Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.01.2014 - 7 ME 1/14
Fundstelle
openJur 2014, 2454
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18.10.2013 im Wesentlichen abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, die Untersagungsverfügung könne nicht auf § 62 KrWG gestützt werden, weil die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG eingreife und er für den Träger der Sammlung, die B. GmbH, tätig werde, fehlt es für diese Rechtsbehauptung an der notwendigen Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Das Eingreifen der Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG setzt eine „angezeigte Sammlung“ voraus (Senat, Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris Rn. 3). Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass der Träger der Sammlung sich Dritter als Dienstleister z.B. (nur) für das Sammeln und Befördern der Abfälle bedienen kann, um die Sammlung durchzuführen, zumal § 53 KrWG derartige Tätigkeiten ausdrücklich aufführt, auch wenn § 18 Abs. 2 KrWG im Unterschied zu § 18 Abs. 3 Nr. 1 KrWG eine Beauftragung Dritter nicht ausdrücklich erwähnt. In diesem Fall kann die Anzeige des Trägers der Sammlung nach § 18 Abs. 1, 2. Fall und Abs. 2 KrWG auch die Tätigkeit des Dienstleisters legitimieren, wenn die Beauftragung in der jeweiligen Anzeige eindeutig zum Ausdruck gebracht wird. Die angeblich von der B. GmbH am 25.08.2013 vorgenommene und am 29.10.2013 ergänzte Anzeige einer gewerblichen Sammlung von Altkleidern ist vom Antragsteller indes nicht eingereicht worden, der lediglich seine Anzeige nach § 53 KrWG, die er am 31.01.2013 gegenüber der zuständigen C. Stadtverwaltung gemacht hat, sowie einen Dienstleistungsvertrag vom Dezember 2012 und seine eigene Rechnung vom 27.09.2013 an die B. vorlegt. Der Senat vermag daher schon nicht festzustellen, ob die Anzeige der B. geeignet wäre, die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auszulösen. Es ist auch nicht erkennbar, dass deren Anzeige die bisherige Sammeltätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wirksam legitimieren könnte. Die Justiziarin der B. GmbH hat in ihrem Schreiben vom 29.10.2013 an den Antragsgegner zwar mitgeteilt, „… unser Unternehmen (hat) die Firma D. mit der Betreuung unserer Container beauftragt“. Es ist indes daran zu erinnern, dass § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG u.a. die Angabe der „Organisation des Sammlungsunternehmens“  im Rahmen der Anzeige der Sammlung verlangt. Dies hätte es im vorliegenden Fall erforderlich gemacht, dass die B. GmbH bereits in ihr angegeben hätte, dass die tatsächliche Durchführung der Sammlung vor Ort durch den Antragsteller vorgenommen werden würde. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG soll überdies – nach eigenen Angaben der B. in dem o.g. Schreiben – am 25.08.2013 erfolgt sein; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners hat der Antragsteller jedoch bereits „… mindestens seit dem 17.06.2013“ Altkleidercontainer aufgestellt, mithin mehrere Monate vor der Anzeige und lange vor dem Ablauf der Dreimonatsfrist des § 18 Abs. 1 KrWG. Diese Wartefrist, die der Behörde eingeräumt ist, um die Angaben des Sammlungsträgers überprüfen zu können, ist bisher nicht abgelaufen, da der Fristlauf frühestens mit der Ergänzung der Sammlungsanzeige am 29.10.2013 begonnen hätte.

Der Senat sieht darüber hinaus Anlass, im Hinblick auf das – offensichtlich vielfach eigenmächtige und wohl auch eigentumsverletzende - Verhalten des Antragstellers bei der Aufstellung der Altkleidercontainer im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners darauf hinzuweisen, dass nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung u.a. dann zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben und mildere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 –, juris Rn. 33ff. mwN), dass, kommt es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung iSv § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen können, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Die in dem vorgelegten „Dienstleistungsvertrag“  enthaltene Klausel (§ 2 Abs. 5), wonach (allein) der Auftragnehmer die Verantwortung für die „Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften“  zu tragen habe, betrifft nur das Innenverhältnis und vermag den Anzeigenden als Träger der Sammlung und Veranlasser der Containeraufstellung von seiner ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Außenverhältnis nicht zu entbinden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (zur näheren Begründung der Höhe des Streitwertes vgl. Senat, Beschl. v. 13.12.2013 - 7 OA 113/13 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts, aufrufbar unter  http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE130003493&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).