OLG München, Beschluss vom 10.09.2013 - 34 SchH 010/13
Fundstelle
openJur 2013, 35740
  • Rkr:

1. Zur Gültigkeit einer Schiedsklausel im Übrigen, die über die Zuweisung von Streitig-keiten an ein (DIS-) Schiedsgericht hinaus eine unzulässige Kompetenz-Kompe- tenz-Zuweisung enthält.2. Auch wenn die Schiedsvereinbarung als Teil eines einheitlichen, formbedürftigen Vertragswerks mitzubeurkunden ist, bedarf die maßgebliche Schiedsgerichtsordnung (hier: die der DIS) regelmäßig nicht der Mitbeurkundung.

Tenor

I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.556.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen, eine Schweizer Aktiengesellschaft (S.A.) und drei deutsche Handelsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, begehren als Beklagte eines Schiedsverfahrens dessen Unzulässigkeit festzustellen. Schiedsklägerinnen sind die Antragsgegnerin zu 1, ein Unternehmen der Sportartikelindustrie, und die Antragsgegnerin zu 2, deren 100%ige Tochtergesellschaft und Eigentümerin mehrerer Immobilien auf einem ehemaligen Kasernengelände.

1. Die Antragstellerinnen schlossen zu notarieller Urkunde vom 22.12.2010 mit den Antragsgegnerinnen einen Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken und Gesellschaftsanteilen sowie als Anlagen hierzu u. a. entsprechende Einzelverträge. Der Rahmenvertrag (im Folgenden RV) enthält unter Nr. 16 folgende Regelungen:

16. Schiedsgericht

16.1 Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.

16.2 Sitz des Schiedsgerichts ist Nürnberg. ...

2. Die Antragsgegnerinnen leiteten mit Klageschrift vom 13.3.2012, eingegangen bei der DIS-Geschäftsstelle am 14.3.2012, das Schiedsverfahren ein. Gegenstand sind u.a. die Wirksamkeit verschiedener Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Mit ihrer Klageerwiderung vom 26.11.2012 rügten die Antragstellerinnen (u. a.) die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

3. Mit Zwischenentscheid vom 5.3.2013 stellte das Schiedsgericht fest, dass es zur Entscheidung im Schiedsverfahren zuständig ist und begründete dies folgendermaßen:

a) Die Schiedsklausel sei nicht wegen Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO insgesamt nichtig. Allerdings verstoße Nr. 16.1 Satz 2 RV gegen die genannte Norm. Das Schiedsgericht könne zwar über seine eigene Zuständigkeit und in diesem Zusammenhang über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarungen entscheiden. Eine solche Entscheidung sei für staatliche Gerichte aber nicht bindend. Insoweit sei die Schiedsvereinbarung unwirksam.

Die Kompetenz-Kompetenz-Klausel und die Schiedsvereinbarung über die Hauptsache stellten jedoch zwei gesonderte Vereinbarungen dar, so dass die Unwirksamkeit der ersteren nicht die Unwirksamkeit der Schiedsabrede über die Hauptsache nach sich ziehe. Die eigenständige Vereinbarung in Satz 1 der Klausel bleibe von der Unwirksamkeit unberührt.

b) Es handle sich auch nicht um eine pathologische Klausel. Zwischen Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV bestehe kein Widerspruch, da die Kompetenz-Kompetenz-Abrede unwirksam sei; es komme deshalb nicht darauf an, ob es sich bei Satz 2 um eine ad-hoc-Schiedsvereinbarung handle.

c) Schließlich verstoße die Schiedsklausel auch nicht gegen § 305c BGB. Zwar könne es sich bei einer Schiedsklausel grundsätzlich auch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) handeln, diese könne wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam sein. Da Nr. 16.1 Satz 2 RV aber schon aufgrund des Verstoßes gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO per se unwirksam sei, könne es sich auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinn von § 305c BGB handeln. Auf die Frage, ob es sich um AGB oder eine Individualvereinbarung handle, komme es daher nicht an.

Selbst wenn man aber die Regelung in Satz 2 als AGB-Klausel ansähe und ferner einen Verstoß gegen § 305c BGB annehme, führe dies nicht zur Unwirksamkeit und damit zu einer Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Der verbleibende Vertrag bleibe dann nach § 306 BGB wirksam. Grundsätzlich gelte zwar im Recht der AGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Eine Klausel sei grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn nur ein Teil nicht wirksam einbezogen worden oder unwirksam sei. Etwas anderes gelte aber im Fall teilbarer Klauseln. Der unbedenkliche und abtrennbare Teil bleibe wirksam, selbst wenn er denselben Sachkomplex betreffe.

d) Die Schiedsklausel sei auch nicht gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Mangels Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsvereinbarung sei auch die DIS-Schiedsgerichtsordnung (SGO), auf die sich die Klausel beziehe, nicht beurkundungsbedürftig. Ihre Notwendigkeit zur Beurkundung hänge von der von der herrschenden Meinung verneinten Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsklausel ab. Die Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung sei in § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO statuiert. Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag seien auch dann als selbständige Verträge zu betrachten, wenn sich die Schiedsklausel im Hauptvertrag befinde. Folglich müsse die Schiedsvereinbarung nicht einer für den Hauptvertrag geltenden strengeren Formvorschrift genügen. § 1031 ZPO ordne jedoch keine Beurkundungsbedürftigkeit an. Der Gegenansicht, dass dann, wenn sich die Parteien für eine Beurkundung der Schiedsvereinbarung entschlössen und diese wiederum auf eine Schiedsgerichtsordnung Bezug nehme, letztere mitbeurkundet werden müsse, schließe sich das Schiedsgericht nicht an.

Selbst wenn der beurkundungsrechtliche Vollständigkeitsgrundsatz anwendbar sei, zöge dies keine Beurkundungsbedürftigkeit der Schiedsordnung nach sich, da es an einer Verknüpfung zwischen Schiedsklausel und Schiedsordnung fehle. Zwar müsse die notarielle Urkunde etwa gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG das gesamte Verpflichtungsgeschäft sowie diejenigen Nebenabreden enthalten, die nach dem Parteiwillen Teil des Verpflichtungsgeschäfts sein sollen. Dem gegenüber müssten solche Nebenabreden nicht enthalten sein, die nach dem Willen der Parteien unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft sein sollten. Es hätte den Parteien also maßgeblich darauf ankommen müssen, dass eine bestimmte Fassung der DIS-SGO Anwendung finde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die Parteien hätten sich in der Schiedsvereinbarung für eine dynamische Verweisung entschieden, ihnen sei es nur auf die Einbeziehung der DIS-SGO in der jeweils gültigen Fassung angekommen. Das Grundstücksgeschäft sei nicht von der Schiedsordnung abhängig.

§ 17 BeurkG regle die notarielle Belehrung und begründe keine Beurkundungspflicht. Auch aus der Nichtamtlichkeit der DIS-SGO ergebe sich eine solche nicht.

4. Gegen den den Antragstellerinnen am 15.3.2013 zugestellten Zwischenentscheid haben diese am 15.4.2013 beim Oberlandesgericht München Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gestellt.

5. Der Antrag wird im Wesentlichen folgendermaßen begründet:

a) Die Abrede in Nr. 16 des Rahmenvertrags vom 22.12.2010 sei nach ihrem tatsächlichen Zustandekommen eine Standardschiedsklausel, die von den Antragsgegnerinnen in einer Vielzahl von Verträgen verwendet werde, habe also die Qualität von AGB.

Zum Zustandekommen der Klausel auf angebliches Diktat der Antragsgegnerinnen, die diese, wie deren beratende Anwälte, routinemäßig verwendeten, wird insbesondere auf den Sachvortrag mit Beweisangeboten in den Schriftsätzen vom 15.4.2013 (Bl. 8/10 d.A.), vom 21.6.2013 (Bl. 99/108) und vom 2.9.2013 (Bl. 180/205) Bezug genommen.

b) Die Schiedsklausel sei insgesamt unwirksam gemäß § 139 BGB. Dies ergebe sich aus der Unvereinbarkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV mit § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Damit sei die Unvereinbarkeit mit § 305 ff. BGB gegeben. Außerdem liege ein Verstoß gegen § 305c Abs. 1 und § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

c) Schließlich sei die Schiedsklausel in sich widersprüchlich und damit pathologisch. Folge man der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und teile die Klausel in zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen auf, führe dies erst recht zu deren Unwirksamkeit, weil dann eine DIS-Schiedsklausel und eine ad-hoc-Schiedsklausel unabhängig nebeneinander stünden. Streitigkeiten zwischen den Parteien würden dann zum einen einem Schiedsgericht nach der DIS-SGO, zum anderen aber einem ad-hoc-Schiedsgericht zugewiesen. Die Regelung in Ziffer 16.1 RV sei somit undurchführbar.

