LG Köln, Urteil vom 11.07.2013 - 14 O 61/13
Fundstelle
openJur 2013, 35607
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 19.02.2013 wird bestätigt.

Die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt.

Gründe

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 19.02.2013 war zu bestätigen. Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg.

I.

Der Verfügungskläger hat Anspruch gegen den Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Bilder gemäß § 97 Abs. 1 UrhG.

1.

Der Verfügungsbeklagte hat zwar mit der am 19.11.2012 abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung, die vom Verfügungskläger auch angenommen wurde, die durch den ursprünglichen Rechtsverstoß indizierte Wiederholungsgefahr beseitigt.

Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, indes einen identischen oder im Kern gleichartigen Wettbewerbsverstoß, entsteht mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch. Dieser neue Unterlassungsanspruch wird durch das fortbestehende Strafversprechen nicht berührt (vgl. zum Lauterkeitsrecht: Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 8, 1.45).

Vorliegend war die Auktion des VerfügungsVerfügungsbeklagten bei eBay zwar seit dem 28.10.2012 beendet, das Angebot und damit die Verfügungsklägerischen Lichtbilder konnten aber ausweislich der vorgelegten Screenshots auch am 18.01.2013 noch angesehen werden und waren damit (weiterhin) öffentlich zugänglich gemacht.

Der Schuldner eines Unterlassungsvertrages muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH, GRUR 1993, 415 - Straßenverengung; KG, GRUR 1989, 707; KG, WRP 1998, 627, 628; OLG Zweibrücken, WRP 1989, 63, 64; OLG Frankfurt, WRP 1992, 185; OLG Frankfurt, WRP 1992, 800; OLG München, GRUR 1993, 510).

Der Verfügungsbeklagte hätte also aktiv dafür Sorge tragen müssen, dass die Bilder aus dem eBay-Angebot entfernt werden, jedenfalls hätte er dahingehend auf eBay im Rahmen des Zumutbaren und notfalls unter Einleitung rechtlicher Schritte seinerseits einwirken müssen.

2.

Dem Unterlassungsantrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.

Der Gläubiger kann auf Grund des neuen Verstoßes auf doppelte Weise vorgehen: Er kann die Klage auf seinen vertraglichen Unterlassungsanspruch stützen und daneben - wenn es sich um eine schuldhafte Zuwiderhandlung geht - die versprochene Vertragsstrafe fordern. Zum anderen kann die Klage auf den neuen (gesetzlichen) Unterlassungsanspruch gestützt werden. In diesem Fall kann er nicht mit der Begründung, es fehle das allgemeine Rechtsschutzinteresse, auf die Rechte aus dem Unterwerfungsvertrag verwiesen werden (BGH, GRUR 1980, 241, 242 - Rechtsschutzbedürfnis; OLG Stuttgart, WRP 1982, 547; OLG Stuttgart, WRP 1983, 580).

Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Urheberrechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden (BGH, GRUR 1990, 534 - Abruf-Coupon).

Vorliegend hat sich der Verfügungsbeklagte jedoch geweigert, eine entsprechende Unterlassungserklärung mit erhöhter Vertragsstrafenandrohung abzugeben.

Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des LG Bochum (Urteil vom 13.07.2010, Az.: 12 O 101/10), dass auch bei einer zweiten Abmahnung nach Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe nach dem "Hamburger Brauch" bestimmt werden könne, da als sicher davon ausgegangen werden könne, dass Gerichte bei einer Überprüfung der Angemessenheit berücksichtigen würden, dass die bisherige Vertragsstrafe den Schuldner nicht von weiteren Verstößen abgehalten hat und daher eine höhere Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall ansetzen würden.

Die Wiederholungsgefahr kann nicht durch eine zweite, gleichlautende Unterlassungserklärung beseitigt werden, da sie dem Verfügungskläger keine weitergehenden Rechte einräumt bzw. für den Verfügungsbeklagten keine schärferen Sanktionen vorsieht, als die Unterlassungserklärung, gegen die er bereits verstoßen hat. Wird nur eine weitere Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch abgegeben, so stellt dies keine gegenüber der ersten Unterlassungserklärung gesteigerte Sanktion dar. Darauf, ob ein Gericht bei einer Überprüfung der Angemessenheit einer zunächst durch den Gläubiger bestimmten Vertragsstrafe in Anbetracht des wiederholten Verstoßes eine höhere Vertragsstrafe für angemessen halten würden, kommt es mithin nicht an.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt.