OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 UF 58/13
Fundstelle
openJur 2013, 41004
  • Rkr:

Zur Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB aus Gründen des Kindeswohls

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.02.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die eheliche Wohnung X-Straße in ...8 N, Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer sowie ausgebauten Kellerräumen inklusive der im Keller gelegenen Büroräumlichkeiten, bis zum 31. Januar 2014, 12:00 Uhr, zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird endgültig auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 20.5.1988 die Ehe. Aus der Ehe ist der am 21.4.1994 geborene Sohn, der Zeuge M (im Folgenden: der Sohn), hervorgegangen. Seit dem 27.4.2012 leben die Beteiligten dauerhaft voneinander getrennt.

Jedenfalls die Antragstellerin lebt in dem Haus I in N. Bei diesem Haus handelt es sich um ein Dreifamilienhaus. Es steht im jeweiligen hälftigen Miteigentum der Beteiligten. Zwei Wohnungen sind vermietet, eine davon an die Mutter des Antragsgegners. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung wird von der Antragstellerin und dem Sohn bewohnt. Der Antragsgegner ist Mineralölkaufmann im Bereich des technischen Supports und nutzt nach wie vor einen im Keller gelegenen Büroraum des Hauses als Home-Office und einen weiteren Kellerraum als Lager für Materialen und Chemikalien. Der Keller und die im Erdgeschoss gelegene Wohnung sind nicht räumlich abgetrennt.

Die Beteiligten schlossen am 24.10.2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - N einen Teilvergleich dahingehend, sich darüber einig zu sein, dass sie in den nächsten drei Monaten intensiv an einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen und güterrechtlichen Auseinandersetzung mitwirken und der Antragsgegner in dieser Zeit das Home-Office von Montag bis Freitag von morgens 8:30 Uhr bis Nachmittag 16:30 Uhr ausschließlich nutzen kann, wobei sich der Antragsgegner verpflichtet, die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung innerhalb der vorgenannten Zeit nicht zu betreten; ausgenommen hiervon ist lediglich der Weg zum Home-Office durch den Keller.

Der Sohn beantragte unter dem 27.12.2012 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Marl, 36 F 408/12, die Antragstellerin zur Gewährung des Zutritts zur verfahrensgegenständlichen Wohnung zu verpflichten. Zur Begründung behauptete er, dass es am 15.12.2012 zu einem Zwischenfall zwischen ihm und der Antragstellerin gekommen sei. Die Antragstellerin habe ihn grundlos festgehalten, gekratzt und gekniffen. Er habe die Wohnung verlassen. Als er am nächsten Tage wieder heimgehrt sei, habe er festgestellt, dass die Antragstellerin das Schloss der Wohnungstür ausgetauscht habe, so dass er sich Zugang zur Wohnung über eine marode Kellertreppe habe verschaffen müssen. Die Antragstellerin habe die Küche verschlossen und Wohnzimmer, Vorratsraum und Gäste-WC verbarrikadiert; deswegen könne er allein sein Zimmer nutzen. Der Schlüssel für sein Zimmer befinde sich in den Händen der Antragstellerin. Überdies erbringe die Antragstellerin keinerlei Versorgungsleistungen für ihn. Zum Antragsgegner könne er nicht ziehen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat behauptet, dass sich der Sohn ihr gegenüber - vermutlich aufgestachelt durch den Antragsgegner - abfällig, beleidigend und aggressiv verhalte. Überdies schlafe er nur noch in seinem Zimmer in der Wohnung; die Mahlzeiten nehme er bei der im selben Hause wohnenden Mutter des Antragsgegners ein. Soweit der Vorfall vom 15.12.2012 betroffen sei, sei es der Sohn gewesen, der sie provoziert habe und übergriffig geworden sei. Überdies habe der Sohn die Möglichkeit, bei seinem Vater zu leben. Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl ordnete mit am 28.12.2012 erlassenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung unter anderem an, dass die Antragstellerin dem Sohn Zutritt zur Wohnung im Erdgeschoss zu gewähren habe. Nachdem die Antragstellerin und der Sohn dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten, hob das Amtsgericht den Beschluss vom 28.12.2012 auf.

Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner sei ihr gegenüber körperlich und beleidigend übergriffig geworden. Sie hat gemeint, die von ihr bisher bewohnte Wohnung sei ihr zuzuweisen. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit, in ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus im I - G ... - einzuziehen, was er letztlich gemeinsamen mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D, am 25.8.2012 getan habe. Dieses Haus verfüge über zwei Wohnungen, die sie - die Beteiligten - nach einem Brand vollständig renoviert hätten. Überdies habe er ein Netzwerksystem in diesem Haus installiert, so dass er auf sein Home-Office in der gemeinsamen Immobilie nicht mehr angewiesen sei. Bereits wegen des tatsächlich erfolgten Umzuges des Antragsgegners in die Immobilie G ... bestehe überhaupt kein Bedürfnis für den Antragsgegner, in der verfahrensgegenständlichen Immobilie zu wohnen. Er beabsichtige, mit seiner neuen Lebensgefährtin in die verfahrensgegenständliche Wohnung einzuziehen. Aus diesem Grunde unternehme er alles, um sie, die Antragstellerin, aus der Wohnung zu ekeln.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1 die Ehewohnung, gelegen I, ...8 N, Erdgeschoss und Keller, bestehend aus vier Räumen, Bad nebst Wintergarten sowie sämtlichen Kellerräumen nebst Waschküche, ihr bis zur Rechtskraft der Entscheidung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

2 Dem Antragsgegner zu verbieten,

a) sie tätlich anzugreifen, zu misshandeln, zu beleidigen oder zu bedrohen sowie sonst zu belästigen,

b) Verbindung mit ihr auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel aufzunehmen,

c) keine Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen und bei einem zufälligen Zusammentreffen Abstand von 30 m herbeizuführen,

d) sich ihr nicht unterhalb einer Entfernung von 30 m zu nähern.

3 Den Antragsgegner zu verpflichten, die Wohnung, gelegen I, ...8 N, Erdgeschoss und Keller, sofort zu räumen und ihm zu verbieten, die Wohnung für die Zeit der Überlassung der Wohnung an sie zu betreten.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Widerantragend hat der Antragsgegner beantragt,

1 ihm die eheliche Wohnung I, ...8 N, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, Waschküche sowie ausgebaute Kellerräume inklusive dem Keller gelegenen Büroräumlichkeiten, zur alleinigen Nutzung zuzuweisen und

2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vormals eheliche Wohnung zu räumen und geräumt herauszugeben.

Die Antragstellerin hat beantragt,

die Wideranträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat behauptet, die Antragstellerin versuche seit geraumer Zeit, Vorfälle zu provozieren, die sie berechtigten, die Wohnungszuweisung zu beantragen. Ersatzwohnraum stehe ihm nicht zur Verfügung; die Zeugin D sei mit seiner Aufnahme in ihrer eigene Wohnung, G ..., nicht einverstanden. Überdies könne er dort sein Home-Office nicht betreiben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Marl hat mit am 7.2.2013 erlassenen Beschluss die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen und auf Antrag des Antragsgegners diesem die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung ab dem 1.5.2013 zugewiesen und die Antragstellerin verpflichtet, die eheliche Wohnung zum 30.4.2013 zu räumen und geräumt an den Antragsgegner herauszugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Anträge auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung zurückzuweisen gewesen seien, da letztlich nicht feststellbar sei, auf wen die wechselseitigen Tätigkeiten zurückgingen. Die eheliche Wohnung sei nach Ablauf einer angemessenen Räumungsfrist dem Antragsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen gewesen. Dies sei erforderlich gewesen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Die unbillige Härte sei darin zu sehen, dass das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt sein könne. Nach dem durch die persönliche Anhörung des Sohnes gewonnenen Eindruck sei die häusliche Atmosphäre zwischen dem Sohn und der Antragstellerin nachhaltig und irreversibel gestört, so dass ein tägliches Miteinander im häuslichen Bereich nicht mehr möglich sei. Der Sohn habe sich wirtschaftlich noch nicht verselbstständigt, sondern befinde sich in der Ausbildung und habe - wie ein minderjähriges Kind - ein berechtigtes Interesse an dem Verbleib in der bisher bewohnten Wohnung. Unerheblich sei insofern, dass für den Antragsgegner Ersatzwohnraum zur Verfügung stehe. Denn der Sohn verlöre durch einen Umzug sein soziales Umfeld und auch den Kontakt zu der im Obergeschoss wohnenden Großmutter. Mit weiterem Beschluss vom 10.04.2013 hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, allein soweit ihr Antrag auf Wohnungszuweisung zurückgewiesen und dem Antragsgegner auf dessen Antrag die Wohnung zur Nutzung zugewiesen worden ist. Sie rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner auf die Zuweisung überhaupt nicht angewiesen gewesen sei. Insofern stelle der Antrag auf Wohnungszuweisung letztendlich eine Schikane dar. Der Antragsgegner wohne seit dem 25.8.2012 in der Immobilie G ... in I. Dies habe er anlässlich einer gegen sie gerichteten Anzeige wegen Sachbeschädigung an einem PKW gegenüber der Polizei selbst behauptet. Überdies könnten mehrere namentlich benannte Zeugen den Umstand des Umzuges in das Haus in I bestätigen. Auch aus dem Teilvergleich lasse sich zwanglos ableiten, dass der Antragsgegner auf die Wohnungszuweisung überhaupt nicht angewiesen sei. Anderenfalls sei nicht erklärbar, weswegen der Antragsgegner sich verpflichtet habe, die Wohnung für die Dauer von drei Monaten nicht zu betreten. Eine Zuweisung der Ehewohnung sei auch nicht unter dem Aspekt des im Hause lebenden Sohnes gerechtfertigt. Zwar sei es zutreffend, dass sie und ihr Sohn um den Zugang des Sohnes zur Wohnung ein Verfahren vor dem Amtsgericht geführt hätten. Indes sei beachtlich, dass die Auseinandersetzungen deutlich von ihrem Sohn ausgegangen seien. Kontakt bestehe zwischen ihnen nicht. Sie habe auch keine Kenntnis darüber, ob er sein Fachabitur bestanden habe. Der Sohn weigere sich, die Versorgung durch sie, die Antragstellerin, anzunehmen und nehme seine Mahlzeiten bei der im gleichen Hause lebenden Großmutter ein. Auf eine Nutzung des Home-Office in der ehelichen Wohnung sei der Antragsgegner ohnehin nicht mehr angewiesen, da er in dem Haus G ... in I sämtliche Voraussetzungen für die Installation eines Home-Office geschaffen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, den Antrag des Antragsgegners abzuweisen und ihr die eheliche Wohnung I, ...8 N im Erdgeschoss, bestehend aus einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, Waschküche sowie ausgebauten Kellerräumen, insbesondere den im Keller gelegenen Büroräumlichkeiten zur alleinigen Nutzung mit sofortiger Wirkung zuzuweisen,

hilfsweise ihr eine ausreichend bemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er sei auf die Wohnung, insbesondere sein Büro, dringend angewiesen. Er wohne nicht unter der Anschrift G ... in I. Um den Beleidigungen, Beschimpfungen und tätlichen Angriffen der Antragstellerin aus dem Weg zu gehen, übernachte er wechselnd bei den Zeugen D, L, N und M. Das Haus G ... in I habe er der Zeugin D wegen des renovierungsbedürftigen Zustandes unentgeltlich zur Nutzung überlassen; sie gewähre ihm lediglich freie Kost und Logis in den Zeiten, in denen er sich bei ihr aufhalte. Das Wohngebäude G ... sei nach einem Wohnungsbrand teilweise für Wohnzwecke wiederhergestellt worden; allerdings existiere kein Internetanschluss, so dass er weiterhin die Räumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Haus nutzen müsse, zumal er weiterhin diese Räumlichkeiten zur adäquaten Lagerung der Chemikalien benötige. Der Sohn, dessen Verhältnis zur Antragstellerin zerrüttet sei, lebe zwar weiterhin in der ursprünglich gemeinsam genutzten Ehewohnung. Er werde dort aber - unstreitig - seitens der Antragstellerin nicht versorgt. Der Sohn müsse die Mahlzeiten in der Wohnung der im gleichen Haus lebenden Großmutter einnehmen; um seine Wäsche bemühten sich entweder die Großmutter oder er, der Antragsgegner. Die Antragstellerin verweile in der Wohnung allein, um ihn zu schikanieren; finanzielle Gründe stünden einem Umzug nicht entgegen, da die Antragstellerin aufgrund eines im Herbst 2011 erfolgten Erbfalls vermögend sei, so sei allein ein Sparguthaben von etwa 20.000,00 € in den Nachlass gefallen; überdies habe sie ein Hausgrundstück geerbt. Abgesehen hiervon, sei der Antragstellerin zuzumuten, in ihrem erlernten Beruf als Bürokauffrau vollschichtig zu arbeiten, anstatt sich mit einer vermeintlich geringfügigen Beschäftigung zu begnügen. Letztlich könne sie auch wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis hinsichtlich des Hausgrundstückes L-Straße ...1 in N kündigen und so anderweit eine Mietwohnung erhalten.

Der Senat hat die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2013 angehört; wegen des Ergebnisses der Beteiligtenanhörung wird auf den Inhalt des das wesentliche Ergebnis der Beteiligtenanhörung zusammenfassenden Vermerks des Berichterstatters vom 19.09.2013 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, führt aber nicht zum Erfolg. Aufgrund des Zeitablaufs dieses Verfahrens war eine neue Räumungsfrist festzusetzen. Darin besteht kein - auch nicht teilweises - Obsiegen der Antragstellerin (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2012 - 10 UF 160/12 - FamRZ 2013, 629).

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die gemeinsame Wohnung X-Straße in ...8 N zur alleinigen Nutzung während der Zeit der Trennung nach § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB zugewiesen.

1.

Nach § 1361b Abs. 1 BGB bedarf es einer die Wohnungszuweisung rechtfertigenden unbilligen Härte. Ob eine solche vorliegt ist unter Abwägung aller Umstände festzustellen. Die Annahme einer unbilligen Härte erfordert eine Situation, in der ein Getrenntleben der Ehepartner innerhalb der Wohnung unzumutbar ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25. September 1995 - 16 WF 819/95 - FamRZ 1996, 730; OLG München, Beschluss vom 23. Juni 1997 - 12 WF 857/97; OLG Köln, Beschluss vom 09. Mai 2000 - 4 UF 63/00 - FamRZ 2001, 76;1OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2010 - II-4 WF 160/10, 4 WF 160/10 - FamRZ 2011, 118; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Oktober 1986 - 3 UF 316/86 - FamRZ 1987, 159; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2006 - 15 WF 183/06; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 3 UF 108/05 - OLGR Naumburg 2006, 307; OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2005 - 4 UF 68/05 - OLGR Köln 2005, 440; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2003 - 3 UF 112/03 - FamRZ 2004, 875; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 16 WF 140/01; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. April 2000 - 2 UF 195/99 - FamRZ 2001, 760).

a)

Dass ein Fall des § 1361b Abs. 2 BGB vorliegt, war - worauf das Amtsgericht zutreffend verwiesen hat - nicht feststellbar.

In den Fällen vorsätzlich und widerrechtlich verübter Gewalt gegen Körper, Gesundheit oder Freiheit des Ehepartners sowie auch der bloßen Drohung mit solcher Gewalt, - erst recht, wenn sie sich gegen sein Leben richtet - ist die Ehewohnung im Regelfall dem verletzten oder bedrohten Ehegatten ganz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2006 - 18 WF 176/06 - FamRZ 2007, 829; OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2005 - 4 UF 68/05 - OLGR Köln 2005, 440; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 6 WF 70/04; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 1 UF 505/03 - NJW-RR 2004, 435; Neumann, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.08.2013, § 1361b BGB Rn. 9). Soweit die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe sie im Dezember 2011, April und Juli 2012 tätlich angegriffen und sie am 19.03.2012 mit dem Tode bedroht, haben sich entsprechend sichere Feststellungen nicht treffen lassen.

aa)

Soweit das Ermittlungsverfahren - 13 Js 1523/12, Staatsanwaltschaft Essen - betroffen ist, hat die Antragstellerin als vermeintlich Geschädigte am 8.8.2012 beim Polizeipräsidium Recklinghausen den Antragsteller bezichtigt, dass es Anfang Februar 2012 bis Juli 2012 mehrfach zu tätlichen Übergriffen seitens des Antragsgegners gekommen sei. Dabei warf sie ihm im Wesentlichen die auch in diesem Verfahren geltend gemachten tätlichen Übergriffe vor.

Indes hat der Antragsgegner die Vorfälle auch im Ermittlungsverfahren bestritten und Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung und übler Nachrede am 30.10.2012 gegen die Antragstellerin gestellt. Im Ermittlungsverfahren sollte die Zeugin zu den kirchlichen Beratungsstelle - die nach Darstellung der Antragstellerin von ihr am 23.4.2012 unter Tränen aufgesucht worden sei - vernommen werden; diese hat sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Das Ermittlungsverfahren ist ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte noch nicht abgeschlossen.

bb)

Letztlich ist auch nicht feststellbar, von wem diese Tätlichkeiten ausgingen. Der Antragsgegner hat das Vorbringen umfassend bestritten und sein Verhalten gegenüber der Antragstellerin vollkommen anders dargestellt. Überdies hat er auch den Vorwurf erhoben, dass die Antragstellerin ihm - bei einem vermeintlich unberechtigten Zutritt - eine Falle gestellt und dabei in Kauf genommen habe, dass ihm eine schwere Eisenstange auf den Kopf falle. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsmaßnahmen (§ 26 FamFG) zur Aufklärung des Sachverhalts ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die Angaben eines Beteiligten für glaubhafter zu halten als die des anderen.

b)

Zutreffend verweist die Antragstellerin zwar darauf, dass der Antragsgegner nicht dringend auf die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung angewiesen ist. Denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners war und ist er in der Lage, von der Antragstellerin ungestört das sogenannte Home-Office in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu nutzen. Auch steht dem Antragsgegner jedenfalls derzeit die Immobilie G ... zur Nutzung zur Verfügung. Der beabsichtigte Verkauf dieser Immobilie ist noch nicht erfolgt. Soweit der Antragsgegner behauptet, dass die Zeugin D sich weigert, mit ihm gemeinsam in dieser Immobilie zu leben, kann dahinstehen, ob er der Zeugin D dieses Nutzungsrecht entziehen könnte und die Immobilie selbst nutzen könnte.

c)

Denn dem Antragsgegner ist gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB die gemeinsame Ehewohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Eine unbillige Härte, die bei Trennung der beteiligten Ehegatten dazu führen kann, einem von ihnen die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung zu überlassen, kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist, § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. April 2012 - II-4 UF 52/12 - FamRZ 2013, 134; OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2010 - II-4 WF 160/10, 4 WF 160/10 - FamRZ 2011, 118; OLG Köln, Beschluss vom 01. August 2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 WF 99/10 - FamFR 2010, 449; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Juli 2010 - 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 WF 169/99 - OLGR Brandenburg 2001, 166; OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 UF 268/05 - FamRZ 2006, 1143; OLG Celle, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 18 WF 196/91 - FamRZ 1992, 676; OLG Nürnberg, Beschluss vom 03. Juni 2005 - 10 UF 4331/04 - FuR 2005, 573; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. November 2002 - 12 UF 119/02 - OLGR Hamburg 2003, 272; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 01. Oktober 1990 - 4 WF 125/90 - Streit 1991, 63; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 1997 - 18 WF 19/97 - OLGR Karlsruhe 1998, 112; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 2 UF 198/94 - FamRZ 1995, 560; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 1991 - 8 UF 250/90 - FamRZ 1991, 1301; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 1987 - 11 UF 319/87 - FamRZ 1987, 852). § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB sieht ausdrücklich vor, dass das Wohl von Kindern - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 1999 - 10 WF 169/99 - OLGR Brandenburg 2001, 166; Weber-Monecke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 1361b BGB Rn.9) - bei der Beurteilung, ob eine unbillige Härte vorliegt, maßgeblich zu berücksichtigen ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich physische oder psychische Gewalt eines Ehegatten gegen das Kind richtet oder das Kind einem Gewalterleben ausgesetzt ist. Das Kindeswohl ist bereits dann beeinträchtigt, wenn die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist, wenn dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983). Den Kindesbedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation kommt in solchen Fällen Vorrang zu (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983). Denn die Beeinträchtigung des Kindeswohls ist seitens des Gesetzgebers als ein Tatbestand für das Vorliegen einer unbilligen Härte ausdrücklich erwähnt und schon dadurch zu einem besonderen - vorrangig zu berücksichtigenden - Kriterium erhoben (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 9 UF 142/09 - FamFR 2010, 379).

aa)

Die Zuweisung der Ehewohnung an einen der beteiligten Ehepartner zur alleinigen Nutzung ist dringend erforderlich. Denn angesichts des erheblichen Konfliktpotentials zwischen den Beteiligten kommt ein gemeinsames Zusammenleben mit dem Sohn in der verfahrensgegenständlichen Wohnung von vornherein nicht in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. April 1997 - 18 WF 19/97 - OLGR Karlsruhe 1998, 112). Vielmehr liegt es nahe, dass der Sohn - wie bisher - zumal er sich auf die Seite des Antragsgegner gestellt hat, weiterhin in die Auseinandersetzungen der Beteiligten miteinbezogen und darunter zu leiden haben wird; insofern ist nach wie vor die räumliche Trennung der Beteiligten dringend geboten (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 2 UF 198/94 - FamRZ 1995, 560).

(1)

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin wohnt der Sohn zwar mit ihr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Es findet zwischen ihr und dem Sohn aber keine Kommunikation statt. Selbst elementarste Informationen, wie etwa die Frage, ob der Sohn seine schulische Ausbildung erfolgreich beendet hat, werden zwischen der Antragstellerin und dem Sohn nicht ausgetauscht. Der Sohn wird von der im selben Hause wohnenden Mutter des Antragsgegners mitversorgt.

(2)

Dieses Nebeneinander zwischen der Antragstellerin und dem Sohn ist kindeswohlschädlich. Der Sohn muss in einem häuslichen Umfeld leben, in dem die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist, ihm kein Gesprächspartner zur Verfügung steht und er sich selbst über elementarste und wichtige Belange, wie etwa seinen Schulbesuch, nicht mit seinem unmittelbaren persönlichen Umfeld austauschen kann. Er wird mithin in seinen Belangen und Bedürfnissen nicht wahrgenommen.

(3)

Ob dabei diese Situation seitens der Antragstellerin schuldhaft verursacht worden ist, ist ebenso unerheblich wie der Umstand, ob der Antragsgegner aufgrund seines Einwirkens auf den Sohn zur Entstehung dieser Situation mit beigetragen hat. Denn ungeachtet etwaiger schuldhafter Verursachungsbeiträge ist diese Situation aus Sicht des Sohnes belastend. Gerade vor dem Hintergrund der weiteren schulischen Ausbildung bedarf es eines gedeihlichen Zusammenlebens in der gemeinsam bewohnten Wohnung. Denn der Erfolg der schulischen Ausbildung ist nachhaltig in Frage gestellt, wenn die gegenwärtige Situation der gegenseitigen Nichtbeachtung ihren Fortgang nimmt. Denn durch die vollständig fehlende Kommunikation erfährt der Sohn nicht nur keine Unterstützung im nächsten Umfeld; er wird den mit der Nichtbeachtung verbundenen Belastungen ausgesetzt. Überdies besteht infolge der fehlenden Anweisung und Anleitung seitens der Antragstellerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners derzeit die Gefahr, dass der Sohn in seinen schulischen Leistungen deutlich nachlässt, was bereits teilweise schon der Fall ist.

Ob es darüber hinaus zu offenen Konflikten zwischen der Antragstellerin und dem Sohn in den vor dem Amtsgericht - Familiengericht - N, 36 F 408/12, behaupteten Form des seitens der Antragstellerin ausgehenden Festhaltens, Kratzens und Kneifens, der Fertigung von Fotografien gegen den Willen des Sohnes oder der deutlichen nächtlichen Störungen des Sohnes gekommen ist, mag dahinstehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. August 2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973). Denn bereits die gegenseitige Nichtbeachtung ist schon für sich betrachtet kindeswohlschädlich, zumal auch die Führung des Verfahrens vor dem Amtsgericht -

Familiengericht - N, 36 F 408/12, die deutliche Störung des Verhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Sohn dokumentiert. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin auch zur im selben Hause lebenden Mutter des Antragsgegners ein ebenfalls durch gegenseitige Nichtbeachtung gekennzeichnetes Verhältnis pflegt und damit im unmittelbaren häuslichen Umfeld des Sohnes für weitere Spannungen sorgt, die dem Sohn naturgemäß nicht verborgen bleiben und zu einer weiteren Verschärfung der für ihn belastendenden Situation führen.

bb)

Diese verfahrene Situation kann nur dadurch aufgelöst werden, dass die Antragstellerin die verfahrensgegenständliche Wohnung räumt.

Der Sohn ist gezwungen, sich dem unangemessenen Umgang mit der Antragstellerin auszusetzen. Entsprechende Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht. Da die Wohnung der Mutter des Antragsgegners nach dessen unwidersprochen gebliebenen Vortrag zu klein ist, kann der Sohn nicht dauerhaft in dieser Wohnung leben. Eine eigene Wohnung kann der Sohn mangels eigener finanzieller Leistungsunfähigkeit nicht mieten; er befindet sich nach wie vor in der schulischen Ausbildung. Die Antragstellerin ist aufgrund des Umstandes, dass sie einer Geringverdienertätigkeit nachgeht, ebenfalls nicht in der Lage, eine Wohnung für den Sohn zu finanzieren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners ist auch dieser aufgrund der laufenden Zahlungsverpflichtungen nicht hinreichend leistungsfähig. Ein Umzug des Sohnes in die Immobilie G ... scheitert schon daran, dass diese Immobilie derzeit zum Verkauf steht und jedenfalls nicht dauerhaft dem Sohn zur Verfügung gestellt werden kann. Überdies ist beachtlich, dass jedenfalls derzeit ein Umzug in zeitlicher Hinsicht dem Erfolg der derzeitigen schulischen Ausbildung jedenfalls nicht zuträglich wäre und ihm daher ein Umgebungswechsel zu ersparen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 04. März 1997 - 7 UF 564/97 - EzFamR aktuell 1997, 200).

cc)

Die Zuweisung der Wohnung an den Antragsgegner trägt nicht nur dem Umstand Rechnung, dass dem Sohn in der schwierigen Phase der Trennung seiner Eltern das gewohnte Familienheim und sein näheres soziales Umfeld erhalten bleibt. Zu

berücksichtigen ist zudem, dass der Antragsgegner die Hauptbezugsperson des Sohnes ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 01. August 2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973). Das Verhältnis des Sohnes zum Antragsgegner ist gut; es findet ein regelmäßiger Austausch statt, was sich deutlich daran zeigt, dass der Antragsgegner über die schulische Laufbahn des Sohnes eingehend informiert war. Der Antragsgegner hat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag Einfluss auf den Sohn, so dass er leitend auf diesen einwirken und nicht nur zu einem Gelingen der schulischen Ausbildung beitragen, sondern auch den Sohn negativen Einflüssen entziehen kann. Auch zur im selben Haus wohnenden Mutter des Antragsgegners hat der Antragsgegner ebenso wie der Sohn ein gutes Verhältnis, so dass auch im Verhältnis zur weiteren Bezugsperson des Sohnes im Haus ein spannungsfreies Verhältnis besteht.

dd)

Interessen der Antragstellerin, die gegenüber den Interessen des Sohnes an der Änderung der kindeswohlschädlichen Situation vorrangig wären, sind nicht erkennbar.

(1)

Dass die Antragstellerin auf die Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zur Erhaltung ihres sozialen Umfeldes angewiesen wäre, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: zur im selben Hause lebenden Mutter des Antragsgegners besteht ein angespanntes Verhältnis. Demgegenüber besteht ein gutes Verhältnis zwischen der Mutter des Antragsgegners und dem Sohn.

(2)

Eine etwaig drohende Obdachlosigkeit der Antragstellerin führt ebenfalls nicht zu einem Nutzungsvorrang der Antragstellerin. Ungeachtet des Umstandes, dass die Antragstellerin aus dem Nachlass, an dem sie in ungeteilter Erbengemeinschaft beteiligt ist, bereits 19.000,00 € erhalten hat und gegebenenfalls weitere Gelder erwartet, ist beachtlich, dass die Antragstellerin sich nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses am 07.02.2013 um keine Ausweitung ihrer Geringverdienertätigkeit bemüht und damit selbst die Ursache dafür gesetzt hat, dass

sie mangels entsprechend ausreichender Erwerbseinkünfte seitens potentieller Vermieter nicht akzeptiert werden könnte. Ein nachvollziehbarer Grund für ihre Unterlassung ist nicht erkennbar und auch seitens der Antragstellerin nicht vorgetragen. Ihr Hinweis darauf, dass sie gegebenenfalls mit einem Arbeitskollegen das Unternehmen, bei dem sei derzeit beschäftigt ist, übernehmen könnte, erweist sich als wenig tragfähige Alternative, selbst für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, da nach dem Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zunächst prognostisch davon auszugehen sei, dass sich diese Möglichkeit erst im nächsten Jahr und damit nicht zeitnah realisiert. Zudem ist erfahrungsgemäß damit zu rechnen, dass zu Beginn der Selbständigkeit und für einen nicht unbedeutenden Zeitraum danach wenig auskömmliche eigene Einkünfte generiert werden.

Dass die Antragstellerin sich - neben der Verfolgung dieser vagen Aussicht - um den Erhalt einer Vollzeitstelle bemüht hätte, ist weder erkennbar noch seitens der Antragstellerin vorgetragen. Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin trotz Entfaltung ausreichender Bemühungen um den Erhalt einer Vollzeitstelle der Zugang zu einer entsprechenden Tätigkeit aus in ihrer Person liegenden Gründen verwehrt wäre. Sie ist ausgebildete Bürokauffrau und verfügt damit über eine auf dem Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin nicht behauptet; im Gegenteil: sie hat selbst darauf verwiesen, dass sie derzeit an einer Änderung der Situation arbeite, damit sie auf eigenen Füßen stehen könne. Letztlich ist beachtlich, dass die Trennung im April 2012 erfolgt ist, so dass jedenfalls mit Ablauf des Trennungsjahres auch unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zur Ausweitung ihrer jetzigen Tätigkeit auf eine Vollzeitstelle bestand und die Antragstellerin sich nicht darauf berufen kann, dass sie ab April 2013 unterhaltsrechtlich nicht zur Ausweitung ihrer Tätigkeit verpflichtet war.

(3)

Auch Gründe des Eigentumsschutzes gebieten keine andere Entscheidung. Zwar ist im Rahmen der gebotenen Abwägung auch die Eigentümerstellung zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. November 2003 - 18 WF

190/03 - FamRZ 2004, 876; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 1997 - 1 UF 103/96 EA I - OLGR Frankfurt 1997, 188; OLG Köln, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - 25 UF 204/93 - FamRZ 1994, 632 zum Alleineigentümer). Aber abgesehen davon, dass das Eigentum an der verfahrensgegenständlichen Wohnung nur im Miteigentum der Beteiligten steht und die Antragstellerin dem Grunde nach damit einverstanden ist, dass der Antragsgegner nach Verkauf der Immobilie G ... ihr ihren Miteigentumsanteil abkauft, womit deutlich ist, dass die Antragstellerin an dem dauerhaften Erhalt ihres Miteigentumsanteils kein Interesse hat, liegt der Zweck des § 1361b BGB nicht im Eigentums- oder Besitzschutz (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 WF 311/07, 10 WF 2/08 - FamRZ 2008, 1930; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 08. Juni 2004 - 9 UF 47/04 - OLGR Saarbrücken 2004, 515; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 2 WF 97/98, 2 WF 100/98 - FamRZ 1999, 1087; OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 14 UF 275/96 - FamRZ 1997, 943).

(4)

Überdies hat der Gesetzgeber, wie bereits ausgeführt, in § 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB die Beeinträchtigung des Kindeswohls als einen Tatbestand für das Vorliegen einer unbilligen Härte ausdrücklich erwähnt und schon dadurch zu einem besonderen - vorrangig zu berücksichtigenden - Kriterium erhoben. Sind danach - wie hier - von der Wohnungszuweisung Kinder betroffen, haben ihre Belange grundsätzlich Priorität bei der Billigkeitsabwägung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - 9 WF 40/10 - FamRZ 2010, 1983; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 9 UF 142/09 - FamFR 2010, 379). Das Bedürfnis des Sohnes an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation hat damit Vorrang vor dem Interesse der Antragstellerin an dem Verbleib in der Wohnung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. November 2005 - 10 UF 268/05 - FamRZ 2006, 1143).

ee)

Nach alledem war zum Wohle des im Haushalt lebenden Sohnes die von Nichtbeachtung und Ablehnung geprägte häusliche Atmosphäre durch die hier erfolgte Wohnungszuweisung aufzulösen.

2.

Die vom Amtsgericht festgesetzte Räumungsfrist ist durch die Dauer des Beschwerdeverfahrens abgelaufen. Daher war erneut eine Räumungsfrist zu bestimmen.

Da der Antragstellerin Ersatzwohnraum nicht ohne weiteres zur Verfügung steht, da die Immobilie L-Straße an eine Familie vermietet ist und ungeachtet des Bestehens eines Kündigungsgrundes in Form des Eigenbedarfs jedenfalls nicht zeitnah der eigenen Nutzung offen steht, war der Antragstellerin eine entsprechende Räumungsfrist zu bewilligen.

Der Senat hält insoweit im Hinblick auf das Erfordernis der Ausweitung ihrer jetzigen Beschäftigung eine Frist bis zum 31.01.2014 für notwendig, aber auch ausreichend, damit die Antragstellerin für sich Wohnraum suchen und die Räumung vorbereiten kann. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ernsthafte und intensive Bemühungen um eine anderweitige Unterkunft weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Juni 1997 - 12 WF 805/97 - FamRZ 1998, 1170).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2012 - 10 UF 160/12 - ; FamRZ 2013, 629; OLG Köln, Beschluss vom 17. März 2010 - II-27 UF 28/10 - FamRZ 2011, 372).