Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 11.09.2013 - Vf. 100-VI-12
Fundstelle
openJur 2013, 36078
  • Rkr:
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. März 2012 Az. 45 OWi 212 Js 4382/12, durch das dem Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesundheitsschutzgesetz eine Geldbuße von 250 € auferlegt wurde, sowie gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 30. November 2012 Az. 2 Ss OWi 779/2012, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, als unbegründet verworfen wurde.

1. Der Beschwerdeführer betätigte sich – jedenfalls in der Zeit vor Ahndung der Ordnungswidrigkeit – aktiv in dem nicht eingetragenen Verein S. (früher Raucherverein RCF). Nach § 2 der Satzung ist der Verein eine Organisation zur Unterstützung von Menschen und Grundrechten. Er will u. a. sicherstellen, dass Raucher und Raucherinnen durch staatliche Bevormundung nicht diskriminiert werden, und dafür sorgen, dass aus volksgesundheitlichen Ansprüchen keine Herabwürdigung der Raucher und Raucherinnen erwächst.

Am 19. Oktober 2011 gegen 20.00 Uhr kontrollierten Mitarbeiter des Ordnungsamts der Stadt Nürnberg und Polizeibeamte die Gaststätte RCF. Sie betraten die Räumlichkeiten der Gaststätte durch die nur angelehnte Tür, an der Schilder mit dem Text „Eintritt ab 18 Jahre“ und „Geschlossene Gesellschaft“ angebracht waren. Nach dem Betreten des Gastraums, in dem Aschenbecher aufgestellt waren, wurden die Beamten von einer Bedienung darauf hingewiesen, dass nur Vereinsmitglieder zum Zutritt berechtigt seien. Nachdem sich die Beamten zu erkennen gegeben hatten, bezeichnete sich der Beschwerdeführer ihnen gegenüber als Verantwortlicher und zündete sich sodann eine Zigarette an.

Mit Bußgeldbescheid der Stadt Nürnberg vom 5. Dezember 2011 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Gesundheitsschutzgesetz eine Geldbuße von 250 € festgesetzt.

2. Auf den Einspruch des Beschwerdeführers hin fand am 9. und 30. März 2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nürnberg statt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ließ sich der Beschwerdeführer dahingehend ein, dass am Kontrolltag eine geschlossene Gesellschaft stattgefunden habe. Es dürften dann nur eingeladene Vereinsmitglieder die Gaststätte betreten. Wer Mitglied in dem Verein werden wolle, könne einen Antrag ausfüllen, dürfe jedoch nicht am selben Tag in die Gaststätte. Auch ein Zeuge sagte aus, am Kontrolltag sei eine geschlossene Gesellschaft geplant gewesen.

Mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 30. März 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Gesundheitsschutzgesetz (Art. 9 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 8) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt. Im vorliegenden Fall werde das in Gaststätten geltende Rauchverbot offensichtlich umgangen. Die Gaststätte werde vom Verein regelmäßig dreimal wöchentlich gebucht, wobei sämtliche Mitglieder des Vereins per E-Mail geladen würden. Hierbei handle es sich jeweils nicht um eine echte geschlossene Gesellschaft. Der Verein verfüge im Übrigen über eine offene Mitgliederstruktur; es würden weiter Mitglieder aufgenommen.

3. Im sich anschließenden Verfahren wegen des Antrags des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde führte die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg am 4. Juni 2012 aus, nach § 80 Abs. 1 OWiG dürfe dieses Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn es geboten sei, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufzuheben. Keiner dieser Fälle liege vor.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. November 2012 verwarf das Oberlandesgericht Bamberg den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet. Dabei verwies es auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die im Ergebnis zutreffend sei.

II.

1. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er werde in seinen Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1, Art. 100, 101, 104 Abs. 1, Art. 113, 114 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BV verletzt. Des Weiteren sei eine Auskunft des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die allgemeinen Grundrechte, Verfassungsgrundrechte und Verfahrensgrundsätze in der Europäischen Union nach der derzeitigen Auslegung dieses Gerichts einzuholen.

In dem Rockcafé habe eine geschlossene Veranstaltung des Rauchervereins S. stattgefunden. Dies sei auch durch ein Schild an der Eingangstür kenntlich gemacht gewesen. In der Stadt Nürnberg gelte der Grundsatz, dass geschlossene Gesellschaften und Rauchervereine nicht geduldet würden. Da jedoch ein anderer Raucherverein geduldet werde, handle das Ordnungsamt willkürlich. Jedem den Sachverhalt überdenkenden Richter müsse eigentlich klar sein, dass ein Bedürfnis dafür bestehe, Rauchervereine und von diesen organisierte Gesellschaften gleich zu behandeln.

Der Vorwurf der Willkür ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6, 7 und 11 EMRK. Sowohl in Nürnberg als auch in ganz Bayern fehle eine klare rechtliche Abgrenzung der geschlossenen Gesellschaften sowie eine klare Regelung, wie die Vereinigungsfreiheit der Raucher geachtet werden könne.

Auch die Verfahrensweise des Oberlandesgerichts erwecke den Verdacht der Willkür. Das Gericht habe keinerlei Interesse daran gezeigt, der Rechtsfortbildung durch klarstellende Entscheidungen zu dienen.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend substanziiert. Das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV werde durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht verletzt. Die Regelungen des Gesundheitsschutzgesetzes seien mit der Bayerischen Verfassung vereinbar und gegenüber dem Beschwerdeführer nicht in verfassungswidriger Weise angewandt worden. Die Gaststätte sei nicht im Rahmen einer echten geschlossenen Gesellschaft genutzt worden.

III.

Ob die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, kann letztlich dahingestellt bleiben.

1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 100, 101, 104 Abs. 1, Art. 113 BV, des Art. 3 Abs. 1 GG sowie von Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten rügt.

a) Eine Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof kann nur auf die Verletzung subjektiver Rechte der Bayerischen Verfassung gestützt werden (Art. 120 BV, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Grundrechte des Grundgesetzes, wie der hier angeführte Art. 3 Abs. 1 GG, sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig Prüfungsmaßstab wie die Rechte der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (VerfGH vom 27.9.2001 = VerfGH 54, 104/106). Inwiefern im Übrigen eine Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 AEUV) gegeben sein könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.

b) Art. 3 Abs. 1 BV enthält u. a. die Verbürgung des Rechtsstaatsprinzips. Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, kein Grundrecht, sodass eine Verfassungsbeschwerde mit dieser Verfassungsnorm nicht begründet werden kann (vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 23.8.2012).

c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 100 BV (Menschenwürde), Art. 101 BV (Handlungs- und Berufsfreiheit), Art. 104 Abs. 1 BV (Justizgrundrecht, Grundsatz keine Strafe ohne Gesetz) und Art. 113 BV (Versammlungsfreiheit) behauptet, fehlt seinem Vortrag jede Substanziierung.

Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG verlangt für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum einen, dass das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung geltend gemacht werden soll, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist genau bezeichnet wird, und zum andern, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – zumindest in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll (VerfGH vom 20.6.1990 = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt nicht zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde (VerfGH vom 16.10.1998 = BayVBl 1999, 93 f.).

Dem wird das Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Schon der Sachverhalt wird nur bruchstückhaft dargelegt. Eine Subsumtion unter die genannten Grundrechtsvorschriften findet allenfalls dahin statt, dass der Beschwerdeführer eine klare rechtliche Abgrenzung des Begriffs der geschlossenen Gesellschaft und eine hinreichende Bestimmtheit der angewendeten Normen vermisst, ohne dafür aber eine konkrete Begründung anzugeben außer dem Vorwurf „völliger Willkür“.

2. Ob der Beschwerdeführer mit den Rügen einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 114 Abs. 1 BV) und des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV), die er teilweise bereits in seine Sachverhaltsdarstellung einfließen lässt, eine mögliche Grundrechtsverletzung hinreichend geltend macht, kann offenbleiben.

IV.

Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedenfalls unbegründet. Verstöße gegen das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 114 Abs. 1 BV) und gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) liegen nicht vor.

1. Art. 114 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

a) Die Vereinigungsfreiheit nach Art. 114 Abs. 1 BV schützt das Recht, einen privatrechtlichen Verein zu gründen, mit einer Zwecksetzung oder einer inhaltlichen Konzeption zu versehen, den potenziellen Mitgliederkreis zu definieren, Satzung und Sitz zu bestimmen sowie einer solchen Vereinigung zu einem beliebigen Zeitpunkt beizutreten und sich darin zu betätigen. Geschützt ist auch der Außenkontakt zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/57 m. w. N.; VerfGH vom 25.6.2010 = VerfGH 63, 83/111).

b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 (BayVBl 2012, 596) zu der hier streitigen Problematik der Rauchervereine und der geschlossenen Gesellschaften im Hinblick auf den durch das Gesundheitsschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG) gewährleisteten Nichtraucherschutz im Leitsatz 2 ausgeführt:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird.

Darüber hinaus hat er in der Begründung der Entscheidung unter V. erläutert:

1. … b) … aa) Die Einbeziehung der von Rauchervereinen oder -clubs genutzten Gaststättenräume in den Geltungsbereich des Rauchverbots ist geeignet, das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel eines umfassenden Gesundheitsschutzes zu erreichen. …

bb) … Aufnahme- und Zutrittsverbote für Nichtraucher lassen sich bei Rauchervereinen, die nicht auf einen Kreis enger Bekannter beschränkt, sondern auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichtet sind und einem breiteren Publikum offenstehen, nicht wirksam durchsetzen. … Rauchervereine und -clubs können … selbst bei ernsthaftem Bemühen nicht verhindern, dass aufgrund unrichtiger Angaben auch Nichtraucher zumindest zeitweilig die Mitgliedschaft erwerben und damit Zutritt zu den Vereinslokalen erhalten.

… Die zuständigen Überwachungsbehörden haben … keine Möglichkeit festzustellen, ob die Verantwortlichen des Vereins der satzungsmäßig festgelegten Beschränkung auf Raucher tatsächlich Geltung verschaffen. … In dieser fehlenden Kontrollierbarkeit und der daraus erwachsenden Gefahr einer Umgehung des Verbots liegt der entscheidende Grund dafür, dass das Gesetz für Rauchervereine … keine Ausnahmeregelung vorsehen muss. …

d) Sachlich gerechtfertigt ist auch die in Art. 2 Nr. 8 GSG enthaltene Ungleichbehandlung zwischen den auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten „offenen“ Rauchervereinen bzw. -clubs und sog. echten geschlossenen Gesellschaften. Bei Letzteren ergehen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erscheinen, auch wenn sie nicht immer der Privat-sphäre (z. B. Familienfeier), sondern zum Teil bereits der Sozialsphäre zuzurechnen sind (z. B. Betriebsfeier), im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können (vgl. auch RhPfVerfGH vom 8.3.2010 = NVwZ 2010, 1095/1096). …

2. … b) … Die Regelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 6 GSG verbietet weder die Gründung und den Fortbestand von Rauchervereinen noch steht sie dem Beitritt zu einer solchen Vereinigung rechtlich oder faktisch entgegen. Auch die vereinsgemäße Betätigung, nämlich das gemeinschaftliche Rauchen, wird durch die angegriffenen Vorschriften nicht untersagt oder auf mittelbare Weise unterbunden. Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

Dass die Vereinsräumlichkeiten, sobald sie der (allgemeinen oder beschränkten) Öffentlichkeit zugänglich sind, dem gesetzlichen Rauchverbot unterliegen, ist selbst dann kein Eingriff in die Betätigungsfreiheit der Vereinsmitglieder, wenn das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen in der Satzung ausdrücklich zum Vereinszweck erhoben wurde. …

c) Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist nicht erkennbar, dass die Einschätzung des Amtsgerichts, das Treffen am Abend des 19. Oktober 2011 in den Räumen der Gaststätte RCF sei keine echte geschlossene Gesellschaft eines festgelegten Personenkreises gewesen, gegen Art. 114 Abs. 1 BV verstoßen würde.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war etwa der Zugang zu den Räumen der Gaststätte sehr leicht möglich, weil die Tür nur angelehnt war; Hinweise auf eine geschlossene Gesellschaft durch ein Schild oder durch Bedienungspersonal stellen insoweit keine ernsthaften Hindernisse dar. Ferner hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Mitgliederstruktur des Rauchervereins offen gestaltet war und die Aufnahme als Mitglied lediglich das Ausfüllen eines Antrags erforderte, auch wenn die Teilnahme an einer der regelmäßig dreimal in der Woche stattfindenden Veranstaltungen nicht sogleich am Tag der Aufnahme des Mitgliedsantrags möglich war. Der Beschwerdeführer hat diese Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Urteils vom 30. März 2012 nicht zu widerlegen vermocht.

Insoweit greift auch der Vorwurf nicht, es fehle eine klare rechtliche Abgrenzung zwischen echten geschlossenen Gesellschaften und Rauchervereinen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Die für diese Unterscheidung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 31. Januar 2012 (VerfGH BayVBl 2012, 596/598 f.) aufgezeigt. Maßgeblich ist demnach vor allem die Mitgliederstruktur der jeweiligen Vereinigung. Zudem verlangt die Anerkennung als echter Raucherverein eine Vereinsbetätigung in Räumen, die weder allgemein noch beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sind. Entsprechend dem Schutzkonzept des Gesetzgebers werden daher im Interesse des Gesundheitsschutzes Rauchervereine mit einer mehr oder minder offenen Mitgliederstruktur vom Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG erfasst.

Der bruchstückhafte und in sich nicht schlüssige Vortrag des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine nach Art. 114 Abs. 1 BV geschützte Vereinsveranstaltung eines echten Rauchervereins zu belegen und die Annahme des Amtsgerichts, es habe eine gaststättenartige Nutzung unter Umgehung des Gesundheitsschutzgesetzes stattgefunden, infrage zu stellen.

2. Art. 118 Abs. 1 BV ist nicht verletzt.

a) Der Gleichheitssatz verbietet Willkür. In seinem klassischen Gehalt verbietet er, in willkürlicher Weise gleiche Sachverhalte ungleich und ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare geht (VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/ 228; VerfGH vom 7.2.2012; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 6 f. zu Art. 118 m. w. N.). Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 19.7.2010; VerfGH vom 23.3.2011 = NJW-RR 2011, 1211; VerfGH vom 11.7.2011; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10).

b) Nach diesen Maßgaben sind die angegriffenen Entscheidungen des Amts- und des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat den von ihm festgestellten – vorsätzlichen – Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 8 GSG damit begründet, dass es sich bei der Veranstaltung in den Räumen der Gaststätte RCF um keine echte geschlossene Gesellschaft gehandelt habe. Es hat in diesem Zusammenhang, wie bereits dargelegt, insbesondere auf die offene Mitgliederstruktur des Vereins verwiesen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt, den der Beschwerdeführer weder substanziiert noch plausibel infrage gestellt hat, lässt die Einschätzung des Amtsgerichts keine Willkür erkennen. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach nur Veranstaltungen von Rauchervereinen im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH BayVBl 2012, 596/599), findet in der Verfassungsbeschwerde nicht statt. Vielmehr fordert der Beschwerdeführer eine großzügigere Handhabung bei der Einordnung von Veranstaltungen als geschlossene Gesellschaften; damit kann der Vorwurf der Willkür gegen das amtsgerichtliche Urteil jedoch nicht begründet werden.

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht willkürlich gehandelt haben sollte, wenn es keinen Bedarf für eine Zulassung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers gesehen hat.

Soweit der Beschwerdeführer den Vorwurf erhebt, trotz des ansonsten strengen Vorgehens der Stadt bei Verstößen gegen das Rauchverbot werde ein Raucherverein geduldet, ist schon nicht ersichtlich, dass vergleichbare Sachverhalte ungleich behandelt würden.

V.

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).

Zitate12
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte