SG Aachen, Urteil vom 30.03.2012 - S 21 R 192/09
Fundstelle
openJur 2013, 37186
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird endgültig auf 499.088,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Beitragsnachforderungen in Form eines Summenbeitragsbescheides.

Der Kläger war im Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2006 alleiniger Inhaber der Einzelfirma T. L. Eisenflechter, die Bewehrungsarbeiten an Bauvorhaben durchführte. Am 09.02.2009 durchsuchte das Hauptzollamt B. die Wohnung des Klägers sowie die Geschäftsräume des Steuerberaters M/I in B. und stellte Geschäftsunterlagen des Klägers sicher. Das Hauptzollamt ging nach Auswertung der Unterlagen davon aus, dass der Kläger im Umfang der von ihm geleisteten Schwarzlohnzahlungen Subunternehmerrechnungen sogenannter Servicefirmen in seine Buchhaltung einbrachte. Die in den Rechnungen der genannten Firmen ausgewiesenen Beträge wurden entweder bar, per Scheck oder durch Óberweisung an die Verantwortlichen der Servicefirmen ausgezahlt.

Bei Auswertung der Geschäftsunterlagen wurde festgestellt, dass der Kläger Rechnungen der Firmen T. Bauunternehmung GmbH, C. B., M. Bauträger GmbH, G. H. Bauunternehmung und H. E. Maurer und Betonbauer als Fremdleistungen im Rahmen von Bauvorhaben in die Buchhaltung einbrachte. Das Landgericht B. hat bezüglich dieser Firmen im Strafverfahren gegen den Kläger folgende Feststellungen getroffen:

Die Firma TH Bauunternehmung GmbH in L. war eine rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Firma, die lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Scheinrechnungen für Kunden zu schreiben. Zum Schein wurden wenige Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis angemeldet, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Die Scheinrechnungen wurden durch die Kunden der Firma TH Bauunternehmung GmbH genutzt, um Geld für Schwarzlohnzahlungen freizusetzen. Die TH Bauunternehmung GmbH bekam dafür 10 vom Hundert der Rechnungssummen als Provision. Der Geschäftsführer H. T., der erst kurz vor der Gründung der TH Bauunternehmung GmbH in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, führte selbst keine Geschäfte, tatsächlich verantwortlich waren u.a. Herr O. B. Die TH Bauunternehmung GmbH war über einen Zeitraum von ca. einem ¾ Jahr aktiv. In diesem Zeitraum gab es auf Konten der TH Bauunternehmung GmbH Umsätze in Millionenhöhe, wobei die Einzahlungen kurz nach dem Eingang auf dem Konto in der Regel als Barauszahlung abgehoben wurden. Diese Konten waren der Finanzverwaltung unbekannt.

Offizieller Betreiber der Firma D. B. war eine Person, welche mit einem totalgefälschten Pass unter dem Namen D. B. auftrat und deren wahre Identität nicht geklärt werden konnte. Herr D. B. war vor der Gründung der Firma D. B. für kurze Zeit als geringfügig Beschäftigter bei der TH Bauunternehmung GmbH angemeldet. Herr B. reiste am 20.09.2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein, kam am 27.10.2004 nach E. und meldete am 15.11.2004 das Gewerbe unter der Firma D. B. an. Nachdem die Firma bereits nicht mehr aktiv war, wurden Firmenunterlagen beschlagnahmt, in welchen sich Ausgangsrechnungen in Höhe von ca. 1,5 Mio. EUR befanden.

Die Firma G. H Bauunternehmung in L. war ebenfalls eine rechtlich existente, aber wirtschaftlich inaktive Firma, die lediglich zu dem Zweck gegründet wurde, Scheinrechnungen für Kunden zu schreiben. Zum Schein wurden wenige Arbeitnehmer auf geringfügiger Basis angemeldet, um die erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erhalten. Bei einer Durchsuchung der durch die Firma G. H. Bauunternehmung angemieteten Räumlichkeiten Ende 2005 befanden sich noch Telefon, Fax, ein PC, ein großer blauer Müllsack und leere Stehordner in den Räumlichkeiten. Bad und Küche waren unbenutzt, es befanden sich Spinnweben in den Räumen. Der untergetauchte offizielle Firmeninhaber G. H. wurde zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache mit Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben. Die Firma G. H. Bauunternehmung hatte lediglich geringe Umsätze beim Finanzamt angemeldet.

Geschäftsführer der M. Bauträger GmbH in E. war Herr B. G. N. De T. H. In E. konnte jedoch kein tatsächlicher Firmensitz festgestellt werden. Der Geschäftsführer ist mittlerweile untergetaucht. Umsätze wurden durch die M. Bauträger GmbH beim Finanzamt lediglich in sehr geringem Umfang angemeldet.

Das Hauptzollamt B. informierte die Beklagte über die anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Unterlagen und die im Rahmen der weiteren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse. Gestützt auf diese Informationen führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis 30.11.2006 durch. Unter dem 20.05.2009 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Beitragsnacherhebung in Höhe von 499.088,74 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 161.627,50 EUR). Hierzu äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf die Einlassung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren dahingehend, dass mit der beabsichtigten Beitragsnacherhebung kein Einverständnis besteht. Er regte die Rückstellung des Prüfverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens an.

Mit Bescheid vom 15.06.2009 setzte die Beklagte die Beitragsnachforderungen in Höhe von 499.088,74 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 161.627,50 EUR gegen den Kläger fest. Zur Begründung des am 29.06.2009 eingelegten Widerspruchs wurde auf die Einlassungen im Strafverfahren verwiesen. Den Rechtsbehelf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2009 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 27.11.2009 erhobene Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die Beitragsnacherhebung der Beklagten sei ausschließlich auf Grundlage der unzutreffenden und spekulativen Feststellungen des Hauptzollamtes erfolgt. Er habe mit Subunternehmen vereinbart, dass diese mit ihren Mitarbeitern Akkordarbeiten für ihn ausführen. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge der Beschäftigten von Subunternehmen sei er jedoch nicht verantwortlich. Im Óbrigen sei der Ansatz von 85 vom Hundert der Beträge aus den angeblichen Abdeckrechnungen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht angemessen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig.

Hinsichtlich der weiteren wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Strafakten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide beschweren den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die für die Betriebsprüfung gemäß § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zuständige Beklagte die Entrichtung von Schwarzlohnzahlungen an nicht näher bekannte Arbeitnehmer durch den Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.04.2004 bis zum 30.11.2006 zutreffend festgestellt und die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträ-gen einschließlich Umlagen und Säumniszuschlägen in Höhe von 499.088,74 EUR zu Recht festgesetzt hat.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV. Die formellrechtlichen Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere hat die Beklagte § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dadurch Rechnung getragen, dass sie den Kläger mit Schreiben vom 20.05.2009 zur beabsichtigten Beitragsfestsetzung angehört hat und ihm Gelegenheit gab, sich bis zum 10.06.2009 hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.06.2009 auch Gebrauch gemacht.

Auch die materiellen Voraussetzungen für die Nacherhebung der Beiträge liegen vor. Die Beklagte erlässt im Rahmen der von ihr nach § 28p SGB IV durchzuführenden Betriebsprüfung Verwaltungsakte hinsichtlich der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Nach § 28f Abs. 1a SGB IV hat der Unternehmer bei der Ausführung eines Dienst- und Werkvertrags im Baugewerbe die Lohnunterlagen und die Beitragsberechnungen so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des Arbeitsentgeltes und des darauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst- und Werkvertrag möglich ist. Hat der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten verletzt und kann der prüfende Träger der Rentenversicherung die Beitragshöhe nicht oder nicht ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand feststellen, hat er diese zu schätzten. Vorliegend ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Prüfungszeitraum Schwarzlohnzahlungen an nicht näher bekannte Arbeitnehmer entrichtet hat und im Umfang der von ihm geleisteten Schwarzlohnzahlungen Subunternehmerrechnungen sogenannter Servicefirmen verbuchte. Bei diesen Servicefirmen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Unternehmen, die von Tätern der organisierten Kriminalität durch Strohleute nur für wenige Monate betrieben wurden und deren Zweck ausschließlich darin bestand, nach Vorgaben der Kunden falsche Rechnungen zu erstellen, um Subunternehmerleistungen vorzutäuschen und auf diese Weise Schwarzlohnzahlungen der Rechnungsempfänger zu verschleiern. Insoweit folgt die Kammer den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen im Urteil der 1. großen Wirtschaftskammer des Landgerichts B. als Wirtschaftsstrafkammer vom 08.10.2010. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die ihm obliegenden Arbeitgeberpflichten verstoßen. Nach den aufgefunden Stundenzetteln konnte festgestellt werden, dass der Kläger die im angefochtenen Bescheid vom 15.06.2009 benannten Arbeitnehmer gar nicht oder zu den in den Stundenzetteln genannten Zeiten nicht mehr bei der zuständigen Einzugsstelle gemeldet hat.

Auch die Berechnung der Höhe der nacherhobenen Beiträge ist nicht zu beanstanden. Der Umfang der Beitragspflicht bemisst sich für alle Zweige der Sozialversicherung und dem Recht der Arbeitsförderung nach dem Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Die Beklagte hat im Einklang mit § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV von der dort normierten Nettolohnvereinbarungsfiktion Gebrauch gemacht. Auch die Berechnung der nachgeforderten Beiträge unter Zugrundelegung von 85 vom Hundert der Beträge aus den Abdeckrechnungen ist zu Recht erfolgt. Insoweit schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung der Beklagten im Bescheid vom 15.06.2009. Hinsichtlich der Höhe der einzelnen Beitragssätze sowie die Einzelheiten der Berechnung verweist die Kammer auf die Anlagen zum Bescheid. Einen Fehler in der Berechnung kann die Kammer nicht erkennen. Ein solcher wird auch vom Kläger nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Da weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, werden Kosten nach dem Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Höhe der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert) soweit nichts anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2009, mit dem Beitragsnachforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt von 499.088,74 EUR festgesetzt werden. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen.

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