Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit zwei Häusern bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift I.-----weg 13/15 in T. . Das Grundstück liegt an seiner Frontseite am I.-----weg und fällt stark nach hinten hin ab. An beiden Giebelseiten der Häuser besteht Grenzbebauung; an der Seite des Hauses 13 befindet sich auf dem klägerischen Grundstück eine Außentreppe und an der Seite des Hauses 15 befindet sich auf dem klägerischen Grundstück eine Garage. Die Grundstücksentwässerung für das Schmutzwasser erfolgte bislang durch zwei Sicker- bzw. Klärgruben, welche hinter den Häusern liegen.
Durch Allgemeinverfügung vom 9. Februar 2009, veröffentlicht im Amtsblatt "die Stadt" vom 5. März 2009 und einen Hinweis in der örtlichen Tagespresse sowie durch ein Informationsschreiben der Entsorgungsbetriebe der Stadt T. wurde dem Kläger bekannt gegeben, dass für sein Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an eine betriebsfertige Abwasseranlage (Mischwasserkanal) besteht.
Der Beklagte forderte den Kläger hierauf mit Schreiben vom 8. April 2009 und 18. August 2009 auf, die Grube außer Betrieb zu nehmen und den Anschluss des Grundstücks herzustellen.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 teilte der Kläger hierauf mit, dass Herr H. von der Stadtverwaltung vorsätzlich verhindert habe, dass ein Kanal zu seinem Grundstück verlegt worden sei, um einen Anschluss vornehmen zu können. Der Beklagte müsse dazu Beweis antreten.
Mit einem am 2. Dezember 2009 zugestellten Bescheid vom 26. November 2009 forderte der Beklagte den Kläger darauf hin auf, sein Grundstück an den Kanal für die Schmutzwässer unverzüglich, jedoch spätestens bis vier Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Ordnungsverfügung vorzunehmen. Ferner drohte er dem Kläger für den Fall, dass er dieser Forderung nicht Folge leiste, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an. Zur Begründung hieß es in dem Bescheid: Die Voraussetzungen für sein Einschreiten nach den §§ 1 und 14 OBG NRW und § 61 BauO NRW, wonach die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hätten, seien erfüllt. Der Kläger habe gegen gesetzliche Vorschriften - § 5 der Entwässerungssatzung - verstoßen, indem er den Kanalanschluss nicht durchgeführt habe. Nach dieser Vorschrift sei jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt T. liegenden Grundstücks verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald es bebaut sei. Die Verpflichtung, nach Fertigstellung des Anschlusses sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwässer - mit Ausnahme der in § 4 der Entwässerungssatzung genannten - in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten, folge aus § 6 der Entwässerungssatzung. Der zum Anschluss verpflichtete Eigentümer habe ein Grundstück mit einer zur ordnungsgemäßen Entwässerung erforderlichen Einrichtung zu versehen. Würden öffentliche Abwasseranlage erst nach der Errichtung eines Bauwerks erstellt, so habe der Anschlusspflichtige nach § 5 Abs. 4 der Entwässerungssatzung binnen sechs Monaten nach öffentlicher Bekanntmachung der Betriebsfertigkeit der Abwasseranlage den Anschluss durchzuführen. Die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen habe die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 16 OBG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. In Ausübung dieses Ermessens werde unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Erfüllung der Forderung verlangt. Gemäß § 17 OBG NRW seien die Maßnahmen der Ordnungsbehörde gegen die Person zu richten, die die Gefahr verursacht habe. Gehe von einer Sache eine Gefahr aus, so seien die Maßnahmen der Ordnungsbehörde nach § 18 OBG NRW gegen den Eigentümer der Sache oder gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer zu richten. Da er Grundstückseigentümer sei, sei er Zustandsstörer im Sinne von § 18 OBG NRW. Die geforderte Maßnahme wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 15 OBG NRW). Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit könne nur durch Erfüllung seiner Forderungen beseitigt werden. Von der nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW durchzuführenden Anhörung habe er gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW abgesehen, da der Kläger durch die bereits erwähnte Allgemeinverfügung von der Sach- und Rechtslage in Kenntnis gesetzt worden sei, zumal er die Möglichkeit gehabt habe, hiergegen Klage einzureichen. Um die Durchführung der mit dieser Verfügung geforderten Maßnahmen sicherzustellen, habe er gemäß §§ 55, 57, 60 und § 63 des VwVfG NRW den Verwaltungszwang in Form des Zwangsgeldes angedroht.
Mit Schreiben vom 14. April 2010 gab der Beklagte dem Kläger nachträglich Gelegenheit, sich bis zum 30. April 2010 zu dem Anschluss- und Benutzungszwang zu äußern. Eine Äußerung gegenüber dem Beklagten gab der Kläger hierauf nicht ab.
Der Kläger hatte zuvor, am 29. Dezember 2009, Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Seitens des Beklagten werde durch Herrn N. vorsätzlich wahrheitswidrig behauptet, ein Anschluss des Grundstücks sei ohne Einschränkung möglich. Die Sicker- und Klärgruben befänden sich auf der Rückseite der Häuser. Es dürfe vorausgesetzt werden, dass ab Oberkante Klärgrube bis Oberkante Weg ein Höhenunterschied von ca. drei Metern bestehe. Bekanntlich fließe Abwasser nicht bergauf und überwinde eine Höhe von ca. drei Metern. Die Entsorgungsbetriebe hätten im Übrigen selbst den Nachweis erbracht, dass der Trasseneinbau in sein Grundstück nur bei einer Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks 427 möglich sei. In dem vorliegenden Katasterauszug sei ein Maßstab von 1:500 angegeben, woraus sich ermitteln lasse, dass die Anschlussleitung 60 m betragen würde. Der Beklagte müsse sich fragen lassen, wenn überhaupt ein Anschlussstutzen verlegt sei, warum sich dieser nach seinen Darlegungen am Ende der Grundstücksgrenze des Hauses I.-----weg 15 befinden solle, obwohl laut Katasterauskunft der Zugang zum Grundstück am Haus 13 entlang geplant gewesen sei. Nach Auskunft des Nachbarn L. L1. sei dieser absolut sicher, dass kein Anschlussstutzen verlegt sei. Es müssten Winkelsteine gesetzt werden, nachdem die Baumreihe entfernt worden sei, um das Erdreich aufzufangen. Der vorhandene Grenzstein habe nicht gefunden werden können und es bestehe die Vermutung, er befinde sich unter der Asphaltdecke im Wegbereich, Um Vermessungskosten zu sparen seien die Winkelsteine ca. 50 cm hinter der vermuteten Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück versetzt ins Erdreich eingelassen.
Im übrigen verweigere der Eigentümer L1. die Demontage der Winkelsteine und den darauf montierten Maschendrahtzaun. Er lege drei Fotos vor, aus denen ersichtlich sei, dass ohne eine Inanspruchnahme fremder Grundstücke ein Trasseneinbau in sein Grundstück nicht möglich sei.
Nachdem der Beklagte einräumen müsse, dass seine im Verfahren aufgestellte Behauptung, die Fäkalien könnten über eine Hochdruckleitung über eine Strecke von 60 m bei einem zu überwindenden Höhenunterschied von mehr als 7,80 m entsorgt werden, zu keinem Zeitpunkt der Wahrheit entsprochen habe, suche dieser nun verzweifelt nach einem Ausweg. Im zweiten Anlauf glaube er nunmehr gegenüber ihm einen Rechtsanspruch zu besitzen, er müsse auf seine Kosten in welcher Höhe auch immer auf seinem Grundstück eine Pumpstation mit den erforderlichen Aufbauten einrichten. Der Versuch, das Gericht in die Irre führen zu können, mit der Angabe Kosten für offene Bauweise, gehe ins Leere. Die zu installierende Elektronik dürfe weder dem Schneefall noch dem Regen ausgesetzt werden. Zudem sei die Elektronik vor dem Zugriff absolut zu sichern. Sein Grundstück liege im Landschaftsschutzgebiet. Aufbauten seien genehmigungspflichtig durch die Landesregierung NRW. Es sei unbestritten eine neue Trafostation zu installieren. Die Überwachung durch geschulte Fachkräfte sei in kurzen Intervallen sicherzustellen. Unbestritten müsse auch eine zweite Pumpe installiert werden, für den Fall, dass eine aus technischen Gründen ausfalle. Allein die sehr komplexe Installation der Elektronik verschlinge eine Vermögen. Die gesamte Angelegenheit scheitere schon an der Strominstallation. Diese sei gegenüber den Stadtwerken genehmigungspflichtig. Außerdem müssten die Stadtwerke Stromzufuhrkabel im Erdreich bis zur Pumpenstation verlegen, um die Betriebnahme der Pumpstation zu gewährleisten. Der Beklagte sei bei seiner im Verfahren vorgenommenen Berechnung der Kosten von einer Strecke der Leitungsverlegung von 30 m ausgegangen, obwohl sie nachweislich 60 m betrage. Pro laufenden Meter fielen beim Einsatz modernster Technik 250,00 Euro an und nicht die durch die Beklagtenseite geschätzten 166,00 Euro/Meter. Hieraus ergäben sich folgende Kosten:
Wegstrecke 60 Meter x 250 Euro = ca. 15.000,00 Euro
Erforderliche zweite Pumpe = ca. 10.000,00 Euro
Herstellungskosten für einen Schacht = ca. 7.500,00 Euro
Kosten für verschlossene Aufbauweise = ca. 11.000,00 Euro
Ohne Trafostation, ohne Strominstallation und ohne aufwändige Elektronik beliefen sich die vorgenommenen Kosten auf ca. 43.500,00 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer )= 51.765,00 Euro, Helikopterkosten noch nicht eingeschlossen. Der Betonring für den zu errichtenden Schacht bei den Abmassen 2.00 m im Durchmesser und ca. 1 m in der Tiefe, wiege ca. 300 kg. Dieses Gewicht trage keiner an einer Kette. Der Beklagte irre, wenn er davon ausgehe, dass er, der Kläger, nachweispflichtig sei. Der einzige, der nach der Rechtsprechung nachweispflichtig sei, sei der Beklagte selbst.
Er greife im Übrigen den Hinweis der Gegenseite gerne auf und beschränke sich nur im Ansatz auf die Kostenschätzung des Herrn C. von dem Beklagten. Unbestritten habe dieser in seiner Schätzung pro laufendem Verlegungsmeter einen Betrag von 166,00 Euro zugrunde gelegt. Herr C. werde nicht bestreiten wollen, dass grundsätzlich zwei Pumpen installiert werden müssten, für den Fall, dass eine Pumpe aus technischen Mängeln oder wegen Verstopfung ausfalle. Er bediene sich nur der Kostenschätzung des Herrn C. :
Kosten für zwei Pumpen 10.000,00 EuroErmittelte Leitungsverlegungskosten 16.198,00 Euro
Herstellung für einen Schacht 2.000,00 Euro
Kosten für offene Bauweise 2.000,00 Euro
Kosten für Ingenieurbüro 3.000,00 Euro
Asphaltierungskosten 6.000,00 Euro
39.198,00 Euro
Plus 19 % MwSt 7.447,00 Euro
Summe 46.645,00 Euro
Es sei nicht erforderlich, über Kenntnisse eines Gutachters zu verfügen, unbestritten fehle hier der Kostenansatz für die erhebliche Aufwendung der Elektronik. Pumpen würden bekanntlich mit Strom betrieben. Für den Stromausfall der im Risikobereich des Betreibers liege, müsse für den Fall der Fälle eine Trafostation installiert werden. Die gesamte Anlage sei unbestritten ohne einen Stromanschluss nicht zu betreiben. Dazu sei es erforderlich, eine Zählertafel mit einem separaten Stromzähler zu installieren und teure Erdgabeln bei einer geschätzten Länge von über 40 m ins Erdreich einzubringen. Wie schon vorgetragen, müsse zudem im Außenbereich auf seinem Grundstück noch ein separates Gebäude errichtet werden, in dem die Steuerelemente der Elektronik, des Trafo u.s.w. vor Regen, Sturm und Schneefall geschützt würden. Des weiteren müsse die gesamte Anlage gegen Vandalismus gesichert werden, insbesondere auch vor Kindern. Es sei unbedingt erforderlich, eine Tür der Klasse drei einzubauen, die einer gewaltsamen Öffnung Widerstand biete. Allein die Türe koste 4.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer. Schätzungsweise dürften hier weitere Herstellungskosten in der Größenordnung von 15.000,00 Euro ohne Mehrwertsteuer anzusetzen sein. Ein Sachverständiger werde sicherlich in seinem Gutachten Gesamtkosten von weit über 70.000,00 Euro ermitteln. Seine Kostenanalyse sei nicht zu beanstanden. Er habe lediglich die geschätzten Kosten des Herrn C. im Ansatz herangezogen. Dieser werde sicherlich auch nicht bestreiten wollen, dass die Erfahrung lehre, dass Kostenschätzungen und Vorausberechnungen immer unter den tatsächlichen späteren Kosten lägen. Herr C. sei in Bezug seiner Kostenschätzung der Unwahrheit überführt. Von daher sei der Beklagte aufgefordert, eine verbindliche Gesamtkostenanalyse vorzulegen. Er lehne eine Kostenschätzung wie geschehen mit vorsätzlichen Falschangaben ab.
Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich in beiden Häusern im Souterrain Wohnraum befinde und sich von daher die Abflussrohre unter einer Betonplatte befänden. Die Installation einer Hebeanlage sei daher nicht durchführbar und dessen sei sich der Beklagte bewusst.
Zwischen dem Mehrfamilienhaus und den Klär- und Sickergruben befände sich im Übrigen eine Terrasse die an der Stelle zu den Gruben über 12 m breit sei. Die Terrassensohle sei in Stahlbeton gegossen, die Fliesen seien im Estrich verlegt. Die Rohrleitung müsste am Kopf der Terrasse auf die Zugänge unteres Grundstück im Gefälle verlegt werden. Mit Laser vermessen sei dann eine Höhe von 7,85 m bis zur Straßenoberkante zu überwinden.
Da seine Nachbarn keinen Gestattungsvertrag unterschreiben würden, um in deren Grundstücke eine Rohrleitung zu verlegen, könne eine Rohrleitung nur über sein Dach verlegt werden.
Von Haus 13 bis zum angeblichen Anschlussstutzen betrage die Verlegungsstrecke 20 m. In diesem Bereich müsse auch die Rohrverlegung außerhalb seines Grundstücks vorgenommen werden. Dazu sei es aber erforderlich, wegen der Grenzbebauung die Trassenverlegung über das Nachbargrundstück (Flurstück 427) vorzunehmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die formellen Voraussetzungen für deren Erlass seien gegeben, weil der Kanal im Amtsblatt der Stadt T. veröffentlicht worden und der Kläger aufgefordert worden sei, sich anzuschließen. Im Rahmen der Erschließung der Ortslage I.-----weg sei die öffentliche Abwasseranlage über das private Grundstück I.-----weg unbebaut (Gemarkung X. , Flur 8, Flurstück 95, Eigentümer L1. ) verlegt worden. Der Kanal sei auch über einen Abzweig in der Größe DIN 150 (Stutzen) als Teil der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks verlegt worden. Der Kanal verlaufe zwar teilweise über das Flurstück 95. Zwischen dem Eigentümer dieses Flurstücks und den Entsorgungsbetrieben der Stadt T. sei aber ein entsprechender Gestattungsvertrag geschlossen worden. Aus dem entsprechenden Plan ergebe sich die Lage des Anschlussstutzens. Diesen stelle auf der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 5. Oktober 2010 der rote Pfeil dar, der sich oberhalb des Wortes "Weg" befinde. In der Anlage 3 sei zu erkennen, welcher Teil der Straße öffentlich sei. Dies sei nur die gelb eingezeichnete Fläche, da im blauen Bereich die Fläche zwar asphaltiert sei, diese aber nicht zur öffentlichen Straße gehöre. In der Zeichnung in Anlage 4 sei links der Kanal dargestellt sowie der Anschlussstutzen. Hieraus ergebe sich, dass der Anschlussstutzen genau bis zur Grenze des Klägers verlaufe, so dass sich dieser zum Anschluss nicht auf ein fremdes Grundstück begeben müsse, sondern genau an seiner Grenze seine Leitung anschließen könne. Daher müsse der Kläger einen Anschluss nicht über ein fremdes Grundstück verlegen, sondern könne diesen genau an seiner Grundstücksgrenze vornehmen.
Nach einer Kostenschätzung von Herrn C. - zuständiger Projektleiter der Baumaßnahme und mit der Örtlichkeit und den topgraphischen Verhältnissen des Grundstücks I.-----weg 15 vertraut - ergebe sich für eine Anschlussnahme an die öffentliche Abwasseranlage folgende Rechnung:
Kosten für eine Pumpe: 5.000,00 Euro
30 m Leitung auf dem Grundstück 5.000,00 Euro
Herstellung ein Schacht 2.000,00 Euro
Kosten für offene Bauweise 2.000,00 Euro
Summe: 14.000,00 Euro
Es sei klar gestellt, dass unter offener Bauweise nicht zu verstehen sei, dass sich sämtliche Gerätschaften unter freiem Himmel befänden. Offene Bauweise bedeute nur, dass ein Graben ausgehoben werde, der anschließend wieder verfüllt werde. Auch müsse für eine Hebeanlage weder eine eigene Trafostation, noch eine besondere Strominstallation vorgenommen werden. Diese Pumpenanlagen befänden sich normalerweise im Keller eines Hauses und könnten daher ohne weiteres an den Hausstrom angeschlossen werden. Weiterhin sei mehrfach dargelegt worden, dass sich der Anschlussstutzen an einer derartigen Stelle befände, dass das Grundstück des Klägers angeschlossen werden könne, ohne dass ein Nachbargrundstück des Klägers in Anspruch genommen werden müsse.
Im Übrigen sei ursprünglich aufgrund der topgraphischen Verhältnisse vorgesehen gewesen, die Abwasseranlage u.a. auch über das Grundstück des Klägers zu führen. Zu einem entsprechend erforderlichen Gestattungsvertrag habe sich der Kläger jedoch nicht entschließen können. Dieser Versuch sei von ihm erst unternommen worden, als die Kanalbaumaßnahme öffentlich ausgeschrieben gewesen sei. Eine nochmalige Umplanung der Trassenführung nach dem Submissionstermin sei aufgrund der dann wiederum entstehenden Kosten nicht zu rechtfertigen gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Lage des Kanals, insbesondere darüber, ob eine Leitung bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Hauses verlegt worden ist und über die voraussichtliche Höhe der Anschlusskosten durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen E. C. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Der angefochtene Bescheid enthält neben der Anschlussforderung hinsichtlich des Schmutzwassers und der Androhung von Zwangsgeld für den Fall, dass der Anschlussforderung nicht nachgekommen wird, sinngemäß auch die Anordnung eines Benutzungszwangs der kommunalen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung. Zwar ist ein solcher Benutzungszwang nicht im regelnden Teil des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochen worden. Im Begründungsteil dieses Bescheides heißt es indes u.a., dass die Verpflichtung, nach Fertigstellung des Anschlusses sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwässer - mit Ausnahme der in § 4 der Entwässerungssatzung genannten - in das öffentliche Abwassernetz einzuleiten, aus § 6 der Entwässerungssatzung folge. Aus dieser Formulierung wird hinreichend deutlich, dass der Beklagte den Kläger mit seinem Bescheid nach dem erfolgten Anschluss auch zur Benutzung der städtischen Einrichtung der Schmutzwasserentsorgung auffordern wollte. Allerdings erstreckt sich die Androhung eines Zwangsgeldes nur auf den Fall, dass der Anschlusszwang durch den Kläger nicht erfüllt wird. Denn im regelnden Teil des Bescheides ist allein der Anschlusszwang ausgesprochen und darunter heißt es in dem regelnden Teil des Bescheids, "für den Fall, dass Sie der obigen Forderung nicht Folge leisten, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro an". Dies lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass das Zwangsgeld auch für den Fall angeordnet werden sollte, dass der Kläger seinem Benutzungszwang nicht nachkommt.
