VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13
Fundstelle
openJur 2014, 4218
  • Rkr:

1. § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG ist eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor.

2. § 71 Abs. 3 Satz 3 LVwVfG, wonach mit dem Ablehnungsrecht eines Beteiligten hinsichtlich nach § 20 LVwVfG ausgeschlossener oder nach § 21 LVwVfG befangener Personen eine Rügeobliegenheit korrespondiert, ist ebenso wie § 43 ZPO und entsprechende prozessrechtliche Normen nur die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Rechtsgedankens (wie BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 290, zu § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG des Bundes).

Diese Rügeobliegenheit ist erst recht anzunehmen, wenn als Verfahrensmangel nicht die Befangenheit oder der gesetzliche Ausschluss eines Ausschussmitglieds sondern die Anwesenheit nicht dem Ausschuss zugehöriger, lediglich als Sachverständige zugezogener Personen geltend gemacht wird.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; unter I.), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; unter II.), aber auch der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; unter III.) oder der Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; unter IV.), rechtfertigen aus den dargelegten Gründen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Durchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen, sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; Senatsbeschluss vom 20.05.2010 - 9 S 2530/09 -, VBlBW 2010, 480). Diese Voraussetzungen erfüllt das Vorbringen der Klägerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung des Bescheids des Vorsitzenden des Promotionsausschusses vom 22.06.2011 sowie des Widerspruchsbescheides der Prorektorin für Studium und Lehre vom 30.11.2011 mit der Begründung abgewiesen, beide Verfügungen seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen und die Entziehung des Doktorgrades auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 sei formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten habe das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden. Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung sei der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl seiner Mitglieder griffen nicht durch. Die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 habe nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung geführt. Auch sei der Promotionsausschuss an diesem Tag beschlussfähig gewesen. Zu Recht habe die Prorektorin für Studium und Lehre über den Widerspruch entschieden. Selbst berechtigte Zweifel an der Aufgabenverteilung innerhalb des Rektorats würden nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen. Die Entziehung des Doktorgrads sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 LVwVfG hätten vorgelegen und auch die Ermessensausübung weise keine Fehler auf.

2. Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Klägerin in erster Linie gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids vom 22.06.2011 wie auch des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011. Sie trägt vor, die Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsbescheids hätte nicht beim Promotionsausschuss, sondern beim Fakultätsvorstand gelegen (a). Jedenfalls sei die „Installierung“ des Promotionsausschusses - bei dessen unterstellter Zuständigkeit - rechtsfehlerhaft verlaufen; mit diesem Einwand sei sie im vorliegenden Verfahren auch nicht ausgeschlossen (b). Ebenso sei die Beschlussfassung des Promotionsausschusses formell rechtswidrig, gerade auch im Hinblick auf die unzulässige Anwesenheit von als Sachverständige zugezogenen Personen (c). Auch der Widerspruchsbescheid sei auf formell rechtswidrige Weise ergangen (d). Der Beschluss des Promotionsausschusses sei schließlich auch materiell-rechtlich zu beanstanden; er habe insbesondere die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und der behördlichen Entscheidung von 10 Jahren und den denunziatorischen Charakter des Vorgehens gegen die Klägerin nicht berücksichtigt und sei mit zwei Entscheidungen der Medizinischen Fakultät nicht vereinbar (e).

Keine dieser Rügen ist geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken.

a) Zuständigkeit des Promotionsausschusses

Der Umfang der Zuständigkeit des Promotionsausschusses ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handeln in Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, für die Hochschule die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst auch Promotionen und damit die Verleihung wie auch - als „actus contrarius“ - die Entziehung des Doktorgrades. Auch bei der Rücknahme eines verliehenen Doktorgrades handelt es sich somit um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit (Senatsurteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180, ebenso bereits Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, Juris Rn. 32 m.w.N., zu § 11 Abs. 3 Satz 2 UG).

Das Antragsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 LHG steht zu der in § 22 Abs. 1 LHG geregelten Zuständigkeit der Fakultät als organisatorische Grundeinheit der Hochschule im Verhältnis der Spezialität. Damit tritt hier die Auffangzuständigkeit der Fakultät hinter die spezielle Zuständigkeit des Promotionsausschusses gemäß § 8 Abs. 2 LHG i.V.m. § 38 Abs. 4 LHG, wonach die Ausgestaltung des Promotionsverfahrens der jeweiligen Promotionsordnung überlassen wird (Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2013, § 38 Rn. 8), und § 22 Abs. 1 PromO zurück. Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät und der Neuphilologischen Fakultät der Beklagten vom 22.09.2006 (Mitteilungsblatt 2006, 749, geändert durch Änderungssatzung vom 24.05.2007, Mitteilungsblatt 2007, 1765 - PromO -) enthält ein - gestuftes - Prüfungsverfahren als Voraussetzung für die Verleihung des Doktorgrades. Dessen Abschluss ist die Verleihung des Dr. phil. nach § 19 PromO. Wenn die Entziehung dieses Doktorgrades - wie von der Klägerin eingeräumt wird - der actus contrarius seiner Verleihung ist, dann steht auch der sie erwähnende § 22 PromO in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dieser Hochschulprüfung und „betrifft“ diese damit (vgl. auch die Bezugnahme auf Prüfungen und Prüfer in § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 LHG; zur einhelligen Charakterisierung der Promotion als Hochschulprüfung vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000, a.a.O., Juris Rn. 32 m.w.N., sowie Maurer, in: Flämig u.a. <Hsrg.>, Handbuch des Wissenschaftsrechts, 2. Aufl., Band 1, S. 754; Sandberger, a.a.O., § 35 Rn. 7, § 38 Rn. 8). Dass § 8 Abs. 2 LHG nur für die Fälle eine Zuständigkeitsregel darstelle, in denen es unmittelbar um einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum geht, und auch nur insoweit die Zuständigkeit an ein universitäres Gremium vermitteln könne, lässt sich dieser Vorschrift schon mit Blick auf ihren umfassend formulierten Anwendungsbereich („Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“) nicht entnehmen. Nachvollziehbare Gründe, die trotz des klaren Wortlauts eine einschränkende Auslegung rechtfertigen, sind weder dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung der Klägerin, bei der Promotionsordnung handele es sich nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG, nicht gefolgt werden. Vielmehr hat schon das Verwaltungsgericht das Verhältnis der Promotionsordnung zu Regelungen des Landeshochschulgesetzes zutreffend dargelegt: Bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist, folgt, dass es sich auch nach Ablösung des Universitätsgesetzes durch das Landeshochschulgesetz, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung handelt. Danach ist die Promotionsordnung eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG besonders geregelt ist. Diesen mit dem Antragsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten Ausführungen hat der Senat nichts hinzuzufügen.

b) „Installierung“ des Promotionsausschusses

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Promotionsausschuss habe - bei unterstellter Zuständigkeit - durch den Fakultätsrat und nicht durch den Großen Fakultätsrat gewählt werden müssen. Zudem sei die durch den Großen Fakultätsrat erfolgte Wahl als solche - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - rechtswidrig gewesen.

Dem hat das Verwaltungsgericht u.a. entgegengehalten, die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl, die auch die Frage umfassten, ob mit dem Großen Fakultätsrat das richtige Gremium die Wahl vorgenommen habe, könnten im vorliegenden Verfahren der Anfechtung der Entziehungsverfügung nicht geltend gemacht werden. Dies folge aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen. Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Erwägungen. Insbesondere verkennt es Bedeutung und Tragweite der hochschulrechtlichen Bestimmung des § 10 Abs. 5 LHG.

Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 LHG führt (auch) dann, wenn die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums für ungültig erklärt worden ist, dieses Gremium in der bisherigen Besetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des aufgrund einer Wiederholungs- oder Neuwahl gebildeten Gremiums weiter. Die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Letzteres gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).

aa) Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich, entgegen dem Vortrag der Klägerin, sowohl auf den (Großen) Fakultätsrat als auch auf den Promotionsausschuss. Sie bezieht sich ganz allgemein auf „Gremien“ sowie einzelne Mitglieder eines Gremiums und ist unabhängig davon zu beachten, ob das jeweilige Gremium aus Vertretern der an einer Universität vorhandenen Mitgliedergruppen zusammengesetzt ist oder ob es, wie der Promotionsausschuss, allein aus gewählten Amtsträgern besteht.

Dies folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Norm, die von der Klägerin nicht hinreichend in den Blick genommen wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes heißt es insoweit (vgl. LTDrucks. 13/3640 vom 06.10.2004, zu § 10 S. 182):

„Die Regelung in Absatz 5 entspricht dem bisherigen Recht von § 109 Abs. 3 UG. In Satz 3 wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gilt insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z. B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw.“

Die explizit auch „Mitglieder von Prüfungsausschüssen“ (dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010 Rn. 356) nennende, nicht abschließende Aufzählung verdeutlicht, dass die Vorschrift nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch für die Tätigkeit der Mitglieder des Promotionsausschusses gelten soll, bei denen es sich ersichtlich auch um von einem Gremium, dem Fakultätsrat, gewählte Funktionsträger im Sinne der Gesetzesbegründung handelt (zur Erstreckung des Anwendungsbereichs der Vorgängervorschrift des § 109 Abs. 3 UG auf Wahlen einzelner Mitglieder durch das Gremium für bestimmte Funktionen vgl. bereits den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, Juris).

Unabhängig davon ergibt sich bereits aus der inneren Systematik der Norm, dass auch der Promotionsausschusses ein Gremium in deren Sinne darstellt. Indem § 10 LHG mehrfach ausdrücklich „nach Mitgliedergruppen zusammengesetzte Gremien“ in besonderer Weise hervorhebt, grenzt er sie gegenüber Gremien, die nicht entsprechend zusammengesetzt sind, ab. Dass auch solche Personenmehrheiten als „Gremium“ anzusehen sind, wird etwa auch durch § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG bestätigt. Danach sind „Mitglieder von Gremien“ „zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind“. Prüfungsangelegenheiten werden in der Regel in Ausschüssen verhandelt, die nicht nach Mitgliedergruppen zusammengesetzt sind. Entsprechend kennt § 9 Abs. 2 LHG „Organe, Gremien und beratende Ausschüsse mit besonderen Aufgaben“. Demnach sind jedenfalls sämtliche mit Entscheidungsbefugnissen versehene Personenmehrheiten als Gremium, manche dazuhin auch als „Organ“ anzusehen. Organe sind nach § 15 Abs. 1 LHG - zentral - Vorstand, Senat und Aufsichtsrat der Hochschule und auf Fakultäts- bzw, Sektionsebene nach § 15 Abs. 4 LHG der Fakultäts- oder Sektionsvorstand sowie der Fakultäts- oder Sektionsrat. Da der Promotionsausschuss nach der Promotionsordnung der Beklagten nicht nur beratende, sondern in vielfältiger Weise entscheidende Funktionen hat, handelt es sich bei ihm nicht um einen „beratenden Ausschuss“. Somit bleibt nur, dass es sich neben dem Organ (Großer) Fakultätsrat auch beim Promotionsausschuss um ein „Gremium“ im Sinne des § 10 LHG handelt.

Darüber hinaus sind von der Vorschrift nicht allein die die Wahl des Promotionsausschusses unmittelbar betreffenden Mängel erfasst. Vielmehr gilt diese auch für die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Bildung des Wahlorgans, des Gremiums „Großer Fakultätsrat“.

Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium (hier der Fakultätsrat) die Wahl eines Ausschusses vornimmt, die Rechtmäßigkeit der Wahl im Sinne des § 10 Abs. 5 LHG betrifft. Denn der Landesgesetzgeber hat bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 LHG den Sätzen 1 und 2 LHG einen Satz 3 angefügt, um - wie oben dargelegt - aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern eines Gremiums auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium „aus anderen Rechtsgründen fehlerhaft besetzt“ sein sollte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes, LTDrucks. 13/3640, vom 06.10.2004 zu § 10 S. 182). Dies belegt, dass die zuvor in § 109 Abs. 3 UG in der Fassung vom 01.02.2000 auf Wahlmängel beschränkte Regelung ausdrücklich auf (sämtliche) Besetzungsfehler von Gremien aus anderen Gründen ausgedehnt werden sollte.

