BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - V ZR 208/09
Fundstelle
openJur 2010, 10353
  • Rkr:
Tenor

Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen.

1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen.

a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könnte, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrensgrundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrensfehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden) perpetuiert worden sein soll.

b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstellung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 -

OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -