OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2013 - 12 W 261/13
Fundstelle
openJur 2013, 43455
  • Rkr:

1. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i.S.v. § 12 Abs. 1 GBO liegt nicht nur bei einem rechtlichen Interesse des Antragstellers vor, das sich auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen kann, sondern auch bei einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse, wenn die Kenntnis vom Grundbuchstand fUr den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheint und reine Neugier oder die Verfolgung unbefugter Zwecke ausgeschlossen ist (Anschluß an OLG Frankfurt vom 17.02.2011, Az. 20 W 72/11, RPfl 2011, 430).

2. Dies gilt auch für die Kenntniserlangung von einem Kaufpreis durch erweiterte Grundbucheinsieht in die Grundakten gem. § 12 Abs. 3 GBO (Anschluß an OLG Düsseldorf vom 15.10.2010, 20 W 399/10, FGPrax 2011, 58; OLG Stuttgart vom 28.09.2010, 8 W 412/10, FGPrax 2010, 324; OLG Dresden vom 03.12.2009, 3 W 1228/09, RPfl 2010, 209).

3. Hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch gegen den früheren Miteigentümer und Grundbesitz konkret dargelegt und durch Vorlage des zugrundeliegenden Vertrages belegt, hat er ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch (Abt. I und II) und an der Erteilung einer Ablichtung des mit dem neuen Eigentümer abgeschlossenen Kaufvertrags.

(Leitsätze: RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M.)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Osnabrück vom 09.09.2013 aufgehoben.

Das Amtsgericht Osnabrück wird angewiesen, dem Antragsteller Einsicht in Abt. I und II des Grundbuches zu gewähren und aus der Grundakte eine Ablichtung des Kaufvertrages, mit dem die Beteiligten zu 2. und 3, den Grundbesitz veräußert haben, zu erteilen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.

Gründe

Die nach §§ 12c Abs. 4, 71, 73 GBO zulässige Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Einsicht in Abt. I und II des Grundbuches sowie an der Erteilung der begehrten Ablichtung des Kaufvertrages aus der Grundakte.

Nach § 12 Abs. 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuches jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamtes ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem bloß tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 525 ; OLG Frankfurt, Rpfleger 2011, 430f, jeweils m.w.Nachw.). Dabei genügt nicht jedes beliebige Interesse; vielmehr muss die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen werden und die Kenntnis vom Grundbuchstand für den Antragsteller aus sachlichen Gründen für sein künftiges Handeln erheblich erscheinen (vgl. BayObLG Rpfleger 1998, 338; KG NJW-RR 2004, 1316; OLG Frankfurt aaO.). Diese Voraussetzungen gelten gleichermaßen auch für die auf eine Kenntniserlangung von einem Kaufpreis abzielende "erweiterte" Grundbucheinsicht in die Grundakten gemäß § 12 Abs. 3 GBO i.V.m. § 46 Abs. 1 GBVfg (vgl. OLG Dresden, RPfleger 2010, 209f). Da die Information über einen vereinbarten Kaufpreis nicht zu dem Grundbuchinhalt gehören, auf dessen Publizität § 12 Abs. 1 GBO zielt, ist bei der Einsicht in die Grundakte hier jedoch - mit Rücksicht auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kaufvertragsparteien eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung des berechtigten Interesses erforderlich (vgl. OLG Dresden aaO.: OLG Stuttgart FGPrax 2010, 324). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten vor der Gewährung der Grundbucheinsicht nicht angehört werden und ihnen von der Rechtsprechung auch kein Beschwerderecht gegen die Gewährung der Einsicht zugebilligt wird (vgl. OLG Düsseldoli FGPrax 2011, 58; OLG Dresden, aaO.; OLG Frankfurt aaO.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Antragsteller hier die Einsicht in das Grundbuch (Abt I und II) zu gewähren und eine Ablichtung des von den Beteiligten zu 2. und 3. geschlossenen Kaufvertrages zu erteilten. Der Antragsteller hat dargetan und durch Vorlage des entsprechenden Vertrages vom 12.02.2002 belegt, dass ihm gegen den Beteiligten zu 2. als (früheren) Miteigentümer des betroffenen Grundbesitzes ein konkreter Zahlungsanspruch in Höhe von einem Drittel des Verkehrswertes des Grundbesitzes zusteht, wenn ein zugunsten der gemeinsamen Mutter der Beteiligten eingetragenes Nießbrauchsrecht erlischt. Der Antragsteller hat damit ein nach allgemeiner Ansicht verständiges (nachvollziehbares) wirtschaftliches Interesse daran, von einer etwaigen Veräußerung des Grundbesitzes sowie einer Löschung des eingetragenen Nießbrauchsrechts, dem Zeitpunkt einer solchen Löschung und dem im Rahmen einer Veräußerung gezahlten Kaufpreis Kenntnis zu erlangen.

Mit der konkreten Darlegung des Zahlungsanspruches und der Vorlage des zugrunde liegenden Vertrages hat der Antragsteller daher ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht und an der Erteilung der begehrten Ablichtung des Kaufvertrages in ausreichendem Maße nachgewiesen

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RA Dr. Martin Clausnitzer, LL.M..