SG Gießen, Urteil vom 09.07.2013 - S 22 AS 866/11 WA
Fundstelle
openJur 2013, 36112
  • Rkr:

Krankhaftes Untergewicht kann zu Mehrbedarf führen. Der Anspruch folgt in diesem Fall aus § 21 Abs. 5 SGB II.

Tenor

Der Bescheid vom 08.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in gesetzlichem Umfang ab Juni 2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.

Der 1957 geborene bei dem Beklagten im Leistungsbezug stehende Kläger beantragte am 19.06.2008 einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II a.F. Er gab insoweit an, unter Untergewicht zu leiden und eine kalorienreiche Ernährung zu benötigen.

Mit Bescheid vom 08.10.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Die vom Arzt angegebene Erkrankung falle nicht unter die Erkrankung, für die es einen Mehrbedarf zu gewähren gebe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2008 Widerspruch ein und machte geltend, seine Erkrankung erfordere einen Mehrbedarf an vitaminreicher sowie kalorienreicher Kost, die mit seinen Harz IV-Mitteln nicht zu kaufen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2009 wies der Beklage den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen. Insbesondere bezog sich der Beklagte auf eine Äußerung des Dr. X.. vom 28.07.2009, wonach ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht erforderlich sei.

Dagegen richtet sich die Klage vom 12.08.2009, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 08.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit von Juni 2008 bis Juni 2011 zu zahlen.

Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.07.2013 hat der Kläger ein Pflegegutachten vom 09.05.2011 vorgelegt. Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 08.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2009 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der geltend gemachte Mehrbedarf für Ernährung steht ihm zu.

Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Der Kläger gehört grundsätzlich zum berechtigten Personenkreis der erwerbsbedürftigen Hilfebedürftigen. Er bedarf auch einer kostenaufwändigen Ernährung aus medizinischen Gründen. Dies erfordert, dass ein medizinischer Sachverhalt gegeben ist, also Krankheiten oder Behinderungen vorliegen, die so ausgeprägt sind, dass sie nicht nur eine besondere Ernährung erfordern, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern, sondern darüber hinaus eine Ernährung verlangen, die mit besonderen Kosten verbunden ist. Die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger aufgrund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, auch wenn diese verallgemeinert werden können. Maßgebend sind gleichwohl die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das BSG entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (BSG Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das BSG bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e. V. (DV) im Regelfall als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II liegen nach Ansicht des Gerichts vor. Der Kläger leidet an einer Erkrankung, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung erfordert. Insoweit ist auf das Attest des Dr. QH. vom 26.03.2009 hinzuweisen. Danach besteht bei dem Kläger eine pulmonale Kachexie, aus der sich das Erfordernis ergibt, hochkalorische Kost zu sich zu nehmen. Der Kläger ist auch als untergewichtig anzusehen. Bei einer Körpergröße von 184 cm wiegt er noch 55 kg. Dies stellt eine Krankheit dar. Dem – lediglich aus einem Satz bestehenden – Gutachten vom 28.07.2009 misst das erkennende Gericht dem gegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Die Feststellungen des Dr. X.. aus dem Jahr 2009 dürften durch die neueren Feststellungen des Pflegegutachtens vom Mai 2011 überholt sein.

Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Ernährung benötigt, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe (Stand 01.10.2008). Hier heißt es auf Seite 12:

"Bei verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie zum Beispiel fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems) sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus crohn und Colitis ulcerosa, kann im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen. Gleiches gilt für andere Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme oder Nährstoffverwertung – Malabsorption/Maldigestion – einhergehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf besteht, ist im Einzelfall auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und des körperlichen Zustands der leistungsberechtigten Person zu beurteilen. Bei den beispielhaft genannten Erkrankungen ist Vollkost ebenfalls die allgemein empfohlene Ernährungsform. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist regelmäßig nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel gestörte Nährstoffaufnahme. Wenn (1) der BMI unter 18,5 liegt und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist und/oder (2) ein schneller krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen 3 Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden."

Beim Kläger liegt erkennbar eine solche oder vergleichbare Situation vor. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.07.2013 überzeugend dargelegt hat, ist die Ursache für die Untergewichtigkeit (noch nicht) erkennbar. Dies ist auch unschädlich, weil bei den Empfehlungen des DV es sich lediglich um eine beispielhafte, nicht eine endgültige Aufzählung handelt. Des Weiteren liegt der BMI des Klägers aktuell bei 16,2 und somit unter 18,5. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Untergewicht Folge der Erkrankung ist. Des Weiteren liegt ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust vor. Aus dem Pflegegutachten geht hervor, dass ein Gewichtsverlust von 5 Kilo seit der letzten Begutachtung am 31.01.2011 zu verzeichnen war. Dies bedeutet, dass der Kläger 60 Kilo wog und 5 Kilogramm innerhalb von 4 Monaten abgenommen hat. Bereits 3 Kilogramm Gewichtsverlust würden einen Verlust von über 5 % des Ausgangsgewichts bedeuten. Insgesamt sieht das Gericht damit die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt an.

Bei dieser Sachlage war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.

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