LG Köln, Urteil vom 25.04.2013 - 14 O 500/12
Fundstelle
openJur 2013, 36954
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

an die Klägerin zu 1) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 3) 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

an die Klägerin zu 4) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 1780,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 12,5 % und der Beklagte zu 87,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerinnen gehören zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern. Sie sind jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken. In sog. Online-Tauschbörsen werden Musikstücke als MP3-Dateien von den jeweiligen Beteiligten zum Download angeboten. Auf diesem Weg kann jeder Nutzer der Tauschbörse Musikstücke von den Computern des Anbietenden herunterladen.

Den Klägerinnen entstehen durch unautorisierte Musikangebote im Internet jährlich Schäden in Millionenhöhe, wobei Filesharing-Systeme an deren Verursachung einen erheblichen Anteil haben. Die Klägerinnen beauftragten daher die pro N GmbH mit der Ermittlung solcher Urheberrechtsverletzungen. Diese ermittelte, dass am 11. April 2007 um 10:00:26 Uhr (MESZ) unter der IP-Adresse "...# " mittels einer Filesharing-Software, die auf dem Gnuttella-Protokoll basierte, 551 Audio-Dateien zum Download verfügbar gemacht worden waren; darunter die Aufnahmen "Brennende Liebe " und "Träumst Du" der Künstlergruppe "Oomph!". Diese beiden Aufnahmen lud der Online-Ermittler der pro N GmbH stichprobenartig herunter und stellte sie nach Durchführung eines Hörvergleichs als mit der Originalaufnahme übereinstimmend fest. Zur Dokumentation legen die Klägerinnen als Anlage K1 Bildschirmausdrucke mit Ansichten der Filesharing-Software "BearShare" vor, aus denen sich die Auflistung der Audiodateien ergibt.

Unter den 551 Audiodateien befinden sich die von den Klägerinnen beispielhaft ausgewählten und auf den Seiten 4-6 der Anspruchsbegründung aufgelisteten 108 Musikaufnahmen. Dazu legen die Klägerinnen als Anlagenkonvolut K 2 (Blatt 73 ff. der Akte) Ausdrucke aus der Katalogdatenbank www.N-cat.de der Q GmbH vor.

Im Rahmen des von den Klägerinnen mit Strafantrag vom 13. April 2007 eingeleiteten Strafverfahrens ermittelte die Staatsanwaltschaft Stuttgart bei dem U AG, dass die streitgegenständliche IP-Adresse "...#" dem Anschluss des Beklagten zugewiesen war, wozu die Klägerinnen den Vermerk der Staatsanwaltschaft Stuttgart (Anlage K3, Blatt 143 der Akte) vorlegen. Von diesem Anschluss wurden die streitgegenständlichen 551 Musikdateien am 11. April 2007 um 10:00:26 Uhr zum Download verfügbar gemacht. Das Ermittlungsverfahren wurde am 11. Juli 2007 eingestellt; die Klägerinnen nahmen im August 2007 Akteneinsicht und erhielten so Kenntnis von Name und Anschrift des Beklagten.

Die Klägerinnen mahnten den Beklagten mit Schreiben vom 3. März 2008 (Anlage K4) ab. Unter dem 5. März 2008 gab der Beklagte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Unter dem 22. Dezember 2011 beantragten die Klägerinnen beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheides. Dieser wurde am 29. Februar 2012 antragsgemäß erlassen, nachdem das Amtsgericht Hamburg zunächst mit Verfügung vom 11. Januar 2012 Beanstandungen geltend gemacht hatte, diese jedoch aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 19. Januar 2005 nicht weiter aufrechterhalten hatte. Dem Beklagten wurde der Mahnbescheid daraufhin am 3. April 2012 zugestellt. Am 5. April 2012 legte der Beklagte dagegen Widerspruch ein. Darüber wurden die Klägerinnen vom Amtsgericht Hamburg unter dem 12. April 2012 informiert. Die Klägerinnen im Oktober 2012 die weiteren Gerichtskosten ein und beantragte die Durchführung des streitigen Verfahrens. Nach Abgabe des Rechtsstreits an das erkennende Gericht begründeten die Klägerinnen den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch mit der Anspruchsbegründung vom 8. November 2012.

