Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.02.2013 - 3 WF 123/12
Fundstelle
openJur 2013, 42037
  • Rkr:

1. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen.

2. Wenn ein Scheidungsverfahren nicht besonders eilbedürftig erscheint, kann es für den Antragsgegner, der es nicht selbst eingeleitet hat, im Einzelfall zumutbar sein, den anderen Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, auf Verfahrenskostenvorschuss in Anspruch zu nehmen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss in der Fassung der teilweise abhelfenden Entscheidung wird teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner hat monatliche Raten von 30 € ab März 2013 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Es besteht eine Ratenzahlungspflicht des Antragsgegners in Höhe von 30 € ab März 2013.

1.

Durch den angefochtenen Beschluss hatte das Amtsgericht noch angenommen, dass der Antragsgegner aus seinem Einkommen monatliche Raten von 200 € leisten könne. In der teilweisen Abhilfeentscheidung vom 16.10.2012 hat das Amtsgericht eine Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten von 200 € aus dem Einkommen nur noch für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 angeordnet, den Antragsgegner für die Zeit ab Juli 2012 hinsichtlich Ratenzahlungen aus dem Einkommen für nicht mehr leistungsfähig gehalten, für die Zeit ab Juli 2012 aber die Zahlung monatlicher Beträge von 30 € aus dem Vermögen verlangt. Dies kann nur hinsichtlich der monatlichen Raten von 30 €, allerdings erst ab März 2013, von Bestand bleiben.

a)

Die Anordnung monatlicher Ratenzahlungen aus dem Vermögen für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 kommt im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht für die Zeit ab Juli 2012 davon ausgegangen ist, ein einzusetzendes Einkommen des Antragsgegners im Sinne von § 115 Abs. 1 ZPO sei nicht vorhanden, nicht in Betracht.

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (BGH, FamRZ 2006, 548, 549; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 119 Rn. 44; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rn. 55). Ist der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, die Kosten für die Verfahrensführung aufzubringen, scheidet die Anordnung einer Ratenzahlung auch dann aus, wenn im Zeitpunkt der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe womöglich noch Einkommen und/oder Vermögen vorhanden war, das (teilweise) für die Verfahrensführung hätte eingesetzt werden können.

Auch wenn das Amtsgericht, was nicht zu beanstanden ist, Verfahrenskostenhilfe rückwirkend bewilligt und im Bewilligungsbeschluss den Zeitpunkt, von dem an Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, benannt hat (vgl. hierzu Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 38 ff.), hat dies nicht zur Folge, dass bei früher günstigeren Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen für den zurückliegenden Zeitraum eine Ratenzahlung angeordnet werden könne. Die Frage der Rückwirkung eines Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschlusses ist von der Frage, welcher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, maßgebend ist, zu unterscheiden (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 38, 44; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 55, 62). Ratenzahlung ist auch bei zurückwirkender Bewilligung frühestens ab Beschlussfassung anzuordnen. Denn andernfalls würde eine Kapitalschuld gegenüber der Staatskasse begründet, die mit dem System der Verfahrenskostenhilfe unvereinbar wäre (Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 41; abweichend für den besonderen Fall einer mit Devolutiveffekt versehenen Beschwerde der Staatskasse OLG Karlsruhe, FamRZ 2006, 1614; vgl. auch Christl, Rpfleger 1982, 116).

Nach alledem ist die rückwirkende Anordnung der Ratenzahlung für die Zeit von Juni 2011 bis Juni 2012 aufzuheben.

b)

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer monatlichen Zahlung von 30 € aus dem Vermögen liegen dagegen vor.

aa)

Nach der Vorschrift des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe entweder gemäß § 76 Abs. 1 FamFG oder – wie hier – gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG entsprechende Anwendung findet, hat die Partei bzw. der Beteiligte Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählen auch Ansprüche gegen Dritte auf Vorleistung (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn. 66). Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn. 67; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 162). Soweit ein solcher Anspruch besteht, ist er im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen. Der Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren kann grundsätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden, § 246 Abs. 1 FamFG.

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kann auch dann bestehen, wenn der Vorschusspflichtige ihn nicht in einer Summe zahlen kann, er aber nach der Vorschrift des § 115 Abs. 1, 2 ZPO, die regelmäßig auch seinen notwendigen Selbstbehalt wahrt, für eine eigene Verfahrensführung zu Ratenzahlungen in der Lage wäre. Dann kann dem vorschussberechtigten Beteiligten Verfahrenskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (BGH, FamRZ 2004, 1633; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 163).

Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kommt insbesondere gegen den Ehegatten in Betracht. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist gemäß § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die Vorschusspflicht besteht mit Rücksicht auf § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch noch bei Getrenntleben vor Rechtskraft der Scheidung (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 357; Zöller/Geimer, a.a.O., § 115 Rn. 67; Palandt/Brudermüller, BGB, 72. Aufl., § 1360 a Rn. 10).

Die Inanspruchnahme eines insoweit leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten auf Verfahrenskostenvorschuss geht der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe jedenfalls dann vor, wenn der Vorschussanspruch alsbald realisierbar ist (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8). Die Durchsetzung des Anspruchs auf Verfahrenskostenhilfe muss dem Beteiligten aber zumutbar und darf nicht mit Rechtseinbußen verbunden sein. Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn eines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Verfahrenskostenvorschuss zu führen (BAG, FamRZ 2006, 1117, 1119). Kommt in Betracht, dass der Beteiligte einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hat, muss er darlegen, dass der Vorschusspflichtige den Vorschuss nicht aufbringen kann oder es ihm unzumutbar ist, den Vorschuss geltend zu machen (BGH, FamRZ 2008, 1842 Rn. 8). Allerdings genügt es nicht, glaubhaft zu machen, der Pflichtige habe eine freiwillige Vorschusszahlung verweigert. Maßgebend ist vielmehr, ob der Vorschussanspruch alsbald tituliert und in der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann (OLG Zweibrücken, FamRZ 2003, 1116).

bb)

In seiner teilweise abhelfenden Entscheidung hat das Amtsgericht die Zahlung monatlicher Beträge von 30 € ab Juli 2012 im Hinblick darauf für gerechtfertigt gehalten, dass der Antragsgegner einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Ehefrau, die Antragstellerin im vorliegenden Scheidungsverfahren, habe. Ausführungen dazu, warum dieser Anspruch eine Zahlung monatlicher Raten von gerade 30 € zur Folge hat, finden sich im Beschluss des Amtsgerichts vom 16.10.2012 nicht. Im Beschwerdeverfahren 15 WF 257/11 hat der 3. Familiensenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Verfahrenskostenhilfebeschwerde der Antragstellerin die von ihr zu zahlenden monatlichen Raten auf 75 € festgesetzt. Selbst wenn man im Rahmen der Prüfung, inwieweit die Antragstellerin zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für den Antragsgegner in der Lage wäre, die monatlichen Raten, die sie der Staatskasse zu leisten hat, abzöge, gelangte man nicht zu monatlichen Raten von 30 €, welche die Antragstellerin dem Antragsgegner schuldet.

Im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht nähere Feststellungen zu dem Umfang eines etwaigen Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss nicht getroffen hat, hat der Senat als Tatsacheninstanz (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 94) dem Antragsgegner aufgegeben, das aktuelle Einkommen und Vermögen der Antragstellerin, seiner Ehefrau, glaubhaft zu machen, möglichst durch Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst aktueller Belege. Hierauf hat der Antragsgegner, der für sich selbst eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, mitgeteilt, eine Erklärung seiner Ehefrau könne er nicht beibringen, da diese eine solche verweigert habe.

Allein die behauptete Weigerungshaltung der Ehefrau rechtfertigt nicht die Annahme, dass im vorliegenden Verfahren der Anspruch des Antragsgegners auf Verfahrenskostenvorschuss nicht alsbald realisierbar ist. Vielmehr kann er eine einstweilige Anordnung gemäß § 246 Abs. 1 FamFG beantragen, und zwar für den Fall, dass er nicht die nötige Kenntnis vom Einkommen der Antragstellerin hat, im Wege des Stufenantrags, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 254 ZPO, zunächst gerichtet auf Auskunft, alsdann auf Zahlung. Dass ihm die zeitliche Verzögerung durch ein solches Verfahren nicht zuzumuten wäre, hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Das vorliegende Scheidungsverfahren erscheint nicht besonders einbedürftig, insbesondere nicht für den Antragsgegner, der es nicht selbst eingeleitet hat.

cc)

Angesichts der fehlenden Darlegung des Einkommens der grundsätzlich vorschusspflichtigen Ehefrau wäre in Betracht zu ziehen, Verfahrenskostenhilfe vollständig zu versagen. Das scheidet vorliegend aber schon deshalb aus, weil das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe be- willigt und monatliche Raten von 30 € festgesetzt hat. Denn im Verfahrenskostenhilfebeschwerdeverfahren gilt das sog. Verbot der reformatio in peius, das Verschlechterungsverbot (OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2007, 1753; OLG Bremen, FamRZ 2009, 366; OLG Naumburg, FamRZ 2009, 629, 630; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 90).

dd)

Mit Rücksicht auf die abschließende Entscheidung über die Raten durch diesen Beschluss ist der vom Amtsgericht angeordnete Beginn der Ratenzahlung abzuändern und auf März 2013 zu bestimmen. Dessen ungeachtet hat der Beteiligte regelmäßig erst auf die Zahlungsaufforderung unter Angabe der maßgeblichen Kontonummer durch die Landeskasse Raten zu leisten (vgl. FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 63).

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1912 KV FamGKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.