VG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2013 - 11 K 503/13
Fundstelle
openJur 2013, 35375
  • Rkr:

(Keine) Ausbildungsförderung für die Fortführung eines mit dem Bachelor abgeschlossenen Grundstudiums im Rahmen des Studiengangs zum Staatsexamen.hier: Bachelor in Chemie und Biochemie, Studiengang Lebensmittelchemie mit Staatsexamen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderungsleistungen für die Fortführung eines mit dem Bachelor abgeschlossenen Studiums.

Die 1989 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der Hochschulreife ab Wintersemester 2009 ein 6-semestriges Studium im Fach Chemie und Biochemie an der X-Universität in M und schloss dieses Studium mit dem Bachelor am 02.08.2012 erfolgreich ab. - Im Wintersemester 2012/13 nahm sie ein Studium im Fach Lebensmittelchemie (Staatsexamen) an der Universität H. im 5. Fachsemester auf. Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg befreite sie hierfür vom Ersten Prüfungsabschnitt im Hinblick auf das abgeschlossene Bachelorstudium und die bestandene Fachprüfung im Fach Biologie an der Universität S im Juli 2012.

Am 25.10.2012 beantragte die Klägerin für das weitere Studium die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG und legte auch die weiteren Nachweise, insbesondere die Bescheinigung der Universität nach § 9 BAföG, vor.

Mit Bescheid vom 16.11.2012 lehnte der Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Klägerin habe ihren Förderungsanspruch bereits im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor.

Hiergegen richtete die Klägerin den am 10.12.2012 eingegangenen Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend: Die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG seien erfüllt. Die Aufnahme des Berufs als Lebensmittelchemikers erfordere ein Universitätsstudium und eine einjährige praktische Ausbildungszeit. Das Universitätsstudium werde erst ab Wintersemester 2015/16 überhaupt als Bachelor/Master-Studiengang angeboten und umfasse zwei Prüfungsabschnitte, wobei der Bachelor als dem ersten Prüfungsabschnitt entsprechende Leistung anerkannt werde. Die Qualifizierung durch einen Master-Abschluss entspreche auch dem Bologna-Prozess. In diesem Sinne sei § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG zu verstehen. Aufgrund ihres frühen Studienbeginns im Jahre 2009 sei ihr die Ausbildung im Bereich der Lebensmittelchemie derzeit nur durch den Wechsel in den Studiengang (Staatsexamen) möglich. Im Übrigen wäre der Förderungsanspruch im Studiengang Diplom/Staatsexamen erst nach weiteren drei Semestern erschöpft.

Mit Bescheid vom 10.01.2013 wies der Beklagte auch den Widerspruch zurück. Er führte aus: § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG setze voraus, dass die weitere Ausbildung die Hochschulausbildung insoweit ergänzen müsse, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich sei. Jedoch ergänze das jetzige Studium ihren berufsqualifizierenden Bachelor-Abschluss nicht. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht von vornherein Lebensmittelchemie in S studiert habe. Ihr sei der dortige Zugang bereits mit Erreichen der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung eröffnet gewesen, sodass auch die Anwendung von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG ausscheide. Auch scheide eine Förderung nach S. 2 der Vorschrift aus. Dafür sei vorausgesetzt, dass die weitere Ausbildung mit der vorhergehenden die Ausübung eines Berufs erst ermöglicht, das angestrebte Ausbildungsziel also objektiv anders zu erreichen ist. - Der Widerspruchsbescheid wurde am 11.01.2013 zugestellt.

