OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2013 - 2 UF 213/12
Fundstelle
openJur 2013, 43041
  • Rkr:

Soweit eine aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erhaltene Abfindung nicht zum Ausgleich des weggefallenen Arbeitsentgeltes benötigt wird, ist sie als Vermögensbestandteil anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 26.07.2012 (Az.: 2 F 76/11) wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 8.370,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/5 und der Antragsgegner 2/5.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob eine an den Antragsgegner im Zusammenhang mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung güterrechtlich auszugleichen ist.

Die am ...1975 geborene Antragstellerin und der am ...1967 geborene Antragsgegner haben am ...1996 die Ehe geschlossen, aus der der am ...1999 geborene Sohn J. P. hervorgegangen ist. Seit der Trennung der Ehegatten im November 2009 lebt der Sohn bei der Mutter. Der Antragsgegner bezahlte seit der Trennung laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts in Höhe von 356,00 EUR (bis einschließlich September 2012), jedoch keinen Ehegattenunterhalt. Das Amtsgericht hat auf den am 13.05.2011 dem Antragsgegner zugestellten Antrag der Antragstellerin mit dem insoweit am 22.12.2012 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26.07.2012 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die unter Ziffer 3 des Beschlusses vom 26.07.2012 getroffene Entscheidung über die Folgesache Güterrecht, wonach das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Der Antragsgegner war bis 30.06.2011 bei der Firma H. AG & Co. KGaA, Standort H., beschäftigt. Er war firmenintern als Gabelstaplerfahrer qualifiziert und eingesetzt. Seine Arbeitgeberin kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 04.02.2011 zum 30.06.2011 und stellte den Antragsgegner mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Zur Begründung heißt es im dortigen Schreiben:

Die Kündigung kommt aus rein betrieblichen Gründen aufgrund von Planstellenkürzung und unter Auswahl des Sozialplanes vom 14.10.2010 zustande. Als Entschädigung für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes erhalten Sie aufgrund des Sozialplanes eine Abfindung in Höhe von brutto 68.880,- zahlbar im Austrittsmonat.

Dem war vorausgegangen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Antragsgegners am Standort H. betriebliche Veränderungen mit größeren Stellenstreichungen (bis zu 40 Arbeitsplätze) beabsichtigte. Sie schloss daher mit dem Betriebsrat des Standortes H. am 25.10.2010 eine Vereinbarung über einen Interessenausgleich. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

Zur Abmilderung der persönlichen Nachteile der einzelnen Mitarbeiter wird daher zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat folgender Interessenausgleich und Handlungsleitfaden vereinbart.

1. Zielsetzung

Betriebsrat und Unternehmen stimmen darin überein, dass der Abbau der Arbeitsplätze sozialverträglich gestaltet werden muss, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.

Dies wird erreicht durch Wegfall von Leasing-Arbeitnehmern, interne Versetzungen auf frei werdende Stellen, vorzeitiges Ausscheiden ab Alter 55 und Aufhebungsverträge.

und unter:

5. Aufhebungsverträge

Die Ausfertigung der Inhalte der Aufhebungsverträge erfolgen nach den bisherigen Standards des Unternehmens. Die Tatsache, dass zur Berechnung des Monatslohnes die Zeiten der Wirtschaft- und Finanzkrise einen Einfluss auf das Einkommen haben, gibt Anlass in die Berechnung alle Bezüge des Mitarbeiters einzubeziehen. Der Monatslohn berechnet sich wie folgt:

Monatslohn = 12 x Monatseinkommen (Tarifentgelt + übertarifliche Zulagen)+ Weihnachtsgeld+ Urlaubsgeld+ EVV = 90 % monatliches BruttoSumme: 12

Betriebsrat und Unternehmen sind sich darin einig, dass gerade Mitarbeiter mit kleinen und mittleren Einkommen betroffen sind. Daher wird ein Grundbetrag und der Faktor der Berechnungsformel relativ hoch bewertet. Hierdurch wird auch die Akzeptanz und Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages verbessert werden. Die Berechnung der Abfindungssumme berechnet sich nach der Formel:

Der Grundbetrag staffelt sich wie folgt:

Mitarbeiter der Entgeltgruppen E1 - E 6 7.000,00 EUR

Daraus leitet sich folgende Abfindungsformel ab:

Grundbetrag EUR + Betriebszugehörigkeit x Monatslohn x 1,1.

Schließt der Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag innerhalb 4 Wochen nach Eröffnung des Angebotes ab, so erhält dieser eine Sonderzahlung in Höhe von 500 EUR pro Dienstjahr.

Auf der Gehaltsabrechnung der Firma H. AG & Co. KGaA für Juni 2011 (Anlage ASt 1 - I, 9) ist zusätzlich zum Monatsentgelt in Höhe von 2.524,00 EUR (brutto) und zu der arbeitgeberseits geleisteten Einzahlung in den Pensionsfonds in Höhe von 696,82 EUR der avisierte Betrag von 68.880,00 EUR brutto als Entschädigung ausgewiesen. Die Arbeitgeberin führte für diese einmaligen Bezüge Lohnsteuer in Höhe von 23.030,00 EUR, Solidaritätszuschlag in Höhe von 1.266,65 EUR und Kirchensteuer in Höhe von 1.842,40 EUR ab. Aus dieser Einmalzahlung hat der Antragsgegner somit netto 42.740,95 EUR erhalten. Als Entgeltgruppe ist E04 eingetragen.

Der Antragsgegner war in der Folge arbeitslos und bezog vom 01.07.2011 bis zum 30.09.2012 Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 40,40 EUR, somit insgesamt monatlich (30 Tage) 1.212,00 EUR. Die Agentur für Arbeit M. legte hierbei gemäß Bescheid vom 27.07.2011 und Bescheid vom 05.01.2012 ein Bemessungsentgelt in Höhe von täglich 96,12 EUR und nach Abzug der entsprechenden Sozialleistungen ein Leistungsentgelt in Höhe von täglich 60,30 EUR zu Grunde (Anlage AG 2 - I, 75 - 81). Dies entspricht einem durchschnittlichen Bruttogehalt von monatlich 2.923,65 EUR (96,12 EUR x 365 /12), netto 1.834,12 EUR bei Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ab Oktober 2012 bezog der Antragsgegner Arbeitslosengeld II (Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung, zuletzt insgesamt 802,00 EUR). Während der Zeit der Arbeitslosigkeit erwarb der Antragsgegner die Fahrerlaubnis für LKW. Seit März 2013 steht er als Fahrer bei einem Transportunternehmen wieder in einem Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Entgelt von brutto 2.300,00 EUR, netto ca. 1.500,00 EUR (ohne Berücksichtigung der erstatteten Reisekosten). Es handelt sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG). Der Arbeitgeber hat einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 29.11.2013 hinaus ausdrücklich widersprochen.

Der Antragsgegner verpflichtete sich mit Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts und hat bis einschließlich September 2012 monatlich 356,00 EUR Kindesunterhalt bezahlt, die Zahlung ab dem Bezug des Arbeitslosengeldes II im Oktober 2012 jedoch eingestellt.

Die Antragstellerin hat zu dem von ihr geforderten Zugewinnausgleich vorgetragen, der Antragsgegner habe zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 13.05.2011 aus der Abfindungsvereinbarung mit seiner Arbeitgeberin eine gesicherte Anwartschaft, die nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig gewesen sei, auf die später ausgezahlte Entschädigung gehabt. Sie behauptet und ist der Ansicht, dass diese Abfindung vergangenheitsbezogen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt worden sei. Daher sei diese Anwartschaft auf die Abfindung in das maßgebliche Endvermögen des Antragsgegners einzustellen. Von diesem Zugewinn stehe ihr die Hälfte, damit gerundet 21.000,00 EUR zu.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 21.000,00 EUR zu bezahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, bei der von der ehemaligen Arbeitgeberin an ihn gezahlten Entschädigung handle es sich um eine im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmerabfindung. Bei der freiwilligen Betriebsvereinbarung zwischen der ehemaligen Arbeitgeberin des Antragsgegners und dem verantwortlichen Betriebsrat handle es sich um eine Betriebsvereinbarung mit Sozialplanabfindung nach § 112 BetrVG und nicht um eine Abfindung im Sinne der §§ 9, 10 KSchG. Diese Abfindung habe der Lebensunterhaltssicherung des Antragsgegners anlässlich des Arbeitsplatzverlustes gedient und den bevorstehenden Einkommensausfall sozial auffangen sollen. Dies werde unter anderen dadurch deutlich, dass die vereinbarte Summe weit über dem üblicherweise im Rahmen eines Gütetermins vereinbarten Abfindungsbetrag von maximal 20.000,00 EUR liege.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2012 die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden (Ziffer 1), den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2) und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs abgewiesen (Ziffer 3). Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Abfindung sei nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners anlässlich des Arbeitsplatzverlustes gezahlt worden und habe den bevorstehenden Einkommensausfall sozial auffangen sollen. Die arbeitsrechtliche Abfindung sei vom Zugewinnausgleich auszunehmen, soweit sie einen in die Zukunft gerichteten Einkommensersatz- oder Versorgungszweck habe.

Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 14.08.2012 zugestellten Beschluss vom 26.07.2012 am 03.09.2012 bezüglich der antragsabweisenden Entscheidung in der Folgesache Güterrecht (Ziffer 3) beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerde erstrebt sie die Aufhebung von Ziffer 3 des Beschlusses und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 21.000,00 EUR.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Gerade weil die Abfindung deutlich über dem üblicherweise im Rahmen eines Gütetermins vereinbarten Betrag liege, erweise sie ihren Charakter als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes und unterliege daher dem güterrechtlichen Ausgleich. Die Abfindung sei auch zur Erhaltung der ehemaligen ehelichen Lebensverhältnisse aktuell gar nicht benötigt worden, weil der Antragsgegner weder Ehegattenunterhalt gezahlt habe noch zahle. Die Abfindung sei auch nicht benötigt worden, um den Kindesunterhalt zu bestreiten, weil das dem Antragsgegner ausgezahlte Arbeitslosengeld bis September 2012 hierfür ausgereicht habe. Außerdem habe er auf Grund der hohen Steuerbelastung, die mit der im Jahr 2011 ausgezahlten Abfindung zusammenhänge, im April 2012 eine Steuererstattung von rund 7.100,00 EUR erhalten. Eine Aufstockung seiner Nettoeinkünfte sei daher nicht erforderlich gewesen.

Die Antragstellerin beantragt,

Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.07.2012 wird aufgehoben und der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Zugewinnausgleich einen Betrag in Höhe von 21.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und wiederholt und vertieft den bisherigen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.09.2013 verwiesen.II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet.

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs nach § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe von 8.370,47 EUR. Der Antragsgegner hat den auszugleichenden Zugewinn dadurch erzielt, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am 13.05.2011 einen Anspruch auf die im Juni 2011 an ihn ausgezahlte Abfindung hatte. Soweit diese Abfindung vom Antragsgegner nicht zum Ausgleich des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Bestandteil seines Endvermögens anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

1. In das Anfangs- und das Endvermögen ist zum entsprechenden Stichtag das gesamte vorhandene Vermögen des jeweiligen Ehegatten einzustellen (BGH FamRZ 2001, 278 ff). Als Vermögen werden alle am Stichtag vorhandenen geldwerten und rechtlich geschützten Positionen oder die rechtlich geschützten Positionen mit wirtschaftlichem Wert angesehen. Eine wie hier nach dem Stichtag ausgezahlte Abfindung ist zu berücksichtigen, soweit zum Stichtag zumindest eine Anwartschaft oder ein entsprechender, nicht mehr von einer Gegenleistung abhängiger Anspruch vorhanden ist (vgl. Braeuer, Der Zugewinnausgleich, 2011, Rn. 175).

Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 13.05.2011 zugestellt worden. Dies ist daher der für die Berechnung des Endvermögens und der Ausgleichsforderung maßgebliche Stichtag gemäß § 1384 BGB (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner aufgrund des Leistungsversprechens im Kündigungsschreiben der H. AG & Co. KGaA vom 27.02.2011 in Verbindung mit dem zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbarten qualifizierten Interessenausgleich (vgl. zur Abgrenzung von Sozialplan und Interessenausgleich: BGH, FamRZ 2001, 278 Rn. 48) vom 25.10.2010 einen Anspruch auf die erst nach dem Stichtag im Monat Juni 2011 ausgezahlte Abfindung in Höhe von brutto 68.880,00 EUR.

2. Bei Abfindungen aus der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist umstritten, ob sie grundsätzlich ausschließlich im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind (BGH FamRZ 1998, 362; Hoppenz, Zur Konkurrenz von Unterhalt und Zugewinnausgleich, FamRZ 2006, 1242; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Auflage 2013, § 1375 Rn. 2) oder ob nach der Zweckbestimmung der Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes oder für künftigen Verdienstausfall zu differenzieren ist (BGH FamRZ 2001, 278 in einem obiter dictum; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht, 5. Aufl., § 1375 Rn. 6; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 4. Auflage 2013, Rn. 486 ff., 498 ff; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 4. Auflage 2011, Kapitel 6, Rn. 72, 76 f.; Krenzler/Borth/Zimmermann, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Auflage 2012, Kapitel 9, Rn. 110 ff. ). Andere wollen Abfindungen grundsätzlich unterhaltsrechtlich qualifizieren (in diese Richtung Maurer, Zur Qualifikation arbeitsrechtlicher Abfindungen - Unterhaltsrecht oder Güterrecht?, FamRZ 2005, 757).

a) Während Abfindungen, die anlässlich einer Kündigung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gewährt wurden, von der Rechtsprechung zunächst grundsätzlich dem Zugewinnausgleich zugewiesen wurden (BGH FamRZ 1982, 148), differenziert der Bundesgerichtshof nunmehr danach, ob die Abfindung den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes entschädigen sollte oder ob die Abfindung als Ersatz für den zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Arbeitseinkommen geleistet wurde. Soweit die Abfindung als Entschädigung geleistet wurde, ist sie güterrechtlich, und soweit sie als Lohnersatz dient, ist sie unterhaltsrechtlich zu verwenden (BGH FamRZ 2001, 278 ff.; 2003, 431). Der Bundesgerichtshof hat zunächst darauf abgestellt, dass die Bemessung der dortigen Abfindung ohne Rücksicht darauf vorgenommen worden ist, ob der einzelne Mitarbeiter bereits einen neuen Arbeitsplatz als Grundlage für ein künftiges Erwerbseinkommen gefunden bzw. in Aussicht hatte. Er hat diese Abfindung insofern mit Blick auf die strenge Stichtagsregelung im Zugewinnausgleich als eine vergangenheitsbezogene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes angesehen. Allerdings hat er diese Aussage bereits dahin gehend eingeschränkt, dass, soweit die Abfindung zielgerichtet als Ersatz für den infolge der Betriebsstilllegung zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen für einen bestimmten (Übergangs-)Zeitraum geleistet worden war, die Abfindung - aus diesem Grund - dann von vorneherein nicht dem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns unterliege.

b) Zur Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seinem Urteil vom 18.04.2012 (FamRZ 2012, 1040 ff.) hervorgehoben, dass bei der Behandlung einer Abfindung die Besonderheiten zu beachten seien, die sich daraus ergeben, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Abfindung könne je nach ihrem arbeitsrechtlichen Hintergrund der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (so bei Sozialplanabfindungen), als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des mit diesem verbundenen sogenannten sozialen Besitzstandes dienen. Aus der arbeitsrechtlichen Qualifikation der Abfindung lasse sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche Behandlung entnehmen. Die Heranziehung der Abfindung sei vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen. Wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt hat, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt, bleibt die Abfindung nach dieser Rechtsprechung für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Kann der Unterhaltspflichtige hingegen sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung des verringerten Einkommens einzusetzen. Die Frage des Spannungsverhältnisses zum Güterrecht stellte sich im dortigen Fall allerdings nicht, weil die Abfindung erst nach dem Stichtag versprochen und gezahlt worden ist.

c) In der Literatur wird vielfach vertreten, dass der Schwerpunkt der Abfindung wegen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf der Funktion als Lohnersatz liege (jedenfalls solange diese keine leitenden Angestellten oder Vorstandsmitglieder betrifft), weil die Abfindung im Regelfall als Ersatz für zukünftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Arbeitseinkommen geleistet wird (Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Auflage 2011, Kapitel 1, Rn. 167 ff.; Maurer, a.a.O., FamRZ 2005, 757, 761; ders., Unterhalt aus arbeitsrechtlicher Abfindung, FamRZ 2012, 1685, 1692).

3. Der Senat folgt der differenzierenden Ansicht, insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Heranziehung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung eines nach Verlust des Arbeitsplatzes geringeren Erwerbseinkommens zu Unterhaltszwecken (BGH FamRZ 2012, 1040 und 1048). Die Abfindung, welche dem Antragsgegner beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezahlt wurde, ist nur teilweise güterrechtlich auszugleichen, weil sie nicht sowohl im Unterhalt als auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden darf, soweit unter dem Gesichtspunkt der Halbteilung Berührungspunkte bestehen (Verbot der Doppelberücksichtigung - BGH FamRZ 2012, 1040 Rn. 42; FamRZ 2004, 1352; Kogel, a.a.O., Rn. 487 ff). Vorliegend hat der Antragsgegner keinen Ehegattenunterhalt, aber zumindest bis Ende September 2012 Kindesunterhalt bezahlt und wird auch weiterhin Kindesunterhaltsansprüchen ausgesetzt sein. Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ebenso zu verwenden wie für den Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2012, 1048 f.). Darüber hinaus ist die Abfindung aber auch zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen einzusetzen (vgl. Haußleiter/Schulz, a.a.O., Rn. 169), sodass auch hier die Sicherung des Unterhalts Vorrang genießt.

Der Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung einer Abfindung führt im Ansatz zunächst zu einem Vermögenszuwachs, der nach der Stichtagsregelung des § 1375 Abs. 1 BGB in den Zugewinnausgleich fällt. Allerdings ist bei der Zuordnung einer Abfindung zu sehen, dass es sich um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt und die Abfindung insofern - zumindest auch - der Sicherung des Unterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie dient. Das Einkommen aus der Abfindung ist damit auch zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs des Unterhaltspflichtigen einzusetzen.Dies rechtfertigt sich daraus, dass Abfindungen in erster Linie die Funktion von Erwerbseinkommen haben, um zu Gunsten des Bedürftigen einen vorübergehenden Einkommensrückgang bei Arbeitslosigkeit aufzufangen oder bei einem geringeren Verdienst an der neuen Arbeitsstelle zur Aufstockung des neuen Einkommens auf das frühere Niveau verwendet zu werden. Soweit eine Abfindung jedoch nicht zum Ausgleich des nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weggefallenen Arbeitsentgelts benötigt wird, ist sie als Bestandteil des Endvermögens des Ehegatten anzusehen und als Zugewinn auszugleichen.

4. Ausgehend vom monatlichen Bruttogehalt und der Dauer seiner Beschäftigung bei der Firma H. AG & Co. KGaA erhielt der Antragsgegner eine relativ hohe Abfindung (nahezu 2 Jahresgehälter). Der arbeitsrechtliche Hintergrund in den Regelungen der Vereinbarung über einen Interessenausgleich vom 25.10.2010 im Zusammenhang mit dem angestrebten Personalabbau und die Höhe der Abfindung zeigen auf, dass die Abfindung sowohl dazu bestimmt war, den künftigen erwarteten Verdienstausfall aufzufangen als auch den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu entschädigen.

Der Senat hält es unter Einbeziehung der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners und seiner beruflichen Qualifikation für erforderlich, eine Übergangszeit von fünf Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma H. AG & Co. KGaA abzusichern, und schätzt den für diesen Zeitraum nach Verlust des Arbeitsplatzes für den künftigen Lebensunterhalt des Antragsgegners aus der Abfindung benötigten Betrag auf 26.000,00 EUR. Der verbleibende Betrag von (netto 42.740,95 EUR - 26.000,00 EUR =) 16.740,95 EUR ist in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist.

a) Der Antragsgegner hat nach Verlust der Arbeitsstelle bislang lediglich Einkünfte erzielen können, die erheblich hinter seinem bisherigen Einkommen zurückgeblieben sind. Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner es in vorwerfbarer Weise unterlassen habe, weitere Einkünfte zu erzielen, bestehen nicht. Der Antragsgegner hat zunächst bis Juni 2011 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.212,00 EUR und in der Folge bis zur Arbeitsaufnahme im März 2013 lediglich noch Arbeitslosengeld II bezogen. Aus dem im Arbeitslosengeldbescheid vom 27.07.2011 und im Bescheid vom 05.01.2012 ausgewiesenen Leistungsentgelt von 60,30 EUR täglich ist ersichtlich, dass der Antragsgegner zuletzt vor der Arbeitslosigkeit ein Nettoeinkommen von ca. 1.800,00 EUR bezogen hat. Dies entspricht auch dem ausgewiesenen Bruttogehalt von monatlich 2.524,00 EUR, wobei zu sehen ist, dass der Antragsgegner in seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis nicht nur den Monatslohn, sondern zusätzlich übertarifliche Zulagen, Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld von der Arbeitgeberfirma ausgezahlt erhalten hat. Der Antragsgegner hat damit während des gesamten Bezugs des Arbeitslosengeldes ein deutlich geringeres Einkommen gehabt. Auch mit dem im März 2013 aufgenommenen Arbeitsverhältnis erzielt er ein deutlich geringeres Einkommen als während seiner Beschäftigung bei der Firma H. AG & Co. KGaA.

Der Antragsgegner hat seinen Arbeitsplatz verloren, weil seine Arbeitgeberin eine teilweise Auflösung des Standortes H. vorgenommen und dabei 40 Arbeitsplätze abgebaut hat. Die mit dem Betriebsrat vereinbarte Sozialabfindung bezieht sich ausdrücklich darauf, dass mit der Zahlung der Abfindung an ausscheidende Arbeitnehmer deren persönliche Nachteile abgemildert und der Abbau der Arbeitsplätze sozial verträglich gestaltet werden sollen, wobei ausdrücklich Bezug genommen wird auf Mitarbeiter mit kleineren und mittleren Einkommen in Zeiten der Wirtschafts- und Finanzkrise. Damit kommt der Abfindung zumindest auch eine Lohnersatzfunktion zu, soweit der entlassene Arbeitnehmer nicht sogleich eine neue Arbeitsstelle finden oder aber jedenfalls nicht mehr sein früheres Einkommen erzielen kann oder aber gar die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit besteht. Diese Risiken haben sich beim Antragsgegner auch verwirklicht. Er war nicht nur von einer mehr als ein Jahr andauernden Arbeitslosigkeit betroffen, sondern musste in der Folge sogar Leistungen der Grundsicherung mit einer gegenüber dem Arbeitslosengeld noch weiteren Absenkung der erhaltenen monatlichen Sozialleistungen hinnehmen und hat nun in seiner inzwischen gefundenen neuen Arbeitsstelle eine gegenüber der früheren Beschäftigung deutlich niedrigere Entlohnung (ca. 1.500,00 EUR statt der vorherigen ca. 1.834,00 EUR). Zudem war mit dem Verlust des früheren Arbeitsplatzes zugleich die erhebliche Gefahr verbunden, dass die vom damaligen Arbeitgeber bezahlte großzügige betriebliche Zusatzversorgung kaum in einer neuen Arbeitsstelle fortbezahlt werde, was sich dann letztlich bis in die spätere Altersversorgung fortsetzen wird. Darüber hinaus ist das neue Arbeitsverhältnis bis Ende November 2013 befristet und eine Verlängerung nicht gesichert, vielmehr hat der Arbeitgeber einer solchen bereits widersprochen.

b) Unter Berücksichtigung dieser vom Antragsgegner hinzunehmenden Erwerbsnachteile infolge der Kündigung ist davon auszugehen, dass der Nettobetrag der ausgezahlten Abfindung auf mehrere Jahre zum Zwecke der Einkommensaufstockung zu verteilen und damit ein vom Senat zu schätzender Anteil der Abfindung für den Unterhalt, auch den eigenen Unterhalt des Antragsgegners, zu verwenden ist (BGH FamRZ 2012, 1040 Rn. 44; Haußleiter/ Schulz, a.a.O., Kapitel 1, Rn. 170 a.E.). Bei der Schätzung der Einkommensverminderung durch die Kündigung sind die bisherigen Zeiten der Arbeitslosigkeit des Antragsgegners, die Höhe seines jetzigen Verdienstes, eine mögliche weitere Arbeitslosigkeit und der Wegfall der zusätzlichen Altersversorgung in den Blick zu nehmen.

Zunächst ist der bisherige Beschäftigungsverlauf zu würdigen. Der Antragsgegner bezog zunächst Krankengeld und Arbeitslosengeld in Höhe von 1.212,00 EUR und damit monatlich ca. 600,00 EUR weniger als an der bisherigen Arbeitsstelle. Hieraus ergibt sich von Juli 2011 bis einschließlich September 2012 ein Fehlbetrag von (15 mal 600,00 EUR =) 9.000,00 EUR. Für weitere fünf Monate von Oktober 2012 bis einschließlich Februar 2013 erhielt der Antragsgegner Hartz IV-Leistungen von monatlich ca. 800,00 EUR, die mit insgesamt (5 mal 1.000,00 EUR Differenz zum früheren Einkommen =) 5.000,00 EUR aufzustocken sind. Ab März 2013 erzielte der Antragsgegner einen monatlichen Nettolohn von ca. 1.500,00 EUR (ohne Reisekostenzulage) und damit ca. 300,00 EUR weniger als an seiner früheren Arbeitsstelle. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner nicht vor Juli 2016 (fünf Jahre nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses) eine gleich gut bezahlte Arbeitsstelle dauerhaft innehaben wird, sodass weitere (40 Monate mal 300,00 EUR =) 12.000,00 EUR auszugleichen sind. Insgesamt wird die Abfindung damit als Ausgleich der Einkommenseinbuße für einen geschätzten Ausfall von (9.000,00 EUR + 5.000,00 EUR + 12.000,00 EUR =) 26.000,00 EUR zur Aufstockung des erzielten und erwarteten Einkommens benötigt. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Antragsgegner derzeit keinen Ehegattenunterhalt zu zahlen hat. Den Kindesunterhaltsanspruch konnte der Antragsgegner zwar - mit Ausnahme der Zeit des Bezuges von Hartz IV - ohne Unterschreiten des Selbstbehalts leisten, der ihm bisher für eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Anteil ist jedoch ebenfalls mit der gezahlten Abfindung aufzustocken.

c) Soweit die Antragstellerin eine im April 2012 an den Antragsgegner ausgezahlte Steuererstattung von 7.100,00 EUR berücksichtigt wissen will, unterfällt diese Erstattung nicht dem Zugewinnausgleich, da zum Stichtag eine entsprechend konkretisierte Anwartschaft noch nicht bestand und spätere Vermögensentwicklungen grundsätzlich unbeachtlich sind. Die angeführte Steuererstattung führt auch nicht zu einer anderen Bewertung des zum Einkommensausgleich benötigten Anteils der Abfindung. Bei der bisherigen Schätzung des zur Einkommensaufstockung erforderlichen Betrags ist im Einzelnen noch nicht berücksichtigt, dass der ehemalige Arbeitgeber des Antragsgegners monatlich einen erheblichen Beitrag zur Altersversorgung des Antragsgegners durch den Pensionsverein geleistet hatte und dass ein weiterer Aufbau dieser Versorgung dauerhaft entfällt. Zum Anderen muss das Risiko der erneuten Arbeitslosigkeit nach dem Ende des derzeitigen befristeten Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden, da für die Zeiten der Arbeitslosigkeit ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag als es bei einem lediglich geringer bezahlten Arbeitsverhältnis erforderlich ist.

d) Als zum Stichtag einzubeziehendes Vermögen des Antragsgegners verbleiben damit von der Abfindung (netto 42.740,95 EUR - 26.000,00 EUR =) 16.740,95 EUR. Da unstreitig ausschließlich der Antragsgegner diesbezüglich einen Zugewinn erzielt hat, ist dieser Betrag hälftig auszugleichen mit 8.370,48 EUR. Der darüber hinausgehende Antrag ist zurückzuweisen

5. Der Zinsanspruch ab Rechtskraft der Ehescheidung beruht auf §§ 1378 Abs. 3 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 92 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 35 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Behandlung einer arbeitsrechtlichen Abfindung im Zugewinnausgleich grundsätzliche Bedeutung hat, § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.