LAG Hamm, Urteil vom 11.07.2013 - 8 Sa 502/13
Fundstelle
openJur 2013, 36423
  • Rkr:

Zur Erklärungspflicht des Beklagten bei fehlender Erinnerung des Klägers

Stützt der als Kraftfahrer tätige Arbeitnehmer seine auf § 826 BGB gestützte Klage auf Erstattung von Bußgeldern auf die Behauptung, der Arbeitgeber habe die Fahrer unter Kündigungsandrohung zur Durchführung von Touren ohne Rücksicht auf verkehrsrechtliche Vorschriften angehalten, eine Präzisierung des Vorbringens sei ihm jedoch mangels Erinnerung erst nach Vorlage der eingereichten Tagesberichte durch den Gegner möglich, so kann die diesbezügliche Weigerung des Arbeitgebers nicht als Verstoß gegen die prozessuale Erklärungspflicht gem. § 138 Abs. 2 ZPO gewürdigt werden. Die Regeln der "abgestuften Darlegungslast" bzw. "sekundären Behauptungslast" der nicht beweisverpflichteten Partei dienen nicht dazu, dem Gegner unabhängig von der materiellrechtlichen Rechtslage und ohne Rücksicht auf die Gründe für dessen Erklärungsnot einen substantiierten Tatsachenvortrag zu ermöglichen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.03.2013 - 2 Ca 702/12 O - abgeändert:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 20.11.2012 abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch den Erlass des Versäumnisurteils veranlassten Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage nimmt der Kläger, welcher vom 10.01.2011 bis zum 23.08.2011 als Kraftfahrer auf einem Rundholzzug des beklagten Transportunternehmers tätig war, diesen - zuletzt im Wege des Feststellungsantrages - auf Erstattung von Bußgeldern in Höhe von insgesamt ca. 5.000 € in Anspruch.

Diesen Anspruch stützt der Kläger zum einen auf die Behauptung, der Beklagte habe ihm zugesagt, etwaige Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen pp. zu übernehmen. Darüber hinaus habe der Beklagte ihn und die weiteren Fahrer massiv unter Druck gesetzt und eine Überladung der Transportfahrzeuge sowie eine möglichst hohe Anzahl von Arbeitsstunden ohne Rücksicht auf vorgeschriebene Lenk- und Ruhezeiten verlangt mit der Begründung, dass sich ansonsten die Transporte nicht lohnen würden. Den Fahrern sei vorgegeben worden, ihre Pausen nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt, sondern erst beim Be- oder Entladen zu nehmen und bereits wieder zum Dienst zu erscheinen, obgleich Tagesruhezeiten noch nicht eingehalten seien. Zum Vortrag weiterer Einzelheiten, insbesondere zu den Fahrten, bei welchen die Bußgelder verhängt worden seien, könne er ohne die von ihm eingereichten Tagesberichte keine näheren Angaben machen. Der Umstand, dass der Beklagte die Tagesberichte entgegen der vom Arbeitsgericht erteilten Auflage nicht vorgelegt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten sei die Forderung auf Erstattung der Bußgelder auch nicht durch die im Aufhebungsvertrag vom 11.08.2011 enthaltene umfassende Ausgleichsklausel ausgeschlossen, im Gegenteil habe der Beklagte bei dieser Gelegenheit nochmals bestätigt, dass er die Bußgeldbescheide auf jeden Fall bezahlen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 20.11.2012 ist gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil nach Maßgabe des Klageantrages ergangen. Auf den Einspruch des Beklagten hin hat der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, die Übernahme von Bußgeldern zugesagt und die Fahrer unter Druck gesetzt zu haben, die Touren unter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen durchzuführen. Zur Vorlage der eingereichten Tagesberichte sei er nicht verpflichtet, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern sich hieraus relevante Fakten ergeben sollten.

Durch Urteil vom 05.03.2013 (Bl. 102 ff. d. A.), auf welches wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht nach Anhörung des Klägers und uneidlicher Vernehmung des Beklagten als Partei zu den Gesprächen bei Abschluss des Aufhebungsvertrages das Versäumnisurteil vom 20.11.2012 aufrechterhalten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, zwar könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf die behauptete Zusage zur Übernahme von Bußgeldern stützen, da eine solche als sittenwidrig anzusehen sei. Demgegenüber könne der Kläger sein Begehren erfolgreich auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien diese Voraussetzungen erfüllt, wenn der Arbeitgeber den Fahrer in sittenwidriger Weise unter Druck setze, die Lenk- und Ruhezeiten bzw. sonstige verkehrsrechtliche Bestimmungen nicht einzuhalten und es dem Arbeitnehmer trotz seiner eigenen rechtlichen Verantwortung als Berufskraftfahrer im Einzelfall nicht zumutbar sei, sich den rechtswidrigen Anweisungen des Arbeitgebers zu widersetzen. Der Sachvortrag des Klägers, er sei in sittenwidriger Weise unter Druck gesetzt worden, sei zwar als solcher nicht hinreichend präzise, da es im Grundsatz Sache des Anspruchstellers sei, hinsichtlich jedes einzelnen Verstoßes darzustellen, in welcher Weise er unter Druck gesetzt worden sei. Andererseits habe der Beklagte, indem er der Auflage zur Vorlage der Tagesberichte nicht nachgekommen sei, seine prozessuale Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO verletzt mit der Folge, dass der Vortrag des Klägers als zugestanden gelte. Nicht anders als bei der Verteilung der Darlegungslast für die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und nicht anders als im Prozess um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung sei im Arbeitsrecht allgemein anerkannt, dass jede Partei - unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung - gehalten sei, sich zum gegnerischen Vortrag so vollständig zu erklären, wie ihr dies im Hinblick auf ihre Sachnähe möglich und zumutbar sei. Diese Grundsätze der abgestuften Darlegungslast seien auch im vorliegenden Fall zu beachten. Dementsprechend könne vom Kläger kein weiterer Vortrag verlangt werden, als ihm dieser aufgrund der ihm zugänglichen Informationen möglich sei. Hierauf treffe den Arbeitgeber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung, unter Berücksichtigung der ihm allein zugänglichen Informationen zu erwidern. Dass der Kläger sich nicht mehr an einzelne Arbeitstage, zugewiesene Touren und auch nicht daran erinnern könne, in welcher Weise auf ihn Druck ausgeübt worden sei, sei ohne Weiteres nachzuvollziehen, zumal den ihm vorliegenden Bußgeldbescheiden derartige Angaben nicht zu entnehmen seien. Demgegenüber seien in den Tagesberichten Angaben zum Abfahrtsort, Zielort, zur zurückgelegten Entfernung und zu den maßgeblichen Arbeitszeiten enthalten. Anhand der Tagesberichte könne der Kläger möglicherweise schlussfolgern, welche Fahrten zu den Ordnungswidrigkeiten geführt hätten. Bei Kenntnis der betreffenden Angaben sei zumindest nachvollziehbar, dass dem Kläger dann zumindest hinsichtlich einzelner Fahrten einfallen werde, warum er die Lenk- und Ruhezeiten aufgrund welcher Zeitvorgaben nicht habe einhalten können. Da der Beklagte trotz der gerichtlichen Auflage die Tagesberichte nicht vorgelegt habe, müsse das Vorbringen des Klägers zur unzulässigen Druckausübung als zugestanden gelten. Auf dieser Grundlage sei weiter zu Gunsten des Klägers davon auszugehen, dass er den Anweisungen des Beklagten, die Lenk- und Ruhezeiten zu missachten, nicht in zumutbarer Weise habe widerstehen können. Wenn der Beklagte die Touren generell so geplant habe, dass eine Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gar nicht möglich gewesen sei, habe der Kläger ganz allgemein die regelmäßige Tourengestaltung durch den Beklagten in Frage stellen müssen. Dies habe realistischer Weise vom Kläger nicht verlangt werden können, da er in Anbetracht der kurzen Beschäftigungszeit für diesen Fall mit einer Kündigung habe rechnen müssen. Der somit begründete Schadensersatzanspruch des Klägers sei auch nicht durch die Ausschlussklausel im Aufhebungsvertrag ausgeschlossen. Bei seiner persönlichen Anhörung habe der Kläger schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass bei Abschluss des Aufhebungsvertrages ausdrücklich die Frage der Erstattung der Bußgelder erörtert worden sei und der Beklagte die Frage verneint habe, ob die Ausschlussklausel auch hinsichtlich der Bußgeldbescheide gelte. Demgegenüber habe der Beklagte bei seiner Parteivernehmung allein erklärt, er könne sich an den Vorgang nicht erinnern. Dies sei in Anbetracht seines Prozessvortrages, es sei über die Frage der Bußgeldbescheide bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung gar nicht gesprochen worden, unglaubwürdig, weshalb letztlich dem Sachvortrag des Klägers Glauben zu schenken sei.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Abgesehen davon, dass schon der Erlass des Versäumnisurteils vom 20.11.2012 unzulässig gewesen sei, da sich der Beklagte im Verhandlungstermin wirksam durch seinen Berater habe vertreten lassen, erweise sich das Klagebegehren auch in der Sache als unbegründet. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils seien etwaige Ansprüche des Klägers durch die Ausgleichsklausel in § 8 des Aufhebungsvertrages ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, insoweit sei eine Ausnahme für die verhängten Bußgelder gemacht worden, sei schon deshalb nicht überzeugend, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (11.08.2011) lediglich ein Bußgeldbescheid vorgelegen habe. Dem Beklagten sei damit überhaupt nicht bekannt gewesen, dass weitere Bußgeldbescheide kommen würden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht im Übrigen den Vortrag des Klägers für ausreichend erachtet, der Beklagte habe unzulässigen Druck auf den Kläger und die übrigen Fahrer ausgeübt. Weder habe der Beklagte Einfluss darauf nehmen können, wann der Kläger etwa die vorgeschriebenen Ruhepausen einlege, noch könne es dem Beklagten angelastet werden, wenn der Kläger die Tagesruhezeit und Tageslenkzeit nicht eingehalten habe. Schon aus wirtschaftlichen Gründen könne es nicht im Interesse des Arbeitgebers liegen, dass der Fahrer Bußgelder in derartiger Höhe verursache, welche alsdann vom Arbeitgeber zu tragen seien. In Anbetracht der Arbeitsmarktlage überzeuge es auch nicht, wenn der Kläger vortrage, er habe aus Sorge um Verlust seines Arbeitsplatzes den angeblichen rechtswidrigen Anweisungen nicht widerstehen können. Tatsächlich habe der Kläger gar nichts dazu vorgetragen, in welcher Art und Weise der Beklagte Druck ausgeübt haben solle. Dementsprechend könne es nicht überzeugen, wenn das Arbeitsgericht mit seinen rechtlichen Ausführungen zur abgestuften Darlegungslast davon ausgehe, der Beklagte habe seiner Erklärungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht genügt, weshalb der Vortrag des Klägers als zugestanden gelte. Weder habe der Kläger überhaupt Tagesberichte gefertigt, sondern allein Stundenaufstellungen hereingereicht, auf deren Grundlage die Arbeitsvergütung abgerechnet worden sei, noch sei es dem Beklagten zumutbar, für einen Zeitraum von 9 Monaten sämtliche Touren des Klägers herauszusuchen. Ohnehin sei nicht ersichtlich, wie aus der Nichtvorlage - gar nicht vorhandener - Urkunden auf die Richtigkeit des Klägervortrages geschlossen werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg - 2 Ca 702/12 O - vom 05.03.2013, zugestellt am 27.03.2013, aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stellt klar, dass die gegen ihn verhängten Bußgelder noch nicht vollständig bezahlt sind. Dementsprechend fasst er seinen Klageantrag mit Zustimmung des Beklagten wie folgt:

Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Bußgelder an den Kläger zu erstatten.

In der Sache verteidigt der Kläger die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil sei der geltend gemachte Anspruch nicht durch die Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag ausgeschlossen. Richtig sei zwar, dass die Bußgeldbescheide teilweise erst nach Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung erlassen worden seien. Tatsächlich habe er den Beklagten jedoch bereits darüber informiert, dass entsprechende Bußgeldverfahren anhängig seien (Beweis: H1, H2). Zutreffend habe das Arbeitsgericht des Weiteren die Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung des Beklagten gemäß § 826 BGB angenommen. Tatsächlich habe der Beklagte dem Kläger und den übrigen Fahrern mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht, falls seine Anweisungen, bezogen auf die in jedem Fall durchzuführenden Touren, nicht befolgt würden. Da der Kläger zwei Kinder und seine Lebensgefährtin zu versorgen habe, habe er es sich nicht leisten können, arbeitslos zu werden. Richtig sei zwar, dass der Kläger ohne Kenntnis der Tagesberichte nicht in der Lage sei, nähere Einzelheiten zur Ausübung unzulässigen Druck darzustellen. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil folge jedoch aus der Tatsache, dass der Beklagte seiner prozessualen Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei, die Entbehrlichkeit näherer Angaben. Da die Tagesberichte nach Kenntnis des Klägers beim Beklagten separat abgeheftet würden, könne es auch nicht unzumutbar sein, diese dem Gericht vorzulegen.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, sogleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses habe der Beklagte erklärt, dass die Toureneinteilung in jedem Falle ohne Rücksicht auf die bestehenden Vorschriften einzuhalten sei, wer sich nicht daran halte, werde entlassen, durch uneidliche Vernehmung der Zeugen H1 und H2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.07.2013 (Bl. 172 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

I...Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung von Bußgeldern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheidet ein Anspruch auf Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber aufgrund einer diesbezüglichen Zusage aus, da eine derartige Vereinbarung als sittenwidrig und damit unwirksam anzusehen ist.

2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Schadensersatzhaftung des Beklagten gemäß § 826 BGB - gerichtet auf finanziellen Ausgleich für geleistete oder noch zu leistende Bußgeldzahlungen - vor.

a) Nach der im arbeitsgerichtlichen Urteil zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt ein Anspruch des Arbeitnehmers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in derartigen Fällen als haftungsbegründenden Tatbestand voraus, dass der Arbeitgeber durch entsprechende Anordnungen den Arbeitnehmer zu Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften veranlasst und diese bewusst in Kauf nimmt. Auch wenn der Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitung nicht gezielt vorschreibt, jedoch bewusst eine Fahrt mit bestimmten vorgeschriebenen Terminen anordnet, die zwangsläufig zu entsprechenden Gesetzesverstößen führen muss, erfüllt dies den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Einen Ausgleich für die von ihm getragenen oder zu tragenden Bußgelder als zu ersetzende Schadensposition kann der Arbeitnehmer allerdings nur verlangen, wenn es ihm trotz seiner eigenen rechtlichen Verpflichtung im Einzelfall nicht zumutbar gewesen ist, sich den Anordnungen des Arbeitgebers zu widersetzen. Letzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nur zur Überschreitung von Lenkzeiten anhält, sondern ihm konkrete Nachteile für den Fall der Nichtbefolgung der Weisung androht.

b) Erstinstanzlich hat der Kläger zu dem letztgenannten Gesichtspunkt - der Unzumutbarkeit, den behaupteten gesetzeswidrigen Anordnungen des Beklagten zu widersprechen - keine näheren Tatsachen vorgetragen, sondern allein angegeben, er habe die rechtswidrigen Weisungen des Beklagten aus Angst um seinen Arbeitsplatz befolgt. Erstmals im zweiten Rechtszug hat der Kläger in der Berufungserwiderung die Behauptung aufgestellt, der Beklagte habe - offenbar allgemein gegenüber sämtlichen Fahrern - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht für den Fall, dass die Fahrer die betreffenden Anordnungen nicht befolgten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger seinen Vortrag weiter dahingehend ergänzt, der Beklagte habe erklärt, wer sich nicht an seine rechtswidrigen Weisungen halte, werde entlassen. Der Beklagte hat den entsprechenden Sachvortrag des Klägers bestritten.

c) In der vom Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der Vortrag des Klägers zu einer konkreten Kündigungsdrohungen nicht bestätigt worden.

(1) Die Zeugen H1 und H2 haben allein bestätigt, dass der Beklagte bei der Tourenplanung den gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten keine Bedeutung beigemessen, sondern im Gegenteil darauf gedrängt hat, die Touren in jedem Fall zeitgemäß abzuschließen. Lenk- und Ruhezeiten sollten zwar möglichst eingehalten werden, die zeitgerechte Erledigung der Touren sollte aber vorrangig sein. Sofern sich hierbei die Gefahr von Bußgeldbescheiden ergab, sollten nachteilige Folgen über den Rechtsanwalt des Beklagten abgewandt werden.

(2) Auf dieser Grundlage muss zwar davon ausgegangen werden, dass der Beklagte angeordnet oder zumindest in Kauf genommen hat, dass die Fahrer die ihnen aufgetragenen Fahrten auch unter Überschreitung von Lenkzeiten pp. durchführten. Nach der Aussage des Zeugen H2 hat der Beklagte sogar auf Hinweise der Fahrer, die Tour könne nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen gefahren werden, in der Weise reagiert, dass er den Fahrern die Weisung erteilt hat, weiter zu fahren und diesen gegenüber "am Telefon laut geworden" ist. Nach Aussage des Zeugen H1 hat der Beklagte in derartigen Fällen des Weiteren gesagt, er brauche Fahrer, die "mitziehen", andere könne er nicht gebrauchen. Demgegenüber haben die Zeugen die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, der Beklagte habe mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht für den Fall, dass seine Anordnungen nicht befolgt würden. Im Gegenteil hat der Zeuge H2 ausgesagt, er könne eine derartige Drohung nicht bestätigen, der Beklagte sei nämlich dringend auf Fahrer angewiesen gewesen; ihm - dem Zeugen - gegenüber sei jedenfalls eine derartige Drohung nicht erfolgt, vielmehr habe sich der Beklagte bei dem geschilderten Vorfall darauf beschränkt, im Falle einer drohenden Lenkzeitüberschreitung die Weisung zu erteilen, er solle weiter fahren.

d) Allein die von den Zeugen bestätigte Tatsache, dass der Beklagte mit den geschilderten Äußerungen zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Überschreitung der einzuhaltenden Vorschriften gleichgültig sei und er auf der Einhaltung der Tourenplanung trotz erhobener Bedenken bestehe, erfüllt zwar den Tatbestand vorsätzlichen und sittenwidrigen Handelns - nämlich einer an die Fahrer gerichteten Aufforderung zum bewussten Gesetzesverstoß. Allein die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 826 BGB genügt jedoch nicht zur Begründung der gesetzlichen Haftungsfolge, nämlich der Verpflichtung zum Schadensersatz. Das von staatlicher Seite dem Fahrzeugführer auferlegt Bußgeld begründet für diesen zwar eine finanzielle Belastung in Form einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung. Da die Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes den Fahrer persönlich treffen soll und eine Erstattung durch Dritte dem Zweck des Bußgeldes entgegenstünde, kann in der Belastung mit einem zu Recht verhängten Bußgeld für sich genommen kein ersatzfähiger Schaden gesehen werden, da die Rechtsordnung eine solchen Vermögensausgleich nicht zulässt. Anders als in sonstigen Fällen der Haftung für Vermögenseinbußen setzt die Annahme eines ersatzfähigen Schadens deshalb voraus, dass es dem mit einem Bußgeld belasteten Arbeitnehmer - trotz seiner persönlichen Verantwortlichkeit - aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall realistischer Weise nicht möglich bzw. unzumutbar war, sich gesetzestreu zu verhalten.

Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils kann der allein der Umstand, dass der Kläger genötigt gewesen wäre, "die rechtswidrige Tourenplanung durch den Beklagten in Frage zu stellen", hierzu nicht genügen. Anders als etwa in einer "Ausnahmesituation", in welcher der Arbeitgeber unter Hinweis auf konkrete betriebliche Schwierigkeiten vom Fahrer trotz Lenkzeitüberschreitung o. ä die Weiterfahrt verlangt und der Fahrer im Weigerungsfall mit konkreten Nachteilen zu rechnen hat, kann allein die Notwendigkeit, einer offensichtlich rechtswidrigen Praxis der Tourenplanung zu widersprechen, nicht zur Annahme genügen, die persönliche Verantwortung des Fahrers trete wegen der Unzumutbarkeit, sich den Weisungen des Arbeitgebers zu widersetzen, zurück. Wollte man schon die von den Zeugen geschilderte allgemeine "Drucksituation" ausreichen lassen, um eine Unzumutbarkeit gesetzestreuen Handelns anzunehmen und den Arbeitnehmer durchweg von verhängten Bußgeldern im Wege des Schadensersatzes zu entlasten, so stünde dies mit dem Gesetzeszweck, jeden der Beteiligten persönlich zu verantwortlichem Handeln anzuhalten, nicht in Einklang. Allein die allgemeine Befürchtung des Klägers, der Beklagte werde sich nicht - wie von den Zeugen geschildert - darauf beschränken, die Fahrer trotz drohender Lenkzeitüberschreitung zur Weiterfahrt zu drängen und "laut zu werden", vielmehr müsse er mit seiner Entlassung rechnen, wenn er bei der Zuweisung von Touren oder bei Erreichen der zeitlichen Grenzen der zulässigen Lenkzeiten "die Tourenplanung in Frage stelle", kann der vom Kläger behaupteten, jedoch unbewiesen gebliebenen konkreten Kündigungsbedrohung nicht gleichgestellt werden. Weder der Vortrag des Klägers noch die Aussagen der Zeugen bieten einen Anhaltspunkt dafür, dass es tatsächlich dazu gekommen ist, dass der Beklagte einen Fahrer aus derartigen Gründen entlassen oder eine Entlassung auch nur konkret angedroht hat.

e) Genügt danach die von den Zeugen geschilderte betriebliche Situation nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit gesetzestreuen Handelns, so lässt sich eine solche - abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils - auch nicht mit der Erwägung begründen, ein konkreter Tatsachenvortrag des Klägers sei ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil der Beklagte durch Nichtvorlage der Tagesberichte seiner prozessualen Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen sei.

