OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.06.2013 - 15 U 4/12
Fundstelle
openJur 2013, 41807
  • Rkr:
Verfahrensgang
Zivilrecht
§ 254 BGB; §§ 7 Abs. 1, 10 Abs. 1, 10 Abs. 3 HStrG
Tenor

Die Berufung der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten gegen das am 7. Dezember 2011 verkündete Grundurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg sowie die Anschlussberufung der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweils gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Gründe

I.

Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (im Folgenden: die Klägerin) begehrt von der Beklagten, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (im Folgenden: der Beklagten) wegen einer bei einem Sturz erlittenen Handverletzung Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens.

In den frühen Morgenstunden des 7. Februar 2008 kam es in der Gemeinde Steffenberg – obwohl es nicht regnete – durch überfrierende Nässe bei Temperaturen unter 0° C zu Glättebildung. Die Klägerin wollte entlang der Verbindungsstraße L 3049 von Obereisenhausen nach Niedereisenhausen zu ihrer Arbeitsstelle laufen. Ausweislich der Feldkarte aus der Straßendatenbank von Hessen ist die Gemeindegrenze zwischen Ober- und Niedereisenhausen mit dem Anfang bzw. Ende der Ortsdurchfahrt identisch. Die Klägerin stürzte gegen 09:40 Uhr auf ihrem Weg von Obereisenhausen nach Niedereisenhausen. Gegen 11:10 Uhr wurde der Bürgersteig zwischen Nieder- und Obereisenhausen von der beklagten Gemeinde abgestreut. Die Klägerin erlitt eine Fraktur des linken Handgelenks und musste sich mehreren Operationen unterziehen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr entstandenen materiellen Schadens, ein Schmerzensgeld von mindestens € 12.000,00, eine künftige monatliche Rente von € 360,00 für ihren Haushaltsführungsschaden (beginnend ab Mai 2009) sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 546,69.

Die Klägerin behauptet, sie sei zunächst auf der Straße gegangen, habe dann aber wegen des Verkehrs auf den glatten Gehweg wechseln müssen. Sie sei wenige Meter nach dem letzten Haus von Obereisenhausen zu Fall gekommen. Auf dem Gehweg sei zwar keine geschlossene Eisdecke gewesen, aufgrund von Reifglätte habe es jedoch schwer erkennbare glatte Stellen gegeben. Obwohl sie äußerst umsichtig und vorsichtig gegangen sei und flache Winterstiefel mit Profil getragen habe, sei sie gestürzt. Der Verbindungsweg werde von vielen Bewohnern von Nieder- und Obereisenhausen genutzt, um zur Arbeit zu gehen, der Weg sei auch von Schulkindern genutzt worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Höhe von € 6.091,20 nebst Verzugszinsen aus € 1.051,20 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Juni 2008, im Übrigen seit dem 1. Oktober 2008, sowie € 546,69 vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;
die Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber € 12.000,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 sowie schließlich
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin künftig monatlich € 360,00, zahlbar jeweils zum dritten Werktag eines Monats, zu zahlen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Weg glatt gewesen sei. Der Weg gehöre zudem nicht zum Verantwortungsbereich der Gemeinde, es handele sich um einen Fuß-/Radweg, der dem Kreis oder dem Land zuzuordnen sei. Der Weg sei in den Winterdienst einbezogen worden, obwohl dazu keine Verpflichtung der Gemeinde bestanden habe. Am Morgen des 7. Februar 2008 habe eine extreme Witterungssituation aufgrund von spontanem Temperaturabfall und eisbildender Feuchtigkeit vorgelegen. Alle zu Verfügung stehenden Kräfte seien im Einsatz gewesen, um zunächst die Hauptverkehrswege zu streuen. Im Hinblick auf die geringe Verkehrsbedeutung des Verbindungswegs, der nur vereinzelt genutzt werde, und der nur geringen Gefährlichkeit sei ein Streuen um 11:10 Uhr ausreichend gewesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg hat mit dem angegriffenen Grundurteil für Recht erkannt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % ein Schmerzensgeld zu zahlen und ihr 50 % ihres materiellen Schadens zu ersetzen, den sie bei dem Sturz am 7. Februar 2008 auf dem Gehweg der Eisenhäuser Straße erlitten hat. Die Kostenentscheidung hat die 5. Zivilkammer dem Schlussurteil vorbehalten.

Zur Begründung hat die 5. Zivilkammer u. a. ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 10 Hessisches Straßengesetz - HStrG - für den streitgegenständlichen Gehweg verkehrssicherungspflichtig.

Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht auf dem Verbindungsweg zwischen Ober- und Niedereisenhausen nicht in genügendem Umfang nachgekommen. Die Beweisaufnahme habe zur Überzeugung des Gerichts klar ergeben, dass bereits in den frühen Morgenstunden Reifglätte vorlegen und die nachts gefrorene Feuchtigkeit zu sehr glatten Stellen geführt habe. Hätte die Gemeinde die Entwicklung der Witterungsverhältnisse entsprechend den Erfordernissen ausreichend beobachtet und überwacht, so hätte nach Ansicht der 5. Zivilkammer schon frühzeitig die Mitteilung an die Mitarbeiter des Räumdienstes ergehen müssen, dass bereits am frühen Morgen mit den Räumarbeiten zu begonnen werden müsse. Wäre aber, wie es die Witterungsverhältnisse gefordert haben, bereits um 6:00 Uhr mit der Räumung begonnen worden, so wäre spätestens kurz nach 9:00 Uhr der streitgegenständliche Verbindungsweg, selbst wenn er zu Recht am unteren Ende der Prioritätenliste gestanden hätte, gestreut gewesen. Diese Pflichtverletzung sei auch für den Sturz der Klägerin kausal geworden. Der Klägerin sei jedoch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB in Höhe von 50 % zur Last zu legen.

Gegen das ihr am 13. Dezember 2011 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5. Januar 2012 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 1. Februar 2012 begründeten Berufung, die am 2. Februar 2012 hier eingegangen ist.

Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin u. a., die 5. Zivilkammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die angebliche Unfallstelle innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinde. Darüber hinaus habe die 5. Zivilkammer nicht berücksichtigt, dass die Räum- und Streupflicht nicht uneingeschränkt bestehe, sondern unter dem Vorbehalt des Zumutbaren stehe. Demnach habe die Klägerin hier bis zu ihrem Sturz und auch nach ihrem Sturz offensichtlich mit der erforderlichen Vorsicht ohne weiteres sicher gehen können. Daher sei das Mitverschulden der Klägerin nicht lediglich mit 50 % zu bewerten. Zudem bestünden auch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen. Der Unfallort sei nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 1. Februar 2012 Bezug genommen (Bl. 155 ff. d. A.).

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 7. Dezember 2011 verkündeten Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2012 – hier eingegangen am 23. Januar 2012 – Anschlussberufung eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 12. März 2012 begründet.

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie vorsichtig und mit geeignetem Schuhwerk auf dem Gehweg gegangen und bereits nach wenigen Schritten auf dem glatten Asphalt ausgerutscht und gestürzt sei. Die Klägerin habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt vollständig beachtet, so dass ein Mitverschulden nicht angenommen werden könne. Selbst wenn man annehme, dass die Klägerin nach dem Betreten des Gehwegs dort hätte abwarten müssen, bis sie die Fahrbahn wieder hätte betreten können, könne allenfalls ein Mitverschulden in Höhe von 25 % angenommen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der Anschlussberufung wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 12. März 2012 Bezug genommen (Bl. 166 ff. d. A.).

Sie beantragt insoweit sinngemäß,

unter Abänderung des am 7. Dezember 2011 verkündeten Urteils der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen sowie den materiellen Schaden unter Zugrundelegung einer Haftung der Beklagten zu 100 %, hilfsweise unter Zugrundelegung eines Mitverschuldens der Klägerin von 25 %, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt und begründet worden (§ 524 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Beide Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO).

Die 5. Zivilkammer hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % ein Schmerzensgeld zu zahlen und ihr 50 % des materiellen Schadens zu ersetzen, den sie bei dem Sturz am 7. Februar 2008 auf dem Gehweg der Eisenhäuser Straße erlitten hat.

Die Beklagte war im Zeitpunkt des Unfalls für den Gehweg, auf dem die Klägerin gestürzt ist, verkehrssicherungspflichtig. Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen (§ 10 Abs. 1 HStrG). Die Reinigungspflicht umfasst dabei auch die Verpflichtung, die Gehwege und Überwege für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen (§ 10 Abs. 3 HStrG). „Geschlossene Ortslage“ ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 HStrG der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang dabei nicht (§ 7 Abs. 1 Satz 3 HStrG). Die Definition des Begriffes der geschlossenen Ortslage in § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HStrG ist dabei auch im Rahmen des § 10 HStrG heranzuziehen. Verwendet nämlich ein und dasselbe Gesetz einen Begriff an mehreren Stellen, so ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dabei einem einheitlichen Begriffsverständnis folgte (vgl. Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 13.03.2013 - P.St. 2344, LKRZ 2013, 243, 246; BAG, Urteil vom 26.07.2012 - 6 AZR 701/10, juris; BGH, Urteil vom 12.07.1990 - I ZR 62/89 -, NVwZ 1991, 298, 299; Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 122/12, NJW-RR 2013, 822, 822 f.; BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 4 B 30/96, juris; Beschluss vom 20.02.2002 - 4 B 12/02, NuR 2003, 351, 352; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2012 - OVG 12 B 6.12, juris; s. auch BAG, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 ABR 53/05, NJW 2007, 1018, 1020 f.). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, mit denen hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund ist die 5. Zivilkammer zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Unfall sich „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 10 Abs. 1 HStrG ereignet hat.

Der Senat ist dabei als Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die fehlerfrei getroffene Feststellung der 5. Zivilkammer gebunden, dass die Klägerin kurz hinter dem letzten Haus von Obereisenhausen gestürzt ist. Zur Begründung hat die 5. Zivilkammer auf die Angaben der Klägerin und die Bekundungen des Zeugen Brand verwiesen. Zu diesem Punkt hat die Beklagte in der Berufungsbegründung lediglich ausgeführt, dass der Unfallort von ihr „bestritten und auch nicht nachgewiesen“ sei. Dieser pauschale Einwand stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Beweiswürdigung der 5. Zivilkammer dar. Die Beklagte hat daher keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, welche insoweit Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.

Die 5. Zivilkammer hat auch zu Recht die Auffassung vertreten, dass die konkrete Unfallstelle (“kurz hinter dem letzten Haus von Obereisenhausen“) innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Bereits der von der Klägerin vorgelegte Faltplan macht deutlich, dass die Ortsteile Nieder- und Obereisenhausen weitgehend zusammengewachsen sind und nur ein kleines, etwa 250 m langes Teilstück der Straße zwischen den Ortsteilen keine Bebauung aufweist. Diese kurzzeitige Unterbrechung in der Bebauung steht jedoch nach § 7 Abs. 1 Satz 3 HStrG der Annahme einer beide Ortsteile umfassenden geschlossenen Ortslage gerade nicht entgegen. Überdies ist das Zusammenwachsen der beiden genannten Ortsteile auch auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 131 ff. Bd. I, Bl. 143 Bd. I) gut zu erkennen.

Der ihr danach obliegenden Verkehrssicherungspflicht für den Verbindungsweg zwischen Ober- und Niedereisenhausen ist die Beklagte am 7. Februar 2008 nicht in hinreichendem Umfange nachgekommen.

Fußgängerwege innerhalb einer geschlossenen Ortslage sind grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion in dem Sinne haben, dass sie in Bezug auf die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) die Erreichbarkeit sichern (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2003 - 1 U 62/03, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 8/07, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2003 - 9 U 86/03, NZV 2004, 645; OLG München, Urteil vom 29.11.2012 - 1 U 2931/12, r + s 2013, 201, 202; OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2010 - 5 U 145/09, juris). Der von der Beklagten in der Berufungsbegründung hervorgehobene Rechtssatz, wonach lediglich an besonders verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu streuen sei, bezieht sich demgegenüber allein auf den Fahrzeugverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2003 - 1 U 62/03, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 8/07, juris).

Bei dem Gehweg neben der Eisenhäuser Straße handelt es sich um einen solchen Gehweg mit Erschließungsfunktion. Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Faltplan ergibt sich, dass der Eisenhäuser Straße maßgebliche Bedeutung für die Verbindung der beiden Ortsteile zukommt, mag es auch im Bereich der Schule einen zweiten Verbindungsweg geben. Die 5. Zivilkammer hat auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugin Meisner festgestellt, dass dieser Weg von Erwachsenen häufig benutzt wird, etwa um zum Einkaufen oder zur Arbeit zu gehen. Konkrete Anhaltspunkte, welche insoweit Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten, sind von der Beklagten weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Die 5. Zivilkammer ist in diesem Zusammenhang auch zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Erschließungsfunktion nicht auf eine Mindestnutzerzahl ankommt. Überdies wird nach den insoweit von der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen der 5. Zivilkammer der Gehweg zwischen Nieder- und Obereisenhausen vormittags von immerhin 30 Personen benutzt, so dass selbst unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Nutzer des Gehwegs nicht davon gesprochen werden kann, dass es sich um einen unbedeutenden und wenig genutzten Weg handelt.

Die Beklagte ist ihrer Streupflicht auch nicht im Rahmen des ihr Zumutbaren nachgekommen. Die 5. Zivilkammer hat festgestellt, dass bereits in den frühen Morgenstunden des 7. Februar 2008 Reifglätte vorlag und die nachts gefrorene Feuchtigkeit zu sehr glatten Stellen geführt hat. Auch diese Feststellungen sind für den Senat bindend, da konkrete Anhaltspunkte, welche insoweit Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen könnten, von der Beklagten weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich sind.

Vor diesem tatsächlichen Hintergrund durfte die Beklagte nicht erst um 08:00 Uhr mit dem Streuen der Straße beginnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der 5. Zivilkammer Bezug genommen werden.

Das angegriffene Urteil geht auch zu Recht davon aus, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für den Sturz der Klägerin kausal geworden ist. Im Falle einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass es ohne die Pflichtverletzung nicht zu einem Unfall gekommen wäre, dass mithin die Pflichtverletzung ursächlich für das Schadensereignis geworden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08, NJW 2009, 3302, 3303 m. w. N.). Umstände, die diesen Anscheinsbeweis im vorliegenden Fall erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich.

Allerdings ist der Klägerin ein hälftiger Mitverschuldensanteil zur Last zu legen (§ 254 BGB).

Entgegen der Ansicht der 5. Zivilkammer kann ein Mitverschulden der Klägerin hier allerdings nicht bereits darin gesehen werden, dass sie nicht abgewartet hat, bis der Verkehr auf der Straße vorbeigefahren ist, um sodann auf der Fahrbahn weiterzugehen. Auf ein Ausweichen auf die Fahrbahn, die häufig zusätzliche Gefahren birgt, kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.1997 - VI ZR 90/96, NJW-RR 1997, 1109, 1110).

Ebenso wenig kann ein Mitverschulden hier darin gesehen werden, dass sich die Klägerin trotz der Witterungsverhältnisse auf die Straße begeben hat. Es kann offen bleiben, ob dies überhaupt einen Anknüpfungspunkt für ein Mitverschulden des Geschädigten darstellen kann. Denn die Klägerin musste am Morgen des 7. Februar 2008 zur Arbeit, so dass sich die Witterungsverhältnisse für sie als eine Gefahrenlage darstellten, der sie nicht ausweichen konnte.

Allerdings muss sich jeder Fußgänger auf die durch winterliche Witterung entstandenen Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, welche nach der gegebenen Gefahrenlage erforderlich sind. Handelt ein Fußgänger diesem Gebot im Fall einer erheblichen Gefahr zuwider, trifft ihn in der Regel ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB.

Hier war der Gehweg nach den Feststellungen der 5. Zivilkammer erkennbar glatt, so dass die Klägerin ihre Ganggeschwindigkeit darauf hätte einstellen müssen. Ein Fußgänger muss einer erkannten Glättegefahr durch entsprechend vorsichtiges und langsames Gehen hinreichend Rechnung tragen und sich so selbst vor Schaden schützen. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung vor der 5. Zivilkammer in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2008 selbst davon gesprochen, dass der Weg „weiß-glitzerig und glatt“ gewesen sei. Auf die daher offensichtlich drohende Rutschgefahr hätte die Klägerin daher durch eine noch höhere Aufmerksamkeit und eine noch vorsichtigere – und damit langsamere – Gehweise reagieren müssen.

Allerdings führt ein solches Verhalten des Geschädigten nur selten dazu, dass dahinter der Verursachungsbeitrag des Verkehrssicherungspflichtigen vollständig oder überwiegend zurücktritt. Dies mag etwa dann angenommen werden, wenn ein Fußgänger sich in unvertretbarer Sorglosigkeit auf eine erkennbar spiegelglatte Eisfläche begibt und hierauf zu Fall kommt, obwohl es ihm möglich ist, den Verkehrssicherungspflichtigen zu bitten, die Eisfläche zu bestreuen (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1984 - VI ZR 169/83, NJW 1985, 482, 483, zu dem Fall eines spiegelglatten Parkplatzes vor einer Gaststätte). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Beschluss des 1. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 27. April 2009 in dem Verfahren 1 U 4/09 betraf im Übrigen einen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegenden Asphaltweg. Die Überlegungen des 1. Zivilsenats sind daher schon aus diesem Grunde auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 50 % angemessen. Vor diesem Hintergrund hat zum einen das mit der Anschlussberufung verfolgte Ansinnen der Klägerin keinen Erfolg, den Mitverschuldensanteil der Klägerin auf Null bzw. (hilfsweise) auf 25 % festzusetzen. Die Anschlussberufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Zum anderen hat auch die Berufung der Beklagten insoweit keinen Erfolg, als diese die Auffassung vertreten hat, der Mitverschuldensanteil der Klägerin übersteige 50 %.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Ein Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, kommt hier nicht in Betracht, da das angefochtene Grundurteil – zu Recht – keinen Ausspruch über eine vorläufige Vollstreckbarkeit enthält.

Die Revision ist nicht zuzulassen.

Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Sache eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236, Beschluss vom 29.09.2010 - 1 BvR 2649/06, juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02; NJW 2002, 3029; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO Rdnr. 5; Heßler, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543 Rdnr. 19). Klärungsbedürftig sind dabei solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.07.2007 - 1 BvR 650/03, NJW-RR 2008, 26, 29; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07 -, FamRZ 2010, 1235, 1236; Heßler, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 29. Aufl. 2012, § 543 Rdnr. 11). Hat der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt, kann sich weiterer Klärungsbedarf ergeben, wenn nicht nur einzelne Instanzgerichte oder Literaturstimmen der Auffassung des Bundesgerichtshofes (weiterhin) widersprechen oder wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 BvR 2587/06, NJW 2009, 572, 573; Beschluss vom 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07, FamRZ 2010, 1235, 1236; Ball, in: Musielak (Hrsg.), Kommentar zur ZPO, 10. Aufl. 2013, § 543 ZPO, Rdnr. 5a).

Nach diesen Maßstäben wirft die Sache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage nicht an, ob der Einzelrichter im Berufungsverfahren die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassen kann (diese Frage grundsätzlich bejahend BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900, 2901).

Die Zulassung der Revision ist im vorliegenden Fall auch nicht zur „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Dieser Zulassungsgrund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, namentlich des Bundesgerichtshofes, abweicht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt dann vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZR 75/02, NJW 2002, 2295; Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 543, Rdnr. 4b; Kessal-Wulf, in: Vorwerk/Wolf (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.04.2013, § 543, Rdnr. 26). Eine so verstandene Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet im vorliegenden Fall gerade nicht statt.