Auch bei dem Einwand, mit dem Großen Fakultätsrat habe mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, handelt es sich um die Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung des Wahlgremiums. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

„Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrats zu verstehen.“

Diese überzeugenden Erwägungen werden von der Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Für ihre Richtigkeit spricht vor allem schon der Wortlaut der gesetzlichen Regelung: § 25 Abs. 3 LHG enthält eine Legaldefinition des „Großen Fakultätsrats“ dahingehend, dass die Grundordnung vorsehen kann, dass „… einem Fakultätsrat alle hauptberuflichen Hochschullehrer der Fakultät ohne Wahl und mindestens sechs Studierende angehören“ und die anderen Gruppen angemessen zu berücksichtigen sind (Hervorhebung nur hier). Dementsprechend behandelt auch das einschlägige Schrifttum die Frage „Fakultätsrat“ - „Großer Fakultätsrat“ übereinstimmend nicht als Zuständigkeitsproblem sondern als Frage der richtigen Besetzung ein und desselben Gremiums (vgl. Sandberger, a.a.O., § 25 Rn. 3; Herberger, in: Haug (Hrsg.), Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 445 ff.).

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Wahl des Promotionsausschusses durch den Großen Fakultätsrat könne durchaus auch unter dem Stichwort „fehlerhaft errichtete Behörde“ diskutiert werden. Dieser Ansatz geht fehl. Die Klägerin verkennt, dass die von ihr herangezogenen Fälle (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 05.11.2003 - 5 B 310/03 -; OVG Weimar, Urteil vom 31.05.2005 - 4 KO 1109/04 -) tatsächlich und rechtlich mit der vorliegenden Problematik nicht vergleichbar sind. Dort ging es darum, dass der Übergang hoheitlicher Aufgaben von den Gemeinden auf einen Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit auf einen selbständigen Rechtsträger nur dann wirksam erfolgen konnte, wenn alle formellen und materiellen Gründungsvoraussetzungen (Gesetzesvorbehalt, formelle und materielle Gründungsanforderungen) eingehalten wurden. Ein fehlerhaft gegründeter Zweckverband hatte als Hoheitsträger mit Satzungsgewalt nie existiert, seine Satzungen waren ungültig, die darauf beruhenden Abgabenbescheide zumindest rechtswidrig (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 64; Aschke, NVwZ 2003, 917). Darum geht es hier nicht. Weder die rechtliche Existenz des Rechtsträgers, der Universität ..., noch die des für diesen Rechtsträger handelnden Organs, des Fakultätsrats, ist zweifelhaft.

bb) Das Verwaltungsgericht hat auch den Inhalt der in § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG angeordneten Rechtsfolge nicht verkannt.

Danach wird die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Mitglieder durch die Ungültigkeit der Wahl eines Gremiums bzw. die fehlerhafte Besetzung von Gremien nicht berührt. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Landeshochschulgesetz angeordnete „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit eines betroffenen Gremiums oder dessen Mitglieds entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht bedeutet, dass insoweit eine - auf entsprechende formelle Mängel gestützte - Anfechtbarkeit von Akten des jeweiligen Gremiums oder Mitglieds auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG hervorgehoben, dass die erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers dahin ging, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen bzw. umgekehrt, Fehlern bei der Wahl von Gremienvertretern oder von Funktionsträgern durch Gremien keine Rechtswirkungen beizumessen (vgl. Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird aus der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 LHG und der Ausdehnung der Vorschrift auf sonstige Besetzungsmängel (§ 10 Abs. 5 Satz 3 LHG) deutlich. Für diese weitgehende Rechtsfolge spricht auch, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl bzw. durch Besetzungsmängel nicht berührt wird, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn es - wie im vorliegenden Fall - weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen ist (vgl. schon Beschluss vom 17.09.2003, a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund schließt daher die „Rechtswirksamkeit“ der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums entgegen der Auffassung der Klägerin auch eine etwaige Anfechtung von auf einem Gremiumsbeschluss beruhenden Verwaltungsakten von Organen der Universität aus. Andernfalls würde die Vorschrift ersichtlich den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck verfehlen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass, anders als der Erlass von Verwaltungsakten, der Beschluss einer Satzung, der ebenfalls Gremienangelegenheit sein kann, nur entweder wirksam und damit gültig oder unwirksam und damit nichtig sein. Da der Gesetzgeber für jegliche Gremientätigkeit einheitlich deren „Rechtswirksamkeit“ betont, muss auch die „Rechtmäßigkeit“ - und nicht etwa eine bloßen „Gültigkeit“ trotz Rechtswidrigkeit - etwaiger auf der Grundlage eines Gremiumsbeschlusses erlassener Verwaltungsakte im Bezug auf Besetzungsmängel des Gremiums angenommen werden.

Soweit die Klägerin dem die - nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 - (VBlBW 1998, 234 = Juris) zu Auswirkungen von Wahlfehlern auf Beschlüsse der Vollversammlung der Handwerkskammer entgegenhält, vermag der Senat die Vergleichbarkeit mit der hier vorliegenden Problematik nicht zu erkennen. Im Übrigen beruht dieser Einwand auf einem Missverständnis.

Der Senat hat insoweit ausgeführt (Juris, Rn. 33):

„c) Die vorstehend entwickelten Grundsätze gelten für den Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl insgesamt (§ 101 Abs. 3 HwO); nur ein solcher Einspruch ist hier erhoben. Welche Auswirkungen der Erfolg eines Einspruchs nur gegen die Wahl eines Gewählten hat (§ 101 Abs. 2 HwO), bleibt offen. Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auch in diesen Fällen nur die Wirksamkeit solcher Beschlüsse der Vollversammlung in Zweifel gezogen werden kann, die später unter dessen Mitwirkung gefasst werden.“

In der diesem Absatz vorangehenden Passage hat der Senat deutlich gemacht, dass allein durch einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl die Vollversammlung der Handwerkskammer nicht die Befugnis zur Beschlussfassung verliert und dass in dem Zeitraum bis zur Ungültigkeitserklärung gefasste Beschlüsse wirksam bleiben (Juris, Rn. 32). Aus diesem Kontext lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass auch nach dem zitierten Absatz nur die Wirksamkeit solcher Beschlüsse in Zweifel gezogen werden kann, die „später“, also erst nach dem „Erfolg eines Einspruchs nur gegen die Wahl eines Gewählten“ gefasst werden. Die Wirksamkeit der im Zeitraum bis zum Eintritt des Erfolgs des Einspruchs gefassten Beschlüsse soll also ersichtlich nicht bezweifelt werden können.

Nach alledem handelt es sich bei § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG um eine spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel, die im Interesse der Rechtssicherheit und zur Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe bestimmten, oben aufgezeigten Verfahrensfehlern eine rechtliche Relevanz für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen und für die Aufhebbarkeit gegebenenfalls darauf gestützter Verwaltungsakte abspricht. Im Anwendungsbereich der von § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG erfassten Verfahrensfehler geht daher auch der Hinweis der Klägerin auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG bereits aus Gründen der Spezialität fehl.

Dass § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG und dessen Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen könnte, ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst für den Senat ersichtlich. Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil von Verfahrensvorschriften wirklich grundrechtsgeboten ist, besteht auch insofern kein verfassungsrechtlicher Zwang, einem Verfahrensfehler unbedingte Auswirkungen auf die Sachentscheidung zuzuerkennen (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 158; Schoch, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle <Hrsg.>, Grundlagen des Verwaltungsrechts Band 3, 2009, § 50 Rn. 302 m.w.N.). Bei der Normierung der Fehlerfolgen sind die oft gegenläufigen Interessen u.a. der strikten Gesetzesbindung, der Aufrechterhaltung der Sachentscheidung, der Verwaltungseffizienz und des Rechtsschutzes zu einem Ausgleich zu bringen (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Ergänzungslieferung 2013, Einleitung Rn. 212); dabei kann auch Berücksichtigung finden, dass dem Verfahrensrecht grundsätzlich eine dienende Funktion zukommt. Der hierbei bestehende „Sanktionierungsspielraum“ steht primär dem Gesetzgeber zu (Schmidt-Aßmann, a.a.O., Rn. 158; ders./Schenk, a.a.O., Einleitung Rn. 212). Dass der Landesgesetzgeber hier von dem ihm bei der Bestimmung der Fehlerfolgen eingeräumten Spielraum in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hätte, ist weder dargetan noch sonst für den Senat erkennbar. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass er dem rechtsstaatlich verankerten Bedürfnis nach Rechtssicherheit (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 LV) sowie dem Interesse an der Sicherstellung der Handlungs- und Funktionsfähigkeit universitärer Gremien und Organe hier den Vorrang eingeräumt hat (vgl. Senatsurteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/97 -, VBlBW 1998, 234 m.z.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169, 178). Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht zutreffend und ohne dass dies von der Klägerin beanstandet würde, davon ausgegangen ist, dass der Beklagten bei der hier angegriffenen Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrads, insbesondere über das Vorliegen eines Plagiats, kein prüfungsrechtlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Juris, Rn. 47). Vielmehr hat das Verwaltungsgericht eine vollständige Prüfung vorgenommen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen. Fehlt es insoweit an einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dem Verfahrensrecht hier eine besondere, den Rechtsschutz ergänzende Funktion im Sinne eines „Grundrechtschutzes durch Verfahren“ beizumessen, zumal die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren umfassend Gelegenheit hatte, ihre formell- und materiell-rechtlichen Einwände geltend zu machen.

Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen, dass weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass die hier gegebenenfalls einschlägigen und durch § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG für unbeachtlich erklärten Verfahrensfehler überhaupt Bestimmungen betreffen, die subjektive Rechte der Klägerin begründen. Es ist anerkannt, dass - auch mit Blick auf die Aufgabenvielfalt des Verfahrensrechts - der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann besteht, wenn im Gefüge der Verfahrenshandlungen gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung eine Schutzaufgabe für die materiell-rechtliche Position des Klägers hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.1972 - IV C 107.67 - BVerwGE 41, 58, 64 ff., vom 26.03.1976 - IV C 7.74 -, BVerwGE 50, 282, 285, und vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 -, BVerwGE 61, 256, 275; Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 157). Dies gilt für Adressatenklagen und Drittklagen gleichermaßen (vgl. Schmidt-Aßmann, a.a.O., Art. 19 Abs. 4 Rn. 156; Gerhardt in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 113 Rn. 11). Insoweit kann hier festgestellt werden, dass die Regeln hinsichtlich der Zusammensetzung des Fakultätsrats und der (sonstigen) Ordnungsmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses den Verfahrensablauf im Binnenbereich der Universität betreffen, der (weit) im Vorfeld der abschließenden Verwaltungsentscheidung liegt und an dem ausschließlich Organe bzw. Organteile des Rechtsträgers Universität beteiligt sind (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 91). Dies legt nahe, dass die einschlägigen Verfahrensnormen allenfalls den Schutz organschaftlicher Rechte bezwecken und nicht dem vorgezogenen Rechtsschutz des Bürgers im Verwaltungsverfahren dienen. Demgemäß kann ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber dem daraus resultierenden, außenwirksamen Verwaltungshandeln führen (vgl. Gerhardt, a.a.O., § 113 Rn. 12).

Nach § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG kann sich somit die Klägerin für ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide weder auf - mögliche - formale Mängel bei der Bildung und Besetzung des „Großen Fakultätsrats“ noch auf - mögliche - formale (protokollarische oder Verfahrens-) Mängel bei der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses berufen.

c) Zur formellen Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Promotionsausschusses vom 14.06.2011

aa) Die Klägerin macht insoweit geltend, bei der Sitzung des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 seien Personen anwesend gewesen, die diesem Ausschuss nicht angehört hätten. Da ein Beschluss über die Zuziehung dieser Personen als Sachverständige nicht gefasst worden sei (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 Verfahrensordnung der Beklagten), stelle dies einen Verstoß dar, der unter § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG zu fassen sei. Eine konkludente Beschlussfassung reiche insoweit nicht aus. Zudem sei deren Anwesenheit bei der Beschlussfassung selbst dann nicht erlaubt, da es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe und jede Anwesenheit eine Einflussnahme darstelle.

Diese Darlegungen sind gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen.

(1) Anwesenheit von nicht dem Ausschuss angehörenden Personen

Soweit die Klägerin mit Blick auf die Anwesenheit von Herrn Prof. Dr. F. und Frau S. in der Ausschusssitzung am 14.06.2011 einen Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG rügt, geht diese Rüge ins Leere.

Zunächst ist das Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in seiner Fassung vom 12.04.2005, GBl. S. 350, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.2009, GBl. S. 809, 811) auf die Frage der Besetzung eines universitären Gremiums nicht anwendbar. Nach seinem § 1 Abs. 1 gilt dieses Gesetz für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Dabei umfasst der Begriff „landesrechtliche Vorschriften“ nicht nur (Landes-)Gesetze im formellen oder materiellen Sinn, sondern auch Rechtsvorschriften sonstiger Rechtsträger des Landesrechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 1 Rn. 32). Der Landesgesetzgeber versteht unter „landesrechtlichen Vorschriften“ ausdrücklich auch „alle im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsnormen“. Subsidiarität des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes besteht damit auch „gegenüber Satzungsrecht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts“, etwa „der Hochschulen“ (LT-Drucks. 7/820 vom 28.12.1976 S. 68). Im vorliegenden Fall enthält nicht nur § 10 LHG in seinen Absätzen 4 (auch in Verbindung mit Verweisungen auf § 19 Abs. 1) und Absatz 5 besondere Regelungen hinsichtlich des Verfahrens in universitären Gremien, sondern überträgt die Regelungskompetenz in Absatz 8 im Übrigen auf die Hochschulen selbst. Die Beklagte hat hiervon insbesondere durch die vom Senat am 07.11.2006 beschlossene Verfahrensordnung Gebrauch gemacht. Aus der Existenz beider Regelungen folgt die Unanwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes insgesamt.

Zudem wäre, selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des Gesetzes, sein § 71 und auch dessen Absatz 2 deshalb unanwendbar, weil die angegriffenen Bescheide nicht in einem förmlichen Verwaltungsverfahren im Sinne der §§ 63 bis 71 LVwVfG ergangen sind. Ein solches förmliches Verwaltungsverfahren findet nur dann statt, wenn es durch Rechtsvorschriften - besonders - angeordnet ist (vgl. § 63 Abs. 1 LVwVfG). Dies ist hinsichtlich universitärer Verfahren und insbesondere denen des Promotionsausschusses nicht der Fall, auch nicht etwa im Wege der Rückverweisung auf §§ 63ff LVwVfG durch eine entsprechende Norm des Landeshochschulgesetzes oder auch der Verfahrensordnung der Beklagten.

Doch auch bei einer entsprechenden Anwendung des § 71 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation legt die Antragsschrift ernstliche Zweifel schon nicht schlüssig dar. Denn die in Bezug genommene Bestimmung wird in der Antragsschrift bereits nicht korrekt zitiert. Sie lautet in vollständiger Form „Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben“. Inwieweit aus dieser, ersichtlich den Unmittelbarkeitsgrundsatz im Falle einer mündlichen Verhandlung begründenden Bestimmung die Unzulässigkeit der Anwesenheit dritter Personen abgeleitet werden kann, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Anwesenheit der beiden Personen mit Blick auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung der Beklagten vom 19.11.2006 (Mitteilungsblatt 2007, 33 - VerfahrensO -) als Zuziehung von Sachverständigen auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 PromO nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses für zulässig gehalten, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handele. Insbesondere handele es sich nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben, nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung der Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, fänden somit hier keine Anwendung. Daher bedürfe es auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.

Auch insoweit zeigt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht auf.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht als wesentlichen Verfahrensmangel betrachtet, wenn eine der Prüfungskommission nicht angehörende Person an deren Beratung teilnimmt. Die Sitzungen und Beratungen der Prüfungskommission stellen den Kernbereich der Prüfertätigkeit dar. Für sie schreiben die Prüfungsordnungen, welche das Prüfungsverfahren in seinen Einzelheiten normieren, Exklusivität vor: Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die bestellten Prüfer, es sei denn, dass ausnahmsweise die Mitwirkung dritter Personen ausdrücklich zugelassen wird. Damit wird der Besonderheit dieses Verwaltungsverfahrens Rechnung getragen, welches durch die Unabhängigkeit der Prüfer, den ihnen zuerkannten Beurteilungsspielraum und die Vertraulichkeit ihrer Beratungen geprägt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.2009 - 6 P 8/08 -, BVerwGE 133, 289; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, Juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.1995 - 14 S 2867/93 -).

Bei dem hier handelnden Promotionsausschuss handelt es sich indes gerade nicht um eine - mit einem besonderen Beurteilungsspielraum und besonderer Unabhängigkeit ausgestattete - Prüfungskommission. Dies räumt auch die Klägerin ein. Deshalb hätte es besonderer Begründung bedurft, weshalb die aufgezeigten Grundsätze auch für die Zuziehung von Sachverständigen durch den Promotionsausschuss gelten sollen. Eine solche ist nicht erkennbar.

So wird in der Antragsschrift nicht hinreichend dargelegt, weshalb eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Gremiums ohne weiteres einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der abschließenden Verwaltungsentscheidung nach sich ziehen sollte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen. Nach den - mit dem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde ausweislich der Gesetzesbegründung die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Es hat ferner ausgeführt, selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt werde durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, diene die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Dies kann auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht beanstandet werden.

Wie oben dargelegt besteht der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verfahrensfehler und klägerischer Rechtsverletzung nur dann, wenn gerade die einschlägige Verfahrensbestimmung dem Schutz der materiell-rechtlichen Position des Klägers dient. Auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass mit der Nichtöffentlichkeit primär der Zweck der störungsfreien, sachgerechten Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verfolgt wird. Selbst wenn eine nichtöffentliche Beratung und Beschlussfassung in einem gewissen Umfang auch den privaten Belangen des jeweiligen Promovenden zugute kommen mag, betrifft dies allenfalls dessen Interesse an der Wahrung der Vertraulichkeit der Sitzung und damit seiner Persönlichkeitsrechte. Sie dient aber nicht dem vorgezogenen Rechtsschutz des Promovenden im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf seine materielle Rechtsposition. Dass der Ausschuss die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in besonderer Weise in den Blick genommen hat, belegen die sich aus den Sitzungsniederschriften ergebenden wiederholten Mahnungen des Ausschussvorsitzenden zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht, dass der Ausschuss mit der Hinzuziehung der beiden Sachverständigen maßgeblich den Zweck verfolgte, in Wahrnehmung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 LVwVfG; zur Schutzrichtung vgl. Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 24 Rn. 7) den Sachverhalt umfassend und sachgerecht aufzuklären und seine Entscheidung auf einer möglichst breiten Informationsbasis und mit der erforderlichen (auch juristischen) Sachkunde vorzubereiten (vgl. die Ausführungen in der Niederschrift vom 13.04.2011, Bl. 59 der Behördenakte). Mit Blick darauf fehlt es - im Unterschied etwa zu Fällen der Beteiligung befangener Amtswalter - an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die Anwesenheit der beiden - im Übrigen nicht stimmberechtigten - Personen mit Gefahren für die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Entscheidung des Promotionsausschusses verbunden war. Eine sachwidrige Beeinflussung des Ausschusses durch die anwesenden Personen wird von der Klägerin letztlich auch nicht behauptet (zu diesem Gesichtspunkt vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 07.04.1998 - P 5 S 20/97 -, NVwZ-RR 1999, 777).

Schließlich hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich gegen die Zuziehung der Sachverständigen in den Sitzungen des Ausschusses kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern erhob. Auch hätten sich die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hätten, nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen gewandt. Diese Feststellungen werden von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch in der - nach Akteneinsicht des Bevollmächtigten in die Behördenakten gefertigten - Widerspruchsbegründung wird die Anwesenheit der beiden Personen nicht moniert. Es ist danach davon auszugehen, dass bis zur Einreichung der Klagebegründung weder die Klägerin noch ihre Bevollmächtigten die Anwesenheit der Sachverständigen in den Ausschusssitzungen beanstandet haben. Dass sie und ihre Bevollmächtigten über den Umstand der Anwesenheit nicht dem Ausschuss angehörender Personen informiert waren, lässt sich ohne weiteres den vorliegenden Akten entnehmen (vgl. E-Mail des Ausschussvorsitzenden an das Büro der Klägerin vom 31.05.2011, Behördenakte Bl. 499; Niederschriften über die Sitzungen vom 13.04.2011 und vom 14.06.2011, Behördenakte Bl. 59 und Bl. 528 ff.).

Bei dieser Sachlage ist der Klägerin jedenfalls die Berufung auf den geltend gemachten Verfahrensmangel verwehrt.

§ 71 Abs. 3 Satz 3 LVwVfG, wonach mit dem Ablehnungsrecht eines Beteiligten hinsichtlich nach § 20 LVwVfG ausgeschlossener oder nach § 21 LVwVfG befangener Personen eine Rügeobliegenheit korrespondiert, ist ebenso wie § 43 ZPO und entsprechende prozessrechtliche Normen nur die besondere Ausprägung eines allgemeinen, das ganze Recht beherrschenden Rechtsgedankens. Die genannten Vorschriften stellen eine unwiderlegliche Vermutung dafür auf, dass ein Beteiligter mit der Person des zur Entscheidung berufenen Richters, Beamten oder Ausschussmitglieds einverstanden ist, wenn er sich trotz eines ihm bekannten Ablehnungsgrunds in eine Verhandlung einlässt oder Anträge stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287, 290, zu § 71 Abs. 3 Satz 3 VwVfG des Bundes; vgl. auch Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 71 Rn. 18, 21).

Diese Rügeobliegenheit ist erst recht im vorliegenden Fall anzunehmen, in dem als Verfahrensmangel nicht die Befangenheit oder der gesetzliche Ausschluss eines Ausschussmitglieds sondern - lediglich - die Anwesenheit nicht dem Ausschuss zugehöriger, als Sachverständige zugezogener Personen geltend gemacht wird. Denn während bei der Mitwirkung eines befangenen Ausschussmitglieds die Gefahr einer sachwidrigen Beeinflussung der abschließenden Entscheidung nahe liegt, ist dies bei der Anwesenheit einer nicht stimmberechtigten Person in einer Ausschusssitzung nicht der Fall (dazu bereits oben S. 19). Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Teilnahme einzelner am Verfahren nicht beteiligter Bediensteter der Bundeswehrverwaltung an der Sitzung des Prüfungsausschusses für Kriegsdienstverweigerer jedenfalls dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt, wenn der Antragsteller dies nicht beanstandet hat (Urteil vom 17.07.1974 - VI C 34.73 -, BVerwGE 45, 351, 356). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine noch während des Verwaltungsverfahrens erhobene Rüge der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten dem Ausschuss ohne weiteres die Möglichkeit gegeben hätte, dem behaupteten Verfahrensmangel abzuhelfen (zu diesem Zweck der Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 219: „schnellstmögliche Korrektur oder Kompensation“; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 292).

(2) Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen

Ob (allein) wegen fehlender Beschlussfassung über die Zuziehung der Sachverständigen in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 gegen § 6 Abs. 1 VerfahrensO verstoßen wurde, ist im Ergebnis ohne rechtliche Bedeutung. Entgegen § 14 der Verfahrensordnung ist bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 ein Einwand wegen eines Verstoßes gegen die Verfahrensordnung nicht erhoben worden. Auch die Begründung des Widerspruchs der Klägerin vom 18.11.2011 enthält keinen solchen Einwand, so dass sich die Frage, wer zur Erhebung von Einwänden nach § 14 VerfahrensO berechtigt ist, in diesem Zusammenhang nicht stellt.

Im Übrigen dient das formale Erfordernis einer gesonderten Beschlussfassung über die Zuziehung der Sachverständigen ersichtlich nur der Ordnung des ausschussinternen Verfahrensablaufs und betrifft hier insbesondere die Handhabung des Untersuchungsgrundsatzes. Dies legt nahe, dass § 6 Abs. 1 Satz 2 VerfahrensO primär dem öffentlichen Interesse, allenfalls dem Schutz organschaftlicher Rechte dient; jedenfalls ist er typischerweise nicht darauf gerichtet, dem Bürger vorgezogenen Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren zu verschaffen (vgl. Kallerhoff, a.a.O., § 26 Rn. 81, 19 f.; § 24 Rn. 7, 58 ff.). Demgemäß kann ihre Verletzung nicht zu einem Aufhebungsanspruch der Klägerin gegenüber der abschließenden Verwaltungsentscheidung führen.

bb) Die Klägerin rügt ferner, sowohl die Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 als auch die Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 seien nicht ordnungsgemäß geleitet worden, denn es seien Beschlüsse über die Beschlussfähigkeit (§ 5 Satz 4 VerfahrensO) bzw. die Zuziehung von Sachverständigen nicht gefasst worden. Damit seien beide Gremien nicht beschlussfähig gewesen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfahrensO) und hätten auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen können.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass § 8 Abs. 1 Satz 1 VerfahrensO bereits nicht die von der Klägerin angenommene Bedeutung und Tragweite hat. Es hat ausgeführt, ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung würde die ordnungsgemäße Sitzungsleitung nicht beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten sei nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen sei. Bei der Auslegung des Begriffes seien jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffne, leite und schließe der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift treffe er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stelle er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und lege - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliege, werde deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebe, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben werde. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.

Diese überzeugenden Erwägungen werden mit der Antragsschrift nicht substantiiert in Frage gestellt. Die pauschale Einwand, die Argumentation mit dem Wortlaut von § 5 VerfahrensO sei dem Prozessbevollmächtigten nicht verständlich, es solle wohl darum gehen, dass „Marginalien keine Rolle spielen“, weckt keine konkreten Zweifel an der Begründung des Verwaltungsgerichts. Dass eine Fehlerfreiheit der Leitung nicht gefordert wird, folgt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits aus dem die Leitung der Sitzung regelnden § 5 VerfahrensO. Danach trifft der Vorsitzende alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf (Satz 3), stellt vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest (Satz 4) und legt im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Bereits die Häufung der - hier hervorgehobenen - ausfüllungsbedürftigen unbestimmten (Rechts-)Begriffe legt es nahe, dass von deren im Einzelfall korrekten Auslegung die Beschlussfähigkeit des jeweiligen Gremiums nicht abhängig sein kann. Dies wird dadurch bestätigt, dass einerseits nach § 8 Satz 1 VerfahrensO die Beschlussfähigkeit u.a. von der ordnungsgemäßen Leitung abhängt und andererseits eben diese Beschlussfähigkeit vom die Sitzung leitenden Vorsitzenden nach § 5 Satz 4 VerfahrensO „ggf. jederzeit“ festzustellen ist. Sie kann daher nicht von jeglicher Abweichung von den Regelungen der Verfahrensordnung abhängig sein. Gleiches ergibt sich auch aus der Rügeregelung in § 14 VerfahrensO. Demnach bleiben Verstöße gegen die Verfahrensordnung unbeachtlich, wenn sie nicht rechtzeitig gerügt werden. Auch damit ist eine Unwirksamkeit von Entscheidungen wegen - nicht entdeckter bzw. nicht gerügter - Beschlussunfähigkeit nicht vereinbar.

Schließlich dient auch § 8 der Verfahrensordnung in erster Linie dem geordneten Verfahrensablauf. Aus einer Verletzung dieser Vorschrift vermag die Klägerin einen Anspruch auf Aufhebung der abschließenden Sachentscheidung nicht abzuleiten.

d) Zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids

Im Hinblick auf die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids hat das Verwaltungsgericht auf § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG verwiesen. Danach obliege die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handele. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Senatsbeschluss vom 14.09.2011, a.a.O.) und sind auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.2.a) Bezug genommen werden.

e) Ermessen

Auch ein Ermessensfehler beim Erlass der angegriffenen Bescheide kann nicht festgestellt und daher der Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel hierauf nicht gestützt werden.

Zu dem Einwand, die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrads und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

„Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau ... Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau ... allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“

Mit dieser entscheidungstragenden Erwägung setzt sich die Antragsschrift nicht auseinander. Unabhängig davon ergibt sich aus der Niederschrift (Bl. 614-616, Bl. 615 d. Behördenakte), dass der Promotionsausschuss in seiner Sitzung vom 03.11.2011 diesen Gesichtspunkt ausdrücklich gesehen und gewürdigt hat.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs eines denunziatorischen Charakters des Vorgehens gegen die Klägerin. Der Promotionsausschuss hat in seiner Sitzung vom 03.11.2011 zur Behauptung, er sei „auf Zuruf“ tätig geworden und habe sich zur „Figur“ in einer politisch motivierten Kampagne gegen die Klägerin machen lassen, ausdrücklich Stellung genommen (Bl. 615 der Behördenakte). Dass die Art und Weise der Berücksichtigung der monierten Gesichtspunkte durch den Promotionsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihrerseits ermessensfehlerhaft sei, wird von der Klägerin weder behauptet noch ist es sonst ersichtlich.

Mit dem Vorbringen, die Entscheidung der Philosophischen Fakultät sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Dissertation der Klägerin anders behandelt worden sei als zwei Dissertationen der Medizinischen Fakultät, in denen lediglich eine Rüge wegen erheblichen wissenschaftlichen Fehlerverhaltens ausgesprochen wurde, werden ernstliche Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin zeigt schon nicht schlüssig auf, dass die von ihr gegenübergestellten Sachverhalte überhaupt vergleichbar sind.

Der von der Klägerin vorgelegten Pressemitteilung der Beklagten lässt sich entnehmen, dass die Medizinische Fakultät entschieden hat, den beiden Promovierten die Doktortitel nicht abzuerkennen, weil die Dissertationen trotz ihrer Mängel als eigenständige wissenschaftliche Arbeiten zu werten seien. Als Gründe, die gegen die Aberkennung der Titel sprechen, werden u.a. genannt, dass beiden keine vorsätzliche Täuschungsabsicht im Sinne eines systematischen Plagiarismus vorgeworfen werden könne, dass die Textübernahmen ausschließlich aus der Arbeitsgruppe des Doktorvaters stammten und dass beide eigenständige Leistungen im Rahmen der Doktorarbeit erbracht hätten und die Textübernahme nur die Diskussion und Zitierweise betreffe.

Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht zur Arbeit der Klägerin in seiner Entscheidung (u.a.). festgestellt, diese habe nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erweckten den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr. An anderer Stelle wird ausgeführt, der Plagiatsvorwurf treffe die Klägerin (somit) nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr ließen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen habe. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergebe sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden ließen und verschiedene Fremdautoren beträfen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen wiesen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden seien, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen sei eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Im Rahmen der Ermessensausübung stellt das Gericht darauf ab, dass es rechtlich in keiner Weise zu beanstanden sei, dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet worden seien. Zutreffend habe der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben. Einem etwaigen Vertrauensschutz hält das Verwaltungsgericht entgegen, dass ihr eine vorsätzliche Täuschung vorzuwerfen sei.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen, die von der Klägerin mit der Antragsschrift nicht in Zweifel gezogen werden, ist für den Senat bereits eine Vergleichbarkeit der angesprochenen Sachverhalte nicht erkennbar.

II.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn angesichts des Vorbringens im Zulassungsantrag nicht ohne weiteres geklärt werden kann, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtig ist, und die Komplexität des Verfahrens daher die Festlegung des Rechtsmittelgerichts bereits im Zulassungsverfahren untunlich erscheinen lässt und die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 19.09.2000 - 9 S 1607/00 -, Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 27.11.2009 - 21 ZB 09.1589 -, Juris; dazu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens - auch und gerade unter Würdigung des Zulassungsvorbringens - sicher beurteilt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat und hierfür nicht erst ein Berufungsverfahren, etwa zur Beantwortung schwieriger oder neuer Rechtsfragen, erforderlich wäre (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20.05.2010, a.a.O., und vom 07.01.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2007 - 19 A 4728/06 -, Juris). Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.

Soweit die Klägerin vorträgt, bereits die Menge des Streitstoffes und die Länge des angegriffenen Urteils seien Beleg dafür, dass der Fall besondere tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweist, ist dem nicht zu folgen. Zwar weist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit 45 Seiten einen überdurchschnittlichen Umfang auf. Ursache hierfür ist jedoch weniger die Schwierigkeit der durch die vorliegende Fallgestaltung aufgeworfenen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, als vielmehr die Vielgestaltigkeit der von Klägerseite erhobenen Angriffe auf die - insbesondere formale - Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide. Aus deren Zahl und Umfang ergeben sich indes nicht zugleich auch besondere rechtliche Schwierigkeiten.

III.

Soweit die Klägerin ihren Zulassungsantrag auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt, könnte diese nur angenommen werden, wenn es für die Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, Juris Rn. 25). Die nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 5 B 29/11 -, Juris, zum Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.

Zunächst sind die in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen in der dort formulierten Allgemeinheit von vornherein berufungsgerichtlicher Klärung nicht zugänglich. Denn es handelt sich nicht um konkrete Fragen hinreichender Bestimmtheit.

Im Übrigen nennt die Klägerin zwar einen vom Verwaltungsgericht vorgestellten „allgemeinen Grundsatz, wonach es die rechtliche Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist.“ Schon mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend - auch - auf die spezialgesetzliche Unbeachtlichkeitsklausel des § 10 Abs. 5 LHG abgestellt hat, wird von der Klägerin, die diese Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang überhaupt nicht erwähnt, die Entscheidungserheblichkeit der angedeuteten Problemstellung nicht dargelegt.

Entsprechendes gilt für die gleichfalls genannte Abgrenzung von Nichtigkeit zur - bloßen - Rechtswidrigkeit von durch ein Kollegialorgan getroffenen Entscheidungen. Der Hinweis, der „Aspekt notwendiger Differenzierung zwischen Nichtigkeit und Rechtswidrigkeit scheint uns generell wenig ausgelastet und deshalb grundsätzlich klärungsbedürftig“, ist so allgemein und undifferenziert, dass damit weder die Entscheidungserheblichkeit noch die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten rechtlichen Frage hinreichend aufgezeigt wird.

Soweit die Klägerin schließlich den Aspekt der Wahl des Promotionsausschusses durch ein „unzuständiges Organ“ (Erweiterter Fakultätsrat anstelle von Fakultätsrat) unter dem Stichwort „fehlerhaft errichtete Behörde“ zu diskutieren sucht, genügt dies ebenfalls nicht den an eine zulässige Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, dass die zu diesem Gesichtspunkt ergangene obergerichtliche Rechtsprechung auch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreit erheblich ist (vgl. auch bereits oben unter I.2.b) bb).

IV.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung u.a. dann zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Sowohl die Abweichung als auch das „Beruhen“ der Entscheidung hierauf sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO „darzulegen“. Zur Darlegung der Rechtssatzdivergenz ist erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts im Widerspruch steht. Eine Divergenz begründende Abweichung liegt nicht vor, wenn das Vordergericht einen Rechtssatz eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte übersehen oder - ob zu Recht oder nicht - als nicht anwendbar eingestuft hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.04.2012 - A 9 S 886/12 -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.03.1997 - 8 S 664/97 -, DVBl. 1997, 1326).

Danach wird mit dem Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend dargelegt.

Die Klägerin trägt vor, aus der Entscheidung des Senats vom 02.12.1997 - 9 S 2506/96 - (Juris Rn. 33) ergebe sich der Grundsatz, wonach die Mitwirkung fehlerhaft bestimmter Teilnehmer an der Entscheidung eines Kollegialorgans zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führe. Bei dieser Aussage handelt es sich nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, sondern um eine zusätzliche Überlegung (obiter dictum). Hierauf kann eine Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 31.01.2011 - 8 B 32/10 -, Juris). Im Übrigen beruht die Rüge auf einem fehlerhaften Verständnis jener Senatsentscheidung (vgl. bereits oben S.12).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 18.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).