufer über den Verkauf und die Übertragung der Film-/Stoffrechte am Film für einen Kaufpreis i.H.v. … zzgl. Zinsen vom … bis zum …. zu einem Wechselkurs DM zu USD für Zwecke der Kaufpreiszahlung, der noch nicht festgelegt war (Stoffrechtevertrag; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 31, 35);-mit dem Produktionsdienstleister über-eine zweite Änderung des geänderten Produktionsleistungsvertrages vom … (betreffend noch den Film und Teil III, datiert “as of“ den … und unterzeichnet für die Klägerin von A und P sowie vom Garantiegeber und den Produktionsdienstleister, BewA VII-1, Bl. 178a ff., 171 [nicht unterzeichnet]), mit der u.a.-ein Wechselkurs von … für 1 $ festgelegt wurde; dieser Wechselkurs wurde einer nach den Feststellungen der SteuFa (vgl. Aktenvermerk vom …, ErmA I-0, Bl. 256, 264) durch P am … erstellten Kalkulation (ErmA I-0, Bl. 339, BewA VII-11, 506; - Kalkulation P -) zu Grunde gelegt;- die Tz. 2.5 des Produktionsleistungsvertrages vom … ersetzt wurde durch die Regelung der Tz. 2.5 dieses zweiten Änderungsvertrages;-dem Anhang 1-B dieses zweiten Änderungsvertrages sind die bestätigten Budgets des Films (in unveränderter Höhe) sowie des Teils III i.H.v. … (einschließlich Finanzierungskosten i.H.v. …) zu entnehmen; sowie über-eine Änderung und Umformulierung des Produktionsleistungsvertrages vom           … (“in der geänderten Form“; nochmals geändert im …, vgl. hierzu E-Mail der inländischen Rechtsberater der Fondsinitiatorin und der Klägerin vom …, BewA VII-10, Bl. 72); dieser geänderte und umformulierte Produktionsleistungsvertrag (beglaubigte Übersetzung ins Deutsche vom … in BewA VII-3, Bl. 60; - Produktionsdienstleistungsvertrag -)-betrifft nur noch die Produktion des Films “mittels Arbeit für Entgelt (work-for-hire)“ (Tz. 1.3 dieses Vertrages) zu einem bestätigten Budget i.H.v. … (einschließlich Finanzierungskosten für die Zwischenfinanzierung [vgl. Tz. 2.7 des Vertrags] i.H.v. … sowie einer Überschreitungsreserve i.H.v. …; - bestätigtes Budget-) zu einem noch nicht bezifferten Wechselkurs DM zu USD für Zwecke der Zahlung,-sieht unter Tz. 2.5 für den Fall, dass die Kosten des Films unter dem bestätigten Budget liegen, eine Prämie für den Produktionsdienstleister i.H. der hälftigen Überschreitungsreserve (rechnerisch i.H.v. …) und im Übrigen eine Auszahlung dieses unterbudgetierten Betrags an die Klägerin vor,-verpflichtet u.a. den Produktionsdienstleister gemäß Tz. 14.1 zum Abschluss einer “producer’s errors and omissions insurance“, einer “Irrtümer- und Unterlassungsversicherung (E&O)“ (vgl. BewA VII-3, Bl. 74) und-weist in Tz. 12.5 sämtliche nicht deutschen behördlichen Subventionen und steuerliche Vorteile ausschließlich dem Produktionsdienstleister zu;-mit dem Garantiegeber über eine Änderung und Umformulierung des Fertigstellungsgarantievertrages vom … (bereits geändert mit Verträgen vom … und vom …, vgl. BewA VII-3, Bl. 97). Dieser geänderte und umformulierte Fertigstellungsgarantievertrag (datiert “as of …“, BewA VII-1, Bl. 313; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 97;            - Garantievertrag -) betrifft nur noch die Produktion des Films mit einem Start der Filmaufnahmen im … u.a. in … sowie einem Liefertermin am … und setzt die am … fällige Garantiegebühr auf … zu einem nicht bezifferten Wechselkurs von DM zu USD fest (vgl. Tz. 11 des Garantievertrages).Ebenfalls am … schloss die Klägerin (unter der Firma II-KG) mit der Firma … (Produktionsüberwachungsfirma), einen Produktionsüberwachungsvertrag (BewA VII-2, Bl. 294), wonach diese die Filmproduktion durch den Produktionsdienstleister im Auftrag der Klägerin überwachen sollte.

Mit einem weiteren Vertrag vom … (FgA, Bl. 391, BewA VII-2, Bl. 334) übernahm die Fondsinitiatorin gegenüber der Klägerin eine Einzahlungs- und Platzierungsgarantie hinsichtlich der – hiernach - zur Herstellung des Films erforderlichen Finanzierungsmittel i.H.v. … zzgl. Verwaltungskosten.

Aus einem dreiseitigen, zwischen der Bank, dem Verleihunternehmen und der Klägerin (unter der Firma II-KG) am … abgeschlossenen und dem deutschen Recht unterliegenden Vertrag (unterzeichnet für die Klägerin von A und P; BewA VII-2, Bl. 301; - Schuldübernahmevertrag -) ergibt sich u.a. – gemäß Tz. 3.1 des Schuldübernahmevertrags - die Verpflichtung des Verleihunternehmens, an die Bank am … (“Funding Date“; - Zahlungstag 1 -) eine Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr laut Vertrag) zu zahlen. Die Höhe dieser Gebühr stand (sinngemäß) unter den Vorbehalten, dass  -      sowohl der Zahlungstag 1  -      als auch die angenommene Zinssatz i.H.v. … jährlich für den A-Teiljeweils unverändert bestehen bleiben würden; im Fall der jeweiligen Änderung sollte die Schuldübernahmegebühr laut Vertrag entsprechend neu kalkuliert werden.Diese vom Verleihunternehmen an die Bank zu zahlende Gebühr stellt das Entgelt insbesondere für die von der Bank nach Tz. 2.1 des Schuldübernahmevertrages eingegangene Verpflichtung dar, an die Klägerin die Lizenzraten sowie die entsprechende Schlusszahlung  zu leisten, welche das Verleihunternehmen der Klägerin aus dem Filmvertriebsvertrag schuldet. Nach dem Wortlaut der Regelung in Tz. 2. 1 des Schuldübernahmevertrages handelt es sich bei dieser Vereinbarung um eine "kumulative Schuldübernahme" hinsichtlich der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen des Verleihunternehmens. Nach Tz. 4 des Schuldübernahmevertrages war das Verleihunternehmen verpflichtet, der Bank eine Bankgebühr i.H.v. … zu zahlen.

7. Einem von A und P unterzeichneten Schreiben der Fondsinitiatorin vom … an das Verleihunternehmen mit dem Betreff “…`“ (BewA VII-5, Bl. 200, FgA, Bl. 93; - NPV-Letter 1 -; deutsche Übersetzung der Klägerin: FgA, Bl. 96) ist u.a. eine zum damaligen Zeitpunkt kalkulierte Schlusszahlung i.H.v. … zu entnehmen (vgl. auch den NPV-Letter hinsichtlich des Teils III, BewA VII-6, Bl. 203). Außerdem verpflichteten sich (sinngemäß) in diesem Schreiben, gegengezeichnet durch die Klägerin, den Mitarbeiter des Studios … (M; …, vgl. BewA VII-14, Bl. 1; vgl. auch BewA VII-11, Bl. 468; Bevollmächtigter u.a. des Produktionsdienstleisters, vgl. BewA XIV-1, Bl. 79, sowie des Garantiegebers, vgl. BewA XIV-3, Bl. 5) - für das Verleihunternehmen, den Produktionsdienstleister, den Garantiegeber und den Rechteverkäufer - sowie die Bank (BewA VII-14, Bl. 3),-die Unterzeichner unter Tz. 2 Satz 1 dazu, auf Verlangen der Fondsinitiatorin zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem Zahlungstag 1 allen Änderungen der im Filmvertriebsvertrag aufgeführten Beträge in den Anhängen, der Schlusszahlung, des Wechselkurses, der Schuldübernahmegebühr und der Bankgebühren zuzustimmen und-die Fondsinitiatorin unter Tz. 3 u.a. dazu, dem Verleihunternehmen zum Anlagezeitpunkt (vorliegend …) den “DM Net PV Benefit“ (DM-Barwertvorteil) gemäß der Tz. 2 Satz 3 für einen Kaufpreis i.H.v. … (“USD Net PV Benefit“; - Barwertvorteil 1 -) abzukaufen. Für diese Vereinbarung sollte deutsches Recht gelten.8. Mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) wurde die Firma der Klägerin von II-KG in nunmehr … geändert.

Der Kalkulation P vom … (ErmA I-0, Bl. 339, BewA VII-11, 506) ist neben dem Wechselkurses DM zu USD i.H.v. … auch der Ansatz eines Zinssatzes i.H.v. … zu entnehmen; hieraus ergibt sich nach diesem Rechenwerk   -      unter dem unveränderten Ansatz des bestätigten Budgets (i.H.v. … )   -      ein Investitionsvolumen der Klägerin i.H.v. …,   -      eine Schlusszahlung i.H.v. … und   -      eine Ratenhöhe der … vom Verleihunternehmen geschuldeten Raten i.H.v. ….9. Der Sitz der Klägerin wurde mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) von … nach …verlegt und ihr Gesellschaftsvertrag vom … mit Gesellschafterbeschluss vom … (DU) geändert (vgl. geänderter Gesellschaftsvertrag der Klägerin vom …, DU).

Ebenfalls am … schloss die Klägerin mit der Fondsinitiatorin u.a. Verträge über die Geschäftsbesorgung hinsichtlich sämtlicher Aufgaben, die für die Verwaltung der Gesellschaft erforderlich sind (BewA VII-3, Bl. 411) sowie die Vermittlung von Eigenkapital i.H.v. … (BewA VII-3, Bl. 423). In einem Schreiben vom gleichen Tag (BewA VII-3, Bl. 429) übernahm die Fondsinitiatorin gegenüber der Klägerin eine Platzierungsgarantie bis zum gesamten Emissionskapital i.H.v. … zum ….

Einer L-Bank-internen E-Mail vom … (BewA VII-10, Bl. 65) ist u.a. zu entnehmen, dass die Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit den Medienfonds … einen “Barwertvorteil von … % auf den Equipmentpreis von ca. … garantiert“ habe. Die Fondsinitiatorin trage damit das Zinsänderungsrisiko und Kostenrisiko.

10. Ein von der Fondsinitiatorin in Auftrag gegebenes Gutachten des …(Steuergutachter), …, vom … (ErmA VII-1, Bl. 300) zum Beteiligungsangebot der Klägerin gelangte u.a. zu dem Ergebnis, dass-die Klägerin Herstellerin des Films im Rahmen einer unechten Auftragsproduktion sowie die zivil- und wirtschaftliche Eigentümerin der als Anlagevermögen zu qualifizierenden Filmrechte daran sei mit der Folge, dass es sich bei den pagatorischen Kosten der Filmherstellung (einschließlich u.a. der zunächst zu aktivierenden, jedoch dann in die Herstellungskosten eingehenden Kosten des Stoffrechteerwerbs) um Betriebsausgabe handele und dass-bei vertragskonformer Abwicklung des geplanten Investitionsvorhabens der Klägerin zu jedem Zeitpunkt der Vertragsdauer sowohl auf der Ebene der Klägerin als auch auf der Ebene der Kommanditisten jeweils ein Totalgewinn erwirtschaftet werde.Einen Hinweis auf den NPV-Letter 1 enthält dieses Gutachten, in dem unter Tz. I. darauf verwiesen wird, dass die für die Durchführung des Auftrags benötigten Verträge etc. zur Verfügung gestellt worden seien, nicht.

Die Fondsinitiatorin beauftragte außerdem den … (Prospektprüfer) von der …, mit der Prüfung des von ihr im … herausgegebenen Beteiligungsprospekts der Klägerin. Auf in den Akten befindlichen Kopien u.a. der Platzierungsgarantie der Fondsinitiatorin vom … und des NPV-Letters 1 (vgl. BewA VII-5, Bl. 194, 200) sind Faxzeilen aufgedruckt, nach denen P (für die Fondsinitiatorin) diese Unterlagen dem Prospektprüfer am … um 18:46 Uhr per Fax übersandt hat. Der vom Prospektprüfer erstellte Bericht über die Prüfung des Prospekts der Klägerin vom … (Prospektprüfungsbericht; ErmA VII-1, Bl. 280 [ohne Anlagen, insbesondere ohne Anlage 2 “Prüfungsgrundlagen“]; Entwurf [ohne Anlagen]: BewA VII-6, Bl. 47) enthält die sich aus der Kalkulation P ergebenden Zahlenwerte und kommt u.a. zu folgenden Ergebnissen bzw. stellt u.a. fest:-Bereits die sich aus dem Filmvertriebsvertrag ergebenden garantierten und durch den Schuldbeitritt der Bank besicherten Zahlungen des Verleihunternehmens stellten die Rückführung des von den Anlegern der Klägerin jeweils investierten Eigenkapitals (jeweils … des Zeichnungsbetrages) einschließlich ihrer jeweiligen Anteilsfinanzierung sicher,-Gegenstand des im Prospekt der Klägerin enthaltenen Beteiligungsangebots über einen Gesamtaufwand i.H.v. … sei die Herstellung des Films im Rahmen eines sog. unechten Auftragsproduktionsverhältnisses mit dem Produktionsdienstleister und die Verwertung dieses Films durch Lizenzierung an das Verleihunternehmen,-ein Auswertungsrisiko der Klägerin bestehe wegen der Vereinbarung fester Lizenzzahlungen und einer garantierten Schlusszahlung nicht,-nach dem Produktionsdienstleistungsvertrag dürften die wesentlichen Spezifikationen des Filmwerks einschließlich der künstlerischen Elemente nur mit Zustimmung der Klägerin verändert werden, wobei im Streitfall der Garantiegeber entscheide und-die Gesamtkosten der Filmherstellung (…) seien insgesamt als Vorauszahlung zum … fällig, d.h. von der Klägerin auf das Produktionskonto des Produktionsdienstleiters zu zahlen.Einen Hinweis auf den NPV-Letter 1 enthält dieser Bericht, der unter der Tz. VI. 1. ausdrücklich darauf verweist, dass in Abschnitt B alle von der Fondsinitiatorin vorgelegten Verträge verzeichnet seien, nicht.

Im Entwurf des Prospektprüfungsbericht des Prospektprüfers über den Prospekt des Fonds zu Teil III vom … (Prospektprüfungsbericht III; BewA VII-6, Bl. 3, 45) sind in dessen Anlage 2 als Prüfungsgrundlagen u.a. folgende Verträge aufgelistet:   - Security Agreement,   - Copyright Assignment und  - Copyright Mortgage and Assignment.11. Ein externer Rechtsberater der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin nahm mit Fax vom       … (ErmA I-0a, Bl. 40) gegenüber A und P Stellung zu der von diesen zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit das Risiko begründet sei, dass das Verleihunternehmen die Abnahme u.a. des Films mit der Begründung verweigern könnte, der Film entspräche nicht den Qualitätsanforderungen des Studios, mit der Folge der Verweigerung seiner Zahlungsverpflichtungen aus Tz. 4 (a) des Filmvertriebsvertrages.

Mit E-Mail (wohl) vom … an P (BewA VII-11, Bl. 78) wies ein externer Rechtsberater der Bank, der als solcher an der Erstellung des Schuldübernahmevertrags beteiligt gewesen war (vgl. die hierzu an die Fondsinitiatorin weitergeleitete Rechnung vom …, BewA VII-11, Bl. 130, 133), u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass-er es nach einer vorgehenden Besprechung mit der Bank so verstehe, dass die Schuldübernahmegebühr dem Erlös der Anleihe entstamme und deshalb nicht beim Studio abfließe und dass-die Bank unsicher sei, wie das Studio die Bankgebühren zahlen werde.Mit E-Mail vom … an einen Mitarbeiter der Bank (BewA VII-11, Bl. 85) bat P (sinngemäß) darum, diesen externen Rechtsberater der Bank darauf hinzuweisen, dass “the Defeasance Fee payments will be made by X (Inland) and that the issue is resolved“.

12. Mit E-Mail vom … (ErmA I-0, Bl. 345) übermittelte P für die Fondsinitiatorin dem Studio eine von ihr erstellte Übersicht aller am Zahlungstag 1 von allen Beteiligten durchzuführenden Zahlungen (“Closing Funds Flow Memorandum“, BewA VII-14, Bl. 131, BewA VII-11, Bl. 243; - Zahlungsübersicht 1 -).

Inländische Rechtsberater des Studios wiesen dieses daraufhin mit E-Mail vom …. (ErmA I-0, Bl. 345) u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass die sich aus der Zahlungsübersicht 1 ergebende Schuldübernahmegebühr um über … höher sei, als im Schuldübernahmevertrag vereinbart; sie baten (sinngemäß) das Studio deshalb um Mitteilung, ob – auch wenn natürlich ein flexibler Zinssatz vereinbart worden sei ("there was of course a flecible interest rate agreed“) – diese auf einem veränderten Zinssatz beruhende Erhöhung von den vertraglichen Vereinbarungen gedeckt sei und ob das Studio darüber informiert gewesen sei, dass ein erheblich verschlechterter Zinssatz zu einer Berechnung der Schuldübernahmegebühr führen würde; ggf. sollte “X (Inland)“ um eine Erklärung gebeten werden.

Die Anleger traten der Klägerin in der Zeit vom … bis zum … bei.

13. Mit Schreiben vom … (BewA VII-6, Bl. 310) übermittelten die damaligen inländischen Rechtsberater des Studios (vgl. hierzu Übersicht, BewA VII-7, Bl. 10) der Bank Kopien u.a. der Anhänge 2 und A des maßgeblichen Filmvertriebsvertrages, welche hiernach von dessen Vertragsparteien – Klägerin und Verleihunternehmen - einvernehmlich geändert worden seien (vgl. hierzu auch die Anlage 1 zum Schuldübernahmevertrag, BewA VII-2, Bl. 328); aus diesen Anhängen ergeben sich eine Schlusszahlung i.H.v. … sowie Lizenzraten i.H.v. jeweils ….

14. Die sich im Wesentlichen aus den o.g. Verträgen für den … ergebenden Zahlungsverpflichtungen wurden von allen Beteiligten über ihr jeweiliges bzw. ihre jeweiligen, bei der Bank eingerichteten Konten abgewickelt; auf die fraglichen Zahlungsanweisungen (vgl. Zahlungsanweisungen [Payment Instruction]  (1) bis (12), BewA VII-11, Bl. 243 ff.,                   - Zahlungsaufträge 1 -) hierzu wird verwiesen. So wurden u.a.-von der Klägerin mit der Zahlungsanweisung “(7)“ (BewA VII-11, 253; Zahlungszweck: Part of Production Cost in USD) vom Konto der Klägerin ein Betrag i.H.v. … auf das Konto des Produktionsdienstleisters sowie-mit der von M unterzeichneten Zahlungsanweisung “(8c)“ (BewA VII-11, 446; Zahlungszweck: Assumption Fee Prepayment) von einem Konto des Produktionsdienstleisters ein Betrag i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 1) auf ein Konto der Banküberwiesen.Die nach jeweiliger Zahlungshöhe und deren Reihenfolge der von P vorbereiteten Zahlungsübersicht 1 entsprechenden und jeweils unterzeichneten Zahlungsaufträge 1 wurden von der Bank zunächst gesammelt und erst in der Gesamtheit umgesetzt (vgl. E-Mail der Bank an alle Beteiligten vom …, ErmA I-0, Bl. 297).

Mit dem Eingang eines Überweisungsbetrages i.H.v. … von einem Konto der Klägerin über das Konto des Produktionsdienstleisters bei der Bank auf ein Konto inländischer Rechtsberater des Studios zu dessen Gunsten erlangte dieses den bereits mit Schreiben vom … (BewA VII-14, Bl. 1) von der Fondsinitiatorin in Aussicht gestellten Nettovorteil (“Net Present Value Benefit“) i.H.v. … der Produktionskosten bzw. den sich aus dem NPV-Letter 1 ergebenden Barwertvorteil 1.

Die weiterhin am Zahlungstag 1 gemäß der Zahlungsübersicht 1 erfolgte Zahlung der Fondsinitiatorin an die Bank i.H.v. … entsprach der Kostenübernahmevereinbarung zwischen diesen beiden Vertragsparteien auf einem Schreiben der Bank an die Fondsinitiatorin vom … (Kostenübernahmevereinbarung; FgA, Bl. 450, ErmA I-0, Bl. 349), wonach die Fondsinitiatorin die Management & Defeasance Fee im Zusammenhang mit der Klägerin übernommen hatte.

15. Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens für die Klägerin ließ das Finanzamt anfängliche Bedenken hinsichtlich der Herstellereigenschaft der Klägerin wieder fallen. Zweifel an der Herstellereigenschaft der Klägerin hatten sich aus der Tz. 1.4 des Produktionsdienstleistungsvertrages ergeben, wonach der Produktionsdienstleister die Zustimmung der Klägerin für “wesentlichen … Änderungen“ einzuholen hatte; ohne Herstellereigenschaft der Klägerin hätte jedoch ggf. mangels Herstellungsbeginn vor dem 5. März 1999 die Übergangsregelung zu § 2b EStG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden können (vgl. Aktenvermerke der Steuerberatung der Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-10, Bl. 4, 11).

16. In einer E-Mail vom … (BewA XI-1, Bl. 405) zur Vorbereitung der Finanzabschlüsse zu zwei anderen, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit dem Studio aufgelegten Medienfonds wies ein Rechtsberater der Fondsinitiatorin u.a. das Studio u.a. (sinngemäß) darauf hin, dass bestimmte Zahlen im Entwurf dieser abschließenden Vereinbarung gemäß “no. 2 of the NPV Benefit Letter“ wegen des gesunkenen Zinssatzes geändert hätten werden müssen. Diesem Hinweis widersprach P mit E-Mail vom Folgetag an diesen Rechtsberater (BewA XI-1, Bl. 405) unter Hinweis darauf, dass es sich um einen “garantierten Deal“ handeln würde, “die (das) nicht zu interessieren“ habe und er “ein riesen Fass voller bescheuerter Diskussionen“ befürchte, wenn diese Begründung für die Änderungen nicht (vom Rechtsberater gegenüber den Adressaten von dessen E-Mail vom …) korrigiert werden sollte.

Im Zusammenhang mit einem dieser beiden anderen genannten Fonds der Fondsinitiatorin (welche mit der Klägerin nach der Struktur - Vertragspartner Studio, Defeasance und NPV-Letter - vergleichbar waren), der im Jahr … geplant, jedoch nicht platziert wurde (vgl.   ErmA IX-0, Bl. 36), wies der amerikanische Rechtsberater des Studios (vgl. hierzu Übersicht, BewA VII-7, Bl. 10) in einer E-Mail vom … (ErmA I-9, Bl. 114, BewA XI-1,  Bl. 412) u.a. an P (sinngemäß) darauf hin, dass nach seiner Ansicht der NPV-Letter die Fondsinitiatorin nicht dazu berechtigen würde, verschiedene Ergänzungen des dortigen Filmvertriebsvertrages zu verlangen. Hierzu vertrat der genannte inländische Rechtsberater der Fondsinitiatorin (vgl. ErmA I-8, Bl. 14) auf Rückfrage von P in einer E-mail u.a. an P die Auffassung, dass der NPV-Benefit Letter bestimme, dass im Gegenzug für die Verpflichtung zur Zahlung des Garantievertrages die anderen Parteien jeder durch die Fondsinitiatorin ersuchten Änderung der entsprechenden schedules und Zahlen zustimmten und dass diese Verpflichtung zwangsläufig auch die Zustimmung zur schriftlichen Änderung der Verträge umfasse.

17. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2000 sowie ihrer Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für 2000 (eingegangen beim Finanzamt jeweils am … und unterzeichnet von den Herren … [… - WP -] und … [….- B -]; vgl. ErmA I-6, Bl. 138) erklärte die Klägerin für das Rumpfgeschäftsjahr 2000 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. …; Geschäftsführer der L-GmbH waren seit dem … die Herren E, … (F; …), WP und … (S; vgl. Anlage 3 zum Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2000, FestA 2000; vgl. auch BewA VII-4, Bl. 259, 268). Diese Steuererklärungen wurden vom Finanzamt mit dem Feststellungsbescheid für 2000 vom … sowie dem Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2000 und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom … erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) veranlagt.

18. Die Klägerin überließ den Film dem Verleihunternehmen am … zur Nutzung; der Kinostart fand am … statt.

Mitte des Jahres … stellte sich heraus, dass die Produktionskosten des Films die ursprünglichen Ansätze aufgrund von nachträglich beschlossenen Änderungen und Erweiterungen (Verbesserung einiger Trickeffekte sowie die Produktion einer gesonderten DVD-Version) erheblich überstiegen.

In einer E-Mail vom … (BewA VII-9, Bl. 182) wies der inländischen Rechtsberater des Studios Vertreter der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin u.a. darauf hin, dass für einen erheblichen Teil dieser Mehrkosten streitig gewesen sei, ob diese vom Produktionsleiter zu verantworten und deshalb “von dessen E&O Versicherung zu tragen“ seien; dies habe sich dahingehend geklärt, dass diese Kosten doch nicht dem Produktionsleiter angelastet werden könnten und somit als Produktionskosten von der Klägerin zu tragen seien. Gegenüber ihren Anlegern ging die Klägerin dementsprechend davon aus, dass diese Mehrkosten auch nicht teilweise vom Garantiegeber zu tragen seien (vgl. Einladung zur Gesellschafterversammlung vom …, BewA VII-13, Bl. 45; - Einladung -; demgegenüber weisen im Rahmen des ab … anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen Verantwortliche der Fondsinitiatorin beauftragte Rechtsvertreter mit Schreiben vom … [ErmA I-0a, Bl. 45, 60] u.a. darauf hin, dass die erhöhten Produktionskosten vom Garantiegeber getragen hätten werden müssen; dieser Beurteilung widersprach wiederum die SteuFa in einem Aktenvermerk vom … [ErmA I-0a, Bl. 75, 77]).

Auf ihrer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin vom … (vgl. Protokoll, BewA VII-9, Bl. 455) wurde u.a. beschlossen, den Gesellschaftern durch eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin im Ergebnis die ergänzende Finanzierung dieser zusätzlichen Produktionskosten i.H.v. insgesamt … (… gemäß Einladung; - zusätzliche Produktionskosten -; vgl. auch BewA VII-9, Bl. 499) entsprechend dem ursprünglichen Geschäftsmodell zu ermöglichen. Nachdem lediglich … Anleger entsprechende Einlagen i.H.v. insgesamt … erbrachten, finanzierte die Klägerin den fehlenden Differenzbetrag dieser zusätzlichen Produktionskosten (nach ihrem Vortrag gegenüber dem Finanzamt und jedenfalls formal) durch ein – lediglich bedingt rückzahlbares - Darlehen des Verleihunternehmens (Darlehen des Verleihunternehmens).

Die vertraglichen Voraussetzungen für diese Erhöhung des Finanzierungsvolumens hatte die Klägerin bereits durch die entsprechenden Änderungen der betroffenen Vertragswerke jeweils vom … geschaffen, wie etwa-einem geänderten Filmvertriebsvertrag (BewA VII-12, Bl. 53, 97, 157),-einem geänderten Garantievertrag (BewA VII-12, Bl. 65) und-einem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag (BewA VII-12, Bl. 65, 69), welcher u.a. ein geändertes bestätigtes Budget i.H.v. nunmehr … ausweist, u.a. einschließlich Finanzierungskosten und Garantiegebühr in jeweils gegenüber den Vereinbarungen des Jahres 2000 unveränderter Höhe.Außerdem schloss die Klägerin am … mit dem Produktionsdienstleister, dem Verleihunternehmen und dem Garantiegeber eine Vereinbarung über die Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten (“Supplementary Funding Agreement“, BewA VII-12, Bl. 17; - ergänzende Finanzierungsvereinbarung -)

Im … schlossen die Bank, die Klägerin und das Verleihunternehmen einen weiteren dreiseitigen “New Assumption Agreement“ (BewA VII-12, Bl. 259; - Schuldübernahmevertrag 2 -) über die "kumulative Schuldübernahme" der Bank hinsichtlich der sich aus der Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten durch die Klägerin ergebenden zusätzlichen festen Zahlungen des Verleihunternehmens als Gegenleistung für dessen Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 2 laut Vertrag).

19. In einem Schreiben der Fondsinitiatorin vom … an den Produktionsdienstleister, den Garantiegeber und das Verleihunternehmen mit dem Betreff “Supplementary Film Financing `The Two Towers`“ (BewA VII-12, Bl. 5; - NPV-Letter 2 -) geht diese (sinngemäß) für den Finanzierungstag u.a.-unter Tz. (C) IV. die Verpflichtung ein, der Klägerin einen €-Betrag i.H. der zusätzlichen Produktionskosten für einen entsprechenden USD-Betrag zu einem vereinbarten Wechselkurs abzukaufen und-unter Tz. (C) V. die Verpflichtung, dem Verleihunternehmen zu diesem vereinbarten Wechselkurs einen USD-Betrag i.H.v. dessen Zahlungen an die Bank und dem Darlehen für einen entsprechenden €-Betrag abzukaufen.Unter Tz. (C) III. werden Regelungen zur Höhe der an die Bank zu zahlenden zusätzlichen Schuldübernahmegebühr des Verleihunternehmens getroffen und gemäß Tz. (C) VI. ist das Verleihunternehmen verpflichtet, dem Fondsinitiator einen Betrag zu zahlen, der sich ergibt aus der Hälfte der Differenz aus den zusätzlichen Produktionskosten einerseits und der zusätzlichen Schuldübernahmegebühr sowie dem Darlehen andererseits abzüglich der Bankgebühren (hälftiger Barwertvorteil 2).

Der Vertrag über die zinslose Gewährung des Darlehens des Verleihunternehmens i.H.v. … wurde am … abgeschlossen (BewA VII-12, Bl. 253, BewA VII-9, Bl. 105) und regelte unter Tz. 4, dass eine Darlehenstilgung ausschließlich aus den dem Verleihunternehmen zustehenden variablen Erlösen zu erfolgen habe; eine Passivierung des Darlehens in der Bilanz der Klägerin zum … (ErmA VII-1, Bl. 122) erfolgte aufgrund der nach ihrer Beurteilung fehlenden wirtschaftlichen Belastung hieraus nicht (vgl. hierzu auch Schreiben an die Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-9, Bl. 366).

Ebenfalls am … (Zahlungstag 2) wurden die im Zusammenhang mit den zusätzlichen Produktionskosten erforderlichen Zahlungen der beteiligten Firmen durch entsprechende Überweisungen wiederum über Konten der Bank abgewickelt; auf die fraglichen Zahlungsaufträge (vgl. Payment Instruction (1) bis (16); BewA VII-9, Bl. 263 ff.; - Zahlungsaufträge 2 -) wird verwiesen. U.a. leistete der Produktionsdienstleister an die Bank eine Schuldübernahmegebühr i.H.v. … (Schuldübernahmegebühr 2); die Bankgebühren i.H.v. … wurden wiederum (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 495) von der Fondsinitiatorin getragen (vgl. Payment Instruction [16], BewA VII-9, Bl. 278).

Die fraglichen Zahlungsaufträge 2 hatten unstreitig wiederum – wie bereits zum Zahlungstag 1 – Vertreter der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin vorbereitet, die insoweit auch gegenüber der Bank als Verfasser dieser Unterlagen auftraten (vgl. etwa E-Mails der Fondsinitiatorin an die Bank vom …, BewA VII-9, Bl. 3, bzw. der Bank an die Fondsinitiatorin vom …, BewA VII-13, Bl. 148).

20. In einem Prüfungsbericht vom … (BewA VII-12, Bl. 385, 387) stellte eine vom Studio beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (sinngemäß) fest, dass das mit dem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag vom … (BewA VII-12, Bl. 78) vereinbarte bestätigte Budget des Films i.H.v. … (einschließlich der Kosten für die Zwischenfinanzierung i.H.v. …) durch die auf ihn entfallenden Kosten der Produktion der Trilogie in Höhe eines verbliebenen Restbetrags von … nicht verbraucht worden war (Unterbudget).

In einer zwischen der Klägerin, dem Verleihunternehmen und dem Produktionsdienstleister abgeschlossenen Rückerstattungsvereinbarung vom … (BewA VII-9, Bl. 154; dem Grunde nach vereinbart mit E-Mail vom …, ErmA VII-2, Bl. 298) stimmte die Klägerin zu, mit diesem Unterbudget das Darlehen des Verleihunternehmens teilweise zu tilgen. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass die Anleger der Klägerin hierüber informiert wurden (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA VII-2, Bl. 338, 348).

21. In ihrer Feststellungserklärung für … (eingegangen beim Finanzamt am … und unterzeichnet von WP und … […; - H -]) erklärte die Klägerin einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. …. Auch diese Steuererklärung wurde vom Finanzamt mit dem Feststellungsbescheid für …vom … erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO veranlagt (vgl. ErmA I-2, Bl. 280).

Mit der Prüfungsanordnung vom …(BpA) ordnete die Betriebsprüfungsstelle … bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume … eine Betriebsprüfung u.a. für die Gewinnfeststellungen, die Gewerbesteuer (einschließlich der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes) und die Umsatzsteuer an (Betriebsprüfung); mit der Prüfung wurde der Betriebsprüfer … (Prüfer) beauftragt. Auf den Bericht vom … über die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsbericht, BpA; – BP-Bericht -) wird verwiesen.

Nach den Angaben im BP-Bericht begann die Prüfung am … und endete am …. Außerdem fand hiernach am … eine Schlussbesprechung zwischen dem Prüfer und Vertretern der Klägerin statt, in der bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht worden sei.

Dem entspricht ein ausweislich der darauf angebrachten Paraphe vom Prüfer unter dem Datum … ausgefüllter Vordruck “Abschluss der Außenprüfung“ (FgA 2, Bl. 203, ErmA VII-1, Bl. 314). Danach fand im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin am … eine Schlussbesprechung i.S. des § 201 Abs. 1 AO statt, in deren Rahmen Einigung erzielt und keine Einwendungsfrist i.S. des § 202 Abs. 2 AO beantragt worden sei; außerdem wird in einem handschriftlichen Vermerk auf diesem Vordruck auf eine “Verzögerung Berichterstellung wg. a) Änderung Rechtsprechung zu VOSt aus Konzeptionskosten, b) Anschreiben wg. Rückvergütungen c) Anschreiben d. Anleger wg. Fragen zu SOBA“ verwiesen.

Auch nach einem vom Prüfer auf einem Vordruck ausgefüllten und unterzeichneten Aktenvermerk vom … (FgA, Bl. 372, ErmA VII-1, Bl. 345) fand am … eine Schlussbesprechung zu der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung statt.

Demgegenüber führt der Prüfer in einem Aktenvermerk vom … (FgA 2, Bl. 201), auf den verwiesen wird, aus, dass es sich bei dieser Besprechung am … nicht um eine Schlussbesprechung, sondern lediglich um eine Zwischenbesprechung gehandelt habe. Zwar seien darin u.a. die Punkte   -      Herstellereigenschaft der Gesellschaft,   -      Vorwegzurechnungen der Fondsinitiatorin dem Grunde und der Höhe nach sowie   -      Erhöhung der hinzuzurechnenden Dauerschulden dem Grunde nachbesprochen worden, jedoch sei auch vereinbart worden, dass noch Ermittlungen hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben und der Sonderbetriebseinnahmen (insbesondere der Agiorückerstattungen) zu erfolgen hätten. Diese Ermittlungen seien in der Folge absprachegemäß sowohl von Seiten der Fondsinitiatorin/Klägerin als auch von ihm vorgenommen worden und hätten sich bis zum Frühjahr …erstreckt. Anschließend sei auf eine abschließende Besprechung verzichtet worden, da keine rechtlichen Fragen mehr erörtert hätten werden müssen.Der BP-Bericht wurde vom Finanzamt zunächst nicht ausgewertet.

22. Im Jahr … entstand auch aufgrund von Presseberichten (vgl. etwa ErmA VII-2, Bl. 144) bei der Steuerfahndung u.a. der Verdacht, dass die Klägerin die Herstellungskosten des Films lediglich i.H. des dem Produktionsdienstleister zugeflossenen Barwertvorteils 1 bzw. Barwertvorteils 2 und damit als Koproduzent neben dem Studio getragen habe, wobei zusätzlich eine in … erfolgte steuerlich Filmförderung i.H.v. ca. … zu berücksichtigen sei. Die gesamte Vertragskonstruktion der Klägerin habe lediglich dem Betriebsausgabeabzug gedient, obwohl ca. … der Produktionskosten der Klägerin von vornherein wie eine Festgeldanlage bei der Bank angelegt hätten werden sollen. Aus den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen ergebe sich ein abstraktes Schuldversprechen der Bank gegenüber der Klägerin, aufgrund dessen diese in ihrer Steuererklärung für 2000 eine entsprechende Forderung gegenüber der Bank i.H. der Schuldübernahmegebühr hätte aktivieren müssen. Die SteuFa übersandte hierzu der Staatsanwaltschaft München I (Staatsanwaltschaft, – StA -) mit Schreiben vom …. und vom … (ErmA VII-1, Bl. 3, 18) jeweils entsprechende Vorprüfungsvermerke vom ….

Aufgrund dieser Strafanzeigen der SteuFa wurden von der StA u.a. strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen E, F, WP, S und B wegen Steuerhinterziehung eingeleitet und zum Verfahren unter dem Aktenzeichen … verbunden (Steuerstrafverfahren). Die für E, F, WP und S wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO im Zusammenhang mit der Klägerin und Tatzeit 2001 erlassene Einleitungsverfügung der StA datiert auf den … (ErmA I-0, Bl. 7); dieses Verfahren wurde zu dem bereits am … u.a. gegenüber E und WP eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit weiteren Fonds der Fondsinitiatorin (vgl. etwa ErmA I-0, Bl. 1) verbunden.

In Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom …, welche u.a. gegenüber diesen Beschuldigten wegen ihrer Tätigkeiten bei der Fondsinitiatorin und verschiedenen von dieser vertriebenen Filmfonds – u.a. die Klägerin - erlassen wurden, wurde zur Begründung hinsichtlich sämtlicher betroffenen Fonds auf den Verdacht abgestellt, dass die jeweils als steuerliche Verluste (im Wesentlichen Herstellungskosten der Filme) deklarierten Beträge steuerlich jedenfalls nicht in voller Höhe als Gegenleistung für die Herstellung von Filmen angesehen werden könnten und die geltend gemachten Aufwendungen sich entgegen den abgegebenen Steuererklärungen nicht gewinnmindernd auswirken könnten. Anschließend wurde getrennt für die betroffenen Fonds jeweils im Einzelnen dargelegt, auf welchen Gründen sich dieser Verdacht jeweils begründet hatte. Nur in Bezug auf die Klägerin wurde hierbei auf den Veranlagungszeitraum 2000 abgestellt und zur konkreten Begründung des dargelegten Verdachts darauf verwiesen, dass aufgrund einer … Filmförderung Gelder, die in die Filmproduktion geflossen seien, in erheblicher Höhe über Steuererleichterungen zurückgeflossen seien; insoweit anfallende Minderungen der Produktionskosten oder Einnahmen seien in der Bilanz der Klägerin jedoch nicht enthalten, so dass der Verdacht einer anderweitigen Verwendung der angeblich investierten Gelder bestehe (vgl. etwa Beschlüsse gegenüber WP, ErmA I-2, Bl. 210, und B, ErmA I-6, Bl. 145).

Entsprechend dieser Beschlüsse (sowie entsprechender Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … gegenüber A und P als Zeugen) fanden am … u.a. bei der Klägerin, der Fondsinitiatorin sowie verschiedenen vertretungsberechtigten Personen dieser Firmen Hausdurchsuchungen statt.

Gegen A und P wurde jeweils mit Verfügung vom … ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet; in den Mitteilungen vom … an sie als Beschuldigte (ErmA I-0, Bl. 79 f.) wurde jeweils auf die sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … ergebende Tatvorwürfe verwiesen (vgl. Aktenvermerk der StA vom …, ErmA I-0, Bl. 78).

23. Gegenüber dem anwaltlichen Vertreter des ebenfalls beschuldigten H erklärte die StA den Tatvorwurf in einem Telefonat am … (vgl. Aktenvermerk, ErmA I-0, Bl. 61) und bestätigte hierbei ausdrücklich, dass nicht die Defeasance-Struktur als solche auf dem Prüfstand stehe, sondern dass es tatsächlich um die Auffälligkeiten gehe, die sich aus den Durchsuchungsbeschlüssen auch ergäben. Diesen Hinweis erteilte die StA auch im Rahmen einer Besprechung mit Vertretern u.a. der Fondsinitiatorin am … (vgl. Vermerk der StA, ErmA I-0, Bl. 248, FgA 2, Bl. 317).

In einem informellen Gespräch der StA mit M vom … gab dieser u.a. (sinngemäß) im Zusammenhang mit dem Film Folgendes an (vgl. Aktenvermerk, ErmA XIII-3, Bl. 164, Zusammenfassung, ErmA XIII-3, Bl. 147):-Neben der Finanzierung in Deutschland habe es auch ein Investorensyndikat in … gegeben,-die Fondsinitiatorin habe nach Eingang der Gelder auf dem Produktionsmittelkonto keine Verfügungsmacht mehr darüber gehabt, wenn auch - wie üblich – der weitere Zahlungsfluss in den Verträgen bereits vorbezeichnet gewesen sei,-in einem Prozess unter Beteiligung der Bank habe das Studio die Budgetzahlen, die Fertigstellungsversicherungsgebühr und den Preis für die Stoffrechte festgelegt und P hieraus die restlichen Zahlen errechnet, wie etwa das Schuldübernahmeentgelt,-das Studio werde die Rechte voraussichtlich zurückholen, nachdem die Bank die Schlusszahlung übernehme und-bei der variablen Erlösbeteiligung sei eine relativ hohe Schwelle vereinbart worden, so dass eine tatsächliche Auszahlung sehr unwahrscheinlich sei.24. In einem Aktenvermerk vom … (ErmA I-0, Bl. 256) legte die SteuFa schließlich dar, dass nach ihrer nunmehrigen Ansicht die Klägerin (und entsprechend ebenso …gesellschaft, die … - KG-III -) entgegen den Angaben in ihren Steuererklärungen nicht alleinige Herstellerin des Films sei. Vielmehr habe sie ihre Geldmittel weitaus überwiegend nicht als Betriebsausgabe für die Filmproduktion verwendet, sondern wie Festgeld bei der Bank angelegt. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten hierbei bewusst zur Täuschung der Finanzbehörden und zur Erzielung steuerlicher Vorteile Scheinverträge abgeschlossen, soweit die Verträge vorgesehen hätten, dass der Produktionsdienstleister, der Garantiegeber und der Rechteverkäufer die vereinbarten Gelder erhielten. Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen seien überwiegend nicht in den Verfügungsbereich des Produktionsdienstleisters gelangt, sondern nach ihren Vorgaben bei der Bank hinterlegt worden. Der Verwirklichung der Fondsstruktur habe der den übrigen Verträgen übergeordnete sog. NPV-Letter gedient, mit dem die Vollendung des Finanzierungskreislaufs und das damit gewollte Ergebnis, eine Anlage wie Festgeld, sichergestellt worden sei.

Im Ergebnis sei lediglich in den NPV-Letter 1 und 2 das tatsächlich Gewollte enthalten. Hieraus habe dem Studio der jeweilige Barwertvorteil als (bloßer) Produktionsbeitrag zugestanden. Demgegenüber habe der Produktionsdienstleister zu keinem Zeitpunkt auf die weiteren Fondsmittel zugreifen können; obwohl diese den “Umweg“ über den Produktionsdienstleister und das Verleihunternehmen genommen hätten, seien sie im Verfügungsbereich der Klägerin verblieben. Die entsprechende Anlage der Gelder bei der Bank wie Festgeld und ihre spätere Auszahlung sei durch den Filmvertriebsvertrag und das im Schuldübernahmevertrag enthaltene abstrakte Schuldversprechen sichergestellt gewesen. Die abgeschlossenen Verträge seien zumindest hinsichtlich der enthaltenen Zahlungsverpflichtungen Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA I-0, Bl. 414).

Jeweils unter Übersendung der o.g. Aktenvermerke der SteuFa vom …, vom … und vom … teilte die StA den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens (u.a. etwa WP und B) mit Schreiben vom … (ErmA I-2, Bl. 294; ErmA I-6, Bl. 155; FgA 2, Bl. 319) mit, dass die in den Durchsuchungsbeschlüssen betreffend die Fondsinitiatorin formulierten Hinweise auf eine mögliche Steuerhinterziehung sich bislang nicht bestätigt hätten. Jedoch habe sich der Verdacht einer Steuerhinterziehung auf anderer Grundlage erhärtet, weil Indizien dafür vorlägen, dass Beschuldigte den Zahlungsfluss hinsichtlich der einzelnen Filmprojekte bewusst dergestalt gesteuert hätten, dass ein überwiegender Teil der als Produktionskosten deklarierten Gelder von vornherein für die Produktion nicht zur Verfügung gestanden habe, sondern wie Festgeld bei einer Bank hinterlegt worden sei.

Einen überarbeiteten Aktenvermerk über strafrechtlich relevante Sachverhalte … betreffend u.a. die Klägerin vom … leitete die SteuFa der StA mit Schreiben vom  … (ErmA I-2, Bl. 277) zu, nach dem ein strafrechtlicher Anfangsverdacht zu prüfen und ggf. das Steuerstrafverfahren gegen Verantwortliche u.a. der Klägerin zu erweitern sei.

Unter Übersendung dieses Aktenvermerks der SteuFa vom … teilte die StA etwa WP als Beschuldigten mit Schreiben vom … (ErmA I-2, Bl. 293) mit, dass das Steuerstrafverfahren ihm gegenüber erweitert werde hinsichtlich des Jahres … und u.a. der Klägerin.

25. Auch in einem ergänzenden Aktenvermerk vom … (ErmA I-0a, Bl. 23) bekräftigte die SteuFa nochmals, dass-nicht “sämtliche Produktions- und Vertriebsvereinbarungen Scheinverträge (seien), lediglich die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen“ müssten als Scheinvereinbarungen i.S. des § 41 Abs. 2 AO eingeordnet werden,-die Hinterlegung der Gelder der Klägerin bei der Bank nicht als Festgeldanlage gewertet werde, sondern als ein – einem Festgeldanspruch vergleichbarer - gesicherter Zahlungsanspruch gegenüber der Bank, und dass-dem Fiskus zwar ein Medienfonds-Modell mit einer Defeasance als Sicherungsmechanismus bekannt und dies auch steuerlich anerkannt sei, nicht jedoch das Instrument “NPV-Letter“.Der NPV-Letter sei entgegen dem Vortrag von Rechtsvertretern der Fondsinitiatorin mit Schreiben vom … (ErmA I-0, Bl. 449) nicht als bloße Platzierungsgarantie mit Absicherung des Zins- und Währungsrisikos durch den Fondsinitiator zu qualifizieren. Vielmehr habe die Fondsinitiatorin das Zins- und Währungsrisiko hinsichtlich des dem Studio zukommenden Barwertvorteils derart übernommen, dass ausgehend von einem betragsmäßig fest zugesicherten Barwertvorteil alle weiteren Zahlungsverpflichtungen variabel waren, also die Beträge in den Produktions- und Vertriebsverträgen nur kalkulatorisch eingefügt waren.

Im Veranlagungsverfahren hätte die Offenlegung des NPV-Letters bei zutreffender steuerlicher Betrachtung zumindest zu einer Forderungsaktivierung der an die Bank zu Gunsten der Klägerin gezahlten Beträge geführt (ErmA I-0a, Bl. 30), und zwar hinsichtlich des Barwerts der festen halbjährlichen Ratenzahlungen (vgl. Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA I-0a, Bl. 41).

Überdies seien die NPV-Letter 1 und 2 (wie auch die entsprechenden NPV-Letter bei … weiteren, vergleichbaren Fonds der Fondsinitiatorin; vgl. etwa BewA XI-1, Bl. 379, ErmA XII-1, Bl. 15) dem Finanzamt nicht offengelegt worden; der Prüfer habe in einem Aktenvermerk vom … (BewA XI-1, Bl. 35) bestätigt, dass sie sich nicht in den ihm im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen befunden hätten.

Aufgrund des NPV-Letters, der Übernahme der Bankgebühren, des vorgegebenen Zahlungsflusses sowie der von der Filmlieferung losgelösten Zahlungsverpflichtung des Verleihunternehmens bzw. der Bank sei die vorliegende Fondskonstruktion im Unterschied zur bekannten Defeasancestruktur steuerlich nicht anzuerkennen. In Höhe der Schuldübernahmegebühr lägen somit keine Betriebsausgaben der Klägerin vor und die lediglich mit einseitig durch die Fondsinitiatorin änderbaren Platzhaltern belegten Zahlungsverpflichtungen in den zwischen der Klägerin und den genannten Konzernunternehmen des Studios (Konzerngesellschaften) abgeschlossenen Verträgen seien nicht ernsthaft vereinbart gewesen. Nachdem A und P sowohl den NPV-Letter als auch den Zahlungsfluss festgelegt hätten, sei ihnen die Verschleierung des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts – Konzentration des eigentlichen Geschäftes auf die Zuwendung eines festen Barwertvorteils an das Studio – bewusst gewesen

26. Mit dem Zwischenbericht vom … (BpA), der die von der SteuFa bis zu diesem Zeitpunkt in der Steuersache der Klägerin getroffenen Feststellungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 sowie die Feststellungen des BP-Berichts (im Hinblick auf § 173 Abs. 2 AO; vgl. Schreiben der SteuFa vom …, BpA) zusammenfasste, gab die SteuFa erste steuerliche Feststellungen bekannt.

Nach den näheren Ausführungen des Zwischenberichts-sei der Schuldübernahmevertrag (wie auch ähnliche Verträge weiterer Fonds der Fondsinitiatorin) nach dessen Wortlaut wie aufgrund weiterer Hinweise auf den entsprechenden Parteiwillen als abstrakter Schuldvertrag i.S. des § 780 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einzuordnen mit der Folge, dass bei der Klägerin im Streitjahr 2000 eine Kaufpreisforderung i.H. des bei der Bank vom Verleihunternehmen hinterlegten Kapitals i.H.v. … gewinnwirksam zu aktivieren sei,-wodurch es zu einer krassen Verschiebung der Risikoverteilung zwischen “der Filmproduktionsgesellschaft (Lord II) und dem Lizenznehmer“ mit der Folge, dass “es zu einer Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums beim Lizenznehmer“ komme.Im Ergebnis sei unter Berücksichtigung der Feststellungen des BP-Berichts u.a. für das Streitjahr 2000 nur noch ein vortragsfähiger Gewerbeverlust i.H.v. … festzustellen.

In einem ergänzenden Aktenvermerk vom … (ErmA I-0a, Bl. 75) weist die SteuFa u.a. darauf hin, dass-der Prüfer im Rahmen seiner Vernehmung vom … (Protokoll in ErmA XII-1, Bl. 8) bestätigt habe, dass sich die NPV-Letter 1 und 2 – wie auch die NPV-Letter der sieben weiteren, mit der Klägerin vergleichbaren und von ihm geprüften Fonds der Fondsinitiatorin - nicht in den ihm im Rahmen der Betriebsprüfungen jeweils vorgelegten Unterlagen befunden hätten und dass-zwar “bei einzelnen Verträgen“ Closing Agreements vorgelegen hätten und dass in diesen auf den jeweiligen NPV-Letter Bezug genommen worden sei, Regelungsinhalt und -parteien hieraus jedoch nicht ersichtlich gewesen seien.E erklärte in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … (ErmA I-1, Bl. 245, 249) u.a., dass er Gebühren, welche im Zusammenhang mit den von der Fondsinitiatorin aufgelegten Fonds anfielen, wie etwa die aus der Beiratsvorlage ersichtliche Defeasance-Gebühr, immer als "Spielmasse" bei solchen Verhandlungen gesehen habe.

27. Unter Auswertung des Zwischenberichts und des BP-Berichts erließ das Finanzamt im … entsprechend geänderte Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002, u.a. jeweils am … die streitgegenständlichen Bescheide über-die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. … feststellte; im Rahmen der Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen wird nicht zwischen Treuhand- und Direktkommanditisten unterschieden; sowie über-die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 (Gewerbesteuerakte 2000, nicht paginiert), der einen vortragsfähigen Gewerbeverlust i.H.v. … feststellte.Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde in diesen beiden streitgegenständlichen Bescheiden  jeweils aufgehoben.

U.a. gegen diese beiden Änderungsbescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom … (FestA, Einsprüche, nicht paginiert) Einspruch ein. Zur Begründung wandte sich die Klägerin gegen die vom Finanzamt vorgenommene Auslegung des Schuldübernahmevertrages als abstraktes Schuldverhältnis – welches nach ihrer Auffassung stattdessen als kumulative bzw. befreiende Schuldübernahme der Bank zu qualifizieren sei – sowie dessen darauf begründete Annahme, das wirtschaftliche Eigentum an den Filmrechten hinsichtlich des Films sei dem Verleihunternehmen zuzurechnen und die daraus gezogenen steuerlichen Folgerungen. Die außerdem am … erhobene Sprungklage gegen den Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom … wurde mit Beschluss des Gerichts vom … an das Finanzamt abgegeben.

28. Die steuerstrafrechtlichen Prüfungen der SteuFa bei der Klägerin sowie bei … weiteren, von der Fondsinitiatorin aufgelegten geschlossenen Filmproduktionsfonds (Gesellschaften) führten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom … (Ermittlungsbericht; BpA), auf den verwiesen wird.

a) In diesem Ermittlungsbericht stellte die SteuFa die sich nach ihrer Beurteilung aus ihren Prüfungen bei den Gesellschaften – lediglich benannt mit ihren Steuernummern - ergebenden Feststellungen dar. Bei allen … Gesellschaften habe sich hiernach im Laufe der Ermittlungen der Verdacht u.a. dahingehend erweitert, dass-die Filme entgegen der gegenüber den Finanzbehörden abgegebenen Erklärungen nicht jeweils allein von der jeweiligen Gesellschaft, sondern tatsächlich (lediglich) im Rahmen von Koproduktionen mit dem jeweiligen US-amerikanischen Partner (US-Partner) hergestellt worden seien und-die Zahlungen der jeweiligen Gesellschaft jeweils nur eingeschränkt i.H. des jeweiligen Barwertvorteils für Zwecke der Filmproduktion eingesetzt worden seien, im Übrigen jedoch über den jeweiligen Lizenznehmer bei der schuldübernehmenden Bank wie Festgeld habe hinterlegt werden müssen.Dieser Verdacht bestehe bei der Klägerin auch hinsichtlich der zusätzlichen Produktionskosten.

Die von den Gesellschaften letztlich an die US-Partner jeweils gezahlten Beträge seien jeweils in einer den abgeschlossenen Verträgen übergeordneten Vereinbarung, dem sog. NPV-Letter, fixiert worden. Durch die jeweils mit der Bank vereinbarten und den US-Partnern vorgegebenen Zahlungswege sei sichergestellt worden, dass die über die in den NPV-Lettern jeweils vereinbarten hinaus gehenden Zahlungen der Gesellschaften jeweils zu ihren Gunsten als Kapitalanlage wie Festgeld bei der Bank eingezahlt worden seien. Für beide sich aus dieser Konstruktion ergebenden Tätigkeitsbereiche der Gesellschaften seien gegenüber den Finanzbehörden jeweils vorsätzlich und pflichtwidrig falsche Angaben gemacht worden:-Im Rahmen des Bereiches Kapitalanlage sei eine Aktivierung des hinterlegten Kapitals unterlassen worden und-im Rahmen der Filmproduktion sei wider besseren Wissens eine Gewinnerzielungsabsicht behauptet worden, weil mit der Erzielung von Einnahmen aus den vereinbarten variablen Erlösen nicht habe gerechnet werden können.b) Hierbei hätten sich lediglich A und P als mittelbare Täter hinsichtlich der durch die jeweilige Abgabe der Feststellungserklärungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 begangenen Steuerhinterziehungen strafbar gemacht, da nur sie nachweislich die jeweilige gesamte Struktur initiiert und gekannt hätten. Insbesondere seien nur ihnen die jeweiligen steuerschädlichen Abläufe und Scheinvereinbarungen bekannt und bewusst gewesen.

c) Aus jeweils sämtlichen zwischen den Gesellschaften und ihren jeweiligen US-Partnern abgeschlossenen Verträgen (Vertragskonstrukte) habe sich für das Studio jeweils ein sog. Barwertvorteil i.H. der Differenz zwischen    -    dem bestätigten Budget (zahlbar jeweils von den Gesellschaften) und    -    der Schuldübernahmegebühr (zahlbar jeweils vom Verleihunternehmen)ergeben bzw. errechnet.29. Sämtliche unter dem Aktenzeichen … geführten Steuerstrafverfahren wurden von der StA mit Verfügungen vom … (vgl. Klageschriftsatz vom …, FgA, Bl. 73, 80) endgültig nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) oder nach § 153a StPO eingestellt.

Die SteuFa legte anschließend ihre die Klägerin betreffenden Prüfungsfeststellungen für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 (Umsatzsteuer bis …), welche sie in dem abgeschossenen Steuerstrafverfahren gegen Verantwortliche der Fondsinitiatorin getroffen hatte, zusammengefasst in einem steuerlichen Bericht vom … (steuerlicher Bericht; BpA) dar, auf den verwiesen wird.

a) Der am … an das Finanzamt gesandte steuerliche Bericht, dem der Ermittlungsbericht als Anhang 1 beigefügt war, kam im Wesentlichen unter Bestätigung von dessen, die Klägerin betreffenden Ausführungen, zu folgenden Ergebnissen:-Im Zusatzfinanzierungsvertrag (BewA VII-12, Bl. 17) habe die Klägerin u.a. die freiwillige Übernahme der zusätzlichen Produktionskosten vereinbart (steuerlicher Bericht, Seite 8);-die Klägerin sei nicht alleinige Herstellerin des Filmes, da dieser im Rahmen einer Koproduktion mit dem Studio als Hauptfinanzier hergestellt worden sei. Der den Barwertvorteil übersteigende Teil der Fondsmittel sei nicht in die Filmproduktion investiert, sondern wie Festgeld bei der Bank hinterlegt worden;-über den Großteil der nach außen hin zur Begleichung der Produktionskosten aufgewendeten Mittel habe die Klägerin stets die Verfügungsmacht besessen, auch nachdem dieses Geld über das Verleihunternehmen bei der Bank hinterlegt worden sei; hierfür sei (wie im Ermittlungsbericht dargestellt) der Zahlungsfluss der gesamten Transaktion – auch der studiointernen Zahlungen - von der Fondsinitiatorin organisiert und dem Produktionsdienstleister und dem Verleihunternehmen vorgegeben worden;-hierfür sei dem Verleihunternehmen im NPV-Letter der Barwertvorteil als fester Ertrag zugesichert worden; und-aufgrund der Ausgestaltung des Filmvertriebsvertrages hätten der Klägerin variable Erlöse erst bei – unrealistischen - Bruttoerlösen aus der Filmverwertung i.H.v. … zufließen können; dies zeige, dass von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, aus der Verwertung des Films Einnahmen zu erzielen (steuerlicher Bericht, Seite 14).b) Dies alles zeige, dass die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Filmherstellung abgeschlossenen Verträge hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen Scheinvereinbarungen i.S. des § 41 Abs. 2 AO beinhalteten, da-die in den Produktionsdienstleistungsverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 vereinbarten Zahlungsverpflichtungen der Klägerin jeweils nur i.H. des jeweiligen Barwertvorteils aufgrund der NPV-Letter 1 und 2 bestanden hätten und-die Zahlungsverpflichtungen des Verleihunternehmens aus den Filmvertriebsverträgen aus den Jahren 2000 und 2003 jeweils nur i.H. der (nicht ernsthaft angenommenen) variablen Lizenzzahlungen (steuerlicher Bericht, Seite 16).30. Am … erhob die Klägerin die vorliegende Klage gegen den geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom … als Untätigkeitsklage. Nach entsprechender Aussetzung dieses Klageverfahrens durch das Finanzgericht erließ das Finanzamt am … eine verbösernde Einspruchsentscheidung (FestA) u.a. über die Einsprüche der Klägerin gegen diesen geänderten Bescheid sowie gegen den geänderten Feststellungsbescheid für 2000 vom …, mit der es     -       die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2000 auf … erhöhte und     -       den geänderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2000 aufhob.In der Begründung dieser Einspruchsentscheidung folgte das Finanzamt den Ausführungen der SteuFa im steuerlichen Bericht.

Mit Schreiben vom … (FgA 2, Bl. 1) erhob die Klägerin u.a. auch Klage unter dem Aktenzeichen … hinsichtlich des geänderten Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 vom …. Zur Begründung ihrer u.a. gegen die beiden streitgegenständlichen Bescheide erhobenen Klagen (verbunden mit Beschluss vom …) verweist die Klägerin im Wesentlichen und z.T. sinngemäß auf folgende Punkte:

a) Das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nicht wirtschaftliche Eigentümerin des von ihr allein produzierten Films geworden sei und eine Forderung i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 zu aktivieren habe. Die sich aus dem Filmvertriebsvertrag ergebenden festen Zahlungsbeträge seien zum Zahlungstag 1 einmalig gemäß den Vereinbarungen im NPV-Letter 1, dem v.a. die Funktion einer Platzierungsgarantie zukomme, adjustiert worden.

Sie sei als – unstreitige – Herstellerin des Films rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin des Filmrechts. Nachdem Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Verleihunternehmens die Ablieferung des Films sei, scheide vorliegend für das Streitjahr 2000 auch eine Aktivierung eines Anspruches gegen das Verleihunternehmen (und damit auch gegen die Bank) i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 bzw. einer Forderung i.H. der zeitanteilig über die Laufzeit des Filmvertriebsvertrages linearisierten Schlusszahlung aus.

b) Zudem sei zum Zeitpunkt des Erlasses der beiden streitgegenständlichen geänderten Bescheide bereits Feststellungsverjährung eingetreten gewesen und folglich habe für das Finanzamt keine Änderungsmöglichkeit mehr bestanden.

aa) Eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO, der vom Finanzamt in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden wie in der Einspruchsentscheidung jeweils angegebenen Änderungsvorschrift, komme wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nicht in Betracht:

(1) Die auf Grund der Betriebsprüfung bestehende vierjährige Auswertungsfrist der §§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sei am … abgelaufen, nachdem die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung ausweislich des Berichts am … stattgefunden habe. Bei dieser Besprechung habe es sich entgegen dem erstmals im Klageverfahren erfolgten Vortrag des Finanzamts nach ihrem Anlass, ihrem Inhalt und der Auffassung aller Beteiligten um eine Schlussbesprechung i.S. des § 201 Abs. 1 Satz 1 AO gehandelt (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 475 und vom …, FgA 2, Bl. 277).

(2) Eine Fristhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO greife im Streitfall ebenso wenig. Die vor Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren begonnenen Ermittlungen der SteuFa (im Zuge derer auch die NPV-Letter 1 und 2 mit den sonstigen Projektakten anlässlich der Hausdurchsuchungen am … beschlagnahmt worden seien) hätten sich bereits nicht gegen sie – als bloßes Feststellungssubjekt – gerichtet, da sie nicht Schuldner der aufgrund der ihr gegenüber zu erlassenden einheitlichen und gesonderten Feststellung festzusetzenden Einkommensteuer sei, um deren mögliche Hinterziehung es bei den Ermittlungen zunächst ausschließlich gegangen sei.

Außerdem umfasse die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO nicht den gesamten Steueranspruch, sofern sich die Ermittlung lediglich auf bestimmte Sachverhaltsmerkmale beziehe; erst nach der Mitteilung mit Schreiben vom … hätten die Ermittlungen auch die mögliche Hinterziehung von Gewerbesteuer umfasst.

Für eine etwaige Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO komme es nicht nur auf die tatsächliche Durchführung von Ermittlungen, sondern auch auf die Erkennbarkeit der Ermittlungen für den Steuerpflichtigen an. Die Ermittlungen hinsichtlich des vom Finanzamt behaupteten Änderungsgrundes – verdeckte Festgeldanlage und Koproduktion – seien für die ehemals Beschuldigten jedoch erst im Jahr … erkennbar geworden; bis Ende … hätten sich die Ermittlungen der SteuFa – soweit erkennbar – nur auf eine angebliche Hinterziehung etwaige Einnahmen aus …Filmförderung gerichtet (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 326).

(3) Die vom Finanzamt vorgetragene verlängerte Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO sei im Streitfall bereits deshalb nicht anwendbar, weil diese Vorschrift gemäß § 164 Abs. 4 Satz 2 AO in Fällen der Änderung gemäß § 164 Abs. 2 AO bereits keine Anwendung finde; der Vorbehalt der Nachprüfung entfalle (unstreitig) selbst bei Steuerhinterziehung bereits mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist.

bb) Eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der erklärungsgemäßen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen  für die Einkommensteuerbesteuerung 2000 und die Eigenheimzulage 2000 vom …. sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom … komme auch nicht in Betracht:-Zum einen seien dem Finanzamt im Streitfall keine Tatsachen oder Beweismittel i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich bekannt geworden, welche den Anlass des vorliegend angegriffenen Änderungsbescheides gerechtfertigt hätte, und-zum anderen sei dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese beiden Bescheide jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien; nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme in diesem Fall eine Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 25. April 2006 X R 42/05, BFHE  212, 421, BStBl II 2007, 220; vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 181).cc) Überdies hätten im Streitfall die Voraussetzungen der verlängerten Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vorgelegen.

So sei im Streitfall bereits der objektive Tatbestand einer Steuerstraftat nicht erfüllt:-Weder seien die mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Verträge Scheinverträge, auch nicht beschränkt auf die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen,-noch beinhalte der Schuldübernahmevertrag bzw. die Einzahlung der Schuldübernahmegebühr bei der Bank eine verdeckte Festgeldanlage,   noch sei sie lediglich i.H. des Barwertvorteils Koproduzentin des Films.Auch habe sie bzw. die für sie handelnden Personen-weder im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens,-noch im Rahmen von Steuererklärungengegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unvollständige Angaben gemacht, etwa durch Nicht-Vorlage des NPV-Letters 1, noch diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, etwa darüber, dass der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt in steuerlichen erheblicher Weise vom prospektierten und Lebenssachverhalt abgewichen sei (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 190).(1) Insbesondere habe der NPV-Letter 1 nicht die ihm vom Finanzamt zugewiesene Bedeutung. Er sei den übrigen Vereinbarungen nicht übergeordnet, sondern stehe bereits nach seinem Wortlaut neben diesen Verträgen und baue auf diesen auf.

(a) Der NPV-Letter 1 enthalte entgegen der Auffassung des Finanzamts (lediglich; vgl. Klageschriftsatz vom …, FgA, Bl. 73, 90)-zum einen eine Regelung zur Änderung der Zahlungen im Vertragswerk aufgrund der zeitlich dem Vertragsabschluss nachfolgenden Zinsvereinbarung mit der Bank (Zinsanpassungsklausel) sowie-zum anderen eine (in vergleichbaren Konstruktionen übliche) Ersetzung einer Platzierungsgarantie durch eine Zahlungsgarantie der Fondsinitiatorin (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 175, 196).Die Behauptung des Finanzamts, aus dem NPV-Letter habe die Fondsinitiatorin ein "freies" Anpassungsverlangen ableiten können, sei bereits dadurch widerlegt, dass etwa P in der auch vom Finanzamt vorgetragenen (FgA 2, Bl. 176) E-Mail vom … (BewA XI-1, Bl. 412) auf die rechnerische Richtigkeit des Zahlenwerks verweise.

Der NPV-Letter 1 sei damit eine Form der Platzierungsgarantie mit Absicherung des Zins- und Währungsrisikos bis zum Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 354 f.).

(b) Aus der Tz. 2 des NPV-Letters 1 ergebe sich lediglich das Recht der Fondsinitiatorin, entsprechend den §§ 315 ff. BGB den näheren Inhalt einzelner genau beschriebener Leistungen anhand sich objektiv ändernder Umstände anzupassen. Diese nicht wesentliche Änderungsmöglichkeit habe damit zum einen eine Zinsanpassungsklausel umfasst und zum anderen nicht wesentliche Änderungen an der Aufteilung der Lizenzraten hinsichtlich der Bedienung von eigen- und fremdfinanzierter Einlage, welche im Rahmen der Prospektierung des Fonds notwendig geworden seien (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 195).

(c) Die Übernahme der Bankgebühren i.H.v. … durch die Fondsinitiatorin sei auf nachträglichen Wunsch des Verleihunternehmens erfolgt. Die Fondsinitiatorin sei dem unter Berücksichtigung ihrer erheblichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Klägerin durch mündliche Vereinbarung mit dem Verleihunternehmen (indirekt bestätigt durch die entsprechend von ihr vorbereiteten Überweisungsentwürfe) sowie schriftliche Vereinbarung mit der Bank durch "eine Art Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme" nachgekommen. Einer entsprechenden Änderung des Schuldübernahmevertrages sei entgegengestanden, dass die Fondsinitiatorin nicht Vertragspartei gewesen sei (vgl. Kl-S vom 9. Oktober 2013, FgA, Bl. 495).

(d) Diese dementsprechend eher nachrangige Bedeutung des NPV-Letters 1 sei auch durch die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von M sowie eines Mitarbeiters der Bank, der die Klägerin und die Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Realisierung des vorliegenden Filmprojekts betreut habe, bestätigt worden (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 192 ff., 196). Im Übrigen ergebe sich aus der Zeugenaussagen von M, dass dieser mit der Klägerin keine Scheinverträge abgeschlossen habe (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 334).

(2) Weiterhin treffe es nicht zu, dass ihre Vertragspartner nicht frei über die von ihr an sie am Zahlungstag 1 gezahlten Geldmittel hätten verfügen können. Insbesondere habe sie weder über das Bankkonto des Produktionsdienstleisters verfügen können, noch habe sie ein entsprechendes Weisungsrecht diesem gegenüber besessen. Derartige Rechte könnten sich auch nicht, wie vom Finanzamt behauptet, aus dem NPV-Letter 1 ergeben haben, wie dessen Wortlaut eindeutig zeige (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 200).

(a) Ebenso wenig habe sie nach den am Zahlungstag 1 erfolgten Zahlungen von ihr an ihre Vertragspartner bzw. der Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 durch das Verleihunternehmen an die Bank über diese jeweiligen Geldmittel noch verfügen können. Das zum Beleg für die entgegenstehende Behauptung vom Finanzamt angeführte Beispiel betreffe weder sie noch habe das Finanzamt die dortige Situation zutreffend wiedergegeben. Auch habe M dies im Rahmen seiner Zeugenvernehmung während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausdrücklich bestätigt, ohne dass das Finanzamt dies berücksichtige (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 204 ff., 213).

(b) Die vom Finanzamt behauptete Organisation des Zahlungsflusses am Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin habe lediglich in der untergeordneten Dienstleistung der listenmäßigen Zusammenstellung gegenüber den Vertragsparteien bestanden. Auch dies sei von M im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt worden (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 208).

(c) Die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang angeführten E-Mails aus den Jahren …(FgA 2, Bl. 176) beträfen andere Fonds bzw. Zeiträume und belegten entgegen den vom Finanzamt hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gerade nicht eine Intention der Klägerin zur Steuerung des Zahlungsflusses; dies ergebe sich bereits aus dem Zusammenhang der vom Finanzamt angeführten Zitate (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 337).

(d) Ausweislich der vom Finanzamt beschlagnahmte Unterlagen hätten die inländischen Rechtsberater des Verleihunternehmens und die Bank in verschiedenen Fällen die ihnen im Entwurf übersandten Übersichten und die Zahlungsanweisungen ergänzt und verändert (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 335).

(e) Auch die – lediglich – einer Wechselkursänderung seit Abschluss des Filmvertriebsvertrages geschuldete Erhöhung der vom Verleihunternehmen bezahlten Schuldübernahmegebühr 1 belege keine Steuerung des Zahlungsflusses durch die Fondsinitiatorin oder die Klägerin. Überdies seien sich Bank und Verleihunternehmen über die Zahlung einig gewesen; zum Beweis hierfür würden M und der Mitarbeiter der Bank … (PS) als Zeugen benannt (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 345).

Zwar habe PS – wie das Finanzamt zutreffend vortragen – im Rahmen seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XIII-3, 325, 342) u.a. (sinngemäß) erklärt, nicht zu wissen, weshalb das Studio über die Festsetzung neuer Beträge zum Zahlungstag 1 nicht informiert worden sei. Hierbei habe das Finanzamt jedoch unterschlagen, dass-diese Antwort auf eine entsprechend gestellte Suggestivfrage erteilt worden sei und-PS insbesondere bereits zuvor in seiner Vernehmung erklärt gehabt habe, dass nach seinem besten Wissen die Verträge wie vereinbart durchgeführt worden seien(ErmA XIII-3, 325, 338; vgl. Kl-S vom 29. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom 25. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297).(3) Soweit das Finanzamt auf Vorgänge im Zusammenhang mit den erhöhten Produktionskosten im Jahr … abstelle, seien hieraus bereits aufgrund des zeitlichen Abstands keine Rückschlüsse auf Inhalt und Ernsthaftigkeit der im Streitjahr 2000 abgeschlossen und vollzogenen Verträge möglich (vgl. Kl-S vom …, FgA, Bl. 315, 356 ff.).

(4) Zudem dürften die Klägerin und die Fondsinitiatorin einerseits und die verschiedenen US-Vertragsparteien andererseits entgegen dem Finanzamt nicht jeweils als nur eine Person angesehen werden. So seien die im NPV-Letter 1 enthaltenen Rechte und Pflichten - insbesondere die Übernahme des Währungskursrisikos - im Namen und auf Rechnung der Fondsinitiatorin vereinbart worden, nicht jedoch der Klägerin (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 335).

(5) Dementsprechend sei somit die Schlussfolgerung des Finanzamts nicht haltbar, wonach sich letztlich aus dem NPV-Letter 1 ergebe, dass die Einzelverträge – jedenfalls im Hinblick auf die darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen, was jedoch durch § 139 BGB auszuschließen wäre – lediglich Scheinverträge i.S.v. § 41 Abs. 2 AO darstellen würden, soweit die Zahlungsverpflichtungen den Barwertvorteil 1 überstiegen hätten; auch insoweit sei vielmehr den Finanzbehörden gegenüber keine unrichtigen Angaben gemacht worden.

Das Finanzamt habe zudem im Hinblick auf den Schuldübernahmevertrag nicht einmal den Versuch unternommen, den vertraglichen Bindungswillen der Bank zu ermitteln. Schließlich widerspreche auch der Wortlaut des NPV-Letters 1 schlichtweg der Scheinvertragsbehauptung des Finanzamts; die Verpflichtungen wie auch die Rechte der Fondsinitiatorin hieraus stünden unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der weiteren Einzelverträge (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 223).

(6) Auch soweit das Finanzamt-aus der behaupteten "Zahlungssteuerung mit verdeckter Festgeldanlage" ableite, dass sie nicht alleinige, sondern lediglich Koproduzentin des Films gewesen sei, bzw.- im Verlauf des Klageverfahrens eine verdeckte Koproduktion des Films (wohl) ohne die genannte Voraussetzung behaupte,habe das Finanzamt seinen Vortrag bereits nicht schlüssig dargelegt und auch nur ansatzweise nachgewiesen (vgl. Kl-S vom 29. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom 25. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297).(a) Nach dem Zahlungstag 1 entstandene Finanzierungskosten der Filmproduktion habe sie entgegen dem Vortrag des Finanzamts nicht getragen. Die sich aus der Tz. 2.7 des geänderten Produktionsdienstleistungsvertrages vom September 2000 ergebenden Finanzierungskosten i.H.v. … hätten auf den Zeitraum bis … und die aufgrund des vorherigen Produktionsbeginns bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen, vorzufinanzierenden Kosten gezielt. Das Finanzamt habe auch seinen entsprechenden Vortrag, sie habe Finanzierungskosten getragen, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien, nicht nachgewiesen (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 348).

(b) Weiterhin sei auch der Inhalt der vom Finanzamt zitierten internen E-Mail des Studios vom … (FgA, Bl. 456; BewA VII-13, Bl. 81) nicht geeignet, diese Behauptung zu belegen (vgl. Kl-S vom 29. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom 25. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 297).

Soweit das Finanzamt in diesem Zusammenhang nunmehr ihre Herstellereigenschaft wegen fehlender Einflussmöglichkeit auf den Produktionsablauf in Zweifel ziehe, setze es sich bereits in Widerspruch zu den eindeutigen und anders lautenden Feststellungen des BP-Berichts. Abgesehen davon hätten die parallelen Dreharbeiten zu den drei Teilen der Trilogie zwar zu Kosten geführt, die aufzuteilen gewesen seien, dies habe jedoch ihre Einflussmöglichkeiten nicht aufgehoben; hierzu mache das Finanzamt auch keine konkreten Angaben. Außerdem seien diese Behauptungen des Finanzamts für die vorliegend streitentscheidende Frage einer Steuerhinterziehung im Jahre 2000 nicht streiterheblich (vgl. Kl-S vom 29. Januar 2013, FgA, Bl. 475 und vom 25. Januar 2013, FgA 2, Bl. 277, 301 ff.).

(7) Die vom Finanzamt vorgetragene Scheinvertragskonstruktion führe auch im Hinblick auf die behauptete Anlage der Schuldübernahmegebühr bei der Bank "wie Festgeld" zu absurden Ergebnissen, schon deshalb, weil der vorliegende Schuldbeitritt mangels (auch vom Finanzamt nicht mehr behaupteten) abstrakten Charakters eines wirksamen Grundgeschäfts bedürfe, dessen Wirksamkeit das Finanzamt aber gerade bestreite (in Gestalt des Filmvertriebsvertrages) bzw. (im Hinblick auf ein "eigentliches Kausalgeschäft“) dessen Abschluss, Vertragsparteien und Vertragsinhalt es nicht einmal ansatzweise auch nur darlege (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 228).

(8) Soweit das Finanzamt erstmals im Klageverfahren und ohne jedwede Bezugnahme auf neue Tatsachen ihre Herstellereigenschaft an dem Film bestreite (vgl. Schreiben des Finanzamts    - Fa-S - vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331), setzte es sich nicht nur bereits in Widerspruch zu seiner bisher – zuletzt im BP-Bericht – insoweit vertretenen Rechtsauffassung, sondern ziehe auch inhaltlich unzutreffende Schlussfolgerungen (vgl. Kl-S vom 2. Mai 2013, FgA, Bl. 489, FgA, Bl. 347, 349).

dd) Überdies sei vorliegend zumindest der subjektive Tatbestand einer Steuerstraftat nicht erfüllt.

(1) Nach der Rechtsprechung des BFH sei in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger eine objektiv unrichtige Steuererklärung abgebe, bei deren Erstellung ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitgewirkt habe, grundsätzlich ein Vorsatz des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Steuerverkürzung zu verneinen, wenn der Angehörige der steuerberatenden Berufe den Sachverhalt gekannt habe, aus dem sich die Unrichtigkeit ergebe. Dies müsse auch vorliegend gelten, nachdem Angehörige der steuerlich beratenden Berufe bereits in die Konzeption und Sachverhaltsausgestaltung eingebunden gewesen seien und diese begutachtet hätten (vgl. Kl-S vom 28. August 2012, FgA, Bl. 315, 362).

(2) Entgegen der vom Finanzamt in diesem Zusammenhang erhobenen Behauptung, wonach der NPV-Letter 1 den Finanzbehörden nicht offen gelegt und damit der tatsächliche verwirklichte Sachverhalt verschleiert worden sei, sei dieses Dokument von keinem der Beteiligten zu irgendeinem Zeitpunkt als zu verschweigendes "Geheimdokument" behandelt worden. Vielmehr sei er auch gegenüber den mit den übrigen Verträgen befassten Rechtsberatern oder auch dem Prospektprüfer wie alle anderen Unterlagen auch offengelegt worden, ohne dass diese ihm eine besondere oder sogar übergeordnete Bedeutung zugemessen hätten. Bereits dies schließe es jedoch aus, dass bei der Klägerin selbst die subjektiven Voraussetzungen für eine Steuerstraftat vorgelegen haben könnten (vgl. Kl-S vom 2. März 2012, FgA, Bl. 175, 232, 235).

Die Klägerin beantragt sinngemäß,die geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2000 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 jeweils vom … und die Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt sinngemäß,die Klage abzuweisen.

31. Zur Begründung verweist das Finanzamt auf die Einspruchsentscheidung sowie auf die Ausführungen der SteuFa in deren verschiedenen Berichten und Stellungnahmen.

a) Die streitgegenständlichen Änderungsbescheide jeweils vom … seien noch innerhalb der regelmäßigen Feststellungsverjährungsfrist bekannt gegeben worden, welche frühestens mit Ablauf des … abgelaufen sei. Damit habe am … der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO und die sich daraus ergebende Änderungsmöglichkeit noch bestanden.

Der Ablauf der Feststellungsfrist sei bereits gemäß § 171 Abs. 4 AO entsprechend gehemmt gewesen, da während der Betriebsprüfung im Jahr … keine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Zum Nachweis hierfür legte das Finanzamt den Aktenvermerk des Prüfers vom .. (FgA 2, Bl. 201) vor, auf den verwiesen wird; hiernach handelte es sich bei der im Rahmen der Betriebsprüfung stattgefundenen Besprechung vom … nicht um eine Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO, da anschließend bis in das Folgejahr … noch umfangreiche Ermittlungen stattgefunden hätten.

Inwieweit der Prüfer die Besprechung vom … im BP-Bericht oder in Aktenvermerken als Schlussbesprechung bezeichnet habe, sei für deren rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Insbesondere käme derartigen, in Formularen oder im BP-Bericht niedergelegten Beurteilungen des Prüfers keine Beweiskraft i.S.v. § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) analog zu, wie von der Klägerin vorgetragen. Nach der Rechtsprechung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom  18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806) seien materielle und nicht formelle Gesichtspunkte (wie etwa die Bezeichnung) maßgeblich dafür, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe; die Schlussbesprechung zeige an, dass die Finanzbehörde keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich halte. Im Streitfall sei am … u.a. vereinbart worden, dass von Seiten der Klägerin und des Prüfers weitere Auskünfte eingeholt werden sollten, woraus sich noch weitere Rechtsfragen hätten ergeben können. Nachdem schließlich eine Schlussbesprechung unterblieben sei, seien für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO die letzten Ermittlungshandlungen des Prüfers im Jahr … maßgeblich (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 419).

Zu der Frage, ob im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, bot das Finanzamt für den Fall einer mündlichen Verhandlung an, den Prüfer als Zeugen zu laden.

b) Auch sei im Streitfall die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO eingetreten. Die Klägerin habe bereits im Jahr … klar erkennen können, dass Ermittlungen hinsichtlich der Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2000 geführt worden seien. Aus den Ausführungen in den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüssen jeweils vom … (Seite 5; vgl. etwa in ErmA I-0, Bl. 81; FgA 2, Bl. 310) ergebe sich auch der bereits zum damaligen Zeitpunkt bestehende Tatverdacht einer anderweitigen Verwendung der angeblich investierten eigenen Gelder, der sich mit den von der SteuFa festgestellten neuen Tatsachen einer verdeckten Koproduktion sowie Festgeldanlage decke. Lediglich hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Filmfinanzierung habe sich die Richtung der Ermittlungen von anfänglich der … Filmförderung zum Studio verändert (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 420). Aus dem genannten Beschluss sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass durch die … Filmförderung der Verdacht entstanden sei, die Fondsmittel seien anderweitig wie erklärt verwendet worden bzw. wieder an sie zurückgeflossen (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485 und FgA 2, Bl. 331).

c) Zudem betrage die Festsetzungsfrist im Streitfall gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wegen Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Steuerhinterziehung sei mit dem Ermittlungsergebnis der SteuFa festgestellt worden.

aa) Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung sei im Streitfall erfüllt, weil die            SteuFa tatsächlich verwirklichte Sachverhalte festgestellt habe, die mit den Angaben in den Prospekten, in den Steuererklärungen und auch in den Produktions- und Vertriebsverträgen nicht übereinstimmten.

Nach diesen Angaben habe insbesondere das Verleihunternehmen eigenes Geld in eigener Verantwortung bei der Bank als Schuldübernahmegebühr eingezahlt, welches dann in das Eigentum der Bank übergegangen sei; damit sei eine Einflussnahme der Klägerin auf die Zahlung der Schuldübernahmegebühr sowie auf die weitere Verwendung dieser Gelder ausgeschlossen gewesen. Die von der SteuFa festgestellten Tatsachen würden jedoch belegen, dass-die Zahlung der Schuldübernahmegebühr von der Klägerin – handelnd durch A und  P – gesteuert worden sei und sie auch über die hinterlegten Gelder habe verfügen können (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 175 f.), und somit-   das Verleihunternehmen entgegen den Angaben u.a. in den Steuererklärungen der Klägerin die Schuldübernahmegebühr nicht mit eigenem, an die Bank übereignetem Geld gezahlt habe.Dementsprechend liege im Streitfall auch entgegen der Angaben der Klägerin keine Filmfinanzierung zu 100 %, sondern lediglich teilweise, i.H. des Barwertvorteils vor. Nur in dieser geringen Höhe seien die geltend gemachten Betriebsausgaben als Aufwendungen für die Filmherstellung steuerlich anzuerkennen. Die übrigen Fondsmittel seien nicht in den Verfügungsbereich des Produktionsdienstleisters gelangt, sondern für die Klägerin bei der Bank entsprechend einer Festgeldanlage hinterlegt worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 194).

Das tatsächlich Gewollte aus der gesamten Transaktion sei hinsichtlich der Zahlungsvereinbarungen somit nicht deckungsgleich mit den vertraglichen Vereinbarungen (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 335).

(1) Die Steuerung des Zahlungsflusses durch die Klägerin sei u.a. belegt durch zwei E-Mails von P-vom … an einen Rechtsberater der Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei anderen, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit dem Studio aufgelegten Medienfonds (BewA XI-1, Bl. 405) bzw.-aus dem Jahr …im Zusammenhang mit der Abwicklung eines weiteren, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit einem anderen amerikanischen Filmstudio aufgelegten Fonds (vgl. Anlage 2 zum Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 176, 241).Hieraus ergebe sich, dass auch ohne Verfügungsmacht der Klägerin bzw. der anderen Fonds über die Bankkonten der jeweiligen amerikanischen Vertragspartner durch Regelung des jeweiligen Zahlungsablaufes sichergestellt worden sei, dass zwingend mit der Ausgabe der Fondsmittel eine Zahlung i.H. der Schuldübernahmegebühr beim jeweiligen Bankinstitut eingegangen sei. Im Ergebnis habe "die Klägerin auch nach Zahlung ihrer Mittel, diese in erheblichem Umfang weiter kontrolliert und dem Produktionsdienstleister nicht zugänglich gemacht". Bestätigt werde dies auch durch die in E-Mails vom … (FgA 2, Bl. 242 f.) dokumentierten Überlegungen der Klägerin, für den Garantiegeber und den Produktionsdienstleister keine eigenen Konten bei der Bank zu eröffnen (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 175 ff.).

(2) Auch der Umstand, dass das Verleihunternehmen eine Schuldübernahmegebühr 1 gezahlt habe, welche gegenüber den vertraglichen Regelungen des Schuldübernahmevertrags um … zu hoch gewesen sei, ohne dass dieser Vertrag angepasst worden sei, belege die Steuerung des Zahlungsflusses durch die Klägerin (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 179).

Die Behauptung der Klägerin, die gegenüber dem Schuldübernahmevertrag erfolgte Überzahlung der Schuldübernahmegebühr 1 habe auf einer mündlichen Abrede zwischen M und PS beruht, sei durch deren Zeugenaussagen widerlegt:-M habe angegeben, insoweit keine Erinnerung zu haben und-PS habe in seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XIII-3, 325, 342) u.a. (sinngemäß)       -erklärt, insoweit nicht beteiligt gewesen zu sein, allerdings habe er      -verneint, dass hinsichtlich der höheren Zahlungsverpflichtungen, die von der Bank übernommen worden seien, weitere Vereinbarungen geschlossen worden seien und    -erklärt, nicht zu wissen, weshalb das Studio über die Festsetzung neuer Beträge nicht informiert worden sei.   Diese Aussage von PS zeige, dass die für die Klägerin und die Fondsinitiatorin handelnden Personen maßgeblichen Einfluss auf die Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 gehabt und genommen hätten (vgl. Fa-S vom 14. September 2012, FgA, Bl. 417, 428).

(3) Die durch die Klägerin erfolgte Organisation des Zahlungsflusses am Zahlungstag 1 sei auch daraus zu ersehen, dass-  ausschließlich Vertreter der Fondsinitiatorin mit der Bank über die Konditionen der Bankgebühren verhandelt hätten und-    P die Zahlungsübersicht 1 erstellt habe (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 180).(4) Bei einer anderen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegenständlichen Fondsgesellschaft der Fondsinitiatorin hätten Verantwortliche dieser Fondsgesellschaft unabhängig vom Zahlungsplan des Filmvertriebsvertrages über die als Schuldübernahmegebühr bei der Bank hinterlegten Gelder verfügt (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 182).

(5) Der Schuldübernahmevertrag enthalte auch insoweit - entgegen den gegenüber den Finanzbehörden gemachten Angaben - eine Scheinvereinbarung, als das Verleihunternehmen entgegen der entsprechenden Regelungen in diesem Vertrag nie Schuldner der am Zahlungstag 1 durch die Fondsinitiatorin gezahlten Bankgebühren i.H.v. … gewesen sei. Bereits nach der Beiratsvorlage sei die Kostentragung durch die Klägerin vorgesehen gewesen und mit der Kostenübernahmevereinbarung hätten A und P für die Fondsinitiatorin die Bankgebühren der Bank übernommen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 429 f.).

Entsprechendes gelte auch für-die von der Fondsinitiatorin ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe übernommenen externen Beratungskosten der Bank (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431) sowie-die im Schuldübernahmevertrag 2 vereinbarte Zahlung der Bankgebühren durch das Verleihunternehmen; auch insoweit habe die Fondsinitiatorin diese Gebühren entsprechend ihrer Zusage gegenüber der Bank (vgl. E-Mail von A an PS vom …, BewA VII-13, Bl. 83, FgA, Bl. 453) gezahlt (vgl. Schreiben Finanzamt vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 433).(6) Die Stellung der Klägerin als bloße Koproduzentin des Films und damit entgegen dem den Finanzbehörden gegenüber dargelegten Sachverhalt zeige sich - wie im Ermittlungsbericht unter Hinweis auf eine Aufstellung der Produktionskosten u.a. des Films vom … (ErmA I-0, Bl. 365; BewA VII-8, 252) entsprechend dargestellt (Ermittlungsbericht, Seite 71) – u.a. darin, dass sie-Finanzierungskosten übernommen habe, welche in dem, dem Produktionsdienstleistungsvertrag zu Grunde liegenden Budget enthalten gewesen seien, obwohl sie nach ihren Angaben sämtliche Produktionskosten getragen habe und-zudem sogar solche Finanzierungskosten, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien; derartige Finanzierungskosten seien jedoch mangels Bezug zur Filmproduktion nicht mehr als Produktionskosten anzusehen und deshalb steuerschädlich (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185).(a) Zwar bestünden keine Bedenken gegen die Übernahme solcher Finanzierungskosten, die bis zum Einstieg der Klägerin in die Finanzierung angefallen seien. Dem Fondskonzept der alleinigen Herstellung des Films durch die Klägerin habe es aber widersprochen, dass auch nach diesem Zeitpunkt weitere Finanzierungskosten im Budget enthalten geblieben seien, woraus sich ergebe, dass der Klägerin die tatsächliche Mitfinanzierung der Produktionskosten des Films aus anderen Quellen bewusst gewesen sei und sie dies akzeptiert habe. Zum Beweis hierfür verweist das Finanzamt auf ein Schreiben der Produktionsüberwachungsfirma an die Klägerin vom … (BewA VII-8, 245 ff.), mit dem diese insbesondere ihren Bericht über die Postproduktion des Teils III aktualisiert habe. Diesem Schreiben seien Kostenaufstellungen für die Trilogie, aufgeschlüsselt auf die drei Teile, zu den Stichtagen …sowie … beigefügt gewesen, welche jeweils u.a. Kosten für den Film i.H.v. … ausgewiesen hätten; in der Kostenaufstellung vom … sei hierbei eine zusätzliche Aufteilung der jeweiligen Herstellungskosten angefügt gewesen, wonach die Kosten für den Film neben “Direct Costs“ Aufwendungen für  -      “Completion Bond“ i.H.v. … sowie für   -      “ABN Interest Fees“ i.H.v. …umfasst hätten (ErmA I-0, Bl. 365; BewA VII-8, 252; vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012. FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185).(b) Die Übernahme von erst nach dem Zahlungstag 1 entstandenen Finanzierungskosten ergebe sich auch aus folgenden Zusammenhängen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436):-In einem in den Unterlagen der Klägerin vorgefundenen zusammenfassenden Bericht des Studios vom … (FgA, Bl. 458, 460; BewA VIII-8, Bl. 331, 336) seien auf den Film bzw. auf den Teil III jeweils entfallende tatsächliche Zinsen ("Interest“) i.H.v. … bzw. i.H.v. … ausgewiesen worden (insgesamt für alle drei Teile der Trilogie i.H.v. …).-Die Produktionsüberwachungsfirma habe demgegenüber mit Schreiben vom … an die Klägerin (FgA, Bl. 464, 467 f.) u.a. (sinngemäß) festgestellt, dass die Produktion des Films sowie des Teils III noch innerhalb der Budgets der Produktionsdienstleistungsverträge hierüber arbeite und zwei Kostenaufstellungen zu den Stichtagen … und … übersandt; aus diesen seien insgesamt budgetierte "TOTAL BANK & INTEREST CQG“ i.H.v. … sowie “FINANCING FEES“ i.H.v. … zu ersehen, welche zum letzten Stichtag jeweils noch i.H.v. … zur Verfügung gestanden hätten.Der Umstand, dass auch noch acht Monate nach dem Zahlungstag 1 erhebliche budgetierte Finanzierungskosten noch nicht verbraucht gewesen seien, belege-zum einen, dass sich die genannte Berechnung vom … auf den gesamten Produktionszeitraum bis … erstreckt habe und-zum anderen, dass die Klägerin folglich fremde Finanzierungskosten übernommen habe, die erst nach dem Zahlungstag 1 entstanden seien.Damit sei jedoch bewiesen, dass der Film im Rahmen einer Koproduktion hergestellt worden sei (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436).

(7) Die Klägerin habe nie die alleinige Handlungsvollmacht für die Herstellung des Films gehabt und sei deshalb auch nicht die alleinige Herstellerin des Films.

(a) Sie habe dies lediglich vertragsmäßig dargestellt, um steuerliche Vorteile für die Anleger zu erlangen. Das Studio und die Konzerngesellschaften hätten die Herstellung des Films lediglich formell aus der Hand gegeben, jedoch tatsächlich – auch im Hinblick auf die notwendige Einheitlichkeit mit den beiden anderen Teilen der Trilogie - ausschließlich selbst kontrolliert. Die Klägerin habe sich dementsprechend bei Uneinigkeiten mit dem Produktionsdienstleister nicht durchsetzen können, da die Entscheidung gemäß der Tz. 1.4 des Produktionsdienstleistungsvertrags ggf. vom Garantiegeber getroffen worden wäre. Auf Grund verschiedener Verträge hätte das Verleihunternehmen gegenüber Dritten sämtliche Rechte am Film durchsetzen können und jederzeit die Rechte am Film von der Klägerin erwerben können. Im wirtschaftlichen Ergebnis habe die Klägerin somit nur i.H. des Barwertvorteils Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Herstellung des Films gehabt (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 335 f.).

(b) Die Stellung der Klägerin als bloße Koproduzentin neben dem Produktionsdienstleister ergebe sich auch aus einer internen E-Mail des Studios vom … (FgA, Bl. 456; BewA VII-13, Bl. 81 f.). Hiernach habe der Produktionsdienstleister bereits entschieden, weitere Produktionshandlungen vorzunehmen, ohne die Klägerin hierüber vorher auch nur zu informieren.

Überdies ergebe sich aus den Ausführungen in dieser E-Mail, dass-der Produktionsdienstleister gegen die im Produktionsdienstleistungsvertrag mit der Klägerin vereinbarte Mittelverwendung verstoßen habe und-Überlegungen angestellt worden seien, ob die Klägerin die weiteren Produktionskosten zu zahlen habe.Hieraus sei zu folgern, dass die Klägerin die für die alleinige Herstellereigenschaft benötigte Einflussmöglichkeit auf die Produktion nicht gehabt habe (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 434).

(8) Die Klägerin habe auch von vornherein geplant, die Produktionskosten des Films nicht vollständig, sondern nur teilweise als Koproduzenten i.H. des Barwertvorteils zu tragen. Dies sei bereits daraus zu ersehen, dass A und P als Vertreter der Fondsinitiatorin mit Fax vom … (FgA, Bl. 469) – und damit erst kurz vor Abschluss der Verträge vom … – M den Barwertvorteil für den Film und den Teil III zugesagt hätten, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nur ungefähre Vorstellungen von den gesamten Produktionskosten und den Filmen insgesamt gehabt hätten. Demnach sei tatsächlich lediglich gewollt gewesen, einen Produktionsbeitrag i.H.v. …% der Produktionskosten einzubringen und als Gegenleistung nicht die Filme, sondern den Abschluss der Transaktionsverträge zu erhalten. Diese Vereinbarung finde sich im NPV-Letter 1 wieder (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 427).

(9) Auch die Geschehnisse in den Jahren … würden eine Koproduktion zwischen der Klägerin und dem Verleihunternehmen indizieren, nachdem-die ursprüngliche Struktur der Transaktion grundsätzlich beibehalten worden sei (einschließlich der Zahlung der Bankgebühren für die Schuldübernahme durch die Fondsinitiatorin),-der dem Verleihunternehmen zustehende Barwertvorteil 2 i.H.v. … zur Hälfte bei der Fondsinitiatorin verblieben und somit nicht in die Produktion geflossen sei, sondern anderweitig der Produktion des Films habe zugeführt werden müssen, so dass insoweit keine Betriebsausgaben einer Filmproduktion geltend gemacht hätten werden können und außerdem-das Unterbudget nicht vertragsgemäß verwendet worden sei.(a) Das im Jahr …angefallene Unterbudget i.H.v. … sei vielmehr entgegen der vertraglichen Vereinbarungen in der Tz. 2.5 des Produktionsleistungsvertrages, welche in dem geänderten Produktionsdienstleistungsvertrag vom … (BewA VII-12, Bl. 78) nicht geändert worden seien, und mit Zustimmung der Klägerin nicht anteilig i.H.v. ca. … an sie, sondern an das Verleihunternehmen ausgezahlt worden. Diese Zahlung könne nur unter die Regelungen des NPV-Letters 2 subsumiert werden; bei der genannten Tz. 2.5 des Produktionsleistungsvertrages handele es sich damit um eine Scheinvereinbarung (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 191 ff.).

Das Unterbudget sei entgegen den maßgeblichen vertraglichen Regelungen im Produktionsdienstleistungsvertrag und dessen Ergänzungen nicht i.H. des sich hieraus ergebenden Zahlungsanspruches der Klägerin i.H.v. … an diese ausgezahlt worden. Das Motiv für diesen Verzicht könne nur außerhalb der vertraglichen Vereinbarungen im tatsächlich gewollten und verwirklichen Sachverhalt einer Koproduktion liegen; der Klägerin sei klar gewesen, dass die zusätzlichen Produktionskosten – mit Ausnahme des selbst eingebrachten hälftigen Barwertvorteils 2 – wirtschaftlich durch das Verleihunternehmen finanziert würden (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431 ff.).

(b) Die im Streitfall erforderliche Gesamtfallbetrachtung bedinge es, die Geschehnisse in den Jahren … einschließlich der Änderungen der im Jahr … abgeschlossen Verträge bei der steuerlichen Beurteilung bereits des Erstjahres … zu berücksichtigen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 431 f.).

(10) Die festgestellten Abweichungen im Rahmen der jeweiligen tatsächlichen Durchführung der Verträge zwischen der Klägerin und den Konzerngesellschaften von den fraglichen vertraglichen Vereinbarungen seien nur unter Berücksichtigung des NPV-Letters 1 nachvollziehbar (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 187).

(a) Der NPV-Letter 1 habe es – als ein den Zahlungsverpflichtungen der anderen Verträge übergeordnetes Steuerungsinstrument – der Fondsinitiatorin und der Klägerin ermöglicht, "zu keinem Zeitpunkt den Einfluss über die Fondsmittel, soweit sie über den Barwertvorteil hinausgehen, aus der Hand zu geben". Dies sei belegt durch eine E-Mail eines Rechtsberaters der Fondsinitiatorin vom … (FgA 2, Bl. 262) an diese sowie an das Studio. Aus den darin enthaltenen Ausführungen zur Finanzierung eines anderen von der Fondsinitiatoren mit dem Studio realisierten Fonds, wonach (sinngemäß) diese vollständig geregelt sein sollte "under the NPV benefit Letter“, ergebe sich, dass A und P über das bei der Bank hinterlegte Geld verfügen hätten können.

Regelungen der Einzelverträge, die nicht die Zahlungsverpflichtungen beträfen, seien dagegen vom NPV-Letter nicht betroffen (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 187 f.).

(b) Der NPV-Letter 1 habe den wirtschaftlichen Ertrag der US-amerikanischen Vertragspartner fixiert und damit über die Saldierung der einzelnen Zahlungspflichten “über die Tz. 2, S. 2 des NPV-Letters“ die wirtschaftliche Belastung der Klägerin auf den Barwertvorteil begrenzt. Auch die Klägerin habe bereits mit Schreiben vom 8. Juli 2011 vorgetragen, dass der Satz 2 der Tz. 2 des NPV-Letters 1 “zu weit gefasst sei“; so habe die Fondsinitiatorin hierüber in die Einzelverträge eingreifen können, obwohl sie nicht Vertragspartner dieser Verträge gewesen sei.

Die übergeordnete Bedeutung des NPV-Letter 1 sei auch dadurch belegt, dass die sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen teilweise denen aus den Einzelverträgen widersprächen. Entgegen den Regelungen im Schuldübernahmevertrag sei eine höhere Schuldübernahmegebühr 1 gezahlt und die Bankgebühren zur Schuldübernahme von der Fondsinitiatorin getragen worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 191).

(11) Im Ergebnis sei im Streitfall der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Der gesteuerte Zahlungsfluss, aber auch die Verfügungsmöglichkeit über die als Schuldübernahme hinterlegten Mittel sowie die Übernahme von vertraglichen Verpflichtungen (Zahlung der Bankgebühren) des Verleihunternehmens durch die Fondsinitiatorin belegten, dass die Klägerin gegenüber dem Produktionsdienstleister nur die Verpflichtung zur Leistung i.H. des Barwertvorteils gehabt habe; weitere Zahlungsverpflichtungen seien nur zum Schein vereinbart worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 194).

(12) Die Begründung einer im Streitjahr 2000 zu aktivierenden Forderung der Klägerin gegenüber der Bank i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 sei mit der Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8. April 2011 1 K 3669/09 weggefallen. Gleichwohl sei aus anderen Gründen – unabhängig von der Bewertung des von der SteuFa festgestellten Sachverhalts (Koproduktion und Kapitalanlage wie Festgeld) – in gleicher Höhe (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 418, 422; vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331: i.H. der Schlusszahlung; korrigiert mit Schreiben vom 5. Juni 2013, FgA, Bl. 492, FgA 2, Bl. 353: i.H. der Schuldübernahmegebühr 1) ein Aktivposten einzustellen gewesen, wie es in den angegriffenen Bescheiden erfolgt sei; die Klägerin habe mit Abschluss des Vertragskonstruktes einen Anspruch auf die Zahlung des Kaufoptionpreises durch die Bank selbst für den Fall erlangt, dass der Film nicht fertig gestellt worden wäre. Der Film sei dem Umlaufvermögen der Klägerin zuzurechnen (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 418, 422).

Nachdem es immer zu einer Auszahlung von laufenden Beträgen und einer Schlusszahlung der Bank an die Klägerin gekommen wäre, seien die Voraussetzungen für eine Forderungsaktivierung i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 erfüllt gewesen; insoweit lägen entgegen der Steuererklärungen der Klägerin keine Betriebsausgaben vor (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 196).

Eine Forderungsaktivierung im Streitjahr 2000 i.H. der Schlusszahlung (sei es als Schlusszahlung oder als Kaufoptionspreis) sei auch dadurch gerechtfertigt, dass die Herstellung des Films als Teil einer Trilogie schon aus dem Gesamtinteresse des Studios heraus nicht selbständig aufgegeben worden wäre und das Verleihunternehmen ggf. auch eine Kaufoption auf den unfertigen Film gehabt und dementsprechend ausgeübt hätte bzw. – wirtschaftlich betrachtet – hätte müssen.

Die sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergebenden Auszahlungen der Bank an die Klägerin seien von Anfang an von keinem kommenden Ereignis, wie etwa einer Gegenleistung der Klägerin, abhängig gewesen. Nachdem der Klägerin alle von ihr geschuldeten Erfüllungshandlungen so vollständig erbracht habe, dass ihr die Forderung auf diese Gegenleistung, von den normalen Folgerungsrisiken abgesehen, so gut wie sicher gewesen sei, habe kein schwebender Vertrag (mehr) zwischen der Klägerin und dem Verleihunternehmen vorgelegen. Die Klägerin habe durch den Abschluss der verschiedenen Verträge ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verleihunternehmen unabhängig von der Fertigstellung des Films entsprechend erfüllt (vgl. Fa-S vom 20. März 2013, FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 333).

bb) Auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei vorliegend erfüllt. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin hätten gegenüber den Finanzbehörden bewusst für die steuerliche Darstellung entscheidende Inhalte der Transaktion verschwiegen und so einen anderen Sachverhalt erscheinen lassen, als tatsächlich vorliegend (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 197).

(1) So sei der NPV-Letter durch die verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin gegenüber den Finanzbehörden geheim gehalten worden; der im Zusammenhang mit dem NPV-Letter verwirklichte Sachverhalt, der der Besteuerung zu Grunde zu legen sei, sei daher nicht offengelegt worden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 197).

(2) Der Prospektprüfer habe zwar - entgegen der noch im Schreiben vom 29. Mai 2012 (FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 198) vertretenen Auffassung - den NPV-Letter 1, zusammen mit weiteren Unterlagen, am … per Fax erhalten. Er sei jedoch bei keinem der Steuer- und Prospektgutachten als Prüfungsgrundlage aufgeführt und auch im Prospektprüfungsbericht vom … sei nicht dargelegt, inwieweit der Prospektprüfer diese (erst am Vorabend zugeleiteten) Unterlagen geprüft habe (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 424).

(3) Auch dem mit der steuerlichen Beratung der Klägerin u.a. bei Abgabe der Gewerbe-steuererklärung für 2000 beauftragten Steuerberater sei die Existenz eines NPV-Letters nach seiner Zeugenaussage vom … (ErmA XII-1, Bl. 118) erst während des laufenden Ermittlungsverfahrens bekannt geworden (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 198; vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 424).

32. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist begründet. Die mit der Klage angegriffenen Änderungsbescheide für 2000 jeweils vom … und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten.

Dem Erlass dieser geänderten Bescheide stand der Ablauf der maßgeblichen Feststellungsfrist gemäß § 169 AO i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO am … entgegen. Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Einkommensteuer und Gewerbesteuer grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO).

1. Die reguläre Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Abgabe der Steuererklärungen (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 181 Abs. 1 Satz 1  AO) war – wie unter den Beteiligten unstreitig ist – bei Erteilung der auf Grund des Berichts und des Zwischenberichts geänderten Bescheide vom … bereits abgelaufen, denn die Steuerklärungen für das Streitjahr 2000 hatte die Klägerin bereits am   … beim Finanzamt eingereicht.

2. Auch die im Streitfall auf Grund des Beginns einer Betriebsprüfung im Jahr … zu berücksichtigende Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO verlängert die Festsetzungsfrist nicht über den … hinaus. Die Befristung der Ablaufhemmung von vier Jahren (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 181 Abs. 1 Satz 1 AO) hat vorliegend bereits mit Ablauf des … begonnen, denn entgegen der Ansicht des Finanzamts ist die unstreitig erfolgte Besprechung vom … als Schlussbesprechung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 3, § 201 AO zu qualifizieren.

a) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO allerdings spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 AO genannten Fristen verstrichen sind; gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gilt dies sinngemäß auch für gesonderte Feststellungen (vgl. hierzu Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

aa) Die Schlussbesprechung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 201 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AO. Danach wird die Schlussbesprechung als Besprechung über das Ergebnis der Außenprüfung definiert. Die Schlussbesprechung ist somit eher vage bestimmt, ihr Inhalt und Ablauf sind nicht näher normiert (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rz. 4).

bb) Die Finanzverwaltung betrachtet die Schlussbesprechung nach formellen Gesichtspunkten. Gemäß § 11 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung - Betriebsprüfungsordnung - (Fassung vom 15. März 2000, BStBl I 2000, 368) sind die Besprechungspunkte und der Termin der Schlussbesprechung dem Steuerpflichtigen in einer angemessenen Zeit vor der Besprechung bekanntzugeben, wobei diese Bekanntgabe nicht der Schriftform bedarf. Dies dient dem Schutz des Steuerpflichtigen, damit er sich auf den Inhalt der Schlussbesprechung ausreichend vorbereiten kann und nicht von den Feststellungen des Außenprüfers überrascht wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 201, Rz. 6). Teilnehmer auf Seiten des Steuerpflichtigen ist neben diesem selbst in der Regel sein steuerlicher Berater (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage, 2009, § 201 Rz. 6).

Unter Zugrundelegung lediglich derartiger rein formaler Aspekte hätte die vorliegend zu beurteilende Besprechung vom … zwischen dem Prüfer mit den beiden insoweit von der Klägerin beauftragten und bevollmächtigten steuerlichen Vertretern (als den somit für die Durchführung einer Schlussbesprechung für Seiten der Klägerin berufenen Personen) die Voraussetzungen einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO erfüllt. Ersichtlich gingen dementsprechend nicht nur die Klägerin, sondern bis zur Erstellung bzw. dem Vorliegen des Vermerks des Prüfers vom … (FgA 2, Bl. 201) auch jeweils-der Prüfer selbst ausweislich der von ihm erstellten Aktenvermerke vom … (FgA 2, Bl. 203; ErmA VII-1, Bl. 314) und vom … (FgA, Bl. 372; ErmA VII-1, Bl. 345),-das Finanzamt, zuletzt auf Grund seiner in vollem Umfang erfolgten (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO) und in der Einspruchsentscheidung vom … hierüber (vgl. dort, Seite 11) dargelegten Prüfung der Regelungsinhalte der mit den Einsprüchen der Klägerin angefochtenen Verwaltungsakte sowie        die SteuFa, gemäß etwa ihren Ausführungen in der Anlage 1 ihres Aktenvermerks vom     … (ErmA I-0, Bl. 202),davon aus, dass es sich hierbei um die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung bei der Klägerin gehandelt habe.cc) Allerdings ist dem Finanzamt nach Auffassung des Gerichts vorliegend insoweit zuzustimmen, als nach dessen Ausführungen im Schreiben vom 29. Mai 2012 (FgA, Bl. 314, FgA 2, Bl. 167) nach materiellen und nicht nach ausschließlich formellen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden hat. Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

(1) Nach dem Wortlaut des § 201 Abs. 1 AO geht zunächst dem Abhalten einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO voraus, dass die Außenprüfung zu einem “Ergebnis" geführt hat. Die Betriebsprüfung hat zu einem “Ergebnis" geführt, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, welche tatsächlichen Verhältnisse dem Prüfungsfall zugrunde gelegt werden. Gleichfalls muss in rechtlicher Hinsicht feststehen, wie diese Verhältnisse, nach Ansicht des Betriebsprüfers, rechtlich zu würdigen sind. Gemeinhin findet das Ergebnis einer Außenprüfung Niederschlag im abzufassenden Betriebsprüfungsbericht, so dass die Außenprüfung in der Regel mit der Zusendung des Prüfungsberichts (§ 202 Abs. 1 AO) abgeschlossen wird. Etwas anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass, aus der maßgeblichen Sichtweise des Betroffenen, die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts noch nicht abgeschlossen sein sollte (vgl. BFH-Urteil vom      17. Juli 1985 I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21; Finanzgericht Berlin-Branden-burg, Urteil vom 18. März 2008 6 K 2103/04, EFG 2009, 1515) und damit - ungeachtet der Zusendung des Betriebsprüfungsberichts - noch kein „Ergebnis" der Prüfung vorliegt (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 12. Dezember 2012, 1 K 3645/08, juris; Revision eingelegt, Az. des BFH: IX R 2/13).

(2) Zweck der Schlussbesprechung ist neben der Beseitigung von Meinungsverschiedenheiten und Missverständnissen nach allgemeiner Meinung die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rn. 2; Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 201 Rz. 1) noch vor Erstellung des Prüfungsberichts (vgl. Rüsken in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 201 Rz. 1).

Ziel der Schlussbesprechung ist es, bestehende Unklarheiten zu beseitigen und im Rahmen des geltenden Rechts möglichst eine unstreitige Gesamtregelung herbeizuführen (vgl. Sauer in Gosch/Beermann, AO - FGO, § 201 AO, Rz. 3.1). Damit hat die Schlussbesprechung eine Befriedungsfunktion, da sie zeitlich auf die Durchführung der Prüfungshandlungen folgt und sich schwerpunktmäßig auf Fragen bezieht, die im Rahmen der Prüfung streitig geblieben sind. Der Auftrag des Gesetzes, gerade die streitigen Aspekte zum Gegenstand der Schluss-besprechung zu machen, kann nur dahin verstanden werden, dass die Beteiligten ihre gegensätzlichen Auffassungen vortragen und womöglich die andere Seite von der Richtigkeit dieser Auffassungen überzeugen sollen – letztlich mit dem Ziel, die streitigen Aspekte des Falls schon im Rahmen der Schlussbesprechung zu erledigen (vgl. Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 201 AO Rz. 12). Allerdings haben die während der Schluss-besprechung getroffenen Äußerungen nur vorläufigen Charakter; auch das rechtliche Ergebnis der Schlussbesprechung ist grundsätzlich unverbindlich (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 201 Rz. 17).

(3) Die Schlussbesprechung bildet nicht die generelle Beendigung der Außenprüfung (missverständlich insoweit Sauer in Beermann/Gosch, AO - FGO, § 201 AO Rz. 6, der vom “regelmäßigen Endpunkt einer Außenprüfung“ spricht), sondern regelmäßig die Beendigung der Prüfungshandlungen, zeigt also an, dass die Finanzbehörde keine weitere Prüfungshandlung mehr für erforderlich hält (vgl. Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rz. 1). In diesem Sinne kann von einer Schlussbesprechung dann gesprochen werden, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen (vgl. Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Finanzgericht des Saarlands, Urteil vom 30. September 1992 1 K 8/92, EFG 1993, 279)

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und entgegen der Auffassung des Finanzamts erfüllte die vorliegend zu beurteilende Besprechung vom … nicht nur – wie dargelegt - die formellen, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer Schlussbesprechung i.S. des § 201 AO.

aa) Ausweislich des Aktenvermerks des Prüfers vom … (FgA 2, Bl. 203; ErmA   VII-1, Bl. 314) und des Hinweises im BP-Bericht, wonach in der Schlussbesprechung bei allen Prüfungsfeststellungen Einvernehmen erreicht worden sei, erfüllte diese Besprechung mit der Gewährung umfassenden rechtlichen Gehörs zu sämtlichen im Laufe der Betriebsprüfung von Seiten des Prüfers aufgetauchten tatsächlichen und rechtlichen Fragen sowie deren Erörterung die mit einer Schlussbesprechung bezweckte Befriedungsfunktion; hierbei kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Unterlagen sowie dem weiteren Aktenvermerk des Prüfers vom … - wie von der Klägerin vorgetragen - um Urkunden mit einer Beweiskraft gemäß § 418 ZPO handelt. Diese Zweckerfüllung dieser Besprechung betraf unstreitig sämtliche nach dem damaligen Stand der Betriebsprüfung für die Veranlagungen der Klägerin maßgeblichen Punkte (vgl. Aktenvermerks des Prüfers vom …):die Herstellereigenschaft der Klägerin (und damit das Grundkonzept der Klägerin, hinsichtlich dessen die Klägerin noch nach Abschluss der Vorprüfung eine abweichende Meinung im Rahmen einer zu erwartenden Betriebsprüfung für grundsätzlich möglich erachtet hatte),den Ansatz und die Höhe außerbilanzieller Vorwegzurechnungen gemäß der Tz. 1.6 des BP-Berichts i.H.v.   - … für das Streitjahr 2000,   - … für 2001 und i.H.v.   - … für 2002 sowiedie Behandlung der persönlichen Zinsen der Gesellschafter als Dauerschuldzinsen (als einem wesentlichen Baustein für deren Anlageerfolg).Darüber hinaus erfolgte im Rahmen dieser Besprechung offensichtlich auch-eine Zusage des Prüfers über die Anwendung einer geänderten Rechtsprechung zur Vorsteuer, zu deren – offenbar auch der Höhe nach unstreitigen - Umsetzung die Fondsinitiatorin mit Schreiben vom … (FgA 2, Bl. 238) noch entsprechende Auskünfte erteilte, sowie-eine Einigung über   -  die jeweilige steuerrechtliche Beurteilung von zumindest dem Grunde nach getroffenen Feststellungen des Prüfers bezüglich der Sonderbetriebsausgaben und –einnahmen der Gesellschafter und        -  der Art und des Umfangs der hierzu noch erforderlichen Ermittlungsarbeiten;        der Höhe nach ergaben sich aus den hierzu für die Folgezeit vereinbarten Ermittlungen des Prüfers und der Klägerin jedoch lediglich vergleichsweise vernachlässigbare Änderungen im Rahmen der außerbilanziellen Zu- bzw. Abrechnungen (vgl. Tz. 1.6 des BP-Berichts), was unter Berücksichtigung der jeweiligen unstreitigen steuerlichen Auswirkungen der o.g. Besprechungspunkte für die Teilnehmer der Besprechung vom … offensichtlich vorsehbar war.bb) Zusammenfassend handelte es sich bei der Besprechung vom … unter Berücksichtigung dieser Inhalte, welche angesichts ihrer steuerlichen Auswirkungen und insbesondere der hierbei erreichten Ergebnisse von beiden Seiten umfassend mit dem Ziel einer Einigung vorbereitet worden sein müssen, um den typischen Fall einer Schlussbesprechung in ihrer üblichen Ausprägung, Inhalt, Zweck und Ablauf. Insbesondere ist hierbei unschädlich, dass hinsichtlich (nach Prüfungsumfang und steuerlicher Auswirkungen jeweils lediglich) vergleichsweise unbedeutender Teile dieser Besprechung nur die vorläufigen Feststellungen des Prüfers Besprechungsgegenstand waren und entsprechend weitere beidseitige Ermittlungshandlungen vereinbart wurden; erst der in § 202 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Prüfungsbericht enthält die “endgültigen“ bzw. für die Auswertung und Umsetzung der Betriebsprüfungsergebnisse in Steuerbescheide maßgeblichen Prüfungsfeststellungen (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

c) Dem steht somit entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht entgegen, dass im Anschluss an diese Besprechung unter Fortsetzung der laufenden Betriebsprüfung noch weitere, im Aktenvermerk des Prüfers vom … aufgelistete und nachgewiesene bzw. nach Zeitpunkt und Umfang unstreitige Ermittlungen des Prüfers stattgefunden haben. Insbesondere ergibt sich hieraus nicht, wie auch der Prüfer in seinem Aktenvermerk vom          … vorträgt, dass es sich bei dieser Besprechung lediglich um eine Zwischenbesprechung i.S. des § 199 Abs. 2 AO gehandelt hat.

 aa) Abzugrenzen ist die Schlussbesprechung von der in § 199 Abs. 2 AO geregelten laufenden Unterrichtung des Steuerpflichtigen über die während der Prüfung festgestellten Sachverhalte und deren möglichen steuerlichen Auswirkungen (vgl. Intemann in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 201 Rz. 18).

Wenn der Außenprüfer während seiner Prüfung den Steuerpflichtigen unterrichten muss, dann betrifft dies solche Tatsachen, die er festgestellt hat, und die daraus zu ziehenden möglichen steuerlichen Folgen. Dies bedeutet nicht, dass der Außenprüfer den Steuerpflichtigen bindend unterrichten muss über die steuerlichen Ergebnisse seiner Prüfung, sondern es bedeutet, dass er die Tatsachen klarlegt und die steuerlichen Folgen aus diesen Tatsachen erläutert. In welcher Form er dies tut, ist grundsätzlich gleichgültig. Der Außenprüfer erläutert dem Steuerpflichtigen gegenüber ausschließlich sein gutachterliches Tun und seine gutachterliche Meinung (vgl. Sauer in Beermann/Gosch, AO - FGO, § 201 AO Rz. 6). Diese laufende Unterrichtung hat zumeist nur bei Groß- oder Konzernbetrieben den formalen Rahmen einer Besprechung und wird dann als Zwischen- bzw. Arbeitsbesprechung bezeichnet (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 201 Rz. 6). Der Steuerpflichtige muss zwar nach § 199 Abs. 2 AO bereits während der Prüfung laufend über die Prüfungsfeststellungen informiert werden; erst durch die Schlussbesprechung erhält er aber Gelegenheit, zu den Feststellungen im Zusammenhang und umfassend Stellung zu nehmen und sie mit dem Prüfer zu erörtern (vgl. Rüsken in Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 201 Rz. 1).

bb) Im Gegensatz zu diesen Grundsätzen zeigt bereits der dargelegte und unstreitige Inhalt der Besprechung vom …, dass es allen Beteiligten hieran gerade nicht nur darum ging, die Klägerin über (lediglich) Teilergebnisse des Prüfers oder über seine noch nicht vollständigen oder abschließenden Feststellungen zu einzelnen Prüfungspunkten (bloß) zu informieren und einen ersten Meinungsaustausch hierzu durchzuführen, dem zwingend die abschließende Schlussbesprechung noch zu folgen hätte. Dieser Beurteilung steht entgegen, dass der Inhalt dieser Besprechung den Umfang der Betriebsprüfung bei der Klägerin hinsichtlich der für ihre Veranlagung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, soweit diese durch die vom Prüfer aufgegriffenen Prüfungspunkte berührt wurden, so gut wie vollständig und insbesondere rechtlich abschließend abgedeckt hat. Auch hinsichtlich der nach der Besprechung vom … noch nicht abschließend geklärten Prüfungspunkte bestanden - soweit ersichtlich - keinerlei unterschiedliche Rechtsauffassungen mehr, so dass die nach übereinstimmender Ansicht der Besprechungsteilnehmer noch erforderlichen Rückfragen und Ermittlungen jedenfalls nicht mit der Zielsetzung erfolgten, die jeweils andere Seite von der Richtigkeit der jeweils vertretenen Rechtsauffassungen zu überzeugen.

cc) Dem Finanzamt ist hierbei darin zuzustimmen, dass die sich aus-dem Aktenvermerk des Prüfers vom … ebenso wie aus-dem BP-Bericht sowie seinen beiden weiteren Aktenvermerken vom … (FgA 2, Bl. 203; ErmA VII-1, Bl. 314) sowie vom … (FgA, Bl. 372; ErmA VII-1, Bl. 345)jeweils ergebende Bezeichnung ebenso wenig streitentscheidend sein kann, wie dessen dem jeweils zu Grunde liegende rechtliche Qualifizierung der Besprechung vom …. Aus diesem Grund kann auch die vom Finanzamt zu der Frage, ob im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung stattgefunden habe, “angebotene“ Vernehmung des Prüfers als Zeugen unterbleiben, nachdem sich die insoweit streiterheblichen Tatsachen aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergeben und - soweit ersichtlich - unstreitig sind.d) Das dargelegte Ergebnis und die diesem zu Grunde liegenden Erwägungen stehen auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO. Der Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO besteht darin, zu Gunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine zeitlich unbegrenzte Auswertung von Prüfungsfeststellungen zu verhindern und damit eine zeitgerechte Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass von Änderungsbescheiden zu erzwingen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Dagegen konnten vor der Einfügung des Satzes 3 in § 171 Abs. 4 AO Änderungsbescheide auf Grund einer Außenprüfung ergehen, ohne dass ein fester zeitlicher Rahmen für den Erlass der Bescheide vorgesehen war; der Erlass der Bescheide konnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt von "Treu und Glauben" aufzuhalten sein (vgl. dazu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 6 K 8964/98 K, G, U, F, EFG 2001, 865). Den somit bestehenden Widerspruch zu dem Zweck der Verjährungsvorschriften – innerhalb eines festen Zeitrahmens Klarheit über den Gegenstand des Steuerschuldverhältnisses zu schaffen – sollte die Ergänzung des Satzes 3 (mit einer an § 169 Abs. 2 AO orientierten Frist für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen) beseitigen (vgl. Bundestags-Drucksache 10/1636, 43 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 8. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Mithin dient § 171 Abs. 4 Satz 3 AO der Rechtssicherheit. Der Finanzbehörde soll nach der Ermittlung des Sachverhalts im Wege der Außenprüfung für den Erlass der Steuerbescheide aufgrund der Außenprüfung nicht unbegrenzt Zeit verbleiben, während erstmalige Steuerfestsetzungen innerhalb der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO erfolgen müssen (siehe dazu auch Cöster in Pahlke/Koenig, AO, 2. Auflage 2009, § 171 Rz. 100).

Dem Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO würde es zuwiderlaufen, wenn es die Finanzbehörde in der Hand hätte, durch die von ihr gewählte Bezeichnung bzw. Klassifizierung eines Besprechungstermins das Besteuerungsverfahren offen zu halten. Daher muss sich die Finanzbehörde an ihrer eigenen Vorgehensweise festhalten lassen und muss – wenn sie mit dem Steuerpflichtigen eine Schlussbesprechung durchführt – diesem auch die notwendige Rechtssicherheit gewähren, dass dieses Gespräch eine maßgebliche Etappe auf dem Weg zum Abschluss der Außenprüfung darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz überwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung hat (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806 m.w.N.).

e) Nachdem die Besprechung vom … somit als (einzige) Schlussbesprechung zu qualifizieren ist, sind die unstreitig sich noch anschließenden Ermittlungen des Prüfers (z.T. unter Einschaltung der Klägerin und deren steuerlichen Vertreter), welche jedenfalls teilweise offensichtlich - und soweit ersichtlich ebenfalls unstreitig - als letzte Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 3 AO (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 28. Juni 2011 VIII R 6/09, BFH/NV 2011, 1830) einzuordnenden sind, nicht geeignet, den Beginn der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3 AO über den … hinaus zu verschieben.

aa) Denn nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO beginnt die Befristung der Ablaufhemmung in erster Linie mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat. Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist demgegenüber nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rz. 127).

bb) Das war hier jedoch gerade nicht der Fall. Da davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung stets rechtmäßig handelt bzw. handeln will, hätte der Prüfer nach Durchführung der Besprechung am … eine (erstmalige) Schlussbesprechung anberaumen müssen, wenn er der Überzeugung gewesen wäre, dass das Gespräch vom … keine Schlussbesprechung bzw. lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. des § 199 Abs. 2 AO gewesen sei (vgl. hierzu Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806). Weder ist dies jedoch nach Aktenlage (und soweit ersichtlich auch unstreitig) geschehen, noch lassen sich den Steuerakten auch nur Überlegungen des Prüfers oder der Klägerin entnehmen, wonach eine weitere Besprechung nach Abschluss der genannten letzten Ermittlungshandlungen im Jahr 2005 durchgeführt hätte werden sollen oder müssen, welche ggf. als erstmalige oder als Fortsetzung der Schlussbesprechung vom … angesehen hätte werden können.

Werden jedoch im Anschluss an eine Schlussbesprechung weitere Ermittlungen im Rahmen einer Außenprüfung durchgeführt und unterlässt es die Finanzbehörde, die Schlussbesprechung nach Abschluss der Ermittlungen fortzusetzen, so beginnt die Auswertungsfrist nach    § 171 Abs. 4 Satz 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 2. Februar 1999 6 K 5708/95 K, V, U, EFG 1999, 684). Dementsprechend kann im Streitfall sogar dahinstehen, ob objektiv (und nicht ggf. nur aus Sicht des Prüfers) nach Abschluss der genannten Ermittlungen im Jahr … eine Schlussbesprechung erforderlich gewesen wäre, weil sich hinreichende steuerlich relevante Ermittlungsergebnisse ergeben haben.

cc) Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die vorliegenden, sich aus dem Aktenvermerk des Prüfers vom … und den entsprechenden Ausführungen des Finanzamtes hierzu jedenfalls sinngemäß ergebenden Überlegungen des Finanzamtes, die Klägerin habe im Jahr … auf die Durchführung einer (ggf. weiteren) Schlussbesprechung i.S. des       § 201 Abs. 1 Satz 1 AO verzichtet.

(1) Zwar ist ein solcher Verzicht auch mündlich oder konkludent möglich (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO - FGO, § 201 AO, Rz. 1). Das Finanzamt hat jedoch bislang einen Verzicht der Klägerin auf die erstmalige Durchführung (oder ggf. auch die Fortsetzung) einer Schlussbesprechung im Jahr 2005, trotz ausdrücklichen und vollumfänglichen Bestreitens seitens der Klägerin, noch nicht einmal nach erklärender Person, Zeitpunkt, Form und Inhalt konkret dargelegt, geschweige denn nachgewiesen oder zumindest hinreichend glaubhaft gemacht; selbst einen entsprechenden eindeutigen Beweisantrag, mit dem sein Vortrag unter Beweis gestellt werden könnte, hat das Finanzamt bislang gestellt. Dies geht nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) zu Lasten des Finanzamts.

(2) Abgesehen davon erscheint der vom Finanzamt vorgetragene Verzicht der Klägerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung im Jahr … aus deren, sich aus der vorliegenden Aktenlage ergebenden Sicht nahezu unverständlich. So ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Aktenvermerk von H (FgA, Bl. 375), dass die seitens der Klägerin beauftragten Teilnehmer an dieser Besprechung vom … davon ausgegangen sind, es handele sich hierbei bereits um die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung. Demgegenüber sind den übrigen, dem Gericht vorliegenden Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin bzw. ihre steuerlichen Vertreter zu irgend einem Zeitpunkt nach der Durchführung dieser Besprechung (mit den darin vollständig und v.a. weitestgehend zur vollsten Zufriedenheit der Klägerin gefundenen Einigungen mit dem Prüfer) noch Bedarf für eine evtl. Fortsetzung dieser Besprechung (als Schlussbesprechung i.S. des  § 201 AO) gesehen haben könnten.

(3) Entsprechendes gilt zudem auch für den Prüfer. Im BP-Bericht und in seinen beiden Aktenvermerken vom … sowie vom … ist jeweils unmissverständlich seine damalige Überzeugung dokumentiert, dass er die Schlussbesprechung der Prüfung am … abgehalten hatte. Selbst nach seinem Aktenvermerk vom … ergaben sich auch im Zusammenhang mit den nach der Besprechung vom … durchgeführten Ermittlungen keine rechtlichen Fragen mehr, vielmehr waren die sich aus den eingeholten Auskünften und Unterlagen ergebenden Änderungen offensichtlich dem Grunde wie der Höhe nach unstreitig.

Folglich hatte auch er aus seiner Sicht während und nach diesen Ermittlungen im Jahr … bereits keinerlei Veranlassung, gemäß § 11 Abs. 1 Betriebsprüfungsordnung eine Schlussbesprechung – sei es als erstmalige oder als Fortsetzung der (nach seiner wiederholt dokumentierten, damaligen Auffassung) Schlussbesprechung vom … - anzuberaumen oder auch nur gegenüber der Klägerin vorzuschlagen, auf deren Durchführung die Klägerin dann hätte verzichten können.

3. Der Ablauf der Festsetzungsfrist zum … war entgegen der Ansicht des Finanzamts auch nicht nach § 171 Abs. 5 AO in einem streiterheblichen Umfang gehemmt. Die mit dem Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse jeweils vom … (vgl. etwa den Durchsuchungsbeschluss gegenüber E, ErmA I-1, Bl. 194) u.a. bei der Klägerin am … begonnenen Ermittlungshandlungen der SteuFa hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2000 waren zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO vor Eintritt der Festsetzungsverjährung zu begründen. Diese Ermittlungen umfassten jedoch lediglich in deren weiteren Verlauf fallen gelassene und nicht diejenigen Sachverhaltskomplexe, derentwegen die streitgegenständlichen Änderungsbescheide am … erlassen worden sind.

a) Beginnt die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle einer Landesfinanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass Ermittlungshandlungen vor Ablauf der Festsetzungsfrist tatsächlich vorgenommen worden sind. Darüber hinaus muss für den Steuerpflichtigen erkennbar sein, dass in seinen Steuerangelegenheiten ermittelt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595).

Im Streitfall wurden die auf den Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … beruhenden Ermittlungen der SteuFa hinsichtlich der Steuerfestsetzungen der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2000 mit den hiernach vollzogenen Durchsuchungen vom …vor Ablauf der regulären Festsetzungsfrist am … und für die Klägerin bzw. deren Vertreter erkennbar tatsächlich vorgenommen.

b) Der Umfang der Ablaufhemmung hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Prüfung während ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat. Für Steueransprüche, die nicht Gegenstand der Steuerfahndungsprüfung waren, kann keine Ablaufhemmung eintreten. Entscheidend für die Hemmung der Festsetzungsfrist für einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid ist somit, dass sich die Ermittlungshandlungen auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum erstreckt haben. Ist dies der Fall, kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt innerhalb einer Prüfung Ermittlungshandlungen in Bezug auf einzelne Veranlagungszeiträume durchgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, m.w.N.).

Steht fest, dass sich Ermittlungshandlungen auf bestimmte Veranlagungszeiträume erstrecken, ist der Umfang der Ablaufhemmung noch nicht abschließend bestimmt. § 171 Abs. 5 Satz 1 AO spricht von "Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen" sowie davon, dass die Festsetzungsfrist "insoweit" nicht abläuft. Aus diesem Gesetzeswortlaut und der Tatsache, dass die Fahndungsprüfung - anders als eine Außenprüfung - nicht auf eine umfassende, sondern auf eine punktuelle Ermittlung angelegt ist, ergibt sich, dass nicht die Festsetzungsfrist für den gesamten Steueranspruch gehemmt wird, sondern Ablaufhemmung nur hinsichtlich der Steuern eintritt, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N).

Die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO richtet sich nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 1998 XI R 38/96, juris; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2010, VIII B 2/10, BFH/NV 2010, 2001).

c) Im Streitfall betraf die gegenüber der Klägerin am … offengelegte Fahndungsprüfung nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut der zu diesem Termin vollzogenen Durchsuchungsbeschlüsse im Hinblick auf die Klägerin ausschließlich den Veranlagungszeitraum 2000 unter Abstellung auf den Sachverhaltskomplex “… Filmförderung“.

aa) Der fragliche, auf einer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des anfänglich angenommenen Sachverhaltes beruhende Verdacht der SteuFa (als etwaiger steuerlicher Konsequenz), der von der Klägerin im Veranlagungszeitraum 2000 als steuerlicher Verlust deklarierte Betrag könne steuerlich jedenfalls nicht in voller Höhe als Gegenleistung für die Herstellung des Films angesehen werden, hat sich jedoch unstreitig im Laufe der Ermittlungen nicht bestätigt. Folglich bestätigte sich auch der hierauf beruhende anfänglichen Verdacht der SteuFa einer nicht erklärungsgemäßen Verwendung der nach Angaben der Klägerin in den Film investierten Gelder (als steuerlicher Konsequenz der von der SteuFa vermuteten tatsächlichen Umstände) nicht und führte somit auch nicht als entsprechend konkret ermittelte Besteuerungsgrundlage zum Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide für 2000.

bb) Der demgegenüber weitergehende Vortrag des Finanzamts im vorliegenden Verfahren, welchen es mit Verweis auf den jeweils vor der Auflistung der jeweiligen Verdachtsmomente bei den einzelnen betroffenen Fonds der Fondsinitiatorin in diesen Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … stehenden Obersatz begründet, wird dagegen von dessen Wortlaut nicht gedeckt. Hieraus ergibt sich nicht, dass die insoweit gegenüber der Klägerin offengelegten Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch die SteuFa im Jahr … generell sämtliche (ggf. auch noch völlig unbekannte) Sachverhalte umfassen würden, aus denen sich eine von den Steuererklärungen der Klägerin abweichende Verwendung der (hiernach) angeblich investierten eigenen Gelder ergeben könnte.

Zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen der SteuFa bei der Klägerin waren vielmehr lediglich die sich aus dem Sachverhaltskomplex “… Filmförderung“ konkret ergebenden Besteuerungsgrundlagen Gegenstand der Ermittlungen. Nur insoweit waren für die Klägerin auch entsprechende Ermittlungen erkennbar. Dementsprechend konnte sich aus diesen Ermittlungen auch keine Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ergeben, welche andere Steueransprüche für das Streitjahr 2000 betraf (wie etwa die vorliegend streitigen), als sich bei Bestätigung des in den Durchsuchungsbeschlüssen jeweils vom … dargelegten Verdachts der SteuFa hätten ergeben können, wonach bei bzw. von der Klägerin Zuflüsse aus einer … Filmförderung steuerlich berücksichtigt hätten werden müssen.

cc) Bestätigt wird diese Beurteilung des vorliegend streiterheblichen (und entsprechend dem Klagevortrag beschränkten) Umfangs bzw. Gegenstands der im Jahr … gegenüber der Klägerin i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eröffneten Ermittlungshandlungen durch die (nach ihrem Zeitpunkt wie ihrem Inhalt soweit ersichtlich unstreitigen) Äußerungen der StA gegenüber-dem anwaltlichen Vertreter des H in einem Telefonat am …(vgl. Aktenvermerk der StA, ErmA I-0, Bl. 61), sowie-Vertretern u.a. der Fondsinitiatorin am … (vgl. Vermerk der StA, ErmA I-0, Bl. 248; FgA 2, Bl. 317),wonach nicht die Defeasance-Struktur als solche auf dem Prüfstand stehe. Diese hätte jedoch offensichtlich durchaus bei Vertragskonstruktionen wie der von der Klägerin abgeschlossenen ein Ansatzpunkt für Zweifel an der Verwendung der nach ihren Angaben investierten eigenen Gelder und damit für entsprechende Ermittlungen der SteuFa gewesen sein können; anderenfalls hätte es dieser Klarstellungen seitens der StA bzw. der vorgehenden Rückfragen bei ihr bereits nicht bedurft.d) Erst aus dem Aktenvermerk der SteuFa vom … (ErmA I-0, Bl. 256) ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass deren im Jahr … begonnene Ermittlungen gegenüber der Klägerin bzw. deren Vertreter über den dargestellten Sachverhalt einer … Filmförderung hinaus in einem Maße erweitert worden waren, welche - unstreitig - geeignet waren, gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1 AO eine für den vorliegenden Streitfall streiterhebliche Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung zu begründen. Diese Erweiterung des insoweit maßgeblichen Gegenstands der Ermittlungen wurde der Klägerin jedoch erst nach dem … bekannt.

aa) Macht die Steuerfahndung im Rahmen einer aus sonstigen Gründen durchgeführten Fahndungsprüfung Zufallsfunde oder entsteht der Verdacht auf weitere Steuerstraftaten, kann im Regelfall ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die Prüfung ab dem Zeitpunkt der zufälligen Entdeckung bzw. der Entstehung des weiteren Verdachts auch auf diese Sachverhalte erstrecken soll. Denn es gehört zu den Aufgaben der Steuerfahndung (§ 208 Abs. 1 Satz 1 AO), unter solchen Umständen von Amts wegen tätig zu werden. Eine besondere Prüfungsanordnung ist weder für den Beginn der Fahndung noch für ihre Erweiterung erforderlich und für die Ablaufhemmung ohne Bedeutung. Ablaufhemmung hinsichtlich der Zufallsfunde tritt jedoch nur dann ein, wenn die formlose Ausweitung der Fahndungsprüfung für den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Verjährung erkennbar war (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 2000 V R 98/98, BFH/NV 2000, 1143; vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N.).

bb) Im Streitfall kann zwar entsprechend dieser Grundsätze ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf Grund von Erkenntnissen, welche die SteuFa nach dem … gewonnen hatte, die maßgeblichen Ermittlungen gegenüber der Klägerin im Hinblick auf deren Steuerveranlagung für 2000 entsprechend dem genannten Aktenvermerk vom          …noch vor dem … formlos streiterheblich erweitert worden sind auf die dann konkret ermittelten Besteuerungsgrundlagen, welche zum Erlass der vorliegend streitgegenständlichen Änderungsbescheide geführt haben.

Diese somit noch vor dem dargelegten Eintritt der regulären Verjährung für den Veranlagungszeitraum 2000 am … erfolgte Erweiterung der Ermittlungshandlungen der SteuFa kann allerdings auch der Klägerin erst mit den Schreiben der StA an die Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens (u.a. etwa WP und B) jeweils vom … (ErmA I-2, Bl. 294; ErmA I-6, Bl. 155; FgA 2, Bl. 319) bekannt geworden sein, mit denen u.a. jeweils der genannte Aktenvermerk der SteuFa vom … bekannt gegeben wurde. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die für den Veranlagungszeitraum 2000 zu beachtende Festsetzungsverjährungsfrist bereits abgelaufen, so dass eine evtl. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO jedenfalls nicht mehr zum Tragen kommen konnte.

4. Entgegen dem Klagevortrag wird im Streitfall zwar die am … jeweils noch nicht abgelaufene verlängerte Festsetzungsfrist von zehn bzw. fünf Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO nicht durch die Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 2 AO ausgeschlossen; nach dieser Vorschrift ist vielmehr u.a. die Regelung in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO lediglich insoweit nicht anwendbar, als mit Ablauf der Festsetzungsfrist der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt (vgl. etwa BFH-Urteil vom       29. März 2001 III R 1/99, BFHE 194, 331BStBl II 2001, 432). Jedoch ergeben sich aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die für die Klägerin verantwortlich handelnde Komplementärin (d.h. A und P als deren Geschäftsführer) oder auch ein Dritter bei Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten (vgl. hierzu etwa Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 1. Februar 1999 5 K 5396/91, Haufe-Index 1092725) im Zusammenhang mit den Steuererklärungen der Klägerin für 2000 (eingegangen beim Finanzamt jeweils am …) und den diese erklärungsgemäß veranlagenden Bescheiden (Feststellungsbescheid für 2000 vom … sowie Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000,  jeweils vom …) den objektiven und den jeweiligen subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO erfüllt haben könnten.

a) Das Gericht geht hierbei – soweit erkennbar mit dem Finanzamt - davon aus, dass wirksam vereinbarte und vertragstreu durchgeführte Vertragswerke wie (ohne Berücksichtigung der NPV-Letter 1 und 2) das vorliegend von der Klägerin mit den Konzerngesellschaften und der Bank abgeschlossene Vertragskonstrukt - einschließlich insbesondere des Produktionsdienstleistungsvertrages und des Schuldübernahmevertrages, d.h. einer Defeasance-Struktur als Sicherungsmechanismus -  unstreitig grundsätzlich steuerlich anzuerkennen sind, die Klägerin somit bei einem wirksamen Abschluss und einer vertragskonformer Abwicklung insbesondere des Produktionsdienstleistungsvertrages als alleinige Herstellerin anzusehen ist bzw. - nach dem Vortrag des Finanzamtes - wäre.

aa) Das Finanzamt hat dem bislang jedenfalls nicht nachvollziehbar unter entsprechendem Nachweis widersprochen, etwa ausgehend davon, dass ein finanziell unabhängiger Filmhersteller wie das Studio ein Filmprojekt des vorliegenden Finanzierungsvolumens und Vermarktungspotentials unter keinen Umständen in einem Maße unter die Kontrolle eines die Finanzierung unter Nutzung einer Defeasance-Konstruktion übernehmenden Dritten überlassen würde, dass dieser entsprechend als Hersteller dieses Films i.S. des § 5 Abs. 2 EStG anzusehen wäre. Anderenfalls wäre der gesamte bisherige Vortrag des Finanzamtes darüber, aus welchen Gründen und Indizien sich im Streitfall ergäbe, dass-die von der Klägerin mit den Konzerngesellschaften abgeschlossenen Verträge (lediglich) hinsichtlich der enthaltenen Finanzierungsvereinbarungen nicht tatsächlich gewollte und durchgeführte Scheinverträge seien und somit-     der von der Klägerin (entsprechend dem jeweiligen Wortlaut der Verträge des genannten Vertragskonstrukts) erklärte Sachverhalt nicht dem tatsächlich verwirklichten entspräche,in vollem Umfang mangels Streiterheblichkeit entbehrlich oder jedenfalls lediglich hilfsweise zu erheben gewesen.bb) Letzteres hat das Finanzamt auch nicht in Zusammenhang mit seinem erstmals im Schreiben vom 20. März 2013 (FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 334 RS f.) als Zusammenfassung erfolgten Vortrag nachvollziehbar festgestellt, wonach die Klägerin mangels alleiniger Handlungsvollmacht für die Herstellung des Films nicht dessen alleinige Herstellerin sei.

(1) Abgesehen davon, dass das Finanzamt hierbei weiter in sich widersprüchlich darlegt, dass-einerseits mit dem vorliegenden Vertragskonstrukt zwar eine alleinige Herstellerposition der Klägerin (lediglich) vertragsmäßig dargestellt worden sei, die maßgeblichen Verträge also (wohl) in vollem Umfang als Scheinverträge i.S. des § 41 AO zu qualifizieren sein sollen,-andererseits sich jedoch aus verschiedenen einzelnen vertraglichen Abreden dieses Vertragskonstrukts ergebe, dass sie gerade nicht alleinige Herstellerin gewesen sei, was aber wohl deren Wirksamkeit voraussetzt,-und überdies nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Klägerin auch nur Koproduzentin (auf Grund eines auch vom Finanzamt bislang nicht bestrittenen Betriebsausgabenabzug i.H. jedenfalls der Barwertvorteile 1 und 2, deren steuerlicher Berücksichtigung allenfalls fehlende Gewinnerzielungsabsicht entgegenstehen soll) sein könnte, wenn das Studio und die Konzerngesellschaften die Herstellung des Films tatsächlich ausschließlich selbst kontrolliert hätten,kann der hierbei dargelegten Argumentation jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden. Dem steht bereits die fehlende Berücksichtigung des Umstands entgegen, dass es sich bei den hierbei beteiligten Konzerngesellschaften unstreitig um jedenfalls rechtlich voneinander unabhängige juristische Personen handelt. Im Übrigen ist aus dem nunmehrigen Vortrag des Finanzamtes auch nicht erkennbar, in welche Beziehung es diesen mit den von ihm bislang jedenfalls nicht ausdrücklich in Frage gestellten Ergebnissen der Vorprüfung und des BP-Berichtes auf der Grundlage derselben maßgeblichen Verträge - mit (der von der Klägerin bestrittenen) Ausnahme allenfalls der NPV-Letter 1 und 2 – hinsichtlich der Herstellereigenschaft der Klägerin setzen möchte.(2) Zudem wäre der genannte Vortrag des Finanzamts im Schreiben vom 20. März 2013 (FgA, Bl. 485, FgA 2, Bl. 331, 334 RS f.) jedenfalls nicht gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO als Grundlage bzw. Begründung für den Erlass der beiden streitgegenständlichen geänderten Bescheide jeweils vom … geeignet.

(a) Dem Finanzamt waren nach Aktenlage die im Rahmen dieses Vortrags als Begründung für das Bestreiten der Herstellereigenschaft der Klägerin herangezogenen Umstände bereits bei Erlass der jeweils erklärungsgemäßen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung 2000 vom …sowie über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom … bekannt. Insbesondere hinsichtlich der drei hierbei vom Finanzamt genannten Verträge    -    Security Agreement,    -    Copyright Assignment und    -    Copyright Mortgage and Assignment.kann hiervon ausgegangen werden, auch wenn sich in den dem Gericht vorliegenden Akten die Anlage 2 des Prospektprüfungsberichts vom … (ErmA VII-1, Bl. 280 [ohne Anlagen]) nicht befindet; in der Anlage 2 des Entwurfs des Prospektprüfungsbericht III vom … (BewA VII-6, Bl. 3, 45) wird demgegenüber auf die entsprechenden Verträge verwiesen. Abgesehen davon hat das Finanzamt bereits nicht vorgetragen, dass diese Verträge – wie etwa die NPV-Letter 1 und 2 - erst nach Erlass der genannten erklärungsgemäßen Ausgangsbescheide bekannt geworden bzw. vorgelegt worden seien. Damit sind jedoch hinsichtlich der nunmehr mit dem genannten Fa-S vom 20. März 2013 erstmals (jedenfalls ausdrücklich) dargelegten Argumentation bzw. gezogenen Schlussfolgerungen bereits keine neuen Tatsachen i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erkennbar, welche als Grundlage für den Erlass der streitgegenständlichen Änderungsbescheide herangezogen hätten werden können.(b) Entsprechendes gilt im Übrigen auch im Hinblick auf den Vortrag des Finanzamts, die gleichzeitige Durchführung der Dreharbeiten der drei Teile der Trilogie schließe die für die die alleinige Herstellereigenschaft der Klägerin benötigte Einflussmöglichkeit auf die Produktion aus (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 434).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte das Gericht bereits die objektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung bzw. einer leichtfertigen Steuerverkürzung, d.h. eines der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen (vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 20. Juni 2007 II R 66/06, BFH/NV 2007, 2057). Die Feststellungslast für die jeweiligen Tatbestandsmerkmale trifft das Finanzamt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2012 IX R 33/11 BFH/NV 2013, 1057; jeweils zu einem Fall der Steuerhinterziehung).

Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sind im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei Abgabe der Steuererklärungen der Klägerin für das Streitjahr 2000 - als der maßgeblichen Tathandlung des § 370 AO - im Widerspruch zum tatsächlich verwirklichten Sachverhalt stehende Angaben gemacht worden sind und hierdurch der objektive Tatbestand gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, der vorliegend in Betracht kommenden Tatbestandsalternative, erfüllt wurde. Dem im Wesentlichen zur Begründung hierfür erfolgten Vortrag, wonach die von der Klägerin mit den Konzerngesellschaften und – im Hinblick auf die Schuldübernahmeverträge 1 und 2 - der Bank abgeschlossenen Verträge hinsichtlich jeweils der darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen (vgl. den ergänzenden Aktenvermerk der SteuFa vom …, ErmA I-0a, Bl. 23) lediglich Scheinverträge seien und die Klägerin im Widerspruch zu deren jeweiligen Wortlaut die von ihr im Jahr 2000 aufgewendeten Gelder – wie das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom … ausdrücklich behauptet – erklärungswidrig nur zum geringen Teil zur Begleichung der Produktionskosten des Films verwendet habe, kann nach der dem Gericht vorliegenden Aktenlage jedenfalls im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die entsprechenden, vom Finanzamt hierzu aufgeführten Indizien und Anhaltspunkte-treffen teilweise bereits nicht zu,-sind im Übrigen teilweise nicht nachgewiesen oder zumindest hinreichend glaubhaft gemacht und -im verbleibenden Umfang auch in ihrer Zusammenschau jedenfalls nicht annähernd ausreichend, die vom Finanzamt insoweit gezogenen Schlussfolgerungen zu belegen.Entsprechendes gilt, soweit das Finanzamt (wohl, soweit nachvollziehbar) darüber hinaus vorträgt, aus weiteren, nicht unmittelbar die genannten Zahlungsverpflichtungen der Klägerin  betreffenden Indizien ergebe sich, dass sie nicht die alleinige Herstellerin des Films gewesen sei, wie es jedoch in ihren Steuererklärungen für 2000 angegeben worden sei.

aa) Ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 AO liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind. Es ist unerheblich, ob sie damit begonnen haben, das Verfügungsgeschäft formal zu vollziehen, wenn ihnen nach wie vor der Rechtsbindungswille in Bezug auf das Erklärte fehlt und sie die Rechtsfolgen nicht haben eintreten lassen. Für den Scheincharakter des Erklärten spricht, wenn die Vertragsparteien die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben und z.B. bei einem Mietvertrag der Vermieter dem Mieter die Miete im Vorhinein zur Verfügung stellt oder die Miete nach Eingang auf seinem Konto alsbald wieder an den Mieter zurückzahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 5. September 2007 IX B 250/06, BFH/NV 2007, 2233).

Die Feststellung, ob ein Scheingeschäft vorliegt, ist weitgehend eine Tatfrage, die revisionsrechtlich nicht überprüfbar ist. In der Praxis bereitet die Feststellung, dass ein Scheingeschäft vorliegt, Schwierigkeiten. In der Regel kann der Scheincharakter nur anhand von Indizien festgestellt werden. Da im Zweifel keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Motive der am Vertrag beteiligten Personen vorhanden sind, lassen sich im Allgemeinen nur aus dem sonstigen Verhalten der Vertragsbeteiligten Rückschlüsse über ihren tatsächlichen Regelungswillen gewinnen. Wesentlich ist insbesondere die Frage, ob die Beteiligten aus einer Vereinbarung Folgerungen gezogen haben (vgl. Schmieszek in Gosch/Beermann, AO - FGO, § 41 AO Rz. 70 m.w.N.).

Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO steuerlich unbeachtlich. Hinsichtlich der Scheingeschäfte deckt sich die Vorschrift mit § 117 Abs. 1 BGB. Als Scheingeschäft ist ein Rechtsgeschäft auch dann unbeachtlich, wenn die Beteiligten es als steuerlich gewollt, jedoch zivilrechtlich als nicht gewollt betrachten (vgl. Schwarz in Schwarz, AO, § 41 Rz. 38 m.w.N.). Für den Fall, dass durch das Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt wird, ist nach der Regelung des § 41 Abs. 2 Satz 2 AO, die § 117 Abs. 2 BGB entspricht, das verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgebend.

Werden Rechtsgeschäfte nur zum Schein abgeschlossen, muss festgestellt werden, welchen Inhalt die Vereinbarungen wirklich hatten. Mit diesem Inhalt sind die Geschäfte der Besteuerung zu unterwerfen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AO; vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 6. November 2008 IV B 126/07, BFHE 223, 294, BStBl II 2009, 156).

bb) Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze konnte sich das Gericht zunächst nicht von dem vom Finanzamt als Indiz für den Scheincharakter des Stoffrechte-, des Produktionsdienstleistungs- sowie des Garantievertrags vorgetragenen Umstand überzeugen, wonach die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen aus diesen Verträgen am Zahlungstag 1 nicht nachgekommen sei.

(1) Mit ihren am Zahlungstag 1 entsprechend ihren der Bank erteilten Zahlungsaufträgen (5), (6) sowie (7) durchgeführten Überweisungen hat die Klägerin unstreitig formal die sich aus dem jeweiligen Wortlaut des Produktionsdienstleistungs-, des Garantie- sowie des Stoffrechtevertrages für sie ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

(2) Entgegen dem Vorbringen des Finanzamts ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, dass die fraglichen Geldbeträge mit diesen Überweisungen nicht wirksam in das jeweilige Eigentum der sich aus den genannten Zahlungsaufträgen ergebenden Zahlungsempfänger – Rechteverkäufer, Garantiegeber und Produktionsdienstleiter - übergegangen sein könnten. Insbesondere legte das Finanzamt bislang keine Nachweise für seine Behauptung vor, die Klägerin habe nach Gutschrift dieser Beträge auf den jeweiligen Empfängerkonten hierüber jeweils noch verfügen können. Dies geht nach den dargelegten Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Finanzamts.

(a) Ausdrückliche Vollmachten für Verfügungen über die fraglichen Konten wurden der Klägerin von den jeweiligen Kontoinhabern unstreitig nicht erteilt.

(b) Auch der NPV-Letter 1 begründete derartige Vollmachten der Klägerin weder nach seinem Wortlaut, noch im Wege der Auslegung. Es sind keinerlei Regelungen oder Formulierungen ersichtlich, die auch nur entfernt als Ansatzpunkt für eine derartige Auslegung dieser Vereinbarung herangezogen werden könnten. Abgesehen davon sind insbesondere die sich aus der Tz. 2 Satz 1 des NPV-Letters 1 ergebenden Verpflichtungen des Studios sowie der Konzerngesellschaften ausdrücklich auf den Zeitraum vor dem Zahlungstag 1 befristet; bereits aus diesem Umstand sind hieraus (wohl nach Ansicht des Finanzamts ggf. mittelbar über die Fondsinitiatorin) abgeleitete Rechte der Klägerin für spätere Zeiträume, also bereits zum Zeitpunkt der genannten Überweisungen durch die Klägerin, nach dem eindeutigen Wortlaut des NPV-Letters 1 ausgeschlossen. Auch die weitere Behauptung des Finanzamts, eine E-Mail eines Rechtsberaters der Fondsinitiatorin vom … (FgA 2, Bl. 262), wonach die Finanzierung eines anderen von der Fondsinitiatorin mit dem Studio realisierten Fonds vollständig geregelt sein sollte "under the NPV benefit Letter“, würde belegen, dass A und P über das bei der Bank hinterlegte Geld hätten verfügen können (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 187 f.), ist schlicht nicht nachvollziehbar.

(c) Gleiches gilt für die vom Finanzamt wiederholt vorgetragene “Steuerung“ der Zahlungsvorgänge am Zahlungstag 1 auf den jeweils bei der Bank eingerichteten Konten der verschiedenen Vertragsparteien durch die Klägerin und die hieraus gezogene Schlussfolgerungen,-dies begründe eine Verfügungsmöglichkeit der Klägerin über die vom Verleihunternehmen an die Bank gezahlte Schuldübernahmegebühr 1 (so wohl gemäß Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 175 f.) bzw.,-dies begründe zwar keine entsprechende Verfügungsmacht oder ein Weisungsrecht gegenüber dem Produktionsdienstleister, eröffne jedoch eine dem gleichzusetzende Steuerungsmöglichkeit des Zahlungsflusses (so wohl gemäß Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 176 f.).(aa) Dem Finanzamt ist in diesem Zusammenhang zwar insoweit zuzustimmen, als die Klägerin durch die genannten umfangreichen schuldrechtlichen Vereinbarungen mit ihren Vertragspartnern – dem Studio, den Konzerngesellschaften sowie der Bank – soweit als schuldrechtlich möglich sichergestellt hat, dass die sich aus den Zahlungsaufträgen 1 jeweils ergebenden Überweisungen nur zusammen und in der sich aus der Zahlungsübersicht 1 ergebenden Reihenfolge durchgeführt wurden. Insbesondere bestand offensichtlich die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit der Bank, die Zahlungsaufträge 1 erst bei Vorliegen sämtlicher unterzeichneten Überweisungsaufträge durchzuführen, um – aus Sicht der Klägerin insbesondere – sicherzustellen, dass etwa die Schuldübernahmegebühr 1 möglichst zeitnah nach Vollzug ihrer eigenen Zahlungen an die Konzerngesellschaften auf das Empfängerkonto der Bank überwiesen wurde. Derartige schuldrechtliche Vereinbarungen entfalten jedoch keine dinglichen Wirkungen im Sinne einer Verfügungsmacht über Konten der jeweiligen Vertragspartner.

(bb) Vielmehr beschränkte sich – soweit ersichtlich auch unstreitig – die jeweilige, sich aus der vorliegenden Aktenlage erkennbare Tätigkeit der Klägerin bzw. der für sie handelnden A und P (ggf. auch deren Tätigkeit für die Fondsinitiatorin) in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitung und Verteilung der jeweiligen vorausgefüllten Zahlungsanweisungen (für den Zahlungstag 1 zuzüglich einer Übersicht hierzu) sowie die genannten schuldrechtlichen Abreden mit der Bank, wonach die fraglichen Überweisungen nur in ihrer Gesamtheit vorzunehmen seien. Im Hinblick auf Letzteres muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass dies offensichtlich nicht nur im Interesse der Klägerin selbst war, sondern etwa auch in dem des Verleihunternehmens in Bezug gerade auf die von diesem am Zahlungstag 1 an die Bank zu zahlenden Schuldübernahmegebühr 1. Unterzeichnet wurden die jeweiligen Zahlungsanweisungen jedoch jeweils von M als dem jeweiligen Bevollmächtigten der Kontoinhaber, welche somit offensichtlich weiterhin die Verfügungsmacht über die jeweiligen Konten hatten.

Dementsprechend kann objektiv nicht die Rede davon sein, dass die dargelegten Vorarbeiten der Klägerin – selbst unter Berücksichtigung der genannten schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Bank ohne ausdrückliche Beteiligung, jedoch jedenfalls auch im Interesse jedenfalls eines Teils der anderen Vertragsparteien bzw. Kontoinhaber - diese gegenüber ihren Vertragspartnern in eine Position versetzt hätten, deren sich anschließende jeweils eigenverantwortliche Zahlungsaufträge “zu steuern“, insbesondere zur bzw. unter Erreichung eines anderen Ergebnisses, als es im Rahmen der hierüber abgeschlossenen schuldrechtlichen Verträge vorgegeben war.

(cc) Der Umstand, dass die Klägerin im Ergebnis auf Grund der von ihr abgeschlossenen schuldrechtlichen Vereinbarungen (insbesondere auch mit der Bank) offensichtlich von einem der Zahlungsübersicht 1 nach Höhe und Reihenfolge durchgeführten Zahlungsfluss ausging und ausgehen konnte, führt somit entgegen dem Vortrag des Finanzamts ebenso offensichtlich nicht zu einer dinglichen Verfügungsmacht der Klägerin über die jeweiligen Konten der Konzerngesellschaften bzw. auch (hinsichtlich des Einzahlungskontos der Schuldübernahmegebühr 1) der Bank oder zu einer dem vergleichbaren Rechtsposition.

cc) Hierbei ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, welche Feststellungen das Finanzamt mit der wiederholt behaupteten “Kontrolle ihrer (der Klägerin) Geldmittel auch noch nach ihrer Zahlung“ (vgl. etwa das Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 175 ff.) treffen will. Die sich aus dem jeweiligen Wortlaut der maßgeblichen Verträge ergebenden  schuldrechtlichen Ansprüche aller Beteiligten zum bzw. ab dem Zahlungstag 1 sind jedenfalls unstreitig bzw. (etwa hinsichtlich der im NPV-Letter 1 enthaltenen Befristung) offensichtlich. Zumindest die weitere, gelegentlich auf der genannten Feststellung aufbauende Behauptung des Finanzamts, wonach die Klägerin auch noch nach der Überweisung der Schuldübernahmegebühr 1 vom Verleihunternehmen auf das entsprechende Konto der Bank über die nämlichen Geldmittel habe verfügen können, ist jedoch zumindest nach dem Wortlaut und dem wirtschaftlichen Gehalt des Schuldübernahmevertrages insbesondere aus Sicht der Bank als dessen Vertragspartei abwegig.

(1) Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bank mit der Klägerin und dem Verleihunternehmen jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schuldübernahmevertrages über einen bloßen Scheincharakter dieses Vertrages einig war i.S. des § 41 Abs. 2 AO, ergeben sich aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage nicht und wurden auch vom Finanzamt bislang nicht dargelegt (u.a. obwohl die Klägerin dies ausdrücklich bestritten hat). Folglich muss im Streitfall davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Bank mit diesem Vertrag entsprechend dessen Wortlaut der Klägerin wie auch dem Verleihunternehmen gegenüber schuldrechtliche Verpflichtungen in insgesamt … wirksam eingehen wollte und eingegangen ist, zu deren Erfüllung sie die Geldmittel der Schuldübernahmegebühr 1 benötigte und vom Verleihunternehmen – objektiv wie aus ihrer Sicht - auch erhalten hat. Dementsprechend muss außerdem davon ausgegangen werden, dass auch das Verleihunternehmen bei Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 an die Bank – auch aus deren Sicht --ausschließlich die eigene Zahlungsverpflichtung ihr gegenüber aus dem Schuldübernahmevertrag erfüllen wollte und somit die fraglichen Geldmittel zu diesem Zweck überwiesen und damit übereignet hat,-nicht aber, um damit – für sie fremde - schuldrechtliche Verpflichtungen der Klägerin gegenüber der Bank auf Grund eines - vom Finanzamt (wohl) angenommenen - Vertrages über die Anlage von Termingeld mit hieraus geschuldeten Einzahlungen zu erfüllen (und damit insbesondere auch der Klägerin die nämlichen Geldmittel der Schuldübernahmegebühr 1 zu ihrer freien Verfügung zu übereignen; vgl. hierzu etwa BFH-Urteil vom 7. Oktober 1998 II R 30/97, BFH/NV 1999, 618).Dieser Zahlung der Schuldübernahmegebühr 1 an die Bank nachfolgende Verfügungen der Klägerin über diese Geldmittel hätten jedoch (u.a.) die Bank jedenfalls nicht aus ihren nach dem Vertragswortlaut des Schuldübernahmevertrages gegenüber dem Verleihunternehmen bestehenden Verpflichtungen entlassen. Vielmehr hätten – den Vortrag des Finanzamts zu Grunde gelegt – der Bank in der Folge Einwendungen gegen die mögliche Inanspruchnahme aus dem Schuldübernahmevertrag durch das Verleihunternehmen (ggf. auch durch dessen Insolvenzverwalter oder einen Rechtsnachfolger) ausschließlich aus dem NPV-Letter 1 zugestanden, dessen Wortlaut hierzu jedoch bereits keine Regelungen trifft. Abgesehen davon erscheint ein solches Ergebnis aus Sicht der Bank bereits aus grundsätzlichen Erwägungen unter Berücksichtigung -   des nach dem Wortlaut des NPV-Letters 1 äußerst beschränkten Regelungsbereiches bzw -   der auf Grund seines geringen tatsächlichen Umfangs zwangsläufig geringfügigen Regelungstiefe und -   seiner (gerade nach der Vorstellung des Finanzamts in einem extremen Umfang bestehenden) Auslegungsfähigkeit schlichtweg nicht vorstellbar.(2) Die behauptete Verfügungsmacht der Klägerin wird auch nicht durch die jedenfalls von P gegenüber A und (wohl) einer anderen Beschäftigten der Fondsinitiatorin intern genutzten und offensichtlich verkürzenden Formulierungen in der vom Finanzamt hierzu vorgelegten internen E-Mail aus dem Jahr …im Zusammenhang mit der Abwicklung eines weiteren, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit einem anderen amerikanischen Filmstudio aufgelegten Fonds (vgl. Anlage 2 zum Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 176, 241) belegt. Jedenfalls kann hieraus nicht bereits der Schluss gezogen werden, dass P (ggf. auch) bei Abschluss der (nach Ansicht des Finanzamts wohl dortigen) vorgehenden entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen lediglich nichtige Scheinvereinbarungen habe schließen wollen; dies gilt umso mehr für die jeweiligen Vertragspartner des betreffenden anderen Fonds der Fondsinitiatorin. Zudem erscheint es bereits außerordentlich fraglich, nur aus (nach Angaben des Finanzamts) im Wesentlichen vergleichbaren Vertragstexten mit Dritten und der dort unterstellten Absicht von P und A, lediglich Scheinverträge abzuschließen, identische Absichten und Abläufe im Streitfall zu folgern.

Abgesehen davon ist den Ausführungen des Finanzamts in dieser Stellungnahme (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 176, 177) nicht eindeutig zu entnehmen, ob es nunmehr (weiterhin) seiner Rechtsauffassung zu Grunde legen möchte, dass die Klägerin Verfügungsmacht u.a. über das Bankkonto des Produktionsdienstleisters bzw. ein Weisungsrecht diesem gegenüber hatte, oder ob es in diesem Zusammenhang nicht möglicherweise auch Abstand von dieser wiederholt vorgetragenen Annahme genommen hat.

(3) Entsprechendes gilt für den ebenfalls internen E-Mail-Verkehr vom … zwischen P und einem Rechtsberater der Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei anderen, von der Fondsinitiatorin in Zusammenarbeit mit dem Studio aufgelegten Medienfonds (BewA XI-1, Bl. 405).

Überdies wäre der Inhalt dieser E-Mail von P vom … unter Zugrundelegung der vorliegenden Auffassung des Finanzamts schlichtweg nicht nachvollziehbar; hiernach hat die Klägerin ihre Geldmittel auch nach deren Überweisung am Zahlungstag 1 auf die Konten der betreffenden Konzerngesellschaften weiter im wesentlichen Umfang kontrolliert - auf Grund oder ggf. auch ohne Verfügungsmacht, aber einer vom Finanzamt nicht näher bezeichneten, vergleichbaren Rechtsposition - und damit [wohl] insbesondere dem Produktionsdienstleister nicht zugänglich gemacht. P hätte in diesem Fall jedoch keinerlei Veranlassung gehabt, mit der genannten E-Mail und v.a. derart vehement die Rücknahme eines Hinweises des Rechtsberaters der Fondsinitiatorin in einer vorgehenden E-mail u.a. an das Studio zu verlangen, wonach sich Zahlen in einer abschließenden Vereinbarung gemäß dem dort maßgeblichen NPV-Letter wegen des gesunkenen Zinssatzes geändert hätten. Hätten hinsichtlich der fraglichen Zahlungsvereinbarungen tatsächlich, wie vom Finanzamt weiter behauptet, allseits bewusst und anerkannt lediglich Scheinvereinbarungen bestanden, wäre ein solcher Hinweis an das Studio bereits völlig unerheblich gewesen. Insbesondere hätte er auch nicht Anlass für die von P offenbar befürchteten Diskussionen sein oder werden können.

(4) Gleiches gilt auch für die vom Finanzamt aus einem E-Mail-Verkehr zwischen … und inländischen Rechtsberatern des Studios vom … (FgA 2,       Bl. 244) gezogenen Schlüsse (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 178). Deren sich hieraus ergebenden Befürchtungen, dass im Namen des Studios das Defeasance-Depot bei der Bank gehalten würde, wären unverständlich, wenn die Vertragsparteien übereinstimmend vom Scheincharakter u.a. des Schuldübernahmevertrages – und sei es nur hinsichtlich der sich daraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen – ausgegangen wären.

(5) Ob und inwieweit es der Fondsinitiatorin im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines anderen von ihr in Zusammenarbeit mit einem anderen Filmstudio (“…“) aufgelegten Medienfonds im Jahr … möglich war, tatsächlich Zugriff auf die hierbei bei der Bank eingezahlten Schuldübernahmegebühr zu nehmen (so wohl nach dem Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 182), ist für den Streitfall entgegen der Ansicht des Finanzamts nicht entscheidungserheblich. Dem steht bereits entgegen, dass-in jenem Fall unterschiedliche Vertragspartner tätig geworden sind und-aus dem Vortrag des Finanzamts hierzu bereits nicht im Einzelnen nachvollziehbar ist, welche schriftlichen und/oder auch mündlichen Vereinbarungen in diesem Zusammenhang von dem anderen Medienfonds getroffen wurden.Indizien für die Frage, ob die Klägerin bzw. die für sie handelnden A und P mit den Konzerngesellschaften im Streitjahr 2000 Scheinverträge abgeschlossen hat, ergeben sich hieraus jedenfalls nicht.

dd) Ein Indiz für einen (ggf. partiellen) Scheinvertragscharakter des Schuldübernahmevertrags ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Verleihunternehmen am Zahlungstag 1 eine – nach dem Vortrag des Finanzamts - gegenüber den vertraglichen Regelungen des Schuldübernahmevertrags erhöhte Schuldübernahmegebühr 1 gezahlt hat.

Dem steht schon entgegen, dass sich bereits aus dem Wortlaut des Schuldübernahmevertrags unter Tz. 3.1 ein unmissverständlicher Vorbehalt hinsichtlich der Höhe der Schuldübernahmegebühr laut Vertrag ergibt. Dementsprechend haben auch inländische Rechtsberater des Studios dieses mit E-Mail vom … (ErmA I-0, Bl. 345) auf die sich aus der (von der Fondsinitiatorin übermittelten) Zahlungsübersicht 1 ergebende Erhöhung der Schuldübernahmegebühr laut Vertrag um über … hingewiesen, welche hiernach auf dem vereinbarten flexiblen Zinssatz beruht hat. Hieraus ergibt sich, dass diese höhere Schuldübernahmegebühr 1 entgegen der Annahme des Finanzamts sowohl vom Wortlaut des Schuldübernahmevertrags gedeckt war als auch von den Vertragspartnern der Klägerin vor dem Zahlungstag 1 nach Grund und Höhe geprüft und als vertragsgemäß beurteilt worden ist. Dementsprechend wurde auch das ab dem … bei den Anlegern der Klägerin eingezahlte Investitionsvolumen angepasst.

Auch das Schreiben der damaligen Rechtsvertreter des Verleihunternehmens vom … u.a. an die Bank (BewA VII-6, Bl. 310), aus dessen Anhängen sich eine Schlusszahlung i.H.v. … sowie Lizenzraten i.H.v. jeweils … ergeben, zeigt, dass entgegen der Vermutung des Finanzamts sämtliche Vertragpartner der Klägerin in die entsprechenden, nach ihrer übereinstimmenden Auffassung vom Schuldübernahmevertrag gedeckten Änderungen eingebunden worden sind.

Von einer einseitigen “Steuerung“ (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 179) oder Festlegung seitens der Klägerin kann hiernach in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus der hierzu vom Finanzamt (vgl. Schreiben vom 14. September 2012, FgA, Bl. 417, 428) angeführten Zeugenaussage von PS vom … (ErmA XIII-3, 325, 342); das Finanzamt hat bei seiner entsprechenden Wertung die weitere ausdrückliche Aussage von PS unberücksichtigt gelassen, wonach nach seinem besten Wissen die Verträge wie vereinbart durchgeführt worden seien (ErmA XIII-3, 325, 338).

ee) Entgegen dem Vortrag des Finanzamts kann auch nicht aus der Übernahme der laut Schuldübernahmevertrag vom Verleihunternehmen zu tragenden Bankgebühren durch die Fondsinitiatorin darauf geschlossen werden, dass sämtliche in diesem Vertrag enthaltenen Zahlungsverpflichtungen nur zum Schein vereinbart worden seien.

Wie auch das Finanzamt zutreffend feststellt, sah ursprünglich die Beiratsvorlage die Kostentragung durch die Klägerin vor. Dementsprechend ist auch die Aussage von E in seiner Beschuldigtenvernehmung vom … (ErmA I-1, Bl. 245, 249), wonach derartige Gebühren als "Spielmasse" behandelt worden seien, ohne weiteres nachvollziehbar und glaubhaft; Mittäterschaft oder Beihilfe von E zu den von ihm behaupteten Steuerstraftaten von A und P nimmt nach Aktenlage auch das Finanzamt nicht (mehr) an. Eine – wie von der Klägerin vorgetragen - erst nach Abschluss des Schuldübernahmevertrags erfolgte mündliche Abrede über eine Übernahme dieser Gebühren durch die Fondsinitiatorin auf Grund der von der Klägerin dargelegten kaufmännischen Erwägungen - insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres Markteintritts (vgl. hierzu auch das Schreiben von Rechtsvertretern von Beschuldigten an die StA vom …, ErmA I-0, Bl. 449, 466, 474)  - erscheint somit jedenfalls ohne weiteres möglich und keineswegs fernliegend. Entsprechend ergibt sich hieraus im Streitfall auch in Zusammenschau mit der Übernahme der externen Beratungskosten der Bank durch die Fondsinitiatorin kein hinreichend tragfähiges Indiz für die Annahme, dass die Klägerin das vorliegende Vertragskonstrukt ganz oder teilweise nur zum Schein abgeschlossen haben könnte.

ff) Anhaltspunkte für lediglich zum Schein abgeschlossene Verträge ergeben sich im Streitfall auch nicht daraus, dass dem Studio von der Fondsinitiatorin wiederholt ein wirtschaftlicher Vorteil i.H. eines Barwertvorteils zugesagt worden ist (vgl. Schreiben vom …, BewA VII-10, Bl. 22; Fax vom …, FgA, Bl. 469). Dieses wirtschaftliche Ergebnis ist dem Grunde nach zwingende Folge jeder Defeasance-Struktur; bislang hat das Finanzamt auch nicht einmal vorgetragen, dass und ggf. aus welchen Gründen derartige Vertragskonstrukte grundsätzlich steuerlich nicht anzuerkennen seien. Feststellungen oder Zusagen zu den sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen sind damit nicht geeignet, die vorliegend vom Finanzamt gezogenen Rückschlüsse zu begründen.

gg) Auch der NPV-Letter 1 belegt weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem erkennbaren Sinn und Zweck die vom Finanzamt gezogene Schussfolgerung, wonach die von der Klägerin mit den Konzerngesellschaften und der Bank im Streitjahr 2000 abgeschlossenen Verträge jedenfalls hinsichtlich der darin geregelten Zahlungsverpflichtungen mit Ausnahme zur Leistung i.H. des Barwertvorteils 1 nur zum Schein vereinbart worden seien.

(1) Die vorliegend nach Ansicht des Finanzamts insbesondere streiterheblichen Abschnitte des NPV-Letters 1 enthalten nach ihrem jeweiligen Wortlaut und entsprechend dem Klagevorbringen-  unter Tz. 2, Satz 1 eine der Fondsinitiatorin eingeräumte Anspruchsgrundlage für eine weitgehende Änderung der im Filmvertriebs- sowie im Schuldübernahmevertrag enthaltenen Zahlenwerte, sowie- unter Tz. 3 einen bedingten Zahlungsanspruch des Verleihunternehmens i.H.v. … gegenüber der Fondsinitiatorin.Auf Grund der jeweiligen Bezugnahme auf den Filmvertriebsvertrag sowie die sonstigen damit verbundenen Dokumente setzen diese Regelungen nach ihrem Wortlaut offensichtlich deren jeweilige wirksame Vereinbarung voraus. Die von der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren dargelegte Erläuterung und Auslegung des NPV-Letters 1, wonach es sich hierbei im Wesentlichen um -einerseits eine Zinsanpassungsklausel (belegt insbesondere auch durch den Schriftverkehr der inländischen Rechtsberater des Studios mit Versand der Zahlungsübersicht 1 mit E-Mail vom … an alle Beteiligte, FgA 2, Bl. 248, sowie dem Fax an die Bank vom …, FgA, Bl. 379) und um-andererseits eine Zahlungsgarantie unter Übernahme des Zins- und Währungsrisikoshandle, lässt sich somit unter der Annahme, dass die fraglichen Verträge nicht nur zum Schein abgeschlossen wurden, ohne weiteres mit dessen Wortlaut vereinbaren.Dass damit im Ergebnis der – wirtschaftlich betrachtet – “Ertrag“ des Verleihunternehmens bzw. (soweit sie als wirtschaftliche Einheit angesehen werden) der Konzerngesellschaften insgesamt aus dem vorliegenden Vertragskonstrukt konkret beziffert und fixiert wurde, ist zwangsläufige Folge der im Streitfall – wie auch gerichtsbekannt bei einer Vielzahl von Fondskonstruktionen - genutzten Defeasance-Struktur; der vorliegende Zahlungskreislauf ist einer solchen Defeasance-Struktur immanent und dem Finanzamt gegenüber von der Klägerin offengelegt worden. Nachdem das Finanzamt hiergegen bislang im Streitfall wie auch bei keinem vergleichbaren Medienfonds grundsätzliche Einwendungen erhoben hat, lässt sich auch unter diesem Gesichtspunkt dem Wortlaut des NPV-Letters 1 kein Indiz für den behaupteten Scheinvertragscharakter der vorliegenden Verträge entnehmen; der NPV-Letter 1 änderte an dem (dem Finanzamt bekannten und von ihm nicht beanstandeten) Finanzierungskreislauf hinsichtlich des weitaus größten Teils der von der Klägerin am Zahlungstag 1 gezahlten Beträge nichts.

(2) Soweit das Finanzamt dagegen versucht, eine gegenüber den übrigen zwischen der Klägerin und den Konzerngesellschaften sowie der Bank abgeschlossenen Verträgen übergeordnete Bedeutung des NPV-Letters 1 auch nur darzulegen, lässt sich eine solche Vereinbarkeit mit dessen Wortlaut jedoch nicht feststellen.

(a) Inwieweit sich hieraus (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 191) unmittelbar Zahlungsverpflichtungen des Verleihunternehmens über eine die Schuldübernahmegebühr laut Vertrag übersteigende Gebühr sowie der Fondsinitiatorin hinsichtlich der Bankgebühren ergeben sollen - bei gleichzeitig vom Finanzamt behaupteter Nichtigkeit jedenfalls aller im Schuldübernahmevertrag vereinbarten Zahlungsverpflichtungen - ist unter Berücksichtigung des Wortlauts des NPV-Letters 1 nicht ersichtlich.

Dieser Behauptung oder Schlussfolgerung des Finanzamts steht u.a. auch entgegen, dass etwa die inländischen Rechtsberater des Studios (sinngemäß) in ihrer E-Mail vom … an das Studio (ErmA I-0, Bl. 345) als Rechtsgrund für die sich aus der Zahlungsübersicht 1 ergebende Erhöhung der Schuldübernahmegebühr laut Vertrag um über … ausschließlich auf die Vereinbarung einer flexiblen Zinsrate verweisen; der NPV-Letter 1 wird dagegen nicht einmal erwähnt. Nachdem jedoch-kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb das Studio und die Konzerngesellschaften den NPV-Letter 1 ihren inländischen Rechtsberatern gegenüber verheimlichen hätten sollen und ebenso-auszuschließen ist, dass diese dessen Bedeutung nicht erkannt (und dementsprechend etwa in der genannten E-Mail auch zumindest erwähnt) hätten, wenn er den anderen Verträgen des Vertragskonstrukts der Klägerin übergeordnet gewesen wäre (und damit insbesondere auch der - in der genannten E-Mail erwähnten - Zinsanpassungsklausel im Schuldübernahmevertrag),muss davon ausgegangen werden, dass dieser Vereinbarung auch aus Sicht der abschließenden Vertragsparteien gerade nicht die vom Finanzamt gesehene übergeordnete Bedeutung und insbesondere ein rechtsbegründender Regelungsinhalt beigemessen wurde.(b) Ebenso wenig lässt sich der Tz. 3 dieses NPV-Letters 1 ein unmittelbar vereinbarter und damit originär begründeter Zahlungsanspruch des Verleihunternehmens gegenüber der Fondsinitiatorin i.H. des Barwertvorteils 1 (in USD) entnehmen. Dies ist durch die unmissverständlichen Vorbehalte, unter welche die Fondsinitiatorin ihr gegenüber dem Verleihunternehmen (lediglich) abgegebenes Erwerbsangebot hinsichtlich des DM-Barwertvorteils (in DM) gestellt hat, ausgeschlossen.

Vielmehr setzt der insoweit von der Fondsinitiatorin vertraglich zugesagte Kauf des DM-Barwertvorteils für einen fixen Kaufpreis in USD nach dem Wortlaut dieser Vereinbarung die Wirksamkeit der übrigen Verträge am Zahlungstag 1 voraus und damit die Entstehung des sich aus diesen Verträgen als Differenz zwischen-  den von der Klägerin auf Grund des Stoffrechtevertrags, des Produktionsdienstleistungsvertrags sowie des Garantievertrags insgesamt zu zahlenden Herstellungskosten für den Film und-der vom Verleihunternehmen an die Bank (im Streitfall nur) zu zahlenden Schuldübernahmegebühr,erst ergebenden DM-Barwerts des Verleihunternehmens. Rechtsgrundlage für diesen DM-Barwert des Verleihunternehmens kann folglich jedoch – entgegen offenbar der Auffassung des Finanzamts - nur dieses gesamte Vertragswerk zwischen der Klägerin und den Konzerngesellschaften des Studios sein, insbesondere einschließlich der darin enthaltenen Zahlungsverpflichtungen, nicht jedoch der NPV-Letter 1 selbst.Im Übrigen kann daraus, dass mit dem bereits am Zahlungstag 1 erfolgten Zufluss des Barwertvorteils 1 beim Verleihunternehmen dessen wirtschaftliches Interesse an der Gesamtkonstruktion sofort erfüllt wurde, nicht bereits - entgegen offenbar der Ansicht des Finanzamts - geschlossen werden, dass das Verleihunternehmen oder das Studio zu keinem Zeitpunkt an der vertragsgemäßen Erfüllung der im Rahmen der Gesamtkonstruktion abgeschlossenen Verträge interessiert gewesen wäre; immerhin stellten diese Verträge im Ergebnis nicht nur die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Zahlungen am Zahlungstag 1 dar, sondern auch für deren anschließenden und künftigen Behalt.

(c) Nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist auch, welche mit dem NPV-Letter 1 mit welchem Wortlaut getroffenen Vereinbarungen inwieweit und mit welchem Regelungsinhalt als den “Zahlungsverpflichtungen der anderen Verträge“ “übergeordnete“ und damit (wohl) ersetzende Regelung i.S. des Vortrags des Finanzamts angesehen werden könnten. Die einzige ausdrücklich darin erwähnte Zahlungsverpflichtung ist das unter Tz. 3 geregelte Ankaufsangebot der Fondsinitiatorin i.H. des Barwertvorteils 1 (dessen Bedingungen das Finanzamt allerdings, wie dargelegt, ignoriert). Sofern jedoch im Streitfall, wie offenbar vom Finanzamt vertreten,-zum einen die übrigen sich aus dem gesamten Vertragskonstrukt den jeweiligen Beteiligten jeweils zustehenden Zahlungsansprüche durch diesen einen Anspruch des Verleihunternehmens gegenüber der Fondsinitiatorin ersetzt worden sein sollte und-zum anderen Regelungen der Einzelverträge, die nicht die Zahlungsverpflichtungen beträfen, vom NPV-Letter 1 nicht betroffen sein sollen (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2 Bl. 167, 187 f.),ist nicht nachvollziehbar, welchen Inhalt diese Verträge nach Ansicht des Finanzamts dann haben sollten.Nach ihrem Wortlaut waren ja etwa der Rechteverkäufer, der Produktionsdienstleister, der Garantiegeber und das Verleihunternehmen durchaus der Klägerin gegenüber schuldrechtlich zu nicht ganz unerheblichen Leistungen verpflichtet. Es erscheint ausgeschlossen, dass sie diese Verpflichtungen – wie aber wohl vom Finanzamt vertreten – wirksam, da nicht als Scheinverträge gewollt, eingegangen sein sollen, ohne eine andere Gegenleistung zu vereinbaren als den – der Höhe nach vergleichsweise überschaubaren - Barwertvorteil 1 auf lediglich der vertraglichen Anspruchsgrundlage des NPV-Letters 1. Jedwede Vertragsstörung, welche - wie im Streitfall - bei einer Vertragsbeziehung über mehrere Jahre mit nicht unerheblichen Herstellungs- und Vermarktungsrisiken sowie über ein derartiges Geschäftsvolumen nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, hätte bei einer derartigen vertraglichen Grundlage für alle Beteiligten völlig unvorhersehbare Konsequenzen. Derartige Risiken wären die Beteiligten (die Klägerin [und die für sie handelnden Personen] insbesondere auch im Hinblick auf dann in Betracht kommende Schadensersatzansprüche ihrer insoweit nicht informierten Anleger) zur Überzeugung des Gerichts bereits angesichts der absoluten Höhe der effektiv durch Überweisungen bewegten Geldbeträge auch unter Berücksichtigung der schuldrechtlichen Absprachen über den Zahlungsfluss nicht eingegangen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass im Streitfall nicht hinreichend erkennbar ist, welche steuerlichen oder sonstigen Vorteile der Klägerin durch ein Vertragswerk, wie es (wohl) vom Finanzamt gesehen wird, im Vergleich zu einem wirksamen Abschluss sämtlicher vorliegenden Verträge mit den Konzerngesellschaften und der Bank (einschließlich des NPV-Letters 1, dieser jedoch lediglich mit dem von der Klägerin dargelegten Regelungsinhalt) sowie dessen vertragstreuer Durchführung erwachsen sein könnten.

(d) Hierbei stellt es entgegen (wohl) der Ansicht des Finanzamts auch kein Indiz für das Vorliegen von Scheinverträgen im Streitfall dar, dass die Regelung in der Tz. 2, Satz 1 des NPV-Letters 1 unmittelbar die Fondsinitiatorin berechtigte, ggf. von den Konzerngesellschaften und der Bank als den jeweiligen Vertragsparteien der Verträge mit der Klägerin die Zustimmung zu verschiedenen Änderungen dieser Verträge zu verlangen, obwohl die Fondsinitiatorin nicht Vertragspartei dieser Verträge war. Allerdings war die Fondsinitiatorin- zum einen die wirtschaftlich Begünstigte hinsichtlich der durch die Vorbereitung und Platzierung der Klägerin erzielten Erlöse und-     zum anderen während der Laufzeit dieser befristeten Verpflichtung – ab dem Zeitpunkt dieses Vertragsschlusses am …. bis zum Zahlungstag 1 – alleinige Gesellschafterin der an der Klägerin beteiligten Gesellschaften mit Ausnahme der – von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossenen - Z-GmbH und somit mittelbar und insbesondere wirtschaftlich an diesen Vertragsverhältnissen beteiligt.Außerdem sind derartige schuldrechtliche Ansprüche ohne weiteres abtretbar. Aus dem Umstand, dass sich die Konzerngesellschaften der Fondsinitiatorin – und nicht etwa der Klägerin -  gegenüber wie dargelegt verpflichtet haben, kann deshalb nicht geschlossen werden, dass der NPV-Letter 1 als allen weiteren Verträgen übergeordnete und hinsichtlich der Zahlungsverpflichtungen sogar einzige vertragliche Regelung angesehen worden könnte.

(e) Im Übrigen widerspricht auch die Reaktion von P auf die in der E-Mail vom … (ErmA I-9, Bl. 114; BewA XI-1, Bl. 412) von amerikanischen Rechtsberatern des Studios zu dem NPV-Letter eines anderen Fonds der Fondsinitiatorin vertretene Rechtsauffassung den Schlussfolgerungen des Finanzamts. Die Rückfrage bei dem inländischen Rechtsberater der Fondsinitiatorin wäre völlig unverständlich, wenn er – wie das Finanzamt annimmt – von einem Scheincharakter sämtlicher Zahlungsverpflichtungen in den jeweiligen Verträgen (mit Ausnahme jeweils der NPV-Letter) der nach dem Vortrag des Finanzamts nach ihrer jeweiligen Konstruktion mit dem Streitfall vergleichbaren sechs Fonds ausgegangen wäre. Er hätte bereits keinerlei Veranlassung gehabt, über die sich aus der genannten E-Mail ergebende Rechtsauffassung hinsichtlich dieser Zahlungsverpflichtungen irgendwelche Überlegungen anzustellen, insbesondere nicht, seine – offensichtlich abweichende - eigene Rechtsauffassung in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner sich dieser E-Mail anschließenden Rückfrage in Frage zu stellen. Dass P mit dieser internen, per E-Mail gestellten Rückfrage möglicherweise einen Beleg dafür erstellen wollte, dass er von einer Wirksamkeit der betreffenden Verträge bzw. Zahlungsverpflichtungen ausgegangen sei, schließt der Senat aus.

hh) Im Streitfall ist somit im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin insbesondere auch ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Produktionsdienstleistungsvertrag in voller Höhe nachgekommen ist und folglich die Produktionskosten des Films, wie von ihr im Rahmen ihrer Steuererklärungen für 2000 vorgetragen, entsprechend vollständig getragen hat. Aus dem Vortrag des Finanzamtes und den hierzu vorgelegten Nachweisen und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin - entgegen dem jeweiligen Wortlaut des Produktionsdienstleistungsvertrags und der sonstigen dargelegten Unterlagen - dem Produktionsdienstleister oder dem Studio als Muttergesellschaft im Jahr 2000 lediglich den Barwertvorteil 1 zum Zwecke einer lediglich teilweisen Finanzierung der Produktionskosten des Films gezahlt hätte; wie dargelegt, geht dies jedenfalls nach den im Steuerrecht geltenden Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten des Finanzamts.

(1) Diesem Ergebnis, wonach die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Produktionsdienstleistungsvertrag in voller Höhe nachgekommen ist, steht auch nicht entgegen, dass in der mit Schreiben der Produktionsüberwachungsfirma an die Klägerin vom … (BewA VII-8, 245 ff.) übersandten Kostenaufstellung vom … offenbar Finanzierungskosten für den Film enthalten sind, welche die im genehmigten Budget aufgeführten Finanzierungskosten übersteigen (ErmA I-0, Bl. 365; BewA VII-8, 252; vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185). Nach Aktenlage hatte sich bereits - wie auch von der Klägerin hierzu vorgetragen, ohne dass das Finanzamt dem widersprochen hätte - zum Zeitpunkt dieser Kostenaufstellung auf Grund gestiegener Produktionskosten ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf ergeben, aus dem sich zwangsläufig entsprechende Finanzierungskosten ergeben mussten. Dementsprechend weist auch die von der Klägerin mit dem Produktionsdienstleister, dem Garantiegeber und dem Verleihunternehmen am 30. Oktober 2003 abgeschlossene ergänzende Finanzierungsvereinbarung (BewA VII-12, Bl. 17) ausdrücklich u.a. darauf hin, dass die zusätzlichen Produktionskosten auch einen Zwischenfinanzierungsbetrag umfassen.

(2) Eine von Anfang an von der Klägerin geplante und entsprechend durchgeführte Finanzierung lediglich eines Teils der Kosten des Films i.H. des Barwertvorteils 1, wie vom Finanzamt angenommen, lässt sich dementsprechend nicht feststellen. Den hieraus vom Finanzamt gezogenen Schlussfolgerungen, wonach-  es sich bei den Verträgen der Klägerin mit den Konzerngesellschaften jedenfalls hinsichtlich der jeweils enthaltenen Zahlungsverpflichtungen lediglich um Scheinverträge i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln würde, die sie deshalb abgeschlossen habe, um entsprechende Besteuerungsgrundlagen (hier Betriebsausgaben) vorzutäuschen, sowie -aus diesem Grund (nur eine geringfügige Mitfinanzierung seitens der Klägerin) von einer (lediglich) Koproduktion des Films durch die Klägerin auszugehen und hierin ein erklärungswidrig tatsächlich durchgeführten Sachverhalt zu sehen sei,kann jedenfalls unter diesen Gesichtspunkten nicht gefolgt werden.ii) Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Finanzamts zur Begründung seines Antrags auf Klageabweisung, wonach sich die Stellung der Klägerin als lediglich Koproduzentin des Films insbesondere auch daraus ergebe, dass sie fremde bzw. nach dem Zahlungstag 1 entstandene Finanzierungskosten “übernommen“ habe (vgl. Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 185; vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436), ist seine Argumentation teilweise bereits nicht unmittelbar nachvollziehbar und im Übrigen jedenfalls unzutreffend.

(1) Sofern das Finanzamt hierbei weiterhin davon ausgegangen sein sollte, dass die Klägerin sich im Streitjahr 2000 lediglich mit dem am Zahlungstag 1 an das Verleihunternehmen gezahlten Barwertvorteil 1 an den Produktionskosten des Films beteiligt haben sollte, so wäre dieser Vortrag abwegig. Diese vom Finanzamt für das Streitjahr 2000 ständig vertretene Auffassung einer derart geringfügigen Mitfinanzierung von Seiten der Klägerin ausschließlich am Zahlungstag 1 schließt seinerseits die aus den dargelegten Annahmen gezogene Schlussfolgerung des Finanzamts schlichtweg aus, die Klägerin habe nicht im genehmigten Budget enthaltene Finanzierungskosten “übernommen“; auch spätere, nach dem Zahlungstag 1 erfolgte Zahlungen der Klägerin, mit denen sie die entsprechenden Zinsaufwendungen hätte tragen können, wären dadurch ausgeschlossen.

(2) Sofern das Finanzamt hiermit jedoch – ohne dies allerdings auch nur ansatzweise als (wohl) ggf. Hilfsbegründung zu kennzeichnen - möglicherweise zum Ausdruck bringen möchte, die Klägerin habe sich seiner Ansicht nach zwar mit Zahlung des gesamtem genehmigten Budgets an den Produktionsdienstleister tatsächlich an der Produktion des Films beteiligt, sie sei jedoch trotzdem - u.a. im Hinblick auf die dargelegten Ausführungen über nach dem Zahlungstag 1 entstandene und von ihr dennoch getragene Finanzierungskosten - lediglich Koproduzentin gewesen und habe somit insofern in ihren Steuererklärungen für 2000 falsche Angaben gemacht, könnte ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Hierbei kann im Übrigen sogar dahingestellt bleiben, inwieweit es sich hierbei nicht um eine Frage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalts handelt, sondern um eine Rechtsfrage, auf deren (nach Meinung der Finanzbehörde falschen) Beantwortung durch den Steuerpflichtigen der Vorwurf einer Steuerhinterziehung nicht begründet werden kann (vgl. Meyer in Gosch/Beermann, AO - FGO, § 370 AO Rz. 48 m.w.N.)

(a) Dem steht hinsichtlich der genannten Finanzierungskosten bereits entgegen, dass die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt bislang aufgeführten bzw. sich aus den Akten hierzu ergebenden Beträge nach ihrer absoluten Höhe vergleichweise gering sind. Selbst wenn es bei der Herstellung des Films insoweit zu einer – ggf. von der Klägerin nicht erkannten oder nicht beanstandeten oder (stillschweigend) genehmigten - unzutreffenden, da gegen den Produktionsdienstleistungsvertrag verstoßenden Verwendung eines Teils der Zahlung der Klägerin auf das genehmigte Budget durch den Produktionsdienstleister gekommen sein sollte, wäre dies offensichtlich nicht geeignet, hinreichende Zweifel an ihrer Herstellereigenschaft hinsichtlich des Films (oder auch an der Ernsthaftigkeit der vorliegenden Vertragsabschlüsse im Streitjahr 2000) zu begründen.

Hierbei war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass es bereits nach dem Vortrag des Finanzamts im Produktionsprozess in gewissem Umfang zu unzutreffenden Verteilungen der auf alle drei Teile der Trilogie entfallenden Gemeinkosten gekommen sein könnte. Auch die sich aus der Tz. 2.5 des Produktionsdienstleistungsvertrags (vgl. BewA VII-3, Bl. 60, 63) ergebende Verteilungsregelung eines Unterbudgets stützt hierbei die Argumentation des Finanzamts entgegen dessen Vortrag nicht. Nach dieser Vereinbarung stand dem Produktionsdienstleister ein Unterbudget im Zusammenhang mit dem Film und dem dritten Teil der Trilogie zunächst i.H. der hälftigen Überschreitungsreserven der bestätigten Budgets beider Filme i.H.v. (… : 2 =) … vorweg alleine zu; die vorliegend in Frage stehenden Beträge hätten folglich offensichtlich (noch) nicht zu Rückzahlungen an die Klägerin führen können.

(b) Auch soweit das Finanzamt in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Produktionsüberwachungsfirma vom … an die Klägerin (FgA, Bl. 464, 467 f.) verweist (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 436), ergibt sich kein maßgebliches Indiz für die Annahme, dass die Klägerin lediglich Koproduzentin des Films sei und dementsprechend mit den Konzerngesellschaften lediglich (Teil-)Scheinverträge abgeschlossen habe.

(aa) Wie auch von der Klägerin zutreffend dargelegt, ist den mit diesem Schreiben übersandten Kostenaufstellungen zu den Stichtagen … von … bereits nicht zu entnehmen, ob es sich bei den aufgeführten Zinsbeträgen um Produktionskosten für den Film oder aber für den Teil III gehandelt hat. Folglich ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres, dass die im zusammenfassenden Bericht des Studios vom … (FgA, Bl. 458, 460; BewA VIII-8, Bl. 331, 336) als tatsächliche Kosten bezeichneten Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Film (und damit nicht als, wie vom Finanzamt auch im Ergebnis angenommen, über den gesamten Produktionszeitraum prognostizierte Kosten), welche in gleicher Höhe in das bestätigte Budget eingeflossen sind, tatsächlich Mitte des Jahres … noch zu … % zur Verfügung gestanden haben.

(bb) Überdies schließt es bereits die vergleichsweise geringe Betragsdifferenz, um den die in diesen Kostenaufstellungen zu den Stichtagen … und … aufgeführten Zinsen einer – möglicherweise – Zwischenfinanzierung des Films den im Produktionsdienstleistungsvertrag genannten Zinsbetrag übersteigt, jedenfalls aus, hieraus stichhaltig zu folgern, dass das gesamte mit den Konzerngesellschaften abgeschlossene Vertragswerk der Klägerin hinsichtlich der enthaltenen Zahlungsverpflichtungen bloße Scheinverträge sein könnten.

jj) Entsprechend ergäbe sich auch aus der internen E-Mail des Studios vom … (FgA, Bl. 456; BewA VII-13, Bl. 81 f.) selbst dann kein maßgeblich gegen die alleinige Herstellereigenschaft der Klägerin sprechendes Indiz, wenn hiernach die Entscheidung des Studios für weitere Produktionshandlungen - entsprechend der Darlegung des Finanzamts (vgl. Fa-S vom 3. Dezember 2012, FgA, Bl. 417, 434) - ohne vorherige Konsultierung der Klägerin getroffen worden sein sollte. So war eine solche auf Seiten des Studios zu treffende Entscheidung ohnehin Voraussetzung dafür, ggf. anschließend in entsprechende Verhandlungen mit der Klägerin einzutreten (wie vorliegend ja auch erfolgt), ggf. auch z.B. mit dem Ziel, eine Zustimmung der Klägerin dazu zu erhalten, die fraglichen Produktionshandlungen ohne ihre Beteiligung durchzuführen.

Ebenso wenig sind die in dieser E-Mail (sinngemäß) angesprochenen Verstöße bei der im Produktionsdienstleistungsvertrag vereinbarten Mittelverwendung ein tragfähiges Indiz für den Vortrag des Finanzamts. Wären die Klägerin und die Konzerngesellschaften übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Klägerin ohnehin nur Koproduzentin des Films gewesen wäre (noch dazu, wie vom Finanzamt ja auch behauptet, lediglich im geringen Umfang des Barwertvorteils 1 neben weiteren Geldgebern), hätte auf Seiten des Studios bereits keine Veranlassung bestanden, sich über derartige Abweichungen überhaupt Gedanken zu machen, geschweige denn zu befürchten, dass das Studio in eine schwierige Position geraten könnte (”put NL in a difficult Position“) oder eine vertragliche Klärung mit der Klägerin hierzu für erforderlich zu halten.

Überdies widerspricht der Wortlaut dieser E-Mail insoweit offensichtlich den dargelegten Behauptungen des Finanzamts, als darin von einem Produzenten die Rede ist (“… it became in the producer’s and distributor’s interest“), womit jedoch nach dem Zusammenhang offensichtlich nur die Klägerin gemeint gewesen sein kann. Zusammenfassend ergibt sich aus dieser E-Mail somit nicht nur kein Nachweis für den Vortrag des Finanzamts, sondern es ergeben sich sogar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auch aus Sicht des Studios bzw. der Konzerngesellschaften die alleinige Produzentin des Films war, welche (zwangsläufig) auch das gesamte genehmigte Budget finanziert hat.

kk) Auch aus den übrigen aktenkundigen Abläufen im Zusammenhang mit den zusätzlichen Produktionskosten in den Jahren … lassen sich entgegen der Ansicht des Finanzamts jedenfalls keine stichhaltigen Indizien dafür erkennen, dass die Klägerin das im Jahr 2000 abgeschlossene Vertragskonstrukt mit den Konzerngesellschaften lediglich zum Schein abgeschlossen haben könnte.

(1) Den fraglichen Schlussfolgerungen des Finanzamts steht bereits grundsätzlich entgegen, dass zur Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten im Jahr … ein nach Form und Inhalt eigenständiges Vertragskonstrukt zwischen der Klägerin und den Konzerngesellschaften abgeschlossen worden ist. Die Beibehaltung der ursprünglichen Struktur der Transaktion ist hierbei schon deshalb unerheblich, weil dies auf eine Vielzahl von Medienfonds in gleicher Weise zutrifft. Dementsprechend erscheint die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt angestellte Gesamtbetrachtung dieser Vorgänge im Rahmen der steuerlichen Beurteilung bereits des Erstjahres 2000 insbesondere auch deshalb willkürlich, weil das Finanzamt hierbei die jeweils unterschiedliche wirtschaftliche Ausgangslage (v.a. auf Grund des geringen Interesses der Anleger der Klägerin an der Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten) nicht hinreichend berücksichtigt hat. Selbst wenn es sich bei den am … abgeschlossenen Verträge ihrerseits um Scheinverträge i.S. des § 41 Abs. 2 AO handeln sollte, könnte hieraus nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass dies nach dem Willen der Vertragsparteien auch für die früheren Verträge des Jahres 2000 hätte gelten sollen.

(2) Im Ergebnis lassen sich aus dem fraglichen, vom Finanzamt vorgetragenen sowie sich aus den Akten ergebenden Verhalten der Vertragsparteien zwar Rückschlüsse auf ihren Regelungswillen hinsichtlich dieser im Jahr … abgeschlossenen Verträge ziehen (was hier jedoch mangels Streiterheblichkeit unterbleiben kann), nicht jedoch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der vorliegend streitentscheidenden Verträge aus dem Jahr 2000. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom Finanzamt hierbei herausgestellten Punkte,-der Zahlung des Verleihunternehmens an die Fondsinitiatorin i.H. des hälftigen Barwertvorteils 2, welche zudem jedenfalls auch im Zusammenhang mit den umfangreichen, seit dem Jahr 2000 mit einer Vielzahl von Medienfonds aufgebauten Vertragsbeziehungen zwischen diesen beiden Unternehmen beurteilt werden müsste, sowie-der Verrechnung des Unterbudgets im Jahr …, bei dessen Beurteilung das Finanzamt nach Ansicht des Gerichts v.a. auch den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Belastung der Klägerin im Zusammenhang mit den zusätzlichen Produktionskosten sowie der Möglichkeit der Vertragsauslegung bzw. -änderung bei nachträglicher Änderung der Geschäftsgrundlage hinreichend Rechnung tragen hätte müssen.Entsprechendes gilt für die (wohl) nach Ansicht des Finanzamts bestehende Vertragspflicht des Garantiegebers zur Finanzierung der zusätzlichen Produktionskosten des Films (vgl. etwa Fa-S vom 29. Mai 2012, FgA, Bl. 314 und FgA 2, Bl. 167, 192). Entgegen der Behauptung des Finanzamts ergeben sich jedoch aus dem Garantievertrag (BewA VII-1, Bl. 313; beglaubigte Übersetzung ins Deutsche in BewA VII-3, Bl. 97) oder auch den sonstigen dem Gericht vorliegenden Akten (insbesondere unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Einladung hierzu) keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass diese Kosten tatsächlich vom Garantiegeber hätten getragen werden müssen.

Insbesondere nimmt die etwa von der SteuFa (vgl. Aktenvermerk vom …, ErmA I-2, Bl. 278, 284) in diesem Zusammenhang zum Nachweis vorgetragene E-Mail inländischer Rechtsberater des Studios an Vertreter der Klägerin bzw. der Fondsinitiatorin vom … (BewA VII-9, Bl. 182) bereits keinerlei Bezug auf den Garantievertrag, sondern vielmehr lediglich auf die – offensichtlich davon zu unterscheidende - E&O Versicherung des Produktionsleiters. Ebenso wenig kann der im Supplementary Funding Agreement vor der Tz. 1 enthaltenen Regelung, wonach der Garantiegeber die zusätzlichen Produktionskosten nicht zu finanzieren hat, nach deren Wortlaut wie ihrem Regelungszusammenhang etwas anderes als eine entsprechende deklaratorische Feststellung entnommen werden. Der entgegenstehende Vortrag der SteuFa (deren Ermittlungsergebnissen das Finanzamt vorliegend uneingeschränkt gefolgt ist), wonach es sich hierbei (wohl) um einen konstitutiven Verzicht der Klägerin auf entsprechende Ansprüche aus dem Garantievertrag handeln soll, ist auch unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts nicht nachvollziehbar.

ll) Zusammenfassend sind im Streitfall jedenfalls keine hinreichenden Indizien dafür erkennbar, dass im Rahmen der für die Klägerin für den Veranlagungszeitraum 2000 abgegebenen Steuererklärungen unter Verletzung der Wahrheitspflicht bei der Mitwirkung im Besteuerungsverfahren (und/oder auch unter der Verletzung der Mitwirkungspflicht) Angaben gemacht wurden, die den streiterheblichen, tatsächlich verwirklichten Sachverhalten widersprochen hätten.

(1) Weder aus dem Vortrag des Finanzamts noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass die Klägerin jedenfalls die Zahlungsverpflichtungen in den von ihr im Jahr 2000 abgeschlossenen Verträgen (mit oder ohne den Schuldübernahmevertrag bzw. die Beteiligung der Bank) jeweils nur zum Schein eingegangen sein könnte (im Übrigen auch dann nicht, wenn es sich bei dem Schuldübernahmevertrag u.a. um ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Bank handeln würde; dies war  im Streitfall jedoch nicht zu entscheiden).

(2) Bestätigt wird dieses Ergebnis nach Ansicht des Gerichts – neben den bereits dargelegten Umständen – abschließend auch dadurch, dass A und P im …, und damit vor dem Zahlungstag 1, von einem externen Rechtsberater der Fondsinitiatorin eine Stellungnahme zu der Frage eingeholt haben, inwieweit das Risiko begründet sei, dass das Verleihunternehmen die Abnahme u.a. des Films mit der Begründung verweigern könnte, der Film entspräche nicht den Qualitätsanforderungen des Studios, mit der Folge der Verweigerung seiner Zahlungsverpflichtungen aus Tz. 4 (a) des Filmvertriebsvertrages (vgl. Fax an A und P vom …, ErmA I-0a, Bl. 40).

Diese Frage hätte sich jedoch für die Klägerin bzw. die Fondsinitiatorin ersichtlich bereits grundsätzlich nicht gestellt, wenn sie bzw. ihre jeweils verantwortlich handelnden Personen tatsächlich – wie vom Finanzamt allerdings bislang vertreten - die Vorstellung gehabt hätten, dass sowohl der Filmvertriebsvertrag als auch die übrigen mit den Konzerngesellschaften (und ggf. der Bank) abgeschlossenen Verträgen jedenfalls hinsichtlich der darin jeweils vereinbarten Zahlungsverpflichtungen nur Scheinverträge i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO seien; dies hätte ja vorausgesetzt, dass nicht nur einseitig die Klägerin, sondern jeweils beide Vertragsparteien (hinsichtlich des Schuldübernahmevertrags sogar unter Beteiligung der Bank als drittem Vertragspartner) im gegenseitigen Einverständnis lediglich ein simuliertes Rechtsgeschäft gewollt hätten, auf Grund dessen ohnehin keine Zahlungsansprüche begründet worden und ggf. künftig durchsetzbar wären.

Ein derart unter den Annahmen des Finanzamts, wonach    -sich die Klägerin lediglich als Vertragspartnerin von zumindest partiell nur zum Schein abgeschlossener und damit jedenfalls insoweit nichtiger Verträge sowie als Koproduzentin zu etwa … % neben dem Produktionsdienstleister (und ggf. Dritten) gesehen hat und   -den gesamten geplanten Zahlungsfluss am Zahlungstag 1 derart unter eigener Kontrolle hatte, dass sie damit faktisch etwa …% ihres Anlagevolumens wie eigenes Festgeld bei der Bank anlegte,widersprüchliches Verhalten von A und P erscheint nach Ansicht des Gerichts ausgeschlossen. Damit bleibt im Ergebnis zwangsläufig auch kein Raum für die vom Finanzamt behauptete Festgeldanlage der Klägerin als dem tatsächlichen schuldrechtlichen Hintergrund für die Einzahlung der Schuldübernahmegebühr 1 bei der Bank.(3) Die weiteren im Klageverfahren vom Finanzamt in Bezug auf die von ihm behauptete Steuerhinterziehung seitens der Klägerin erfolgten Hinweise darauf, dass diese in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2000 -einen Aktivposten i.H. der Schuldübernahmegebühr 1 bzw. (wohl) i.H. der sich aus dem Schuldübernahmevertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen der Bank einstellen und- den Film im Rahmen ihres Umlaufvermögens bilanzierenhätte müssen, sind bereits nicht streiterheblich. Der objektive Tatbestand des vorliegend in Betracht kommenden § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nur dann erfüllt ist, wenn die unrichtigen oder unvollständigen Angaben steuerlich erhebliche Tatsachen betreffen. Demgegenüber bezieht sich die Wahrheitspflicht nicht auf Rechtsauffassungen, wie etwa die dargelegten Bilanzierungsfragen (vgl. hierzu etwa Meyer in Gosch/ Beermann, AO - FGO, § 370 AO Rz. 48 m.w.N.), wenn – wie vorliegend jedoch erfolgt – dem Finanzamt durch die Offenlegung der insoweit maßgeblichen Vertragsgrundlagen ermöglicht wird, die Steuer aufgrund einer eigenständigen rechtlichen Beurteilung festzusetzen.In diesem Zusammenhang kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Klägerin dem Finanzamt – wie von diesem behauptet - die NPV-Letter 1 und 2 bis zu den Durchsuchungen im Jahr …(vorsätzlich) vorenthalten und selbst ihrem für ihre Steuererklärungen zuständigen Steuerberater gegenüber verschwiegen hat, nachdem diese Unterlagen auch nach dem gesamten Vortrag des Finanzamts auf die genannten Bilanzierungsfragen keinen Einfluss haben.

c) Nachdem im Streitfall bereits der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt ist, kann im Ergebnis dahinstehen, inwieweit den Ausführungen des Finanzamts zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 370 AO bzw. ggf. des § 378 AO durch A und P gefolgt werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Klägerin konnte es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig halten, schon im Vorverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Die Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs. 4 Satz 3, 201 AO zu stellen sind, ist, soweit ersichtlich, bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO), insbesondere auch im Hinblick darauf, dass bislang nicht von sämtlichen entscheidungserheblichen fremdsprachigen Schriftstücken Übersetzungen eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzers vorliegen.

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