LG Bonn, Urteil vom 29.10.2013 - 8 S 118/13
Fundstelle
openJur 2013, 43869
  • Rkr:

1) Zum Regressanspruch der Kfz-Haftpflichtversicherung

2) Zur Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 23.04.2013 (108 C 316/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von über 20.000,- EUR nicht erreicht ist, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin ist zwar aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils aktivlegitimiert. Es ist zulässig, ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend zu machen, wenn der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt und der Kläger an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.1988 - VII ZR 129/88). Diese Voraussetzungen, insbesondere auch das schutzwürdige - namentlich wirtschaftliche - Interesse der Klägerin sind hier zu bejahen. Die Klägerin und die L-Versicherungs-AG sind beide 100-prozentige Töchter der S Versicherungs-AG. Zwischen der Klägerin und der L-Versicherungs-AG besteht dabei eine Geschäftsbeziehung, aufgrund derer die Klägerin gegen Provision bevollmächtigt ist, offene Forderungen der L-Versicherungs-AG im eigenen Namen einzuziehen und durchzusetzen.

2.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der mit der Klage geltend gemachte Regressanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 VVG indes nicht zu.

aa)

Dabei kann dahinstehen, ob bzw. welche allgemeinen Kraftfahrzeugbedingungen Bestandteil des Versicherungsvertrags sind und mithin, ob eine wirksame Vereinbarung über die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 28 VVG überhaupt getroffen worden ist - wozu es an jeglichem Vortrag der Klägerin fehlt.

Auch wenn die L-Versicherungs-AG und die Versicherungsnehmerin die Gültigkeit der neuen AKB 2008 vereinbart haben, ist die L-Versicherungs-AG gegenüber dem Beklagten hinsichtlich des in Rede stehenden Unfalls vom 25.05.2011 nicht nach § 28 Abs. 2, 3 VVG leistungsfrei.

aa)

Zwar hat nach § 47 Abs. 1 VVG neben dem Versicherungsnehmer auch die mitversicherte Person (Fahrer) - hier der Beklagte - etwaige vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsvertrages zu beachten. Aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, gegen die der Beklagte in zweiter Instanz im Übrigen keine Einwendungen mehr vorbringt, ist auch davon auszugehen, dass der Beklagte eine vorsätzliche Verkehrsunfallflucht i.S.v. § 142 Abs. 1 StGB begangen und damit im Verhältnis zur Klägerin eine vertragliche Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat.

cc)

Dem Beklagten ist indes aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG gelungen.

Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Möglichkeiten ausräumt und dann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß aufstellt, die der Versicherer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH, Urt. v. 04.04.2001, IV ZR 63/00; LG Offenburg, Urt. v. 23.08.2011 - 1 S 311, juris). Der Versicherer muss dazu die konkrete Möglichkeit eines für ihn günstigeren Ergebnisses aufzuzeigen, indem er zum Beispiel vorträgt, welche Maßnahme er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (LG Offenburg, Urt. v. 23.08.2011 - 1 S 3/11, juris Rz 14).

Vorliegend ergeben sich aus dem Sachverhalt des Unfallhergangs keine realistischen Möglichkeiten, wonach sich hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der Klägerin ein anderes Ergebnis als die volle Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG in Höhe der tatsächlich auch durchgeführten Regulierung hätte ergeben können. Das Unfallereignis bereitete keine Schwierigkeiten hinsichtlich Feststellung und Umfang der Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG. Die alleinige Unfallverursachung durch den Beklagten, der rückwärts gegen ein parkendes Fahrzeug gefahren war, war klar und durch Zeugen belegt. Der Beklagte stieg unmittelbar nach der Kollision aus dem Fahrzeug und schaute sich den Schaden gemeinsam mit dem Unfallgegner - Herrn N - an. Unstreitig hatten Herr N - als Fahrer des verunfallten Fahrzeuges - und Frau C - als Beifahrerin - das Unfallgeschehen beobachten, das Kennzeichen des Beklagtenfahrzeuges notiert und sich das Gesicht des Beklagten einprägen können. Auch die erst verspätet erfolgte Überprüfung des Fahrzeugs durch die Polizei hatte ersichtlich keinen Einfluss auf die Feststellungen, da die Polizei dennoch problemlos die Anstoßstelle erkennen, Lichtbilder anfertigen und auf dieser Basis ohne weiteres die Kompatibilität der beidseitigen Anstoßstellen feststellen konnte, was im Ergebnis auch zur Anerkennung der vollen Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG gegenüber Herrn N geführt hat. Daher sind keine Umstände ersichtlich, die die Einstandspflicht der L-Versicherungs-AG hätten beeinflussen können.

Im Übrigen hat die Klägerin für die L-Versicherungs-AG als Versicherer nicht vorgetragen, welche Maßnahmen diese bei Erfüllung der Obliegenheiten getroffen und welchen Erfolg diese sich davon versprochen hätte, wenn der Beklagte vor Ort seine Personalien als Unfallverursacher angegeben und auf das Eintreffen der Polizei gewartet hätte. Es wäre aber - wie oben ausgeführt - Sache der Klägerin gewesen, substantiiert eine realistische Möglichkeit darzulegen, inwieweit die Entfernung vom Unfallort Einfluss auf die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht der L-Versicherungs-AG gehabt haben sollte. Ein solcher Vortrag fehlt indes.

Etwas anders könnte allenfalls dann gelten, wenn man annähme, dass ohne Weiteres bei jedem Verkehrsunfall, bei dem sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte oder anderweitig bedingte Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers spricht (so OLG Naumburg (Urt. v. 21.06.2012 - 4 U 95/11). Dem ist indes nicht zu folgen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 (IV ZR 97/11, juris Rz 32) ausgeführt, dass der Kausalitätsgegenbeweis nicht zwingend den Nachweis erfordert, dass der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist (so auch schon LG Offenburg Urt. v. 23.08.2011 - 1 S 3/11, juris; LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 - 6 S 63/12, juris). Rein theoretische Möglichkeiten wie eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Verursachung des Verkehrsunfalls reichen nicht aus, sondern es müssen gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen. Solche sind indes (anders als in dem vom LG Zweibrücken mit Urteil vom 07.02.2013 - 2 O 88/12 - entschiedenen Fall) nicht vorhanden. Die Zeugen C und N haben im Gegenteil nicht von Anzeichen für eine Alkoholisierung oder den Genuss von Betäubungsmitteln berichtet. Allein der Umstand, dass der Beklagte den Unfallort trotz Aufforderung verlassen hat, genügt wiederum nicht, um eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Fahruntüchtigkeit anzunehmen. Der Beklagte hat dazu vorgebracht, dass er keinen erheblichen Schaden habe erkennen können und es deshalb für gerechtfertigt gehalten habe, den Unfallort zu verlassen. Diese Einlassung ist - wenn auch nicht zutreffend - so zumindest in sich schlüssig.

c)

Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 S. 2 VVG war auch nicht wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Beklagten ausgeschlossen, § 28 Abs. 3 VVG. Dass der Beklagte arglistig gehandelt hat, kann nicht festgestellt werden.

aa)

Die Anforderungen, die an die Annahme arglistigen Verhaltens im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 2 VVG zu stellen sind, sind umstritten.

Einer Auffassung zufolge stellt jede vorsätzliche Verkehrsunfallflucht eine arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung im Verhältnis zum Versicherer dar (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.06.2010 - 20 S 7/10, juris; OLG München, Urt. v. 25.06.1999 - 10 U 5636/98, juris; AG Berlin-Mitte, Urt. v. 16.02.2010 - 107 C 3279/09, juris). Denn das Verlassen der Unfallstelle schränke generell die Möglichkeit des Versicherers ein, Feststellungen zu treffen, die zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Minderung des Schadens dienlich sein könnten.

Nach anderer Ansicht und insbesondere nach in jüngster Zeit ergangener Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - IV ZR 97/11, juris Rz 29 ff.) kann bei Vorliegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht generell auf Arglist geschlossen werden. Arglist verlange neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und über den bloßen Vorsatz hinausgehend vielmehr, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (so auch schon LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 - 6 S 63/12, juris; LG Offenburg, Urt. vom 23.08.2011, 1 S 3/11, juris; vgl. zur Arglist bei einem Unfallversicherungsvertrag: BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/0, juris Rn. 9).

Die Kammer folgt der zuletzt genannten und vom Bundesgerichtshof bestätigten, differenzierten Betrachtungsweise. Wie bereits die 6. Kammer des LG Bonn in ihrem Urteil vom 15.11.2012 - 6 S 63/12 - überzeugend ausgeführt hat, findet die "Gleichschaltung" der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG und der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG keine Stütze im Gesetz. Da es eine fahrlässige Unfallflucht gemäß § 142 StGB nicht gibt, liefe die (höhere) Anforderung der Arglist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG letztlich leer. Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG die vollständige Leistungsfreiheit erst begründet, würde zugleich dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG in allen Fällen der Verkehrsunfallflucht, ungeachtet der Besonderheiten des Einzelfalles, abschneiden.

Überdies spricht die gesetzliche Systematik gegen eine Gleichschaltung der Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung und der Arglist. Die gesetzliche Systematik des § 28 VVG sieht eine Abstufung vor, wonach die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung eine anteilige Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG) und die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bewirkt (§ 28 Abs. 2 S. 1 VVG), wobei in beiden Fällen dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG verbleibt und nur bei vorsätzlichen und arglistigen Obliegenheitsverletzungen dem Versicherungsnehmer der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten ist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG). Mit dieser gesetzlichen Abstufung wäre es nicht vereinbar, die Voraussetzungen der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung einerseits und der arglistigen Obliegenheitsverletzung andererseits pauschal gleichzusetzen, ohne die Entscheidung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängig zu machen (LG Bonn, Urt. v. 15.11.2012 - 6 S 63/12, juris).

Folgerichtig spricht auch der Bundesgerichtshof davon, dass es für die Bejahung von Arglist erforderlich sei, dass - über den bloßen Vorsatz hinausgehend - der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (BGH, Urt. v. 04.05.2009 - IV ZR 62/0, juris Rn. 9). Auch in seinem neueren Urteil vom 21.11.2012 (BGH, Urt. v. 21.11.2012 - I ZR 97/11, juris) stellt der Bundesgerichtshof für die Prüfung der Voraussetzungen der Arglist auf eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise ab.

bb)

Nach diesen Maßstäben kann eine arglistige Verletzung der vertraglichen Obliegenheit durch den Beklagten nicht festgestellt werden. Die insoweit beweisbelastete Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig für Tatsachen, die Arglist begründen. Einzelfallbezogene Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Verlassen der Unfallstelle einen gegen den Versicherer gerichteten Zweck verfolgt und gewusst hat, dass sein Verhalten möglicherweise die Schadensregulierung beeinflussen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelte sich nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien um einen "kleinen" Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte infolge Unachtsamkeit ein parkendes Fahrzeug touchierte. Die Schuldfrage war unproblematisch und das äußere Bild des Unfallanstoßes - gegen ein hinter dem Beklagtenfahrzeug zwischenzeitlich eingeparkten Fahrzeug - spricht nicht für eine alkohol- bzw. betäubungsmittelbedingte Fahruntüchtigkeit oder anderweitig grob fahrlässige Verursachung des Verkehrsunfalls, sondern für einen alltäglichen, fahrlässig durch den Beklagten verursachten Verkehrsunfall aus Unachtsamkeit. Auch die Feststellung seiner Unfallbeteiligung - durch die Möglichkeit des Notierens des Kennzeichens und die Einprägung des Gesichts durch die Zeugen - sowie die Ermittlung des kausalen Schadens bereitete keine Schwierigkeiten. Dass der Beklagte bewusst Feststellungen verhindern wollte, die zu einer auch nur anteiligen Leistungsfreiheit im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer hätte führen können ggfls. auch hinsichtlich der Feststellung der Haftungsquote und der durch den Unfall verursachten Schäden sind demnach nicht ersichtlich.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte mehrfach zum Verbleib an der Unfallstelle aufgefordert worden ist, er diese aber dennoch verlassen hat. Inwiefern dies den Nachweis arglistigen Verhaltens erbringen soll, ist nicht erkennbar und von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen.

Vor diesem Hintergrund geben auch die Rechtsausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 17.10.2013 keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Dass das Amtsgericht Berleburg (Urt. v. 11.09.2013 - 10 C 14/12) in dem dort zu entscheidenden Fall nach Würdigung des Sachverhalts ein arglistiges Verhalten des dortigen Versicherungsnehmers bejaht habt, gibt der Kammer dabei keinen Anlass, von dem dargestellten Ergebnis abzuweichen. Bei der vom AG Berleburg getroffenen Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, deren Tatsachengrundlage mit der hier maßgeblichen nicht vergleichbar ist.

3.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung waren auch die geltend gemachten Nebenforderungen abzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

5.

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Bei der Sache handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich macht. Der Bundesgerichtshof hat in seinem jüngeren Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - Kriterien für die hier entscheidenden Fragen betreffend die Voraussetzungen des Kausalitätsgegenbeweises gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG und der Annahme von Arglist i.S.v. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG aufgestellt. Die Entscheidung ist zwar zu einem Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB ergangen; dennoch sind die darin aufgestellten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall übertragbar. Die Ausführungen zum Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 S. 1 VVG) sowie zur Arglist (§ 28 Abs. 3 S. 2 VVG) sind genereller Natur.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 1.046,44 €