BGH, Urteil vom 03.07.2003 - III ZR 109/02
Fundstelle
openJur 2010, 10059
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 1 sind Geschwister, der Beklagte zu 2 ist der frühere Ehemann und Alleinerbe der während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten zu 2, einer weiteren Schwester des Klägers. Die Parteien streiten um den Verbleib von Aktien der L. Eismaschinen AG, die sichursprünglich in einem Wertpapierdepot ihrer Mutter und Schwiegermutter A. C. befanden.

Mit notariellem Vertrag vom 31. Dezember 1969 übertrug A. C. ihren vier Kindern (außer den Parteien noch ein anderer, am Rechtsstreit nicht beteiligter Bruder) neben einem von ihrem 1968 vorverstorbenen Ehemann ererbten Grundbesitz auch 240 L. -Aktien im Nennbetrag von 12.000 DM. Hierbei behielt sie sich an den Grundstücken ein "lebenslängliches Nießbrauchsrecht" und an den Aktien "die lebenslängliche Verwaltung und Nutznießung" vor. Die Kinder hatten von ihrem Vater ein weiteres, unter der Bezeichnung "Nachl. H. C. " geführtes Wertpapierdepot geerbt. Hierzu hatte der Vater testamentarisch bestimmt:

"Meine Frau erhält daran den lebenslangen Nießbrauch. Sie ist berechtigt, die Geldanlage nach ihrem Ermessen zu ändern. Zur Rechnungslegung ist sie meinen Kindern gegenüber nicht verpflichtet, ebensowenig zu einer Sicherheitsleistung."

Der Kläger, der zunächst die Wertpapierbestände seiner Mutter verwaltete, ließ auch die L. -Aktien in das Nachlaßdepot übertragen. Bis zum 1. Dezember 1976 erhöhte sich deren Bestand auf 370 Stück. Im Jahre 1979 übernahm der Steuerberater der Mutter in deren Auftrag die Verwaltung der Wertpapiere.

Die Mutter der Parteien verstarb am 14. Februar 1990; sie wurde von der Beklagten zu 1 und der früheren Beklagten zu 2 allein beerbt. Bei der Auflösung des Wertpapierdepots nach ihrem Tode fanden sich noch 132 L. -Aktien, die zu gleichen Teilen auf die vier Geschwister verteilt wurden.

Mit der vorliegenden Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagten auf Rechnungslegung über den Verbleib der fehlenden 238 Aktien, erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, sowie -abhängig vom Inhalt der erteilten Abrechnung -auf Herausgabe der ihm zustehenden Wertpapiere oder Zahlung des Erlöses oder Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Rechnungslegung über den Verbleib von insgesamt 108 L. -Aktien verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter. Die Beklagten haben Anschlußrevision eingelegt und beantragen vollständige Klageabweisung.

Gründe

Revision und Anschlußrevision haben Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hält die Klage als Stufenklage (§ 254 ZPO) für unzulässig. Zwar werde in diesem Fall vom Kläger eine Bezifferung seines Leistungsantrags nicht verlangt. Das entbinde ihn jedoch nicht von seiner nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehenden Verpflichtung, den Grund des Anspruchs konkretisiert darzulegen. Hieran fehle es vorliegend. Der Kläger verlange mit seinem Leistungsantrag nämlich alternativ Herausgabe, Auskehrung des Erlöses oder Leistung von Schadensersatz.

Hinzu komme, daß für eine Klage auf Auskunft über den Verbleib herauszugebender Sachen wegen § 883 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn der Kläger die herauszugebenden Sachen auch ohne Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs hinreichend bestimmt bezeichnen könne. Im Hinblick darauf fehle es an einem Rechtsschutzinteresse für den alternativ geltend gemachten Herausgabeantrag, jedenfalls soweit der Kläger die Herausgabe der L. -Aktien und nicht ihres Surrogats verfolge. Ähnliches gelte für den Schadensersatzanspruch. Zur Bestimmung der Schadenshöhe trage die Auskunftsklage nichts bei, was schon dadurch belegt werde, daß der Kläger konkrete Angaben zum Wert der vermißten L. -Aktien machen könne. Die Auskunftsklage diene mithin nicht der Vorbereitung (Bezifferung) des Schadensersatzanspruchs, sondern der Klärung, ob ein solcher Anspruch -etwa wegen unberechtigter Verfügungen der Mutter -überhaupt in Betracht komme.

Allerdings könne die unzulässige Stufenklage in eine zulässige Klagenhäufung im Sinne des § 260 ZPO umgedeutet werden, so daß sich eine Sachentscheidung über den Auskunftsantrag treffen lasse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gegen die Zulässigkeit der Stufenklage bestehen im Streitfall keine Bedenken.

a) § 254 ZPO betrifft einen Sonderfall der objektiven Klagenhäufung (§ 260 ZPO). Danach kann der Kläger nicht nur mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbinden, was ihm der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Er kann sich hierbei vor allem auch, wenn und weil ihm das Geschuldete nicht oder nicht hinreichend bekannt ist, die bestimmte Angabe der von ihm beanspruchten Leistungen bis zur Erteilung der geforderten Auskünfte vorbehalten. Abweichend von der Regel des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist es deswegen zulässig, einen insoweit noch unbestimmten Leistungsantrag zu stellen (Senatsurteil vom 2. März 2000 -III ZR 65/99 -NJW 2000, 1645, 1646). Dabei geht es nicht nur um den Vorbehalt einer späteren Bezifferung, mag dies auch der Hauptanwendungsfall einer Stufenklage sein, und ebensowenig allein um eine Herausgabe im engeren Sinn (vgl. RGZ 56, 116, 119 f.). Vielmehr kann der Kläger, wie das Beispiel des § 667 BGB zeigt, aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Anspruch auf "Herausgabe" ganz unterschiedlicher Gegenstände haben, neben der auch bei Auftrags-oder Geschäftsbesorgungsverhältnissen im Vordergrund stehenden Zahlung eines Geldbetrags etwa auf Übereignung beweglicher Sachen oder Grundstücke, auf Verschaffung des Besitzes an Sachen, auf Abtretung von Forderungen oder Übertragung sonstiger Rechte, auf Erteilung einer Gutschrift im Bankverkehr und anderes mehr. In derartigen Fallgestaltungen ist der Kläger vielfach außerstande, seinen Leistungsantrag in bezug auf die herausverlangten Gegenstände hinreichend zu konkretisieren. Von einer bestimmten Bezeichnung seines Klageziels stellt ihn das Gesetz aus diesem Grunde zunächst frei. Der Kläger darf sich vielmehr darauf beschränken, in der letzten Stufe seiner Klage die "Herausgabe" des ihm nach der Auskunft oder Rechnungslegung Geschuldeten zu beantragen. Geht er, wie hier, einen Schritt weiter und stellt bereits jetzt klar, daß er Herausgabe (im engeren Sinne) der gegenständlich noch vorhandenen Sachen (Wertpapiere) verlangt, bei einer Veräußerung in deren Umfang Erstattung des Erlöses und andernfalls Zahlung von Schadensersatz, so bleibt dies im Rahmen des zulässigen unbestimmten Antrags.

Zu Unrecht vermißt das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die konkrete Angabe des Anspruchsgrundes. Grund des prozessualen Anspruchs ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageanspruch herleitet (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 12). Unverzichtbar ist damit auch bei einer Stufenklage lediglich die Bezeichnung des Tatbestandes, aus dem sich der Hauptanspruch ergeben soll (vgl. Assmann, Das Verfahren der Stufenklage, 1990, S. 8). Im Streitfall genügt hierfür die Darstellung, daß sich der Bestand der von A. C. geschenkten Aktien während der Zeit ihrer Verwaltung vermindert hat. Die Gründe hierfür will der Kläger mit seinem Auskunftsantrag gerade erst ermitteln; sie können ihm deswegen nicht bereits als Klagevortrag abverlangt werden. Mit dem vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung unter Hinweis auf Zöller/Greger (aaO § 253 Rn. 12a) angeführten Beispiel, das rechtsgestaltende Erklärungen des Gläubigers betrifft (Klage auf Zahlung des Kaufpreises oder auf Schadensersatz oder auf Rückzahlung wegen Rücktritts) und bei dem die Angabe "Anspruch aus Kaufvertrag" nicht genügen soll, ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar, so daß dahinstehen kann, wie hierüber bei Erhebung einer Stufenklage zu entscheiden wäre.

b) Ebenso fehlerhaft ist die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts. Zwar ist richtig, daß ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Erteilung einer Auskunft fehlen kann, wenn der Kläger hierauf nicht angewiesen ist und er sogleich auf Herausgabe klagen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1962 -II ZR 63/60 -LM Nr. 7 zu § 254 ZPO). Es stellt aber die Dinge auf den Kopf, wenn das Berufungsgericht mit dieser Begründung nunmehr ein Rechtsschutzbedürfnis für den Herausgabeantrag verneint. Nicht nachvollziehbar ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, zur Bestimmung der Schadenshöhe trage die Auskunftsklage nichts bei. Der Kläger ist zumindest im unklaren darüber, in welchem Umfang die streitgegenständlichen L. -Aktien noch vorhanden sind, er also noch deren gegenständliche Herausgabe verlangen kann, und inwieweit er sich auf einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses oder auf Schadensersatz verweisen lassen muß. Dieser Klärung soll gerade die Stufenklage dienen.

Demnach kann die teilweise erfolgte Prozeßabweisung keinen Bestand haben.

II.

1. In der Sache hält das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung nur insoweit für begründet, als es um den ursprünglichen Bestand von 240 L. -Aktien geht, nach Verteilung der bis 1990 verbliebenen 132 Aktien jetzt noch um 108 Stück. Dazu führt das Berufungsgericht aus:

a) Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 666 BGB) oder die der angemaßten Eigengeschäftsführung (§§ 687 Abs. 2, 681, 666 BGB) stützen könne. Mit der Verwaltung der L. -Aktien habe die Mutter des Klägers jedenfalls ein auch-fremdes Geschäft geführt, da sie nicht berechtigt gewesen sei, die Aktien für sich zu verwerten, insbesondere im eigenen Interesse zu veräußern. Ein solches Recht folge nicht aus der vorbehaltenen "lebenslänglichen Verwaltung und Nutznießung". Darin liege zwar die Einräumung eines Nießbrauchs, nicht aber eines Verfügungsrechts. Für eine derartige Befugnis hätte es einer klaren Regelung bedurft, nicht nur deshalb, weil ein Recht zur Verfügung über den Gegenstand mit der Bestellung eines Nießbrauchs grundsätzlich nicht verbunden sei, sondern auch deswegen, weil die Übertragung der Aktien in diesem Fall zunächst gleichsam ins Leere gegangen und den Kindern jedenfalls zu Lebzeiten ihrer Mutter kein Vermögenswert zugeflossen wäre. Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen der Bezugnahme auf Wünsche des verstorbenen Ehemanns und Vaters im Vertrag vom 31. Dezember 1969 geboten. Dieser habe allerdings seiner Ehefrau an den seinen Kindern vermachten Aktien einen Nießbrauch eingeräumt, verbunden mit dem Recht, den Aktienbestand zu verändern, ohne den Kindern gegenüber zur Rechenschaftslegung verpflichtet zu sein. Im Schenkungsvertrag hätten die Parteien diese Regelung aber gerade nicht übernommen. Für ein engeres Verständnis sprächen zudem die Schreiben des Steuerberaters der Mutter an den Kläger vom 11. Januar 1978 (richtig wohl 1979), wonach dieser die Auffassung des Klägers teile, daß der Mutter lediglich die Dividenden aus dem Depot zustünden, sowie ein weiteres Schreiben des Steuerberaters vom 24. August 1983 an den Kläger, in dem dieser von der Beachtung des "Nießbrauchsrechts" der Mutter an dem Nachlaßdepot spreche. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang unter Beweisantritt behaupteten, das Verständnis der Mutter und der beschenkten Kinder habe beim Vertragsschluß gleichwohl darauf abgezielt, die Mutter hinsichtlich der L. -Aktien ebenso zu stellen wie im Testament des Vaters, sei dies unsubstantiiert, die Beklagten hätten auch nicht mitgeteilt, wie dieses Verständnis für die Vertragsparteien erkennbar geworden sei. Eine Verfügungsbefugnis der Mutter lasse sich auch nicht daraus ableiten, daß der Kläger selbst die L. -Aktien in das Depot "Nachlaß H. C. " überführt habe. Mindestens aber stelle sich eine Veräußerung der Aktien durch die Mutter als "auch-fremdes Geschäft" dar. Denn selbst mit einer Verfügungsbefugnis sei nicht ohne weiteres das Recht verbunden, den Erlös oder die neu angeschafften Aktien zu behalten.

Ferner sei der Anspruch des Klägers auf Rechnungslegung nicht verwirkt. Zwar sei dem Kläger die Verringerung des Aktienbestandes bereits 1983 bekannt gewesen und er habe auch nach dem Tode der Mutter 1990 noch mehrere Jahre mit der Erhebung seiner Stufenklage zugewartet. Indessen sei der Kläger nicht völlig untätig geblieben, sondern habe 1983 durch eine Anfrage bei dem Steuerberater deutlich gemacht, daß er weiterhin an den geschenkten Aktien interessiert gewesen sei. Jedenfalls aber lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Mutter auf die Nichterhebung von Ansprüchen vertraut und sich hierauf eingerichtet habe. Nach deren Tod am 14. Februar 1990 habe der Kläger schon frühzeitig mehrfach Auskunft über den Verbleib der L. -Aktien verlangt. Aufgrund seiner durch eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten belegten offensichtlichen Streitlust hätten die Beklagten nicht davon ausgehen dürfen, dieser werde es bei bloßen Aufforderungsschreiben belassen. Eine Verwirkung lasse sich schließlich ebensowenig auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers gegenüber seiner Mutter stützen. Die von den Beklagten behaupteten Untreuehandlungen des Klägers in seiner Verwaltung des Wertpapierdepots reichten nicht aus, zumal die Mutter einen Widerruf ihrer Schenkung gemäß § 530 BGB nicht ausgesprochen habe.

b) Allerdings seien die Beklagten nur gehalten, Rechenschaft über die ursprünglich übertragenen 240 L. -Aktien (abzüglich der verteilten 132 Stück) zu legen. Eine wie auch immer geartete Berechtigung an den während der Dauer seiner Verwaltung erworbenen zusätzlichen 130 Aktien habe der Kläger nämlich nicht schlüssig dargetan. Es sei unklar, mit wessen Geld und in wessen Namen diese erworben worden seien. Sofern im übrigen der Kläger als mit der Verwaltung des Depots Beauftragter die zusätzlichen Aktien bestimmungswidrig mit den seiner Mutter zustehenden Dividenden erworben haben sollte, wie die Beklagten behaupteten, wäre er überdies zu deren Herausgabe verpflichtet. Auch dann wäre insoweit weder für einen Auskunfts-noch für einen Leistungsantrag Platz.

2. Diese Beurteilung ist zum Nachteil beider Seiten ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflußt.

a) Hat der Kläger, was das Berufungsgericht im Grundsatz bejaht und wovon vorab zugunsten der Revision für das Revisionsverfahren ebenso auszugehen ist, einen Anspruch auf Rechnungslegung über den Bestand des von seiner Mutter verwalteten Aktiendepots, so erweist sich die Beschränkung dieses Anspruchs auf die ursprüngliche Zahl von 240 L. -Aktien als verfahrensfehlerhaft. Die Revision rügt mit Recht das Vorbringen des Klägers als übergangen, dieser Aktienbestand habe sich infolge von Kapitalerhöhungen bis zum Ende der von dem Kläger geübten Verwaltung auf 370 Aktien erhöht; das hatte in erster Instanz noch das Landgericht als unstreitig festgestellt. Dieses Klagevorbringen war schlüssig, gleichgültig, ob es sich um Kapitalerhöhungen gegen Einlagen (§§ 182 ff. AktG) oder aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) handelte. In den zuletzt genannten Fällen hätte sich der Nießbrauch ohne weiteres kraft Gesetzes auf die neuen Aktien erstreckt (arg. § 212 AktG; vgl. Lutter in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 212 Rn. 4). Bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen bestand er nach Ausübung des Bezugsrechts (§ 186 AktG) entweder dinglich (so wohl BGH, Urteil vom 27. September 1982 -II ZR 140/81 -GmbHR 1983, 148, 149; Lutter aaO § 186 Rn. 20) oder schuldrechtlich (Staudinger/Frank, BGB, Neubearbeitung 2002, Anhang zu § 1068 Rn. 114; Wiedemann in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 186 Rn. 74; Wiesner in Münch. Hdb. GesR IV, 2. Aufl., § 14 Rn. 57) an demjenigen Teil der jungen Aktien, der dem Wertverhältnis der Bezugsrechte zum Gesamtwert der neuen Aktien entsprach. Mangels Anhaltspunkten für das Gegenteil ist hier davon auszugehen, daß sich der Prozeßvortrag des Klägers gerade auf diesen, sich aus dem Wert der Bezugsrechte ergebenden Anteil neuer Aktien bezog. Für die Schlüssigkeit dieses Vorbringens ist es entgegen der Revisionserwiderung ohne Belang, ob es durch die vorgelegten Unterlagen vollständig gestützt wird; das ist eine nicht im Revisionsverfahren zu klärende Frage der Tatsachenfeststellung. Auch auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang entsprechend dem Beklagtenvortrag angestellten Hilfserwägungen zur Finanzierung der zusätzlichen Aktien womöglich aus der Mutter zustehenden Dividenden kommt es unter diesen Umständen nicht an.

b) Andererseits ist jedoch den von der Revisionserwiderung und Anschlußrevision schon zur Auslegung des Schenkungsvertrags durch das Berufungsgericht erhobenen Rügen der Erfolg ebensowenig zu versagen. Die Auslegung individualvertraglicher Willenserklärungen ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Für das Revisionsgericht ist sie aber nicht bindend, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 2002 -XI ZR 136/01 -NJW-RR 2002, 1359, 1361 m.w.N.). Unter anderem ist der Tatrichter gehalten, alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend zu würdigen (BGH, Urteil vom 29. März 2000 -VIII ZR 297/98 -NJW 2000, 2508, 2509).

Nach diesen Maßstäben rügen die Beklagten zunächst zu Recht, daß das Berufungsgericht dem von den Vertragsparteien neben der vorbehaltenen "Nutznießung" verwendeten Begriff der "Verwaltung" im Zusammenhang mit einem Aktiendepot keine hinreichende Bedeutung beigemessen hat. Selbst wenn es sich dabei nicht um spekulative Papiere handelt, besteht die Verwaltung eines Aktienbestands doch zu einem wesentlichen Teil darin, den Markt zu beobachten und bei Bedarf die Papiere umzuschichten. Der eigenverantwortliche Verwalter von Aktien muß deswegen, soll er seinen Aufgaben nachkommen können, im allgemeinen befugt sein, den vorhandenen Bestand zu veräußern und durch andere Aktien zu ersetzen. Es liegt darum im Streitfall nahe, daß die beschenkten Kinder ihre Mutter in diesem Sinne über den bestellten Nießbrauch hinaus schuldrechtlich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 -V ZR 51/80 -NJW 1982, 31, 32) auch zur Verfügung über das Aktiendepot -im eigenen oder fremden Namen -ermächtigen wollten. Nicht die Veräußerungsbefugnis, sondern umgekehrt deren Fehlen hätte deshalb einer klaren vertraglichen Regelung bedurft. Ob dasselbe auch aus den von der Anschlußrevision dargestellten steuerlichen Erwägungen folgen würde, für die es allerdings an einem Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen fehlt, kann offenbleiben.

Der Anschlußrevision ist darüber hinaus zuzugeben, daß das Berufungsgericht in bezug auf die weitere Frage, ob eine Pflicht der Schenkerin zur Rechnungslegung (die bei einer Verfügungsbefugnis wohl schon unmittelbar aus § 666 BGB folgen würde) nach dem Parteiwillen ausgeschlossen sein sollte, den Auslegungsstoff nicht ausgeschöpft hat. Das Berufungsgericht hat zwar den von den Vertragsparteien eingangs der notariellen Urkunde vom 31. Dezember 1969 hergestellten Zusammenhang zwischen den Wünschen des Ehemanns und Vaters und der schenkweise an die Kinder erfolgten Übertragung von Grundbesitz und Aktien gewürdigt, ihn für sich allein aber nicht genügen lassen. Hierbei hat es indes nicht berücksichtigt, daß der Kläger jedenfalls bis zum Tode seiner Mutter eine Abrechnung über ihre Verwaltung nicht gefordert hatte, es hat diesen Umstand vielmehr erst unter dem -nachrangigen -Gesichtspunkt einer Verwirkung in den Blick genommen. Auch ein späteres Verhalten der Vertragsparteien kann indessen schon für die Auslegung ihrer Erklärungen von Bedeutung sein, sofern es Anhaltspunkte für ihren ursprünglichen Vertragswillen enthält (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 -IX ZR 164/96 -NJW-RR 1998, 259 m.w.N.). Diese Untätigkeit des Klägers könnte für einen Ausschluß derartiger Ansprüche auch nach seinem eigenen Rechtsverständnis sprechen. Zu einer solchen Bewertung würde ferner passen, daß der Kläger selbst die geschenkten L. -Aktie in das Nachlaßdepot seines Vaters übertragen ließ, bei dem ebenfalls ein Nutznießungs-und Verwaltungsrecht seiner Mutter bestand, jedoch ausdrücklich eine Rechenschaftspflicht ausgeschlossen war. Das Berufungsgericht hat diesen letzten Gesichtspunkt zwar gleichfalls nicht übersehen, es hat ihn aber rechtsfehlerhaft wiederum nur isoliert gewürdigt. In diesem Zusammenhang gewinnt schließlich auch die unter Beweis gestellte weitere Behauptung der Beklagten Bedeutung, mit der im Schenkungsvertrag getroffenen Regelung hätten die Vertragsparteien nach dem Verständnis aller Beteiligten der Mutter die gleichen Rechte wie in der testamentarischen Verfügung des Vaters einräumen wollen. Ein derart übereinstimmender Wille würde jeder sonstigen Auslegung vorgehen. Diese Behauptung ist ebenfalls schlüssig. Sie wäre nur dann unsubstantiiert und unbeachtlich, wie das Berufungsgericht meint, wenn sie ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" und somit rechtsmißbräuchlich aufgestellt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2000 -X ZR 19/98 -NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai 2002 -I ZR 28/00 -NJW-RR 2002, 1433, 1435; vom 20. Juni 2002 -IX ZR 177/99 -NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.). Hiervon kann im Hinblick auf die dargestellten, von den Beklagten vorgetragenen indiziellen Umstände keine Rede sein.

3. Nach alledem läßt sich das Berufungsurteil auch in der Entscheidung über die Sache selbst nicht aufrechterhalten; es ist aufzuheben. Da die Vertragsauslegung vorrangig Aufgabe des Tatrichters ist, muß die Sache insgesamt zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.