Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.120,97 Euro festgesetzt
I.
Nach Einzahlung des Kostenvorschusses hat das Amtsgericht unter dem 16.07.2008 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt.
Vorausgegangen war der über den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners gestellte Eröffnungsantrag vom 28.04.2008.
Unter dem 05.10.2009 erstattete der Treuhänder Schlussbericht und stellte Schlussrechnung.
In dem Bericht teilt er mit, dass für die Masse ein Betrag von insgesamt 1.936,24 Euro vereinnahmt werden konnte, der zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen von über 20.000,00 Euro gegenüber stehen.
Gleichzeitig berechnet er seine von der Masse noch abzuziehende Vergütung auf insgesamt 904,40 Euro.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtes vom 05.10.2009, Blatt 85 ff. der Akte, Bezug genommen.
Auf Nachfrage hinsichtlich einer Steuererstattung für 2010 seitens des Amtsgerichts vom 30.03.2010 teilte der Treuhänder sodann mit Schreiben vom 07.04.2010 mit, dass eine Steuerbescheinigung bislang nicht vorliege. Die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 seien aber unter dem 26.02.2010 an das Finanzamt gesandt worden.
Mit Schriftsatz vom 01.09.2010 erklärte der Treuhänder dann, dass er den Bericht vom 05.10.2009 zurücknehme und nun neuen Schlussbericht nebst Schlussrechnung erstelle.
In der Begründung führt er dazu aus, dass - nach Eingang der Steuerrückzahlungen für 2007 bis 2009 in Höhe von insgesamt 8.182,44 Euro - nun eine Insolvenzmasse von insgesamt 10.943,26 Euro vereinnahmt werden konnte.
Entsprechend sei seine Vergütung nach § 13 InsVV, einschließlich der Pauschalen nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV und Steuern, nun auf insgesamt 2.551,28 Euro festzusetzen.
Weiter seien Steuerberaterkosten in Höhe von 3.120,97 Euro und Gerichtskosten in Höhe von 224,00 Euro aus der Masse zu begleichen. Nach Abzug seiner Vergütung, der vorgenannten Positionen und der geschätzten restlichen Gerichtskosten in Höhe von 433,00 Euro, verbleibe nunmehr eine Teilungsmasse von 4.614,01 Euro.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichts vom 01.09.2010, Blatt 105 ff. der Akte, sowie den Inhalt der Steuerbescheide vom 05.09.2010, Blatt 119 ff. der Akte, Bezug genommen.
Zu den Steuerberaterkosten führt er aus, dass er als Treuhänder berechtigt sei, sich zur Erfüllung der Pflichten aus § 34 AO eines Steuerberaters zu bedienen, dies habe der Bundesgerichtshof bereits so entschieden.
Die Steuererklärungen wurden seitens des Steuerberaters X, ansässig in Solingen, gefertigt.
Aus den Steuerunterlagen ergibt sich, dass für das Jahr 2007 die in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführten Beträge in die Steuererklärung übernommen worden sind.
Für diese Leistungen sind aus der Masse 953,97 Euro beglichen worden.
Für das Jahr 2008 sind zudem Angaben hinsichtlich der Ehefrau in die Erklärung eingefügt worden. Zudem wurden vier Beiträge zu Versicherungen bei den Vorsorgeaufwendungen eingestellt und auch Angaben zu Fahrtkosten gemacht. Daneben wurde für die Ehefrau des Schuldners noch die Anlage AV nebst entsprechender Bescheinigung der Lebensversicherung beigefügt. Aus der Masse ist dafür ein Betrag von 1.083,50 Euro beglichen worden.
Die Steuererklärung für das Jahr 2009 wurde in entsprechender Art und Weise gemacht, allerdings ist die Anlage AV nicht beigefügt.
Aus der Masse ist dafür ein Betrag von 1.083,50 Euro beglichen worden.
Wegen der übrigen Einzelheiten der Steuererklärungen wird auf deren Inhalt, Blatt 125 ff. der Akte, Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2010 führt der Beschwerdeführer zur Begründung für die Übertragung der Aufgabe der Erstellung der Steuererklärungen auf den Steuerberater an, dass der Schuldner 2007 geheiratet habe und auch ein Adoptivkind unberücksichtigt geblieben sei. Der Schuldner sei nicht in der Lage gewesen, die Erklärung zu erstellen. Dem eingeschalteten Steuerberater sei dann die Fertigung der Erklärungen im Rahmen einer fortwährenden Kommunikation mit dem Schuldner gelungen.
