AG Bünde, Urteil vom 14.05.2013 - 5 C 643/12
Fundstelle
openJur 2013, 36406
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 788,41 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn mit Beschluss vom 01.09.2011, Az: 98 IN 164/11, zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der U2 GmbH (im Folgenden Schulderin) bestellt worden. Mit der hiesigen Klage verlangt er von den Beklagten Zahlungen aus einem Gaslieferungsvertrag.

Durch Vertrag vom 07.10.2009 verkaufte die U GmbH sämtliche bestehenden und zukünftigen Kundenverträge an E GmbH. Von der hiermit verbundenen Übernahme der Belieferungsverträge war zudem das zukünftige Recht der Schuldnerin verbunden, den Kunden auf eigene Rechnung mit Energie zu versorgen und selbständig mit dem Kunden abzurechnen.

Im Rahmen eines am 01.01.2009 mit der Schulderin geschlossenen Factoringvertrages trat E GmbH alle gegenwärtigen und zukünftigen gegenüber ihren Kunden bestehenden Forderungen an diese - die Schulderin - ab.

Mit Gasantrag vom 20.11.2009, welcher seitens der U GmbH durch Schreiben vom 02.12.2009 bestätigt wurde, beauftragten die Beklagten diese mit der Versorgung mit Gas. Unter Ziffer 5 dieses Gasantrages hieß es unter anderem:

"Ich/wir ermächtige(n) und beauftrage(n) die U GmbH in meinem/unserem Namen, sämtliche Rechte (Energiebelieferungsrecht, Auskunftsrechte, Bevollmächtigung u.a.) aus diesem Vertrag an E GmbH, [...], abzutreten."

Mit Schreiben vom 04.02.2011 (Rechnungsnummer: 1232011174499), 06.06.2011 (Rechnungsnummer: 1232011468451) und 30.12.2011 (Rechnungsnummer: 12320110373482) stellte die U2 GmbH den Beklagten für Gaslieferungen in den Jahren 2010 und 2011 einen Betrag in Höhe von 731,80 Euro sowie 581,18 Euro und weitere 862,23 Euro in Rechnung. Unter Berücksichtigung beklagtenseits geleisteter Teilzahlungen verblieb ein Zahlungsrückstand in Höhe von 788,41 Euro, welcher mit dieser Klage geltend gemacht wird.

Der Kläger behauptet, die Schulderin habe in dem Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 15.04.2011 Versorgungsleistungen an die Beklagten, bestehend aus Gas, erbracht und schulde hierfür den beanspruchten Zahlungsrückstand. Soweit die Beklagten den Zugang der Rechnungen vom 06.06.2011 und 30.12.2011 in Abrede stellen würden, sei dies als reine Schutzbehauptung zu werten, da keinerlei Gründe ersichtlich seien, dass die besagten Rechnungen nicht zugegangen seien. Insbesondere seien diese an die richtige postalische Adresse versendet worden, so dass von einem zeitnahen Zugang der Rechnungen auszugehen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 788,41 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Versorgungsvertrag sei mit der U GmbH abgeschlossen worden. Durch E GmbH sei lediglich die Abwicklung erfolgt. Indes hätten mit der U2 GmbH keinerlei Berührungspunkte bestanden. Auch würde bestritten, dass seitens der Schulderin Leistungen erbracht worden seien. Schließlich hätten die Beklagten weder die Rechnung vom 06.06.2011 noch vom 30.12.2011 mit der Folge erhalten, dass die Beklagten sich nicht in Verzug befinden würden.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf den als Hauptforderung geltend gemachten Zahlungsrückstand in Höhe von 788,41 Euro gemäß den §§ 433 Abs. 2 BGB, 398, 80 Abs. 1 InsO i.V.m. dem zwischen der Firma U GmbH und den Beklagten ursprünglich geschlossenen Gaslieferungsvertrag zu.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, der Versorgungsvertrag sei mit der U GmbH geschlossen worden, während zu der Schulderin keine (vertragliche) Verbindung bestanden habe, steht dieser Einwand dem klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch im Ergebnis nicht entgegen. Zwar schlossen die Beklagten auf Grundlage des Gasantrages vom 20.11.2009, welcher seitens der U GmbH durch Schreiben vom 02.12.2009 angenommen wurde, ursprünglich mit der U GmbH den besagten Gaslieferungsvertrag. Allerdings wurden sämtliche Rechte und Pflichten aus dem mit den Beklagten begründeten Gaslieferungsverhältnis noch vor Aufnahme der Versorgung von der U GmbH mit Vertrag vom 07.10.2009 an E GmbH übertragen. E GmbH wiederum hatte zuvor mit Factoringvertrag vom 01.01.2009 sämtliche ihr aus der Gasversorgung entstandenen und zukünftig entstehenden Zahlungsansprüche gegen ihre Kunden an die Schuldnerin wirksam abgetreten, womit die Beklagten sich ausweislich des Gasantrages vom 20.11.2009 ausdrücklich einverstanden erklärt hatten.

Soweit die Beklagten ferner einwenden, die Rechnungen der Schuldnerin vom 06.06.2011 und 30.12.2011 nicht erhalten zu haben, ist dieses Vorbringen für den von der Klägerseite geltend gemachten Zahlungsanspruch unschädlich, da zum einen eine etwaige Zahlungspflicht der Beklagten für erhaltene Gaslieferungen nicht von der Übersendung einer Rechnung abhängig ist und zum anderen die Rechnungen den Beklagten zumindest im Rahmen des hiesigen Verfahrens zur Verfügung gestellt worden sind.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist ein Zahlungsanspruch des Klägers daher dem Grunde und der Höhe nach gegeben. Das allgemein bleibende Vorbringen der Beklagten, die von der Klägerseite behaupteten Leistungen nicht erhalten zu haben, ist angesichts der von der Klägerseite vorgelegten Abrechnungen samt darin ausgewiesener Verbrauchsdaten unsubstantiiert und folglich im Ergebnis unbeachtlich.

Der Zinsanspruch der Klägerseite folgt ab Rechtshängigkeit aus den §§ 280 Abs.1, 2, 286, 288, 291 BGB. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag darüber hinaus Verzugszinsen ab dem 01.02.2012 beansprucht hat, war die Klage abzuweisen, da ein etwaiger Zahlungsverzug der Beklagten von der Klägerseite weder schlüssig dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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