LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2013 - 11 Sa 134/12
Fundstelle
openJur 2013, 41658
  • Rkr:

1. Nach § 16 I BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers auch dann maßgeblich, wenn eine Konzerneinbindung vorliegt.

2. Weisen die Bilanzen dieses Unternehmens mitsamt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse aus und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich daran etwas ändern könnte, kann sich das Unternehmen nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen.

3. Dies gilt auch dann, wenn die Bilanzergebnisse (nur) deshalb stets positiv ausfallen, weil die Muttergesellschaft im Konzern, die alle hergestellten Produkte des versorgungspflichtigen Unternehmens abnimmt, dessen gesamte Herstellungskosten zuzüglich eines Aufschlags übernimmt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 22.08.2012, Az. 3 Ca 44/12 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.166,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft dieses Urteils zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Der Kläger trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Berechnung und Anpassung einer Betriebsrente.

Der am 0.0.1943 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1974 bis zum 30.04.2004 bei der Beklagten beschäftigt und bezieht von ihr seit 01.03.2006 eine Betriebsrente nach der Versorgungsordnung vom 25.10.1979, die in ihrem § 9 eine gespaltene Rentenformel enthält.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie mit derzeit 500 Arbeitnehmern in Vollzeit und 945 Betriebsrentnern. Sie stellt verschiedene Vitamine her, die ausschließlich von einem anderen Unternehmen der Firmengruppe, dem Mutterunternehmen mit Sitz in der Schweiz, abgenommen und sodann an weitere Unternehmen der Firmengruppe zur Weiterverarbeitung abgegeben werden, bis schließlich das vom Verbraucher zu erwerbende Endprodukt fertiggestellt ist. Die schweizer Mutter erstattet der Beklagten die dieser entstehenden Kosten zuzüglich eines Aufschlags von 1,1 Prozent, der nach einem internationalen Bilanzierungsstandard errechnet wird und nach Vereinbarung mit den Finanzbehörden als Besteuerungsgrundlage dient. Für die Jahre 2008 bis 2011 weisen die Gewinn- und Verlustrechnungen der Beklagten jeweils positive Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus. Das jeweils verbleibende Ergebnis nach Abführung der Steuern führt die Beklagte, wie die anderen verbundenen Unternehmen in Deutschland auch, an eine sogenannte deutsche Organschaft in D. ab. Die Gewinn- und Verlustrechnungen weisen sodann keinen Jahresüberschuss aus, das in den Bilanzen ausgewiesene Eigenkapital blieb bis auf eine Erhöhung im Jahre 2010 im Wesentlichen unverändert.

Die vom Kläger seit 01.03.2006 bezogene Betriebsrente errechnete die Beklagte ausgehend vom letzten Gehalt von monatlich 6.358,00 EUR unter Anwendung der gespaltenen Rentenformel nach der im Jahr 2006 aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von 5.250,00 EUR auf 1.925,00 EUR monatlich. Zum 01.01.2009 nahm die Beklagte eine Anpassung der Betriebsrente auf 2.034,00 EUR monatlich vor.

Eine weitere Anpassung der Betriebsrente zum 01.01.2012 lehnte die Beklagte ab, was der Kläger nicht hinzunehmen bereit war. Unter Hinweis auf die Steigerung des Verbraucherpreisindex von Dezember 2008 von 106,8 bis Dezember 2012 auf 111,9 hat er eine Betriebsrentenanpassung um 4,78 Prozent verlangt und damit eine Rentenerhöhung um 97,23 EUR monatlich. Diese Erhöhung hat er erstinstanzlich für die Monate Januar bis Juni 2012 geltend gemacht. Darüber hinaus hat der Kläger die Auffassung vertreten, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rentenberechnung bei gespaltener Rentenformel sei seine Firmenrente von Anfang an falsch berechnet worden, weil das Versorgungsniveau wegen der vom Gesetzgeber im Jahre 2003 angeordneten außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr stimme. In der Konsequenz habe die Beklagte deshalb die 2006 aktuell geltende Beitragsbemessungsgrenze bei der Berechnung der Betriebsrente um 500,00 EUR niedriger anzusetzen, was zu einer um 182,59 EUR monatlich höheren Betriebsrente führe. Diese hat der Kläger für die nicht verjährte Zeit vom 01.01.2009 bis 30.06.2012 eingeklagt.

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 97,23 EUR seit dem 01.02.2012, 01.03.2012, 01.04.2012, 01.05.2012, 01.06.2012 und 01.07.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.713,06 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 182,59 EUR seit dem 1. eines jeden Monats beginnend ab dem 01.02.2009 und endend ab dem 01.01.2012 sowie auf 191,67 EUR seit dem 1. eines jeden Monats beginnend ab dem 01.02.2012 und endend ab dem 01.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat

Klagabweisung

beantragt.

Sie hat behauptet, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, die Betriebsrente ab 01.01.2012 zu erhöhen. Unbeschadet der in den Bilanzen ausgewiesenen positiven Ergebnisse sei sie tatsächlich wegen der bei ihr bestehenden hohen Kosten im Vergleich zu anderen Anbietern des Produktes im Weltmarkt nicht wettbewerbsfähig. So sei der Beitrag der Beklagten als Produktionsstandort im Konzern zum gesamten Geschäftsergebnis seit Jahren defizitär. Alle durchgeführten Optimierungsprogramme und Anstrengungen, die Fixkosten zu verringern, hätten zwar die Lage verbessert, aber nicht das gewünschte Ergebnis gebracht. Deshalb verlange der Konzern und die schweizer Muttergesellschaft massive Kostenreduktionen, um den Standort der Beklagten zu erhalten. Demzufolge hätten sich Geschäftsführung und Betriebsrat der Beklagten am 30.11.2011 auf einen Standortsicherungsvertrag verständigt, der die Verlagerung der Produktion des Vitamins B 6 und verbunden damit den Abbau von 71 Stellen beinhaltet habe. Des Weiteren sei die Kürzung verschiedener historisch gewachsener übertariflicher Leistungen im Schichtbereich und die Kürzung des 14. Monatsgehalts um die Hälfte vereinbart worden. Mit dem Betriebsrat sei ferner vereinbart worden, die Betriebsrentenerhöhung für alle Betriebsrentner einmal auszusetzen. All diese Maßnahmen seien erforderlich, um ein Einsparvolumen von 2,3 Mio. Euro pro Jahr zu erreichen. Eine Nachzahlung wegen angeblich falscher Berechnung der Betriebsrente könne der Kläger nicht verlangen, denn nach § 9 der Versorgungsordnung ergebe sich eindeutig, dass von der bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen werden müsse, wie dies auch geschehen sei.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in beiden Teilen bis auf einen Teil der Nebenforderungen entsprochen. Hinsichtlich der Rentenanpassung hat es darauf hingewiesen, dass ein Abweichen von § 16 BetrAVG durch Betriebsvereinbarung zu Ungunsten der Betriebsrentner nicht möglich sei und kam zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten die begehrte Rentenerhöhung zulasse. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das Ergebnis zur Abführung von Steuern regelmäßig in etwa bei 10 Prozent der gesamten Umsatzerlöse liege. Die Beklagte schreibe trotz aller in der Region in den letzten Jahren bekannt gewordenen Veränderungen klare schwarze Zahlen im zweistelligen Millionenbereich. Da die schweizer Mutter die Abnahme der Produkte und die Kostendeckung mit Aufschlag seit Jahren tatsächlich gewährleiste, sei die Prognose gerechtfertigt, dass sich daran auch nichts ändern werde. Dass die Beklagte nach Anweisung der schweizer Mutter strikte Sparziele unbedingt einzuhalten habe, andernfalls die Betriebsschließung unmittelbar drohe, ergebe sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Das stets gegebene geschäftliche Risiko, dass die Produkte nicht mehr nachgefragt werden könnten und damit Umsatzausfälle drohten, könne der mit Blick auf den Anpassungsstichtag anzustellenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden, da es ansonsten niemals eine Anpassung von Betriebsrenten geben könnte. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, das Eigenkapital sei in den letzten Jahren praktisch nicht erhöht worden und es gebe keine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals, da dies lediglich Ergebnis dessen gewesen sei, dass die Beklagte anstatt Rücklagen zu bilden Teile des verbleibenden Ertrags an verbundene Unternehmen abgeführt habe. Schließlich könne die Beklagte sich nicht auf fehlende Wettbewerbsfähigkeit berufen, weil sie ihre Produkte auf dem freien Markt gar nicht anbiete. Eine Berufung auf eine etwaige defizitäre Lage im Konzernverbund sei der Beklagten versagt, weil maßgeblich die Lage des Versorgungsschuldners sei, ein Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs im Konzern liege nicht vor, es seien im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Gesamtergebnis der schweizer Mutter des Konzerns negativ sei.

Auch der Klagantrag Ziffer 2 sei begründet, weil die Beklagte für die Berechnung der klägerischen Rente von einer Beitragsbemessungsgrenze von 4.750,00 EUR hätte ausgehen müssen. Das von der Beklagten geschaffene Rechenwerk, ausgehend von der bei Renteneintritt gesetzlich bestimmten Beitragsbemessungsgrenze von 5.250,00 EUR, treffe nicht zu, weil die Versorgungsordnung ergänzend ausgelegt werden müsse, nachdem sie - unbewusst - lückenhaft geworden sei, als der Gesetzgeber im Jahre 2003 die Beitragsbemessungsgrenze sprunghaft erhöht habe. In Anwendung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - sei die Versorgungsordnung dahin zu ergänzen gewesen, dass sich die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze errechne und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöhte.

Gegen das ihr am 24.08.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 19.09.2012 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vor deren Ablauf am 23.11.2012 begründet. Die Beklagte bleibt bei ihrer Auffassung, nicht verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 anzupassen. Das Arbeitsgericht habe bei seiner gegenteiligen Entscheidung verkannt, dass die Situation der Beklagten lediglich auf dem Papier positiv und dies nicht maßgeblich sei, weil die HGB-Bilanz aufgrund der klaren Konzernabhängigkeit der Beklagten deren wirtschaftliche Lage nicht beurteilen lasse. Die Beurteilung müsse vielmehr auf konsolidierter Ebene produktspezifisch getroffen werden. Danach aber werde ersichtlich, dass mit den von der Beklagten hergestellten Produkten ein operativer Verlust von 19 Mio. Euro im Jahr 2009 erwirtschaftet worden seien. Damit zeige sich, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten in G. hochgradig defizitär sei. Bei den Ergebnissen der HGB-Bilanz handle es sich um Scheingewinne, die bei der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens gerade nicht berücksichtigt werden dürften. Würde die Beklagte ihre Produkte nicht nach definierten Vorgaben an die Muttergesellschaft in der Schweiz verkaufen, sondern an Dritte als eigenständiges Unternehmen, hätte sich für das Jahr 2009 ein Verlust von 25.122 TEURO, für das Jahr 2010 ein solcher von 17.414 TEURO und für das Jahr 2011 von 19.979 TEURO ergeben. Aufgrund dieser Situation innerhalb des Konzerns habe die Muttergesellschaft der Beklagten in der Schweiz von der Beklagten verlangt, erhebliche Kosten einzusparen. Konkret sei dies ab Juni 2010 in Höhe von 35 Mio. Euro eingefordert worden, was zu den bereits erstinstanzlich vorgetragenen massiven Standortsicherungsmaßnahmen, unter anderem durch Vereinbarungen mit dem Betriebsrat geführt habe. Auch wenn die mit dem Betriebsrat vereinbarten Möglichkeiten zur Kostenreduzierung keine rechtliche Grundlage gegenüber dem Kläger sein könne, um die Betriebsrente nicht zu erhöhen, machten diese jedoch deutlich, wie prekär die wirtschaftliche Lage der Beklagten tatsächlich sei. Müsste die Beklagte die Renten anpassen, würde dies einen zusätzlichen Kostenfaktor in Höhe von über 450.000,00 EUR, gerechnet für drei Jahre, betragen. Dann könnten die Vorgaben des Konzerns zur Einsparung nicht aufrechterhalten werden, ein weiterer Stellenabbau stattdessen wäre unausweichlich und sei konkret ins Auge gefasst für den Fall, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Betriebsrenten anzupassen.

Was die Ursprungsberechnung der Betriebsrente des Klägers anbelangt, bestreitet die Beklagte, dass die Versorgungsordnung durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2003 lückenhaft geworden sei, allenfalls könne der Kläger sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, der eine Anpassung aber nur bei Unzumutbarkeit verlange, die nur bei wesentlich höheren Differenzen angenommen werden könnte als denjenigen, denen der Kläger sich ausgesetzt sehe.

Die Beklagte stellt die Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 22.08.2012, Az. 3 Ca 44/12 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger hat sich der Berufung der Beklagten, deren Begründung ihm am 30.11.2012 zugestellt worden war, eingehend beim Landesarbeitsgericht am 19.12.2012 angeschlossen mit dem Ziel, die vom Arbeitsgericht zugesprochenen monatlichen Anpassungs- bzw. Erhöhungsbeträge auf die weiteren Monate Juli bis Dezember 2012 zu erstrecken.

Er stellt deshalb die Anträge:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach vom 22.08.2012, Az. 3 Ca 44/12 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 583,38 EUR nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 97,23 EUR seit dem 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.095,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 182,59 EUR seit dem 01.08.2012, 01.09.2012, 01.10.2012, 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil in all seinen Punkten und hält es für unerheblich, dass die Anteilseigner der Beklagten offensichtlich mehr Geld verdienen möchten. Dies ändere nichts daran, dass die Beklagte unstreitig Gewinne erwirtschafte und deshalb ohne Weiteres in der Lage sei, ihren Verpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG nachzukommen. Schließlich zeige auch ein aktuelles Interview des CEO der Muttergesellschaft der Beklagten in der Badischen Zeitung vom 06.10.2011, dass die Muttergesellschaft keinerlei konkrete Pläne habe, einen ihrer Produktstandorte in Europa aufzugeben. Was die Ursprungsberechnung der Betriebsrente anbelange, habe es der Kläger zu keinem Zeitpunkt akzeptiert, die für ihn mit der Sprunganhebung in der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verbundenen erheblichen Einbußen hinzunehmen, diese Einbußen seien vielmehr für den Kläger seit 01.01.2003 ein stetiges Ärgernis gewesen, das er nun in Ansehung der überaus hilfreichen und zutreffenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2009 mit aller Konsequenz zu beseitigen gedenke.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Parteienvorbringens in der Berufung wird auf deren Begründung, die Erwiderung des Klägers hierauf und die weiteren Schriftsätze der Beklagten vom 31.01. und 07.05.2013 verwiesen.

Gründe

Berufung und Anschlussberufung sind unter Beachtung gesetzlicher Fristen eingelegt und ausgeführt worden, setzen sich auch hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander und sind deshalb insgesamt zulässig. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzbeträgen, die sich aus der Ursprungsberechnung der streitgegenständlichen Betriebsrente ergeben, zur Wehr setzt, im Übrigen ist sie unbegründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet, soweit sie die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG auch für die Monate Juli bis Dezember 2012 verlangt, im Weitergehenden fehlt es ihr dagegen an der Begründetheit.

1. Die Berufung der Beklagte ist insofern begründet, als die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2009 bis einschließlich Juni 2012 eine höhere Betriebsrente deshalb zu zahlen, weil sie bei der Berechnung der Anfangsrente von einer zu hohen Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen wäre.

Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die Versorgungsordnung gehalten, auf die auch der Kläger seinen Rentenanspruch dem Grunde nach stützt. Der dortige § 9 sieht vor, dass bei der Berechnung der Betriebsrente die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen ist. Diese aber betrug im Jahr 2006 5.250,00 EUR. Ausgehend von diesem Betrag hat die Beklagte die Rente zutreffend errechnet, dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts im angegriffenen Urteil war die Regelung in § 9 der Versorgungsordnung maßgeblich. Eine planwidrige Lücke ist durch die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze im Jahre 2003 nicht entstanden. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 21.04.2009 hiervon noch ausgegangen war, hält es hieran seit der Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 AZR 475/11 - nicht mehr fest. Statt dessen geht das Bundesarbeitsgericht nunmehr davon aus, dass sich ein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente wegen der außerordentlichen Anhebung der BBG zum 01. Januar 2013 allenfalls nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergeben kann.

Gemäß § 313 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Parteien, die Beitragsbemessungsgrenze werde sich weiterhin (nur) an der Einkommensentwicklung der Arbeitnehmer orientieren, zur Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB geworden ist. Denn jedenfalls mit einer Verringerung der Betriebsrente von nur ca. 9 Prozent, wie im Falle des Klägers, ist die Unzumutbarkeitsgrenze bei weitem nicht überschritten. Ein Arbeitnehmer kann sich auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Änderungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nur dann berufen, wenn gewisse Opfergrenzen überschritten sind. Dabei ging das Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Anpassungsrechtsprechung des § 16 BetrAVG von einer Opfergrenze von 40 Prozent aus, der BGH von 30 Prozent. Bei Gesamtversorgungszusagen hat das Bundesarbeitsgericht ein Anpassungserfordernis wegen Äquivalenzstörungen erst bei einer Schwelle von mehr als 50 Prozent gesehen (BAG 19.02.2008 - 3 AZR 290/06 - AP Nr. 5 zu § 313 BGB).

Da somit eine Anpassung der von der Beklagten im Jahre 2006 erfolgten Rentenberechnung weder durch Ergänzung der Versorgungsordnung noch durch Anpassung wegen Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht kam, war das vom Gegenteil ausgehende Urteil des Arbeitsgerichts insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden war die Anschlussberufung des Klägers, mit der er (auch) für die Monate Juli bis Dezember 2012 klagerweiternd Berechnungsdifferenzen geltend machte, unbegründet und zurückzuweisen.

3. Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, wonach die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab 01.01.2012 anzupassen ist, ist unbegründet.

Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die vorangegangene Anpassung erfolgte zum Stichtag 01.01.2009, hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 01.01.2012 ab. Der Kaufkraftverlust im vom Kläger gewählten Prüfungszeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2011 ergab unstreitig eine Steigerung von 4,78 Prozent. Gegen die rechnerische Richtigkeit der verlangten Anpassung um monatlich 97,23 EUR hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Die Beklagte hat nicht behauptet, eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG habe im Anpassungszeitraum keinen Verdienstzuwachs erhalten, womit sich der Anpassungsbedarf des Klägers auf null reduziert hätte.

Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 an den Kaufkraftverlust nicht entgegen.

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können, bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11.10.2011 - 3 AZR 527/09 - AP BetrAVG § 16 Nr. 81). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - a. a. O.). Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende Vermögenssubstanz wieder und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften, zum andern wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - AP BetrAVG § 16 Nr. 43).

Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums wirtschaftliche Lage ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichend Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris).

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 727/07 - BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einem Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344). Weil der Konzern lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und deshalb nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein kann, ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist (BAG 11.12.2012 - 3 AZR 615/10 - nach juris).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann die Beklagte sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens berufen, die einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 entgegenstehen würde.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die vorgelegten Bilanzen mit samt Gewinn- und Verlustrechnungen seit Jahren positive Geschäftsergebnisse der Beklagten ausweisen. Dies gilt jedenfalls vor Abführung des Gewinns nach Steuern an die Obergesellschaft. Es ist zwar richtig, dass die schweizer Mutter der Beklagten, die alle hergestellten Produkte der Beklagten abnimmt, die gesamten Herstellungskosten übernimmt, zuzüglich eines Aufschlags von ursprünglich einem Prozent seit 2010 von 1,1 Prozent. Dies führt aber zwangsläufig dazu, dass das Ergebnis der Beklagten stets positiv ist. Daraus ergibt sich zwingend die Prognose, dass sich daran nichts ändern wird, solange die Muttergesellschaft an dem bisherigen Prozedere festhält. Dass gerade dies aber in den dem Anpassungsstichtag folgenden drei Jahren nicht mehr der Fall sein wird, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, wird auch aus keinen sonstigen Umständen erkennbar. Die von der Muttergesellschaft der Beklagten nach deren Vortrag eingeforderten Verbesserungen, bevorzugt im Kostenbereich, machen vielmehr sogar deutlich, dass der Muttergesellschaft daran gelegen ist, die Beklagte und deren Standort in G. zu erhalten. Dem entspricht beispielhaft auch die Erklärung des CEO der Muttergesellschaft, wie sie in der Badischen Zeitung vom 06.10.2012 wiedergegeben wird, wonach die D. keinerlei konkrete Pläne habe, einen unserer Produktionsstandorte in Europa aufzugeben. Mag sein, dass die Beklage, hätte sie nicht ihre bestehenden Aufgaben im Konzern wahrzunehmen und würde statt dessen mit ihren Produkten in den Wettbewerb treten - im Zweifel dann auch in den Wettbewerb zu anderen Unternehmen des eigenen Konzerns - vor allem gegenüber asiatischen Chemieunternehmen nicht konkurrenzfähig wäre. Die Was-wäre-wenn-Berechnungen der Beklagten könnten darauf hinweisen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil die Beklagte tatsächlich dem Wettbewerb nicht ausgesetzt ist, die Muttergesellschaft vielmehr die Abnahme der Produkte unabhängig von Angeboten der Konkurrenz auf dem Weltmarkt sichert.

Schon gar nicht kann sich die Beklagte darauf zurückziehen, sie werde von ihrer Muttergesellschaft gewissermaßen gezwungen, massive Einsparprogramme zu fahren, einschließlich der Nichtanpassung von Betriebsrenten. Wäre die Muttergesellschaft berechtigt, der Beklagten Weisungen zu erteilen, bestünde eine Lage, die vergleichbar wäre mit dem Bestehen eines Beherrschungsvertrages, im Rahmen dessen die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlöre. Wäre dem so, so käme es hinsichtlich der Anpassung der Betriebsrenten dennoch zunächst auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten an, weil sie Versorgungsschuldnerin bliebe, es rechtfertigte sich aber ein sogenannter Berechnungsdurchgriff mit der Folge, dass es dann auf die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft, also der Mutter in der Schweiz, ankäme. Diese hätte dann die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der Beklagten auszugleichen. Dies würde auch über die Beendigung eines Beherrschungsverhältnisses hinausreichen, weil ein herrschendes Unternehmen gegenüber den Versorgungsberechtigten verpflichtet wäre, die abhängige Gesellschaft grundsätzlich so auszustatten, dass sie nach Beendigung des Beherrschungsverhältnisses die für die Anpassung der Betriebsrenten erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzt. Dies würde auch gelten, wenn die Betriebsrenten während des Bestehens des Beherrschungsverhältnisses angepasst wurden und die bisher abhängige Gesellschaft für eine Vielzahl von Betriebsrentnern zuständig wäre, aber nur noch wenige oder gar keine aktiven Arbeitnehmer beschäftigte (vgl. zum Fall eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages BAG 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - BAGE 131, 50 ff.).

Damit aber entspricht die Ablehnung der Rentenanpassung durch die Beklagte unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt nicht billigem Ermessen. Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB war demzufolge die Entscheidung durch das Gericht zu treffen. Das Arbeitsgericht hat dies, gebunden an die Antragstellung des Klägers, in einem Umfang gemacht, der unterhalb dessen lag, der dem Kläger bei korrekter Berechnung, ausgehend vom Rentenbeginn, zugestanden hätte. Daran war auch nach Berufung der Beklagten festzuhalten.

4. Die Anschlussberufung des Klägers ist begründet, soweit er die Betriebsrentenanpassung in gleichem Umfang auch für die Monate Juli bis Dezember 2012 geltend gemacht hat, auch für diese Monate waren dem Kläger die von ihm errechneten 97,23 EUR monatlich zuzusprechen, wobei allerdings die geltend gemachten Zinsen wegen der Gestaltungswirkung des Urteils erst ab Rechtskraft zugesprochen werden konnten.

Da die Parteien teils obsiegten, teils unterlagen, hatten sie die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO anteilig zu tragen.

Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Entscheidung zugelassen.