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz bzw. Wertersatz wegen 15 auf Blatt 16 der Anspruchsbegründung (Blatt 46 der Akte) im Einzelnen aufgeführten, und den Klägerinnen jeweils zugeordneten Musikaufnahmen in Höhe von jeweils 200,00 EUR, insgesamt mithin 3000,00 EUR. Darüber hinaus begehren sie vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 2380,80 EUR, wozu sie einen Gegenstandswert von 200.000 EUR (4 x 50.000 EUR) zugrundegelegt haben. Sie behaupten, dass ihnen an einer Vielzahl (80 %) der abgemahnten 551 Musiktitel die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden.

Die Klägerinnen beantragen,

den Beklagten zu verurteilen,

1. a) an die Klägerin zu 1) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

b) an die Klägerin zu 2) 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

c) an die Klägerin zu 3) 2000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

d) an die Klägerin zu 4) 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. November 2012 zu zahlen,

2. an die Klägerinnen zu gleichen Teilen einen Betrag in Höhe von 2380,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, er sei weder Täter noch Störer, da er von 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Firma seines Arbeitgebers gearbeitet habe. Der Beklagte besitze einen häusliches WLAN, das er nach dem damaligen Stand der Technik mit WPA und einem individuell gewählten hinreichend sicheren Passwort gesichert habe, was unstreitig ist. Neben ihm hätten seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau sowie deren Sohn Zugriff auf das häusliche Internet. Diese seien beide vom Beklagten über die Gefahren des Internets und über das Verbot illegaler Downloads belehrt worden, bevor der Beklagte ihnen Zugriff gewährt habe. Nach Eingang der Abmahnung habe der Beklagte seine Freundin und deren Sohn befragt, beide hätten aber vehement bestritten, für die Downloads verantwortlich zu sein. Dazu hat der Beklagte Beweis durch seine eigene Vernehmung als Partei angeboten. Dem haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 7. Februar 2013 widersprochen.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013, der per Fax am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 jedoch weder der erkennenden Kammer noch den Klägerinnen vorlag, hat der Beklagte unter anderem "ergänzend noch die Rechteinhaberschaft der Klägerin am streitgegenständlichen Repertoire" bestritten und sich dazu auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Januar 2013 - 6 W 12/13 - bezogen.

Im Termin vom 28. Februar 2013 hat der Beklagte zum Beweis dafür, dass zum damaligen Zeitpunkt die damalige Freundin und jetzige Ehefrau des Beklagten sowie deren Sohn Zugriff auf das häusliche Internet gehabt hätten und die vom Beklagten vor einer Nutzung dieses Internets über das Verbot illegaler Downloads belehrt worden seien, seine Ehefrau als Zeugin benannt.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klagerinnen sind in ihren Rechten an den einzelnen ihnen zugeordneten Titel durch öffentliche Zugänglichmachung von dem Internetanschluss der Beklagten aus verletzt worden und der (Lizenz-)Schaden ist in der den Klägerinnen zuerkannten Höhe eingetreten. Ebenso sind durch die Abmahnung zu erstattende Anwaltskosten in der zuerkannten Höhe entstanden.

1. Die Ersatzansprüche folgen aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB, 19 a UrhG.

a) Verjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 102 S. 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB 10 Jahre. Der Beklagte hat im Sinne von § 812 BGB auf Kosten der Klägerinnen die Lizenzgebühren erspart (zu einer vergleichbaren Konstellation: vergleiche Landgericht Köln, 28 O 93/09, Urteil vom 14. Juli 2010): Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II; Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, Urteil vom 18. Februar 1992 - X ZR 8/90 - Teleskopzylinder) geht davon aus, dass der Gebrauch des immateriellen Schutzgegenstandes im Sinne des § 812 BGB erlangt wird, da hierdurch der Verletzer in die ausschließliche Benutzungsbefugnis des Rechtsinhabers eingreift. Da diese Nutzung seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist ihr Wert gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II). Im Rahmen des Anspruchs ist vor diesem Hintergrund ebenfalls die ersparte Lizenz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu entrichten, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme (BGH aaO.). Diese Grundsätze gelten auch für das Urheberrecht; die Bereicherungshaftung entspricht im Ergebnis der Schadensersatzhaftung, wenn der Verletzte die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie wählt (vgl. v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage, § 97 Rn. 91 ff., m.w.N.).

b) Die Klägerinnen zu 1) bis zu 4) sind jeweils aktivlegitimiert, da ihnen jeweils die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Rede stehenden 15 Musikstücken, für welche sie Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie begehren, zustehen. Die Aktivlegitimation reicht so weit, wie die räumlichen, sachlichen und zeitlichen ausschließlichen Nutzungsbefugnisse reichen. Die Klägerinnen haben dafür, dass ihnen jeweils die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Liedern zustehen, für welche sie jeweils entgangenes Lizenzentgelt verlangen, jeweils einen Auszug aus der Q Datenbank vorgelegt. Dies war ausreichend, da die Katalogdatenbank der Q GmbH nach Kenntnis der Kammer aus zahlreichen Verfahren, in denen es auf die gleiche Problematik ankam, zutreffende Angaben der Berechtigung enthält (ständige Rechtsprechung der Kammer, vergleiche auch: Oberlandesgericht Köln, 23. März 2012 - 6 U 67/11, ZUM 2012, 697 ff sowie 22. Juli 2011 - 6 U 208/10, ZUM 2012, 583 ff).

Das - im Übrigen verspätete - Bestreiten des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Februar 2013 hinsichtlich der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen für die 15 Titel, für die sie Ersatz begehren, ist unerheblich. Der Beklagte hat sich nämlich darauf beschränkt pauschal die Aktivlegitimation zu bestreiten. Insbesondere behauptet der Beklagte betreffend die Klägerinnen zu 1) bis zu 4) selbst nicht - und hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen -, dass die Rechte einem dritten Rechteinhaber zustehen könnten. Jedenfalls dann, wenn die Klägerinnen - wie hier durch die Anlage K 2 - die von ihnen vorgetragene Rechtekette jeweils belegt haben, kann sich der Beklagte nicht erfolgreich "ins Blaue hinein" auf ein pauschales Bestreiten der Rechteinhaberschaft beschränken. Eine derartige Rechtsverteidigung kann nur erfolgreich sein, wenn der Beklagte einzelfallbezogen konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die Zweifel an der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen wecken könnten.

c) Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Der Beklagte ist im Sinne einer Eingriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ungerechtfertigt bereichert. Dazu steht für die Kammer nach dem Sach- und Streitstand fest, dass der Beklagte selbst die streitgegenständlichen Musikdateien über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht hat.

Die Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen von den Klägerinnen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zu ihren Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus; BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens; auch OLG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11). Steht nämlich der Beweisführer - wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers - außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion aus § 138 Abs. 3 ZPO) im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11 mit weiteren Nachweisen).

Es ist unstreitig, dass von dem Anschluss des Beklagten zur fraglichen Zeit die streitgegenständlichen Audiodateien zum Download angeboten worden sind.

Das Vorbringen des Beklagten erfüllt nicht die Anforderungen an diese sekundäre Darlegungslast. Die zugrundezulegende tatsächliche Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers beruht wie der Beweis des ersten Anscheins auf der Annahme eines der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11, Seite 7). Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs - nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses - ergibt (vgl. OLG Köln aaO.).

Eine solche ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Zunächst ist unstreitig, dass über das WLAN von außen durch einen unbekannten Dritten kein Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten möglich war, weil dieses ausreichend gesichert war.

Auch die - bestrittene - Behauptung des Beklagten, zu dem Zeitpunkt gegen 10:00 Uhr am 11. April 2007, als das Angebot der Musikdateien von dem Anschluss des Beklagten über das Filesharingnetzwerk erfolgte, nicht zuhause gewesen zu sein, steht der Täterschaft des Beklagten nicht entgegen. Eine persönliche Anwesenheit ist dazu nicht erforderlich. Die auf dem Computer installierte Filesharingsoftware benötigt keine ständige Anwesenheit oder regelmäßige Eingaben eines Nutzers; es genügt, wenn die Software so eingestellt ist, dass sie mit dem Filesharingnetzwerk verbunden ist, um die auf dem Computer gespeicherten Musikdateien anzubieten. Ein solches Verhalten ist aus der Sicht eines Teilnehmers an einen Filesharingnetzwerk vielmehr dienlich und gut nachvollziehbar. Nutzt nämlich der Anschlussinhaber seinen Computer sowie seinen Internetanschluss selbst nicht, steht die gesamte Rechnerleistung sowie die Uploadgeschwindigkeit des Internetanschlusses vollständig für das Filesharingnetzwerk zur Verfügung. Dies ermöglicht es anderen Teilnehmern an dem Filesharingnetzwerk, deutlich schneller die angebotenen Dateien zu erhalten, da der Upload über den Computer und den Anschluss des Anschlussinhabers mit der vollen zur Verfügung stehenden Geschwindigkeit erfolgt und die Uploadgeschwindigkeit nicht durch eine eigene, parallele Nutzung des eigenen Anschlusses durch den Anschlussinhaber verringert wird.