d) Schließlich sei die Schiedsklausel wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig. Der Formzwang folge aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG und dem Vollständigkeitsgrundsatz. Der untrennbare rechtliche Zusammenhang folge daraus, dass das Schiedsgericht auch über die Wirksamkeit des Rahmenvertrages entscheiden solle. Gerade dies begründe einen engen rechtlichen Zusammenhang. Der Formzwang gelte auch für das Schiedsverfahrensrecht. Die hierzu ergangenen Regelungen seien selbst essentialia negotii. Die DIS-SGO enthalte ein umfängliches Paragraphenwerk mit zum Teil erheblichen Abweichungen von den Regelungen der ZPO. So könne das Schiedsgerichtsverfahren nach freiem Ermessen bestimmt werden. Auch sei das Schiedsgericht ermächtigt, den zugrunde liegenden Sachverhalt von sich aus zu ermitteln. Im Hinblick auf die Kostentragung bestünden gravierende Unterschiede zu den Regelungen für staatliche Prozesse. Im Ergebnis sei das gesamte zusammengesetzte Rechtsgeschäft formbedürftig. Sämtliche im Vertragswerk zwischen den Schiedsparteien enthaltenen Einzelrechtsgeschäfte bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Damit erstrecke sich das Beurkundungserfordernis auch auf die Schiedsgerichtsordnung, da Verfahrensordnungen von Schiedsinstitutionen keinen amtlichen bzw. halbamtlichen Charakter hätten. Als gewöhnliche vertragliche Vereinbarungen unterlägen sie dem Formzwang.

Schließlich folge die Beurkundungsnotwendigkeit auch aus der Belehrungspflicht des Notars, der dieser nur nachkommen könne, wenn er auch die gesamte vereinbarte Schiedsordnung beurkunde.

e) Nr. 16.1 RV verstoße ebenfalls gegen gesetzliche Regelungen, da die Klausel mit dem Verbot des endgültigen Entzugs des staatlichen Richters unvereinbar sei. Die wörtliche Auslegung der Schiedsklausel führe zu dem Ergebnis, dass die Entscheidungsbefugnis der staatlichen Gerichte, wie in § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2, § 1059 ZPO vorgesehen, abbedungen sei.

Die Antragstellerinnen beantragen daher, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 5.3.2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die in der Schiedsklage vom 13.3.2012 geltend gemachten Ansprüche unzuständig ist.

6. Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag zurückzuweisen.

a) Sie bestreiten die Eigenschaft der Schiedsklausel im Rahmenvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung. Insoweit wird namentlich Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 8.5.2013 (hier Bl. 52 /59 d. A.) und vom 15.7.2013 (Bl. 145/153 d. A.).

b) Satz 2 der Schiedsklausel stelle keine unzulässige letztverbindliche Kompetenz-Kompetenz-Regelung dar. Die Klausel wiederhole nur den Wortlaut von § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

c) Die §§ 305 ff. BGB seien unanwendbar, da die Klauseln im Einzelnen ausgehandelt seien. Die Schiedsklausel sei zumindest nicht überraschend im Sinn von § 305c BGB. Hierfür bedürfe es nämlich einer erheblichen Diskrepanz zwischen den berechtigten Vorstellungen des Verwendungsgegners und dem Inhalt einer Regelung. Es genüge nicht, wenn Nr. 16.1 Satz 2 RV objektiv ungewöhnlich sei. Selbst wenn aber Satz 2 der Schiedsklausel AGB-Qualität besitzen und gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen würde, sei § 307 BGB nicht anwendbar; denn § 307 BGB finde nur auf dispositives Recht Anwendung.

Auch ein Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO oder gegen §§ 305 ff. BGB führe nicht zur Unwirksamkeit. Dies ergebe sich zum einen aus dem schiedsverfahrensrechtlichen Grundsatz der Unabhängigkeit einer Letzt-Kompetenz-Kompetenz-Klausel und zum anderen aus dem AGB-rechtlichen "blue-pencil"-Test. Es handle sich bei der Kompetenzabrede und der Schiedsvereinbarung um zwei gesonderte, voneinander unabhängige Vereinbarungen. Deswegen finde auch § 139 BGB keine Anwendung.

Die Vereinbarung einer bestimmten Schiedsordnung sei ebenfalls nicht überraschend. Die DIS-Regeln wichen nicht so sehr von internationalen Standards ab, dass ein Überraschungselement vorliege.

Selbst AGB-rechtlich würde ein etwaiger Verstoß gegen § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Schiedsklausel führen. Nach herrschender Meinung bleibe bei inhaltlicher Trennbarkeit einer Klausel der restliche, rechtlich unbedenkliche Teil bestehen (§ 306 BGB). Abtrennbarkeit liege aber dann vor, wenn der unwirksame Teil einer Klausel - wie hier - gestrichen werden könne, ohne dass der Sinngehalt des anderen Teils der Klausel leide. Diesem "blue-pencil-Test" folge der Bundesgerichtshof auch für Schiedsklauseln. Streiche man Satz 2 der Klausel, könne Satz 1 ohne Sinnverlust selbständig bestehen bleiben.

d) Auch von einer pathologischen Klausel könne nicht die Rede sein. Aus allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ergebe sich, dass die Parteien nur ein nach DIS-Regeln bestelltes Schiedsgericht vereinbart hätten. Zweifel, welches Schiedsgericht die Parteien zur Entscheidung berufen wollten, seien vorrangig im Wege der Auslegung zu klären. Die rechtliche Unabhängigkeit der Kompetenzzuweisung an das Schiedsgericht stehe einer systematischen Auslegung der in Nr. 16.1 RV enthaltenen Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Satz 2 enthalte eine Kompetenzzuweisung an "das Schiedsgericht" und nicht etwa an "ein (anderes) Schiedsgericht". Gemeint sei nur das Schiedsgericht, auf welches Nr. 16.1 Satz 1 RV Bezug nehme, also das nach den Regeln der DIS bestimmte.

e) Schließlich sei die Schiedsklausel auch formwirksam vereinbart. Eine Pflicht zur Beurkundung der DIS-Regeln bestehe nicht. Denn nicht einmal die Schiedsklausel selbst habe der Beurkundungspflicht unterlegen. Selbst wenn man es anders sähe, müssten weitere Erfordernisse hinzu kommen, um eine Beurkundungspflicht zu begründen. Hieran ändere auch die freiwillige Mitbeurkundung der Schiedsklausel im Rahmenvertrag nichts. Die Schiedsklausel stelle einen unabhängigen Prozessvertrag dar, der eigenen Regeln folge. Formerfordernisse ergäben sich allein aus § 1031 ZPO. Es sei kein Grund ersichtlich, Schiedsverträge zur Regelung von Streitigkeiten aus beurkundungsbedürftigen Hauptverträgen anders als sonstige Schiedsverträge zu behandeln. Eine Beurkundungspflicht für an sich nicht beurkundungspflichtige Teile eines Vertrags bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn diese so untrennbar miteinander verknüpft seien, dass sie mit dem Hauptvertrag "stehen und fallen". Schiedsvereinbarungen seien als Prozessvertrag keine Nebenabrede zum Hauptvertrag und vom materiellen Hauptvertrag unabhängig. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus Nr. 17.5 des Rahmenvertrags. Der Hauptvertrag solle hiernach bestehen bleiben, auch wenn eine einzelne Klausel unwirksam sei.

Auch aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergebe sich nichts anderes. Die Beratungspflicht des Notars reiche lediglich so weit, als es um den von den Parteien angestrebten rechtlichen Erfolg geht. Mit der Schiedsklausel strebten die Parteien den Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs im Falle einer Streitigkeit an. Dieser angestrebte rechtliche Erfolg erfasse aber nicht die einzelnen Regelungen der gewählten Schiedsordnung.

Ergänzend verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze.

II.

Von einer - in der Sache fakultativen (MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 5) - mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Beschlussverfahren sieht der Senat ab.

Der Antrag bleibt erfolglos.

1. Das Oberlandesgericht München ist für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zuständig (§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012, GVBl S. 295), da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.

Der Antrag ist zulässig. Zu entscheiden hat der Senat über einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufgrund des schiedsgerichtlichen Zwischenentscheids vom 5.3.2013 zur Zuständigkeit.

2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Mit der Rüge der Unzuständigkeit sind die Antragsteller nicht präkludiert; denn die Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist eingehalten.

b) Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist indessen nicht wegen ihres Inhalts unwirksam.

(1) Würde man mit den Antragsgegnerinnen Satz 2 der Klausel so auslegen, dass er einer Überprüfung der schiedsgerichtlichen Zwischenentscheidung durch das staatliche Gericht nicht entgegenstände, wäre die Klausel auch insoweit wirksam; sie könnte sich dann nicht auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel insgesamt auswirken.

Die Bestimmung in § 16.1 Satz 2 RV ist jedoch unwirksam, ohne dass es dafür der Heranziehung der §§ 305 ff. BGB bedürfte. Der Senat interpretiert Nr. 16.1 Satz 2 RV nämlich so, dass die Regelung dem Schiedsgericht die Befugnis einräumen soll, in letzter Instanz über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts soll dem Wortlaut zufolge und über § 1040 Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich hinaus gehend bindend sein. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit sachlich nicht überprüft werden kann. Zwar ist die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung auch nach § 1040 ZPO bindend, sofern kein Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestellt wird. Wenn die Klausel aber nur dies ausdrücken sollte, wäre sie überflüssig. Die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts eine Entscheidung des staatlichen Gerichts herbeizuführen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO), kann indessen nicht abbedungen werden (vgl. z.B. Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. § 1040 Rn. 1).

(2) Hingegen ist die Regelung in Nr. 16.1 Satz 1 RV - jedenfalls nach ihrem Inhalt - für sich genommen wirksam. Empfangsbedürftige Willenserklärungen (§ 133 BGB) sind nach den allgemeinen Regeln - von Ausnahmefällen abgesehen - so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. z. B. Palandt/Ellenberger BGB 72. Aufl. § 133 Rn. 9). Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut. Hiernach wird jede Streitigkeit entsprechend der DIS-SGO endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird also für die Entscheidung über Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem (Rahmen-)Vertrag und über dessen Wirksamkeit ausgeschlossen. Dies entspricht aber der Gesetzeslage. § 1029 Abs. 1 ZPO definiert die Schiedsvereinbarung als eine Vereinbarung, durch die Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die Streitentscheidung muss - gerade unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - einem Schiedsgericht zugewiesen werden (vgl. MüKo/Münch § 1029 Rn. 90 und 93; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 379), was zwar nicht ausschließt, durch ausdrückliche Vereinbarung den Parteien freizustellen, innerhalb bestimmter Fristen den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis doch den Weg zu den staatlichen Gerichten zu beschreiten. Dies ändert aber nichts am Grundsatz, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig - wie eben auch in Nr. 16.1 Satz 1 RV angesprochen - und die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen sein muss. Nichts anderes kommt in der Klausel zum Ausdruck. Es darf nicht im Belieben der Parteien stehen, trotz und nach Entscheidung eines Schiedsgerichts doch den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Zöller/Geimer § 1029 Rn. 54). Die Endgültigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung schließt es nicht aus, dass während und nach dem Schiedsverfahren bestimmte Aspekte durch das staatliche Gericht überprüft werden. In der Hauptsache muss die Entscheidung grundsätzlich endgültig sein. Dies kommt auch im Verbot der révision au fond zum Ausdruck. Der Schiedsspruch kann zwar gemäß § 1059 ZPO aufgehoben werden. Dies betrifft aber insbesondere die - nicht abdingbare - staatliche Überprüfung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Bestellung des Schiedsgerichts selbst oder eben des von den Parteien vereinbarten Verfahrens, schließlich die Schiedsfähigkeit und eventuelle Verstöße gegen den ordre public. Das bedeutet aber nicht, dass gegen das Ergebnis des Schiedsverfahrens die staatlichen Gerichte in Anspruch genommen werden könnten. Die Entscheidung des Rechtsstreits obliegt allein dem Schiedsgericht. Nichts anderes wird durch die Klausel ausgedrückt, mag auch ihr Zusatz ("ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht") überflüssig (MüKo/Münch § 1029 Rn. 90; Schiedsgericht der IHK Kassel SchiedsVZ 2006, 167/168), jedoch ohne zusätzlichen Regelungsgehalt sein.

(3) Die Unwirksamkeit von Nr. 16.1 Satz 2 RV berührt die Wirksamkeit von Nr.16.1 RV im Übrigen nicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Klauseln als AGB der Gegenseite anzusehen wären.

aa) Bei der unwirksamen Endkompetenz-Kompetenz-Klausel handelt es sich nämlich um eine zusätzliche Schiedsabrede zu der Frage von Gültigkeit und Auslegung des Schiedsvertrags (vgl. BGHZ 162, 9/14; BGH NJW 1991, 2215; BGH NJW-RR 1988, 1526; BGH NJW 1977, 1397). Damit war vor dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3224) eine klare Trennung verbunden. Falls die Schiedsvereinbarung die Kompetenz-Kompetenz dem Schiedsgericht zugesprochen hatte, konnte das staatliche Gericht nur die letztere Klausel überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung (BGHZ 162, 9) aber auch unter der Geltung des neuen Schiedsverfahrensrechts aufrecht erhalten. Zwar steht nunmehr dem Schiedsgericht die Kompetenz-Kompetenz nicht mehr zu. Dies ändert aber nichts daran, dass zwei gesonderte Schiedsvereinbarungen vorliegen, von denen freilich eine von vorne herein unwirksam ist. Dass die Parteien in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO.) zugrunde liegenden Rechtsstreit möglicherweise in Unkenntnis des neuen Rechtes die Schiedsvereinbarung getroffen hatten, spielt dabei keine Rolle. Denn die Entscheidung versteht sich nicht als bloße Übergangslösung. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Kompetenz-Kompetenz-Regelung nicht als eigenständiger Schiedsvertrag qualifiziert werden kann. Denn diese Klausel regelt, wer den Streit über die Zuständigkeit des staatlichen oder eines Schiedsgerichts zu entscheiden hat. In der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs blieb auch nicht unberücksichtigt, dass die vorangegangene Rechtsprechung sich auf das alte Schiedsverfahrensrecht bezog. Gerade wegen der nun von vorn herein und in jedem Fall gegebenen Unwirksamkeit dient die Aufspaltung in zwei Schiedsklauseln der erwünschten Aufrechterhaltung der Schiedsvereinbarung im Übrigen. Letztlich ist auch dies ein Fall des § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO; § 139 ZPO gilt gerade nicht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 1040 Rn. 1; Zöller/Geimer § 1029 Rn. 1; MüKo/Münch § 1040 Rn. 8). Der "favor validitatis" gilt auch im Verhältnis dieser beiden Schiedsklauseln. Eine Schiedsvereinbarung ist auch im Falle ihrer Unwirksamkeit eine solche. Auch wenn eine wirksame Kompetenz-Kompetenz-Absprache nicht getroffen werden kann (vgl. hierzu Habscheid KTS 1964, 146/153), ändert die Unwirksamkeit nichts an der Eigenschaft als Schiedsabrede.

Die Schiedsklausel in Ziffer 16.1 RV ist auch nicht in sich widersprüchlich und aus diesem Grund unwirksam. Nr. 16.1 Satz 2 RV stellt keine ad hoc-Schiedsklausel dar. Auch wenn man von zwei selbständigen Schiedsklauseln ausgeht, schließt dies nicht aus, dass die eine Schiedsklausel zur Auslegung der anderen herangezogen werden kann bzw. dass Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Nr. 16.1 Satz 1 RV aufbaut. Denn Nr. 16.1 Satz 1 RV verweist zwar auf die DIS-SGO. Die in den beiden aufeinander folgenden Sätzen getroffenen Regelungen können aber nicht unabhängig voneinander gelesen werden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133 BGB) bezieht sich Nr. 16.1 Satz 2 RV auf Satz 1. Es ist die Rede von dem Schiedsgericht. Damit ist aber ersichtlich das gemäß Nr. 16.1 Satz 1 RV gebildete Schiedsgericht gemeint. Es ist weder die Rede von (irgend) einem Schiedsgericht noch von "einem anderen" Schiedsgericht. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien, die ersichtlich nicht die beiden Fragen verschiedenen Schiedsgerichten zuweisen wollten.

Im Übrigen kommt es auf den inneren Widerspruch zwischen den Regelungen in Nr. 16.1 Satz 1 und Satz 2 RV schon deswegen nicht an, weil Nr. 16.1 Satz 2 RV aus den oben genannten Gründen unwirksam ist.

bb) Dasselbe gilt, wenn man mit den Antragstellerinnen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausgeht. Anwendbar ist dann § 139 BGB. Denn es ist anzunehmen, dass die Schiedsvereinbarung auch getroffen worden wäre, wenn den Parteien die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 16.1 Satz 2 RV bekannt gewesen wäre. Zu Recht weisen die Antragstellerinnen darauf hin, dass Nr. 16.1 Satz 2 RV eine "extrem große Abweichung" von den üblichen Regelungen enthält. Eine größere Abweichung von den üblichen Regelungen als eine unwirksame Klausel ist nicht denkbar. Dass in Kompetenz-Kompetenz-Regelungen eine eigene, einer selbständigen Beurteilung zugängliche Klausel gesehen wird, spricht schon gegen die von den Antragstellerinnen unterstellte untrennbare Einheit. Es ist auch nicht vorstellbar, dass die Antragsgegnerinnen - oder ein sonstiger an einem derartigen Schiedsvertrag Beteiligter - für den Fall, dass das Schiedsgericht nicht bindend über seine eigene Zuständigkeit entscheiden und gegen diese Entscheidung das staatliche Gericht angerufen werden kann, auf die Zuweisung an das Schiedsgericht gänzlich verzichtet und statt dessen die Entscheidung durch ein staatliches Gericht getroffen wissen will. Die Gründe, die üblicherweise dazu führen, dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart wird, werden vom Wegfall dieser Klausel nicht berührt. Beiden Parteien steht die Anrufung des staatlichen Gerichts zu. Von den denkbaren Motiven, die Schiedsvereinbarung zu treffen, könnte allenfalls der Wunsch nach einer im Verhältnis zu staatlichen Prozessen vermeintlich kürzeren Verfahrensdauer unwesentlich beeinträchtigt werden, wobei (vgl. Lachmann Rn. 155 ff.) auch im Schiedsverfahren - ohne staatliche Eingriffe - Verzögerungen etwa bei der Konstitution des Schiedsgerichts denkbar sind. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich zudem, dass offenbar die Vertraulichkeit ein ganz wesentlicher Aspekt für die Schiedsabrede war (siehe Nr. 15 im selben Abschnitt VI. wie die unmittelbar anschließende Schiedsabrede in Nr. 16). Mag auch die Vertraulichkeit durch die fehlende Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts Einschränkungen erfahren, so ist doch nicht anzunehmen, die Parteien hätten, wenn sie dies gewusst hätten, ihre Streitigkeiten umfassend in der Öffentlichkeit austragen wollen.

Aus demselben Grund bliebe dann, wenn man zum einen von einer einheitlichen Schiedsklausel ausginge, zum anderen Nr. 16.1 als AGB-Regelung ansähe, die Wirksamkeit von Nr. 16.1 Satz 1 RV nach § 306 Abs. 1 BGB erhalten. § 306 BGB gilt auch, wenn die Nichtigkeit nicht auf §§ 307 ff. BGB beruht, sondern auf § 134 BGB oder anderen Vorschriften (BGHZ 129, 297/306; vgl. Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 5 m.w.N.).

c) Nr. 16.1 Satz 1 RV stellt auch keine überraschende Klausel dar. Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen sind Schiedsvereinbarungen nicht schon als solche überraschend (Lachmann Rn. 429). Die gewählte Schiedsgerichtsordnung der DIS enthält auch keine überraschende - nämlich unübliche - Gestaltung des Schiedsverfahrens.

d) Die Klausel ist auch nicht wegen Formmangels (§ 125 Satz 1 BGB) nichtig. Die Mitbeurkundung der DIS-SGO war für den formwirksamen Abschluss der Schiedsvereinbarung nicht erforderlich. Der Formzwang folgt weder aus § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus § 15 Abs. 4 GmbHG noch indirekt aus § 17 Abs. 1 BeurkG.

Grundsätzlich muss die Schiedsvereinbarung nicht notariell beurkundet werden. Die Form der Schiedsvereinbarung ist vielmehr in § 1031 ZPO abschließend geregelt. Hätten die Parteien also in einer separaten Urkunde eine Schiedsvereinbarung geschlossen, wäre diese - vorbehaltlich einer "erschwerenden" Formmodifikation durch die Parteien (MüKo/Münch § 1031 Rn. 29) - nur an § 1031 ZPO zu messen gewesen. Die schiedsverfahrensrechtlichen Formvorschriften sind auch insoweit abschließend (vgl. etwa Lachmann Rn. 362).

Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Schiedsabrede Teil eines einheitlichen nach § 15 GmbHG oder § 311b BGB formbedürftigen Vertragswerks ist. Sämtliche Vereinbarungen aus denen sich der schuldrechtliche Vertrag nach dem Willen der Beteiligten zusammensetzen soll, unterliegen dann dem Formzwang (Vollständigkeitsgrundsatz). Die Vereinbarungen sind nur dann vollständig beurkundet, wenn sie alles verlautbaren, was die Parteien als regelungsbedürftig angesehen haben (vgl. Staudinger/Schumacher BGB Neubearb. 2011 § 311b Rn. 154 und 155 m.w.N.); formbedürftig sind zunächst die rechtlich wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii), nach einer Meinung aber auch Bestimmungen, von deren Wirksamkeit die Beteiligten der Bestand des Vertrages nicht abhängig gemacht haben (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 156 m.w.N.).

Die Parteien können jedoch formwirksam auch die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung und sogar die Bezeichnung etwa des Erwerbers eines Grundstücks einem Beteiligten oder einem Dritten überlassen (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn. 168), gleichgültig ob das Bestimmungsrecht wesentliche oder nicht wesentliche Abreden betrifft. Das Bestimmungsrecht als solches muss zwar in der Urkunde selbst zum Ausdruck kommen. Die Überlassung des Bestimmungsrechts an einen Dritten kann aber gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Wenn sogar hinsichtlich der essentialia die Bestimmung einem Dritten überlassen werden kann, spricht nichts dagegen, auch etwa im Rahmen einer mitbeurkundeten Schiedsvereinbarung die Bestimmung des Verfahrens einem Dritten zu überlassen. Nichts anderes bedeutet aber die Vereinbarung, dass sich das Verfahren nach der DIS-SGO richtet. Dieser Institution wird damit die Bestimmung des Verfahrens durch deren Schiedsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung übertragen. Eine Pflicht zu deren Beurkundung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es den Parteien auf ganz bestimmte Verfahrensregelungen angekommen wäre und weder Schiedsklausel noch Hauptvertrag ohne diese Regelungen geschlossen worden wären. Denn bei den formbedürftigen Geschäften nach § 311b BGB und § 15 GmbHG erstreckt sich das Beurkundungserfordernis auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt, auf nicht zum Grundstücksgeschäft gehörende Vereinbarung nur dann, wenn sie eine rechtliche Einheit mit diesem bilden sollen, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Vertragsschließenden derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" (vgl. etwa BGH NJW-RR 1989, 198). Hiervon ist hier aber schon deshalb nicht auszugehen, weil Schiedsvereinbarung und materiell-rechtlicher Vertrag getrennt zu beurteilen sind, Wirksamkeitsmängel nicht auf den jeweils anderen Vertrag durchschlagen sollen. Kommt es den Beteiligten darauf an, dass das betreffende institutionelle Schiedsgericht tätig wird und dass dieses dann seine jeweils gültige Verfahrensordnung anwendet, ist nur die Bestimmung der Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts und die Anwendung der zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung für das Schiedsgericht geltenden Verfahrensordnung vom Beurkundungserfordernis erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien hiervon abweichend etwa gerade die zum Zeitpunkt der Beurkundung geltende DIS-SGO angewandt wissen wollten und nicht die zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung gültige, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des Schiedsverfahrensordnung ist somit dem Schiedsgericht als Drittem zur näheren Bestimmung (ähnlich § 317 BGB) anvertraut (vgl. DNotI-Report 2008, 188; im Ergebnis ebenso Lachmann Rn. 365).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der notariellen Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 1 BeurkG. Aus der genannten verfahrensrechtlichen Bestimmung kann sich eine Beurkundungspflicht allenfalls mittelbar ergeben, da der Notar nur über das belehren kann, was ihm bekannt ist. Immer dann, wenn Regelungen der Bestimmung Dritter überlassen sind, kann der Notar allenfalls über die damit verbundenen Gefahren belehren. Gerade bei der Wahl einer Schiedsordnung einer anerkannten Schiedsorganisation wird sich der Umfang der Belehrungspflicht aber in Grenzen halten, wie denn dann eine Belehrungspflicht auch nur insoweit besteht, als eine Belehrung erforderlich ist, um den Willen der Beteiligten rechtswirksam, wahrheitsgemäß und vollständig niederzulegen (vgl. Lerch BeurkG 3. Aufl. § 17 Rn. 10 m.w.N.).

e) Auch im Übrigen hat der Senat die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts überprüft und hält sie für nicht durchschlagend. Ergänzend kann schließlich auf die umfassenden - zutreffenden - Erwägungen in dem Zwischenentscheid Bezug genommen werden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Für den Streitwert ist ein Bruchteil des Hauptsachewerts maßgeblich (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG), der hier - wie auch sonst - mit 1/3 angemessen angesetzt ist.