ArbG Köln, Urteil vom 10.08.2010 - 6 Ca 5316/10
Fundstelle
openJur 2013, 37107
  • Rkr:
Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3 Streitwert € 12.500,00.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einer Vergütung von 2.500,00 € brutto monatlich beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war sachgrundlos befristet gewesen.

Im Anschluss an dieses Arbeitsverhältnis schloss die Klägerin einen - ebenfalls auf zwei Jahre befristeten - Vertrag mit der Firma ... Hinsichtlich des Inhaltes dieses Vertrages wird auf Bl. 14 - 20 d.A. verwiesen. Die Klägerin wurde entsprechend einer Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und ... (Bl. 21 ff. d.A.) auf ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz bei der Beklagten eingesetzt.

Mit der Begründung, der Abschluss eines weiteren sachgrundlosen befristeten Vertrages mit ..., der dazu diene, sie auf ihrem alten Arbeitsplatz bei der Beklagten zu beschäftigen, sei eine Umgehung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und deshalb unwirksam, begehrt die Klägerin mit der vorliegenden, am 30.06.2010 bei Gericht eingegangenen Klage die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten.

Zur Begründung trägt sie vor: Die Vereinbarungen zwischen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin und ... über ihre - der Klägerin - Überlassung an die Beklagte bildeten inhaltlich keine Arbeitnehmerüberlassung. Soweit formal eine Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt worden sei, sei dies ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, die zeitliche Begrenzung einer sachgrundlosen Befristung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG durch "Zwischenschalten" eines formal vom Arbeitgeber unterschiedlichen Unternehmens zu umgehen. Dies sei rechtsmissbräuchlich und führe zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Unabhängig hiervon - so der Sachvortrag der Klägerin weiter - liege im vorliegenden Fall auch nahe anzunehmen, dass gar keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz stattgefunden habe. Es sei angesichts der Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und ... fraglich, ob ... überhaupt in die Arbeitgeberstellung eingetreten sei und insoweit eine Übernahme des Arbeitgeberrisikos vorliege.

Liege aber keine wirksame Arbeitnehmerüberlassung vor - so die Auffassung der Klägerin - sei der Vertrag zwischen der Beklagten und ... unwirksam. In Folge der Unwirksamkeit entstehe auf Grund der tatsächlichen Beschäftigung durch den Entleiher ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer. Das ergebe sich im vorliegenden Fall bereits aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Das Arbeitsverhältnis sei mit Wissen der Beklagten fortgesetzt worden und gelte somit als auf unbestimmte Zeit verlängert.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht;

2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, die im Arbeitsvertrag vom 02.03.2007 zwischen ihr und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, vereinbart waren, wobei das Arbeitsentgelt nach dem Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe berechnet wird und mindestens 2.500,00 € brutto pro Monat beträgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unschlüssig.

Auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt wird Bezug genommen.

Die Parteien haben im Termin vom 10.08.2010 übereinstimmend eine Alleinentscheidung der Vorsitzenden beantragt.

Gründe

I.

Die Klage ist insgesamt unbegründet.

1. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das ergibt sich bereits auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes und auch aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin. Ihre Klage ist unschlüssig.

Unschlüssig ist ihre Klage, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund Befristung zum 31.03.2009 beendet wurde. Die Befristungsabrede war wirksam. Die Wirksamkeit ergibt sich schon unabhängig davon, ob sie sachgrundlos gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam war auch aus § 17 Satz 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG. Denn die Klägerin hat nach Ablauf der Befristung nicht innerhalb von drei Wochen gemäß § 17 TzBfG Klage erhoben.

Soweit die Klägerin unter Hinweis auf § 15 Abs. 5 TzBfG argumentiert, in Folge ihrer tatsächlichen weiteren Beschäftigung bei der Beklagten - wenn auch als Leiharbeitnehmerin von ... - sei das Arbeitsverhältnis der Parteien fortgesetzt worden, verhilft auch dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden - was tatsächlich und rechtlich nicht der Fall ist -, die Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und ... sei unwirksam. Denn auch in diesem Fall hätte die Klägerin den unbefristeten Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG klageweise geltend machen müssen. Dies um so mehr, als sie nahtlos - also bereits ab dem 01.04.2009 - auf ihrem alten Arbeitsplatz eingesetzt war.

Doch auch unabhängig hiervon besteht zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Denn die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und ... führt nicht zu einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung der Klägerin an die Beklagte. Die Klägerin hat mit ... einen wirksamen Arbeitsvertrag geschlossen. Im Vollzuge dessen wurde sie bei ihrem früheren Arbeitgeber, der Beklagten, eingesetzt. Insoweit liegt eine zulässige und gerade keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vor.

Letztlich ist auch der Rahmenvertrag zwischen der Beklagten und ... nicht unwirksam. Was die Klägerin hierzu vorträgt, ist nicht ansatzweise geeignet, die Unwirksamkeit des Vertrages zu begründen.

Mithin war die Feststellungsklage abzuweisen.

2. Auch die Klage auf Weiterbeschäftigung war abzuweisen. Sie ist ebenfalls unbegründet, und zwar schon deswegen, weil die Klägerin mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen diese auf ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens hat.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1 Rechtsanwälte,

2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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