LG Köln, Urteil vom 13.05.2011 - 89 O 70/10
Fundstelle
openJur 2014, 5192
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Die Klägerin traf unter dem 15.10.2003 mit der A Krankenversicherung AG, welche nunmehr unter A1 Krankenversicherung AG firmiert, zwei Maklercourtagevereinbarungen, nämlich die Courtage-Zusage Premium Select Modell I und die Courtage-Zusage Premium Select Modell II.

Im Premium Select Modell I wurde eine Abschlusscourtage von drei Monatsbeiträgen sowie als Betreuungscourtage 5% des durchschnittlichen Jahresbeitrages festgelegt, wobei sich die Betreuungscourtage ab dem sechsten Versicherungsjahr auf 6% des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhöhen sollte.

Im Premium Select Modell II wurde eine Abschlusscourtage von sechs Monatsbeiträgen sowie als Betreuungscourtage 2% des durchschnittlichen Jahresbeitrages festgelegt, wobei sich die Betreuungscourtage ab dem sechsten Versicherungsjahr auf 3% des durchschnittlichen Jahresbeitrages erhöhen sollte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Courtage-Zusagen vom 15.10.2003 Bezug genommen.

Die Regelungen weichen von den in der Krankenversicherungsbranche üblichen Provisionsmodellen ab. In der Regel werden eine hohe Abschlusscourtage von üblicherweise 7 bis 8 Monatsbeträgen und niedrige Bestandspflegecourtagen gezahlt.

Die Klägerin vermittelte auf der Grundlage dieser Vereinbarungen acht Krankheitskostenvollversicherungen im Sinne des Premium Select Modells I und zwei Krankheitskostenvollversicherungen im Sinne des Premium Select Modells II.

Die A Krankenversicherung AG zahlte aufgrund der oben genannten Courtage-Zusagen die entsprechenden Courtagen bis zum 31.12.2009 an die Klägerin. Im Jahr 2009 informierte die A Krankenversicherung AG die Klägerin darüber, dass der von der Klägerin vermittelte Bestand mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte übertragen worden sei. Dem lag eine Übertragung eines Teils des Versicherungsbestandes der A Krankenversicherung AG gemäß § 14 VAG zugrunde. Mit Schreiben vom 23.9.2009 kündigte die A Krankenversicherung AG die Courtagevereinbarungen vom 15.10.2003 zum 31.12.2009. Unter dem 17.11.2009 teilte die A der Klägerin mit, dass die Bestandspflegecourtage zukünftig über die A1 vergütet werde. Die Bestandspflegecourtage werde dabei unabhängig des bei Abschluss der Courtage-Zusage gewählten Modells auf 1,5% des Monatsbeitrags limitiert. Zugleich wurde eine Kompensationsleistung angeboten. Dementsprechend zahlte die Beklagte ab 2010 nur noch eine Bestandpflegecourtage in dieser Höhe an die Klägerin. Zu einer Einigung über eine Kompensationszahlung zwischen der Klägerin und der A Krankenversicherung AG kam es nicht.

Schon unter dem 17.5./28.8.2002 hatten Klägerin und die Beklagte eine Courtage-Vereinbarung, in der für die Vermittlung von Versicherungsverträgen eine Abschlusscourtage in Höhe von 700% des Monatssollbeitrages aus der jeweiligen Versicherungspolice und eine Bestandsverwaltungscourtage in Höhe von 1,5% des Jahresbeitrages vorgesehen war, geschlossen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Courtagevereinbarungen zwischen ihr und der A Krankenversicherung AG mit der Übertragung der Versicherungsbestände zumindest konkludent auf die Beklagte übergegangen sei und diese daher auch die in diesen Vereinbarungen geregelten Courtagen zahlen müsse.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den von der Klägerin an die A Krankenversicherung AG vermittelten Krankenversicherungsvertragsbestand, welcher im Wege der Bestandsübertragung von der A Krankenversicherung AG auf die Beklagte übertragen wurde, ab dem 1.1.2010 Bestandscourtage gemäß und unter den Voraussetzungen der Courtage-Zusagen Premium Select Modell I und Premium Select Modell II vom 15.10.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 899,40 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.8.2010 zu zahlen.

3. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der abgeurteilten Kostenquote zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der A Krankenversicherung AG nicht auf sie übergegangen sei. Dies auch nicht aufgrund der Bestandsübernahme gemäß § 14 VAG.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 253 ZPO vor, da die Klägerin ein Interesse an der Feststellung hat, ob und mit welchem Inhalt ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

Die Klage ist aber unbegründet. Ein Rechtsverhältnis aus dem die Klägerin einen Anspruch auf Courtagezahlungen gemäß den mit der A Krankenversicherung AG unter dem 15.10.2003 getroffenen Vereinbarungen gegen die Beklagte hat, besteht zwischen den Parteien nicht.