Die Anfechtungsklage gegen den Anschlusszwang, den Benutzungszwang und die Zwangsgeldandrohung hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet, denn der angefochtene, die o.g. Regelungen enthaltende Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Dies gilt sowohl für die darin enthaltene Anschluss- und Benutzungsforderung als auch für die zugleich ausgesprochene Zwangsgeldandrohung hinsichtlich der Anschlussforderung.
Die grundsätzlich nach § 28 VwVfG erforderliche und im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung hat der Beklagte mit Schreiben vom 14. April 2010 vor dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz und damit innerhalb des durch das Gesetz für die Nachholung vorgesehenen Zeitraumes nachgeholt, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW.
Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Kanalanschlussbescheiden im Gebiet der Stadt T. bilden die Bestimmungen der Satzung der Stadt T. über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - EntwS vom 16. Dezember 2005.
Da der Beklagte hier Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis durchsetzen will, wie sein Verweis in dem angefochtenen Bescheid auf §§ 5 und 6 EntwS zeigt, handelt er nicht als Ordnungsbehörde zum Zwecke der allgemeinen Gefahrenabwehr im Sinne des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG). Vielmehr will er im Rahmen der jeweiligen Satzung die Nutzungsverhältnisse seiner öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung regeln. Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch die Satzung auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244.
Die Bezugnahme im Bescheid auf § 14 OBG NRW als Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen des Beklagten ist daher irreführend, da sich die Ermächtigung zum Handeln durch Verwaltungsakt aus dem Kanalbenutzungsverhältnis selbst ergibt. Die Abwasserbeseitigungssatzung regelt die Anforderungen an die Begründung des Benutzungsverhältnisses an den öffentlichen Entwässerungsanlagen und an deren Nutzung vor dem Hintergrund, dass die Stadt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) nachkommt, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt (vgl. § 1 ABS). Als Einrichtungsherrin ist sie befugt, zur Verwirklichung des Einrichtungszweckes die Zulassung zur Einrichtung und deren Benutzung durch die Nutzer im Rahmen der Gesetze - und zwar gemäß § 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) durch Satzung - zu regeln und die Pflichten aus dem öffentlichrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis kraft ihrer Einrichtungsgewalt durch Verwaltungsakt durchzusetzen.
Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band III, 5. Auflage (2004), § 88 VI und OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/1994 -, NVwZ-RR 1995, 244 ff..
Von dieser Befugnis hat die Gemeinde durch den Erlass der Abwassersatzung und den Bescheid mit der Anschluss- und Benutzungsforderung, der auch die Rechtsgrundlagen - §§ 5 und 6 EntwS nennt - Gebrauch gemacht.
Die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 EntwS liegen auch vor. Nach § 5 EntwS ist jeder Anschlussberechtigte (nach § 2 Abs. 1 EntwS) verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald es bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen ist und wenn dieses Grundstück durch eine Straße (Weg oder Platz) erschlossen ist, in der die öffentliche Abwasseranlage betriebsfertig hergestellt ist oder eine sonstige Anschlussmöglichkeit besteht. Durch den Hinweis auf die Abwasserüberlassungspflicht ist klargestellt, dass der Anschlusszwang nur für Grundstücke gelten soll, auf denen Abwasser anfallt. Dies ist hier aber der Fall. Auch ist das Grundstück bebaut und durch eine Straße erschlossen, in der eine öffentliche Abwasseranlage hergestellt ist. Im Bereich des vor dem Hause des Klägers verlaufenden Heliosweges ist der Kanal nämlich durch einen entsprechenden Stutzen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks - und damit innerhalb des öffentlichen Weges - verlegt. Dies ergibt sich aus den durch den Beklagten vorgelegten Plänen und ist auch durch den sachverständigen Zeugen C. bestätigt worden und es sind keine Umstände ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage aufkommen lassen könnten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass sein Nachbar L1. bestätigen könne, dass kein Anschlussstutzen zu seinem Grundstück verlegt worden sei, geht dies ins Leere, da offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Nachbar während der gesamten Bauzeit vor Ort war und damit ausschließen könnte, dass ein Anschlussstutzen verlegt worden ist. Demgegenüber liegt es auf der Hand, dass der Zeuge C. als Projektleiter naturgemäß einen Überblick darüber hatte, welche Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden sind. Auch dass auf dem Weg im Zusammenhang mit dem Verlegen des Anschlussstutzen zu dem klägerischen Grundstück kein Aufbruch zu erkennen ist, steht der Annahme nicht entgegen, dass ein solcher verlegt worden ist. Denn der Zeuge C. hat dies plausibel damit erklärt, dass die Wegstrecke von dem Hauptkanal zum Grundstück des Klägers nur etwa einen halben Meter beträgt und daher der Anschlussstutzen verlegt worden konnte, ohne dass hierfür ein Aufbruch des Heliosweges nötig war. Die Aussage des Zeugen ist auch verwertbar obwohl der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen diesen gestellt hat. Denn dieser Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Zeuge als sachverständiger Zeuge hinsichtlich der Lage des Kanals bzw. des Stutzens Tatsachen bekundet hat, da die Vorschriften der §§ 98 VwGO, 406 ZPO über die Ablehnung eines Sachverständigen auf sachverständige Zeugen nicht anwendbar ist.
Vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl. § 406 Rnr. 2.
Im übrigen lägen hier auch weder die Ausschließungsgründe nach § 41 ZPO vor, noch wäre eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 ZPO allein deshalb gegeben, weil der Zeuge als Mitarbeiter des Entsorgungsbetriebes T. tätig ist. Es genügt zwar zur Besorgnis der Befangenheit jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Misstrauen der Partei in die Unparteilichkeit des Abgelehnten vernünftigerweise rechtfertigen kann, § 42 Abs. 2 ZPO. Dies lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. Denn der Zeuge steht nicht in einem unmittelbaren Arbeits- oder Dienstverhältnis bei dem Beklagten, sondern in einem Verhältnis bei dem der Stadt gehörenden Entsorgungsbetrieb der Stadt T. , er ist an Recht und Gesetz gebunden und es ist auch kein eigenes Interesse des Zeugen an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens ersichtlich. Allein aus einer gewissen Nähe des Zeugen zum Beklagten kann nicht geschlossen werden, dieser würde trotz eine erheblichen Strafandrohung durch die Aussagedelikte möglicherweise eine falsche Aussage zu Lasten des Klägers machen und damit ein subjektives Misstrauen gegen die Richtigkeit seiner Angaben vernünftigerweise rechtfertigen.
Die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Anschlusszwanges (wie im Übrigen auch des Benutzungszwanges) setzt über die in der Satzung geregelten Anforderungen an die Anschlusspflicht hinaus voraus, dass der Anschlusspflicht (bzw. Benutzungspflicht) als notwendiges Korrelat in der Satzung ein Anschlussrecht (bzw. Benutzungsrecht) gegenüber steht, das einen der Anschlussforderung (bzw. Benutzungsforderung) entsprechenden Anspruch auf Zulassung zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen einräumt, denn die Grenze der Anschlusspflicht (bzw. Benutzungspflicht) wird durch das benutzungsrechtlich eingeräumte Anschlussrecht (bzw. Benutzungsrecht) bestimmt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. September 1965 - 3 A 512/65 in Knottenberg- Steffens, Rechtsprechung zum kommunalen Verfassungsrecht des Landes NRW zu § 19 GO Nr. 19; Urteil vom 3. September 1980 2 A 2259/79 - S. 11 UA.
Ein solches Anschlussrecht ist für den Kläger hier aber ohne weiteres gegeben. Nach § 2 EntwS ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkung in § 3 EntwS berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlossen wird. Nach § 3 EntwS erstreckt sich das in § 2 Abs. 1 EntwS geregelte Anschlussrecht nur auf solche Anschlüsse, die durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden ist. Dies ist - wie eingangs ausgeführt - der Fall.
Der Benutzungszwang rechtfertigt sich aus § 6 EntwS, wonach der Anschlussnehmer verpflichtet ist, sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer in die öffentliche Abwasseranlage nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten.
Die Anschluss- und Benutzungsforderung des Beklagten verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht; sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig.
Die Gemeinde darf einen Kanalanschluss nicht fordern, wenn die Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Anschluss- und Benutzungszwanges an verfassungsrechtliche Grenzen stößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkte oder - auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke - das Verlangen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. In solchen Fällen der Unzumutbarkeit muss auf die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichtet werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (436).
Ein Anschlussverlangen verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Forderung ungeeignet ist, das im Interesse der Volksgesundheit liegende Ziel der Entwässerung in die öffentliche Kanalisation zu erreichen, das Verlangen nicht erforderlich ist, weil es ein anderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes, die Allgemeinheit oder den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gibt oder die Zweck-Mittel-Relation nicht angemessen ist .
Die Anschluss- und Benutzungsforderung ist bei Anlegen dieser Maßstäbe nicht unverhältnismäßig. Das Anschluss- und Benutzungsverlangen ist geeignet, das mit ihr verbundene Ziel einer Schmutzwasserbeseitigung allein über den öffentlichen Kanal zu erreichen; die zur Erfüllung gesetzte Frist von 4 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit langem weiß, dass er sich ggf. wird anschließen müssen soeben noch ausreichend bemessen.
Der Eignung der Forderung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte mit ihr vom Kläger etwas tatsächlich bzw. rechtlich Unmögliches verlangte. Der sachverständige Zeuge C. hat ausgeführt, dass ein gemeinsamer Anschluss für das Haupthaus und das angebaute Haus in der Weise tatsächlich in der Weise realisiert werden kann, dass in die bisherigen Gruben je ein Pumpschacht für das Haupthaus und das angebaute Haus und (wie schriftsätzlich vorgetragen, an den Hausstrom anschließbare) Pumpen installiert werden und eine gemeinsame Druckleitung durch den Garten verlegt und unterirdisch durch die Garage durchgeschossen werden kann, um einen Anschluss an dem für das klägerische Grundstück verlegten Anschlussstutzen zu realisieren bzw. dass der Anschluss vom Haupthaus unterhalb der Garage verlegt und am Anschlussstutzen angeschlossen wird und der Anschluss für das angebaute Haus unter der Treppe hindurch zu dem Anschlussstutzen verlegt und dort realisiert wird. Bei dieser Varianten ist es auch nach den vorgelegten Plänen nicht nötig ein Nachbargrundstück in Anspruch zu nehmen. Diese sachverständigen Äußerungen des sachverständigen Zeugen C. sind auch verwertbar, weil das Befangenheitsgesuch des Klägers - wie bereits ausgeführt - ins Leere geht.
Die Anschlussforderung ist auch nicht deswegen ungeeignet, das im Interesse der Volksgesundheit liegende Ziel der Entwässerung in die öffentliche Kanalisation zu erreichen, weil schon der Hauptkanal in seinem rechtlichen Bestand nicht gesichert wäre. Denn die Behauptung des Klägers, der Kanal sei ohne eine rechtliche Gestattung des Eigentümers des dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücks - Herrn L1. - erfolgt, ist durch den Beklagten widerlegt worden. Dieser hat nämlich den entsprechenden Gestattungsvertrag vorgelegt und das Recht der Stadt ist auch ausweislich der durch den Beklagten vorgelegten Grundbuchauszüge dinglich durch eine Dienstbarkeit gesichert.
Der Kläger könnte dem Anschlussverlangen unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit auch nicht entgegen halten, dass die Schmutzwasserentsorgung der Häuser bislang durch zwei Klärgruben erfolgt ist und diese Form der Entsorgung qualitativ der Abwassereinleitung in einen Kanal nicht nachstehe. Die bisherige Form der Abwasserbeseitigung stellt gegenüber dem Kanalanschluss kein gleich geeignetes Mittel dar. Der Anschlusszwang ist im Interesse der Volksgesundheit angeordnet, vgl. § 9 GO NRW. Die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde stellt einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit dar, weil es sich in diesem Fall erübrigt, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.
Das Anschluss- und Benutzungsverlangen ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Kosten für die Herstellung des Anschlusses unzumutbar hoch wären. Angesichts des mit dem Anschluss bezweckten Schutzes der Volksgesundheit, der im Falle der Kanalisationsbenutzung insbesondere durch den Schutz des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung bewirkt wird, überschreiten nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen jedenfalls Anschlusskosten in Höhe von 25.000,00 Euro für ein Wohnhaus noch nicht das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß.
OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, vom 23. Juni 2008 - 15 A 1412/08, vom 5. Juni 2005 - 15 A 1738/03 - und Urteil vom 18 Juli 1997 - 22 A 1406/96 -, StuG 1997, 284 (285) sowie bereits Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -.
Ausgehend hiervon ist das dem Kläger zustehende Maß bei einer Höhe von maximal 50.000,00 Euro nicht überschritten, weil sich auf dem Grundstück des Klägers zwei Häuser befinden. Denn bei dem Anbau handelt es sich um ein eigenständiges Gebäude mit einem eigenen Eingang, in dem sich eine Wohnung befindet und damit um ein (kleines) Einfamilienhaus.
Die Grenze von 50.000,00 Euro wird auch nach Überzeugung des Gerichts bei einem Anschluss beider Gebäude an den Hauptkanal tatsächlich nicht überschritten. Der Zeuge C. , der aufgrund seiner Tätigkeit als Projektleiter der Entsorgungsbetriebe T. über den nötigen Sachverstand verfügt, hat die Kosten ausgehend von einem marktüblichen Preis für eine Pumpe mit einem Kunststoffschacht auf 14.000,00 Euro veranschlagt und für den Fall, dass für jedes der beiden Häuser ein eigener Anschluss verlegt würde (für das Haupthaus unter der Garage hindurch und für das angebaute Haus unter der Seitentreppe hindurch) auf je 14.000,00 Euro. Diese Angaben sind realistisch und beruhen - wie die durch den Beklagten vorab vorgelegten Kostenschätzungen des Zeugen - offenbar auf zutreffenden Annahmen, insbesondere hinsichtlich der Länge der zu verlegenden Leitungen von etwa je 30 m (Siehe Vermerk der Entsorgungsbetriebe vom 27. Mai 2010, GA Bl. 62). Diese Längen lassen sich anhand der im Verfahren vorgelegten Maßstabsplänen in etwa nachvollziehen. Dass vorliegend der Anschluss beider Häuser nicht mehr als etwa je 14.000,00 Euro kosten wird, deckt sich auch mit den Erfahrungen der Kammer, wonach ein Anschluss normalerweise erst dann teurer wird, wenn eine erheblich höhere Anschlusslänge im Raum steht. Demgegenüber sind die durch den Kläger genannten Längenangaben, die Meterpreise für eine Druckrohrleitung, das Verlangen von Ersatzpumpen, der Bau einer Elektroanlage und eines Trafohauses, Zählertafeln, Erdgabeln, Hubschraubereinsatz u.ä. überhöht bzw. völlig aus der Luft gegriffen und unrealistisch, weshalb die durch ihn vorgenommenen Kostenrechnungen einer realistischen Grundlage entbehren.
Im Übrigen wären die voraussichtlichen Anschlusskosten aus folgenden Gründen selbst dann zumutbar, wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass sich die Anschlusskosten (inklusive Anschlusskanal) auf wesentlich mehr als 25.000,00 Euro pro Haus beliefen.
Wird bei der Zumutbarkeitsabwägung berücksichtigt, dass
- seit dem Jahre 1990, in dem das OVG die o.a. Aussage zum Kostenmaß getroffen hat, die Baukostenpreise erheblich gestiegen sind (vgl. Statistisches Bundesamt: Preisindizes für die Bauwirtschaft - Fachserie 17 Reihe 4 - Mai 2008, S. 23, Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden einschließlich MWSt: danach ist der Preisindex für derartige Bauleistungen insgesamt (Basis 2000 = 100) vom Jahre 1990 allein bis zum Jahre 2007 von 81, 0 auf 111, 9, d.h. um 38 % gestiegen; angesichts dieser Baukostensteigerung beliefen sich bei einer entsprechenden Erhöhung der zumutbaren Kosten für den Kanalanschluss, die im Jahre 1990 bei 50.000,- DM oder ca. 25.000,- Euro lagen, auf heute 34.500,- Euro.),
- es vorliegend um die Entwässerung zumindest eines Hauses mit hohem Schmutzwasseranfall geht (zweigeschossige Bauweise),
- die hohen Baukosten i.W. darauf zurückzuführen sind, dass das Grundstück von der Straße her steil abfällt und durch hängige Lage bedingte Kostenerhöhungen wie Druckpumpen nach den gerichtsbekannten Verhältnissen im Bergischen Land durchaus üblich und daher daraus resultierende Kostensteigerungen verstärkt hinzunehmen sind, zumal Erschwernisse, die durch lange Leitungsführungen und bei schwierigen Geländeverhältnisse zu überwinden sind, wegen ihrer Grundstücksbezogenheit dem situationsbedingten Risikobereich des Eigentümers zuzurechnen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 -, S. 10 Urteilsabdruckes),
wäre es gerechtfertigt, die hier für einen Anschluss erforderlichen, gegenüber dem o.g. Wert erhöhte finanziellen Anstrengungen für den Eigentümer als zumutbar zu erachten.
Da die Anschlussforderung nach alledem verhältnismäßig und nicht unzumutbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang wegen unzumutbarer Belastungen, der dem Anschluss- bzw. Benutzungsverlangen einredeweise entgegen gesetzt werden könnte.
Vgl. zum "Einredecharakter" der Befreiungsmöglichkeit u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 22 A 2185/91 -, m.w.N..
Auch die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl die allgemeinen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Verwaltungszwanges zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§ 55 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG -) als auch die besonderen Androhungsvoraussetzungen sind erfüllt.
Nach § 55 Abs. 1 VwVG kann ein Verwaltungsakt (Grundverfügung), der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, von der Vollziehungsbehörde mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. wenn die Grundverfügung vollziehbar ist. Das Anschlussverlangen, das hier im Falle der Nichtbefolgung (nach Bestandskraft) im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden soll, ist zwar noch nicht unanfechtbar und der eingelegte Rechtsbehelf (Klage) entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann eine Androhung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 VwVG (schon) mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird; das ist hier mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der zugleich Grundverfügung und Androhung beinhaltet. Durch die in dem Verwaltungsakt gesetzte (Befolgungs‑)Frist, die auf einen bestimmten Zeitpunkt nach Unanfechtbarkeit des Bescheides abstellt, ist sichergestellt, dass das Zwangsmittel weder festgesetzt noch weiter angewandt werden kann, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
Die Zwangsgeldandrohung genügt auch den besonderen Androhungsvoraussetzungen des § 63 VwVG. Der Beklagte hat die Androhung des Zwangsmittels - wie erforderlich - schriftlich erteilt und dem Kläger zugestellt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 VwVG); Der Beklagte hat dem Kläger sinngemäß in der Androhung dadurch eine angemessene Frist von vier Wochen ab Unanfechtbarkeit des Bescheides gesetzt, indem er den Anschlusszwang selbst mit einer Frist versehen hat, in der die im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzende Anschluss- und Benutzungsforderung erfüllt werden kann (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Die Androhung bestimmt mit dem Zwangsgeld ein zulässiges Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 i.V.m. § 60 VwVG), das auch in der angedrohten Höhe von 2.000,00 Euro nicht zu beanstanden ist. Die Androhung bewegt sich in dem in § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG für Zwangsgelder vorgesehenen Rahmen; sie ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an einer Nichtbefolgung der Grundverfügung über den Anschlusszwang und der Bedeutung der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Anschlussforderung auch angemessen (§ 58 VwVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 VwGO).