LG Hamburg, Urteil vom 23.01.2014 - 413 HKO 95/13
Fundstelle
openJur 2014, 3251
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine im Handelsregister eigetragene und mit dem Betrieb eines Containerschiffs befasste Publikumskommanditgesellschaft, nimmt die beklagte Partei auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch.

Die Beklagte ist an der Klägerin aufgrund einer Kommanditeinlage als Kommanditist beteiligt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 1).

In § 13 Ziff. 7. heißt es dort:

„Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“

Auf den Inhalt des Vertrages im Übrigen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.10.2012 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die teilweise Kündigung von „als Darlehen gewährten Ausschüttungen“ und forderte mit Mahnungen sowie mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2013 zur Zahlung eines Anteils in Höhe von 20 % des Haftkapitals auf.

Das Schiff wurde zwischenzeitlich verkauft.

Die Klägerin betreibt mit ihrer Klage die Durchsetzung dieser Forderung und behauptet, die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen im begehrten Umfang sei im Interesse eines geordneten Schiffsverkaufs geboten und gerechtfertigt im Hinblick auf die Regelung in § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages, die den Anforderungen an eine Darlehensvereinbarung genüge.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 71.580,86 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.02.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.580,00 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt eine Rückzahlungspflicht aus einer Darlehensabrede nach Grund und Höhe in Abrede. Eine solche sei weder in den Gesellschaftsvertrag wirksam aufgenommen noch im Zuge der Zahlungsvorgänge herbeigeführt worden. Für den Kommanditisten habe kein Grund zu der Annahme bestanden, die Ausschüttungen seien nur unter einem Vorbehalt gezahlt worden. Eine wirksame Kündigungserklärung fehle. Sie sei jedenfalls rechtmissbräuchlich und ohne ernstlichen Anlass erfolgt. Unabhängig davon sei eine Darlehensschuld nach den Anteilsübertragungsverträgen (Anlagenkonvolut B 2) nicht wirksam auf die Beklagte übergegangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten Rückzahlung nicht verlangen. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

1.

Diese ist insbesondere nicht in § 488 BGB i.V.m. § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages zu erkennen.

a.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2013 (II ZR 73/11NZG 2013, 738 ff.) zutreffend ausgeführt,

„...dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage ...des Gesellschaftsvertrags von §169 Absatz I HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.

[9]a) Nach §169 I 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des §169 Absatz I HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in §11 Nr. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist ...Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen ...

[10]b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen §169 Absatz I HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach §172 IV, §171 I HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft...

[11]Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur KG verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§171 I Halbs. 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. §171 I Halbs. 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gem. §172 IV 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach §172 Absatz IV 2 HGB. Die in §172 IV HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede ...

[12]Es gibt bei der KG keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in §161 Absatz II, §105 III HGB, §706 Absatz II 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind ..., rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind ...“

Zu der Frage, ob dem Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung im Sinne eines Vorbehalts der Rückforderung zu entnehmen ist, hat der BGH weiter dargestellt:

„[13]2...Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften <sind> nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen ...

[14]a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des §23 Absatz I AGBG bzw. §310 Absatz IV BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen...Hieraus folgt in Anlehnung an §305c BGB Absatz II BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen ... Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.“

b.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung hier nicht feststellbar.

aa.

Der Wortlaut des § 13 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrages ist nicht hinreichend klar. Zwar enthält diese Klausel über die Bestimmung, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag, hinaus, nicht nur eine Formulierung, die eine Buchung auf einem Darlehenskonto vorsieht, sondern spricht von einer Gewährung als „unverzinsliche<s> Darlehen“. Sie bezieht dies jedoch auf einen Vorgang, der mit „Ausschüttung“ gekennzeichnet wird. Darin liegt ein Widerspruch, denn nicht nur ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff „Ausschüttung“ eine Auszahlung verbunden, die gerade nicht zurückzuzahlen ist. Auch im HGB findet dieser Begriff Anwendung im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen (vgl. § 268 Abs. 8 S. 1 HGB), die nach § 169 Abs. 2 HGB nicht zurückgezahlt werden müssen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Regelung maßgeblich von der, die der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des LG Regensburg vom 07.11.2013 (3 O 1635/13 (3)) zugrunde lag, wo von „Auszahlungen“ die Rede war, was das Gericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausdrücklich abgrenzend erörtert hat.

Es kommt hinzu, dass der Gesellschaftsvertrag in § 13 Ziff. 7 die Ausschüttung nicht von einem zumindest erwarteten oder später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig macht. Voraussetzung für eine Ausschüttung ist nach § 8 Ziff. 8 e) lediglich ein Gesellschafterbeschluss.

Eine weitere Unklarheit ergibt sich aus der Fassung des zweiten Halbsatzes der Klausel, der die Ausschüttungen als Darlehen qualifiziert, „sofern“ sie „nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“ Diese Einordnung - und Erkennbarkeit als Darlehen - verlangt danach eine Kenntnis und Überprüfung des Gesellschafterkontostandes. Hier ist aber von Belang, dass nach § 11 des Gesellschaftsvertrages nicht nur ein Gesellschafterkonto geführt wird. Vielmehr werden Pflichteinlagen der Kommanditisten auf das „Kapitalkonto I“, das Agio auf das „Kapitalkonto II“und Verlustanteile und nicht darüber hinausgehende Gewinnanteile auf „Verlustsonderkonten“ gebucht, während weitere Gewinnanteile auf „Gesellschafterkonten“ gebucht werden. Eine ausdrückliche Regelung, wo Darlehen zu verbuchen sind, fehlt. Bei objektiver Betrachtung aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Kommanditisten ist bei dieser Sachlage aus dem Vertrag nicht hinreichend klar erkennbar, ob bzw. unter welcher Voraussetzung nach dem Kontostatus die Ausschüttung als Darlehen erfolgt.

bb.

Nach der Entscheidung des BGH a.a.O. unter Rn. 23 ist

„<b>ei der Auslegung ...weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlich rechtlichen Darlehensrechts ( §488 Absatz III BGB bzw. §609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter... regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese – möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten – Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.“

Bei dieser Erwägung geht es – anders als die Klägerin geltend macht – nicht darum, eine „Rückgriffsperre“ auf Regelungen des Zivilrechts zu etablieren, sondern um die Frage, ob der in Rede stehenden Klausel des Gesellschaftsvertrages nach objektivem Maßstab hinreichend klar die Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht zu entnehmen ist, ob also überhaupt zurückzuzahlen sein sollte und nicht um das Wie. Auch dieser Gesichtspunkt schlägt hier zu Lasten der Klägerin aus, denn es finden sich keine Regelungen über die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rückzahlung möglich sein sollte. So hätte es hier beispielsweise nahegelegen, in Entsprechung bzw. im Abgleich zu der Regelung über die Frage der Ausschüttung in § 8 Ziff. 8 zu statuieren, ob auch insoweit ein Gesellschafterbeschluss verlangt wird, und die Kündigungsfristen zu fixieren. Dass es daran fehlt spricht - wie der BGH zu Recht herausgestellt hat - bei objektiver Betrachtung gegen ein Verständnis der Regelung im Sinne einer Rückzahlungspflicht.

cc.

Die Klägerin hat auch keine Gesichtspunkte vorgebracht, nach denen aus dem Emissionsprospekt eine andere Würdigung und Auslegung in Bezug auf die Rückzahlbarkeit gerechtfertigt wäre.

c.

Nach allem verbleiben jedenfalls im Hinblick auf die widersprüchlichen Begrifflichkeiten sowie die Gestaltung und Intransparenz der Vertragsbedingungen Zweifel, ob hier tatsächlich eine konkrete Rückzahlungsregelung etabliert werden sollte. Diese gehen nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten der Klägerin, als Verwender des Klauselwerkes.

d.

Selbst wenn man dieser Klausel entgegen der vorstehenden Erwägungen die Wirkung einer Rückzahlungsabrede beimessen wollte, wäre sie jedenfalls nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht damit zu rechnen hatte, was ihre Einbeziehung als Vertragsbestandteil nach § 305 c Abs. 1 BGB hindert. Dass ein als „Ausschüttung“ titulierter Vorgang etwas darstellen soll, das tatsächlich mit dem von der Klägerin gewählten Begriff lediglich als „temporäre Liquiditätsverschiebung“ zu kennzeichnen sein soll, ist weder dem Geschäftsmodell der Klägerin zu entnehmen, noch fügt sich dies in die – erörterte - Vertragsgestaltung im Übrigen. Mit der damit einhergehenden Senkung der Ausschüttungsquote und dem Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsrechnung für den beitretenden Gesellschafter käme der Bestimmung ein solches Gewicht zu, das es als ungemessen erscheinen lassen muss, sie in der gewählten Form ohne besondere Hervorhebung im Vertragstext zu platzieren.

2.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Klägerin hat insbesondere keine Tatsachen vorgebracht, die die Würdigung zuließen, die Parteien seien zumindest anlässlich der Ausschüttungübereingekommen, dass die Mittel lediglich als Darlehen, zum Zwecke einer „temporären Liquiditätsverschiebung“, ausgekehrt und entgegengenommen würden. Sachvortrag zu entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien hat die Klägerin nicht gehalten.

3.

Es kann nach allem offen bleiben, ob die von der Klägerin als solche vorgebrachten Voraussetzungen für eine Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen im Übrigen, gerade auch im Hinblick auf die Stellung der „Gesellschafterkonten“ zum Zeitpunkt des Zahlungsvorganges bzw. einen Verkauf des Schiffs und die wirtschaftliche Notwendigkeit der Rückforderung sowie eine wirksame Kündigungserklärung, gegeben wären oder – soweit erhoben – der Durchsetzbarkeit der Rückforderung die Einrede der Verjährung entgegenstünde.

II.

Mangels Hauptforderung scheiden auch die Nebenforderungen der Klägerin aus.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.