OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.12.2013 - 1 U 184/10
Fundstelle
openJur 2014, 4914
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.6.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin 83.752,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.3.2010 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin diese zu 2/3, der Beklagte zu 3. zu 1/3,

die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. die Klägerin,

die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. dieser selbst,

die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin die Klägerin zu 2/3, zu 1/3 die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Klägerin berät Betriebsräte insbesondere zu betriebswirtschaftlichen Fragen. Sie nimmt den Beklagten zu 3. als Betriebsrat und hilfsweise den Beklagten zu 1. als dessen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung amtierenden Vorsitzenden auf Zahlung des Beratungshonorars in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum ersten Berufungsurteil des Senats vom 21. 9. 2011 verweist dieser auf den dortigen Abschnitt A der Gründe. Der BGH hat auf die seitens des Senats zugelassene Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten zu 3. mit Urteil vom 25. 10.2012 (III ZR 266/11, NJW 2013, 464 ff.) das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Parteien und die Streithelferin der Beklagten haben sodann im Lichte des Revisionsurteils ergänzend zur Sache vorgetragen, insbesondere zu den von der Klägerin erbrachten Beratungsleistungen, zu deren Erforderlichkeit und zur Üblichkeit der berechneten Honorarsätze. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten nimmt der Senat auf die nach dem 12. 12. 2012gewechselten Schriftsätze (Band V d. A.) Bezug.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin die Beklagten und deren Streithelferin auch vor den Arbeitsgerichten auf Zahlung in Anspruch genommen, dies ohne Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat im Beschluss vom 15. 7. 2013 ausgeführt,der Antragsteller sei mangels wirksamer Abtretung oder wirksamer Pfändung des dem Beklagten zu 3. gegen seine Streithelferin zustehenden Freistellungsanspruchs nicht aktiv legitimiert (Band VBl. 226 ff. d. A.).

In der zweiten Berufungsverhandlung hat die Klägerin die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Berufung zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils1. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an die Klägerin 86.762,90€ zu zahlen nebst 8 Prozentpunkten Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes aus- 52.276,70 € seit dem 25. 2. 2008,- 34.486,20 € seit dem 7. 4. 2008,2. den Beklagten zu 3. zu verurteilen, an die Klägerin 1.999,32€ vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen nebst 5Prozentpunkten Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes hieraus seit Rechtshängigkeit,hilfsweise3. wenn und soweit die Hauptanträge gegen den Beklagten zu 3.keinen Erfolg haben, den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag zu zahlen, mit dem die Klägerin gegen den Beklagten zu 3. keinen Erfolg hat.

Die Beklagten und ihre Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil.

B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise begründet. Die Klage ist gegen den Beklagten zu 3. überwiegend begründet, gegen den Beklagten zu 1., soweit sie noch im Wege des Hilfsantrages weiter verfolgt wird, unbegründet. Der Beklagte zu 1.schuldet der Klägerin das dieser gebührende Beratungshonorar nicht;Schuldner der Klägerin ist vielmehr allein der Beklagte zu 3.Soweit die Klage mangels ausreichenden Leistungsnachweises unbegründet ist, scheidet auch eine Haftung des Beklagten zu 1.aus. Im Einzelnen:

Nach dem Revisionsurteil des BGH kommt eine Haftung des Beklagten zu 1. als den Beratungsauftrag erteilendes Betriebsratsmitglied entsprechend § 179 Abs. 1 BGB insoweit in Betracht, als die klägerische Beratungsleistung aus der maßgebenden Sicht des Betriebsrats ex ante nicht erforderlich im Sinne des § 40Abs. 1 BetrVG war. Daran fehlt es im Streitfall. Zwischen den Hauptparteien ist nunmehr unstreitig, dass es an der Erforderlichkeit der der Klägerin in Auftrag gegebenen, vom Betriebsrat beanspruchten Beratungsleistungen nicht fehlte; das diesbezügliche Bestreiten der Streithelferin der Beklagten bleibt nach § 67 Hs. 2 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt.Ebenso ist unstreitig geworden - auch im Verhältnis zur Streithelferin (Band V Bl. 48 f. d. A.) -, dass die von der Klägerin im Auftragsbestätigungsschreiben vom 12. 12. 2007genannten, später berechneten Vergütungssätze der Üblichkeit entsprechen (§ 612 Abs. 2 BGB) mit der Folge, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. auch nicht wegen einer Differenz zwischen vereinbartem und üblichem Vergütungssatz persönlich in Anspruch nehmen kann.

II. Die Klage ist in Höhe von 83.752,20 € begründet, soweit sie gegen den Beklagten zu 3. gerichtet ist. Dieser ist Vertragspartner der Klägerin und damit deren Vergütungsschuldner (§611 Abs. 1 Halbs. 2 BGB). Nach dem Revisionsurteil kann der Beklagte zu 3. als Betriebsrat insoweit aus Verträgen verpflichtet werden, als er einen Anspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat, also im Rahmen der Erforderlichkeit der beanspruchten Beratungsleistung und des für solche üblicherweise berechneten Honorars. Beides ist nunmehr, wie oben I. ausgeführt wurde, jedenfalls zwischen den Hauptparteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig.

1. Das Ergebnis des durchgeführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft - für das vorliegende Erkenntnisverfahren ohne Belang.Dessen Streitgegenstand ist die Honorarforderung der Klägerin gegen die Beklagten, während die Arbeitsgerichte letztlich über den Freistellungs- oder Zahlungsanspruch befunden haben, der dem drittbeklagten Betriebsrat gegen seine Streithelferin zusteht, und zu dem die Klägerin - erfolglos - die Ansicht vertreten hatte, er stehe infolge angenommener Abtretung inzwischen ihr zu. Die Frage,ob die Klägerin diesen Anspruch nach rechtskräftigem Obsiegen im vorliegenden Rechtsstreit und Pfändung gegen die Streithelferin wird durchsetzen können, ist nach dem Revisionsurteil eine solche der Zwangsvollstreckung.

2. Die Bemessung des Honoraranspruchs der Klägerin beruht auf den folgenden grundsätzlichen Erwägungen:

a) Die Klägerin ist im Ansatz berechtigt, ihre Leistung nach den unter Abschnitt 4. des Auftragsbestätigungsschreibens vom 12.12.2007 genannten Konditionen gegenüber dem Beklagten zu 3.abzurechnen. Dies ergibt sich schon aus der Üblichkeit dieser Vergütungssätze (§ 612 Abs. 2 BGB), die unstreitig geworden ist;die Beklagten haben die Üblichkeit noch nie bestritten, die Streithelferin hat ihr Bestreiten nunmehr fallen gelassen (Band VBl. 48 f. d. A.). Zudem hätte der drittbeklagte Betriebsrat das klägerische Angebot vom 12. 12. 2007 dadurch angenommen, dass er die Leistung der Klägerin ohne Widerspruch entgegen nahm und sogar auf die Intervention der Streithelferin mitteilte, dass Änderungen an diesen Konditionen nicht gewünscht seien, vielmehr sollten die Kosten wie angeboten übernommen werden (Anlage K 6, Bl. 37 f. d.A.).

b) Aus der Vereinbarung einer Abrechnung nach Tagwerken folgt nicht, dass die Klägerin völlig unabhängig von der aufgewendeten Arbeitszeit Tagwerke sollte liquidieren können. In diesem Sinne ist der Beratungsvertrag nicht auszulegen, und das wäre auch nicht üblich; der drittbeklagte Betriebsrat schuldet nach §§ 133, 157,612 Abs. 2 BGB einen Tagessatz nur unter der stillschweigenden Voraussetzung, dass die Klägerin näherungsweise 8 Stunden für ihn gearbeitet hat, wobei Reisezeiten wegen des Nebenkostenzuschlags in Höhe von 15 % für den Einsatz in Stadt1 außer Betracht zu bleiben haben. Für diese Vertragsauslegung spricht auch, dass die Klägerin auf S. 5 ihres Angebotsschreibens (Bl. 23 d. A.) von einer „Dienstleistung nach Aufwand“ sprach, und dass sie selbst teilweise nur halbe Tagewerke abgerechnet hat.

c) Die Weiterleitung der Rechnungen zur Zahlung stellte keine Willenserklärung des Betriebsrates (Beklagten zu 3.) oder des Beklagten zu 1. gegenüber der Klägerin im Sinne eines Anerkenntnisses dar, auch dann nicht, wenn der Beklagte zu 1.seinen Richtigkeitsvermerk auf den Rechnungen im Beisein des Geschäftsführers der Klägerin anbrachte, wie die Klägerin unbestritten behauptet; es handelte sich um Wissenserklärungen gegenüber der Streithelferin, die zugunsten der Klägerin weder eine Bindung noch einen Vertrauenstatbestand bewirkten, schon deshalb nicht, weil die Streithelferin als letztlich allein in Betracht kommender Zahler - gleichgültig, ob zu Recht oder zu Unrecht - von vornherein einen genaueren Leistungsnachweis gefordert hatte (Anlage K 4, Bl. 33 d. A.).

d) Der Anspruch auf ein Zeithonorar wird allein mit dem Nachweis der aufgewendeten Arbeitszeit begründet; der Einwand des Auftraggebers, der Auftragnehmer habe unnötigen,unverhältnismäßigen Aufwand betrieben, ist auf einen Schadensersatzanspruch gerichtet, für den der Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. für einen Werkvertrag BGH,Urt. v. 17. 04. 2009 - VII ZR 164/07, BauR 2009, 1162 ff., Tz. 33ff.). Soweit die Beklagten die Erforderlichkeit des Einsatzes zweier Mitarbeiter für einzelne Termine schlicht bestritten haben,reicht dies nicht aus. Angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Beratungsmandats kann es schwerlich als pflichtwidrig angesehen werden, dass die Klägerin zeitweise gleichzeitig zwei Berater zum Einsatz gebracht und diesen durch die Teilnahme an der Auftaktveranstaltung des Arbeitgebers wie an anderen wichtigen Veranstaltungen einen umfassenden Einblick ermöglicht hat. Immerhin war der Einsatz mehrerer Berater im Beratungsvertrag vorgesehen, was aus zeitlichen Gründen vorteilhaft, wenn nicht unabweisbar notwendig gewesen sein wird. Im Übrigen wäre der Beklagte zu 3. schon nach Treu und Glauben (§ 242BGB) nicht dazu berechtigt, die Erforderlichkeit des Einsatzes eines zweiten Beraters - des Herrn Z1 - zu bestreiten.Dieser war über mehrere Tage in den Räumlichkeiten des Beklagten zu 3. und seiner Streithelferin umfänglich tätig. Wenn der Beklagte zu 3. dies nicht für erforderlich gehalten und nicht gewünscht hätte,hätte er dies von Anfang an beanstanden müssen, anstatt den Berater vor den eigenen Augen tagelang arbeiten zu lassen und diese Arbeiten im Nachhinein als unnötig zu bezeichnen.

3. Die Klägerin hat im zweiten Berufungsverfahren auf Hinweis des Senats zu ihren Leistungen und ihrem Zeitaufwand spezifiziert vorgetragen, was ihm ermöglichte, die Honorarrechnungen im Detail auf ihre Berechtigung zu überprüfen.Auf der Grundlage der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen gilt insoweit Folgendes:

a) Die Honorarforderung der Klägerin gemäß Rechnung vom 26. 1.2008 (Anlage K 8, Bl. 42 - 44 d. A.) besteht in der abgerechneten Höhe von 52.276,70 €. Die berechneten Tagewerke wurden erbracht, die Tagessätze sind üblich und zudem vereinbart.

(i) Die neun Tagewerke des Beraters Z1 gemäß der vorgelegten Aufstellung zum Zeitraum 12. 12. 2007 - 25. 1. 2008(Bl. 43 d. A.) sind insgesamt voll abrechenbar, und zwar auf der Grundlage eines Tagessatzes von 1.800 €, der bei acht Stunden täglich einem Stundensatz von 225 € entspricht.

- Der genannte Tagessatz ist unstreitig üblich, sodass die Tätigkeit des Herrn Z1 schon deshalb im Ansatz auf dieser Grundlage abgerechnet werden kann. Der Vertrag sieht im Übrigen auf S. 5 unter 4. einen Tagessatz von 1.800 € für einen „Senior Consultant“ vor (Bl. 23 d. A.).

- Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Zeitaufstellungen, deren Richtigkeit zwischen den Hauptparteien des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig ist, hat Herr Z1 an den meisten Tagen ohne Reise- und Pausenzeiten mehr als 8 Stunden für den Beklagten zu 3. gearbeitet, an einigen Tagen auch weniger,insgesamt durchschnittlich mehr als 8 Stunden täglich. Deshalb sind die 9 Tagewerke insgesamt abrechenbar unter Vernachlässigung der einzelnen Differenzen gemäß nachstehender Detailprüfung.

- Für die abgerechneten Manntage gilt:

- Der 20. 12. 2007 kann voll berechnet werden. Die Klägerin trägt die Beratungsleistung durch Herrn Z1 und dessen Zeitaufwand - ohne Reisezeit, s. o. - von 10 Stunden einigermaßen nachvollziehbar vor, was ausreicht, weil die Beklagten insoweit nicht bestreiten. Das Bestreiten der Streithelferin bleibt nach §67 Hs. 2 ZPO („Widerspruchsverbot“) außer Betracht. Zum Einwand unverhältnismäßigen, unnötigen Aufwandes kann auf die obigen allgemeinen Ausführungen verwiesen werden.

- Für den 21. 12. 2007 könnte bei - ausweislich obiger Ausführungen nicht gebotener - isolierter Betrachtung ein 2/3Manntag berechnet werden. Ein Zeitaufwand ohne Reisezeit ist in Höhe von 5 ¼ Stunden ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots auch insoweit unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen, unnötigen Aufwandes kann wiederum auf die obigen allgemeinen Ausführungen verwiesen werden. Der Abgleich der Tätigkeitsbeschreibungen für Herrn Z1 und den Geschäftsführer Z2 der Klägerin zeigt im Übrigen, dass nur das 1 ½ Stunden währende Abstimmungsgespräch mit dem drittbeklagten Betriebsrat gemeinsam geführt wurde, was ersichtlich keine Pflichtverletzung der Klägerin begründen kann.

- Der 7. 1. 2008 kann voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 9 ¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Wenn die Streithelferin der Beklagten oder diese selbst den Berater Z1 länger warten lassen, rechtfertigt das keinen Abzug von der Honorarforderung der Klägerin, die die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen muss. Eine gemeinsame Wahrnehmung der Gespräche mit Rechtsanwalt RA1 und dem Beklagten zu 3. durch beide Berater der Klägerin war nicht pflichtwidrig.

- Der 8. 1. 2008 kann voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 8 ¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zu Wartezeiten sei auf die obigen Ausführungen verwiesen.

- Der 10. 1. 2008 könnte bei - ausweislich obiger Ausführungen nicht gebotener - isolierter Betrachtung zu 4/5 berechnet werden.Ein Zeitaufwand von 6 ½ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Die Wahrnehmung verschiedener Sitzungen mit der Streithelferin und dem drittbeklagten Betriebsrat durch zwei Berater der Klägerin war nicht pflichtwidrig.

- Der 21. 1. 2008 könnte auch bei - ausweislich obiger Ausführungen nicht gebotener - isolierter Betrachtung voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 7 ¾ Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. ¼ Stunde Differenz fällt bei Abrechnung nach Tagwerken nicht ins Gewicht. Dass beide Berater der Klägerin an Jahresabschlüssen der Streithelferin gearbeitet haben, begründet keinen Pflichtverstoß.

- Der 23. 1. 2008 kann voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 9 ¼ Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Die gemeinsame Wahrnehmung verschiedener Sitzungen mit dem drittbeklagten Betriebsrat und der Streithelferin durch beide Berater der Klägerin war nicht pflichtwidrig.

- Der 24. 1. 2008 kann voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 9 Stunden ohne zwei Pausen ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Der 25. 1. 2008 kann voll berechnet werden. Ein Zeitaufwand von 8 ¼ Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Beide Berater der Klägerin haben an unterschiedlichen Besprechungen teilgenommen. Eine gemeinsame Wahrnehmung verschiedener Sitzungen mit dem drittbeklagten Betriebsrat und der Streithelferin wäre im Übrigen nicht pflichtwidrig.

(ii) Die zehn Tagewerke des Beraters Z2 gemäß der vorgelegten Aufstellung zum Zeitraum 12. 12. 2007 - 25. 1. 2008(Bl. 44 d. A.) sind insgesamt voll abrechenbar, und zwar auf der Grundlage eines Tagessatzes von 2.200 €, der bei acht Stunden täglich einem Stundensatz von 275 € entspricht. Auf die obigen allgemeinen Ausführungen zum Tagessatz und der Berechtigung der Klägerin zur Abrechnung von Tagewerken bei einem durchschnittlichen Arbeitseinsatz von näherungsweise acht Stunden pro Arbeitstag sei verwiesen. Auf dieser Grundlage gilt für die abgerechneten Manntage des Geschäftsführers der Klägerin im vorgenannten Zeitraum:

- Der 12. 12. 2007 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung. Der Senat neigt im Übrigen zu der Ansicht, dass der drittbeklagte Betriebsrat sehr wohl die Hinzuziehung seines Beraters schon zu Informationszwecken für erforderlich halten durfte. Die Streitfrage mag im arbeitsgerichtlichen Folgeprozess zwischen der Klägerin und der Streithelferin ausgefochten werden, die nicht nur insoweit mangels Interventionswirkung in ihrer Verteidigung nicht eingeschränkt sein dürfte.

- Der 18. 12. 2007 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

- Der 20. 12. 2007 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand der Beklagten, die Klägerin habe durch den Einsatz zweier Berater unverhältnismäßigen Aufwand betrieben,sei auf die obigen Ausführungen verwiesen, abgesehen davon, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes des Geschäftsführers der Klägerin als erstem Berater nicht im Streit stand.

- Der 21. 12. 2007 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

- Der 7. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 9 ¼Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

- Der 10. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 11Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

- Der 17. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 101/4 Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

- Der 21. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10 ½Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

- Der 23. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

- Der 25. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 8Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte.

b) Die Honorarforderung aus der Rechnung vom 10. 3. 2008 (Anl. K9, Bl. 46 - 48 d. A.) zum Zeitraum 28. 1. 2008 - 27. 2. 2008 ist in Höhe von 25.317,25 € berechtigt.

Die für den Berater Z1 berechneten sechs Manntage sind berechtigt.

- Der 1. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 7 ¼Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Eine Differenz in Höhe von 45 Minuten fiele angesichts der Vereinbarung einer Abrechnung nach Tagewerken auch bei - nicht gebotener - isolierter Betrachtung dieses Tages nicht ins Gewicht.

- Der 6. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 9 ¾Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Der 7. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 9 ¾Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Zum Einwand unverhältnismäßigen Zeitaufwandes gilt das oben Ausgeführte. Dass die Klägerin mit zwei Beratern an einer Sitzung des drittbeklagten Betriebsrats teilgenommen hat, begründet keinen Pflichtverstoß.

- Der 8. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 9 ½Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Die Berechnung eines halben Manntages für den 11. 2. 2008 ist nicht zu beanstanden. Ein Zeitaufwand von 6 ¾ Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Der 18. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 8 ¾Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Die Berechnung eines halben Manntages für den 27. 2. 2008 ist nicht zu beanstanden. Ein Zeitaufwand von 6 ¼ Stunden ohne Mittagspause ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

(ii) Für die Tätigkeit ihres Geschäftsführers Z2 im o.g. Zeitraum kann die Klägerin 3 ½ Manntage berechnen.

- Der 30. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10 ½Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Der 31. 1. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 10 ¼Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.

- Für eine Tätigkeit ihres Geschäftsführers am 7. 2. 2008 kann die Klägerin kein Honorar beanspruchen. Sie trägt insoweit widersprüchlich vor. Die schriftsätzlich behauptete, von den Beklagten bestrittene, von der Klägerin nicht bewiesene Tätigkeit findet sich nicht in der vorgelegten Zeitaufstellung.

- Die Berechnung eines halben Manntages für den 12. 2. 2008 ist nicht zu beanstanden. Ein Zeitaufwand von 4 ¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

- Der 21. 2. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 91/4 Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

(iii) Die Honorarforderung zur vorgenannten Rechnung errechnet sich danach wie folgt:

6 Tagewerke Z110.800,00 €3,5 Tagewerke Z27.700,00 €Zwischensumme18.500,00 €15 % Nebenkosten2.775,00 €Zwischensumme netto21.275,00 €19 % USt.4.042,25 €gesamt brutto25.317,25 €c) Die Honorarforderung der Klägerin gemäß Rechnung vom 17. 3.2008 für den Zeitraum 5. - 10. 3. 2008 (Anlage K 10, Bl. 50 d. A.)besteht in der abgerechneten Höhe von 6.158,25 €, die 2 ½Tagewerke des Beraters Z1 (Aufstellung Bl. 51 d. A.)wurden erbracht:

(i) Der 5. 3. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 8Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

(ii) Die Berechnung eines halben Manntages für den 7. 3. 2008ist nicht zu beanstanden. Ein Zeitaufwand von 4 ¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich. Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

(iii) Der 10. 3. 2008 ist voll abrechenbar. Ein Zeitaufwand von 8 ¼ Stunden ist ansatzweise nachvollziehbar vorgetragen und von den Beklagten nicht bestritten worden, das Bestreiten der Streithelferin ist wegen des Widerspruchsverbots unmaßgeblich.Nämliches gilt für deren Bestreiten der Erforderlichkeit.

d) Insgesamt errechnet sich die in der Hauptsache ausgeurteilte Summe wie folgt:

Honoraranspruch gemäß Rechnung vom 26. 1. 200852.276,70 €Honoraranspruch gemäß Rechnung vom 10. 3. 200825.317,25 €Honoraranspruch gemäß Rechnung vom. 17. 3. 20086.158,25 €Honoraranspruch gesamt incl. USt.83.752,20 €4. Der Beklagte zu 3. hat die o. g. Hauptforderung nach §§ 291,288 Abs. 2 BGB seit dem auf die Rechtshängigkeit am 24. 3. 2010(Bl. 377 d. A.) folgenden Tag zu verzinsen. Eine frühere Verzinsung kann die Klägerin von dem Beklagten zu 3. ebenso wenig verlangen wie eine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, denn der Beklagte zu 3. war vor Eintritt der Rechtshängigkeit mit dem Ausgleich der klägerischen Honorarforderung nicht in Verzug. Der Beklagte zu 1. hatte für den Beklagten zu 3. mit E-Mail vom 3. 4.2008 (Bl. 62 d. A.) sinngemäß ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage eines ausreichenden Leistungsnachweises geltend gemacht -dies zu Recht, weil die Klägerin zur Berechnung von Tagewerken nur unter der Voraussetzung berechtigt war, dass sie näherungsweise acht Stunden gearbeitet hatte, und weil der Beklagte zu 3. dies gegenüber der Streithelferin nachweisen können musste.

II. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1,516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO. Die Grundsatzfragen des Streitfalles sind im vorangegangenen Revisionsverfahren geklärt worden.