VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 24.06.2013 - 3 L 56/13
Fundstelle
openJur 2013, 35351
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.419,88 € festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 12. September 2012 anzuordnen,

ist zulässig - auch mit Blick auf § 80 Abs. 6 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -, jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Zahlung festgesetzter Abgaben und dem Interesse eines Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, ist von maßgeblicher Bedeutung, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind nur gegeben, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang geprüft wird. Dabei ist regelmäßig von der Gültigkeit der einer Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, sie wären offensichtlich rechtswidrig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender Satzungsfehler sowie die Prüfung spezieller Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -; ferner Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 23. September 1996 - 2 B 53/96 -, MittStGB Bbg. 11/12 1997, S. 22 und vom 24. April 2003 - 2 B 292/02 -, juris).

An diesen Grundsätzen gemessen bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die weitere Vollziehbarkeit des angegriffenen Beitragsbescheides.

Die Antragstellerin greift die Gültigkeit der Beitragssatzung oder die Erfüllung des Beitragstatbestandes nicht an, und diesbezügliche Bedenken sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Sie macht lediglich geltend, bei der Aufwandsverteilung sei der ... zu Unrecht als Haupterschließungsstraße und nicht als Hauptverkehrsstraße eingestuft worden, mit der Folge, dass sie als Anliegerin einen höheren als den angemessenen Anliegeranteil tragen müsse. Die von der Antragstellerin nicht aufgeworfene, der weiteren Beurteilung aber vorgelagerte Frage, ob der ... überhaupt eine einheitlich abzurechnende Anlage ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Sie ist mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht zu beantworten, bedarf möglicherweise sogar einer Einnahme des Augenscheins und muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Auf dieser Grundlage sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Antragstellerin beanstandeten Vorteilsbemessung nicht ersichtlich.

Nach § 4 Abs. 1 der Satzung der Stadt Frankfurt (Oder) über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 11. Mai 2004 (Straßenbaubeitragssatzung - SBBS 2004) trägt die Stadt Frankfurt (Oder) insbesondere den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt, den übrigen Teil des Aufwandes tragen die Beitragspflichtigen. Deren Anliegeranteil bestimmt sich nach § 4 Abs. 3 SBBS 2004 und liegt bei der Fahrbahn von Haupterschließungsstraßen bei 50 %, bei der Fahrbahn von Hauptverkehrsstraßen bei 20 %. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn einer Haupterschließungsstraße beträgt in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 8,50 m und in sonstigen Baugebieten 6,50 m. Im Falle einer Hauptverkehrsstraße liegt sie in allen Baugebieten jeweils bei 8,50 m.

Als Haupterschließungsstraßen gelten Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen sind. Hauptverkehrsstraßen sind dagegen Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Bereich der Ortsdurchfahrten (§ 4 Abs. 6 SBBS 2004).

Die Inhalte der damit in der Stadt Frankfurt (Oder) satzungsmäßig vorgesehenen Kategorisierung, die bundesweit gebräuchlich ist, ergeben sich namentlich auch aus der Abgrenzung zu den jeweils anderen Straßentypen (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, zitiert nach http://beck-online.beck.de). Sind danach eine Anliegerstraße bzw. eine Hauptverkehrsstraße dadurch gekennzeichnet, dass der Anliegerverkehr einerseits bzw. der durchgehende innerörtliche Verkehr oder der überörtliche Durchgangsverkehr andererseits überwiegen, so dient eine Haupterschließungsstraße wesentlich sowohl der Erschließung von Grundstücken als auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.

Der eine Hauptverkehrsstraße charakterisierende durchgehende Verkehr zeichnet sich dadurch aus, dass die Straße, um deren Abrechnung es geht, als Verbindungsweg zwischen zwei anderen Straßen benutzt wird (so: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 1982 a.a.O.), welche aber - wie nach Auffassung der Kammer einschränkend wohl hinzuzufügen ist - nicht ihrerseits Anliegerstraßen sind, weil das kennzeichnend eher für eine Haupterschließungsstraße wäre. Innerörtlich ist ein derartiger Durchgangsverkehr dann, wenn er die Grenzen der Gemeinde überhaupt nicht, jedoch auch dann, wenn er die Gemeindegrenze nur auf einem Wege (also dem Hin- oder dem Rückweg) überschreitet. Überörtlicher Durchgangsverkehr benutzt das Gemeindegebiet dagegen lediglich zur Durchfahrt, überschreitet die Gemeindegrenzen mithin mindestens zweimal (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 1982 a.a.O.).

An diesen Voraussetzungen gemessen spricht bei summarischer Prüfung nichts Überwiegendes dafür, dass der ... vom Antragsgegner zu Unrecht als Haupterschließungsstraße behandelt worden ist.

Eine Verkehrskonzeption der Stadt Frankfurt (Oder) liegt zwar, falls sie von der Stadtverwaltung überhaupt in schriftlicher Form aufgestellt worden ist, bisher nicht vor; der Straßenausbau selbst lässt aber mit einer für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hinreichenden Zuverlässigkeit die Schlussfolgerung zu, dass dem ... im Verkehrskonzept der Stadt nicht die Bedeutung einer Hauptverkehrsstraße zukommen soll. Der Platz ist ausweislich der vom Antragsgegner eingereichten Aktennotiz über eine Informationsveranstaltung vom 13. Februar 2012 dort, wo er für einspuriges Befahren ausgelegt ist, lediglich mit einer Breite von 4 m und dort, wo ein Begegnungsverkehr in Betracht kommt, mit 6 m ausgebaut worden. Damit erreicht er die anrechenbare Breite einer Hauptverkehrsstraße von 8,50 m bei weitem nicht. Erst recht gilt das, wenn die in den ... einmündenden Straßen, aus denen der Fahrzeugverkehr kommen muss bzw. in die er verteilt wird, in den Blick genommen werden. Ausweislich einer mit frei zugänglichen Quellen möglichen (http://geoportal.brandenburg.de/kartenviewer.html), wenngleich nicht restlos genauen Messung betragen die Breiten der ... Straße, der ... und des westlichen Teils des ... (Richtung ...) ebenfalls höchstens 6 m und bleiben teilweise mit ca. 5,50 m dahinter sogar noch zurück.

Die vom Antragsgegner vorgenommene Einstufung des ... als Haupterschließungsstraße wird auch durch die sonstigen Umstände eher bestätigt als widerlegt. Das den Platz umgebende Gebiet ist, wie der Ortsteil ... insgesamt, durch eine relativ kleinteilige Bebauung gekennzeichnet, bei der auf der Hand liegt, dass sie jedenfalls einen nicht unerheblichen Ziel- und Quellverkehr auslöst. Dass dieser Verkehr von einem durchgehenden (innerörtlichen oder überörtlichen) Verkehr überwogen wird, wie es für eine Hauptverkehrsstraße nach der einschlägigen Satzungsbestimmung kennzeichnend wäre, erscheint eher wenig wahrscheinlich, bedürfte aber ohnehin einer abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren. Die örtlichen Verhältnisse stützen eine solche Annahme jedenfalls nicht. Angesichts der geringen Straßenbreite des ... selbst und der einmündenden Straßen ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Platz in nennenswertem Umfang von überörtlichem Durchgangsverkehr betroffen ist, weil es sich aufdrängt, dass Verkehrsteilnehmer, die die Stadt Frankfurt (Oder) insgesamt durchqueren wollen, entweder die nahe gelegene Autobahn in Ost-West-Richtung oder die wesentlich besser ausgebaute ebenfalls nahe gelegene Bundesstraße 112 in Nord-Süd-Richtung benutzen werden. Der Ausbauzustand des Platzes ist aber auch kaum geeignet, innerörtlichen Durchgangsverkehr anzuziehen, sofern die Möglichkeit besteht, die Bundesstraße zu nutzen. Das dürfte insbesondere für den vom Stadtzentrum aus gesehen hinter Rosengarten gelegenen Ortsteil ... gelten. Ein innerörtlicher Durchgangsverkehr müsste der Sache nach entweder den ebenfalls hinter Rosengarten gelegenen Ortsteil ... betreffen; da nach den oben gemachten Ausführungen ein Durchgangsverkehr schon dann als innerörtlich gilt, wenn er Ursprung oder Ziel innerhalb des Stadtgebiets hat, wäre davon zudem der Verkehr zwischen ... und ... erfasst. Für die Bewohner von ... und ... liegt es zwar tatsächlich nahe, innerörtliche Wege über den ... in ... zu absolvieren, dies reicht aber, selbst zusammengenommen mit einem auf ... entfallenden Verkehrsanteil nicht aus, von einem Überwiegen des innerörtlichen Durchgangsverkehrs in jene Richtungen auszugehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 6. Dezember 2012 bzw. 14. Februar 2013 hinsichtlich der Einstufung des ... als Hauptverkehrsstraße ohne durchgreifende Bedeutung. Da die typisierende Einteilung von Straßen für den Ortsgesetzgeber nicht zwingend ist, kann er von der weithin, jedoch keineswegs ausnahmslos üblichen Kategorisierung zwar abweichen (Becker, in: Becker et al., Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, Loseblattsammlung, § 8 Rn. 245). Dementsprechend ist nicht auszuschließen, dass eine von der Stadtverordnetenversammlung vorgenommene satzungsmäßige, also abstrakte Typisierung in der Rechtsanwendung im Einzelfall zu einer Einstufung der Straße führt, die eine Verlagerung von Beitragsanteilen von den Grundstückseigentümern auf die Allgemeinheit zur Folge hat. Ist die satzungsmäßige Festlegung durch den Ortsgesetzgeber aber einmal erfolgt, ist sie der Auslegung zugänglich und bleibt mit diesem Inhalt in der Subsumtion bis zu einer eventuellen Änderung für jedermann - auch für die Stadtverordnetenversammlung selbst - verbindlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht einem Viertel des festgesetzten Beitrages.

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