LG Hamburg, Urteil vom 24.01.2014 - 324 O 264/11
Fundstelle
openJur 2014, 3249
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, im Bereich der Bundesrepublik Deutschland auf allen Seiten, die zur Domain von g..de gehören die folgenden Aufnahmen zu verbreiten:

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 81 % und die Beklagte 19 %.

IV. Das Urteil ist zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 180.000,- und zu Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf 600.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Verbreitung von Bildnissen über die Suchmaschine der Beklagten.

Der Kläger ist Staatsbürger des Vereinigten Königreichs und lebt im Ausland. Er ist der ehemalige Präsident des internationalen Automobilsportverbands FIA, der Dachorganisation der Formel 1. Sein Vater war Gründer der faschistischen Partei Großbritanniens, die Trauung seiner Eltern fand im Haus von J. G. statt, einer der Hochzeitsgäste war A. H..

Im Jahr 2008 berichteten die Medien über den Kläger, der mittels geheimer Kameras beim Geschlechtsverkehr mit fünf Frauen in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum gefilmt worden war. Hierbei entstanden auch Aufnahmen von der Ausübung sadomasochistischer Praktiken. Eine Verbindung dieser Praktiken zum Nationalsozialismus, wie sie zunächst in der Presse vermutet wurde, bestand nicht (vgl. Anlagenkonvolut K 2). Die britische Boulevard-Zeitung „N. o. t. W.“ veröffentlichte Standbilder sowie Ausschnitte aus diesem Video. Über das Internet wurden Standbilder aus dem Video verbreitet. Der Vorgang und die Berichterstattung der „N. o. t. W.“ fanden in Presse und Öffentlichkeit erhebliche Aufmerksamkeit, in vielen Ländern wurden Bilder aus dem Video auf der Titelseite größerer Tageszeitungen veröffentlicht. Dabei wurden die aus dem Video entnommenen Bilder auch zur Illustration seriöser Berichterstattungen über den Skandal um den Kläger selbst, aber auch die von ihm angestrengten Prozesse und der sich anschließenden Diskussion um Presse- und Informationsfreiheit verwendet.

Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den USA, ist Inhaberin der Domain „g..de“. Unter dieser Domain bietet sie verschiedene Funktionen bzw. Dienste an, darunter auch einen Suchmaschinendienst. Dazu zählt die sogenannte „Bildersuche“. Hierbei handelt es sich um eine Websuche, bei der das World Wide Web mittels einer textbasierten Suchmaschinensoftware nach bestimmten Schlagworten für die Suche nach Bildern und sonstigen grafischen Inhalten durchsucht werden kann. Für die weiteren Einzelheiten zu den übrigen Diensten der Beklagten wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 17.09.2012 verwiesen (Seite 23 des Schriftsatzes der Beklagten vom 17.09.2012).

Suchmaschinen, auch die Bildersuchfunktion der Beklagten, erfassen, soweit dies vom jeweiligen Webseitenbetreiber auf der Basis standardisierter Verfahren zugelassen wird, die auffindbaren Informationen von über einer Billion Internetadressen, die sich in permanenter Änderung befinden. Die Bildersuchmaschine besteht aus mehreren Komponenten. Das „Ausfindigmachen“ von Inhalten im Internet durch Suchmaschinen wird technisch als „Crawling“ bezeichnet und erfolgt mithilfe des sog. Robots, einem Computerprogramm, das im Internet automatisch dort vorhandenen Links folgt und auf Anfrage von den jeweiligen Webservern Inhalte übermittelt bekommt. Der Robot erhält, je nach Ausgestaltung der aufgefundenen Internetseite, Inhalte, die sodann technisch konvertiert und durch den sog. Indexer bearbeitet werden. Bei der Bildersuche wird im Zuge dieser Konvertierung das Zielbild in seinem Datenvolumen reduziert und als Vorschaubild im sog. Thumbnail-Cache abgespeichert. Die Speicherung erfolgt insbesondere auf Servern der Beklagten in den USA, in Deutschland befinden sich derartige Server nicht. Die Reduzierung des Datenvolumens im Rahmen dieses Vorgangs ist der erforderlichen Effizienz der Suchmaschine geschuldet. Würden die Bilder in vollem Umfang dort abgespeichert und bei jeder Suche in vollem Umfang in der Suchergebnisliste angezeigt, wäre die Anzeige der Suchergebnisse zu langsam. Es erfolgt zudem eine ständige Aktualisierung von Index und Thumbnail-Cache, daher verbleiben die von einer Suchmaschine einmal indexierten Vorschaubilder und die jeweilige Information dazu nicht in Index und Thumbnail-Cache, wenn diese von der Originalseite entfernt werden. Der Thumbnail-Cache speichert die als Suchergebnis anzuzeigenden Vorschaubilder nicht dauerhaft, sondern vorübergehend bzw. zeitlich begrenzt bis zur jeweils nächsten intervallmäßigen Indexierung, bei der der Inhalt der jeweiligen Webseite im Thumbnail-Cache aktualisiert wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 21.02.2012).

Im Rahmen dieser Bildersuchen werden einem Nutzer, anders als bei einer Textsuche durch Snippets, die Suchergebnisse durch Vorschaubilder angezeigt. Eine Darstellung etwa durch eine kurze Bildbeschreibung ist nicht möglich, da die Suchmaschine keine semantische Inhaltsanalyse der binären Informationen vornehmen kann. Bewegt der Nutzer den Cursor über ein Vorschaubild, werden weitere identifizierende Informationen zu dem jeweiligen Bild angezeigt (u.a. Dateiname, Webseite, Größe der Bilddatei). Jedes angezeigte Vorschaubild stellt zugleich einen Link dar, d.h. es ist mit einem Hypertext-Link ausgestattet. Der Nutzer kann über „Anklicken“ des Vorschaubildes zu der jeweiligen Webseite gelangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wiedergabe von Vorschaubildern in der Bildersuche wird auf die Ausführungen in der Klagerwiderung vom 21.02.2012 (Seite 14 ff) verwiesen.

Bei der Generierung der Suchergebnisse ist die Beklagte abhängig von dem Webseitenbetreiber, der entscheidet, ob, an welcher Stelle, in welchem Kontext und mit welchen Inhalten ein bestimmtes Bild auf seiner Webseite eingestellt wird und ob dieses Bild ohne Beschränkung zugänglich ist. Ebenso entscheiden die von einem Nutzer eingegebenen Suchbegriffe über die Suchergebnisliste.

Die Beklagte bietet einen Prozess zur Sperrung von Inhalten aus den Suchergebnissen der Bildersuche an, der auf der Webseite „www. g..de“ unter der Rubrik „Kontakt“ abrufbar ist („Notice-and-Takedown“-Verfahren). Hierbei benennt der Nutzer u.a. die jeweilige URL des von ihm beanstandeten Suchergebnisses, für die Einzelheiten dieses Verfahrens wird auf die Ausführungen, insbesondere die jeweiligen Screenshots, in der Klagerwiderung (S. 79 ff des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.02.2012) verwiesen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.03.2010, gerichtet an ein in Deutschland ansässiges und mit der Beklagten verbundenes Unternehmen, wies der Kläger darauf hin, dass über die Bildersuche auf „g..de“ heimlich erstellte Aufnahmen, die nach seiner Meinung seine Intimsphäre verletzen, verbreitet werden und nahm Bezug auf die in einem Anhang exemplarisch aufgeführten Veröffentlichungen (Anlage K 5). Die Beklagte antwortete mit E-Mail vom 24.03.2010, mit der sie u.a. Kopien von Urteilen anforderte (Anlage K 6). Mit Schreiben vom 7.04.2010 forderte der Kläger das in Deutschland ansässige Unternehmen zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlagen K 7 und 8). Die Beklagte reagierte mit E-Mail vom 12.04.2010 (Anlage K 9), der Kläger antwortete mit Schreiben vom 6.05.2010 (Anlage K 10), woraufhin die Beklagte erneut auf die Übersendung von Urteilen hinwies (E-Mail vom 17.05.2010, Anlage K 11). Daraufhin übersandte der Kläger mit E-Mail vom 10.05.2010 drei Beschlüsse des Landgerichts Hamburgs, für die Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 13 verwiesen. Es folgte eine weitere E-Mail am 21.05.2010 des Klägers mit einer Liste von URLs der beanstandeten Bilder (Anlage K 14). In der E-Mail der Beklagten vom 28.05.2010 teilte sie dem Kläger die Löschung von 29 Bildern aus den Suchergebnissen unter „g..de“ mit, für die jeweiligen URLs wird auf Anlage K 15 verwiesen. Mit E-Mail vom 1.07.2010 forderte der Kläger die Löschung weiterer Aufnahmen und wies darauf hin, dass sich unter den 192.000 Suchergebnissen noch tausende weitere Versionen der Standbilder befänden. Zudem wies er daraufhin hin, dass es der Beklagten möglich sein müsse, einen Filter einzurichten (Anlage K 16). Die Beklagte reagierte mit den E-Mails vom 29.07. und 30.07.2010 (Anlagen K 17 und 18) und teilte mit, weitere Suchergebnisse entfernt zu haben. Der Kläger forderte die Beklagte sodann mit Schreiben vom 21.12.2010 (versehentlich datiert auf den 21.10.2010) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlagen K 19 und 20). Hierauf antwortete die Beklagte mit E-Mails vom 2.02. und 23.02.2011 und erklärte, weitere Aufnahmen aus den Suchergebnissen entfernt zu haben (Anlagen K 21 und 22). Mit Schreiben vom 7.03.2011 stellte die Prozessbevollmächtige des Klägers der Beklagten die Kosten ihrer außergerichtlichen Tätigkeit in Rechnung, hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten (Anlage K 26). Für die weiteren Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien wird auf die jeweiligen Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger ist in Deutschland erfolgreich gegen über 200 Internetseiten vorgegangen, die behauptet hatten, er sei an „Nazi-Sex“ beteiligt gewesen, Gegenstand von Verfahren waren u.a. auch Bilder aus dem heimlich aufgenommen Video (Anlagenkonvolut K 13).

Die jeweiligen Hypertext-Links der beanstandeten Bilder führen zu unterschiedlichen Angeboten, so etwa auch zu Seiten von „T. D. M.“, „T. S. M. H.“, „T. A.“, „T. H. P.“, „V. F.“, „G. M.“, wobei zwischen den Parteien streitig ist, zu welchem Zeitpunkt bestimmte Bilder durch „T. D. M.“ verbreitet wurden und wie es dazu kam (Anlage B 2, K 27).

Bei den in der Klagschrift unter i) lit. a) – c), e) – j) dargestellten Bildern handelt es sich um Kopien der Standbilder aus dem heimlich aufgenommenen Video, bei dem Antrag zu i) lit. d) um eine Kollage von Aufnahmen aus diesem Video.

Der Kläger trägt in der Klagschrift vor, dass bei Eingabe der Stichworte „m.“ und „n.“ in die Maske der Bildersuchfunktion der Beklagten unter „www. g..de/“ die antragsgegenständlichen Aufnahmen - zumeist vielfach – angezeigt worden seien, aus Anlagenkonvolut K 3 seien die Ergebnisse am 21.12.2010 ersichtlich, Anlagenkonvolut K 4 zeige die Ergebnisse für die Funktion „ähnliche Bilder suchen“. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagenkonvolute K 3 und 4 Bezug genommen. Hierbei sei zu bedenken, dass die Beklagte bereits etliche solcher Aufnahmen nach Aufforderung „aus Rechtsgründen“ aus der Ergebnisliste entfernt hatte. Auch nachdem die Beklagte bereits Suchergebnisse aufgrund seiner Beanstandungen entfernt hatte, u.a. eine Aufnahme, die über die Domain j..com verbreitet worden sei, seien weitere Kopien der streitgegenständlichen Aufnahmen, die ebenfalls über die Domain verbreitet worden seien, weiter in den Suchergebnissen der Beklagten angezeigt worden (Anlage K 23).

Mit Schriftsatz vom 25.06.2012 trägt der Kläger vor, dass es weder möglich noch notwendig sei, die konkreten URLs der Seiten zu benennen. Er wende sich zunächst gegen die Veröffentlichung der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Soweit sich der Klagantrag gegen die Verlinkung bestimmter Seiten richte, ist er der Ansicht, dass er ausreichend konkretisiert sei. Mit der Bestimmung der Bilder werde deutlich, für welche Seiten die Beklagte keine Links anzeigen dürfe. Es sei nicht seine Aufgabe, durch weitere Daten die technische Vorbereitung zur Löschung rechtswidriger Inhalte auf Seiten der Beklagten zu treffen.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 trägt er vor, dass die aus dem Anlagenkonvolut K 43 ersichtlichen Bilder in der Zeit zwischen dem 4.10.2012 und dem 8.10.2012 über die Bildersuchfunktion der Beklagten bei Eingabe verschiedener Begriffe angezeigt worden seien. Die in dieser Liste enthaltenen beispielhaften Aufnahmen befänden sich auf 134 verschiedenen Domains, unter 31 verschiedenen Top-Level Domains, die in 24 verschiedenen Ländern registriert seien. Auch bei Verwendung der Textsuche der Beklagten erscheine ein Standbild aus dem Video (Anlage K 45).

Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 trägt der Kläger bezüglich der von ihm angegriffenen Rechtsverletzungen vor, dass aus der Anlage K 55.1, einem Video, der Inhalt der Monitoranzeige bei der Suche nach der Stichwörterkombination „m.“ und „n.“ auf dem Internetauftritt i.. g..de sowie unter Betätigung der Funktion „ähnliche Bilder anzeigen“ ersichtlich sei. Das Video verdeutliche, wie schnell und einfach auf der Internetseite der Beklagten die rechtsverletzenden Aufnahmen angezeigt würden. Die weiteren PDF-Dokumente (Anlagen K 55.2, 55.3, 55.4, 55.5) seien Screenshots von drei verschiedenen Suchvorgängen mit der Bildersuchmaschine der Beklagten unter „i.. g..de“. Das erste Dokument (Anlage K 55.2) zeige eine Suche nach den Stichworten „m.“ und „n.“, durchgeführt am 25.03.2013 und die daraufhin angezeigten Ergebnisseiten. Das zweite Dokument (Anlage K 55.3) dokumentiere eine am 26.03.2013 auf dieselbe Art und Weise durchgeführte Suche nach den Stichworten „M1“ und „m.“, das dritte Dokument (Anlage K 55.4) dokumentiere eine am 11.04.2013 auf dieselbe Art und Weise durchgeführte Suche nach den Stichworten „m.“ und „o.“. Das vierte Dokument (Anlage K 55.5) dokumentiere insgesamt 16 verschiedene Suchvorgänge unter Darlegung der URLs der rechtsverletzenden Bilder. Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 55 sowie die Anlagenkonvolute K 55 a), K 55 b) und die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 30.08.2013 Bezug genommen. Ergänzend trägt der Kläger vor, dass die Beklagte einem Nutzer durch ihre „Autovervollständigungs“-Funktion eine „provozierende“ Suche vorschlage, insoweit wird auf Anlage K 56 und wegen der weiteren Ausführungen zu der Gestaltung von i.. g..com auf die Anlagen K 57 – 59 verwiesen.

Er gehe gegen die Beklagte erst vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden könnten und eine gütliche Einigung mit der Beklagten fehlgeschlagen sei. Sobald er in der Vergangenheit gegen einen der unmittelbaren Störer erfolgreich vorgegangen sei, seien die Aufnahmen oft an anderen Stellen wieder in das Internet gestellt worden. Er versuche seit vier Jahren, die Verbreitung der im Klagantrag benannten Abbildungen denjenigen zu untersagen, die sie ins Internet stellten. Diese Versuche seien gescheitert. Die im Klagantrag benannten Aufnahmen seien u.a. von Personen verbreitet worden, deren Internetseiten über kein Impressum verfügten (Anlagenkonvolut K 44). Auch wenn er gegen ermittelbare Störer vorgehe, müsse er – wie die Vergangenheit gezeigt habe - damit rechnen, dass die Aufnahmen, auch aufgrund seiner Prominenz, an anderer Stelle wieder in das Internet gestellt und von der Suchmaschine der Beklagten angezeigt würden. Er habe keine andere Möglichkeit als die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Es sei ihm auch nicht möglich, weltweit gegen tausende Verbreiter in unterschiedlichen Rechtsordnungen vorzugehen, durch das Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber seien immense Kosten entstanden. Diese weltweit eingestellten Informationen würden die deutschsprachige Öffentlichkeit ohne die Suchfunktion der Beklagten nicht erreichen.

Die Beklagte betreibe mit der Suchmaschine einen konstitutiven Bestandteil des Internets, sie biete ihren Nutzern die Dienstleistung an, mit computergestützter Hilfe nach Inhalten im Internet zu suchen, die ohne ihre Hilfe oder die Hilfe eines Konkurrenzunternehmens in der Regel nicht auffindbar wären. Zusammen mit den Suchergebnissen würde den Nutzern gezielt auf deren Suchanfrage abgestimmte Werbung angezeigt. Die Bildersuche diene daher auch wirtschaftlichen Zwecken. Das Kapital der Beklagten, mit denen sie Werbeeinnahmen generiere, seien die Nutzer. Je länger und intensiver diese die Produkte der Beklagten nutzten, desto mehr Werbeeinnahmen könnten insgesamt generiert werden. Eine Gefährdung des Geschäftsmodells der Beklagten durch den begehrten Rechtsschutz sei nicht zu erwarten (Anlage K 65).

Es liege im Belieben der Beklagten, auf welche Weise sie ihre Crawler programmiere, es stelle für sie kein größeres technisches oder ressourcenintensives Problem dar, den Zugriff auf bestimmte Inhalte im Internet zu sperren. Sie könne bestimmte Bilder aus dem Suchindex ohne langwierige Prüfung löschen, dies könne auf mehrere Arten geschehen. Sie könne einen Filter einrichten, der bestimmte Aufnahmen bei der Suchabfrage aus dem Suchergebnis entferne oder mit einem Filterprozess direkt beim Erstellen des Suchindexes ansetzen oder mit einem eigenständigen Filter den Index und den Vorschaubild-Cache durchsuchen. Daneben sei es mittels leicht modifizierter Software auch möglich, lediglich die Abrufbarkeit der Bilder aus Deutschland zu sperren. Zudem sei es mit verhältnismäßig geringem Mehraufwand möglich, leicht veränderte Bilder als solche zu erkennen und sie ebenfalls aus dem Suchindex zu entfernen oder für den Abruf aus Deutschland zu sperren. Hierzu beruft sich der Kläger auf das Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. V. M.- S. (Anlage K 28), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Auch die Praxis der Beklagten zeige, wie einfach es für sie wäre, die streitgegenständlichen Aufnahmen nicht zu verbreiten, hierzu verweist der Kläger auf die Filterung von Suchergebnissen in C. (Anlage K 29) sowie auf den Umstand, dass die Suchmaschine der Beklagten keine kinderpornografischen Inhalte anzeige und sie hierzu bereits im Jahr 2008 eine eigene Software entwickelt habe (Anlagen K 30, 38, 39, 40). Ferner ermögliche sie es auch großen Unternehmen, unliebsame Ergebnisse ohne aufwändige Prüfung oder Rücksicht auf zu Unrecht gesperrte Artikel aus den Suchergebnissen zu entfernen (Anlage K 31).

Ebenso sei es der Beklagten möglich, für die Bildersuche einen Wortfilter für bestimmte Wortkombinationen einzurichten.

Der Kläger trägt zu dem Abschlussbericht des Joint Committee on Privacy and Injunctions vom 12.03.2012 (Anlagen K 32 – 34) sowie zu Aussagen von D. K., Associate General Counsel der Rechtsabteilung der Beklagten, und von D.-J. (DJ) C1, Vizepräsident der Beklagten, vor (Anlage K 34).

Hinsichtlich der Möglichkeit von Filtersystemen sei zu berücksichtigen, dass bereits eine Software der Firma „i.“ existiere, die zuverlässig kinderpornografische Inhalte im Internet erkennen könne, ohne dass ein menschlicher Nutzer diese bewerten müsse (Anlagen K 35, 64), ähnliches sei auch der Beklagten möglich. Diese biete zudem bereits heute die Funktion „ähnliche Bilder suchen“ an (Anlage K 36). Ferne biete die Beklagte die Möglichkeit an, anhand von Vorlagen-Bilder nach gleichen oder vergleichbaren Aufnahmen zu suchen, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 62 Bezug genommen. Auch wäre der Einsatz der Bildersuchfunktion „TinEye Reverse Image Search“ ohne größere organisatorische oder finanzielle Probleme möglich. Die Beklagte lasse bereits automatisch und manuell Filterungen illegaler Inhalte vornehmen (Anlagen K 48, 49, 50, 51). Es sei ihr durch Programme wie „SafeSearch“ oder „Content-ID“ möglich, Inhalte zu erkennen und zu filtern.

Der Kläger ist der Auffassung, dass deutsche Gerichte für den Rechtsstreit international zuständig seien, der notwendige Inlandsbezug ergebe sich aus der für Deutschland bestimmten deutschsprachigen Seite und dem Angebot unter einer deutschen Top-Level-Domain. Die unwahre Berichterstattung im Zusammenhang mit dem Video habe in Deutschland und damit auch in Hamburg stattgefunden, fast alle inländischen Medien hätten über den „Skandal“ berichtet. Zu berücksichtigen sei auch sein internationaler Bekanntheitsgrad.

Der Kläger ist der Ansicht, dass durch die streitgegenständlichen Bildnisse in seine Intimsphäre eingegriffen und seine Menschenwürde verletzt werde. Ein derartiger Eingriff sei immer verboten, es fände keine Abwägung mit kollidierenden Rechten Dritter statt. Eine gravierendere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als die Veröffentlichung und Verbreitung von heimlich hergestellten Aufnahmen eines Menschen bei der Ausübung seiner Sexualität sei kaum vorstellbar. Ferner seien die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, Art und Intensität des Eingriffs, Inhalt der Aufnahmen sowie das Verschulden der Beklagten zu berücksichtigen. Die von den Bildern ausgehende Prangerwirkung sei erheblich, da der Crawler der Beklagten die Aufnahmen nicht nur neu auf zahlreichen Internetseiten entdecke, sondern auch Aufnahmen, die über dieselbe Domain verbreitet würden, bei der bereits zuvor Ergebnisse entfernt worden seien, weiter in der Ergebnisliste angezeigt würden.

Er ist der Ansicht, dass geringfügige Kosten oder eine um Sekundenbruchteile langsamere Bildersuche nicht seine gewichtigen Interessen überwiegen könnten. Zudem profitiere die Beklagte von der Suchmaschine, daher müsse sie auch die Kosten für die Sicherung dieser Gefahrenquelle tragen.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erfolge durch die Verbreitung der Bilder und durch das Verlinken auf die von Dritten angebotenen Aufnahmen.

Die Kerntheorie stehe seinem Anspruch nicht entgegen, denn er verlange, dass die Verbreitung konkret benannter Fotos unterlassen werde, die unabhängig von einer etwaigen Einbettung in Texte einen Eingriff in die Intimsphäre darstellten. Den Bildern komme ein eigener Aussagegehalt zu. Sie bedienten kein legitimes Interesse der Allgemeinheit oder Dritter. Er sei auch auf den Bildnissen zu i) lit. b), c), d), f), g), h) und i) erkennbar. Die Erkennbarkeit könne aus einem Begleittext, etwa dem Suchbegriff bzw. dem erläuternden Text zum Link, folgen.

Das Bildnis zu i) lit.d) sei keine Satire und auch kein Kunstwerk. Der Antrag zu iv) berücksichtige, dass ein Ausschnitt des Videos weiter im Internet abrufbar sei und noch weitere rechtswidrige Standbilder aus diesem Video im Internet verbreitet würden, die seine Intimsphäre verletzten. Zur Konkretisierung seien die Aufnahmen in den Antrag zu iv) aufgenommen worden.

Zudem ist der Kläger der Ansicht, dass die Beklagte widersprüchlich zu der Erstellung der Ergebnislisten und dem Einsatz von Filtern vortrage und verweist hierfür auch auf ein Gutachten von Professor E. V. (Anlage K 47), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen auch nicht in seinem Heimatland rechtmäßig verbreitet werden dürften. Auch auf der Seite der Zeitung „D. M.“ würden zurzeit keine der Aufnahmen verbreitet (Anlagen B 2 und K 27).

Zu seinem Rechtsschutzziel führt er aus, dass er verhindern möchte, dass die Beklagte auf ihren Internetseiten weiter Bilder anzeige, die ihn in seiner Menschenwürde, seiner Intimsphäre und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Er wende sich zunächst gegen die Veröffentlichung der Bilder auf den Seiten der Beklagten. Selbst wenn die unmittelbaren Störer ermittelbar wären, würde ihm dies nicht sein Rechtsschutzbedürfnis nehmen, da aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit damit zu rechnen sei, dass die Aufnahmen an andere Stelle sofort wieder ins Internet gestellt und von der Suchmaschine der Beklagten wieder angezeigt würden. Zudem seien ihm durch das Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber hohe Kosten entstanden. Die Aufwendung dieser Kosten sei veranlasst gewesen, da Nutzer von der Beklagten auf die Bilder geleitet würden, die sie ohne die Infrastruktur der Beklagten nie gefunden hätten. Ein Vorgehen gegen einzelne Seitenbetreiber sei daher nicht zumutbar und auch nicht erfolgversprechend. Auch sei das Klagebegehren darauf gerichtet, dass die Bilder unabhängig von der jeweiligen URL nicht mehr angezeigt werden dürften.

Er nehme die Beklagte als Störer in Anspruch, eine vorrangige Inanspruchnahme der Seitenbetreiber sei nicht erforderlich. Hilfsweise sei die Beklagte an den Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht nur als Störer beteiligt, denn ab dem Zeitpunkt, zu dem ihre Mitarbeiter Kenntnis von den Rechtsverletzungen hätten, beschränke sich ihre Rolle nicht mehr auf einen „Durchlauffaktor“. Selbst wenn man eine täterschaftliche Haftung nicht annehmen würde, sei sie Gehilfe.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierungen des TMG berufen, da sie bösgläubig sei. Weder die europarechtliche noch die nationale Rechtsprechung stehe Filterpflichten entgegen.

Die Veröffentlichung der Bilder sei nicht nach §§ 22,23 KUG gerechtfertigt. Die Beklagte hafte auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 201 a Abs. 2 StGB, ein Verbot ergebe sich zudem aus § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG.

Die Beklagte übertrage urheber- und markenrechtliche Grundsätze auf den vorliegenden Fall, obgleich bei der hier vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen sei, dass es sich um den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handele und nicht in das Grundrecht auf Eigentum. Die Beklagte sei als größter Suchmaschinenbetreiber der Welt der Inbegriff des Internets, nicht sein neutrales Gegenüber.

Das Begehren sei nicht zwingend auf die Einrichtung eines Filters gerichtet. Es gehe vorliegend um konkrete Rechtsverletzungen, eine aktive Überwachungspflicht werde nur hinsichtlich der Bilder verlangt, die der Beklagten zuvor bekannt gegeben worden seien. Zudem würden nicht Dritte die rechtsverletzenden Aufnahmen auf die Server der Beklagten laden, sondern diese selbst. Der Beklagten sei eine manuelle Nachkontrolle in einem begrenzten Umfang auch zumutbar.

Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
im Bereich der Bundesrepublik Deutschland
die folgenden Fotos zu verlinken und/oder als Thumbnails zu speichern und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 1.780,20 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 hat der Kläger beantragt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Top-Level-Domain von g..de oder einer anderen von der Beklagten unter .de betriebenen Top-Level-Domain oder einem anderen Medium der Beklagten gehören,
i) folgende in Kopie dargestellten Aufnahmen ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
iii) Links zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die auf Seiten verweisen, auf denen Dritte diese Aufnahmen verbreiten und/oder verbreiten lassen, sofern solche Links nach Eingabe des Klägernamens „m.“ erscheinen,
iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten Video von der Bandlaufzeit 00:14 Sekunden bis zum Ende, ganz oder in Teilen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen,
v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt
vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt.

Sodann hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.10.2012 als Antrag angekündigt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Domain von g..de oder einer anderen von der Beklagten unter der Top-Level-Domain .de betriebenen Domain gehören,
i) die in der Klage auf den Seiten 2-5 unter I.a)-j) in Kopie dargestellten Aufnahmen, davon die Aufnahmen a), e) und j) in Bezug auf den Kläger, ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
iii) Links zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die auf Seiten verweisen, auf denen Dritte diese Aufnahmen verbreiten und/oder verbreiten lassen, sofern solche Links nach Eingabe des Klägernamens „m.“ erscheinen,
iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00:12 Sekunden bis zum Ende, insbesondere die Aufnahmen
ganz oder in Teilen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,
v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt
vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt.

Zuletzt hat der Kläger unter Hinweis, dass der Antrag zu ii) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012 ein Beispiel zum Antrag i) sei, beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, auf allen Seiten, die zur Domain von g..de gehören,
i) folgende in Kopie dargestellten Aufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
ii) Thumbnails dieser Aufnahmen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen
iv) Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten, im Internet abrufbaren Video, das den Kläger bei der Ausübung seiner Sexualität zeigt, von der Bandlaufzeit 00:12 Sekunden bis zum Ende, insbesondere die Aufnahmen wie aus dem angekündigten Klagantrag iv) aus dem Schriftsatz vom 25.10.2012, ganz oder in Teilen zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen
v) hilfsweise: den Anträgen i)- iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt
vi) äußerst hilfsweise: den Anträgen i) - iv) unter der Bedingung stattzugeben, dass der Kläger der Beklagten das Video zur Verfügung stellt und die unmittelbar aus diesen Anträgen entstehenden Kosten der technischen Umsetzung trägt.

Die Beklagte hat den Klagrücknahmen und -änderungen nicht zugestimmt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die Suchergebnisse ausschließlich automatisch-technisch generiert würden, diese basierten auf einem mathematischen Algorithmus. Der angewandte Algorithmus berücksichtige eine Relevanzermittlung anhand zahlreicher Faktoren, u.a. seien hierzu auch nutzerbezogene Umstände zu zählen. Die Ergebnisliste werde objektiv ermittelt.

Zu dem Einsatz eines – verpflichtenden – Filtersystems trägt sie vor, dass Internet-Bildersuchdienste in einem solchen Fall nicht mehr in der Art und Weise sowie in der Funktionsfähigkeit bereit gestellt werden könnten, wie es gegenwärtig der Fall sei. Dies würde zu einem rapiden und exorbitanten Anwachsen der von der Suchmaschine zu verarbeitenden Datenmenge führen, hierdurch würde es zu einer Reduktion der Effizienz der Bildersuche kommen und die Erbringung von Suchleistungen für den Nutzer verlangsamt werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeit, in der relevante Suchergebnisse generiert werden könnten, der Kern der Leistung jeder Suchmaschine sei (Anlage B 22). Die Einrichtung von Filtersystemen und ihr Betrieb würden ihr Geschäftsmodell gefährden oder jedenfalls unzumutbar erschweren. Eine Filtertechnologie, die die Anzeige rechtswidriger Thumbnails von vornherein, also ohne Mitteilung der konkreten URL, verhindere, existiere zudem nicht. Es müsste daher nicht nur eine Software entwickelt werden, zur Umsetzung allein des Klägerbegehrens müsste eine Vielzahl zusätzlicher Computer-Server, die rund um die Uhr laufen müssten, bereitgestellt werden.

Sie trägt zu dem von dem Kläger eingereichten Parteigutachten (Anlage K 28) vor, dass Zweifel an der Expertise und Unabhängigkeit des Gutachters bestünden. Es handele sich um keine seriöse Begutachtung komplexer technischer Systeme, die Frage der Skalierbarkeit (Funktionsfähigkeit bei einer Vielzahl von Rechtsverletzungen aus derselben Verletzungskategorie), der Latenz und das Risiko des Overblocking würden nicht bzw. nicht sachgerecht erörtert. Die Beantwortung der Frage, welche technischen Möglichkeiten es gebe, bestimmte Bilder aus der Anzeige durch die Suchmaschine herauszufiltern, gehe für jede Variante davon aus, dass ein Abgleich vollständig identischer Bilder erfolge. Das Gutachten gehe daher von im Hashwert datenidentischer Bilder aus. Diese Hashwerte von Bildern änderten sich jedoch bereits bei minimalen Änderungen von Größe oder Bildhelligkeit oder bei einer Umwandlung in ein anderes Dateiformat (vgl. auch Anlage B 15). Die von dem Gutachter vorgestellten Maßnahmen seien daher nicht geeignet, das Klägerbegehren umzusetzen. Der Einsatz eines Filters bei der Anfrage von Suchergebnissen würde die Anzeige der Suchergebnisse – wesentlich – verlangsamen. Ein Filter bei der Indexierung bzw. als eigenständiger Prozess beziehe sich auf das Auffinden exakter Kopien und würde neben der zu entwickelnden Software zusätzliche Hardware-Ressourcen ausschließlich für das Klägerbegehren erfordern, bei weiteren behaupteten Rechtsverletzungen würde dies zu einer Parallelwelt an Servern führen. Auch dies würde zu einer Beeinträchtigung der Effizienz der Indexierung führen. Hinsichtlich des Filterns von „veränderten“ Bildern sei die Software PhotoDNA von Microsoft (Anlage B 16) ungeeignet, diese werde zur Bekämpfung von Kinderpornografie im Internet eingesetzt und sei auf diesen Bereich beschränkt. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Einsatz dieser Software ohne manuelle Nachkontrolle erfolge. Auch führe der Einsatz dieser Software nicht zu der begehrten Filterung wie sich aus einer Eingabe des Namens des Klägers in die Suchmaschine Bing ergebe (Anlage B 17). Sie beruft sich zum Beweis dieser Ausführungen auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich von Bildererkennungs-Software, die für ein Bild einen sog. robusten Hashwert ermittele, trägt sie vor, dass bei dieser Software keine Bildinhalte miteinander verglichen würden, sondern aufgrund einer (Daten-) Reduktion errechnete Werte, deren Vergleich eine numerische Einschätzung zu der Frage darstelle, ob und wie visuell ähnlich die verglichenen Bilder seien. Es komme jedoch zu Fehlerquoten, da die Toleranzabweichung bei der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Werte zu definieren sei, was bei einer mit „0“ definierten Abweichung zu einer hohen Anzahl von False Negatives führe, da jede Abweichung dazu führe, dass keine Übereinstimmung erkannt werde. Bei einer Toleranzabweichung von „unendlich“ würden dagegen alle zu vergleichenden Bilder als übereinstimmend gemeldet. Für jede Nutzung von Bilderkennungssoftware müsse die Toleranzabweichung zwischen diesen Extremwerten ausbalanciert werden, es gebe keine Software, die fehlerfrei arbeite. Auf den Klagantrag bezogen trägt sie vor, dass bei der Verwendung eines Bildes aus dem Klagantrag als Klagmuster mit einer vernünftigen Toleranzabweichung mittels der Software keines oder kaum eines der auf der Anlage K 43 (S. 8-14) wiedergegebenen Thumbnails als übereinstimmend erkannt würden, da die tatsächlichen Abweichungen zu groß seien. Bei einer Toleranzabweichung, die zumindest eine relevante Anzahl der Thumbnails als übereinstimmend erkennen würde, wäre die Anzahl der False Positives (der als übereinstimmend gemeldet, aber tatsächlich nicht übereinstimmenden Bilder) nicht hinnehmbar hoch. Zum Beweis bezieht sie sich auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Sie trägt zu den Umständen der von ihr mitangebotenen Suchdienste in der Volksrepublik C. vor (Anlage K 29), sowie zu ihren Maßnahmen gegen Kinderpornografie. Es handele sich bei dem Kampf gegen Kinderpornografie im Internet um eine außerordentliche Unternehmensentscheidung aus ethischen und moralischen Gründen, die Maßnahmen seien zudem nicht vollautomatisch, sondern erforderten eine manuelle Überprüfung und Bewertung. Soweit kinderpornografische Inhalte nicht seitens staatlicher Stellen übermittelt würden, müssten u.a. gemeldete Inhalte daraufhin überprüft werden, ob es sich um derartiges Material handele. Der Prozess der Suche sei außerordentlich rechenintensiv und zeitaufwändig, die als „übereinstimmend“ erkannten Bilder müssten manuell überprüft werden. Daher erfolgte diese Überprüfung nur in Intervallen, in der Vergangenheit nur sehr wenige Male pro Jahr. Es handele sich um eine „reaktive“ Durchsuchung, erneut eingestellte Bilder würden erst bei der nächsten intervallmäßigen Prüfung gefunden und gesperrt werden. Hierzu beruft sie sich auf das Zeugnis eines instruierten Mitarbeiters. Eine Übertragung dieser Abläufe auf andere Inhalte sei wegen der Verzahnung mit den stattlichen Behörden schwierig und wäre nach ihrer Ansicht zudem unzumutbar, da ein vollständig neuer Prozess mit entsprechender Infrastruktur eingerichtet werden müsste. Dies sei mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden.

Selbst wenn es vollautomatisch arbeitende Systeme geben würde, ließe sich daraus kein Argument für ein zivilrechtliches Verfahren entnehmen, insoweit verweist die Beklagte auch auf die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 2 ZugErschG. Daraus ergebe sich, dass der Gesetzgeber der Sperrung und Filterung von Inhalten im Internet in Anbetracht der Bedeutung der Informations- und Meinungsfreiheit nicht leichtfertig gegenüberstehe, sondern diese grundsätzlich ablehne.

Der Dienst „g. Alert“ sei nicht geeignet, die beanstandeten Bildnisse aufzufinden, jedenfalls sei eine Sperrung über diesen Dienst nicht möglich bzw. würde ein massives Overblocking bewirken (Anlagenkonvolut B 11). Auch das von dem Kläger verlangte Filtersystem würde zu Overblocking führen, dieses Risiko könne nur durch eine manuelle Nachkontrolle ausgeschlossen werden.

Zu der Software „i.“ trägt die Beklagte vor, dass auch diese mit den Hashwerten bestimmter Bilder arbeite und zudem auf der Ebene des einzelnen Personalcomputers beim Endnutzer einsetze, also dort installiert werden müsse und nur die Anzeige von – im Hashwert mit anderen Daten übereinstimmenden - Daten auf diesem Rechner verhindere (Anlage B 18), so dass auch diese nicht geeignet sei.

Die Software C.-I. sei technisch auf eine Video-Hosting-Plattform zB. Y. ausgerichtet und sei ungeeignet, Filtermaßnahmen für den Bereich des Suchdienstes zu erbringen. Ferner – die Anwendbarkeit unterstellt – entspräche diese Software nicht dem Klagbegehren, da damit Unstimmigkeiten über die Rechtmäßigkeit von geltend gemachten Ansprüchen zunächst zwischen den Rechteinhabern und dem einstellenden Nutzer geklärt würden.

Sie trägt zur Sperrung eines konkreten Suchergebnisses in einem anderen Fall im Rahmen eines DMCA-Verfahrens vor. Ferner trägt sie zu der Funktion „ähnliche Bilder suchen“ vor, die vorgelegte Ergebnisliste (Anlage K 36) veranschauliche die Gefahr des Overblocking.

Aus den Zeugenaussagen zum Joint Committee on Privacy and Injunctions könne nicht hergeleitet werden, dass sie bereits über die technischen Möglichkeiten verfüge, dem Klägerbegehren zu entsprechen, oder dass das geforderte Filtersystem zulässig sei.

Sie trägt zu dem Gutachten von Professor E. V. vor sowie zu den Anlagen K 48 und 49.

Sie ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Deutsche Gerichte seien international nicht zuständig, sie rügt zudem die örtliche Zuständigkeit der Kammer. Die Parteien dieses Rechtsstreits hätten keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO sei nicht gegeben, denn es fehle an einer unerlaubten Handlung, die im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen worden sei. Bei einem Internetdelikt genüge nicht die bloße Abrufbarkeit als Begehungsort, hinzukommen müsse vielmehr, dass die beanstandeten Inhalte einen relevanten Inlandsbezug aufwiesen, da die technisch bedingte weltweite Abrufbarkeit ansonsten zu unangemessenen bzw. willkürlichen Entscheidungen führe. Der Kläger trage nicht schlüssig vor, dass sich der Mittelpunkt seiner Interessen in Deutschland befinde. Der Umstand, dass die generellen Suchleistungen über eine „de“-Top-Level-Domain angeboten würden, entfalte keine bezugsbegründende Wirkung, es komme darauf an, ob die verlinkten Inhalte selbst einen Inlandsbezug aufweisen. Der Kläger verfolge sachfremde Erwägungen (Anlage B 1). Deutsches Recht sei nicht anwendbar.

Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zu einer ganz umfassenden und abstrakten Unterlassung bestehe nicht. Die Klaganträge seien unbestimmt und nicht umsetzbar. Der Klagantrag aus der Klagschrift sei unbestimmt, der Streitgegenstand sei nicht klar umrissen. Die im Klagantrag genannten Fotos lägen nur in Papierform vor, diese könnten nicht verlinkt oder als Thumbnail abgespeichert werden, eine konkrete Internet-Adresse fehle ebenso. Der Kläger müsse die konkreten URLs benennen. Es fehle der Bezug auf eine konkrete Verletzungshandlung. Die sogenannte Kerntheorie sei auf die Bildberichterstattung nicht übertragbar, es könne nur die Unterlassung der Wiederholung der konkreten Bildveröffentlichung verlangt werden. Unbestimmt sei auch der Antrag, der sich unabhängig von dem Kontext der Bilder gegen jede Art und Form der Verbreitung richte. Zudem beschränke der Kläger seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Dienst. Der Kläger habe keine digitalen Dateien als Klagmuster eingereicht.

Im Schriftsatz vom 17.09.2012 führt die Beklagte aus, dass der Kläger kein rechtswidriges Suchergebnis vorgelegt habe, auf die Anlagen K 3 und 4 werde von dem Kläger nur pauschal Bezug genommen, sie seien von schlechter Qualität und stammten aus Suchen von vor eineinhalb Jahren vor Klagerhebung, wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.09.2013 verwiesen. Auch aus den mit Schriftsatz vom 25.06.2012 neugefassten Klaganträgen gehe nicht hervor, welches Verhalten verboten werden solle, es fehle der Bezug auf eine konkrete Verletzungsform. Auch bei den neu gefassten Anträgen i) und ii) werde die konkrete Verletzungsform verfehlt, dies gelte auch für den Antrag zu iii), der unbestimmt sei und auf etwas Unmögliches gerichtet. Auch der Antrag zu iv) sei unbestimmt, unter anderem sei das Video nicht beigefügt worden. Wegen des weiteren Vortrags auch zu der geänderten Antragsfassung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.09.2012 und 1.03.2013 verwiesen.

Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Inanspruchnahme eines rein technischen Verbreiters könne willkürlich sein, wenn gegen den eigentlichen Verursacher nicht vorgegangen werde, dies sei vorliegend der Fall. Der Kläger wolle noch nicht einmal den jeweiligen Verursacher ermitteln, es sei gerade nicht sein Ziel, gegen diese Verursacher rechtlich vorzugehen, obgleich diese ohne weiteres zu ermitteln wären. Aber nur ein Vorgehen gegen die Verursacher würde dazu führen, dass die beanstandeten Inhalte auf den jeweiligen Internetseiten nicht mehr abrufbar wären. Denn bei einer „Sperrung“ in den Suchergebnissen der Suchmaschine blieben die Inhalte weiter im Netz und wären durch Eingabe der konkreten URL abrufbar, sie blieben auch über andere Suchmaschinen oder durch Links von Social Media Plattformen bzw. über Foren und E-Mails auffindbar. Insbesondere fehle das Rechtsschutzbedürfnis für Suchergebnisse, die durch die Funktionen „ähnliche Bilder“, „alle Größen“ oder „Suche anhand von Bildern“ erzielt würden, denn insoweit seien dem Suchenden die streitgegenständlichen Bilder bereits vor Durchführung der Suchanfrage bekannt gewesen.

Der Vortrag des Klägers, dass er gegen die Beklagte erst vorgehe, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden könnten, sei offenkundig unrichtig. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger beanstandeten Bilder von Seiten bereit gehalten würden, deren Betreiber seitens des Klägers erfolglos zur Entfernung aufgefordert worden seien und die im Übrigen nicht ermittelbar seien. Es handele sich bei den aus Anlage K 3 ersichtlichen Suchergebnissen auch nicht um „obskure, winzige“ Seiten, sondern überwiegend um seriöse Pressepublikationen. Es sei auch unzutreffend, dass bei den im Schriftsatz der Beklagten vom 17.09.2012 (Bl. 213 f) benannten Seiten keine Möglichkeit vorgehalten würde, Rechtsverletzungen zu melden.

Zudem sei zu beachten, dass Webseiten von US-amerikanischen bzw. türkischen Unternehmen in der jeweiligen Landessprache betrieben würden und sich nicht an ein deutsches Publikum richteten. Zweifelhaft sei auch, ob die jeweilige Berichterstattung nach dem jeweiligen Presse- und Äußerungsrecht rechtsverletzend sei.

Die Klage sei unbegründet, der Vortrag des Klägers nicht schlüssig. In der Klagerwiderung ist die Beklagte der Ansicht, dass der Kläger nicht dargelegt habe, dass die im Klagantrag angeführten Fotos überhaupt als Thumbnails in der Bildersuche der Suchmaschine angezeigt worden seien. Das mit Anlage K 3 vorgelegte Suchergebnis stamme aus einer Suchanfrage, die sieben Monate vor Klagerhebung durchgeführt worden sei, die weiteren vorgelegten Suchergebnisse seien undatiert bzw. bruchstückhaft (Anlagen K 4 und 23). Der Kläger gehe nicht auf die einzelnen Thumbnails ein, er lege nicht dar, welchen Inhalt der jeweilige Internetauftritt habe. Auch habe er nicht dargelegt, dass sie Bildnisse verbreite oder verbreiten lasse.

Auch mit den neugefassten Klaganträgen im Schriftsatz vom 25.06.2012 habe der Kläger keine Rechtsverletzung dargelegt.

Die mit Schriftsatz vom 25.10.2012 neu gefassten Anträge änderten hieran nichts. Bei Anlage K 43 bestünden Zweifel, ob die vorgelegten Screenshots von einer Bildersuche unter „www. g..de“ stammten. Dagegen spreche, dass die Bildunterschriften in englischer Sprache gehalten sein, die Screenshots würden nicht im jeweiligen Zusammenhang mit einem Suchvorgang dargestellt oder dokumentiert. Es seien Thumbnails darunter, auf denen der Kläger nicht zu erkennen sei oder die andere Personen darstellten, unter den Screenshots sei kein einziges Thumbnail zu finden, welches der Abbildung aus dem ursprünglichen Klagantrag entspräche. Es fehle weiterhin jede Darlegung einer Rechtsverletzung, soweit der Kläger darauf ziele, ihr etwas nicht nur im Hinblick auf die Bildersuche unter „www. g..de“ zu verbieten, sondern darüber hinaus. Auch im Hinblick auf die nunmehr in den Klagantrag eingefügten 84 Aufnahmen fehle jede Darlegung einer Rechtsverletzung. Soweit der Kläger vortrage, dass Fotos auch im Rahmen der Textsuche angezeigt würden, fehle es jedenfalls an einem konkreten Hinweis auf eine offensichtliche Rechtsverletzung, wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 1.03.2013 verwiesen.

Der Vortrag des Klägers zu den von ihm behaupteten Rechtsverletzungen in seinem Schriftsatz vom 30.08.2013 unter Vorlage von Anlage K 55 und Anlagenkonvoluten K 55a) und K 55b) sei verspätet. Der Umfang der Anlagen K 55, K 55a), b) und K 63 stehe in keinem Verhältnis zu der kleinen Menge an tatsächlich vom Kläger aufgefundenen Thumbnails. Aus den vorgelegten Anlagen folge, dass die aufgespürten Thumbnails überwiegend auf seriöse Seiten verlinkten, das Klägerbegehren technisch nicht umsetzbar und das Klagbegehren unverhältnismäßig sei. Der von dem Kläger durchgeführte automatische Bildvergleich habe weniger als 70 Thumbnails aufgespürt, die zu Kopien der Bilder aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. b) – i) verlinkten, der Kläger habe mit der automatischen Bildvergleichssoftware der Beklagten zu sämtlichen Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit. a) – j) ausschließlich Thumbnails aufspüren können, die zu identischen oder annähernd identischen Kopien derselben verwiesen. All die mehr oder weniger von diesen abweichenden Thumbnails, die der Kläger im Übrigen in Anlage K 55 (S. 3 – 507) im Rahmen begrifflich durchgeführter Suchanfragen vorgelegt und als rechtsverletzend hervorgehoben habe, habe er durch die automatische Bildvergleichssoftware nicht aufspüren können. Der Kläger beanstande aber insbesondere Verlinkungen durch Thumbnails, die gegenüber den Bildern aus dem ursprünglichen Klagantrag zu I. lit.a) – j) Abweichungen aufwiesen. Hierzu bezieht sich die Beklagte auch auf Anlage B 27. Ein Vergleich der Ergebnisse, die der Kläger durch begriffliche Suchwortanfragen erzielt habe mit denjenigen, die durch automatischen Bildvergleich anhand einer Kombination der Funktionen „Suche anhand von Bildern“ und „alle Größen“ generiert worden seien, zeige, dass es zwischen diesen nur eine sehr geringe Schnittmenge gebe. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Gesamtaufwand des Klägers zur Ermittlung der gefundenen Thumbnails, die er ihr sodann übermitteln könnte, geringfügig sei. Nach Auswertung der Anlagen habe sie die beanstandeten Verlinkungen gesperrt (Anlage B 28).

Das hier streitgegenständliche Filtersystem sei zudem mit den Grundsätzen des europäischen und nationalen Rechts nicht in Einklang zu bringen und stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH. Unterlassungsansprüche scheiterten bereits an der gesetzlichen Haftungsprivilegierung. Die von ihr angebotene Bildersuche sei ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der ECRL (e-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG), die Haftungsprivilegierungen des TMG seien daher anzuwenden. Die Bildersuche unterfalle der Privilegierung für Access-Provider aus § 8 TMG, hilfsweise sei § 9 TMG (Caching) anwendbar. Wenn man die Privilegierung des § 10 TMG für anwendbar halten wolle, wären dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Ferner fänden die Haftungsprivilegierungen der §§ 8 – 10 TMG auch auf Unterlassungsansprüche Anwendung. Soweit man der Meinung sei, dass die §§ 8-10 TMG nicht direkt auf Suchleistungen anzuwenden seien, sei eine analoge Anwendung anzunehmen. Zudem bestehe aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG, Art. 15 Abs. 1 ECRL ein Verbot allgemeiner Überwachungspflichten, das geforderte Filtersystem wäre eine solche Maßnahme der allgemeinen Überwachung.

Eine Übertragung der Grundsätze zur Haftung von Internetauktionshäusern bzw. des Hosting-Providers sei ausgeschlossen, die Suchmaschine sei kein Hosting-Dienst, sie eröffne keine Plattform für kommerzielle Angebote und das von ihr zu bewältigende Datenvolumen übersteige das von Hosting-Anbietern um ein Vielfaches. Zudem müsse beachtet werden, dass weitergehende Pflichten in der Rechtsprechung auf den Umstand gestützt worden seien, dass das dortige Geschäftsmodell Rechtsverletzungen durch eigene Maßnahmen fördere und daher erhöhte Pflichten zumutbar seien, diese Überlegungen seien jedoch auf einen Suchmaschinendienst nicht übertragbar.

Soweit die Grundsätze der Störerhaftung als anwendbar unterstellt würden, müssten die Besonderheiten einer indexbasierten Suchmaschine und die verschiedenen betroffenen Interessen berücksichtigt werden. Hierzu trägt die Beklagte zu den unterschiedlichen Arten von Internetdienstanbietern und den verschiedenen Haftungsprivilegierungen vor. Die wirtschaftliche Potenz des Diensteanbieters sei zudem ohne Belang für die Feststellung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die unternehmerische Freiheit.

Sie ist der Meinung, dass eine Verpflichtung zu „vorbeugenden Maßnahmen“ nur für Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums bestehe und verweist auf die Richtlinien 2001/29 und 2004/48. Daher könnten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts keinen Haftungsgrund für „vorbeugende Maßnahmen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH begründen. Zudem habe der EuGH sowohl für den Access- als auch den Hosting-Anbieter Filterpflichten abgelehnt. Die Verpflichtung ein Filtersystem einzurichten, bestehe nach der Rechtsprechung des EuGH nicht. Art. 15 Abs. 1 ECRL verbiete dies ausdrücklich und zudem stehe die nach dem EuGH erforderliche Abwägung aller betroffenen Rechtsgüter einer solchen Verpflichtung entgegen. Es fehle bereits an einer Rechtsgrundlage für vorbeugende Maßnahmen gegen etwaige künftige Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Das von dem Kläger begehrte Filtersystem liefe auf eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Überwachung aller durch sie, die Beklagte, übermittelten Bildinformationen hinaus und daher auf eine allgemeine Überwachungspflicht entgegen Art. 15 Abs. 1 ECRL. Zudem stünden wesentliche eigene Rechte sowie auch Rechte der Nutzer des Suchdienstes einer Filtermaßnahme entgegen, die durch die Charta gewährleisteten Grundrechte seien in einen Ausgleich zu bringen. Zu berücksichtigen sei auf ihrer Seite das Recht der unternehmerischen Freiheit, denn sie müsste allein auf eigene Kosten ein auf Dauer angelegtes, umfassendes Filtersystem entwickeln und zahlreiche Mitarbeiter zu einer manuellen Nachkontrolle einsetzen. Zum anderen sei ihre, aber auch die Informationsfreiheit der Nutzer, zu berücksichtigen. Auch sei zu beachten, in welchem Rechtsverhältnis die betroffenen Rechte und Interessen abzuwägen seien, die Ausführungen des Klägers zum Intimsphärenverstoß bezögen sich auf ein anders Rechtsverhältnis, nämlich auf das zwischen Verletzer und Verletztem. Die Frage, welche Sphäre betroffen sei und ob ein entsprechender Eingriff gegen andere Rechtsgüter abzuwägen sei, spiele im vorliegenden Fall nur eine vermittelnde Rolle. Die von dem Kläger begehrte Verpflichtung zur Unterlassung würde zwischen den betroffenen Grundrechten kein angemessenes Gleichgewicht herstellen.

In der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Verursacher zur Entfernung auffordern könne und bei verbleibenden Thumbnails über das von ihr angebotene Modul konkrete Suchergebnisse sperren lassen könne. Vor diesem Hintergrund sei eine Abwägung zu Gunsten eines kostspieligen, eingriffsintensiven Filtersystems abwegig.

Der von einem Filtersystem ausgehende tiefe Eingriff in die Informations- und Meinungsfreiheit sei nicht nur verboten, er sei auch nicht geboten.

Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sie überhaupt Bildnisse verbreite, hilfsweise stellten die Fotos zum Klagantrag i) lit. a), b), e), g), h), i) und j) mangels Erkennbarkeit des Klägers keine Bildnisse im Sinne des KUG dar. Bei dem Foto zum Klagantrag i) lit d) handele es sich um zulässige Satire, im Ergebnis sei daher in diesem Fall eine Abwägung vorzunehmen zwischen der Kunstfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers, die jedoch nur im Gesamtkontext vorgenommen werden könnte.

Insgesamt könne die Zulässigkeit der jeweiligen Bildveröffentlichung, auf die verlinkt würde, nur im jeweiligen Kontext der Veröffentlichung beurteilt werden. Dies gelte auch bei einem Eingriff in die Intimsphäre, denn auch hier sei eine Güterabwägung nicht schlechthin ausgeschlossen. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass offenbar Thumbnails angegriffen würden, die im Heimatland des Klägers und in anderen Ländern rechtmäßig in der Presse verbreitet würden (Anlage B 2). Die erforderliche Güterabwägung könne von dem Betreiber einer Suchmaschine nicht geleistet werden.

Sie ist der Meinung, dass ein Verbot, nicht nur konkrete Thumbnails, die zu einer bezeichneten URL mit bestimmten Bildern verlinkten, sondern alle identischen und ähnlichen Bilder als Ergebnisse von Suchanfragen anzuzeigen, zu einer Form der Zensur und einer nicht hinnehmbaren Einschränkung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen führe. Zu befürchten sei eine automatisierte Zensur „auf Zuruf“. Insoweit dürfe auch nicht verkannt werden, dass sich die Strukturen der Informationsvermittlung durch die Entwicklung des Internets wesentlich gewandelt hätten.

Ein deliktischer Anspruch iVm § 201 a Abs. 2 StGB bestehe nicht, da sie eine juristische Person sei, die Voraussetzungen von § 826 BGB seien ebenfalls nicht gegeben.

Soweit eine Rechtsverletzung hilfsweise unterstellt würde, sei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer nicht gegeben, da sie weder Kenntnis noch Kontrolle über die über ihren Suchdienst aufgefundenen Informationen habe. Denn sie kenne die Inhalte, die ihre Suchmaschine auffinde nicht und könne diese auch nicht kennen. Sie habe auch keinen Einfluss auf die Suchergebnisse oder auf die Suchanfrage eines Nutzers.

Eine Haftung bestehe zudem nicht nach den Grundsätzen der Verbreiterhaftung. Zu berücksichtigen sei, dass sie eine Leistung erbringe, die mit einer neutralen logistischen Hilfstätigkeit vergleichbar sei. Sie sei daher als technischer Verbreiter iSd Presserechts auf der untersten Verantwortungsstufe anzusehen.

Wegen der Privilegierung durch das TMG scheide eine Störerhaftung aus. Die Voraussetzungen für eine solche Haftung seien nicht erfüllt. Eine Haftung von Suchmaschinen komme nach der bisherigen Rechtsprechung nicht oder nur unter ganz erheblichen, vorliegend nicht gegebenen Einschränkungen in Betracht. Sie habe keinen adäquat kausalen Beitrag zu einer hilfsweise unterstellten Verletzungshandlung geleistet. Sie stelle eine Dienstleistung zur Verfügung, die rechtmäßigen Zwecken zu dienen bestimmt sei. Dass diese auch für rechtswidrige Zwecke genutzt werde, reiche nicht aus. Auch fehle es an einer Verletzung von Prüfpflichten, zudem seien diese Prüfpflichten aufgrund von Aufgabe und Funktion und damit im Hinblick auf Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit von Suchmaschinen einzugrenzen. Zu berücksichtigen sei, dass Berichte über den Skandal in der Presse verbreitet wurden und ein öffentliches Interesse auch an der Reaktion des Klägers bestehe. Die Informationen und Bilder seien bereits längst veröffentlicht, dies mindere die Schutzwürdigkeit des Klägers. Eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers sei für das ohnehin Rechtsschutzziel ungeeignet. Zudem sei es in Anbetracht der rein technischen Dienstleistung unbillig, einem Suchmaschinenbetreiber das Prozess- und Kostenrisiko aufzubürden. Weiter drohe die Gefahr, dass zur Abwendung derartiger wirtschaftlicher Risiken auch zulässige Inhalte im Zweifel gesperrt würden, die Gefahr eines Overblocking würde bestehen. Sie würde auch gezwungen, als ungesetzlicher Richter zu agieren. Die von dem Kläger begehrte Überwachungspflicht müsse im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle anderen Rechteinhaber gleichermaßen gelten, eine solche Verpflichtung würde ihr Geschäftsmodell zum Erliegen bringen.

Es fehle an einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine konkrete und unschwer zu erkennende Rechtsverletzung, so dass keine Prüfpflichten ausgelöst worden seien. Ein Filtersystem wirke sich notwendigerweise „einschüchternd“ auf die Informations- und Meinungsfreiheit aus.

Ferner könne der Kläger über das von ihr vorgehaltene Verfahren Thumbnails in den Suchergebnissen sperren lassen. Auch sei es dem Kläger zuzumuten, mit den jeweiligen Betreibern der Internetseiten Kontakt aufzunehmen, es handele sich nicht nur um „obskure“ Seiten, sondern auch um renommierte Pressepublikationen mit Kontaktmöglichkeiten. Sie bestreitet, dass es sich bei der Veröffentlichung von „T. D. M.“ um einen technischen Fehler handele (Anlage B 2). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die beanstandeten Bilder binnen der vergangenen zwei Jahre neu in das Internet gestellt worden seien.

Der Kläger rufe den dieser Klage zugrundeliegende Skandal, der bei den meisten Menschen längst in Vergessenheit geraten sei, selbst in regelmäßigen Abständen in Erinnerung, indem er sich mit seinem Vorgehen immer wieder an die Medien wende.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger für die von ihm behaupteten Möglichkeiten der Filterung darlegungs- und beweisbelastet sei und seiner Substantiierungslast nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast lägen nicht vor. Voraussetzung für eine automatische Filterung von Bilddateien sei eine Software, die Bilder automatisch als übereinstimmend mit anderen (Referenz-) Bildern erkennen könne. Hierüber sowie ob es Schwierigkeiten bei der Programmierung oder Einrichtung eines Filtersystems gebe, lägen öffentlich zugängliche Informationen vor, es handele sich nicht um die geschäftlichen Interna von ihr, der Beklagten. Der Kläger habe in Anbetracht dieser Umstände der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Auch wäre der Umfang einer sekundären Darlegungslast begrenzt, u.a. durch die Zumutbarkeit. Mögliche Betriebsgeheimnisse seien nicht zu offenbaren. Jede Kalkulation der betriebswirtschaftlichen Kosten für Programmierung, Einrichtung und Betrieb eines Filtersystems setze jedoch voraus, dass sie wichtige Betriebsgeheimnisse offenlegen müsste, dies wäre unzumutbar.

Es fehle an der Wiederholungsgefahr, denn eine Verhaltenspflicht, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen könne, entstehe nicht vor Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung und sie habe bei Angabe der jeweiligen URL die entsprechenden Bilder jeweils entfernt. Die Wiederholungsgefahr fehle auch im Hinblick auf die Klaganträge, die das Video betreffen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass überhaupt jemals von ihm beanstandete Bilder in einem anderen Dienst als der Bildersuche oder einem anderen „Medium“ angezeigt worden seien. Er habe auch nicht vorgetragen, dass jemals weitere Aufnahmen aus einem Video in der Bildersuche angezeigt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.09.2012 und 20.09.2013 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.) und in dem tenorierten Umfang begründet (II.), im Übrigen ist sie unbegründet (III.).

I. Die Klage ist zulässig. Deutsche Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig (1.a)), die angerufene Kammer ist zudem auch örtlich zuständig (1. b)), die Klaganträge sind hinreichend bestimmt (2.), die nachträgliche Klagänderung zulässig (3.). Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis (4.).

1. Es ist über die Rüge der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie über die Rüge der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg zu entscheiden, da kein Fall des rügelosen Verhandelns zur Hauptsache nach § 39 ZPO vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rüge der örtlichen Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dahingehend auszulegen ist, dass diese auch die Rüge der internationalen Zuständigkeit erfassen sollte (Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 39 Rn. 4).

a) Deutsche Gerichte sind für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zwischen einem britischen, nicht in Deutschland lebenden Staatsbürger und einem Unternehmen mit Sitz in den USA international zuständig. Dies folgt vorliegend aus der doppelfunktionalen Anwendung der Vorschriften der ZPO, hier des § 32 ZPO, da der Kläger Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht. Demzufolge ist das Gericht des Begehungsorts der unerlaubten Handlung zuständig. Begehungsort einer deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.03.2010 (VI ZR 23/09, New York Times, Juris) zur Frage der Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet und damit zu der Frage des Erfolgsorts ausgeführt, dass ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich sei, jedoch nicht, dass sich die beanstandete Webseite gezielt oder bestimmungsgemäß an deutsche Nutzer richte. Entscheidend sei der objektiv deutliche Bezug der als rechtswidrig beanstandeten Inhalte zum Inland in dem Sinne, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten könnte. Dies sei anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland wesentlich näher liege als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. BGH aaO Abs. 18 ff).

Ein ausreichender und daher zuständigkeitsbegründender Inlandsbezug liegt vor. Für die streitgegenständlichen Bildnisse liegt die Kenntnisnahme in Deutschland wesentlich näher als eine bloße Abrufbarkeit. Hierbei ist weniger die Frage der Top-Level-Domain „de“ entscheidend, sondern der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner Position im internationalen Motorsport auch vor dem Skandal in Deutschland bekannt war, zumindest in den an diesem Sport interessierten Bevölkerungsgruppen. Ob diese Popularität für sich alleine zur Begründung der internationalen Zuständigkeit ausreichen würde, bedarf keiner Entscheidung, da vorliegend zusätzlich die Verknüpfung der Ausgangsberichterstattung und der familiäre Hintergrund des Klägers zu einem weiteren Inlandsbezug führen. Zu Beginn erfolgte bezogen auf das unter anderen in diesem Verfahren streitgegenständliche Bildmaterial eine Berichterstattung der Medien über „Nazi-Sex“. Dieser Begriff – auch wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass dieser historische Bezug dem Video nicht entnommen werden kann – begleitet das Bildmaterial weiterhin, wie sich auch aus den Bildnissen i) lit d) und i) ergibt. Dieser historische Bezug verweist auf ein Kapitel deutscher Geschichte, das weiterhin sehr präsent ist, so dass es auch daher nahe liegt, dass die Berichterstattung von deutschen Internetnutzern verfolgt wird. Dabei ist zusätzlich der von den Eltern des Klägers gepflegte Kontakt zu hochrangigen NS-Politikern zu berücksichtigen, der den Bezug zur deutschen Geschichte verstärkt.

Hinzu kommt, dass das streitgegenständliche Bildmaterial aus sich heraus verständlich ist und eine für den Leser erkennbare Aussage enthält. Aufgrund dieses Unterschieds zwischen Bild- und Textberichterstattungen ist die jeweilige Einbettung eines Bildes, also auch der begleitende Text, von nicht ausschlaggebender Bedeutung. Ein deutscher Nutzer kann sich die Bilder, auch wenn sie von einer fremdsprachigen Textberichterstattung begleitet werden, ohne weitere Schwierigkeiten ansehen und die transportierte Information aufnehmen. Da es – hierauf wird noch eingegangen werden – vorliegend nicht auf die Einbettung der Bildnisse zur Prüfung der Rechtswidrigkeit ankommt, sondern einige der Bilder unabhängig von der weiteren Berichterstattung unzulässig verbreitet werden, ist die Frage, ob die angezeigten Bilder auf ein fremdsprachiges Angebot verlinken, nur von untergeordneter Bedeutung.

b) Unter Zugrundelegung der Ausführungen der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist auch diese im vorliegenden Fall gegeben.

Soweit man davon ausgeht, dass diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für die Auslegung von § 32 ZPO im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit Geltung beansprucht, da im Rahmen der internationalen Zuständigkeit über die der Bundesgerichtshof entschieden hat, § 32 ZPO anzuwenden ist (vgl. insoweit auch BGH aaO Rn 7), besteht nach dem insoweit aufgestellten Maßstab im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Ob die Entscheidung tatsächlich trotz der Unterschiede zwischen der internationalen Zuständigkeit, bei der die Grenzziehung aufgrund der Landesgrenzen eindeutig möglich ist, auch auf die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands übertragbar ist, wo es an derartig klaren Grenzen fehlt, kann damit hier dahinstehen. Die streitgegenständlichen Bilder waren auch in Hamburg abrufbar. Es ist davon auszugehen, dass bundesweit und damit auch in Hamburg ein deutliches Interesse an der Person des Klägers und damit an den streitgegenständlichen Bildnissen bestand.

2. Die Klaganträge sind hinreichend bestimmt. Der Klagantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt und das Risiko des eventuellen teilweise Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt (Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 13). Bei Unterlassungsanträgen ist ferner von der fehlenden Bestimmtheit die zu weite Fassung des Verbotsantrages zu unterscheiden. Sie führt zur Abweisung als unbegründet, sofern nicht eine konkrete Verletzungsform von dem Antrag abgespalten werden kann (Greger a.a.O. Rn. 13b).

Der zuletzt gestellte Klagantrag entspricht diesen Anforderungen. Der Kläger konkretisiert sein Rechtschutzziel auf die Verbreitung bestimmter Bilder unter einer genannten Domain sowie auf ein Video bzw. auf konkrete Standbilder aus diesem Video. Der Umfang der von ihm begehrten Entscheidung ist damit klar abgegrenzt.

3. Soweit die Anträge iv), v) und vi) zu einer Klagänderung in Form eines neuen Streitgegenstandes führten, war diese trotz fehlender Einwilligung der Beklagten zulässig, da die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen bezogen auf das Video, aus dem die mit Antrag zu i) angegriffenen Standbilder stammen, sachdienlich ist. Im Übrigen liegen keine Klagänderungen, sondern Klagrücknahmen (ursprünglicher Antrag zu II. (Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung), Antrag zu iii) (Verbreitung von Links)) bzw. teilweise Klagrücknahmen vor. Der Antrag zu ii) ist als Beispiel zu i) bzw. als ein Unterfall dieses Klagantrags anzusehen, dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 klargestellt, so dass damit keine Änderung der Klaganträge verbunden ist.

4. Es fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, sein Vorgehen ist nicht willkürlich. Einer Störerhaftung der Beklagten für die Verbreitung der streitgegenständlichen Bildnisse steht nicht entgegen, dass der Kläger die die Inhalte unmittelbar Einstellenden bzw. die Betreiber der entsprechenden Seiten nicht vorrangig in Anspruch nimmt oder dies zumindest versucht. Dies folgt aus den Besonderheiten dieses Verfahrens.

Gegen den Betreiber eines Internetforums kann der Verletzte seinen Unterlassungsanspruch geltend machen, ohne dass er zunächst gegen die einstellenden Personen vorgehen müsste. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27.03.2007 (VI ZR 101/06 – Juris) ausgeführt, dass die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt sei. Die zu der Haftung des Verlegers neben dem Autor eines Artikels aufgestellten Grundsätze sowie zu der Haftung eines Fernsehsenders als „Herr der Sendung“ seien insoweit auf den Betreiber eines Internetforums übertragbar (BGH aaO. Juris Abs. 13). Ob dieser Gedanke auf einen Suchmaschinenbetreiber übertragen werden kann und ob hierbei die Besonderheit zu berücksichtigen wäre, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Bildnisse als Thumbnails auf eigenen Servern speichert, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Der Kläger hat unstreitig mehrere Verfahren wegen der hier streitigen Bilder geführt und Unterlassungsverfügungen erwirkt (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Ferner ist davon auszugehen, dass er in den letzten vier Jahren Anstrengungen unternommen hat, gegen die „Quellen“ der Bilder im Internet vorzugehen. Soweit die Beklagte den Vortrag des Klägers, er gehe erst gegen die Beklagte vor, seitdem keine anderen Verantwortlichen mehr in Anspruch genommen werden können, als unrichtig bezeichnet und damit bestreitet, handelt es sich um kein wirksames Bestreiten des Umstandes, dass der Kläger in der Vergangenheit gegen andere Verantwortliche in einem erheblichen Umfang vorgegangen ist. Denn die Beklagte bestreitet in diesem Zusammenhang mit Nichtwissen, dass die von dem Kläger beanstandeten Bilder von Seiten bereit gehalten werden, deren Betreiber erfolglos zur Entfernung aufgefordert worden seien bzw. im Übrigen nicht ermittelbar seien. Damit bestreitet sie jedoch nicht den Umfang der vorgetragenen Anstrengungen des Klägers, der zudem substantiiert dargelegt hat, dass ihm ein weltweites Vorgehen gegen die Bildnisse nicht möglich erscheint und dies zudem mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden ist.

Selbst wenn man für die Inanspruchnahme der Beklagten als Betreiberin der Bildersuchmaschine eine vorrangige Inanspruchnahme des jeweiligen Autors oder Seitenbetreibers für erforderlich halten würde, hätte der Kläger in dem hier vorliegenden Fall dieser Verpflichtung ausreichend genügt. Auch bei einem „abgestuften Konzept“ der Inanspruchnahme dürfen für den Verletzten keine unzumutbaren Anforderungen aufgestellt werden, sondern es müssen die Gegebenheiten des Einzelfalls unter Beachtung von Aspekten der Zumutbarkeit und Möglichkeit betrachtet werden. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände, insbesondere des umfangreichen Versuchs des Klägers in der Vergangenheit, gegen Seitenbetreiber bzw. Autoren vorzugehen, und der klaren Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bildnisse (hierzu im Folgenden unter II.2.), fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis nicht, insbesondere handelt er nicht willkürlich.

II. Der Klagantrag zu i) ist teilweise begründet.

1. Anwendbar ist deutsches materielles Recht, denn der Kläger hat sein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten deutschen Rechts ausgeübt. Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit verwiesen.

2. Dem Kläger steht für die Bildnisse lit. c) bis h) des Klagantrags i) ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog iVm. §§ 22, 23 KUG zu, denn die Bildnisse verletzten bei bestehender Wiederholungsgefahr sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Beklagte haftet für diese Verletzung. Sie hat die streitgegenständlichen Bilder auf g..de im Rahmen ihres Dienstes „Bildersuche“ verbreitet.

a) Die Bildnisse lit. c) bis h) verletzen den Kläger in seiner geschützten Intimsphäre und damit in seinem Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

aa) Der Kläger hat die Rechtsverletzung spätestens mit den Anlagen K 55, 56, 57, 58, 59 und den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) schlüssig dargelegt, der Vortrag zu der Anlage K 55 sowie den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) im Schriftsatz vom 30.08.2013 ist ferner nicht verspätet.

Mit der Anlage K 55 in Verbindung mit den Anlagenkonvoluten K 55 a) und b) ist ausreichend dokumentiert worden, dass die Bilder lit. c) bis h) in den Suchergebnisvorschlägen der Beklagten im Rahmen der Bildersuche angezeigt wurden. Dies geschah auch nicht unter Verwendung „provozierender“ Suchbegriffe, denn die Bilder wurden auch bei Verwendung neutraler Begriffe wie Vor- und Zuname des Klägers bzw. einer Kombination mit den Begriffen „Party“ und „Video“ angezeigt, wie sich aus den vorgelegten Anlagen ergibt. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bereits zuvor mit seinem Vortrag den Anforderungen, die an die Schlüssigkeit eines Klagantrags zu stellen sind, genügt hatte sowie, ob die hierzu seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2012 geäußerte Ansicht zutreffend ist.

Gleiches gilt für die Frage, ob eine von der Vorschrift des § 296 ZPO erfasste Frist versäumt wurde. Denn das Verfahren hat durch die Zulassung der Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 30.08.2013, der in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 20.09.2013 erfolgte, nicht länger gedauert. Dem Umstand, dass der Schriftsatz vom 30.08.2013 den Prozessbevollmächtigen der Beklagten nicht fristgerecht gemäß § 132 ZPO zugestellt wurde, wurde durch einen in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 beschlossenen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO begegnet. Auch dieser Schriftsatznachlass hat zu keiner unzulässigen Verzögerung des Rechtsstreits geführt.

Auch der Einwand der Beklagten, dass die mit den Anlagen K 55, 55 a) und c) dokumentierten Suchergebnisse den Beleg enthielten, dass das Begehren des Klägers unverhältnismäßig sei, ändern an der Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens nichts.

bb) Der Kläger ist gemessen an dem Maßstab, dass es ausreichend ist, wenn der Betroffene Anlass hat anzunehmen, dass ihn ein mehr oder minder größerer Bekanntenkreis erkennen könne, auf den Bildnissen lit. c) bis h) hinreichend identifizierbar und damit erkennbar (Kröner, Hamburger Kommentar zum Gesamten Medienrecht, 2. Auflage, Kap. 34 Rz. 13 f). Für die genannten Bilder besteht eine hinreichende Möglichkeit, dass der Kläger von dem beschriebenen Personenkreis und nicht nur im engen Familien- oder Freundeskreis erkannt werden kann. Diese Bildnisse lassen den Betrachter die Gesichtszüge des Klägers, seinen Haarschnitt und teilweise seine Körperhaltung erkennen und ermöglichen durch die Wiedergabe dieser charakteristischen Merkmale seine Identifizierung. Auch das Bild lit. e), welches den Kläger in gebückter Haltung mit nach unten geneigtem Kopf zeigt, der zudem teilweise durch die Hände einer vor ihm stehenden Person verdeckt wird, lässt ausreichend charakteristische Merkmale wie Gesichtsform und Frisur erkennbar, so dass der oben beschriebene Kreis den Kläger identifizieren kann.

cc) Die öffentliche Verbreitung dieser Bildnisse ohne Zustimmung des Klägers verletzt unabhängig davon, in welcher konkreten Einkleidung sie geschieht – und dies ist eine Besonderheit des hiesigen Rechtsstreits - das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die bildhafte Darstellung des Klägers bei der Ausübung sexueller Handlungen in einem von der Öffentlichkeit abgeschirmten Raum ist der Intimsphäre des Betroffenen zuzurechnen (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., § 5 Rz. 48 m.w.N.; Soehring, Presserecht, 5. Aufl., § 19, Rz. 6). Diese genießt, weil sie dem Menschenwürdekern des Persönlichkeitsrechts zugehört (vgl. BVerfGE 119, 1, 34; BGH, NJW 2010, 763, 764 f.), besonderen Schutz, wobei offen bleiben kann, ob dieser rechtskonstruktiv dadurch erreicht wird, dass die Intimsphäre nur in Ausnahmefällen überhaupt einer Abwägung mit der durch die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie durch Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsfreiheit zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1999, 2893, 2894 [„absoluter Schutz“]; Wenzel-Burkhardt, a.a.O., Rz. 53) oder dass die Intimsphäre im Rahmen der Abwägung regelmäßig das Äußerungsinteresse überwiegt (vgl. BGH, NJW 2010, 763, 764). Sie bildet in jedem Fall den engsten Persönlichkeitsbereich und genießt den stärksten Schutz gegen Angriffe Dritter (Wenzel-Burkhardt aaO. Rz. 47).

Die Bilder lit. c) bis h) greifen in die Intimsphäre und nicht nur in die Privatsphäre des Klägers ein. Das Bild lit. c) zeigt den Kläger unbekleidet wie er durch eine weibliche Person gefesselt wird, die sexuellen Beweggründe dieser Handlung sind klar erkennbar. In der Collage lit. d) wird er in Verbindung mit zwei im unteren Körperbereich entblößten Personen und einer nur mit Unterwäsche bekleideten weiblichen Person abgebildet, dieser Inhalt weist eindeutige – durch die Bildunterschrift „n. o.“ verstärkt – sexuelle Bezüge auf. In die Intimsphäre wird ebenfalls durch das Bild lit. e) eingegriffen, das den vor einer weiblichen Person knienden Kläger zeigt, die Bilder lit. f) und g) zeigen die bereits in der Collage enthaltenden eindeutig sexuell motivierten Handlungen. Das Bildnis lit. h) bildet den Kläger bei einer ebenfalls als sexuell einzustufenden Handlung ab.

Im vorliegenden Fall ist ein ausnahmsweise überwiegendes Berichterstattungsinteresse – soweit eine Abwägung für erforderlich erachtet wird - , das es rechtfertigen könnte, die sexuellen Handlungen des Klägers öffentlich zu machen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein zu berücksichtigender Nachrichtenwert kommt diesen Bildnern nicht zu, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist nicht erkennbar, insbesondere, da unstreitig ist, dass den Handlungen des Klägers nicht die zu Beginn der medialen Berichterstattung zugeschriebene Motivation zu entnehmen ist. Die Bilder verletzen die besonders geschützte Intimsphäre des Klägers hingegen in einem ganz erheblichen Ausmaß, da sie Aufschluss über konkrete sexuelle Handlungen geben. Insoweit sind sie geeignet, zu einer Stigmatisierung des Klägers zu führen, da es naheliegend erscheint, dass Teile der Öffentlichkeit auf die gezeigten Handlungen missbilligend und abfällig reagieren könnten.

Hinsichtlich des Bildes lit. d) teilt die Kammer die Auffassung, dass es sich um Satire handelt, die der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt, nicht. Das Bild stellt eine einfache Montage mehrerer bildlicher bzw. grafischer Elemente dar und weist das der Satire wesenseigene Merkmal der Übertreibung auf, es handelt sich jedoch nicht um das „geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung“ (BVerfG Beschluss v. 3.6.1987, 1BVR 313/85 - Juris Abs. 19). Es kann daher dahinstehen, ob auch bei Annahme von Satire aufgrund der obigen Erwägungen kein anderes Ergebnis die Folge wäre.

dd) Die dargestellte Wertung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildnisse nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (BGH Urteil v. 18.09.2012, VI ZR 291/10 – Juris Abs. 26) ebenfalls zu berücksichtigen, so dass es auf die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliegen, nicht ankommt. Denn einer Verbreitung der Bildnisse stehen wie dargelegt berechtigte Interessen des Klägers entgegen (vgl. auch von Strobl-Alberg–Wenzel aaO. § 8 Rz. 56). Zwar bedarf es zur Prüfung dieser Frage in der Regel einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen, im Fall eines Eingriffs in die Intimsphäre kann jedoch regelmäßig von einer Verletzung der Interessen des Betroffenen ausgegangen werden (Kröner aaO. Kap. 34 Rz. 78). Umstände, die eine andere Bewertung der Interessen des Klägers rechtfertigen könnten, liegen wie bereits dargestellt ersichtlich nicht vor. Zu berücksichtigen ist, dass von der bildlichen Darstellung des Sexualverhaltens einer Person regelmäßig eine besonders hohe Eingriffsintensität ausgeht, da der Betrachter die Szene tatsächlich „vor Augen hat“.

b) Die Beklagte haftet auf Unterlassung der Verbreitung der Bildnisse lit. c) – h). Sie kann als Störer in Anspruch genommen werden, da sie nach den Hinweisen durch den Kläger nicht die ihr möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

aa) Die Regelungen des TMG schließen eine Inanspruchnahme der Beklagten nicht aus. Die Beklagte ist Diensteanbieter iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Es kann offen bleiben, ob die von ihr aufgrund einer Suchanfrage eines Nutzers angezeigten Suchergebnisse als eigene oder fremde Inhalte anzusehen sind, denn in beiden Fällen wäre die Beklagte nicht von einer Haftung befreit. Soweit die angezeigten Suchergebnisse als eigene Inhalte betrachtet werden (bejahend für Sucherwortergänzungsvorschlägen, BGH, Urteil v. 14.05.2013, VI ZR 269/12 – Juris Abs. 20), da die Bilder auf den Servern der Beklagten gespeichert und bei entsprechender Suchanfrage angezeigt werden, liegt kein Zugänglichmachen und/ oder Präsentieren von Fremdinhalten vor, für die ein Diensteanbieter nach §§ 8-10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist (Köhler-Bornkamm UWG, 31. Aufl. , § 8 Rz. 2.25). Es handelt sich bei dieser Sichtweise vielmehr um eigene Inhalte, für die die Beklagte gemäß § 7 TMG nach den allgemeinen Gesetzen haftet.

Soweit wegen der Unterschiede zwischen dem hier streitgegenständlichen Bildersuchdienst zu dem Angebot „Suchwortergänzungsvorschlag/ Autocomplete“ von der Speicherung fremder Inhalte auszugehen ist, steht § 7 Abs. 2 S. 1 TMG einer allgemeinem Prüfungspflicht entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben des Gerichtshofs der Europäischen Union (BGH, Urteil v. 12.07.2012, IZR 18/11, Juris Abs. 19; BGH, Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30). Insoweit kommt es auch nicht auf die Frage an, ob § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist (verneinend BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10, Juris Abs. 19), denn die Beklagte hat – wie nachfolgend dargelegt - unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt.

bb) Störer ist, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 30 mwN.). Auch wenn die Beklagte auf ihren Servern „eigene“ Vorschaubilder speichert, um im Rahmen der Bildervorschau dem Nutzer effizient Suchergebnisse anzeigen zu können, gibt sie lediglich die ursprünglichen Bilder, die von Dritten eingestellt wurden, auf Anfragen von Nutzern wieder. Inhaltlich handelt es sich aufgrund des technischen Ablaufs des Crawlings, der Indexierung und der Anzeige von Suchergebnissen um die Wiedergabe der Inhalte Dritter. Auch der typische Nutzer der Suchmaschine erkennt dies, da er weiß, dass die Beklagte mit dem Bildersuchdienst lediglich Verknüpfungen zwischen einer eingegebenen Suchanfrage und dem „Inhalt des Internets“ anbietet. Sie kann daher nur als Störer in Anspruch genommen werden. Sie trägt jedoch mit der von ihr angebotenen Suchfunktion willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Bildnissen bei, die – wie dargestellt - das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schwer verletzen.

cc) Die Haftung eines Störers besteht jedoch nicht uneingeschränkt, sondern setzt, um nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt zu werden, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zumutbar ist (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 22). In seiner Entscheidung vom 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf die von der Beklagten angebotene Autocompletefunktion ausgeführt (VI ZR 269/12 , Juris Abs. 30):

„Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).“

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zur Inanspruchnahme eines Hostproviders (BGH, Urteil v. 25.10.2011, VI ZR 93/10 aaO., Juris Abs. 23 ff) bzw. eines Suchmaschinenbetreibers setzen daher die Verletzung zumutbarer und möglicher Prüfpflichten voraus. Regelmäßig werden diese durch eine anlassbezogene, konkrete Beanstandung des Betroffenen ausgelöst, die die Gegenseite in die Lage versetzt, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu überprüfen. Der Umfang dieser Prüfpflichten ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers wirkt sich vorliegend sowohl bei den Anforderungen, die an Beanstandungen des Betroffenen zu stellen sind, als auch im Rahmen des Umfangs der zumutbaren Prüfpflichten aus. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in einem Unterlassen, denn der Beklagten kann wie bereits dargestellt nur vorgeworfen werden, nach Kenntniserlangung keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass es zu erneuten, gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH Urteil v. 14.05.2012 aaO. Juris Abs. 26, BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO. Juris Abs. 24).

(1) Es kann dahinstehen, ob die Hinweise des Klägers im Rahmen der vorprozessualen Korrespondenz hinreichend konkret gefasst waren, denn jedenfalls mit der ersten Fassung des Klagantrags und den weiteren Begründungen des Klägers zu der Auffindbarkeit dieser Bildnisse in den Suchergebnissen der Beklagten lagen die das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzenden Bildnisse der Beklagten und ihre Verbreitung vor. Der Rechtsverstoß in Form des Eingriffs in die Intimsphäre des Klägers war für die Beklagte ohne weitere Ermittlungsschritte erkennbar. Es bedurfte wie dargestellt – wenn überhaupt - keiner umfangreichen, schwierigen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und der Kommunikations- und Meinungsfreiheit der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK, wobei dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang die Beklagte als juristische Person des Privatrechts mit Sitz in den Vereinigten Staaten diese Rechte für sich beanspruchen kann (die höchstrichterliche Rechtsprechung geht hiervon aus, vgl. BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 25, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 22; vgl. aber OLG Stuttgart Urteil v. 2.10.2013, Az. 4 U 78/13, Juris Abs. 111; Remmert in Maunz-Dürig, Grundgesetz, Mai 2013, Art. 19 Abs. 3 Rz. 88 ff m.w.N., Rz. 112; Huber in v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl. Art. 19 Abs. 3 Rz. 319 m.w.N.). Denn die Interessen des Klägers an dem Schutz seiner Intimsphäre vor einem derartig schweren Eingriff überwiegen mangels eines berechtigten öffentlichen Interesses an den streitgegenständlichen Bildern die Interessen der Beklagten.

(2) Der Umfang des Prüfaufwandes und die sich daraus ergebenden Anforderungen hängen ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urteil v. 25.10.2011 aaO., Juris Abs. 26). Die Beklagte ist nach der Rechtsprechung verpflichtet, die ihr möglichen und zumutbaren Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu hätte vorliegend gehört, dass sie nicht nur die von dem Kläger angezeigten URLs und die entsprechenden Bilder für die Anzeige in den Suchergebnissen löschen oder sperren lässt, sie hätte auch dafür Sorge tragen müssen, eine Anzeige dieser Bilder in ihren Suchergebnissen unabhängig von der URL zu verhindern.

Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüf- und Kontrollmaßnahmen ist zunächst zu beachten, dass weder der Einsatz einer Software zum Betreiben der Suchfunktion noch das Abspeichern der Bilder auf eigenen Servern der Beklagten vorzuwerfen ist. Die von ihr betriebene Suchmaschine ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, denn überwiegend wird der Bildersuchdienst der Beklagten für legale Zwecke genutzt und erfüllt einen für die Nutzung des Internets wichtigen Beitrag, dies nimmt auch der Kläger nicht in Abrede. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Gefahr der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert, während diese Annahme bei anderen Geschäftsmodellen naheliegen könnte und möglicherweise entsprechend zu berücksichtigen wäre (BGH Urteil v. 15.08.2013, I ZR 80/12, Juris Abs. 36 ff).

Die Suchmaschine der Beklagten ist jedoch nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Die Beklagte stellt nicht nur technische Mittel zur Verfügung, sondern durchsucht mit Hilfe einer Software das Internet, speichert die aufgefundenen Bilddateien auch aus Gründen der Effizienz bei der Anzeige auf eigenen Servern und „verbindet“ diese mit Anfragen von Nutzern. Damit beschränkt sie sich nicht auf die Bereitstellung einer Information für den Zugriff von Dritten (vgl. zu § 19a UrhG BGH, Urteil v. 29.04.2010, I ZR 69/80 – Vorschaubilder I, Juris Abs. 20). Sie schafft die Verknüpfung zwischen den Inhalten – in diesem Fall Bildern - , die in das Internet eingestellt wurden, und den eingegebenen Suchbegriffen eines Nutzers. Auch wenn sich dieser Dienst von den ergänzenden Suchwortvorschlägen der Autocomplete Funktion der Beklagten unterscheidet, wird jedoch auch bei der Bildersuche die Verknüpfung der Suchbegriffe und der Ergebnisvorschläge von der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Die angezeigten Bilder stammen von der Beklagten. Daher kann ihr auch für die Bildersuchfunktion vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Verletzung der Rechte Dritter durch die angezeigten Bilder zu verhindern, wenn sie von diesen Kenntnis erlangt hat, auch wenn an die Prüfpflichten keine überspannten Anforderungen im Hinblick auf die erlaubte und sozial erwünschte Tätigkeit der Beklagten zu stellen sind. Sie ist jedoch den ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflichten nicht im ausreichenden Maß nachgekommen. Insbesondere sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend.

Das Löschen einzelner Bilder unter den von dem Kläger benannten URLs hat den der Beklagten möglichen und zumutbaren Prüfpflichten in Anbetracht des schweren Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht genügt, da hierdurch weitere gleichartige Rechtsverletzungen nicht verhindert wurden. Denn die Suchmaschine der Beklagten nahm die entsprechenden Bilder zumindest über andere URLs in die Vorschau ihrer Suchmaschine wieder auf. Dies war auch für die Beklagte nicht überraschend, denn für die Bildersuchmaschine wird nach ihrem eigenen Vortrag das Internet regelmäßig durchsucht und die gefundenen Informationen entsprechend abgespeichert. Danach kommt es auch dazu, dass ein Bild über eine andere Seite wieder aufgefunden und als Thumbnail gespeichert wird, obgleich zuvor eine URL, die dieses Bild ebenfalls beinhaltete, gelöscht wurde.

Die Beklagte kann sich aufgrund der Besonderheiten dieses Rechtsstreits auch nicht darauf zurückziehen, dass die Zulässigkeit der Veröffentlichung des jeweiligen Bildes in jedem Einzelfall unter Abwägung des Interesses des Betroffenen und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, also auch einer möglichen, das Suchergebnis begleitenden Wortberichterstattung, zu prüfen sei, so dass die begehrte „Sperrung“ der Anzeige der Bilder ohne Berücksichtigung dieses Zusammenhangs rechtlich nicht zulässig und damit auch nicht möglich sei. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall einer „vorbeugenden Unterlassungsklage“ zum Bildnisrecht zwar ausgeführt, dass die gebotene Interessenabwägung nicht für Bilder vorgenommen werden kann, „die noch gar nicht bekannt sind und bei denen insbesondere offen bleibt, in welchem Kontext sie veröffentlicht werden (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004, VI ZR 217/03 - aaO). Die entsprechenden Möglichkeiten sind derart vielgestaltig, dass sie mit einer ‚vorbeugenden‘ Unterlassungsklage selbst dann nicht erfasst werden können, wenn man diese auf ‚kerngleiche‘ Verletzungshandlungen beschränken wollte. Eine vorweggenommene Abwägung, die sich mehr oder weniger nur auf Vermutungen stützen könnte und die im konkreten Verletzungsfall im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden müsste, verbietet sich schon im Hinblick auf die Bedeutung der betroffenen Grundrechte.“ (BGH Urteil v. 13.11.2007, VI ZR 265/06, Juris Abs. 14). Eine Ausnahme besteht jedoch dann, sofern die Verbreitung an sich unzulässig ist, etwa, weil die Intimsphäre betroffen ist (BGH Urteil v. 23.06.2009, VI ZR 232/08, Juris Abs. 7, 14). Die hier streitgegenständlichen Aufnahmen enthalten einen erheblichen und unschwer zu erkennenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da sie seine Intimsphäre verletzen. Die Bilder lit. c) bis h) sind in jedem möglichen Kontext rechtswidrig. Eine zulässige Verbreitung dieser Bildnisse – soweit keine Zustimmung des Klägers vorliegt – ist unter Berücksichtigung der Umstände dieses Falles nicht vorstellbar, eine umfassende Abwägung mit der jeweiligen kontextbezogenen Einbettung der Bilder ist gerade nicht geboten. Der bereits dargestellte Abwägungsvorgang zwischen den Interessen des Klägers und einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann vorliegend ohne Berücksichtigung eines weiteren inhaltlichen Kontextes vorgenommen werden und führt zu einem klaren, unschwer zu erkennenden Überwiegen der Interessen des Betroffenen.

Aus diesen Gründen ist auch das von der Beklagten vorgehaltene Angebot „Notice and take down“ nicht ausreichend, um die ihr obliegende Pflicht zu erfüllen, denn auch dieses Verfahren ist darauf ausgerichtet, dass der jeweilige Betroffene der Beklagten den ihn angeblich verletzenden Sachverhalt für jeden Einzelfall darlegen muss. Dies ist hier aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und den bisherigen Bemühungen des Klägers ein nur unzureichendes Instrument für die Kontrolle und die Prüfung der Suchergebnisse, denn damit würde die Prüfung und Kontrolle zunächst weiter dem Kläger obliegen.

(3) Hinsichtlich der ihr möglichen und zumutbaren anderen oder weiteren Kontrollmaßnahmen ist die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Ihr oblag es, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach den entsprechenden Beanstandungen des Klägers weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern bzw. sich darum zu bemühen, z.B. eine Software zur Erkennung und Löschung oder Sperrung dieser Inhalte einzusetzen bzw. Anstrengungen zu unternehmen, eine solche Software zu entwickeln. Dies ist ihr zumutbar. Die Bilder enthalten schwere, ohne größeren Prüfaufwand erkennbare Rechtsverstöße. Der Kläger ist vor einer Inanspruchnahme der Beklagten gegen einzelne Seitenbetreiber oder Autoren vorgegangen, was jedoch in Anbetracht der Bildersuche zu keinem ausreichenden Erfolg geführt hat. Er war angesichts der Schwere der Rechtsverletzung und seiner bisherigen Bemühungen nicht gehalten, gegen sämtliche größeren Medienunternehmen – möglicherweise weltweit - vorzugehen, die diese Bilder auf eigenen Seiten verbreiten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Bildersuchmaschine der Beklagten regelmäßig das gesamte Internet durchsucht und damit immer wieder Seiten finden und in ihren Index aufnehmen wird, die entsprechende Bilder enthalten, auch wenn es sich nicht um die Publikationen bekannter Medienunternehmen handelt. Der Eingriff in die geschützte Intimsphäre ist für den Kläger in diesem Fall jedoch nicht weniger erheblich, wenn das Bild in den Suchergebnissen mit der URL einer weniger bekannten Internetseite angezeigt wird. Zu berücksichtigen ist ferner die Stellung der Beklagten und die Größe und Bekanntheit der von ihr betriebenen Suchmaschine. Die Tatsache, dass diese Bilder auch bei einer Sperrung durch die Beklagte über andere Suchmaschinen, insbesondere aber über soziale Netzwerke, verbreitet werden können, entbindet die Beklagte nicht von der sie treffenden Verpflichtung.

Grundsätzlich folgt die Verteilung der Darlegungslast der Beweislastregelung und obliegt nach allgemeinen Grundsätzen zunächst dem Kläger. Dieser Grundsatz erfährt jedoch dort eine Ausnahme, wo die darlegungspflichtige Partei außerhalb der für ihren Anspruch erheblichen Geschehensabläufe steht und die andere Seite alle wesentlichen Tatsachen kennt. Dann genügt nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast ein einfaches Bestreiten nicht, sofern dieser Seite nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil v. 17.01.2008, III ZR 239/06, Juris Abs. 16 mwN.).

Die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast liegen vor. Der Kläger hat seiner Darlegungslast genügt. Er hat im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast der Beklagten ausreichend zu dem Einsatz von Software zur Bilderkennung und Löschung oder Sperrung von Inhalten vorgetragen. Er hat sich auf den Einsatz verschiedener Programme bezogen, die zu unterschiedlichen Zwecken eingesetzt werden und anhand der Dienste der Beklagten erläutert, inwieweit dort über die angebotenen Funktionen Bilderkennungssoftware bereits eingesetzt wird, die möglicherweise weiterentwickelt werden könnte. Zudem hat er seinen Vortrag zu einer Filtersoftware für eine Bildersuchmaschine durch ein Parteigutachten konkretisiert und ausreichend substantiiert. Die Beklagte greift die Qualität dieses Gutachtens an, dies führt jedoch nicht dazu, dass der Vortrag des Klägers nicht substantiiert ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger gerade keinen Einblick in die komplexen technischen Abläufe und Entwicklungsmöglichkeiten einer Suchmaschine hat und daher die Anforderungen an einen substantiierten Vortrag, der geeignet ist, eine sekundäre Darlegungslast zu begründen, der aber gerade nicht zu einer Beweislastumkehr führt, nicht überspannt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten musste der Kläger hierzu auch nicht weiter vortragen. Der Kläger hat unstreitig keine Verbindungen zu dem Gebiet der Softwareentwicklung, abgesehen davon, dass es hier um die noch speziellere Frage des Filterns von Bildern im Rahmen eines Suchprozesses geht. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es für die Frage von Bilderkennungsprogrammen und dem entsprechenden aktuellen Stand der Technik nicht auf ihre Erkenntnisse ankomme, sondern sich die verfügbaren Technologien aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen lassen und der Kläger diese Quellen nicht ausgeschöpft habe, fällt auf, dass sich die Beklagte gegen den Umfang der ihr auferlegten sekundären Darlegungslast mit dem Argument verteidigt, dass es ihr unzumutbar sei, die geforderten Betriebsgeheimnisse offen zu legen. Auf diesen Widerspruch kommt es jedoch nicht an, denn aufgrund des oben beschriebenen Maßstabes musste der – im Bereich von Softwarefragen unstreitig als Laie anzusehende Kläger – nicht die gesamte Fachliteratur zur Frage von Bilderkennungsprogrammen auswerten. Denn es geht vorliegend nicht um die Frage, ob es eine entsprechende Software auf dem Markt gibt, die die Beklagte erwerben und einsetzen könnte. Es geht vielmehr um die Frage, dass die Beklagte, die einen großen, bedeutenden und weltweit bekannten Suchdienst neben weiteren Diensten anbietet, sich dazu äußert, ob sie eine entsprechende Software bereits einsetzt und hierzu die Möglichkeiten und die Reichweite darlegt, bzw., ob Maßnahmen ergriffen wurden, eine entsprechende Software zu entwickeln. Dies sind eindeutig Umstände, die sich in der Sphäre der Beklagten abspielen, die der Kläger nicht kennen kann und die auch keinen Niederschlag in öffentlich zugänglichen Quellen gefunden haben müssen.

Der Einwand der Beklagten, dass ihr ein solcher Vortrag unzumutbar sei, da sie damit gezwungen würde, Betriebsgeheimnisse offen zu legen, verfängt nicht. Denn weder fordert die sekundäre Darlegungslast einen konkreten Vortrag, der Details zu Softwareprogrammen enthält, die z.B. einen Konkurrenten der Beklagten in die Lage versetzen könnten, sich diese Angaben zu Nutze zu machen, noch hat die Kammer in ihrem Hinweis vom 30.10.2012 einen solchen Vortrag gefordert. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise die Weiterentwicklung von Bilderkennungsprogrammen betreibt, stellt keinen Eingriff in Betriebsgeheimnisse dar, sondern wäre in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklungen, der Stellung der Beklagten und ihren zahlreichen allgemeinbekannten Aktivitäten sogar als wahrscheinlich zu erwarten. Bei dem im Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlichen Vortrag ist zu berücksichtigen, dass es hierdurch gerade nicht zu Änderungen in der Frage der Beweisführung kommt.

Die Beklagte hat nicht substantiiert zu den Möglichkeiten und der Reichweite von bereits eingesetzter Bilderkennungssoftware vorgetragen bzw. zu ihren Bemühungen, eine solche Software zu entwickeln. Die Beklagte hat sich darauf zurückgezogen, vorzutragen, dass es eine solche Software nicht gibt bzw. die vorhandene Software ungeeignet für Filtermaßnahmen sei sowie allgemeine Fragen der Skalierbarkeit, der Latenz, der Zumutbarkeit und des Overblocking erläutert.

Die Beklagte hat dargelegt, dass Softwareprogramme wie PhotoDNA, i.W. und C.-I. sowie Bilderkennungs-Software, die mit sogenannten robusten Hashwerten arbeitet, nicht geeignet seien, dem Begehren des Klägers gerecht zu werden, da sie eine technische Überprüfung nur in einem geringen Umfang ermöglichten. Sie hat auch zu dem von dem Kläger eingereichten Parteigutachten ausgeführt, dass dieses von einem Hashwert datenidentischer Bilder ausgehe und daher ebenfalls keine effektiven Maßnahmen ermögliche. Auch die von ihr angebotene Funktion „ähnliche Bilder suchen“ stelle kein hinreichendes Kontrollinstrument dar. Insoweit hat sich die Beklagte aber nur zu Programmen geäußert, die bereits eingesetzt werden und in ihrer Ausgestaltung nach Ansicht der Beklagten unzureichend für das Klägerbegehren sind. Die Beklagte hat jedoch keine Maßnahmen benannt, die sie ergriffen hat, um weitere gleichartige Rechtsverletzungen des Klägers – möglicherweise nicht sogleich, jedoch mit Blick in die Zukunft – verhindern zu können. Sie trägt noch nicht einmal vor, dass sie Anstrengungen unternommen hat, eine entsprechende Software zu entwickeln, eine bereits vorhandene Software weiterzuentwickeln oder dass sie hierbei an Grenzen gestoßen ist.

(4) Der Einsatz eines solchen Filters verstößt auch nicht gegen europäisches oder nationales Recht. Den Entscheidungen des EuGH (EuGH, Urteil v. 16.02.2012, C – 360/10, Sabam , Juris; EuGH, Urteil v. 24.11.2011, C-70/10, Scarlet Extended, Juris) lagen nicht nur andere Sachverhalte zu Grunde, sondern es wurde eine proaktive Prüfpflicht des Störers ausgeschlossen. Vorliegend geht es jedoch um eine Maßnahme bzw. Bemühungen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen, nachdem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits vorlag und nicht um eine Verpflichtung der Beklagten, die Bilder vorab einer Prüfung zu unterziehen. Die Beklagte als Betreiberin eines Bildersuchdienstes trifft erst dann eine Prüfpflicht, wenn sie Kenntnis von der Verletzung erlangt hat (vgl. für die Autocompletefunktion der Beklagten BGH, Urteil v. 14.05.2013 aaO., Juris Abs. 30).

Die Ansicht der Beklagten, dass es sich um eine präventive Maßnahme handele, da der Kläger auch verlange, dass Inhalte, die erst in der Zukunft in das Internet gestellt werden, nicht mehr im Rahmen der Suchergebnisse in der Bildersuche vorgeschlagen werden, führt nicht - ebenso wenig wie die fehlende Beschränkung auf eine oder mehrere URLs - dazu, dass der Beklagten ein proaktives Tätigwerden auferlegt würde. Der Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich in die Zukunft gerichtet. Maßgeblich ist ferner nicht das Verhalten Dritter für die Beurteilung, welcher Art die Prüfungspflicht ist, sondern die Tätigkeit der Beklagten, also die von ihr zu verantwortende Entscheidung, ob Bilder nochmals im Rahmen von Suchergebnislisten angezeigt werden, wenn ihr bekannt ist, dass diese das Persönlichkeitsrecht einer Person verletzen.

(5) Auf die Fragen, ob der Einsatz einer Filtersoftware in diesem konkreten Fall für die Beklagte aus wirtschaftlichen oder anderen Aspekten unzumutbar wäre oder ob der Kommunikationsprozess in einem nicht hinnehmbaren Maß durch eine solche Maßnahme eingeschränkt würde, kam es in diesem Rechtsstreit mangels eines substantiierten Vortrags zu Filtermaßnahmen nicht mehr an. Daher konnte auch dahinstehen, ob ein Obsiegen des Klägers zu einer „Welle“ von Beanstandungen führen würde, die für die Beklagte nicht mehr zu bearbeiten wäre und die die Gefahr eines Overblockings begründen könnte. Gleichwohl wäre aber auch dann zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders gelagerten Fall eines Intimsphärenverstoßes durch die Verbreitung von Bildern handelt.

Zu sonstigen etwaigen Maßnahmen zu der ihr obliegenden Verpflichtung, Vorkehrungen zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen zu treffen, hat die Beklagte bis auf das für die hier vorliegende schwere Rechtsverletzung unzureichende Instrument „Notice and take down“ ebenfalls nicht vorgetragen.

c) Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, die Löschung einzelner URLs war aus den oben ausgeführten Gründen nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Auch andere Umstände, die die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise entfallen lassen könnten, liegen nicht vor.

III. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1. Der Klagantrag i) ist bezüglich der Bilder lit. b) und i) unbegründet, da diese Bilder den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK verletzen. Die Bilder sind trotz der „Verkleidung“ der weiblichen Personen und der dargestellten Handlungen nicht eindeutig in einen den Kläger betreffenden sexuellen Kontext einzubeziehen, da sie in der Darstellung der – möglicherweise anzunehmenden, jedoch nicht eindeutig zu erkennenden - sexuellen Handlung weniger detailreich sind und daher nicht die klare und direkte Verknüpfung zu sexuellen Inhalten aufweisen. Insofern greifen sie nicht in die Intimsphäre des Klägers ein. Ob die Verbreitung der Bilder aus anderen Gründen rechtswidrig sein könnte, konnte nicht festgestellt werden, denn hierzu hätte – wie regelmäßig im Bildnisrecht – der Kontext der jeweiligen Veröffentlichung einbezogen werden müssen, der Kläger hat diese jedoch isoliert angegriffen. Ein Verbot folgt zudem nicht aus § 201 a Abs. 2 StGB iVm § 823 Abs. 2 BGB oder § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG. Es kann daher dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten als Störer ausscheidet, falls für die Rechtswidrigkeit der Bilder der Kontext maßgeblich wäre.

2. Der Klagantrag zu iv) war ebenfalls abzuweisen. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Aufnahmen aus dem von N. o. t. W. verbreiteten Video auf einer Seite, die zur Domain „g..de“ gehört, verbreitet wurden. Soweit er auf ein Ergebnis aus der Textsuche verweist (Anlage K 45), kann dahinstehen, ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert und die weiteren Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt wären, denn bei zwei der Bilder hat die Kammer bereits einen rechtswidrigen Eingriff in die Intimsphäre verneint (vgl. Ziffer 3), das dritte Bildnis, das den Kläger mit freiem Oberkörper zeigt, ist kein in dem Klagantrag iv) aufgeführtes Standbild und zudem bereits durch den Verbotstenor zu I.c) erfasst. Aus diesem Grund hatten auch die hilfsweisen Anträge v) und vi) keinen Erfolg.

3. Soweit der Kläger seine Anträge zurückgenommen hat, waren diese unbegründet, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 4 ZPO, 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.

Die Gegenstandswerte wurden für den ursprünglichen Klagantrag aus der Klagschrift auf je 40.000 Euro pro Bild festgesetzt (400.000 Euro), für die erweiterten Klaganträge zu iv) – vi) auf weitere 200.000 Euro, wirtschaftlich handelt es sich bei dem Haupt- und den Hilfsanträgen um einen identischen Gegenstand. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2013 erklärten (teilweisen) Klagrücknahmen entfallen auf den Klagantrag zu iii) 10.000 Euro pro Bild (100.000 Euro), die teilweise Klagbeschränkung auf die Domain „de“ führt zu einem geminderten Gegenstandswert pro Bild von 20.000 Euro.

V. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.11.2013 sowie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 22.11.2013 und 18.12.2013 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.