OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.08.2013 - 2 M 143/13
Fundstelle
openJur 2013, 43770
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer – vom 18.06.2013 wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.05.2013 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.511,64 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist Kriminalkommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18.06.2013 abgelehnt und dies in erster Linie damit begründet, die Entlassungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem Antragsteller ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren, weil die Entlassungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist.

Für die Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit der Entlassung ist auszugehen von § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden können. Im Ansatz zunächst zutreffend gehen die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung und auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung davon aus, dass die Entlassung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG einen sachlichen Grund voraussetzt, der auch dann zu bejahen ist, wenn ernstliche Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Beamten bestehen (ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. 17.12.2010 – 5 ME 268/10 -, Rn. 6, m.w.N.). Charakterliche Mängel können sich auch im Verhalten des Beamten gegenüber seinen Kollegen zeigen, etwa bei Mobbing. Darunter versteht man fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander greifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen (vgl. BAG, Urt. vom 16.05.2007 – 8 AZR 709/06 -, Rn. 58 m.w.N., ziitert nach juris).

Die Anwendung dieser Maßstäben führt hier zu dem Ergebnis, dass die beiden Vorgänge, auf die die Entlassungsverfügung gestützt ist, weder einzeln noch zusammen Anlass geben, um an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ernstlich zu zweifeln.

Dass von ihm erstellte und kurzzeitig im Seminarraum seiner Ausbildungsgruppe aufgehängte „Fahndungs-Blatt“ kann nicht als Mobbing bewertet werden, auch wenn auf dem Blatt ein Kollege des Antragstellers mit Namen und Foto benannt und negativ dargestellt wird. Es handelt sich – so wie der Sachverhalt dem Senat von den Beteiligten unterbreitet worden ist – um eine einmalige Aktion. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller vorgehalten werden soll, er sei des Öfteren in dieser oder ähnlicher Weise gegen (den) Kollegen vorgegangen. Außerdem handelt es sich ersichtlich um einen (schlechten) Scherz, der der Belustigung der übrigen Kollegen dienen sollte. So heißt es auf dem Blatt u.a.: „Gesucht wird folgende Person, u.a. wegen Vortäuschung einer 3-monatigen Magen-Darm-Grippe“ und anderer Stelle: „Satirische Hinweise nimmt jede Polizeidienststelle und Staatsanwaltschaft entgegen, sofern diese personell ausreichend ausgestattet sind.“ Die zitierten Formulierungen sind ersichtlich in der Erwartung gewählt worden, die mangelnde Ernstlichkeit der „Fahndung“ werde nicht verkannt (vgl. § 118 BGB). Offenbar ging es dem Antragsteller darum, sich auf ausdrücklich „satirische“ Weise aus (vermeintlich) gegebenem Anlass mit den Krankschreibungen eines Kollegen zu befassen, aber (nebenbei) auch mit der personellen Ausstattung von Dienststellen. Letztlich sollten also wohl ernste Themen mit Humor bzw. Ironie problematisiert werden. Allerdings wäre dafür die Anwendung von Namen und Foto des Kollegen nicht erforderlich gewesen. Wegen dieser Hinzufügungen ist das Verhalten des Antragstellers möglicherweise als schlechter Scherz oder Streich zu bewerten. Ob diese Bewertung sich noch im Rahmen von unter Kollegen/Kommilitonen üblichen nicht justiziablen Geschmacksfragen einordnen lässt oder ob das Verhalten bereits dienstrechtliche Konsequenzen unterhalb einer Entlassung auslösen kann, mag hier auf sich beruhen. Der Antragsteller selbst schließt offenbar nicht aus, dass „eine Missbilligung auszubringen angebracht“ gewesen wäre (siehe Seite 8 der Beschwerdebegründung). Zu erwägen wäre aber wohl allenfalls, ob ein Verweis oder eine Geldbuße als milde Form einer Disziplinarmaßnahme (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LDG M-V) auszusprechen wäre, wenn nicht eine missbilligende Äußerung, also insbesondere eine Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge, die noch keine Disziplinarmaßnahme darstellen würde (vgl. § 8 Abs. 2 LDG M-V), ausreichend wäre.

Zu einer wesentlich anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass auf dem „Fahndungs-Blatt“ das Landeswappen wiedergegeben ist. Darin dürfte wohl keine ahndungsfähige Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 OWiG liegen. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den ausdrücklich „satirischen“ Charakter des Blattes zu verweisen. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin zur Begründung der Entlassungsverfügung ausführt, dass „insbesondere die unzulässige Verwendung des Hoheitszeichens“ einen „erheblichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem und damit funktionsgerechtem Verhalten“ darstelle, wodurch das „erforderliche Vertrauen zwischen Dienstherr und Beamten“ stark erschüttert sei. Im Übrigen stellt sich die Wiedergabe des Landeswappens auf dem „Fahndungs-Blatt“ eher als nebensächlich dar.

Allem Anschein nach geht auch die Antragsgegnerin davon aus, dass die Fahndungsblattaktion die Entlassung des Antragstellers nicht zu rechtfertigen vermag. Die Antragsgegnerin hat diesen Vorgang nicht zum Anlass genommen, um ein Entlassungsverfahren einzuleiten. Vielmehr hat sie sich für die Einleitung seines Disziplinarverfahrens entschieden, was aber bei Widerrufsbeamten nur in Betracht kommt, wenn entweder ein Verweis oder eine Geldbuße zu erwarten ist (vgl. § 83 LDG M-V). Auf mangelnde Eignung weisen disziplinarische Vorgänge aber erst dann hin, wenn ein Verhalten vorliegt, dass im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

Der zweite Vorgang, auf den die Entlassungsverfügung gestützt worden ist, bestand darin, dass der Antragsteller für von ihm für seine Kollegen/Kommilitonen im Internet bereitgestellte Lehrmaterialien das Passwort „acab4ever“ vergeben habe.

Darin liegt jedoch kein zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen Anlass gebendes Verhalten. Es handelt sich nicht um eine Beleidigung von Kollegen oder der Polizei insgesamt. Das Passwort bedeutet „all cops are bastards for ever“ und greift ersichtlich eine in Kreisen der Polizei aber auch in der Öffentlichkeit diskutierte Abkürzung auf, mit der sich Polizeibeamte insbesondere bei Großveranstaltungen wie zum Beispiel Spielen der Fußballbundesliga konfrontiert sehen. Wenn schon die Strafjustiz bei einem Zuschauer, der in einem von der Polizei gesicherten Stadion ein Banner mit den Buchstaben „ACAB“ zeigt, nicht von einer Straftat ausgeht (vgl. LG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 – 11 Ns 410 Js 5815/11 -), dürfte erst Recht bei einem Polizisten, der die Buchstaben in ein von Kollegen zu benutzendes Passwort einbaut, nicht von einer Straftat auszugehen sein. Dass die Antragsgegnerin dies ähnlich sieht, ist daraus zu schließen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, der Antragsteller habe sich „in eine rechtliche Randzone“ hineinbewegt und eine „mögliche Überschreitung rechtlicher Grenzen billigend in Kauf“ genommen. Deutlicher drückt dies der Direktor der Antragsgegnerin in einem von ihm am 06.03.2013 gefertigten Aktenvermerk aus, in dem es heißt, es handele sich „wohl eher nicht“ um eine „strafbare Kollektivbeleidigung.“

Zu einer durchgreifend anderen Bewertung käme man auch dann nicht, wenn der Antragsteller sich einem an ihn von Kollegen/Kommilitonen herangetragenen Wunsch, das Passwort zu ändern, (zunächst) widersetzt haben sollte, wie dies die Antragsgegnerin meint. Auch die in der Beschwerdeerwiderung vorgelegte eidesstattliche Versicherung gibt keinen konkreten Aufschluss darüber, wer in welcher Weise mit dem Antragsteller geredet und wie dieser reagiert hat. Der Antragsteller hat den Sachverhalt ohnehin anders dargestellt. Aber auch wenn sich der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Sachverhalt bestätigen sollte, wäre die Entlassung nicht gerechtfertigt. Offensichtlich hätte es ausgereicht, den Antragsteller anzuweisen, das Passwort zu ändern. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich einer solchen dienstlichen Anweisung widersetzt hätte. Aus den vorgelegten Aktenvorgängen ergibt sich, dass am 11.03.2013 ein erstes Gespräch eines Vorgesetzten mit dem Antragsteller stattgefunden hat. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Passwort offenbar bereits auswechselt (vgl. Blatt 33 der Beiakte B, Bl. 15 der Beiakte A).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Senat beide Vorgänge nicht für geeignet hält, um ernstliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu begründen. Ersichtlich wollte dieser sich mit tatsächlichen oder vermeintlichen Problemen auf seine Kollegen belustigende Weise befassen, wobei das studentisch geprägte Umfeld seiner Dienststelle, einer Fachhochschule, und die Faszination des Umgangs mit den modernen Medien eine Rolle gespielt haben mag. Wenn der Antragsteller im Einzelfall über das Ziel hinausgeschossen ist, so ist deshalb nicht das Dienstverhältnis zu beenden. Die personelle und charakterliche Eignung des Antragstellers kann im laufenden Beamtenverhältnis auf Widerruf und im sich möglicherweise anschließenden Beamtenverhältnis auf Probe weiter geprüft werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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