In der Folge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.12.2010 die Vergütung des Treuhänders - wie beantragt - auf 2.551,29 Euro festgesetzt.
Zugleich hat es aber bestimmt, dass auf die Vergütung ein Betrag von 3.120,97 Euro als zu Unrecht beglichene Masseverbindlichkeit anzurechnen sei.
Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Erstellung der Steuererklärungen eine Aufgabe des Treuhänders sei, die klar in seinen Tätigkeitsbereich falle. Bei Abgabe dieser Regelaufgabe habe der Treuhänder eben für die Kosten selbst einzustehen, da die Aufgabe mit seiner Vergütung abgegolten sei. Der Ausgleich aus der Masse sei zu Unrecht erfolgt.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 28.12.2010, Blatt 180 ff. der Akte, Bezug genommen.
Nach Zustellung des Beschlusses an den Treuhänder unter dem 30.12.2010, hat dieser mit Schriftsatz vom 07.01.2010, eingegangen beim Gericht am gleichen Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung der Beschwerde führt er an, dass die Aufgabe der Erstellung der Steuererklärungen hier von ihm übertragen werden durfte. Die Steuerberaterkosten seien eben nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV aus der Masse auszugleichen gewesen. Es komme nicht allein auf die Schwierigkeit der Aufgabe an. Denn zu berücksichtigen sei insbesondere hier auch, der entsprechende Umfang der Tätigkeit. So habe der Steuerberater auf Nachfrage angegeben, dass er 8 Stunden benötigt habe, um die Erklärungen zu erstellen. Er selbst hätte dafür - unter Einbeziehung seines Büros - 16 Stunden benötigt. Seine Fähigkeit, Steuererklärungen zu erstellen, könne nicht dazu führen, dass er die hier notwendige Delegation von Aufgaben nicht habe durchführen dürfen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an einen Insolvenzverwalter gestellt werden könnten, hier eben nicht auf den Treuhänder zu übertragen seien. Der Aufwand, der hier zur Erstellung der Erklärungen betrieben worden sei, sei nicht im Rahmen der normalen Treuhändertätigkeit zu erledigen. Die ausgezahlte Treuhändervergütung wäre unter diesem Gesichtspunkt auch nicht angemessen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Treuhänders mit Beschluss vom 11.01.2011, Blatt 214 ff. der Akte, nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 313, 64 Abs. 3 InsO statthafte und gemäß §§ 4 InsO, 567, 569 ZPO zulässige Beschwerde, ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat hier die Kosten für die Beauftragung des Steuerberaters zu Recht nicht als aus der Masse erstattungsfähig eingestuft, sondern als Aufgabe angesehen, die der Treuhänder - ohne Weiteres - zu erfüllen hat und die mit seiner Vergütung abgegolten ist. In entsprechender Konsequenz hat das Amtsgericht dann angeordnet, dass die zu Unrecht aus der Masse beglichene Summe auf die Treuhändervergütung anzurechnen ist.
Die Vergütung des Treuhänders hat das Amtsgericht -entsprechend seinem Antrag- gemäß §§ 13, 10, 8 InsVV festgesetzt.
Mit der festgesetzten Vergütung sind gemäß § 4 Abs. 1 InsVV die allgemeinen Geschäftskosten und somit insbesondere auch die Kosten, die der Treuhänder hier für die Fertigung der maßgeblichen Steuererklärungen ansetzen konnte, abgegolten.
Eine Verpflichtung der Masse mit gesonderten Kosten nach § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV ist hier eben nicht gerechtfertigt.
Der Treuhänder ist verpflichtet, Steuererklärungen des Schuldners zu erstellen.
Im vereinfachten Insolvenzverfahren tritt er an die Stelle des Insolvenzverwalters. Danach hat er während des Verfahrens - mit den Modifikationen des § 313 Abs. 2, 3 InsO - die Aufgaben zu erfüllen, die im Regelinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter obliegen. Der Insolvenzverwalter ist aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur Steuererklärung - auch für zurückliegende Zeiträume - verpflichtet; die Erklärungspflicht trifft ihn auch in masselosen Verfahren (BFH ZIP 1994, 1969 ff.).
