Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22.11.2013 - 1 LA 49/13
Fundstelle
openJur 2013, 44241
  • Rkr:
Gründe

I.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Erhöhung der Bettenzahl ihres in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Ferienhauses von sechs auf zehn baugenehmigungsfrei ist; hilfsweise begehren sie die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung bzw. Neubescheidung ihres Bauantrags.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks E. -straße 19 im Ortsteil F. der Beigeladenen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 145 der Beigeladenen. Dieser Plan setzt das Grundstück als allgemeines Wohngebiet fest.

Das nur rund 200 m vom Seedeich entfernt liegende Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die die Kläger als Ferienhaus vermieten. Für diese Nutzung liegt eine Baugenehmigung des Beklagten vom 1. Oktober 2007 vor, die eine maximale Belegung mit sechs Personen (Anzahl der Schlafplätze) gestattet.

Unter dem 14. September 2010 beantragten die Kläger eine Erweiterung der Bettenzahl von sechs auf zehn. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 und Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2011 ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass Ferienhäuser in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig seien. Sie dürften deshalb nur eine erkennbar untergeordnete Bedeutung haben. Das sei angesichts der Vielzahl bereits vorhandener Ferienhäuser und -wohnungen nicht mehr der Fall. Die beabsichtigte Erweiterung gebe überdies anderen Nutzergruppen Raum, die in einem Wohngebiet möglicherweise zu Störungen führen könnten.

Die im Hauptantrag auf die Feststellung der Genehmigungsfreiheit und im Hilfsantrag auf die Erteilung einer Baugenehmigung bzw. Neubescheidung ihres Bauantrags gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 12. Februar 2013 abgewiesen. Das Vorhaben sei genehmigungsbedürftig, weil es gegenüber der genehmigten Nutzung die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit neu aufwerfe. Es sei im allgemeinen Wohngebiet nicht gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig, weil es gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoße. Dem Baugebiet drohe ein „Umkippen“, da der typische Charakter eines allgemeinen Wohngebietes durch eine vermehrte Zulassung von Ferienwohnungen beeinträchtigt werde. Auf vier von insgesamt 26 Baugrundstücken seien zwischenzeitlich Ferienwohnungen für insgesamt 34 Gäste genehmigt worden. Zudem gebe es zwei ungenehmigte Feriennutzungen, was insgesamt einen erheblichen Baudruck zeige. Überdies stünden rund 92 Dauernutzern bei Vollbelegung mittlerweile 34 Feriennutzer gegenüber. Sowohl die Zahl der zu Ferienzwecken genutzten Gebäude als auch die Zahl der Feriengäste stünden einer Genehmigung entgegen.

Mit seinem Zulassungsantrag verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter; der Beklagte verteidigt demgegenüber das verwaltungsgerichtliche Urteil.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass sich am Ergebnis der Entscheidung etwas ändert. Das ist den Klägern nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass sie für ihr genehmigungspflichtiges Vorhaben keine Baugenehmigung beanspruchen können. Ihre Einwände überzeugen den Senat nicht.

Zu Unrecht wenden sich die Kläger zunächst gegen die Abweisung des auf die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens bezogenen Feststellungsantrags. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Änderung der genehmigten Nutzung und nicht bloß eine Nutzungsintensivierung vor. Diese bedarf einer neuen Baugenehmigung, weil die neue Nutzung die Variationsbreite der erteilten Genehmigung verlässt und eine Anwendung der Vergünstigungsvorschrift des § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO 2012) ausscheidet.

Bei der Erweiterung der Bettenzahl von sechs auf zehn handelt es sich um eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. von § 68 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 5 NBauO 2003 (§ 59 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 13 NBauO 2012) und nicht - wie die Kläger meinen - um eine bloße Intensivierung einer bereits genehmigten Nutzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu der bundesrechtlichen Vorschrift des § 29 Abs. 1 BauGB ist von einer im Ausgangspunkt nicht genehmigungsbedürftigen Nutzungsintensivierung nur dann auszugehen, wenn eine bloße Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - etwa eine veränderte Nutzerstruktur - ohne baurechtlich relevantes Zutun des Betreibers dazu führt, dass eine Anlage nunmehr bebauungsrechtlich anders zu beurteilen ist als bisher. Ändert der Betreiber demgegenüber objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare Merkmale der baulichen Anlage, ist von einer Nutzungsänderung auszugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998 - 4 C 9.97 -, juris Rn. 14 = NVwZ 1999, 417 = BRS 60 Nr. 68; Beschl. v. 11.7.2001 - 4 B 36.01 -, juris Rn. 8 = BRS 64 Nr. 73). Ein solcher Fall liegt mit der Erhöhung der Bettenzahl als des charakteristischen Merkmals der Nutzungsintensität eines Ferienhauses vor. Einer Veränderung der Nutzungsart als solcher sowie einer baulichen Erweiterung des Gebäudes bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.

Dass die Variationsbreite der Baugenehmigung vom 1. Oktober 2007, die die Bettenzahl ausdrücklich auf sechs beschränkt, bei einer Erweiterung auf zehn Betten überschritten ist, versteht sich von selbst. Zehn Betten sind offensichtlich nicht mehr unter den Begriff der sechs Betten zu subsumieren.

Das Vorhaben ist zugleich nicht nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift bedarf die Nutzungsänderung einer bauaufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in ihrer neuen Nutzung andere Anforderungen stellt. Das ist nach ständiger Senatsrechtsprechung bereits dann der Fall, wenn die Zulässigkeit des gleichen räumlich-konkreten Vorhabens je nach Nutzungszweck bei abstrakter Betrachtungsweise unterschiedlich beurteilt werden kann. Zu fragen ist mit anderen Worten, ob das Vorhaben trotz der zuvor betriebenen Nutzung erneut das Bedürfnis auslöst, seine bauplanungs- oder -ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder (insbesondere) seine Nachbarverträglichkeit in einem Baugenehmigungsverfahren präventiv prüfen zu lassen oder ob es nach Lage der Dinge eines solchen Verfahrens nicht bedarf, weil eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschl. v. 16.10.2006 - 1 ME 171/06 -, juris Rn. 19 = NVwZ-RR 2007, 306 = BRS 70 Nr. 188; Beschl. v. 30.3.2010 - 1 ME 54/10 -, juris Rn. 10 = NVwZ-RR 2010, 634).

Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung des Baugenehmigungsverfahrens, die Zulässigkeit von Baumaßnahmen präventiv zu überprüfen. Die Auffassung der Kläger, dies führe zu einer Überforderung der Bauaufsichtsbehörden, ist demgegenüber empirisch nicht belegt; sie liegt angesichts der jahrzehntelangen und - soweit ersichtlich - unproblematischen Anwendung der Vorschrift in der Praxis auch fern. Die von Klägerseite herangezogenen Beispielsfälle sind demgegenüber nicht nach § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 zu beurteilen. Stellt ein Handwerksbetrieb einen einzelnen neuen Mitarbeiter ein, wird sich dies in aller Regel innerhalb der Variationsbreite einer bereits erteilten Baugenehmigung bewegen (vgl. Senat, Urt. v. 14.9.1993 - 1 L 35/91 -, juris Rn. 15 = NVwZ-RR 1994, 487 = BRS 55 Nr. 145). Führen bloß faktische Entwicklungen zu einem gesteigerten Kundenaufkommen, liegt bereits keine Nutzungsänderung vor.

Nach den vorstehenden Maßgaben scheidet eine Anwendung des § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 in diesem Fall aus. Die bauplanungsrechtliche und auch die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Ferienhauses mit zehn Betten kann angesichts der von einem solchen Haus bei typisierter Betrachtung ausgehenden Störungen und auch aufgrund möglicherweise veränderter bauordnungsrechtlicher Anforderungen etwa im Hinblick auf die erforderlichen Einstellplätze (§ 47 NBauO 2003 = § 47 NBauO 2012) unterschiedlich beurteilt werden. Soweit die Kläger demgegenüber einwenden, das Vorhaben sei bereits als Ferienhaus genehmigt, sodass die grundsätzliche Gebietsverträglichkeit feststehe, ändert dies nichts daran, dass gerade die Ausweitung der Nutzung zu bewältigungsbedürftigen Konflikten führen kann. Zu Recht hat der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, ein Ferienhaus mit zehn Betten ziehe neue - typischerweise feierfreudige - Nutzer wie Jugendgruppen, aber auch Kegelclubs, Stammtischrunden u. ä., an, die den Außenwohnbereich gerade in der Hauptsaison nicht nur ausnahmsweise, sondern vielmehr regelmäßig zu Zeiten nutzen werden, die mit der umliegenden „normalen“ Wohnnutzung berufstätiger Menschen schwerlich zu vereinbaren ist. Aus diesem Grund überzeugt auch der Einwand der Kläger nicht, ausgehend von der Argumentation des Verwaltungsgerichts müsse man sogar ein Wohnhaus als störend ansehen. Dass die Kläger selbst eine solche potenziell störungsintensivere Nutzung - jedenfalls im Hinblick auf Jugendgruppen - nicht wünschen, ist baurechtlich ohne Belang.

Ebenfalls zu Unrecht meinen die Kläger weiterhin, ihr Vorhaben sei genehmigungsfähig, sodass es mindestens einer Neubescheidung ihres Bauantrags bedürfe.

Vorausschickend merkt der Senat an, dass das Vorhaben der Kläger - ein fremdvermietetes Ferienhaus mit zehn Betten - mangels Teilbarkeit insgesamt und nicht etwa - wie die Kläger offenbar annehmen - nur im Umfang der vier hinzutretenden Betten zur baurechtlichen Prüfung ansteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1974 - IV C 32.71 -, juris Rn. 12 = BVerwGE 47, 185 = BRS 28 Nr. 34; Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, juris Rn. 13 = BVerwGE 138, 166 = BRS 76 Nr. 76). Die Genehmigungsfähigkeit eines solchen Vorhabens in Wohngebieten gemäß §§ 3, 4 BauNVO wird entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang einhellig verneint.

Bei der Nutzung als fremdvermietetes Ferienhaus handelt sich - wie auch die Kläger einräumen - nicht um „Wohnen“ i. S. der vorgenannten Vorschriften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.1988 - 4 B 155.88 -, juris Rn. 2 = NVwZ-RR 1989, 173= BRS 48 Nr. 78; Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -, juris Rn. 11; Senat, Beschl. v. 18.7.2008 - 1 LA 203/07 -, juris Rn. 12 = NdsVBl 2009, 174 = BRS 73 Nr. 168). Auch die von dem Verwaltungsgericht erwogene Einordnung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO scheidet aus. Fremdvermietete Ferienhäuser sind Gegenstand der speziellen Regelung in § 10 Abs. 4 BauNVO, sodass sie in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des allgemein die Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen regelnden § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fallen (vgl. Senat, Urt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 21 m. w. N. auch zur Rspr. des BVerwG). Atypische Umstände, die eine andere Entscheidung ermöglichen könnten, sind nicht ersichtlich.

Schließlich stellt die Vermietung von Ferienhäusern ebenso wie die von Ferienwohnungen jedenfalls nach der Rechtsprechung keinen Beherbergungsbetrieb i. S. v. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 -, juris Rn. 3 = NVwZ 1989, 1060 = BRS 49 Nr. 66; OVG NRW, Urt. v. 17.1.1996 - 7 A 166/96 -, juris Ls. 2; offen gelassen von Senat, Urt. v. 24.7.2013, a. a. O.; a. A. etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 BauNVO Rn. 114 <Stand der Bearbeitung: Januar 2010>; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 3 Rn. 19). Kennzeichnend für einen Beherbergungsbetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.1989, a. a. O.). Diese Voraussetzungen liegen bei Ferienwohnungen und -häusern, die nach ihrer Ausstattung auf eine ausnahmslose Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind, nicht vor.

Selbst wenn man indes von einer Genehmigungsmöglichkeit gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausgehen wollte, wäre das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Ungeachtet der von dem Verwaltungsgericht nicht behandelten Frage, ob das Vorhaben der Kläger nicht bereits bei typisierender Betrachtung an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit scheitert (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 -, juris Rn. 11 ff. = BVerwGE 116, 155 = BRS 65 Nr. 63; Urt. v. 18.11.2010, a. a. O., Rn. 19), steht ihm - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - jedenfalls § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO entgegen. Das Vorhaben widerspricht bei einzelfallbezogener Betrachtung der Eigenart des Baugebiets. Die dagegen erhobenen Einwände gestatten keine andere Betrachtung.

Im Ausgangspunkt unbestritten ist die - zutreffende - Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liege vor, wenn ein Gebiet in einen anderen Gebietstyp umzukippen bzw. seine typische Eigenart zu verlieren droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988 - 4 C 34.86 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 79, 309 = BRS 48 Nr. 37). Dass dies hier der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht einerseits mit dem Verhältnis der Zahl der (potenziellen) Feriengäste zur Zahl der Dauernutzer (UA S. 10-12) und andererseits mit dem Verhältnis der Anzahl zu Ferienzwecken genutzter Grundstücke zur Anzahl der allein Wohnzwecken dienenden Grundstücke begründet (UA S. 12). Beides ist nicht zu beanstanden.

Frei von Rechtsfehlern ist zunächst die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Eigenart des Gebiets bestimme sich auch nach der Zahl der Nutzer, mithin nach der Intensität der jeweiligen Nutzung. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets kann sich gleichermaßen aus einem übermäßig großen Anteil einer Nutzungsart an der Grundfläche des Baugebiets, aber auch aus anderen Umständen, z.B. auch aus einem Missverhältnis der Geschoßflächen oder der Zahl der eigenständigen gewerblichen Betriebe im Verhältnis zu den vorhandenen Wohngebäuden, oder auch erst aus mehreren solcher Merkmale zusammengenommen ergeben. Erforderlich ist stets eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, a. a. O., bezogen auf ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO). In diesem Sinne bauplanungsrechtlich relevant ist auch die Bettenzahl (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230/87 u.a. -, juris Rn. 3 = BauR 1988, 184 = BRS 47 Nr. 36).

Zu Unrecht bemängeln die Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Zahl der durchschnittlichen Dauernutzer pro Haushalt mit der Bettenzahl - mithin also der maximalen Zahl der Feriengäste - verglichen hat und nicht von einer durchschnittlichen Belegung mit Feriengästen ausgegangen ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11-12) und macht sich diese zu eigen. Nur ergänzend ist anzumerken, dass bauplanungsrechtlich diejenige Nutzung zu beurteilen ist, die genehmigt ist bzw. zur Genehmigung ansteht. Die Hoffnung, eine Genehmigung werde nicht ausgeschöpft, es werde also mit anderen Worten schon nicht so schlimm kommen, ist ohne Bedeutung.

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, die Grenze, ab der ein Baugebiet (auch) von Ferienhäusern geprägt werde, liege jedenfalls nicht bei 25 Prozent, sondern erst bei einem Anteil von 33 Prozent der Feriengäste an der Gesamtbewohnerzahl. Abgesehen davon, dass eine derart schematische Betrachtung den Maßgaben des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht gerecht werden dürfte, wäre auch dieser Wert nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichts bei einer Genehmigung des Vorhabens der Kläger (nahezu) erreicht. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der gebotenen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls ergänzend auf die bei dem Beklagten eingegangenen Nachbarbeschwerden abgestellt hat. Auch dagegen ist nichts zu erinnern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerden in allen ihren Einzelheiten zutreffen. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, sind sie Ausdruck des in einem allgemeinen Wohngebiet unerwünschten städtebaulichen Konflikts zwischen der „normalen“ Wohnnutzung und der typischerweise andersartigen Nutzung durch Feriengäste. Ob die Maßgaben der TA Lärm eingehalten werden, ist in diesem Zusammenhang, nämlich bezogen auf das nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts drohende Umkippen des Baugebiets, irrelevant.

Soweit die Kläger - bezogen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Verhältnis der Anzahl zu Ferienzwecken genutzter Grundstücke zur Anzahl der allein Wohnzwecken dienenden Grundstücke - ausführen, die Relation ändere sich durch die bloße Erweiterung der Bettenzahl gerade nicht, übersehen sie, dass Gegenstand der Beurteilung - wie eingangs erläutert - nicht bloß die Erweiterung als solche, sondern das Gesamtvorhaben eines Ferienhauses mit zehn Betten darstellt. Eben davon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine grundsätzliche, fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint. Eine solche Frage haben die Kläger nicht bezeichnet.

Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, ob eine Nutzungsintensivierung auch dann als Nutzungsänderung anzusehen ist, wenn die Art der Nutzung als solche gleich bleibt, ist diese Frage - bezogen auf § 29 Abs. 1 BauGB - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass eine bloße Nutzungsintensivierung bei einer Änderung objektiver, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbarer Merkmale baulicher Anlagen nicht vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1998, a. a. O.). Dass dies nach dem für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens maßgeblichen Landesrecht anders zu beurteilen sein könnte, legen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar.

Keiner weiteren Klärung bedarf auch die Frage, ob die intensivierte Nutzung eines Vorhabens bereits dann anderen rechtlichen Anforderungen i. S. von § 69 Abs. 4 Nr. 1 NBauO 2003 unterliegt, wenn aufgrund der Intensivierung weitergehende Störungen der Umgebung möglich erscheinen. Diese Frage ist nach der bereits eingangs zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats zweifelsfrei zu bejahen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.10.2006, a. a. O; Beschl. v. 30.3.2010, a. a. O.).

Nicht weiter klärungsbedürftig ist schließlich die Frage, ob die Prägung eines allgemeinen Wohngebiets durch Ferienhäuser von der Anzahl der baulichen Anlagen oder von einem Vergleich der Nutzerzahlen abhängt. Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen, weil die Nutzung der Kläger nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch dann gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoßen würde, wenn man allein auf die Anzahl der Anlagen abstellte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies geklärt, dass es auf eine Bewertung aller für eine quantitative Beurteilung in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im einzelnen Fall ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, a. a. O.). Das schließt die Bettenzahl von Ferienhäusern und -wohnungen ein.

Keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich ist die Frage, ob die Obergrenze für Ferienhäuser in einem allgemeinen Wohngebiet bei 25 Prozent oder bei 33 Prozent liegt. Wann die ausnahmsweise Zulassung von Nutzungen die Eigenart eines Gebietes gefährdet, lässt sich nicht mathematisch bestimmen, sondern hängt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO von allen Umständen des Einzelfalls ab.

Die Berufung ist schließlich nicht wegen Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Divergenz liegt - ausgehend vom Zulassungsvorbringen - vor, wenn das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einen entscheidungserheblichen abstrakten Grundsatz tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgestellt hätte, der mit einem ebensolchen Grundsatz in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte nicht übereinstimmt. Einen solchen Grundsatz haben die Kläger nicht benannt.

Soweit die Kläger sinngemäß meinen, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Senatsurteil vom 14. September 1993 (- 1 L 35/91 -, a. a. O.) unberücksichtigt gelassen, dass nicht jede Nutzungsintensivierung die Genehmigungsfrage neu aufwerfe, sondern nur eine erhebliche Vergrößerung der Nutzung, die dazu führe, dass eine neue Größenordnung erreicht werde, mithin also Quantität in Qualität umschlage, trifft das offensichtlich nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seinen diesbezüglichen Erwägungen ausdrücklich vorangestellt, dass eine Nutzungsintensivierung eine Nutzungsänderung darstellen könne und nicht etwa müsse. Davon ausgehend hat es weiter ausgeführt, die hier vorliegende Aufstockung der Anzahl möglicher Feriengäste sei planungsrechtlich relevant. Soweit der Senat demzufolge tatsächlich den von den Klägern als solchen bezeichneten, der zitierten Entscheidung aber kaum zu entnehmenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben sollte, bewegte sich das Verwaltungsgericht in diesem Rahmen. Erst recht hat es selbst keinen abweichenden abstrakten Grundsatz aufgestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 (- 4 C 6.98 -, juris = BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86) ab. Der von den Klägern bezeichnete Rechtssatz, die Problematik von Lärm aus einem Bauvorhaben werde durch die TA Lärm abschließend abgearbeitet, sodass weitergehende Anforderungen wie hier die Begrenzung der Nutzung nicht zulässig seien, ist der vorgenannten Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Sie bezieht sich nicht auf die TA Lärm, sondern auf die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung). Hinzu kommt, dass die Entscheidung eine gänzlich andere Fragestellung betrifft, nämlich die Frage, ob ein planungsrechtlich grundsätzlich zulässiges Vorhaben im Einzelfall daran scheitert, dass es unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber die planungsrechtliche Zulässigkeit als solche, genauer die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens gerade in Frage.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).