Soweit der Beklagte weiterhin vorträgt, dass seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau sowie deren Sohn "Zugriff auf das häusliche Internet" gehabt hätten und von ihm über das "Verbot illegaler Downloads belehrt" worden sei, ändert dies nichts. Das Vorbringen des Beklagten bleibt so vage, dass es die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Es bleibt völlig offen, ob die Freundin und der Sohn das Internet über den Zugang des Beklagten überhaupt genutzt haben und wenn ja, in welchem Umfang. Denn hat jemand "Zugriff" auf das Internet, bedeutet dies zunächst nur, dass es ihm grundsätzlich möglich ist, das Internet zu nutzen. Damit ist jedoch noch nichts darüber ausgesagt, ob er diese Möglichkeit auch tatsächlich nutzt, also auch tatsächlich auf das Internet zugreift.

Auch vor diesem Hintergrund ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein darlegungspflichtiger Kläger außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, der Beklagte demgegenüber alle wesentlichen Tatsachen kennt, dieser, also der Beklagte, im Rahmen des Zumutbaren zum substantiierten Bestreiten unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verpflichtet (vergleiche dazu etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06). Das Vorbringen muss also so substantiiert sein, dass es der Klägerseite möglich ist, dieses Tatsachenvorbringen auf ein mögliches Zutreffen hin zu überprüfen, um es entweder zu akzeptieren oder konkret angreifen und dazu gegebenenfalls Beweis anbieten zu können. Das ist den Klägerinnen, die die Verhältnisse bei dem Beklagten naturgemäß nicht kennen können, im Hinblick auf den Sachvortrag des Beklagten nicht möglich. Dieser bleibt so vage, dass den Klägerinnen allenfalls das einfache Bestreiten der Möglichkeit "des Zugriffs" durch seine jetzige Ehefrau und deren Sohn verbliebe; der Beklagte hat weder zum Nutzungsverhalten der beiden vorgetragen, ja noch nicht einmal dargelegt, ob ein oder mehrere Computer vorhanden waren. Eine konkrete Auseinandersetzung mit Tatsachen ist den Klägerinnen nicht möglich.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass es grundsätzlich für die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs genügen kann, wenn Hausgenossen des Anschlussinhabers - wie sein Ehegatte - selbständig auf den Internetanschluss zugreifen könnten. Allerdings reicht allein die Behauptung dieses Obersatzes nicht aus, um der sekundären Darlegungslast einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu genügen. Soweit das Oberlandesgericht Köln (vgl. etwa Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 16. Mai 2012 - 6 U 239/11) eine Haftung des Anschlussinhabers abgelehnt hat, weil dieser vorgetragen hat, eine andere Person habe Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt, ist diese auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn der Anschlussinhaber hat in diesem Fall - und auch in sämtlichen anderen vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fällen - im Einzelnen dargelegt und vorgetragen, wie das Nutzungsverhalten derjenigen Personen aussah, die über den Internetanschluss des betroffenen Anschlussinhabers Zugang zum Internet hatten. Nach umfassender Würdigung und Abwägung dieses Vortrags hat das Oberlandesgericht dann seine Entscheidung gefällt. Dies wäre im Falle des Beklagten nicht möglich, da es - wie dargelegt - an Vortrag des Beklagten fehlt, mit dem eine derartige Auseinandersetzung möglich wäre.

Unabhängig davon ergibt der Vortrag des Beklagten zu der Zugriffsmöglichkeit seiner damaligen Freundin und von deren Sohn "auf das häusliche Internet" auch nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, selbst wenn man dies als ausreichenden Vortrag zulassen wollte. Denn der Beklagte trägt weiter vor, dass beide auf sein Befragen vehement bestritten hätten, für die Downloads verantwortlich zu sein. Damit ist jedoch gerade keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargelegt. Vielmehr bestehen nach der Darstellung des Beklagten eben keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass nicht der Beklagte selbst, sondern die damalige Freundin beziehungsweise heutige Ehefrau und/oder der Sohn von dem Anschluss des Beklagten an der Tauschbörse teilgenommen und dabei die Rechtsverletzungen vorgenommen hat (vgl. dazu auch OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2013 - 6 W 257/12). Im Gegenteil ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass der Beklagte davon ausgeht, dass weder seine heutige Ehefrau noch der Sohn die Verletzungshandlungen vorgenommen haben. Da das öffentliche Zugänglichmachen der Musikdateien aber von seinem Anschluss aus erfolgt ist, verbleibt es bei der Vermutung zulasten des Beklagten als Anschlussinhaber.

Wiederum unabhängig davon fehlt es auch an einem tauglichen Beweisangebot des Beklagten für seine Behauptungen. Insbesondere haben die Klägerinnen der Parteivernehmung des Beklagten widersprochen. Auch der in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2013 angebotene Zeugenbeweis war - unabhängig von der vorstehend dargelegten Unerheblichkeit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten - nicht zu erheben. Dieses Beweisangebot ist verspätet. Gemäß § 296 Abs. 2 ZPO können Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. So liegt es hier. Es hätte dem Beklagten oblegen, ein Beweisangebot vor der mündlichen Verhandlung zu machen; dies entspricht der Verpflichtung des Beklagten gemäß § 282 Abs. 1 ZPO, wonach Verteidigungsmittel, insbesondere auch Beweismittel, so zeitig vorzubringen sind, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Da der Beklagte mit der Klageerwiderung nur seine eigene Parteivernehmung als Beweismittel angeboten hat, hat er gegen diese Prozessförderungspflicht verstoßen. Es wäre ihm von Beginn des Prozesses an unschwer möglich gewesen, seine jetzige Ehefrau als Zeugin für die beweiserheblichen Tatsachen zu benennen. Vor allem musste er damit rechnen, dass sein bis dahin angebotenes Beweismittel, seine eigene Parteivernehmung, nicht ausreichen würde. Denn die Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf ihren eigenen Antrag hin ist nur mit dem Einverständnis des Prozessgegners möglich, § 447 ZPO. Der Beklagte wusste, dass eine Einverständniserklärung der Klägerinnen nicht vorlag und musste damit rechnen, dass die Klägerinnen ein derartiges Einverständnis auch nicht erteilen würden. Schon dieses Versäumnis erfüllt die Voraussetzungen an grobe Nachlässigkeit im Sinne von § 296 Abs. 2 ZPO. Jedenfalls aber hätte der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 das Beweisangebot machen müssen, als ihm positiv bekannt war, dass die Klägerinnen seiner eigenen Parteivernehmung widersprochen hatten. Die Verzögerung des Rechtsstreits wäre dadurch eingetreten, dass die Kammer einen Beweisaufnahmetermin hätte durchführen müssen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer von einer Erhebung des angebotenen Beweises abgesehen.

d) Den Klägerinnen steht der mit dem Klageantrag zu 1 a) - d) geltend gemachte Ersatzanspruch von insgesamt 3.000,00 EUR für die 15 öffentlich zugänglich gemachten Musiktitel zu.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das erlangt, was der Bereicherungsschuldner durch die Leistung des Bereicherungsgläubigers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten erhalten hat. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Bereicherungshaftung bei Schutzrechtsverletzungen ist - wie bei allen Eingriffskondiktionen - die von der Rechtsordnung missbilligte Verletzung einer solchen Rechtsposition, die nach dem Willen der Rechtsordnung einem Berechtigten zu dessen ausschließlicher Verfügung zugewiesen ist. Der Zuweisungsgehalt der Rechtsposition ersetzt demnach bei der Eingriffskondiktion das bei der Leistungskondiktion bestehende Erfordernis, dass das Erlangte aus einer Leistung des Bereicherungsgläubigers stammen müsse. Nach dem Grundsatz der Güterzuweisung soll der Verletzer das herausgeben, was er durch rechtswidrigen Einbruch in eine fremde geschützte Rechtssphäre erzielt hat. Bei den gewerblichen Schutzrechten ist Gegenstand der Güterzuweisung die ausschließliche Benutzungsbefugnis. Der Verletzer eines Schutzrechts maßt sich eine Befugnis an, die nach der Rechtsordnung grundsätzlich dem Schutzrechtsinhaber vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II).

Da das Erlangte seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist sein Wert zu ersetzen, § 818 Abs. 2 BGB, wobei für die Wertbestimmung der objektive Verkehrswert des erlangten maßgeblich ist. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines durch gewerbliche Schutzrechte bestimmten immateriellen Gegenstandes findet sich allein in der angemessenen Lizenz (BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 7/80 - Kunststoffhohlprofil II). Die Rechtsähnlichkeit der Schadensliquidation nach Lizenzgrundsätzen zu der Einforderung von Wertersatz, der sich gleichfalls nach der angemessenen Lizenzhöhe bestimmt, rechtfertigt keine Unterschiede in der Lizenzbemessung (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - X ZR 36/80 - Fersenabstützvorrichtung, Rn. 50 nach juris).

Damit ist die Höhe des den Klägerinnen zustehenden Ersatzbetrages auf der Grundlage aller vorgetragenen Umstände gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung des Gerichts danach zu bestimmen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vergleiche etwa Dreier in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 97 Rn. 61). Anhaltspunkt für die Bemessung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr kann ein branchenüblicher Tarif sein. Existiert kein unmittelbar anwendbarer Tarif, so ist von derjenigen Vergütung auszugehen, die nach Art und Umfang der Verwertung am nächsten liegt. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass den Klägerinnen pro Titel ein Schaden in Höhe von 200,00 EUR entstanden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der mit Urheberrechtstreitsachen befassten Kammern am Landgericht Köln und des Oberlandesgerichts Köln (vergleiche Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11), dass den Klägerinnen auf der Grundlage der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein fiktiver Lizenzschaden in dieser Höhe mindestens entstanden ist. Auf die in der zitierten Rechtsprechung dargelegten Grundsätze wird Bezug genommen. Insbesondere kommt es auf den Umstand, ob bzw. wie viele Downloads von dem Angebot über den Anschluss der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden sind, nicht an.

2. In Anbetracht der vorliegenden Umstände haben die Klägerinnen gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten. Soweit die Klägerinnen Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von anfangs 2.380,80 EUR verlangen, ist die Erstattung eines Betrags von mehr als EUR nicht gerechtfertigt.

Den Klägerinnen steht aus den §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung vom 3. März 2008 angefallenen Rechtsanwaltskosten nur in dieser Höhe zu, da ihre Abmahnung lediglich teilweise berechtigt war.

Umfang und Schwierigkeit der Sache, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen, machten aus Sicht der Klägerinnen die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig (vgl. zu diesen Voraussetzungen BGHZ 127, 348).

Der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Ziff. 2300 VV RVG ist nicht zu beanstanden. Bei dem Abmahnschreiben handelt es sich - wiederum im Hinblick auf die verschiedenen in Betracht kommenden Haftungsgrundlagen - nicht nur um ein Schreiben einfacher Art gemäß Ziff. 2301 VV RVG.

Allerdings ist der von den Klägerinnen angesetzte Gegenstandswert von (4 x 50.000,00 EUR) = 200.000,00 EUR überhöht. Es entspricht der Rechtsprechung der Kammer, bei einer Anzahl von rund 1000 Musikdateien, dass die auf Unterlassung gerichtete Abmahnung mit einem Streitwert von 50.000,00 EUR regelmäßig angemessen ist (vergleiche für 964 Musikdateien auch OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 6 U 101/09). Bei einer Anzahl von rund 500 Musikdateien hält die Kammer einen Streitwert von jeweils 25.000,00 EUR für angemessen (vgl. dazu etwa 14 O 95/12 für 418 Musikdateien und 14 O 169/12 für 543 Musikdateien).

Im vorliegenden Fall ist nur von einer Zahl von 440 Musikdateien (dies entspricht 80 % der festgestellten und abgemahnten 551 Musikdateien) für die Bemessung des Gegenstandswertes für die Abmahnung auszugehen. Nachdem die Klägerinnen in der Abmahnung aus März 2008 noch sämtliche 551 Musikdateien abgemahnt haben, haben sie im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen, dass sie an einer Vielzahl (80 %) der Dateien die entsprechenden Rechte besitzen.

Da sich eine mathematische Bemessung des Wertes des Interesses des Rechteinhabers gemäß § 3 ZPO verbietet, es vielmehr für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch auf das Gefährdungspotenzial ankommt, dass darin besteht, dass bei einer Fortsetzung der Teilnahme an der Tauschbörse ein erneutes Einstellen von Titeln in nicht vorherzusehen der Anzahl drohte (vergleiche dazu etwa: OLG Köln, Urteil vom 17. August 2012 - 6U 208/10), nimmt die Kammer bei den hier vorliegend zu berücksichtigen 440 Musikdateien ein vergleichbar zu bewertendes Interesse der Klägerinnen wie bei 551 zu berücksichtigenden Musikdateien und damit einen Gegenstandswert für die Abmahnung von 100.000,00 EUR (4 x 25.000,00 EUR) an. Diesen Gegenstandswert zugrunde gelegt ergibt sich für eine 1,3 Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ein Betrag von 1760,20 EUR zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 EUR, insgesamt mithin von 1780,20 EUR.

Eine weitergehende Reduzierung des Anspruchs auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten im Hinblick darauf, dass die Klägerinnen "nur" 108 Musikaufnahmen beispielhaft zugeordnet haben und der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Februar "ergänzend noch" die Rechteinhaberschaft der Klägerinnen am streitgegenständlichen Repertoire bestritten hat, kommt nicht in Betracht. Das Bestreiten des Beklagten ist nicht zu berücksichtigen, sondern gemäß § 296 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Dem Beklagten war zur Anspruchsbegründung vom 8. November 2012, in dem die lediglich beispielhafte Darstellung der Rechteinhaberschaft der Klägerinnen an den aufgelisteten 108 Musikaufnahmen bereits enthalten war, mit Verfügung vom 20. November 2012 eine Frist zur Erwiderung gemäß § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt worden. Dennoch hat der Beklagte die Berechtigung der Klägerinnen hinsichtlich der vorgetragenen Musikstücke innerhalb der Frist - in seinem Schriftsatz vom 11. Januar 2013 - unbestritten gelassen. Erst mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013, der auch noch so spät eingereicht worden ist, dass er weder vom Gericht noch von den Klägerinnen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2013 zur Kenntnis genommen werden konnte, ist das Bestreiten der Aktivlegitimation der Klägerinnen insoweit erfolgt. Damit liegen die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 ZPO vor. Die Kammer hält die Zulassung dieses Vortrages nicht für angemessen, da dies zu einer nicht unerheblichen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Die Verzögerung träte dadurch ein, dass die Klägerseite zunächst zur Aktivlegitimation hinsichtlich der über die bereits aufgeführten 108 Titel hinaus weiter vortragen müsste und im Anschluss an eine gegebenenfalls vom Beklagten noch abzugebende Stellungnahme mindestens noch ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn nicht gar auch zur Beweisaufnahme, stattfinden müsste.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist schließlich auch nicht verjährt. Zwar ist richtig, dass für den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt und diese mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§ 195,199 BGB. Zutreffend weisen die Klägerinnen jedoch darauf hin, dass maßgeblich für den Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Anspruchs ist. Auch wenn § 8 RVG die Verjährung der Vergütung nicht selbst regelt, nimmt er jedoch mit seinem Absatz 1 maßgeblich auf die Verjährung der Vergütung Einfluss, da er den Eintritt der Fälligkeit bestimmt (vergleiche dazu auch Walter Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 8 Rn. 1). Nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der Kostenerstattungsanspruch ist somit (frühestens) mit dem Ausspruch der Abmahnung vom 3. März 2008 entstanden (vergleiche so auch Landgericht Köln, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 33 O 795/11).

3. Schließlich war die mündliche Verhandlung im Hinblick auf das verspätete Vorbringen des Beklagten nicht gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Die Voraussetzungen von § 156 Abs. 2 ZPO liegen offenkundig nicht vor. Aber auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO kommt im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer nicht in Betracht. Insbesondere ergibt sich dies nicht etwa daraus, dass es sich bei dem Termin vom 28. Februar 2013 formal um einen frühen ersten Termin im Sinne von § 275 ZPO gehandelt hat. Vielmehr handelte es sich bei diesem Termin um einen vollwertigen, wie ein Haupttermin vorbereiteten Termin; dies entspricht der regelmäßigen Verfahrensweise der Kammer in ähnlich gelagerten Fällen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Streitwert: 5380,80 EUR