OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.10.2013 - 17 E 1024/13
Fundstelle
openJur 2013, 44332
  • Rkr:

Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung statthaft. In diesem Fall kann das Berufungsgericht im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Schutzantrag der Vollstreckungsschuldnerin nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 712 ZPO zu Recht als unzulässig verworfen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Es stellt nicht in Frage, dass der Schutzantrag erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist und damit dem in § 714 ZPO normierten Erfordernis nicht genügt. Die Annahme der Vollstreckungsschuldnerin, das Verwaltungsgericht könne auch gegenwärtig noch eine Entscheidung nach § 712 ZPO treffen, weil die Vollstreckungsgläubigerin weiterhin aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil vorgehe, findet im Gesetz keine Stütze.

Der hilfsweise gestellte, auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 718 ZPO gestützte Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2013 - 25 K 790/10 - in Bezug auf dessen Vollstreckbarkeitsausspruch aufzuheben und es einstweilen und ohne Sicherheitsleistung für nicht vollstreckbar zu erklären, ist - die Zulässigkeit einer solchen Antragstellung im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt - jedenfalls nicht begründet.

Eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung statthaft. In diesem Fall kann das Berufungsgericht im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris, Rdn. 8 m.w.N.

Die Regelung des § 718 ZPO ermöglicht die Korrektur von Anfang an fehlerhafter oder in Folge einer nachträglichen Entwicklung fehlerhaft gewordener Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. März 1995 - 5 U 168/94 -, juris, Rdn. 5.

Ein entsprechender Korrekturbedarf ist weder dargetan noch ersichtlich.

Entgegen der Annahme der Vollstreckungsschuldnerin ist der Vollstreckbarkeitsausspruch des angegriffenen Urteils nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der zu leistende Sicherheitsbetrag nicht ziffernmäßig festgelegt ist. Die Vollstreckungsschuldnerin übersieht insoweit die Regelung des § 709 Satz 2 ZPO. Hiernach genügt es bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Diese Regelung lässt es zu, dass Urteile, die wegen einer Geldforderung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich eines prozentualen Zuschlags für Schäden des Schuldners, die über den beizutreibenden Betrag hinausgehen, für vollstreckbar erklärt werden können.

Die Situation hat sich nach Erlass des Urteils nicht in einer Weise geändert, die Veranlassung zu der begehrten Korrektur des Vollstreckbarkeitsausspruchs gäbe.

Die zwischenzeitlich erfolgte Hinterlegung der Urteilssumme bei der zuständigen Hinterlegungsstelle hat entgegen der Ansicht der Vollstreckungsschuldnerin das Interesse der Vollstreckungsgläubigerin an einer vorläufigen Urteilsvollstreckung nicht entfallen lassen. Denn mit der Aufhebung der vom Kammervorsitzenden als Vollstreckungsgericht am 15. Mai 2013 erlassenen Arrestanordnung und Pfändungsbeschlüsse durch Senatsbeschluss vom 2. September 2013 - 17 E 679/13 - ist die Grundlage der Hinterlegung entfallen. Dementsprechend ist die Auskehrung der Hinterlegungssumme - mit Ausnahme eines von der Vollstreckungsgläubigerin wegen anderweitiger Forderungen gepfändeten Teilbetrages - an die Vollstreckungsschuldnerin zu gewärtigen und nach Mitteilung der Hinterlegungsstelle vom 11. Oktober 2013 bereits angeordnet. Bei dieser Sachlage kann - anders als von der Vollstreckungsschuldnerin behauptet - keine Rede davon sein, dass die Forderung der Vollstreckungsgläubigerin durch die Hinterlegung ausreichend besichert ist.

Die von der Vollstreckungsschuldnerin behauptete Insolvenzgefahr hat - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - nicht zur Folge, dass die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts im Nachhinein fehlerhaft geworden wäre. In der Sache macht die Vollstreckungsschuldnerin insoweit einen Schutzantrag nach § 712 ZPO geltend, den sie erstinstanzlich nicht gestellt hat und in zweiter Instanz nicht im Verfahren nach § 718 ZPO nachholen kann.

Vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Februar 1994 - 17 U 5/94 -, juris, Rdn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. November 2008 - 4 U 208/08 -, juris, Rdn. 4 ff.

Das Monitum, die Vollstreckungsgläubigerin habe die als Sicherheitsleistung dienende Bankbürgschaft - zunächst - nicht im Original vorgelegt, führt nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Urteilsausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Im Übrigen ist die Zustellung der Bürgschaft an die Vollstreckungsschuldnerin inzwischen erfolgt.

Die von der Vollstreckungsschuldnerin bekundeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. April 2013 - 25 K 790/10 - sind im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Denn im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach § 718 ZPO findet eine Prüfung der Hauptsache nicht statt; vielmehr ist die Vollstreckbarkeitserklärung selbst lediglich auf ihre Richtigkeit nach §§ 708 ff. ZPO zu überprüfen.

Vgl. KG Berlin, Teilurteil vom 20. November 2008 - 12 U 202/08 -, juris, Rdn. 15 f.; Lackmann, in: Musielak (Hrsg.), ZPO, 9. Auflage 2012, Rdn. 1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.