BGH · Beschluss vom 9. November 2000 · Az. IX ZR 403/99
Informationen zum Urteil
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Gericht:
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Datum:
9. November 2000
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Aktenzeichen:
IX ZR 403/99
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Typ:
Beschluss
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Fundstelle:
openJur 2010, 7686
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Verfahrensgang:
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Oktober 1999 -berichtigt durch Beschluß vom 28. Oktober 1999 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 426.885,26 DM festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Auf die Arglisteinrede (§ 853 BGB) konnte sich JP und kann sich der Beklagte nicht berufen, weil für einen Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB) bzw. für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) durch die Klägerin nicht genügend vorgetragen wurde. Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB bzw. eine Schädigung im Sinne von § 826 BGB läge nur vor, wenn die Leistungen der Klägerin -letztlich verdankte JP ihr das Eigentum an den von TV gekauften Geräten und die Möglichkeit, mit den "Full-Service-Verträgen" Geld zu verdienen - den Preis von 400.000 DM nicht wert gewesen wären (vgl. BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 -Vermögensschaden 14, 55). Dazu ist nichts vorgetragen. Aus demselben Grund kann dann -wegen des Erfordernisses der "Stoffgleichheit" zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil (vgl. BGHSt 6, 115, 116; BGH BGHR StGB § 263 Abs. 1 -Stoffgleichheit 3) -nicht von einer betrügerischen Absicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß JP, falls die Klägerin sie über die Verträge Nr. 36 und 52 aufgeklärt hätte, die anderen Verträge zu einem entsprechend reduzierten Preis übernommen und die Übernahme mit Hilfe der Klägerin finanziert hätte. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Hinsichtlich der Schadensberechnung ist das Berufungsgericht zwar von den Vorgaben des Senats im Revisionsurteil vom 11. Februar 1999 abgewichen. Dadurch ist der Beklagte aber nicht beschwert.