Am 11.02.2013 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen. Zur Begründung wird nunmehr ausgeführt: Die Klägerin habe bereits im Bachelor-Studiengang entschieden, dass sie nicht den dort möglichen Masterabschluss in Biochemie, Chemie oder Materialwissenschaften, sondern die Fachrichtung Lebensmittelchemie habe anstreben wollen. Aufgrund eines Gesprächs mit dem Leiter des jetzigen Instituts seien die Voraussetzungen für einen Wechsel besprochen worden und die Klägerin habe deshalb ein Praktikum in Biologie sowie etliche weitere Klausuren absolviert, die für den Bachelor-Abschluss nicht erforderlich gewesen seien. Es sei deshalb von einem einheitlichen Studienverlauf für das Fach Lebensmittelchemie auszugehen. Auch biete erst das Zweite Staatsexamen die Voraussetzung für den Eintritt in den Staatsdienst wie auch in die freie Wirtschaft. Die Klägerin dürfe auch nicht schlechter gestellt werden als diejenigen, die das Studium mit einem Master in Chemie oder Biochemie abschließen wollten. Ohnehin sei eine strenge Fachidentität zwischen Bachelor- und Diplomstudiengang nicht erforderlich, sondern jede hochschulrechtlich zulässige Kombination möglich. So habe die Klägerin nur aufgrund ihres vorausgegangenen Studiums und der geleisteten Zusatzqualifikationen im 5. Semester eingeschrieben werden können. Zumindest sei von einer Analogie auszugehen. Es lägen zudem zumindest hilfsweise auch die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG vor, weil die angestrebte Ausbildung für den Beruf des Lebensmittelchemikers rechtlich erforderlich sei. Es sei kein anderer wesentlich weniger aufwändiger und zumutbarer Weg dorthin ersichtlich. Zudem wähle die Hochschule H die Bewerber nicht aufgrund ihrer Hochschulzugangsberechtigung, sondern aufgrund weiterer Kriterien aus. Es lägen schließlich auch besondere Umstände iSd § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG vor. Ihr sei es auch im Hinblick darauf, dass der Bologna-Prozess ein zweigliedriges System von vergleichbaren und verständlichen Abschlüssen schaffen sollte und dass auch die Universität H den Bacherlor/Master-Studiengang im diesem Fach - allerdings erst ab dem Wintersemester 2015/16 - eröffnen werde, ohne Zeitverzögerungen nicht möglich gewesen, ein nach § 7 Abs. 1a BAföG förderungsfähiges Studium aufzunehmen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 16.11.2012 und vom 10.01.2013 aufzuheben und ihn zu verpflichten, der Klägerin ab Antragstellung Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt ergänzend noch aus: Eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG scheide ebenfalls aus, weil es schon an einer unbeabsichtigten Regelungslücke fehle. Ziel der Vorschrift sei gewesen, die Ausbildungsförderung auch für die neu eingeführten Studiengänge sicherzustellen, hierunter falle das Staatsexamen gerade nicht. Die Förderung eines Studiums mit dem Abschluss Staatsexamen sei auf jeden Fall gewährleistet, da hier keine Unterbrechung durch einen berufsqualifizierenden Abschluss erfolge. Für das Staatsexamen sei der Bachelorabschluss nicht erforderlich gewesen, sodass auch die Förderung nach § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG ausscheide. Da der Zugang zum derzeitigen Studium bereits mit der Hochschulzugangsberechtigung möglich gewesen sei, komme auch § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG nicht zur Anwendung, wobei spezielle Zulassungskriterien keine Rolle spielten. Schließlich lägen auch keine besonderen Umstände im Sine von § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG vor, weil die Klägerin mit ihrem Bachelor-Abschluss Berufe ausüben könne.

Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe

Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat auf die begehrten Leistungen keinen Anspruch, die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Dies haben die angefochtenen Bescheide, insbesondere der Widerspruchsbescheid, zutreffend entschieden und begründet und das Gericht kann, um Wiederholungen zu vermeiden, hierauf Bezug nehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend und um Missverständnisse über den Inhalt und die Bedeutung der Regelungen in § 7 Abs. 1 bis 2 BAföG auszuräumen, wird - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert - noch zu den geltend gemachten Klagegründen ergänzend bemerkt:

1. Der Auffassung der Klägerin, sie habe ihren Förderungsanspruch noch nicht erschöpft, die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor, man müsse von einem einheitlichen Studienverlauf ausgehen, widerspricht der klare Wortlaut der Bestimmung. Danach wird Ausbildungsförderung u.a. für drei Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG (worunter nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BAföG auch die Ausbildung an Hochschulen fällt) bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Da die Klägerin bereits einen Studienabschluss in der Form des Bachelors erworben hatte, sind diese Voraussetzungen jedoch erfüllt. Im Kern der Umstellung des universitären Bildungssystems stand in den vergangenen zehn Jahren der Bachelor als »erster berufsqualifizierender Abschluss«. Die aus der Bologna-Deklaration von 1998 übrigens nur hierzulande so erfolgte Ableitung einer unbedingten Forderung nach »Beschäftigungsfähigkeit« der Hochschulabsolventen hat eine fast vollständige Transformation des universitären Auftrags nach sich gezogen: weg von der »allgemeinen Menschenbildung durch Wissenschaft«, hin zur Berufsausbildung (vgl. Dieter Lenzen, http://www.zeit. de/ 2012/12/Studium-Ausbildung/komplettansicht). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen, der mit § 7 Abs. 1a BAföG gerade wegen des berufsqualifizierenden Charakters des Bachelors eine spezielle Ausnahmeregelung geschaffen hat, um Bachelor-Absolventen für den strukturell angelegten zweiten Studienabschnitt (in der Bundesrepublik Deutschland: Master- oder Magisterstudiengang) trotz § 7 Abs. 1 BAföG dennoch weiterhin Leistungen nach dem BAföG zu ermöglichen. Denn ansonsten bedürfte es der Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG nicht (vgl. dazu auch Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4.A., Anm. 18 zu § 7).

2. Soweit die Klägerin sich gegenüber Master-Studierenden im Bereich Chemie/Biochemie schlechter gestellt sieht, weil sie im Rahmen ihres Studiums mit dem Ziel Staatsexamen vom Bezug von Ausbildungsförderung ausgeschlossen wird, kann sie sich weder auf § 7 Abs. 1a BAföG in direkter, noch in indirekter Anwendung beziehen.

§ 7 Abs. 1a BAföG stellt die bereits benannte Ausnahmeregelung für Absolventen von Master- oder Magisterstudiengängen oder von postgradualen Diplomstudiengängen (§ 18 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 HSchRG) dar, die bereits einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG erworben haben. Es handelt sich dabei um Studiengänge, die konzeptionell so aufeinander aufbauen, dass das zum höherwertigen Abschluss führende Studium ohne das erfolgreiche Durchlaufen des Bachelor-Studiums gar nicht ergriffen werden kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 08.02.2012, - 12 A 687/11 -, <Juris>). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich ebenfalls nicht vor. Denn die Klägerin hätte aufgrund der erworbenen Hochschulzugangsberechtigung unter Bezug von Ausbildungsförderungsleistungen von vornherein das Fach Lebensmittelchemie im Studiengang Staatsexamen studieren können, das in keinem konsekutiven Zusammenhang mit überhaupt einem Bachelor-Studiengang (z.B. in Chemie/Biochemie) steht, auch wenn sie einige Semester des Bachelor-Studienganges für das jetzt verfolgte Studium angerechnet bekommen hat. Wie das OVG Münster (aaO.) in dem dort entschiedenen, mit dem Vorliegenden durchaus vergleichbaren Fall (Bachelor in Politik und Recht und danach Aufnahme eines Jura-Studiums im Studiengang Staatsexamen im 5. Fachsemester), ausgeführt hat, spielt es auch keine Rolle, dass der Gesetzgeber selbst in Ausübung seiner nur an die Regeln der Verfassung gebundenen Entscheidungsfreiheit den Staatsexamensstudiengang (für Juristen) aber auch andere Studiengänge wie etwa im medizinischen Bereich - von einer verpflichtenden Ausgestaltung als zwei gliedrigen Studiengang mit konsekutiv auf einander aufbauenden Abschnitten ausgenommen hat. Denn die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist nicht an den Auswirkungen auf die Förderungsfähigkeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit Abschluss Staatsexamen als zusätzlicher Qualifikationsmaßnahme zu einem zuvor erfolgreich durchlaufenen Bachelor-Studium zu messen, sondern an den Erfordernissen, die der angestrebte Beruf an die Ausbildung stellt. Das muss gleichermaßen auch vorliegend gelten. Die Klägerin wäre im Übrigen nicht gehindert gewesen, ihr mit dem Bachelor abgeschlossenes „Grundstudium“ im Rahmen der vorhandenen Master-Studiengänge - die, wie noch aufgezeigt wird, auch das Studienfach Lebensmittelchemie umfassen - unter Wahrung ihrer Ansprüche nach dem BAföG fortzuführen.

Es besteht insoweit auch keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1a BAföG gebieten könnte. Zurecht weist das OVG Münster (aaO., unter Bezugnahme der BR-DrS 13/10241 vom 30.03.1998, A. Zielsetzung, Ziff. 2 S. 1 und B. zu 8.1, zu Nr. 2 S. 8) insoweit darauf hin, dass die beschriebenen strukturellen Unterschiede zwischen den neuen zweistufigen Studiengängen (Bachelor- und Master-Studiengang) und den aus berufsbezogenen Gründen weiter grundständig angelegten, einstufigen Studiengängen (wie z.B. dem auf eine Verwendung im Staatsdienst ausgerichteten Studiengang Lebensmittelchemie mit dem Studienabschluss Staatsexamen) dem Gesetzgeber das BAföG von vornherein bewusst gewesen seien, so dass es für die analoge Anwendung des § 7 Abs. 1a BAföG schon an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlt.

Dies bestätigen auch die gerichtlichen Entscheidungen, die eine analoge Anwendung der Vorschrift vornehmen (wie BVerwG, Urteil vom 17.10.2006, - 5 B 78/03 -, <Juris>: dabei ging es um den Erwerb eines Bachelors „en passant“ im Rahmen eines grundständigen Studiengangs mit dem Studienziel Staatsexamen) oder für möglich halten (wie etwa das Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.02.2008, - 6 A 889/05 -, <Juris>, beim Wechsel in einen Diplomstudiengang nach Erwerb eines Bachelors, der allerdings das erforderliche Vordiplom einschließlich des Grundstudiums voll ersetzte). Der vorliegende Fall lässt sich auch mit diesen Konstellationen nicht vergleichen. Insbesondere hat die Klägerin nicht ihr gesamtes Grundstudium anerkannt bekommen, sondern nur 4 Fachsemester, und der Bachelor-Abschluss hat auch nicht ohne hochschulinterne Zusatzprüfung ihre Zulassung zum 5. Fachsemester im Rahmen des Studiums Lebensmittelchemie ermöglicht.

3. Es liegen auch keine Ausnahmefälle von § 7 Abs. 2 S. 1 BAföG vor.

a. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass das Studium der Lebensmittelchemie für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG sei, mißversteht sie den Anwendungsbereich bzw. den Regelungsgehalt dieser Vorschrift. Die Ausnahmeregelung betrifft - insoweit förderungsfähige - Ergänzungsausbildungen, die für die Aufnahme des angestrebten Berufes rechtlich erforderlich sind. Es darf sich also nicht um eine in sich selbständige Ausbildung handeln, die für sich alle Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses erforderlich sind (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm. 26 zu § 7). Diese Voraussetzungen erfüllt das Studium der Lebensmittelchemie mit dem Studienziel Staatsexamen nicht, denn es handelt sich um ein eigen- und grundständiges Studium, das für sich einen berufsqualifizierenden Abschluss ermöglicht und keinesfalls auf das Absolvieren eines voraus gegangenen Bachelor-Studienganges angewiesen ist oder aufbaut.

b. Ebenfalls von unzutreffenden Voraussetzungen geht die Klägerin aus, wenn sie meint, der Studienabschluss Bachelor habe ihr die Aufnahme in den Studiengang Lebensmittelchemie/Staatsexamen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG erst ermöglicht. Dazu hat sie vorgetragen, dass sich die Universität H ihre Bewerber nicht nur aufgrund der Hochschulzugangsberechtigung, sondern anhand weiterer Kriterien aussuche. Es sei davon auszugehen, dass erst das zunächst durchgeführte Studium die tatsächliche Aufnahme ermöglicht habe. Abgesehen davon, dass es unter dieser Prämisse keine Studierenden in diesem Studiengang in den Fachsemestern 1 bis 4 geben dürfte, was im Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung steht - sie wies darauf hin, dass sie durchaus eine Aufnahme des Studiums der Lebensmittelchemie von Anfang an erwogen habe -, geht diese Auslegung am Inhalt der Ausnahmeregelung vorbei. Diese Vorschrift regelt nämlich solche Fälle, in denen die Erstausbildung eine Zugangsvoraussetzung für den fortgesetzten Studiengang in derselben Fachrichtung erst schafft. Sie betrifft Fälle, in denen der Auszubildende durch eine Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung oder durch eine Zusatzprüfung während oder nach der unmittelbar vorausgegangenen Ausbildung erstmals die Zugangsvoraussetzungen für die weitere Ausbildung (z.B. die Fachhochschul- oder Hochschulreife) erlangt hat (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm. 27 zu § 7). Da die Klägerin, wie von ihr selbst erwogen, die Möglichkeit gehabt hätte, anstelle des Bachelor-Studienganges direkt in den Staatsexamen-Studiengang Lebensmittelchemie einzusteigen, liegen auch diese Ausnahmevoraussetzungen ersichtlich nicht vor.

4. Die Klägerin kann sich schließlich mit ihrem Anspruch auch nicht auf die Auffangvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG berufen. Zwar kann diese Vorschrift einen Weiterförderungsanspruch dann begründen, wenn die Ausnahmevorschriften nach § 7 Abs. 1a und Abs. 2 S. 2 BAföG nicht vorliegen. Dies gilt jedoch nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen: Danach wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Es geht dabei im Wesentlichen um zwei unterschiedliche Fallgruppen, nämlich einmal um den Fall, dass das angestrebte Ausbildungsziel kraft gesetzlicher Regelung oder in Studien-, Prüfungs- oder Laufbahnbestimmungen vorgesehen ist bzw. von einer tatsächlichen Einstellungspraxis verlangt wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.03.1987, - 5 C 21/85 -,m <Juris>), wie etwa in dem vielfach zitierten Beruf des Kieferchirurgen aber auch in manchen Bundesländern des Schulpsychologen. Sonstige Umstände des Einzelfalls sollen auch dann vorliegen, wenn sich ein Auszubildender eine bereits berufsqualifizierende Ausbildung nicht mehr zunutze machen kann, z.B. wenn ein in der DDR erworbener Berufsabschluss seine uneingeschränkte Bedeutung verloren hat und die Erlangung eines im gesamten Bundesgebiet verwendbaren Abschlusses eine zusätzliche berufsqualifizierende Ausbildung erfordert (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, aaO., Anm.43 zu § 7 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Keine dieser Fallgruppen erfüllt die Klägerin.

Soweit die Klägerin schließlich in der Vorschrift eine salvatorische bzw. Härtefallregelung erkennen möchte, die es ermöglichen soll, im Einzelfall für unbillig gehaltene Förderungsausschlüsse zu umgehen, besteht für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkt. Da der BAföG-Gesetzgeber an anderen Stellen im Gesetz durchaus Härtefallregelungen vorgesehen und dort ausdrücklich als solche erkennbar gemacht hat (z.B. in § 25 Abs. 6 BAföG), kann nicht von einer (versteckten) Härtefallregelung in § 7 Abs. 2 S. 2 BAföG ausgegangen werden.

Abgesehen davon dürfte im Falle der Klägerin auch nicht vom Vorliegen einer Härte auszugehen sein. Zwar hat die Klägerin behauptet, eine Härte bestünde darin, dass die Universität H erst zum Wintersemester 2015/2016 einen Bachelor-/Masterstudiengang in Lebensmittelchemie anbieten wird. Allerdings hätte die Klägerin durchaus nach dem Bachelor-Abschluss in den Masterstudiengang Lebensmittelchemie eintreten können, etwa an der Universität Münster, die mit dem Aufbau dieses Studienganges bereits 2008/2009 begonnen hat (vgl. http://www.uni-muenster.de/Chemie/studium/chem/msc lebensmittelchemie.html), an der Universität Giessen (Aufnahme des Masterstudienganges zum Wintersemester 2010/2011: http://www.uni-giessen.de/cms/ studium/studienangebot/master/lebensmittelchemie) oder an der Universität Würzburg, die die letzten Studierenden in den Studiengang Staatsexamen zum Sommersemester 2009 aufgenommen hatte (http://www.uni-wuerzburg.de/?id =86236), um nur einige Möglichkeiten aufzuzeigen. Dem trägt auch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für Lebensmittelchemiker vom 15. Oktober 1998 in der Fassung vom 20. September 2005 Rechnung, die für den Zugang zum Landesdienst (in § 1 Abs. 1 Nr. 1) nur ein „Studium der Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität“ vorsieht. Dementsprechend werden nach § 18 Abs. 2 der Verordnung Studienzeiten und Studienleistungen im Studiengang Lebensmittelchemie an einer deutschen Universität ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Entsprechendes gilt für Prüfungsleistungen des Ersten und Zweiten Prüfungsabschnitts.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.