Die Erstellung der Steuererklärung ist danach eigene Aufgabe des Treuhänders.
Zudem ist im vorliegenden Fall die Zuhilfenahme des Steuerberaters zu Lasten der Masse bei der Fertigung der Erklärungen nicht gerechtfertigt.
Grundsätzlich gilt, dass der Insolvenzverwalter - und somit auch der Treuhänder - berechtigt ist, mit der Erledigung steuerlicher Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse erfordern oder dem Umfang nach über das hinausgehen, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2976 ff.).
Eine Tätigkeit, die besondere Kenntnisse erfordert oder dem Umfang nach über das hinausgeht, was mit der Erstellung einer Steuererklärung allgemein verbunden ist, liegt hier aber nicht vor.
Hier sind drei Steuererklärungen gefertigt worden, die von ihrem Aufwand unterhalb des Durchschnitts anzusiedeln sind, die der normale Arbeitnehmer im Bundesgebiet bei der Fertigung seiner Steuererklärung hat.
Es wurden die Angaben der einzelnen Bescheinigungen in die Erklärungen aufgenommen, Angaben zur Ehefrau gemacht, geringe Informationen zu Versicherungs- und Versorgungsleistungen aufgeführt und einfache Angaben zu Fahrtkosten gemacht. Derartige Lohnsteuererklärungen werden jedes Jahr millionenfach von Arbeitnehmern erstellt, für die die Beschäftigung damit keine Routine darstellt.
Für eine Fachkraft in diesem Gebiet, bzw. die Hilfsperson einer solchen Fachkraft, stellt die Fertigung einer solchen Erklärung eine Arbeit der einfachsten Art dar, die ohne viel tatsächlichen und geistigen Aufwand zu erledigen ist. Einzig der Rahmen der Ermittlungstätigkeit mag hier - entsprechend der Schilderung des Treuhänders - etwas erhöht gewesen sein. Gerade dies stellt aber keinen Grund dar, die Aufgabe zu delegieren, da ein auswärtiger Steuerberater nicht anders an die Informationen gelangen kann, als der Treuhänder. Warum hier der - nach eigenen Angaben - im Steuerrecht erfahrene Treuhänder einen Aufwand von 16 Stunden für die Erstellung der drei Erklärungen als notwendig erachtet, vermag die Kammer, deren Mitglieder selbst steuerpflichtig sind, nicht nachzuvollziehen. Der durchschnittliche Arbeitnehmer würde für das Ausfüllen der drei hier zu bewertenden Steuererklärungen allenfalls die Zeit benötigen, die hier der Steuerberater ansetzte.
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier drei Erklärungen zu fertigen waren, bestehen hinsichtlich der Angemessenheit der eigentlichen Treuhändervergütung keine Bedenken.
Durch die Steuerrückerstattung hat die Vergütung einen Zuwachs von etwa 1.500,00 Euro erfahren, damit ist ein angemessener Ausgleich erfolgt.
Letztlich stößt die vergütungsrechtliche Konsequenz der Anrechnung hier ebenfalls auf keine Bedenken.
Der Treuhänder hat hier die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei hat er gerade auch die wirtschaftlichen Auswirkungen seines Handelns zu berücksichtigen. Bei Beachtung dieser Grundsätze und dem hier maßgeblichen Sachverhalt kann ein Treuhänder schlicht nicht davon ausgehen, die Arbeiten in andere Hände legen und noch zu Lasten der Masse abrechnen zu können.
Wegen des Vorgenannten hat das Amtsgericht insgesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung die Anrechnung angeordnet. Das Landgericht nimmt insoweit voll umfänglich Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in seinen Beschlüssen vom 28.12.2010 (Blatt 180 ff. der Akte) und 11.01.2011 (Blatt 214 ff. der Akte) und macht sich diese auch zu Eigen.
Die Kostentscheidung beruht auf §§ 4 InsO 97 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens ist - entsprechend § 3 ZPO - auf 3.120,97 Euro (Höhe des Steuerberaterhonorars) festzusetzen.