Hessisches LAG, Urteil vom 26.04.2013 - 10 Sa 1593/12
Fundstelle
openJur 2013, 40602
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.08.2012 - 6 Ca 2465/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Insolvenzsicherungsbeiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe zu zahlen.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes. Er ist die Einzugsstelle u. a. für die Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge. Er nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (VTV) in ursprünglich zwei getrennten Verfahren, die das Arbeitsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat, auf Zahlung von Insolvenzsicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 12.400,00 Euro für die Jahre 2008 bis 2010 in Anspruch. Die Klagen sind der Beklagten am 10. bzw. am 18. Oktober 2011 zugestellt worden. Die Höhe der geltend gemachten Insolvenzsicherungsbeiträge ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb des Gerüstbauhandwerks. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern eine Arbeitszeitflexibilisierung mit folgenden Rahmenbedingungen: Das Volumen des Arbeitszeitmodells ist auf 117 Gutzeitstunden beschränkt. Jeder Arbeitnehmer kann jederzeit verlangen, dass ihm etwaige Gutzeitstunden ausbezahlt werden. Im Arbeitszeitflexibilisierungsmodell der Beklagten ist weder der Anfang noch das Ende eines Ausgleichszeitraums bestimmt, so dass auch eine Abrechnung am Ende eines Ausgleichszeitraums nicht stattfindet. Vielmehr erfolgt der Ausgleich je nach Wunsch des Arbeitnehmers zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt. Die Beklagte zahlt ihren Arbeitnehmern ganzjährig die Vergütung auf der Basis von wöchentlich 39 Stunden bzw. monatlich 169 Stunden.

In § 3 Ziffer 4. des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (RTV) sind zur Flexibilisierung der Arbeitszeit ein Arbeitszeitmodell mit zweimonatigem und ein Arbeitszeitmodell mit zwölfmonatigem Ausgleichszeitraum und weiteren Vorgaben geregelt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der Insolvenzsicherungsbeiträge verpflichtet, da die Beklagte eine Arbeitszeitflexibilisierung nur im Rahmen der tarifvertraglichen Vorgaben durchführen dürfe. Entscheidend sei, dass ein Arbeitszeitkonto geführt werde, auf dem Überstunden über einen längeren Zeitraum angespart werden könnten, was der Regelung des 12-monatigen Ausgleichszeitraums in § 3 Ziff. 4. 3 RTV entspreche. Ein früherer Ausgleich, wie in der Vereinbarung der Beklagten vorgesehen, sei im RTV nicht ausgeschlossen. Auch die Vorarbeit von lediglich 117 Arbeitsstunden sei vom RTV, der mit 150 Stunden eine Höchstanzahl vorgebe, gedeckt. Entscheidend sei, dass dem Arbeitnehmer bei dem Modell der Beklagten die Möglichkeit einer Ansparung von Gutstunden ermöglicht werde. Diese Gutstunden seien im Insolvenzfall nicht abgesichert. Bei der Insolvenzsicherung in Höhe von Euro 50,00 handele es sich um einen Pauschalbetrag, der unabhängig von der Höhe der angesparten Arbeitsstunden und unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Arbeitszeitflexibilisierung im Rahmen des 12-monatigen Ausgleichszeitraums anfalle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 12.400,00 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht zur Zahlung von Insolvenzsicherungsbeiträgen verpflichtet, da sie ein von § 3 Ziff. 4. 3 RTV abweichendes Arbeitszeitmodell vereinbart habe. Die tarifvertragliche Regelung diene allein der Abwicklung eines Arbeitszeitmodells nach dem RTV mit 150 Gutzeitstunden. Die im Betrieb der Beklagten getroffene Vereinbarung weiche auch hinsichtlich des Ausgleichszeitraums und hinsichtlich der ganzjährigen monatlichen Arbeitszeit von 169 Stunden von den Vorgaben des RTV ab. Das Ausfallrisiko für die Arbeitnehmer sei wesentlich geringer.

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22. August 2012 - 6 Ca 2465/11 - der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünde der Zahlungsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 VTV zu. Die Beklagte habe nämlich mit ihren Arbeitnehmern eine Arbeitszeitflexibilisierung gemäß § 3 Ziff. 4. 3 RTV vereinbart. Der Tarifvertrag sei auszulegen. § 3 Ziff. 4 RTV sehe eine Flexibilisierung der Arbeitszeit vor. Das Arbeitszeitmodell der Beklagten falle unter die in § 3 Ziff. 4. 3 RTV getroffene Regelung, wonach in einem Zeitraum von 12 Monaten eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden könne, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach § 3 Ziff. 4. 3. 2 RTV gezahlt werde. Der Arbeitgeber könne innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Das Ausgleichskonto sei am Ende des Ausgleichszeitraums abzurechnen. Die tarifvertragliche Regelung schließe die Vereinbarung eines geringeren Zeitguthabens nicht aus. Dem stünde die Festlegung eines festen Betrages in Höhe von Euro 50,00 pro Arbeitnehmer nicht entgegen, da es sich insoweit um eine Pauschale handele. Der Tarifvertrag schließe eine Abrechnung vor Ablauf des 12-Monats-Zeitraums nicht aus. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung folge, dass das bei der Beklagten praktizierte Arbeitszeitmodell von der Regelung des § 3 Ziff. 4. 3 RTV erfasst werde. Mit dieser Regelung solle das Insolvenzrisiko abgesichert werden. Auch bei dem Modell der Beklagten bestünde die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 12 Monaten oder mehr ein Arbeitszeitguthaben anspare. Das Arbeitszeitmodell der Beklagten werde demgegenüber nicht von der Regelung in § 3 Ziff. 4.1 RTV erfasst, da nach dieser Regelung am Ende des Ausgleichszeitraums von 2 Monaten die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden bzw. die sich aufgrund der Arbeitszeitverteilung gemäß Ziff. 2.2 ergebende Arbeitszeit erreicht werden müsse.

Dieses Urteil ist der Beklagten am 02. November 2012 zugestellt worden, die Berufung der Beklagten ist am 22. November 2012 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. Januar 2013 am 29. Januar 2013 bei Gericht eingegangen.

Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, die Auslegung des Tarifvertrages müsse beim Wortlaut ansetzen. § 9 VTV verweise ausschließlich auf § 3 Ziff. 4. 3 RTV. Da das Arbeitszeitmodell der Beklagten dieser Regelung nicht entspreche, sei sie nicht zahlungspflichtig. Die Auslegung des RTV ergäbe, dass die Abrechnung und Auszahlung gemäß dem RTV nur zum Schluss des Ausgleichszeitraums vorgenommen werde könne und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Da die Arbeitnehmer der Beklagten eine Guthabenauszahlung jederzeit verlangen könnten, bestünde kein Verlustrisiko, welches abzusichern sei. Die im RTV vorgegebenen 150 Stunden seien eine feste Größe, die mit den im Betrieb der Beklagten vereinbarten 117 Stunden nicht vergleichbar seien. Im Übrigen könne das Arbeitszeitmodell der Beklagten auch mit dem Arbeitszeitmodell in § 3 Ziff. 4.1 RTV verglichen werden, da die Arbeitnehmer eine jederzeitige Auszahlung verlangen könnten und die Arbeitszeitregelung im Betrieb der Beklagten deshalb dem 2-Monats-Modell des RTV vergleichbar sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22. August 2012, Az.: 6 Ca 2465/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, der Tarifvertrag sehe eine Insolvenzsicherung bei einer langfristigen Flexibilisierung der Arbeitszeit vor und erfasse das Arbeitszeitmodell der Beklagten. Der Tarifvertrag stelle 2 Modelle zur Verfügung, nämlich das 2-Monats- und das 12-Monatsmodell, wohingegen alle anderen Arbeitszeitregelungen unzulässig seien. Soweit ein 2-Monatszeitraum betroffen sei, erfolge die Flexibilisierung ohne Insolvenzsicherung und ohne Überstundenzuschlag, da in diesem Zeitraum ein Zeitguthaben praktisch nicht entstehe. Bei dem Flexibilisierungszeitraum von 12 Monaten mit 150 Plus- und 30 Minusstunden sei eine Insolvenzsicherung erforderlich, da das 150-Stunden-Guthaben fast einem Zeitraum von 4 Tarifwochenlöhnen entspreche. Demgegenüber könnten die 117 Stunden, wie im Betrieb der Beklagten gehandhabt, nicht in einem 2-Monats-Zeitraum untergebracht werden. Nach dem RTV sei nicht zwingend von 150 Gutstunden auszugehen, vielmehr gebe der RTV insoweit lediglich einen Rahmen vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nicht begründet, denn die Beklagte schuldet dem Kläger die Insolvenzsicherungsbeiträge für die Jahre 2008 bis 2010. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen:

Der Beitragsanspruch ergibt sich aus § 9 Abs. 3 VTV. Gemäß § 9 Abs. 3 VTV hat der Arbeitgeber der Kasse zur Absicherung des Insolvenzrisikos nicht nur den Durchführungsbeginn der Arbeitszeitflexibilisierung und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer zu melden, sondern darüber hinaus bis zum 15. des Folgemonats, der auf den Beginn des Ausgleichszeitraums folgt, einen Betrag von Euro 50,00 pro Arbeitnehmer an die Kasse zu entrichten. Welche Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen, ist in § 3 Ziff. 4. RTV geregelt. Gemäß § 3 Ziff. 4.1 RTV kann eine Arbeitszeitflexibilisierung mit einem 2-monatigen Ausgleichszeitraum vereinbart werden, wobei am Ende des Ausgleichszeitraums grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden erreicht werden muss. Gemäß § 3 Ziff. 4. 3 RTV besteht eine Arbeitszeitflexibilisierungsmöglichkeit mit 12-monatigem Ausgleichszeitraum und weiteren Vorgaben. Der Insolvenzsicherungsbeitrag ist nicht bei der Arbeitszeitflexibilisierung mit 2-monatigem Ausgleichszeitraum, sondern allein bei der Arbeitszeitflexibilisierung mit 12-monatigem Ausgleichszeitraum zu zahlen. Dass ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VTV, der ausdrücklich auf § 3 Ziffer 4. 3. 5 RTV verweist. Dort ist im Hinblick auf die Arbeitszeitflexibilisierung mit 12-monatigem Ausgleichszeitraum geregelt, dass durch den Arbeitgeber in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen ist, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.

Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass ihr Arbeitszeitflexibilisierungsmodell in wesentlichen Punkten von den in § 3 RTV geregelten Modellen abweicht. Das gilt zwar nicht hinsichtlich der im Betrieb der Beklagten geltenden Höchstzahl von 117 Gutstunden, da § 3 Ziff. 4. 3. 1 RTV insoweit mit 150 Arbeitsstunden lediglich eine Höchstgrenze setzt, die unterschritten werden kann. Der Ausgleichszeitraum ist in § 3 Ziff. 4. 3. 1 RTV allerdings auf 12 Monate festgelegt und darf - anders als bei der Beklagten möglich - nicht überschritten werden. Die Arbeitszeitregelung im Betrieb der Beklagten entspricht hinsichtlich des Beginns des Ausgleichszeitraums nicht der Regelung in § 3 Ziff. 4. 3. 1 RTV, wonach dieser Zeitraum in der Zeit vom 01. April bis zum 30. September eines Jahres liegen muss. Die Regelung der Beklagten entspricht darüber hinaus nicht § 3 Ziff. 4. 3. 2 RTV, wonach in den Monaten Mai bis November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen zu zahlen ist. Angesichts dieser Abweichungen kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer nach der Regelung im RTV jederzeit den Ausgleich seines Kontos verlangen kann, wie das im Arbeitszeitmodell der Beklagten der Fall ist, oder gemäß § 3 Ziff. 4. 3. 4 RTV auf das Ende des Ausgleichszeitraums zu verweisen ist.

Trotz dieser Unterschiede ist § 9 Abs. 3 VTV auf das Arbeitszeitmodell der Beklagten anwendbar. Diese Norm ist auszulegen. Bei der Auslegung einer Tarifnorm ist vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen und der durch den Wortlaut vermittelte Wortsinn festzustellen. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Abzustellen ist darüber hinaus auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - EZA § 4 TVG Chemische Industrie Nr. 9).

§ 9 Abs. 1 VTV verweist auf § 3 Ziff. 4. 3. 5 RTV und damit auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit mit zwölfmonatigem Ausgleichszeitraum. Die Regelung in § 9 Abs. 3 VTV zielt ersichtlich darauf ab, das Ausgleichskonto der Arbeitnehmer abzusichern, deren Arbeitszeit flexibilisiert ist und deren Ausgleichszeitraum länger als 2 Monate ist. Das gilt ganz unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Kontingent von 150 Gutstunden ausschöpft. Die Absicherung erfolgt auch in den Fällen, in denen ein Ausgleich innerhalb eines kürzeren Zeitraums als dem maximalen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten stattfindet. Schöpft ein Arbeitgeber diese Höchstgrenzen nicht aus, so ist unabhängig davon der Insolvenzsicherungsbeitrag in Höhe von Euro 50,00 pro Arbeitnehmer an die Kasse zu entrichten. Der Zweck und die Zielrichtung der tariflichen Regelung ist deutlich: abgesichert werden sollen Zeitguthaben, die sich über einen bis zu 12 Monate andauernden Zeitraum ergeben können.

Bei dem tarifwidrigen Arbeitszeitmodell der Beklagten greift der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 3 VTV: Zwar kann der einzelne Arbeitnehmer alle 2 Monate den Ausgleich seines Arbeitszeitkontos verlangen, so dass er sich gewissermaßen in dem Flexibilisierungsmodell von § 3 Ziff. 4. 1 RTV bewegt und von daher eine Insolvenzsicherung nicht in Betracht käme. Allerdings können im Arbeitszeitmodell der Beklagten auch 117 Gutzeitstunden angesammelt werden, ohne dass irgendein Ausgleichszeitraum genannt ist. Die maximal 117 Gutstunden können mithin beliebig in die Zukunft übertragen werden, wodurch das Insolvenzrisiko deutlich höher ist als im Modell des RTV, welcher einen Ausgleichszeitraum von 12 Monaten vorsieht. Vom Sinn und Zweck her ist § 9 Abs. 3 VTV daher auf das Arbeitszeitmodell der Beklagten anzuwenden.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da ihr Rechtsmittel nicht erfolgreich ist.

Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.