BGH, Beschluss vom 12.11.2013 - KZR 19/12
Fundstelle
openJur 2014, 348
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.690.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision.

Nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der Kartellsenat anschließt, bestehen gegen § 65 der Satzung der Beklagten in der vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weder verfassungs- noch AGB-rechtliche Bedenken (BGH, Urteil vom 1 20. Juli 2011 - IV ZR 76/09, BGHZ 190, 314 Rn. 48 ff., 63 ff.). Auch ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte kommt im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht, weil die Erhebung der Sanierungsgelder auf tarifvertraglichen Regelungen beruht, bei deren Umsetzung die Beklagte als Erfüllungsgehilfe der Tarifpartner gehandelt hat (vgl. BGHZ 190 Rn. 51 ff., 57; EuGH, Urteil vom 21. September 1999 - C 67/96, Slg. 1999, I-5751 - Albany; zu § 1 GWB: BAG, WuW VG 347, 348 ff.).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Tolksdorf Meier-Beck Strohn Kirchhoff Deichfuß

Vorinstanzen:

LG Mannheim, Entscheidung vom 23.04.2010 - 7 O 346/08 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2012 - 6 U 74/10 (Kart.) - 3