Zunächst sind die entsprechenden Courtagevereinbarungen nicht auf die Beklagte übergegangen. Sie ist nicht Rechtsnachfolgerin der A Krankenversicherung AG im Verhältnis zur Klägerin Ein Übergang der Courtagevereinbarungen vom 15.10.2003 ergibt sich nicht aufgrund der Bestandsübernahme gemäß § 14 VAG. Durch diese Übertragung geht die Gesamtheit von Versicherungsverträgen von einem auf ein anderes Versicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen über, ohne dass die nach den allgemeinen Grundsätzen erforderliche Zustimmung der Versicherungsnehmer notwendig ist. Die übernehmende Versicherung tritt also an die Stelle des übertragenden Unternehmens. Das gilt allerdings nur im Verhältnis zum einzelnen Versicherungsnehmer. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellen die Courtagevereinbarungen aber gerade keine Rechte und Pflichten aus dem einzelnen Versicherungsvertrag dar. Es handelt sich um Vereinbarungen zwischen anderen Vertragspartnern, die von dem einzelnen Versicherungsverhältnis unabhängig sind. So verbleiben z.B. auch Agenturverträge bei dem übertragenden Unternehmen (vgl. Prölls, VAG, zu § 14 Rz. 47). Die Courtagevereinbarungen der Klägerin mit der A Versicherung AG werden daher von der Bestandsübertragung nicht erfasst.

Auch aus dem Übergang des einzelnen Versicherungsvertrages von der A Krankenversicherung AG auf die Beklagte ergibt sich danach ein automatischer Übergang der Courtagevereinbarung aufgrund der dieser Vertrag vermittelt worden ist nicht.

Schließlich ergibt sich eine Geltung der Bedingungen aus den Courtagevereinbarungen die die Klägerin mit der A Krankenversicherung AG geschlossen hatte zwischen den Parteien auch nicht aufgrund der unstreitig im Einvernehmen der Parteien erfolgenden weiteren Bestandsbetreuung durch die Klägerin, die diese nunmehr für die Beklagte wahrnimmt. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Courtage für die Bestandsbetreuung der übertragenen Verträge existiert nicht. Aber auch stillschweigend ist eine Vereinbarung entsprechend den Bedingungen mit der A Krankenversicherung AG nicht zustande gekommen. Mit Schreiben vom 17.11.2009 hat die A Krankenversicherung AG die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach der Übernahme des Bestandes für die Bestandsbetreuung eine Courtage von 1,5% des Jahresbeitrages von der Beklagten gezahlt werde. Danach ist jedenfalls ausgeschlossen, dass sich die Beklagte durch die Überlassung der Bestandsbetreuung an die Klägerin konkludent mit einer höheren Courtage einverstanden erklärt hat.

Vielmehr richtet sich die Courtagepflicht nach der zwischen den Parteien bereits seit 2002 bestehenden Vereinbarung. Ist eine konkrete Vereinbarung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen, gilt die übliche, § 354 HGB. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, was die Parteien im Übrigen vereinbart haben. Hier bestand zwischen ihnen die Courtagevereinbarung aus dem Jahr 2002, die eine Bestandscourtage von 1,5% vorsieht. Soweit die Klägerin ausführt, dass diese Vereinbarung keine Anwendung finden kann, da es sich bei den übertragenen Verträgen um besondere Produkte handele, kann dem nicht gefolgt werden. Dieser Vortrag ist zum einen nicht ausreichend substanziiert. Zum anderen trägt die Klägerin selbst vor, dass es üblich sei, dass die Abschlussprovision hoch und die Bestandsbetreuungscourtage niedrig bemessen sei. Gerade das entspricht aber der Vereinbarung zwischen den Parteien aus dem Jahr 2002.

Selbst wenn man diese Vereinbarung nicht zugrunde legen wollte, ergibt sich dasselbe Ergebnis daraus, dass sich eine Bestandsbetreuungsprovision in Höhe von 1,5% des Jahresbeitrags im Krankenversicherungsbereich als üblich darstellt. Das tragen die Parteien letztlich übereinstimmend vor. Soweit die Klägerin die mit der A Krankenversicherung AG vereinbarten Courtagesätze als üblich darstellt, widerspricht sie sich selbst, indem sie ausführt, dass üblicherweise eine solche Vereinbarung gerade nicht getroffen wird. Besondere Umstände, die hier eine Abweichung von der üblichen Gewichtung von Abschluss- und Betreuungscourtage rechtfertigen könnten, werden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es dazu nicht aus, dass die Klägerin - was bestritten ist - für die vermittelten Produkte eine teure Fortbildungsmaßnahme absolvieren musste.

Nach alledem hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.

Ob aufgrund der Vereinbarung von 2002 zwischen den Parteien sonstige Ansprüche bestehen, ist hier nicht zu entscheiden.

Da der Klageantrag zu 1) danach unbegründet ist, haben auch die Anträge zu 2) und 3) keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert 12.538,28 €

Zitate0
Referenzen0
Schlagworte