Anders als in den vom Arbeitsgericht aufgeführten Fällen, in denen die beweisbelastete Partei außer Stande ist, auf der Grundlage eigener Kenntnis einen schlüssigen Sachvortrag zu leisten und deshalb nach den Regeln der sog. abgestuften Darlegungslast der gegnerischen Prozesspartei die "sekundäre Behauptungslast" in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren zugewiesen wird (vgl. Zöller/Greger, § 138 ZPO Rn 8 b; ders., vor § 284 ZPO Rn 34 m.w.N.), ohne jedoch eine generelle, rein prozessual begründete Aufklärungspflicht ohne Rücksicht auf die materiellrechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien zu begründen (zutr. Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 138 ZPO Rn 24 ff. m.w.N.), ist der Kläger hier an einer konkreten Darlegung, wann und in welcher Weise er vom Beklagten unter Druck gesetzt worden sein soll, nicht etwa dadurch gehindert, dass allein der Beklagte über entsprechende Tatsachenkenntnisse infolge eigener Wahrnehmung verfügt. Vielmehr hat der Kläger ersichtlich selbst die behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten wahrgenommen, durch welche er nach seiner Behauptung unter Druck gesetzt worden ist. Die von ihm eingereichten Tagesberichte möchte er ersichtlich zur Auffrischung seiner Erinnerung verwenden, wobei auch diese nicht die zu beanstandenden Äußerungen des Beklagten dokumentieren, sondern allgemein als Erinnerungshilfe dienen sollen.

Die "sekundäre Behauptungslast" der nicht beweisverpflichtenden Partei dient indessen nicht dazu, den Gegner ganz allgemein und voraussetzungslos bei der Durchsetzung streitiger Ansprüche zu unterstützen und ihm erst die Grundlage für einen schlüssigen und substantiierten Tatsachenvortrag zu verschaffen (Leipold a.a.O. Rn 26; BGH 11.06.1990, II ZR 159/89, NJW 1990, 3151). Anders als etwa bei der Dokumentation betrieblicher Anwesenheitszeiten mittels Stempelkarte oder elektronischer Arbeitszeiterfassung, die im beiderseitigen Interesse der objektivierten Tatsachenfeststellung dient, dementsprechend einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorlage oder Auskunft begründet und im Überstundenprozess als Grundlage einer gesteigerten "Bestreitenslast" des Arbeitgebers dienen kann, kann allein die theoretische Möglichkeit, dass sich der Kläger anhand der von ihm eingereichten Tagesberichte an einen konkreten Fall erinnern könnte, als ihn der Beklagte mit Nachteilsdrohungen überzogen hat, falls er eine bestimmte Tour nicht zu Ende fahre, weder eine materiellrechtliche Auskunfts- oder Vorlageverpflichtung hinsichtlich der Tagesberichte noch eine Steigerung der Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO begründen.

f) Danach muss es aber dem Kläger zum Nachteil gereichen, dass er seine Behauptung zur angeblichen Kündigungsbedrohung und der hieraus hergeleiteten Unzumutbarkeit, sich den rechtswidrigen Anweisungen des Beklagten zu widersetzen, nicht hat präzisieren können. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten oder zu zahlenden Bußgelder scheidet damit auch auf schadensersatzrechtlicher Grundlage aus. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 20.11.2012 kann danach keinen Bestand haben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da unterlegen ist. Abweichend von der Regel des § 344 ZPO gilt dies auch für die durch den Erlass des klagestattgebenden Versäumnisurteils vom 20.11.2012 entstandenen Kosten. Jedenfalls bis zum Erlass des Versäumnisurteils hatte der Kläger zu den Voraussetzungen einer Schadensersatzhaftung des Beklagten nach § 826 BGB, insbesondere hinsichtlich der "Kündigungsbedrohung" und Unzumutbarkeit einer Weigerungserklärung keinen schlüssigen Sachvortrag geleistet. Auf die Frage, ob der Beklagte im Termin vom 20.11.2012 ordnungsgemäß vertreten war, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor.